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{'item': 'LVwG-216/S3/2509-12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlLVwG-216/S3/2509-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Mit Schriftsatz vom 17.11.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.11.2016 um 11.44 Uhr eingelangt, hat die Firma A-GmbH, Z (im Weiteren kurz Antragstellerin genannt), vertreten durch die Rechtsanwälte1, die Nachprüfung der von der Marktgemeinde Z, Z (im Weiteren kurz Auftraggeberin genannt), vertreten durch die vergebende Stelle Umweltzone X B-Abfallwirtschaft GmbH, wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte2, vorgenommenen Zuschlagsentscheidung betreffend „Restmüllsammlung mit Identifikations- und Verwiegeeinrichtung für Haushalte und Gewerbebetriebe in der Gemeinde Z“ beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.11.2016 um 11.44 Uhr eingelangt, hat die Firma A-GmbH, Z (im Weiteren kurz Antragstellerin genannt), vertreten durch die Rechtsanwälte1, die Nachprüfung der von der Marktgemeinde Z, Z (im Weiteren kurz Auftraggeberin genannt), vertreten durch die vergebende Stelle Umweltzone römisch zehn B-Abfallwirtschaft GmbH, wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte2, vorgenommenen Zuschlagsentscheidung betreffend „Restmüllsammlung mit Identifikations- und Verwiegeeinrichtung für Haushalte und Gewerbebetriebe in der Gemeinde Z“ beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Der Senat 3 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat unter Vorsitz von Herrn Dr. Sigmund Rosenkranz, Frau Mag. Bettina Weißgatterer als Berichterstatterin und Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger als weiteres Mitglied nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 17.11.2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der beantragte Pauschalgebührenersatz der Antragstellerin wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2016, Zahl LVwG-2016/S3/2509-4, wird aufgehoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.11.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.11.2016 um 11.44 Uhr eingelangt, hat die Antragstellerin die Nachprüfung des von der Auftraggeberin im Betreff näher bezeichneten Vergabeverfahrens beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Im Einzelnen wurde im Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.11.2016 ausgeführt wie folgt: „In umseits näher rubrizierter Vergaberechtssache hat die Antragstellerin Rechtsanwälte1, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die angeführten Rechtsanwälte berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht. I .römisch eins . NACHPRÜFUNGSANTRAG 1) Bezeichnung des Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung (§ 7 Abs 1 Z 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)1) Bezeichnung des Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006) Die Marktgemeinde Z (in der Folge: „die Auftraggeberin“) hat mit europaweiter Bekanntmachung vom 10.08.2016 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften (SIMAP) ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich eingeleitet. Am gleichen Tag wurde die Bekanntmachung zur Veröffentlichung an den „Boten für Tirol“ übermittelt. Leistungsgegenstand ist die Restmüllsammlung mit Identifikations- und Verwiegeeinrichtung für H aushalte und Gewerbebetriebe in der Gemeinde Z für 01.11.2016 bis 31.10.2019 mit zweimaliger Option auf Verlängerung um je 2 Jahre. Das Auftragsvolumen beträgt laut Ausschreibungsunterlagen ca. € 500.000,00 und liegt die Vergabe somit im Oberschwellenbereich. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein korrektes Angebot gelegt. Mit E-Mail vom 11.11.2016 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, nicht für eine Zuschlagsentscheidung in Betracht zu kommen, da ihr Angebot einen höheren Angebotspreis aufweise. Der gegenständliche Vergabenachprüfungsantrag richtet sich gegen diese Zuschlagsentscheidung. Gem. § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG 2006 ist die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Die mit E-Mail vom 11.11.2016 bekannt gemachte Zuschlagsentscheidung ist folglich eine gesondert anfechtbare Entscheidung, die mit gegenständlichem Antrag bekämpft wird.Gem. Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 ist die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Die mit E-Mail vom 11.11.2016 bekannt gemachte Zuschlagsentscheidung ist folglich eine gesondert anfechtbare Entscheidung, die mit gegenständlichem Antrag bekämpft wird. Beweis: Bekanntmachung im „Boten für Tirol“ vom 18.8.2016, Nr. 819; von der Auftraggeberin vorzulegender Vergabeakt; Ausschreibungsunterlagen; Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung vom 11.11.2016; PV; weitere Beweise vorbehalten. 2) Bezeichnung der Auftraggeberin und der Antragstellerin (§ 7 Abs 1 Z 2 Tiroler2) Bezeichnung der Auftraggeberin und der Antragstellerin (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006) Die Auftraggeberin ist gemäß Bekanntmachung und der Ausschreibungsunterlagen: Marktgemeinde Z Vergebende Stelle ist: Umweltzone XUmweltzone römisch zehn Präsumtiver Zuschlagsempfanger ist: C GmbH & Co KG Die Antragstellerin ist: A Gesellschaft m.b.H. Z Gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 gilt das BVergG 2006 mit Ausnahm e seines
  5. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind gemäß Z 1 der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 gilt das BVergG 2006 mit Ausnahm e seines
  6. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind gemäß Ziffer eins, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Gemeinde Z ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 öffentliche Auftraggeberin iSd BVergG 2006 und ist die Anwendbarkeit des BVergG 2006 somit begründet.Die Gemeinde Z ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 öffentliche Auftraggeberin iSd BVergG 2006 und ist die Anwendbarkeit des BVergG 2006 somit begründet. Das Vergabeverfahren unterliegt keinem Sektorenbereich iSd § 164 BVergG 2006.Das Vergabeverfahren unterliegt keinem Sektorenbereich iSd Paragraph 164, BVergG
  7. Beweis: wie bisher; PV; weitere Beweise vorbehalten. 3) Sachverhalt, Interesse am Vertragsschluss sowie die für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin (§ 7 Abs 1 Z 3 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)3) Sachverhalt, Interesse am Vertragsschluss sowie die für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006) 3.1) Sachverhalt Die Antragstellerin hat die Ausschreibungsunterlagen bei der vergebenden Stelle angefordert. Die Antragstellerin hat rechtzeitig am 3.10.2016 vor 11:00 Uhr ein vollständiges und ausschreibungskonformes Angebot gelegt. Mit E-Mail vom 11.11.2016 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass sie für die Zuschlagserteilung nicht in Betracht komme, da ihr Angebot einen höheren Angebotspreis aufweise. Der Zuschlag solle vielmehr der C GmbH & Co KG erteilt werden. In Wahrheit verhält es sich aber so, dass die derzeit für den Zuschlag vorgesehene Bieterin nicht in der Lage ist, den Auftrag zu den angegebenen Preisen und unter Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen und wäre daher deren Angebot auszuscheiden gewesen. Beweis: wie bisher; Ausschreibungsunterlagen; Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung vom 11.11.2016; PV; weitere Beweise vorbehalten. 3.2) Interesse am Vertragsschluss Die Antragstellerin ist Gewerbeinhaberin für das Gewerbe „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ (Registerzahl ***, BH Y) sowie für das Gewerbe „Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 5 LKW “ (G Z 5845, BH Y). Weiters genehmigte das Amt der Tiroler Landesregierung der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.3.2005 (GZ ***), vom 18.8.2006 (GZ ***), vom 02.11.2011, GZ *** und vom 21.03.2013 (GZ ***) das Sammeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nach dem AW G
