RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/39/2568-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn Dr. AA, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.10.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 07.10.2016, Zl. ****, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z Herrn Dr. AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 29 Abs 6 lit c, lit e iVm lit a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) die weitere Benützung der Wohnung im Untergeschoß des bestehenden Gebäudes auf Gst Nr. ***/4, EZ **, KG Z. Zur Durchsetzung dieses Verbotes wurde dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 39 Abs 6 letzter Absatz TBO 2011 aufgetragen, die Zugangstüre zur Wohnung im Untergeschoß dauerhaft versperrt zu halten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 07.10.2016, Zl. ****, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z Herrn Dr. AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Litera c,, Litera e, in Verbindung mit Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) die weitere Benützung der Wohnung im Untergeschoß des bestehenden Gebäudes auf Gst Nr. ***/4, EZ **, KG Z. Zur Durchsetzung dieses Verbotes wurde dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 39, Absatz 6, letzter Absatz TBO 2011 aufgetragen, die Zugangstüre zur Wohnung im Untergeschoß dauerhaft versperrt zu halten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Im Vorspruch des Bescheides wurde festgehalten, dass anlässlich einer behördlichen Nachschau festgestellt hätte werden können, dass die gegenständliche Wohnung im Untergeschoß bereits ausgeführt worden wäre und auch vermietet werde, obwohl sie dem Rechtsbestand noch nicht angehöre. Der, den Einbau einer Wohnung im Untergeschoß, diverse Umbauten im Untergeschoß, die Änderung der Stellplätze und die Errichtung diverser Gartenmauern auf Gst ***/4 genehmigende Baubescheid vom 22.08.2016, ****1, sei vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochten worden. In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Konsenslage das gegenständliche Gebäude betreffend auf den Baubescheid vom 01.08.2013, GZ ****
- Mit diesem Bescheid seien die Räumlichkeiten im Untergeschoß mit dem Verwendungszweck Fahrrad und Kinderwagen, Keller und Abstellräume bewilligt worden. Da für die Wohnung im Untergeschoß aufgrund der Aktenlage nachweislich kein rechtskräftiger Baubescheid vorläge, sei die Benützung der genannten Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nicht zulässig und sei daher jede dem genehmigten Verwendungszweck widersprechende Nutzung derzeit zu untersagen. Trotz mehrmaliger Kontrollen hätten die tatsächlichen Bewohner der Wohnung im Untergeschoß nicht festgestellt werden können, weshalb die Anordnungen an den Eigentümer der Wohnung zu richten wären, da dieser die gegenständlichen Räumlichkeiten wissentlich zu nutzungsfremden Zwecken überlassen habe. Dem Erfordernis des § 39 Abs 6 letzter Satz TBO 2011, nämlich der aufgetragenen Verpflichtung, zur Durchsetzung dieses Verbotes geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, sei durch die Anordnung, die Wohnungseingangstüre zu versperren und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bauverfahrens dauerhaft versperrt zu halten, nachgekommen worden. Infolge Erhebung der Beschwerde gegen den Baubescheid vom 22.08.2016 sei dieser noch nicht rechtskräftig geworden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Hinblick auf die in diesem Verfahren im Sinne der Stellungnahmen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und der Wildbach- und Lawinenverbauung notwendigen Auflagen geboten gewesen. In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Konsenslage das gegenständliche Gebäude betreffend auf den Baubescheid vom 01.08.2013, GZ ****
- Mit diesem Bescheid seien die Räumlichkeiten im Untergeschoß mit dem Verwendungszweck Fahrrad und Kinderwagen, Keller und Abstellräume bewilligt worden. Da für die Wohnung im Untergeschoß aufgrund der Aktenlage nachweislich kein rechtskräftiger Baubescheid vorläge, sei die Benützung der genannten Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nicht zulässig und sei daher jede dem genehmigten Verwendungszweck widersprechende Nutzung derzeit zu untersagen. Trotz mehrmaliger Kontrollen hätten die tatsächlichen Bewohner der Wohnung im Untergeschoß nicht festgestellt werden können, weshalb die Anordnungen an den Eigentümer der Wohnung zu richten wären, da dieser die gegenständlichen Räumlichkeiten wissentlich zu nutzungsfremden Zwecken überlassen habe. Dem Erfordernis des Paragraph 39, Absatz 6, letzter Satz TBO 2011, nämlich der aufgetragenen Verpflichtung, zur Durchsetzung