GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch zu lauten hat: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 09.11.2015, Zl ***/15, wurde von Ihnen, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1 in ***** Y, Deutschland, nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet am Adresse 3 in **** X., der Antrag für den Neubau eines Einfamilienhauses eingebracht und dieses Bauansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 9.11.2016 bewilligt. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Zu selbigem Bauvorhaben wurde am 30.05.2016 ein Ansuchen für Änderungen bei dem mit vorherigem Bescheid bewilligten Bauvorhaben eingebracht. Eine rechtskräftige Baubewilligung für diese Änderungen liegt bis dato (04.07.2016) nicht vor.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch zu lauten hat: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 09.11.2015, Zl ***/15, wurde von Ihnen, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1 in ***** Y, Deutschland, nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet am Adresse 3 in **** römisch zehn., der Antrag für den Neubau eines Einfamilienhauses eingebracht und dieses Bauansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 9.11.2016 bewilligt. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Zu selbigem Bauvorhaben wurde am 30.05.2016 ein Ansuchen für Änderungen bei dem mit vorherigem Bescheid bewilligten Bauvorhaben eingebracht. Eine rechtskräftige Baubewilligung für diese Änderungen liegt bis dato (04.07.2016) nicht vor. Nunmehr hat die Baubehörde Kenntnis erlangt, dass auf Gst Nr ***/7, KG Z-Land, Adresse 4, jedenfalls am 01.07.2016 Baumaßnahmen durchgeführt wurden, ohne dass die dafür notwendige Bewilligung vorliegt. Die Bauarbeiten sind während der Kontrolle im Gange, was Lichtbilder vom 01.07.2016 belegen und teilweise schon vollendet. Sie, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1 in ***** Y, Deutschland, nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet am Adresse 3 in **** X, haben es als Bauwerber, Bauherr und Eigentümer des Gst Nr ***/7, KG Z Land, Adresse 4, zu verantworten, dass die mittels Baugesuch vom 30.5.2016 beantragten Änderungen ohne rechtskräftige Bewilligung, also abweichend von der rechtskräftigen Baubewilligung, teilweise ausgeführt wurden, und zwar wurde die Betonplatte im nordwestlichen Teil um eine Fläche von 6 x 7 m größer errichtet und im südöstlichen Bereich des geplanten Hauses um 1,7 x 4,5 m ( schräger Verlauf). Diese Arbeiten konnten am 01.07.2016 im Rahmen einer Bauüberprüfung durch Herrn CC vom Stadtamt Z festgestellt werden und wurden dementsprechend auch fotografisch festgehalten.“Sie, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1 in ***** Y, Deutschland, nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet am Adresse 3 in **** römisch zehn, haben es als Bauwerber, Bauherr und Eigentümer des Gst Nr ***/7, KG Z Land, Adresse 4, zu verantworten, dass die mittels Baugesuch vom 30.5.2016 beantragten Änderungen ohne rechtskräftige Bewilligung, also abweichend von der rechtskräftigen Baubewilligung, teilweise ausgeführt wurden, und zwar wurde die Betonplatte im nordwestlichen Teil um eine Fläche von 6 x 7 m größer errichtet und im südöstlichen Bereich des geplanten Hauses um 1,7 x 4,5 m ( schräger Verlauf). Diese Arbeiten konnten am 01.07.2016 im Rahmen einer Bauüberprüfung durch Herrn CC vom Stadtamt Z festgestellt werden und wurden dementsprechend auch fotografisch festgehalten.“ 1.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 720,-- zu leisten.1.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 720,-- zu leisten. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlungen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlungen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.11.2016, Zl **-**-2016, wurde Herrn AA wie folgt zu Last gelegt: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 09.11.2015, Zl ***/15, wurde von Ihnen, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1 in ***** Y, Deutschland, nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet am Adresse 3 in **** X, der Antrag für den Neubau eines Einfamilienhauses eingebracht und dieses Bauansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 9.11.2016 bewilligt. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Zu selbigem Bauvorhaben wurde am 30.05.2016 ein Ansuchen für Änderungen bei dem mit vorherigem Bescheid bewilligten Bauvorhaben eingebracht. Eine rechtskräftige Baubewilligung für diese Änderungen liegt bis dato (04.07.2016) nicht vor.„Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 09.11.2015, Zl ***/15, wurde von Ihnen, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1 in ***** Y, Deutschland, nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet am Adresse 3 in **** römisch zehn, der Antrag für den Neubau eines Einfamilienhauses eingebracht und dieses Bauansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 9.11.2016 bewilligt. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Zu selbigem Bauvorhaben wurde am 30.05.2016 ein Ansuchen für Änderungen bei dem mit vorherigem Bescheid bewilligten Bauvorhaben eingebracht. Eine rechtskräftige Baubewilligung für diese Änderungen liegt bis dato (04.07.2016) nicht vor. Nunmehr hat die Baubehörde Kenntnis erlangt, dass auf Gst Nr ***/7, KG Z-Land, Adresse 4, jedenfalls am 01.07.2016 Baumaßnahmen durchgeführt wurden, ohne dass die dafür notwendige Bewilligung vorliegt. Die Bauarbeiten sind während der Kontrolle im Gange, was Lichtbilder vom 01.07.2016 belegen. Sie, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1 in ***** Y, Deutschland, nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet am Adresse 3 in **** X., haben es als Bauwerber und Eigentümer des Gst Nr ***/7, KG Z-Land, Adresse 4, zu verantworten, dass die mittels Tekturplan beantragten Änderungen ohne rechtskräftige Bewilligung jedenfalls am 01.07.2016 angefangen wurden. Dem Protokoll über die Bauüberprüfung vom 01.07.2016 ist Folgendes zu entnehmen, was die entsprechend rechtswidrigen Baumaßnahmen beschreibt:Sie, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1 in ***** Y, Deutschland, nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet am Adresse 3 in **** römisch zehn., haben es als Bauwerber und Eigentümer des Gst Nr ***/7, KG Z-Land, Adresse 4, zu verantworten, dass die mittels Tekturplan beantragten Änderungen ohne rechtskräftige Bewilligung jedenfalls am 01.07.2016 angefangen wurden. Dem Protokoll über die Bauüberprüfung vom 01.07.2016 ist Folgendes zu entnehmen, was die entsprechend rechtswidrigen Baumaßnahmen beschreibt: „Die Baugrubensicherungsarbeiten sind abgeschlossen. Mit dem Kellergeschoss wurde begonnen. Die Bodenplatte ist fertiggestellt. Mit den Schalungsarbeiten für die Außenwände wurde begonnen. Das Kellergeschoss wurde nicht plan- und bescheidgemäß ausgeführt. Die Bodenplatte wurde Richtung Norden und Süden größer ausgeführt. Der Polierplan vor Ort ist ident mit den Tekturplänen, die am 30 Mai 2016 nachgereicht wurden und derzeit nicht genehmigt sind. …“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 jeweils in der geltenden Fassung.Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 jeweils in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 3.600,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden Freiheitsstrafe von -
: § 57 Abs 1 lit a TBOParagraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● EUR 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.“ In seiner fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der nun rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu erkennen sei, inwiefern das bewilligte Bauvorhaben abweichend von der vorliegenden Baubewilligung ausgeführt worden sei. Insofern sei auch ein Feststellungsmangel gegeben. Von einer Bauausführung könne nicht ausgegangen werden. Jedenfalls nicht am 01.07.