  8. Die Antragstellerin hält ebenfalls gewerberechtliche und abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungen der BH Y für die Errichtung und den Betrieb einer Garagenanlage samt Abstellplätzen für LKW und Erdbewegungsfahrzeuge vom 21.05.1992 (GZ ****), sowie eine Baurestmassen - und Wertstoffsammelstelle (Bescheid v. 25.3.2002, ****; Erweiterung mit Bescheid der BH Y v. 12.11.2004, GZ ****; Erweiterung mit Bescheid der BH Y v. 19.10.2011, GZ ****). Darüber hinaus wurde der Antragstellerin die abfall- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Zwischenlager und die Aufbereitungsanlage im R erteilt (Bescheid BH Y v. 29.6.2004, GZ U -1659/14-04). Ebenso erhielt die Antragstellerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Grünschnittkompostieranlage und einer Altholzaufbereitungsanlage (Bescheid BH Y v. 23.5.2002, GZ ****). Die BH Y bewilligte der Antragstellerin ebenfalls die Ablagerung von inertem Aushubmaterial und hiefür die Schaffung eines Holzlagerplatzes (Bescheid BH Y v. 8.2.2002, ****). Weiters verfügt die Antragstellerin über die Bewilligung für ein Zwischenlager und eine Umladestation für Abfall sowie einen Holzschredderplatz (Bescheid Bezirkshauptmannschaft Y v. 25.06.2013, G Z 2.1-*** Zusätzlich verfügt die Antragstellerin über einen Gefahrgutbeauftragen mit der Befugnis zur Verladung und Entladung von Gefahrengut (EG Schulungsnachweis, N r.***). Die Geschäftsführerin der Antragstellerin absolvierte das Problemstoffseminar am 26.04.2006 erfolgreich. Letztlich verfügt die Antragstellerin über einen internen Abfallexperten (Absolvent der Montanuniversität Leoben, Studienrichtung Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling). Sämtliche Sammler- und Behandlerbefugnisse bzw. genehmigte Standorte der Antragstellerin sind im elektronischen Datenmanagement (edm-Portal) downloadbar.Die Antragstellerin ist Gewerbeinhaberin für das Gewerbe „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ (Registerzahl ***, BH Y) sowie für das Gewerbe „Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 5 LKW “ (G Ziffer 5845,, BH Y). Weiters genehmigte das Amt der Tiroler Landesregierung der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.3.2005 (GZ ***), vom 18.8.2006 (GZ ***), vom 02.11.2011, GZ *** und vom 21.03.2013 (GZ ***) das Sammeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nach dem AW G
  9. Die Antragstellerin hält ebenfalls gewerberechtliche und abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungen der BH Y für die Errichtung und den Betrieb einer Garagenanlage samt Abstellplätzen für LKW und Erdbewegungsfahrzeuge vom 21.05.1992 (GZ ****), sowie eine Baurestmassen - und Wertstoffsammelstelle (Bescheid v. 25.3.2002, ****; Erweiterung mit Bescheid der BH Y v. 12.11.2004, GZ ****; Erweiterung mit Bescheid der BH Y v. 19.10.2011, GZ ****). Darüber hinaus wurde der Antragstellerin die abfall- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Zwischenlager und die Aufbereitungsanlage im R erteilt (Bescheid BH Y v. 29.6.2004, GZ U -1659/14-04). Ebenso erhielt die Antragstellerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Grünschnittkompostieranlage und einer Altholzaufbereitungsanlage (Bescheid BH Y v. 23.5.2002, GZ ****). Die BH Y bewilligte der Antragstellerin ebenfalls die Ablagerung von inertem Aushubmaterial und hiefür die Schaffung eines Holzlagerplatzes (Bescheid BH Y v. 8.2.2002, ****). Weiters verfügt die Antragstellerin über die Bewilligung für ein Zwischenlager und eine Umladestation für Abfall sowie einen Holzschredderplatz (Bescheid Bezirkshauptmannschaft Y v. 25.06.2013, G Ziffer 2 Punkt eins -, *, *, *, Zusätzlich verfügt die Antragstellerin über einen Gefahrgutbeauftragen mit der Befugnis zur Verladung und Entladung von Gefahrengut (EG Schulungsnachweis, N r.***). Die Geschäftsführerin der Antragstellerin absolvierte das Problemstoffseminar am 26.04.2006 erfolgreich. Letztlich verfügt die Antragstellerin über einen internen Abfallexperten (Absolvent der Montanuniversität Leoben, Studienrichtung Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling). Sämtliche Sammler- und Behandlerbefugnisse bzw. genehmigte Standorte der Antragstellerin sind im elektronischen Datenmanagement (edm-Portal) downloadbar. Die Antragstellerin verfügt daher über sämtliche rechtliche Voraussetzungen zur Erbringung der zu vergebenden Dienstleistung. Die Antragstellerin hat ebenfalls an den Ausschreibungen der Gemeinde Z für die Vergabe der Restmüllsammlung mit Identifikations- und Verwiegeeinrichtung teilgenommen und binnen offener Frist ein Angebot abgegeben. Zum Interesse am Vertragsabschluss vertritt der VfGH die Ansicht, dass der Begriff weit auszulegen ist. Hiernach steht die Legitimation zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach Art. 1 Abs. 3 der Rechtsmittelrichtlinie jedem zu, der einen bestimmten zur Vergabe anstehenden öffentlichen Auftrag erhalten will (VfGH v. 8.3.2001, B707/00 mit Verweis auf Öhler, Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union, 1997, 156ff).Zum Interesse am Vertragsabschluss vertritt der VfGH die Ansicht, dass der Begriff weit auszulegen ist. Hiernach steht die Legitimation zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach Artikel eins, Absatz 3, der Rechtsmittelrichtlinie jedem zu, der einen bestimmten zur Vergabe anstehenden öffentlichen Auftrag erhalten will (VfGH v. 8.3.2001, B707/00 mit Verweis auf Öhler, Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union, 1997, 156ff). Die Antragstellerin lukriert nahezu ihren gesamten Umsatz aus Aufträgen wie den ausgeschriebenen, da die Antragstellerin genau in dieser Branche tätig ist. Ohne derartige Aufträge ist es der Antragstellerin nicht möglich, einen Umsatz zu lukrieren. Darüber hinaus ist der ausgeschriebene Auftrag ein wichtiges Referenzprojekt der Antragstellerin, da sie in Z ihren Sitz hat. Die Antragstellerin hat daher naturgemäß ein Interesse an einem lukrativen Vertragsabschluss in der Sitzgemeinde mit einem Auftragsvolumen von ca. € 300.000,
  10. Beweis: wie bisher. 3.3) In Aussicht genommene Bieterin In der Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung ist angeführt, dass die C GmbH & Co KG den Zuschlag erhalten soll. Beweis: Zuschlagsentscheidung vom 11.11.
  11. 4) Drohender Schaden (§ 7 Abs 1 Z 4 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)4) Drohender Schaden (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006) Der Schadensbegriff im Vergabenachprüfungsverfahren ist extensiv auszulegen. Es handelt sich um jene Schäden, denen die Vergabeverfahrensvorschriften vorzubeugen suchen. Davon sind nicht nur bloß zivilrechtliche Vermögensschäden erfasst, sondern all jene Nachteile, die in der Beeinträchtigung der Möglichkeit eines Bewerbers oder Bieters, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, liegen (z.B. BVA v. 23.4.1998, F-26/97-22). Der ausgeschriebene Auftrag stellt ein Referenzprojekt für die Antragstellerin dar. Der Verlust desselben wäre ein drohender Schaden für die Antragstellerin (BVA 11.08.2003, 16N-74/03-7; 19.11.2003, 08N-114/03-8). Für die Erstellung des Angebots sind naturgemäß Kosten angelaufen und ist daher und aufgrund des Verlustes eines Referenzprojektes ein Schaden drohend (VwG H 23.05.2007, 2007/04/0010; BVA 19.05.2008, N/0045-BVA/10/2008-041). Der Antragstellerin wird die Möglichkeit genommen, den Zuschlag zu erhalten (BVA 20.04.2001, N-43/01). Beweis: wie bisher; PV; weitere Beweise vorbehalten. 5) Verletzte Rechte (§ 7 Abs 1 Z 5 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)5) Verletzte Rechte (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006) Die Antragstellerin erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung insbesondere in folgenden Rechten verletzt: • Recht, als Billigstbieter den Zuschlag zu bekommen (§ 130 Abs 1 BVergG 2006);• Recht, als Billigstbieter den Zuschlag zu bekommen (Paragraph 130, Absatz eins, BVergG 2006); • Recht auf Ausscheiden auszuscheidender Angebote (§ 129 Abs 1 Z 2, Z 3 BVergG 2006);• Recht auf Ausscheiden auszuscheidender Angebote (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, BVergG 2006); • Recht auf Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung für den Fall, dass Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen oder nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen (§ 125 Abs. 3 Z 1 und 3 BVergG 2006);• Recht auf Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung für den Fall, dass Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen oder nach Prüfung gemäß Absatz 2, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen (Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer eins und 3 BVergG 2006); • Recht auf Einhaltung der Grundsätze des BVergG 2006 (§ 1 9 BVergG 2006);• Recht auf Einhaltung der Grundsätze des BVergG 2006 (Paragraph eins, 9 BVergG 2006); Beweis: wie bisher; weitere Beweise vorbehalten. 