dieses Verbotes geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, sei durch die Anordnung, die Wohnungseingangstüre zu versperren und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bauverfahrens dauerhaft versperrt zu halten, nachgekommen worden. Infolge Erhebung der Beschwerde gegen den Baubescheid vom 22.08.2016 sei dieser noch nicht rechtskräftig geworden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Hinblick auf die in diesem Verfahren im Sinne der Stellungnahmen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und der Wildbach- und Lawinenverbauung notwendigen Auflagen geboten gewesen. In fristgerecht erhobener Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer dessen Aufhebung. Er habe die Liegenschaft im Rahmen einer Zwangsversteigerung in sein Eigentum erworben. Laut sachverständigem Schätzgutachten wären 6 Wohnungen vorhanden, der Sachverständige habe sich bei seiner Beurteilung auf den genehmigten Bauplan und Baubescheid bezogen. Laut Auskunft der Voreigentümerin wären sämtliche Wohnungen, auch jene im Untergeschoß, baubehördlich genehmigt. In der gegenständlichen Wohnung TOP 4 im Untergeschoß habe jahrelang Frau BB gewohnt, der Beschwerdeführer habe an dieser Wohnung nichts verändert und wäre diese in unverändertem Zustand. Infolge nicht auffindbaren Baubescheides für TOP 4 wäre ein Bauansuchen gestellt worden, auf die Beschwerde gegen den in diesem Verfahren ergangenen Baubescheid werde verwiesen. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde einen Auszug aus einem, in einem Verfahren zu Zahl ****3, erstellten Schätzungsgutachten bei, in dem unter anderem der Abschluss diverser Mietverträge mit der Voreigentümerin ausgewiesen ist und hinsichtlich der Wohnung TOP 4 im KG auf eine unbefristete Vermietung an den Sohn der Voreigentümerin Bezug genommen wird. Die belangte Behörde teilte am 30.01.2017 dem erkennenden Gericht über Nachfrage mit, dass aufgrund entsprechend geführter Erhebungen in der Wohnung TOP 4 die Personen CC, DD, EE und FF GG wohnhaft und gemeldet wären. Der Beschwerdeführer teilte dem erkennenden Gericht über Nachfrage mit Schreiben vom 02.03.2017 mit, dass die Wohnung durch Frau EE aus dem Titel der Vermietung bewohnt werde. Ein darauf bezogener Mietvertrag wurde beigelegt. Diese Mieterin habe die Wohnung auch schon bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 07.10.2017 bewohnt. Exkurs: Hinsichtlich des die gegenständliche Wohnung TOP 4 im UG betreffenden (nachträglichen Bau)Verfahrens, in dem mit Baubescheid vom 22.08.2016 die Baugenehmigung erteilt und dieser Bescheid in der Folge vom Beschwerdeführer mit Beschwerde (der Beschwerdeführer erachtete vorgeschriebene Auflagen als unverhältnismäßig) angefochtenen wurde, wird sachverhaltsbezogen festgehalten, dass infolge erfolgter Zurückziehung des Bauansuchens durch den Beschwerdeführer die Baubewilligung vom 22.08.2016 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.01.2017, Zl ****4, ersatzlos behoben wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, …
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, …
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, … Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aufgrund des Ermittlungsverfahrens, im Besonderen aufgrund der durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend geführten Erhebungen, steht ohne Zweifel fest, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung TOP 4 im Untergeschoß nicht durch den Liegenschaftseigentümer Dr. AA selbst bewohnt wird, sondern von diesem an Dritte vermietet wird. Die Tatsache der Vermietung sowie die vom Beschwerdeführer zur Person der Mieterin getroffenen Aussagen bestätigen sich auch in den dazu getroffenen Mitteilungen der belangten Behörde im Verfahren. Eine Nutzung der Wohnung TOP 4 durch Vermietung bestand bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (im angefochtenen Bescheid wird im Vorspruch auf die erfolgende Vermietung hingewiesen sowie wird eine Vermietung bereits zu diesem Zeitpunkt auch durch den Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 02.03.2017 bestätigt) sowie entscheidungswesentlich auch noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (dies ergibt sich glaubhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers vom 02.03.2017 sowie den Ausführungen der belangten Behörde). Eine Änderung der maßgeblichen Sachlage die tatsächliche Nutzung der Wohnung TOP 4 betreffend trat demnach zwischenzeitlich nicht ein. Gemäß ausdrücklicher Diktion des § 39 Abs 6 erster Satz TBO 2011 hat sich ein baupolizeilicher Auftrag zur gänzlichen oder teilweisen Unterlassung der Benützung einer baulichen Anlage an deren Eigentümer zu richten. Jedoch ist