der Tekturpläne vom 30.05.2016 ausgeführt, die bis heute keine baurechtliche Genehmigung haben. Wie der Zeuge EE ausführte, war die Grundlage für ihn als Bauleiter genau dieser Plan. Dies wurde auch vom Planer Herrn Baumeister DD bestätigt. Es lag somit eine Änderung des ursprünglich bewilligten Projektes vor. Das Bauvorhaben wurde abweichend von der Baubewilligung ausgeführt (vgl § 57 Abs 1 lit a zweiter Fall TBO 2011). Es lag somit eine Änderung des ursprünglich bewilligten Projektes vor. Das Bauvorhaben wurde abweichend von der Baubewilligung ausgeführt vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall TBO 2011). Wie sich auch aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Poliers und des Planers ergeben hat, benötigt man für die Errichtung einer Bodenplatte bautechnische Kenntnisse und durch die statische Ableitungsfunktion berührt die Vergrößerung der Bodenplatte auch bautechnische Erfordernisse, sodass auch die Notwendigkeit einer baurechtlichen Genehmigung jedenfalls gegeben ist. Somit ist die objektive Tatseite des Deliktes erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen sei, inwiefern das bewilligte Bauvorhaben abweichend von der vorliegenden Baubewilligung ausgeführt worden wäre. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl VwGH 28.11.2008, Zl 2008/02/0200).Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche VwGH 28.11.2008, Zl 2008/02/0200). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl VwGH 25.02.1992, Zl 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (vgl VwGH 17.09.2009, Zl 2008/07/0067). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche VwGH 25.02.1992, Zl 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen vergleiche VwGH 17.09.2009, Zl 2008/07/0067). Im gegenständlichen Fall wurde laut Aussage des Bauleiters EE die Bodenplatte nach den am 13.05.2016 eingereichten Tekturplänen ausgeführt. Bauherr ist und war der Beschwerdeführer. Mit der von der belangten Behörde gewählten Formulierung inklusive der wörtlichen Zitierung aus dem Protokoll über die Bauüberprüfung vom 01.07.2016 muss es ihm deshalb erkennbar sein, was ihm konkret vorgeworfen wird, sodass er mit der Formulierung keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte erfahren hat und es auch keine Gefahr der Doppelbestrafung geben kann. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Spruch insofern noch konkretisiert, dass die größenmäßige Abmessung der nicht genehmigten baulichen Anlage, nämlich die Vergrößerungsabschnitte der Bodenplatte in Meterangaben ergänzt wurde, was im zulässigen Rahmen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt. Zudem war laut Aussagen des Zeugen DD der Bauherr genau über die Vergrößerungen der Bodenplatte informiert. Gesamt war die Tat an sich ausreichend konkretisiert, sodass diesbezüglich die Voraussetzungen des § 44a VStG erfüllt sind und damit das Argument des Beschwerdeführers ins Leere geht. Gesamt war die Tat an sich ausreichend konkretisiert, sodass diesbezüglich die Voraussetzungen des Paragraph 44 a, VStG erfüllt sind und damit das Argument des Beschwerdeführers ins Leere geht. Wenn sich der Beschwerdeführer auch damit rechtfertigt, dass er am 30.03.2016 an Herrn DD eine Vollmacht ausgestellt habe, damit dieser ihn persönlich vertreten könne und für ihn Anträge und Dokumente unterfertigen dürfe, so ist nachfolgend auszuführen: § 32 Abs 1 TBO 2011 definiert genau das Aufgabenprofil eines Bauverantwortlichen. Er soll sicherstellen, dass das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wird und die bei der Bauausführung in § 31 Abs 1 erster Satz TBO genannten Interessen gewahrt werden.Paragraph 32, Absatz eins, TBO 2011 definiert genau das Aufgabenprofil eines Bauverantwortlichen. Er soll sicherstellen, dass das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wird und die bei der Bauausführung in Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz TBO genannten Interessen gewahrt werden. Die vorliegende Vollmacht hat den Zeugen aber nicht dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass das Bauvorhaben bewilligungskonform ausgeführt wird, sondern ihn lediglich berechtigt, den Beschwerdeführer persönlich zu vertreten und Dokumente für ihn zu unterfertigen. Eine darüberhinausgehende Bevollmächtigung lag laut glaubwürdiger Aussage von Herrn DD nicht vor und konnte diesbezüglich auch nichts vom Beschwerdeführer vorgelegt werden. Mit dieser Vollmacht konnte der Zeuge aber nicht zum Bauverantwortlichen im Sinne des § 32 Abs 1 TBO 2011 bestellt werden, sodass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung beim Beschwerdeführer verblieben ist, sodass auch mit dieser Einwendung nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.Mit dieser Vollmacht konnte der Zeuge aber nicht zum Bauverantwortlichen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, TBO 2011 bestellt werden, sodass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung beim Beschwerdeführer verblieben ist, sodass auch mit dieser Einwendung nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass ihm ein falscher Tatzeitpunkt vorgeworfen wurde, weil von einer Bauausführung am 01.07.2016 nicht ausgegangen werden kann, so ist ihm die Ausführung des Zeugen EE entgegenzuhalten, der glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Arbeiten zur Vergrößerung der Bodenplatte bei der Baukontrolle am 1.7.2016 noch im Gang waren. Weiters ist auf die Bestimmung des § 57 Abs 3 TBO zu verweisen.