6) Rechtswidrigkeit und Wesentlichkeit (§ 7 Abs 1 Z 6, 7 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 20066) Rechtswidrigkeit und Wesentlichkeit (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, 7, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 6.1) Laut den Ausschreibungsunterlagen ist der Zuschlag dem Billigstbieter zu erteilen. Angebote, bei denen die Ausscheidungsgründe gern § 129 BVergG 2006 verwirklicht sind, sind zwingend auszuscheiden und können diese nicht für die Zuschlagsentscheidung in Frage kommen. § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 legt fest, dass Angebote, die eine —durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte — nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, auszuscheiden und die Bieter in weiterer Folge nicht zu berücksichtigen sind. Diese Ausscheidungsbestimmung stellte einen Sammeltatbestand für sämtliche Fehler in der Preisgestaltung dar, der immer dann erfüllt ist, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen oder ausschreibungsgemäßen Anforderungen „etwas nicht in Ordnung “ ist (BVA 03.09.2004, 10N-57/04-34; 13.06.2008, N/0052-BVA/06/2008-50).Laut den Ausschreibungsunterlagen ist der Zuschlag dem Billigstbieter zu erteilen. Angebote, bei denen die Ausscheidungsgründe gern Paragraph 129, BVergG 2006 verwirklicht sind, sind zwingend auszuscheiden und können diese nicht für die Zuschlagsentscheidung in Frage kommen. Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 legt fest, dass Angebote, die eine —durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte — nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, auszuscheiden und die Bieter in weiterer Folge nicht zu berücksichtigen sind. Diese Ausscheidungsbestimmung stellte einen Sammeltatbestand für sämtliche Fehler in der Preisgestaltung dar, der immer dann erfüllt ist, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen oder ausschreibungsgemäßen Anforderungen „etwas nicht in Ordnung “ ist (BVA 03.09.2004, 10N-57/04-34; 13.06.2008, N/0052-BVA/06/2008-50). § 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 fordert die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit bei Bietern, anderenfalls sind die Angebote solcher Bieter auszuscheiden und in weiterer Folge nicht zu berücksichtigen.Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 fordert die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit bei Bietern, anderenfalls sind die Angebote solcher Bieter auszuscheiden und in weiterer Folge nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind Bieter auszuscheiden, wenn gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 Angebote den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen.Ebenso sind Bieter auszuscheiden, wenn gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 Angebote den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen. 6.2.) Zur Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung Gemäß § 125 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Gemäß § 125 Abs. 3 BVergG 2006 muss der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 4 und 5 vertieft prüfen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 79 Abs. 4 BVergG 2006 aufweisen, oder nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Im Rahmen einer derartigen vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann nach § 125 Abs. 4 Z 1 BVergG 2006 insbesondere, ob im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Ein mangelhaftes Angebot ist gemäß § 129 BVergG 2006 auszuscheiden.Gemäß Paragraph 125, Absatz eins und 2 BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Gemäß Paragraph 125, Absatz 3, BVergG 2006 muss der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 4 und 5 vertieft prüfen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß Paragraph 79, Absatz 4, BVergG 2006 aufweisen, oder nach Prüfung gemäß Absatz 2, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Im Rahmen einer derartigen vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann nach Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2006 insbesondere, ob im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Ein mangelhaftes Angebot ist gemäß Paragraph 129, BVergG 2006 auszuscheiden. Im gegenständlichen Fall zeigte sich bereits bei Angebotslegung, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angegebene Europreis pro Tonne erheblich von den Preisen der übrigen am Verfahren teilnehmenden Unternehmen A, D und E abweicht. Die Antragstellerin bot einen Europreis pro Tonne in Höhe von € 24,50, die Unternehmen D und E einen Europreis pro Tonne von € 25,00 . Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hingegen errechnet einen Tonnenpreis in Höhe von € 12,
  12. Sämtliche übrigen Bieter legten sohin Angebote mit Preisen, welche um über 100 % über dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin liegen. Bei einem derart großen Unterschied ist in jedem Fall eine vertiefte Angebotsprüfung zwingend vorzunehmen. So entschied das BVA, dass im Falle von krassen Preisdifferenzen stets eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen ist, weil ein hoher Anschein gegeben ist, dass der Preis des Angebots des beabsichtigten Zuschlagsempfängers im Verhältnis zur Leistung außergewöhnlich niedrig ist (BVA 27.07.2001, N-63/01-20). Bereits mit Schreiben an die vergebende Stelle vom 17.10.2016 wurde aus diesem Grund vonseiten des Antragstellers auf die Notwendigkeit einer vertieften Prüfung hingewiesen. Diese wurde jedoch nicht durchgeführt. Der VwGH erklärte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004, dass ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis (im gegenständlichen Fall um 25 % niedriger als der nächstgereihte) nach einem vertieften Angebotsprüfungsverfahren zum Ausscheiden des Angebots führen muss, wenn der niedrige Preis nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist. Begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen liegen jedenfalls dann vor, wenn zwischen dem billigsten und dem teuersten Angebot mehr als 100 % Preisdifferenz besteht (BVA 20.06.2006, N/0032-BVA/12/2006-19). Eine vertiefte Prüfung hätte daher im gegenständlichen Fall mangels Nachvollziehbarkeit und angesichts des krassen Preisunterschiedes dazu geführt, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre. Beweis: wie bisher; von der Auftraggeberin vorzulegender Vergabeakt; PV. 6.3) Zur Unangemessenheit des Preises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Geprüft werden kann nach § 125 Abs. 4 Z 1 BVergG 2006 im Rahmen einer vertieftenAngebotsprüfung insbesondere, ob im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind.Geprüft werden kann nach Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2006 im Rahmen einer vertieftenAngebotsprüfung insbesondere, ob im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Der angegebene Preis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist unter diesen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar, insbesondere, zumal der sich errechnende Erlös pro Stunde äußerst gering ist und nicht sämtliche Kosten abgedeckt werden können, wie sich aufgrund nachstehender Fakten ergibt: Laut Punkt 2.3.
  13. der Ausschreibungsunterlagen muss der gesammelte Restmüll gemäß § 14 Abs. 2 lit c TirA W G zur öffentlichen Behandlungsanlage, in deren Einzugsbereich die Auftraggeberin liegt, verbracht werden. Gemäß § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftskonzepts wird als Standorte für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls und Sperrmülls in den Einzugsbereichen 3 und 4 **-** alle KG W festgelegt.Laut Punkt 2.3.