im Falle, als Benützer eine von diesem verschiedene Person ist, Adressat der Benützungsuntersagung diese dritte Person und nicht der Eigentümer der baulichen Anlage. Nach dem offensichtlichen Gesetzeszweck des § 39 Abs 6 TBO 2011 soll nämlich der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage gegen denjenigen gerichtet werden, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvoller Weise richten kann. Ein Benützungsverbot ist dem Benützer zu erteilen. Wird eine bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt, ist laut Tiroler Bauordnung diesem Dritten die Benützung zu untersagen (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178).Gemäß ausdrücklicher Diktion des Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz TBO 2011 hat sich ein baupolizeilicher Auftrag zur gänzlichen oder teilweisen Unterlassung der Benützung einer baulichen Anlage an deren Eigentümer zu richten. Jedoch ist im Falle, als Benützer eine von diesem verschiedene Person ist, Adressat der Benützungsuntersagung diese dritte Person und nicht der Eigentümer der baulichen Anlage. Nach dem offensichtlichen Gesetzeszweck des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 soll nämlich der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage gegen denjenigen gerichtet werden, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvoller Weise richten kann. Ein Benützungsverbot ist dem Benützer zu erteilen. Wird eine bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt, ist laut Tiroler Bauordnung diesem Dritten die Benützung zu untersagen vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178). Wird die gegenständliche Wohnung – wie dies im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erhoben wurde - durch dritte Personen, und nicht durch den Beschwerdeführer bewohnt, sind also diese dritten Personen Benützer im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, wäre aber der Auftrag auf Unterlassung der weiterer Benützung dieser Wohnung an diese dritten Personen zu erteilen gewesen. Der Beschwerdeführer durfte damit bei vorliegendem Sachverhalt nicht zulässiger Bescheidadressat dieses Auftrages sein. Die durch einen dennoch an ihn erfolgten Auftrag der Untersagung der weiteren Benützung bewirkte Rechtswidrigkeit war vom erkennenden Gericht aufzugreifen. Die in § 39 Abs 6 zweiter Satz TBO 2011 festgelegte Verpflichtung, im Falle der Untersagung der Benützung flankierende Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes vorzuschreiben, steht in einer akzessorischen Beziehung zum erteilten Benützungsverbot. Musste aber die angeordnete Untersagung der weiteren Benützung der Wohnung TOP 4 aus angeführten Gründen aufgehoben werden, ereilte damit aber auch die an den Eigentümer aufgetragene Verpflichtung, zur Durchsetzung dieses Verbotes die Zugangstüre verschlossen zu halten, das gleiche rechtliche Schicksal.Die in Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz TBO 2011 festgelegte Verpflichtung, im Falle der Untersagung der Benützung flankierende Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes vorzuschreiben, steht in einer akzessorischen Beziehung zum erteilten Benützungsverbot. Musste aber die angeordnete Untersagung der weiteren Benützung der Wohnung TOP 4 aus angeführten Gründen aufgehoben werden, ereilte damit aber auch die an den Eigentümer aufgetragene Verpflichtung, zur Durchsetzung dieses Verbotes die Zugangstüre verschlossen zu halten, das gleiche rechtliche Schicksal. Gleiche Folge trat hinsichtlich des Abspruches über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ein. War aus dargelegten Gründen ein an den Eigentümer der baulichen Anlage erteilter Auftrag auf Unterlassung der Benützung der Wohnung TOP 4 damit jedenfalls unzulässig, erweist sich eine weitergehende Klärung der Frage, ob für die gegenständliche Wohnung nun tatsächlich ein Baukonsens vorliegt oder nicht, wie letzteres von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die Aktenlage vorgehalten wird, für vorliegende Entscheidung nicht entscheidungstragend und konnte diese Frage daher in vorliegendem Verfahren dahingestellt bleiben. Der wesentliche Sachverhalt – diesbezüglich stimmen die Mitteilungen und Erhebungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers überein – liegt fest. Im Übrigen waren Rechtsfragen zu klären. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Der wesentliche Sachverhalt – diesbezüglich stimmen die Mitteilungen und Erhebungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers überein – liegt fest. Im Übrigen waren Rechtsfragen zu klären. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch drei zitierte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.39.2568.4