dieser Bestimmung endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Derartige Übertretungen stellen sohin ein Dauerdelikt dar. Es steht unzweifelhaft fest, dass zu der hier in Rede stehenden Tatzeit, nämlich dem 01.07.2016, die Bodenplatte größer als genehmigt ausgeführt worden war und noch ausgeführt wurde. Der rechtswidrige Zustand war sohin nicht beendet. Zudem wurde dem Beschwerdeführer nicht die Bauausführung an sich, sondern viel mehr die Abweichung von der Baubewilligung vorgeworfen.Weiters ist auf die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, TBO zu verweisen.
dieser Bestimmung endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Derartige Übertretungen stellen sohin ein Dauerdelikt dar. Es steht unzweifelhaft fest, dass zu der hier in Rede stehenden Tatzeit, nämlich dem 01.07.2016, die Bodenplatte größer als genehmigt ausgeführt worden war und noch ausgeführt wurde. Der rechtswidrige Zustand war sohin nicht beendet. Zudem wurde dem Beschwerdeführer nicht die Bauausführung an sich, sondern viel mehr die Abweichung von der Baubewilligung vorgeworfen. Aus diesem Grund war der Tatzeitpunkt an sich korrekt und wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Rahmen der zustehenden Spruchergänzungsmöglichkeiten entsprechend noch klargestellt.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017).
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017). Eine derartige Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Da von Seiten des Beschwerdeführers auch eine Baueinreichung für die tatsächlich vorliegende Bodenplatte gemacht worden ist, hätte er besonders darauf achten müssen, dass mit den Arbeiten erst dann begonnen werden darf, wenn die baurechtliche Genehmigung vorliegt. Dies hat er unterlassen. Auch der Verweis auf seinen Vertreter schützt ihn nicht, da er entsprechende Kontrollen selbst hätte durchführen müssen. Es ist daher von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist daher von einer zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation auszugehen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die baurechtlichen Vorschriften sollen unter anderen sicherstellen, dass Baumaßnahmen mit den baurechtlichen Schutzinteressen vereinbar sind. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Auch wenn der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass ihm nichts an der Verwirklichung des der Baubewilligung nicht entsprechenden Zustandes gelegen war, er im Wissen der Verwirklichung dem entgegengesteuert hätte, so muss ihm dennoch vorgeworfen werden, wegen mangelnder Kontrolle, allenfalls unter Beiziehung eines Fachmannes, fahrlässig die hier vorgeworfene Verwaltungsübertretung verantworten zu müssen. Unter Berücksichtigung all der oben angeführten Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als überhöht angesehen werden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe wäre auch bei unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar, zumal der gesetzliche Strafrahmen bis zu € 36.300,-- zu nicht einmal 1 % ausgeschöpft wird. Abschließend sei noch erwähnt, dass auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis an sich nicht geeignet ist, zu einer Aufhebung des Straferkenntnisses beizutragen. Der Rechtsmittelbelehrung fehlt es am normativen Charakter, sodass ein Bescheid auch nicht hinsichtlich seiner Rechtsmittelbelehrung angefochten oder aufgehoben werden kann (vgl VwGH 29.10.1998, Zl 98/07/0136).Der Rechtsmittelbelehrung fehlt es am normativen Charakter, sodass ein Bescheid auch nicht hinsichtlich seiner Rechtsmittelbelehrung angefochten oder aufgehoben werden kann vergleiche VwGH 29.10.1998, Zl 98/07/0136). Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.38.2765.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.