  14. der Ausschreibungsunterlagen muss der gesammelte Restmüll gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, TirA W G zur öffentlichen Behandlungsanlage, in deren Einzugsbereich die Auftraggeberin liegt, verbracht werden. Gemäß Paragraph 5, des Tiroler Abfallwirtschaftskonzepts wird als Standorte für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls und Sperrmülls in den Einzugsbereichen 3 und 4 **-** alle KG W festgelegt. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt - anders als die Antragstellerin – über keine Umladestation und hat den gesamten Restmüll sohin umgehend nach Abholung zur Mülldeponie Q-Tal zu verbringen. Die Mautkosten betragen hin und retour € 25,
  15. Bei einem Tonnenpreis von € 12,00 ergibt sich sohin ein Erlös von € 73,02 pro Fahrt: € 12,00 Tonnenpreis x 8,25 t = € 99,00 (Erlös pro Fahrt) € 99,00 — € 25,98 (Maut) = € 73,02 (Erlös pro Fahrt abzüglich Maut) Eine Fahrt von Z dauert hin und retour verkehrsabhängig circa drei Stunden. Bei einem derart geringen Tonnenpreis von € 12,00 ergibt sich nach Abzug der Maut ein sehr geringer Stundenerlös von unter € 25,
  16. Es ist nicht nachvollziehbar, wie mit diesem geringen Erlös zwei Mitarbeiter kollektivvertraglich entlohnt und die Kosten für den LKW (Kraftstoff, Wartung etc.) abgedeckt werden können, geschweige denn wie eine Gewinnerzielung möglich ist. Selbst bei Annahme einer Umladung in Y bzw. „W- in einem solchen Fall müsste sich die präsumtive Zuschlagsempfängerin jedoch eines Subunternehmers bedienen und wäre dieser im Angebot zu nennen gewesen — erwiese sich der Preis als unangemessen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hinsichtlich des Europreises pro Tonne ist daher unangemessen, in jedem Fall auch unschlüssig. Ein üblicher dreiachsiger Pressmüllwagen weist eine Nutzlast von 8,25 t auf. Wie sich aus den bei der vergebenden Stelle aufliegenden Tourenprotokollen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ergibt, sind - mit wenigen Ausnahmen - an den überwiegenden Tagen mehr als 8,25 t Müll zu verbringen. Im Einzelnen wird dazu auf die in der Beilage angeführte Restmüllmengenaufzeichnung verwiesen. Beispielsweise sei die tägliche Tonnenmenge für das Monat August 2015 angeführt: Tag Menge in Tonnen 3.8.15 11,008 t 6.8.15 13,245 t 10.8.15 10,31 t 13.8.15 12,285 t 17.8.15 9,279 t 20.8.15 14 t 24.8.15 9,977 t 27.8.15 10,478 t 31.8.15 9,69 t Im beispielsweise herangezogenen Monat August 2015 wurde an jedem Verbringungstag die Nutzlast von 8,25 t um einige Tonnen überschritten. Sofern die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Nutzlasten einhält und die Fahrzeuge nicht überlädt, sind bei Überschreitung des Ladegewichts von 8,25 t sohin in jedem Fall zwei Fahrten in das Q-Tal täglich, hin und retour, durchzuführen, wobei die zweite Fahrt in der Regel nicht voll beladen und daher noch weniger gewinnbringend als die erste Fahrt ist. Angesichts dessen ist die Wirtschaftlichkeit des angesetzten Tonnenpreises in Höhe von € 12,00 noch weniger erklärbar. Hinzu kommt der Zeitfaktor. Zwei Entleerungsfahrten ins Q-Tal dauern circa 6 Stunden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie am selben Tag neben den Fahrten ins Q-Tal die zeitintensive Sammlung in der Gemeinde bewerkstelligt werden soll. Für die Antragstellerin, welche über eine Umladestation verfügt, stellt eine Überschreitung der üblichen Nutzlast kein Problem dar, zumal die Restmüllmengen in der Umladestation zwischengelagert werden können. Die Antragstellerin kann sohin stets die volle Nutzlast ihrer LKW ausnützen und den Restmüll kostenminimiert ins Q-Tal verbringen. Es ist jedoch nicht erklärbar, wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin, die — anders als die Antragstellerin — über keine Umladestation verfügt, bei einem angebotenen Preis von € 12,00 wirtschaftlich, technisch und unter Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in der Lage sein soll, den Anforderungen der Ausschreibung gerecht zu werden. Ohne Möglichkeit einer Zwischenlagerung ist nämlich in den überwiegenden Fällen die zweite Fahrt am Tag der Abholung mit geringer Auslastung und verlustbringend durchzuführen. Zumal die Zusammensetzung des Preises nicht nachvollziehbar ist und an der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagempfängerin zu zweifeln ist, muss das Angebot der präsumtiven Zuschlagempfängerin iSd § 129 Abs 1 Z 2 und Z 3 BVergG 2006 ausgeschieden werden.Zumal die Zusammensetzung des Preises nicht nachvollziehbar ist und an der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagempfängerin zu zweifeln ist, muss das Angebot der präsumtiven Zuschlagempfängerin iSd Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, BVergG 2006 ausgeschieden werden. Beweis: wie bisher; Vorzulegende Tourenprotokolle der Firma C GmbH & Co KG; Aufzeichnung Restmüllmengen Z 2015, 2016;Aufzeichnung Restmüllmengen Ziffer 2015, 2016,; ZV DI GG, p.A. Antragstellerin; Kollektivvertrag Arbeiterinnen des Güterbeförderungsgewerbes 2015; Arbeitszeittabelle Lenkzeiten, Stand Oktober 2016; Einzuholendes Gutachten aus dem Bereich der Wirtschaftsprüfung. 6.4) Zum, den Ausschreibungsunterlagen widersprechenden Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin 6.4.1) Zu den Abfuhrtagen gemäß Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Z Gemäß Punkt 2.3.
  17. der Ausschreibungsunterlagen wird zur Durchführung der Müllabfuhr festgelegt wie folgt: „Der Restmüll aus privaten Haushalten und Gewerbebetrieben ist laut Müllabfuhrkalender der Marktgemeinde Z (welcher ebendort aufliegt), ganzjährig einmal wöchentlich abzuholen (Donnerstag); Die Restmüllbehälter großer Gewerbebetriebe sowie Hotels (derzeit 250 Anfahrtstellen) sind zusätzlich laut Müllabfuhrkalender der Marktgemeinde Z (welcher ebendort aufliegt), ein zweites Mal zu entleeren (Montag)... “ Laut den Tourenprotokollen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, in welche die Antragstellerin bei der vergebenden Stelle einsehen konnte, fährt die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht nur an den laut § 5 Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Z vorgesehenen Tagen, nämlich Montag (nur Gewerbe) und Donnerstag, sondern wurde darüber hinaus zumindest an nachstehenden Mittwochen im Jahr 2015 durch die präsumtiven Zuschlagsempfängerin Restmüll gesammelt:Laut den Tourenprotokollen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, in welche die Antragstellerin bei der vergebenden Stelle einsehen konnte, fährt die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht nur an den laut Paragraph 5, Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Z vorgesehenen Tagen, nämlich Montag (nur Gewerbe) und Donnerstag, sondern wurde darüber hinaus zumindest an nachstehenden Mittwochen im Jahr 2015 durch die präsumtiven Zuschlagsempfängerin Restmüll gesammelt: 16.12.2015, 23.12.2015, 30.12.2015, 13.01.2016, 20.01.2016, 27.01.2016, 03.03.2016, 09.03.2016, 16.03.2016, 23.03.2016, 13.04.2016, 20.04.2016, 27.04.2016, 06.07.2016, 13.07.2016, 20.07.2016, 27.07.
  18. Es wurden von Seiten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sohin entgegen der Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Z und im Widerspruch zu den Angaben in der Anfragebeantwortung vom 26.09.2016 die Abfuhrtage nicht eingehalten. Aufgrund der zahlreichen oben aufgelisteten Fahrten am Mittwoch, kann auch nicht von „einzelnen Ausnahmen“ die Rede sein, bei welchen, den Ausschreibungsunterlagen zufolge, ein zusätzlicher Abfuhrtag vereinbart werden könnte. Offenbar war es in zahlreichen Fällen erforderlich, zusätzliche Fahrten durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft zusätzliche Fahrten am Mittwoch notwendig sein werden. Dies entspricht jedoch nicht den geforderten Verpflichtungen in der Ausschreibung und widerspricht überdies der Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Z. Zumal sohin ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vorliegt, ist die präsumtive Zuschlagsempfängerin gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden.Zumal sohin ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vorliegt, ist die präsumtive Zuschlagsempfängerin gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden. Laut Ausschreibungsunterlagen erfolgt die Abrechnung mit Beginn der Entleerung des ersten und Ende der Entleerung des letzten Behälters. Da die präsumtive Zuschlagsempfängerin geänderte Abfuhrrhythmen durchführt und in zahlreichen Fällen der Müllwagen auch am Mittwoch im Einsatz ist, bleibt die Verrechnung unschlüssig. Der Zeitpunkt der Entleerung bleibt offen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Zusammensetzung des Gesamtpreises gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 nicht nachvollziehbar.Laut Ausschreibungsunterlagen erfolgt die Abrechnung mit Beginn der Entleerung des ersten und Ende der Entleerung des letzten Behälters. Da die präsumtive Zuschlagsempfängerin geänderte Abfuhrrhythmen durchführt und in zahlreichen Fällen der Müllwagen auch am Mittwoch im Einsatz ist, bleibt die Verrechnung unschlüssig. Der Zeitpunkt der Entleerung bleibt offen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Zusammensetzung des Gesamtpreises gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 nicht nachvollziehbar. Beweis: wie bisher; Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Z; Vorzulegende Tourenprotokolle der Firma C GmbH & Co KG; Aufzeichnung Restmüllmengen Z 2015, 2016;Aufzeichnung Restmüllmengen Ziffer 2015, 2016,; ZV DI GG, p.A. Antragstellerin. 6.4.2) Zum Beginn der Abholung Im Rahmen der gesammelten Fragen und Antworten zu den Ausschreibungsunterlagen vom 26.09.2016 wurde Frage 1 zu den Abfuhrzeiten beantwortet wie folgt: „Es ist der Beginn der Abfuhr mit 07:00 Uhr einzuhalten, mögliche einzelne Ausnahmen sind mit dem Auftraggeber abzusprechen. “ Im Rahmen der Einsichtnahme durch die Antragstellerin bei der vergebenden Stelle am 19.9.2016 stellte diese fest, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in der Vergangenheit Abfuhrrhythmen bereits vor 07:00 Uhr gestartet hat und ist davon auszugehen, dass auch künftig regelmäßig vor 07:00 Uhr mit den Sammlungen begonnen wird. Dies entspricht nicht den geforderten Verpflichtungen aus der Ausschreibung. Auch insofern liegt sohin ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vor und ist die präsumtive Zuschlagsempfängerin gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden.Auch insofern liegt sohin ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vor und ist die präsumtive Zuschlagsempfängerin gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden. Beweis: wie bisher; ZV DI GG, p.A. Antragstellerin; Einsicht in die Aufzeichnungen zu den Abfuhrrhythmen bei der vergebenden Stelle. 6.5) Wesentlichkeit Das Angebot der C GmbH & Co KG ist zusammengefasst rechtswidrig, zumal es den Ausschreibungsbestimmungen widerspricht, die Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht plausibel ist und davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Bieterin nicht gegeben ist. Aus mehreren Gründen ist das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin daher auszuscheiden. Eine Zuschlagsentscheidung hinsichtlich auszuscheidender Angebote ist nicht denkbar und widerspricht dem Grundgedanken des BVergG
  19. Die Wesentlichkeit der Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens ist offenkundig. Wäre das Angebot der Bieterin C GmbH & Co KG ausgeschieden worden, so wäre diese Bieterin nicht für die Zuschlagsentscheidung in Frage gekommen. Als Zweitgereihte mit einem Tonnenpreis von € 24,50 käme die Antragstellerin zum Zug. Schließlich wird noch ausgeführt, dass die Bekanntmachung der Ausschreibungsunterlagen eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers iSd § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG 2006 darstellt. Wenn eine Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen nicht erfolgt, erlangen diese Bestandskraft, weshalb die Wesentlichkeit gegeben ist.Schließlich wird noch ausgeführt, dass die Bekanntmachung der Ausschreibungsunterlagen eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers iSd Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 darstellt. Wenn eine Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen nicht erfolgt, erlangen diese Bestandskraft, weshalb die Wesentlichkeit gegeben ist. Beweis: wie bisher; Ausschreibungsunterlagen; PV; weitere Beweise vorbehalten. 7) Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit (§ 7 Abs 1 Z 8 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz7) Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006) Die Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin mit E-Mail vom 11.11.2016 zugestellt. Diese bekannt gemachte Zuschlagsentscheidung ist gemäß § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG 2006 eine gesondert anfechtbare Entscheidung.Die Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin mit E-Mail vom 11.11.2016 zugestellt. Diese bekannt gemachte Zuschlagsentscheidung ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind gem § 6 Abs 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder per Telefax binnen 10 Tagen einzubringen. Die Fristverkürzung au f 7 Tage gemäß § 6 Abs 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 kommt hier gegenständlich nicht zu tragen, nachdem ein Oberschwellenbereichverfahren vorliegt.Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind gem Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder per Telefax binnen 10 Tagen einzubringen. Die Fristverkürzung au f 7 Tage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 kommt hier gegenständlich nicht zu tragen, nachdem ein Oberschwellenbereichverfahren vorliegt. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag ist somit rechtzeitig. Dem angerufenen Landesverwaltungsgericht Tirol obliegt gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch öffentliche Auftraggeber im Bereich des Landes Tirol. In den Ausschreibungsunterlagen ist zudem das LVwG Tirol als zuständige Vergabenachprüfungsbehörde genannt (Punkt 3.10 auf S 10 der Ausschreibungsunterlagen).Dem angerufenen Landesverwaltungsgericht Tirol obliegt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch öffentliche Auftraggeber im Bereich des Landes Tirol. In den Ausschreibungsunterlagen ist zudem das LVwG Tirol als zuständige Vergabenachprüfungsbehörde genannt (Punkt 3.10 auf S 10 der Ausschreibungsunterlagen). Das angerufene Gericht ist somit zuständig für diesen Nachprüfungsantrag. Beweis: wie bisher; weitere Beweise vorbehalten. 8) Pauschalgebühr ( § 1 9 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)8) Pauschalgebühr ( Paragraph eins, 9 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006) Für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag wurde eine Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs 1 letzter Fall Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung in Höhe von EUR 1.660,00 an das LVwG Tirol angewiesen. Der Vergabenachprüfungsantrag ist somit ordnungsgemäß vergebührt.Für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag wurde eine Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Fall Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung in Höhe von EUR 1.660,00 an das LVwG Tirol angewiesen. Der Vergabenachprüfungsantrag ist somit ordnungsgemäß vergebührt. Angewiesen wurde weiters die Eingabegebühr iH v EUR 30,00 an das zuständige Finanzamt (BuLVwG-EGebV, BGBl II N r. 387/2014).Angewiesen wurde weiters die Eingabegebühr iH v EUR 30,00 an das zuständige Finanzamt (BuLVwG-EGebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, N r. 387 aus 2014,). Beweis: wie bisher; Anweisungsbeleg LVwG, Finanzamt; weitere Beweise Vorbehalten. II.römisch zwei. ANTRAG AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG Die Antragstellerin erhebt ihr gesamtes bisheriges Vorbringen ausdrücklich zum Vorbringen hinsichtlich des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Darüber hinaus wird vorgebracht wie folgt: 9) Unmittelbar drohende Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen (§ 11 Abs. 2 Z 4 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)9) Unmittelbar drohende Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006) Der ausgeschriebene Auftrag stellt ein Referenzprojekt für die Antragstellerin dar. Der Verlust desselben bewirkt einen drohenden Schaden für die Antragstellerin (BVA 11.08.2003, 16N-74/03-7; 19.11.2003, 08N-114/03-8). Für die Erstellung des Angebots sind naturgemäß Kosten angelaufen und ist daher und aufgrund des Verlustes eines Referenzprojektes ein Schaden drohend (VwGH 23.05.2007, 2007/04/0010; BVA 19.05.2008, N/0045-BVA/10/2008-041). D er Antragstellerin wird die Möglichkeit genommen, den Zuschlag zu erhalten (BVA 20.04.2001, N-43/01). Bescheinigung: Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 11.11.2016; PV; weitere Beweise vorbehalten. 10) Interessensabwägung (§ 12 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)10) Interessensabwägung (Paragraph 12, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006) Die vor Erlass einer Einstweiligen Verfügung gebotene Interessensabwägung muss zugunsten der Antragstellerin ausfallen. Der vorliegende Leistungsgegenstand wurde nicht in einem beschleunigten Verfahren ausgeschrieben, nachdem keine Dringlichkeit an der Auftragsvergabe besteht. Die aus-geschriebenen Leistungen werden auch derzeit problemlos erbracht und ist somit kein „Engpass“ oder ähnliches zu befürchten. Zudem ist die Möglichkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens einschließlich einer Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine Einstweilige Verfügung um maximal zwei Monate für die Auftraggeberin vorhersehbar und daher von vornherein bei der Zeitplanung einer Auftragsvergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber zu berücksichtigen (vgl bereits BVA 17.07.1998, N-22/98-9). Schließlich ist unter Berücksichtigung des Anspruches der Antragstellerin au f ein effektives Nachprüfungsverfahren im Zweifel von keinen überwiegend nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung auszugehen (vgl bereits BVA 30.09.1997, N-24/97-4).Zudem ist die Möglichkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens einschließlich einer Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine Einstweilige Verfügung um maximal zwei Monate für die Auftraggeberin vorhersehbar und daher von vornherein bei der Zeitplanung einer Auftragsvergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber zu berücksichtigen vergleiche bereits BVA 17.07.1998, N-22/98-9). Schließlich ist unter Berücksichtigung des Anspruches der Antragstellerin au f ein effektives Nachprüfungsverfahren im Zweifel von keinen überwiegend nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung auszugehen vergleiche bereits BVA 30.09.1997, N-24/97-4). Die gebotene Interessensabwägung vor Erlass einer Einstweiligen Verfügung muss somit zugunsten der Antragstellerin ausschlagen. Aus diesem Grunde wird beantragt, der Auftraggeberin mittels Einstweiliger Verfügung zu untersagen, bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag das offene Verfahren fortzusetzen und den Zuschlag zu erteilen. Bescheinigung: wie vor; weitere Beweise vorbehalten. 11) Zahlung der Pauschalgebühr (§ 19 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)11) Zahlung der Pauschalgebühr (Paragraph 19, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006) Für den gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde eine Pauschalgebühr gem § 2 Abs 2 Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung in Höhe von EU R 830,00 an das LVwG Tirol angewiesen. Der Vergabenachprüfungsantrag ist somit ordnungsgemäß vergebührt.Für den gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde eine Pauschalgebühr gem Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung in Höhe von EU R 830,00 an das LVwG Tirol angewiesen. Der Vergabenachprüfungsantrag ist somit ordnungsgemäß vergebührt. Bescheinigung: Anweisungsbeleg LVwG; weitere Beweise vorbehalten. III. ANTRÄGErömisch drei. ANTRÄGE Aus den angeführten G ründen werden gestellt die Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
  20. der Auftraggeberin mittels Einstweiliger Verfügung untersagen, bis zur Entscheidung über diesen Nachprüfungsantrag das offene Verfahren fortzusetzen und insbesondere, den Zuschlag zu erteilen, dies bei sonstiger Nichtigkeit;
  21. der Antragstellerin Akteneinsicht in den von der Auftraggeberin vorzulegenden Vergabeakt gewähren;
  22. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
  23. die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, mit der Restmüllsammlung mit Identifikations- und Verwiegeeinrichtung für Haushalte und Gewerbebetriebe in der Gemeinde Z für 01.11.2016 bis 31.10.2019 mit zweimaliger Option auf Verlängerung um je 2 Jahre die C GmbH & Co. KG beauftragen zu wollen, bekannt gemacht mit E-Mail vom 11.11.2016, für nichtig erklären;
  24. der Auftraggeberin auftragen, die Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu ersetzen. IV. URKUNDENVORLAGErömisch vier. URKUNDENVORLAGE Unter einem werden folgende Urkunden vorgelegt: Beilage ./1 Ausschreibungsunterlagen und Angebot Beilage ./2 Bekanntmachung im „Boten für Tirol“ vom 18.8.2016, N r. 819 Beilage ./3 Gesammelte Fragen und Antworten Beilage ./4 Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung vom 11.11.2016 Beilage ./5 Müllabfuhrordnung Marktgemeinde Z samt Müllabfuhrkalender Beilage ./6 Aufzeichnung Restmüllmengen Z 2015, 2016Beilage ./6 Aufzeichnung Restmüllmengen Ziffer 2015, 2016 Beilage ./7 Anweisungsbeleg LVwG, Finanzamt Beilage ./8 Kollektivvertrag Arbeiterinnen des Güterbeförderungsgewerbes 2015 Beilage ./9 Arbeitszeittabelle Lenkzeiten, Stand Oktober 2016“ Unter einem hat die Antragstellerin nachstehende Urkunden gelegt, welche zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden: ● Ausschreibungsunterlagen und Angebot Beilage./A ● Bekanntmachung im Boten für Tirol vom 18.08.2016, Nr. 819 Beilage./B ● Gesammelte Fragen und Antworten vom 03.10.2016 Beilage./C ● Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung vom 11.11.2016 Beilage./D ● Müllabfuhrordnung Marktgemeinde Z samt Müllabfuhrkalender Beilage./E ● Aufzeichnung der Restmüllmengen Z 2015, 2016 Beilage./F ● Anweisungsbeleg LVwG, Finanzamt für Gebühren und Pauschalgebühren Beilage./G ● Kollektivvertrag ArbeiterInnen des Güterbeförderungsgewerbes 2015 Beilage./H ● Arbeitszeittabelle Lenkzeiten, Stand Oktober 2016 Beilage./I Mit Stellungnahme der Auftraggeberin vom 21.11.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.11.2016 um 11.29 Uhr eingelangt, hat die Auftraggeberin ausgeführt wie folgt: „In umseits rubrizierter Vergaberechtssache haben die Auftraggeberin Marktgemeinde Z und die vergebende Stelle Umweltzone X- Abfallwirtschaft B-GmbH Rechtsanwälte2 mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und berufen sich die umseits angeführten Rechtsanwälte auf die ihnen erteilte Vollmacht. Entsprechend dem Auftrag des LVwG Tirol vom 17.11.2016, zum Vorbringen im Nachprüfungsantrag vom 17.11.2016 und insbesondere zum Vorbringen betreffend dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung schriftlich, per Fax oder E-Mail, einlangend bis spätestens Montag, dem 21.11.2016, 14:00 Uhr, Stellung zu nehmen, wird fristgerecht nachstehende ERSTE STELLUNGNAHME abgegeben:
  25. Vergabeverfahren und angefochtene Entscheidung: Die Auftraggeberin Marktgemeinde Z („Auftraggeberin") hat über die vergebende Stelle mit europaweiter Bekanntmachung vom 10.08.2016 beim Amt für amtliche Veröffentlichung der europäischen Gemeinschaften (SIMAP) ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe der Restmüllsammlung mit Identifikations- und Verwiegeeinrichtung für Haushalte und Gewerbebetriebe im Gebiet der Marktgemeinde Z für 01.11.2016 bis 31.10.2019 mit zweimaliger Option auf Verlängerung um je zwei Jahre in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich eingeleitet. Die Antragstellerin A- GmbH („Antragstellerin") und die präsumtive Zuschlagsempfängerin haben neben zwei weiteren Unternehmen fristgerecht Angebote gelegt. Die fristgerecht eingelangten Angebote wurde entsprechend den Vorgaben des BVergG geprüft und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin getroffen. Mit E-Mail vom 11.11.2016 wurde den beteiligten Bietern die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt, wonach beabsichtigt ist, die präsumtive Zuschlagsempfängerin C GmbH & Co KG („präsumtive Zuschlagsempfängerin") mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Die Antragstellerin hat fristgerecht einen Nachprüfungsantrag am 17.11.2016 gegen die Zuschlagsentscheidung verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde LVwG Tirol eingebracht. B e w e i s : ■ vorzulegender Vergabeakt.
  26. Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: Der bisherige Auftrag zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen ist mit Oktober 2016 ausgelaufen. Nachdem das Vergabeverfahren nicht bis Anfang November 2016 abgeschlossen werden konnte, musste die Auftraggeberin bereits die bisherige Auftragnehmerin und zugleich präsumtive Zuschlagsempfängerin mit der interimistischen Leistungserbringung im Monat November 2016 zu den Bedingungen des bisherigen Auftrages (aus der Ausschreibung im Jahr 2009) beauftragen. Es ist zu erwarten, dass das LVwG Tirol die im Nachprüfungsverfahren beantragte einstweilige Verfügung erlassen wird, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung des LVwG Tirol über den Nachprüfungsantrag nicht fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund wird eine weitere interimistische Beauftragung der bisherigen Auftragnehmerin und präsumtiven Zuschlagsempfängerin bis zum Ablauf des Monats der Entscheidung des LVwG Tirol über den Nachprüfungsantrag notwendig werden. Mit dieser Vorgangsweise, welche unumgänglich und sachlich gerechtfertigt ist, kann die Auftraggeberin die im Gebiet der Marktgemeinde Z notwendige Abfallsammlung auch weiterhin gewährleisten. Die restliche ausgeschrieben Vertragslaufzeit bleibt davon unberührt. Es kann somit das Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt und das Rechtsschutzsystem des BVergG gewährleistet werden, ohne die Restmüllsammlung im Gebiet der Auftraggeberin zu gefährden. Vor diesem Hintergrund sprechen sich Auftraggeberin und vergebende Stelle nicht gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung aus.
  27. Stellungnahm e zum Nachprüfungsantrag und Urkundenvorlage: Auftraggeberin und vergebende Stelle können innerhalb der kurzen Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung noch nicht umfassend Stellung zum Nachprüfungsantrag selbst nehmen. Es wird sohin ein weiteres Vorbringen zum Nachprüfungsantrag vorbehalten. Eine abschließende Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag wird fristgerecht innerhalb von zwei weiteren Wochen erstattet und der gesamte Vergabeakt binnen gleicher Frist vorgelegt werden.“ Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat sich dem Verfahren mit Schriftsatz vom 24.11.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.11.2016 um 23.47 Uhr eingelangt, angeschlossen und in ihrem Schriftsatz ausgeführt wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Rechtsanwälte3 mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und eine entsprechende Vollmacht erteilt, auf die sich die ausgewiesenen Rechtsvertreter berufen. Entsprechend erstattet die präsumtive Zuschlagsempfängerin durch ihre ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertreter binnen offener Frist gemäß nachstehende STELLUNGNAHME Zur einfachen Les- und Verfolgbarkeit wird der Punkteabfolge und -bezeichnung der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag vom 17.11.2016 gefolgt. Aus Gründen der Verfahrensökonomie werden jene Punkte, die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin außer Streit gestellt werden, nicht behandelt.
  28. RECHTLICHE AUSFÜHRUNGEN ZUM NACHPRUFUNGSANTRAG VOM 17.11.2016 GEM PKT IRECHTLICHE AUSFÜHRUNGEN ZUM NACHPRUFUNGSANTRAG VOM 17.11.2016 GEM PKT römisch eins Zu Pkt 3.
  29. des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 17.11.2016 „Sachverhalt“ Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat sich im Vergabeverfahren „Restmüllsammlung mit Identifikations- und Verwiegeeinrichtung für Haushalte und Gewerbebetriebe in der Gemeinde Z“, welches von der Antragsgegnerin durchgeführt wird, mit der Legung eines ausschreibungskonformen Angebotes am 03.10.2016 beteiligt. Nach den Festlegungen der Antragsgegnerin zu den Zuschlagskriterien in den Angebotsunterlagen, hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin - gemäß dem ausgeschriebenen „Billigstbieterprinzip“ - das günstigste Angebot gelegt. Nach Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung in Bezug auf das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erteilte die Antragsgegnerin die gegenständlich von der Antragstellerin rechtsgrundlos bekämpfte Zuschlagsentscheidung vom 11.11.
  30. Zu Pkt 3.
  31. des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 17.11.2016 „Interesse am Vertragsabschluss“ Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt über eine Vielzahl einschlägiger Referenzen und hat Ihre Aufträge bisher ohne jegliche Beanstandung erledigt. Sämtliche gegenteiligen Ausführungen der Antragstellerin sind folglich schlicht unrichtig. Insbesondere verfügt die präsumtive Zuschlagsempfängerin über umfassende, rechtliche Voraussetzungen zur Erbringung der gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen und darüber weit hinaus gehende Berechtigungen wie folgt: ● das Gewerbe Sammeln, Sortieren und Verwerten von Abfällen und Wertstoffen (GISA-Zahl *** ● das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit nicht gefährlichen Abfällen und Altstoffen (GISA-Zahl ***), ● die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr gern § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG mit 29 LKW (GISA-Zahl ****),die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr gern Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG mit 29 LKW (GISA-Zahl ****), ● das Gewerbe Heben und Senken von Lasten (GISA-Zahl ***), ● das Gewerbe Sammeln und Sortieren von Altstoffen (GISA-Zahl ***), ● das Gewerbe Verwiegung von Fahrzeugen (GISA-Zahl ***), ● die Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfern-Verkehr) mit 14 Lastkraftwagen, unter der auflösenden Bedingung, dass ständig gem §§ 74 ff Gewerbeordnung 1994 genehmigte Abstellplätze für sämtliche Fahrzeuge zur Verfügung stehen (GISA-Zahl ****).die Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfern-Verkehr) mit 14 Lastkraftwagen, unter der auflösenden Bedingung, dass ständig gem Paragraphen 74, ff Gewerbeordnung 1994 genehmigte Abstellplätze für sämtliche Fahrzeuge zur Verfügung stehen (GISA-Zahl ****). ● das Gewerbe Einsammeln von flüssigen Industrierückständen und Altöl zur schadlosen Beseitigung oder Wiederverwertung (GISA-Zahl ***), ● das Handelsgewerbe (ausgenommen reglementierte Handelsgewerbe) - (GISA-Zahl ***), ● die Konzession zur Ausübung des Gewerbes Sonderabfallsammler und - beseitiger, Altölsammler und -verwerter, eingeschränkt auf nachfolgend angeführten Berechtigungsumfang sowie auf Sonderabfällen mit den jeweils angeführten Schlüsselnummern der ÖNORMEN S 2100 und 2101, das Abholen und Entgegennehmen von Altölen, das Aufbereiten (Reinigen, Be- und Verarbeiten) von Altölen (GISA-Zahl ***), Mit Bescheid vom 28.02.2013, GZ.: *** - Sammeln und Behandeln von Abfällen - Feststellung des Erlaubnisumfanges von Abfallarten wurden 20 Bescheide aus den Jahren 1986 - 2013 gem. § 6 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 von Amts wegen seitens der Abteilung Umweltschutz im Amt der Tiroler Landesregierung festgestellt und insbesondere die zur Restmüllsammlung gegenständlichen relevante Abfallschlüsselnummer (SN 91101 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle) sowohlMit Bescheid vom 28.02.2013, GZ.: *** - Sammeln und Behandeln von Abfällen - Feststellung des Erlaubnisumfanges von Abfallarten wurden 20 Bescheide aus den Jahren 1986 - 2013 gem. Paragraph 6, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 von Amts wegen seitens der Abteilung Umweltschutz im Amt der Tiroler Landesregierung festgestellt und insbesondere die zur Restmüllsammlung gegenständlichen relevante Abfallschlüsselnummer (SN 91101 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle) sowohl zur Sammlung als auch Behandlung abfallrechtlich genehmigt. Die mit der o.a. Sammler- u. Behandlerbewilligung korrespondierenden Anlagenbewilligungen wurden mit Bescheid vom 09.04.2008, GZ: U-3978/138 - IV. Feststellungsbescheid - Konsolidierung des Bestandes der Betriebsanlage am Standort ** Y - seitens der Abteilung Umweltschutz im Amt der Tiroler Landesregierung im Anlagenteil Umladestation für die relevante Abfallschlüsselnummer (SN ** Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle) zur Umladung in der Betriebsanlage abfallrechtlich genehmigt.Die mit der o.a. Sammler- u. Behandlerbewilligung korrespondierenden Anlagenbewilligungen wurden mit Bescheid vom 09.04.2008, GZ: U-3978/138 - römisch vier. Feststellungsbescheid - Konsolidierung des Bestandes der Betriebsanlage am Standort ** Y - seitens der Abteilung Umweltschutz im Amt der Tiroler Landesregierung im Anlagenteil Umladestation für die relevante Abfallschlüsselnummer (SN ** Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle) zur Umladung in der Betriebsanlage abfallrechtlich genehmigt. Weiter verfügt die präsumtive Zuschlagsempfängerin über ein Abfall- und Logistikzentrum in unmittelbarer Entfernung zur Zentrale Y. im Gewerbegebiet Ost, welches mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.07.2011, ZI. ***, vom 04.07.2012, ZI. U*** vom 31.07.2012, ZI. *** sowie gem. Genehmigungs- Zusammenstellung GZ *** v. 02.08.2012 wiederum im Anlagenteil (nicht gefährliche Abfälle - Behandlung, Verladung - Radlader in der Box) für gegenständlich relevante Abfallschlüsselnummer (SN *** Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle) genehmigt wurde. Sämtliche Sammler- und Behandlerbefugnisse bzw. genehmigte Standorte sind im elektronischen Datenmanagement des Bundes (EDM-Portal) ersichtlich. Auf die Anführung der weiteren Genehmigungen der C Standorte Recyclinghof Y, Erdenwerk **, C Standort **, Müllumladestation **, Müllumladestation **, C Standort ** mit integrierter Müllumladestation und der Beteiligungsunternehmung Tiroler Recycling Gesellschaft m.b.H. Pfaffenhofen wird aufgrund geographisch nicht relevanter Zusammenhänge zum gegenständlichen Auftrag verzichtet. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt darüber hinaus über einen entsprechenden abfallrechtlichen Geschäftsführer, einem betriebseigenen Labor mit einer Biologin, einer HTL-Ingenieurin der technischen Chemie, einem Stoffstrommanager in Form eines DI (FH) für Umwelt- und Verfahrenstechnik und veranstaltet mit Behördenvertretern und Abfallverbänden ein jährliches Problemstoffseminar für den Nachweis der Fachkenntnis von Mitarbeitern der Tiroler Gemeinden. Aufgrund des Dienstleistungsbereiches der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen verfügt man ebenfalls über den gesetzlich erforderlichen Gefahrgutbeauftragten. In diesem Zusammenhang hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Anerkennung als Schulungsveranstalter für die Schulung von Gefahrgutbeauftragten gem. §11 Abs. 6 GGBG gem. Bescheid vom 07.10.2015 GZ ***, sowie die Anerkennung als Schulungsveranstalter zur Ausbildung von Gefahrgutlenker gem. §14 Abs. 3 GGBG durch die Abteilung Verkehrsrecht im Amt der Tiroler Landesregierung erhalten.In diesem Zusammenhang hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Anerkennung als Schulungsveranstalter für die Schulung von Gefahrgutbeauftragten gem. §11 Absatz 6, GGBG gem. Bescheid vom 07.10.2015 GZ ***, sowie die Anerkennung als Schulungsveranstalter zur Ausbildung von Gefahrgutlenker gem. §14 Absatz 3, GGBG durch die Abteilung Verkehrsrecht im Amt der Tiroler Landesregierung erhalten. Weiter besitzt die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001:2008 und ist gem. Registrierungsnummer AT-000135 ein akkreditierter EMAS-Betrieb für den Bereich - Abfallentsorgung NACE Code: ** Sammlung nicht gefährlicher Abfälle. Bei aktuell 76 Gemeinden wird die Restmüllabfuhr (im Speziellen bei 51 Gemeinden mit einem Ident- u. Verwiegesystem) durchgeführt. Als Entsorgungsbetrieb, der seit 1972 eine Fülle von Abfalldienstleistungen anbietet, kann behauptet werden, dass für die technische Leistungsfähigkeit einer Restmüllabfuhr mit automationsunterstütztem Identifikations- u. Verwiegesystem die ledigliche Betätigung als Abfallsammler im Rahmen eines privaten Recyclinghofes und eines Containerdienstes wie von der Antragstellerin betrieben nicht ausreichend ist. Die Behauptung der Antragstellerin, nahezu ihren gesamten Umsatz aus Aufträgen wie den ausgeschriebenen zu lukrieren, erscheint als schlichtweg falsch, zumal die Antragstellerin aktuell kein Restmüllfahrzeug mit oder auch ohne entsprechendem Identifikations- u. Verwiegesystem mit den normalerweise geforderten Referenzen besitzt. Demnach sind die Ausführungen der Antragstellerin, wonach die Antragsgegnerin das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ordnungsgemäß im Hinblick auf ihre technische Leistungsfähigkeit gern § 69 Z 1 iVm § 75 BVergG 2006(idgF) geprüft habe, völlig haltlos und sachfremd.Demnach sind die Ausführungen der Antragstellerin, wonach die Antragsgegnerin das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ordnungsgemäß im Hinblick auf ihre technische Leistungsfähigkeit gern Paragraph 69, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, BVergG 2006(idgF) geprüft habe, völlig haltlos und sachfremd. Zu Pkt 4 des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 17.11.2016; Zum behaupteten drohenden Schaden Die Behauptungen im Nachprüfungsantrag vom 17.11.2016, wonach ihr ohne Erlass einer Einstweiligen Verfügung ein Schaden drohe, sind verfehlt. Indem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin für den Zuschlag zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden durfte, erscheint in Abwägung des möglichen wesentlichen Schadenseintritts auf Seiten der Antragsgegnerin für den Fall der Verzögerung der hier gegenständlichen Auftragsvergabe, eine Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Verfügung als nicht angemessen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin ist die gesetz- und ordnungsgemäß ermittelte Billigstbieterin. Gern § 329 Abs 1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorstehende Abwägung zu treffen.Die Behauptungen im Nachprüfungsantrag vom 17.11.2016, wonach ihr ohne Erlass einer Einstweiligen Verfügung ein Schaden drohe, sind verfehlt. Indem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin für den Zuschlag zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden durfte, erscheint in Abwägung des möglichen wesentlichen Schadenseintritts auf Seiten der Antragsgegnerin für den Fall der Verzögerung der hier gegenständlichen Auftragsvergabe, eine Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Verfügung als nicht angemessen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin ist die gesetz- und ordnungsgemäß ermittelte Billigstbieterin. Gern Paragraph 329, Absatz eins,, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorstehende Abwägung zu treffen. Zu Pkt 5 des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 17.11.2016; Zu den behaupteten verletzten Rechten Sämtliche von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen sind nicht erfolgt. Im Detail wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Zu Pkt 6.
  32. des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 17.11.2016; Zur angeblich „nicht plausiblen Zusammensetzung“ Dazu wird festgehalten, dass die hier angeführte Beanstandung der Antragstellerin schon im Sachverhalt nicht gegeben ist. Folglich ist die von der Antragstellern zitierte Rechtsprechung (BVA 03.09.2004, ***; 13.06.2008, *** nicht einschlägig, weil diese an das tatsächliche Vorliegen einer nicht plausiblen Zusammensetzung von Angebotspreisen, als festqestelltes Ergebnis nach einer vom Auftraggeber durchgeführten vertieften Angebotsprüfung anknüpft. Eben dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor! Entgegen den Darstellungen der Antragstellerin kann auch die von ihr zitierte gesetzliche Bestimmung gern § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006(idgF) ihren Standpunkt nicht stützen. Im Gegenteil ist bei rechtsrichtiger Anwendung der von der Antragstellerin angeführten Gesetzesstelle, klar festgelegt, dass das Ausscheiden von Angeboten, mögen sie auch auffällig niedrig sein, was gegenständlich nach dem Regulativ der Mathematik und des Vergaberechts, einschließlich dem dazu ergangenen Schrifttum und der ganz herrschenden Rechtsprechung (dazu ausführlich nachstehend) ohnehin nicht der Fall ist, ohne die sach- und fachkundige Vornahme einer vertieften Angebotsprüfung, dem Auftraggeber untersagt ist.Entgegen den Darstellungen der Antragstellerin kann auch die von ihr zitierte gesetzliche Bestimmung gern Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006(idgF) ihren Standpunkt nicht stützen. Im Gegenteil ist bei rechtsrichtiger Anwendung der von der Antragstellerin angeführten Gesetzesstelle, klar festgelegt, dass das Ausscheiden von Angeboten, mögen sie auch auffällig niedrig sein, was gegenständlich nach dem Regulativ der Mathematik und des Vergaberechts, einschließlich dem dazu ergangenen Schrifttum und der ganz herrschenden Rechtsprechung (dazu ausführlich nachstehend) ohnehin nicht der Fall ist, ohne die sach- und fachkundige Vornahme einer vertieften Angebotsprüfung, dem Auftraggeber untersagt ist. Im gegenständlichen Fall hat die Antragsgegnerin zur Absicherung der von ihr erlassenen Zuschlagsentscheidung vom 11.11.2016 auch ohne Vorliegen einer „spekulativen Preisgestaltung' im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen. Nach den einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2006 und nach dem festgelegten Zuschlagssystem im gegenständlichen Vergabeverfahren, hatte das positive Prüfergebnis zwingend zu der von der Antragsgegnerin am 11.11.2016 kundgemachten Zuschlagsentscheidung zu führen. Demnach sind die im Nachprüfungsantrag der Antragstellerin erhobenen Beanstandungen rechtlich nicht nachvollziehbar. Zu Pkt 6.
  33. des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 17.11.2016; Von der Auftraggeberin vorgenommene, vertiefte Angebotsprüfung Vorauszuschicken ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, dass - entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - seitens der Antragsgegnerin eine gesetzmäßige, vertiefte Angebotsprüfung gem. § 125 Abs 3 BVergG 2006 durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch das Kriterium der „betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeif(\/g\. auch GAST Bundesvergabegesetz Leitsatz Kommentar I.Aufl (Oktober 2010)) geprüft. Die Behauptung der Antragstellerin, es wäre eine vertiefte Angebotsprüfung Jedoch nicht durchgeführt', ist schlicht unrichtig.Vorauszuschicken ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, dass - entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - seitens der Antragsgegnerin eine gesetzmäßige, vertiefte Angebotsprüfung gem. Paragraph 125, Absatz 3, BVergG 2006 durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch das Kriterium der „betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeif(\/g\. auch GAST Bundesvergabegesetz Leitsatz Kommentar römisch eins.Aufl (Oktober 2010)) geprüft. Die Behauptung der Antragstellerin, es wäre eine vertiefte Angebotsprüfung Jedoch nicht durchgeführt', ist schlicht unrichtig. Im Verlauf der ordnungsgemäß durchgeführten, fachlichen Überprüfung wurde die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit 12.10.2016 von der Antragsgegnerin unter anderem zur Aufklärung zu wesentlichen Preispositionen in ihrem Angebot aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 18.10.2016 vollumfassend nachgekommen. Dabei wurde, von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin der Gesamtpreis betriebswirtschaftlich schlüssig nachvollziehbar, dargelegt. Diesbezüglich wird im Detail auf die Dokumentation im beizuschaffenden Vergabeakt verwiesen. Der Beischluss der entsprechenden Aufklärungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin samt Belegmaterial an die Antragsgegnerin, anlässlich der von der Antragsgegnerin vorgenommenen vertieften Angebotsprüfung, muss aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Bedenken der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unterbleiben. Auch die von der Antragstellerin in Folge in ihrem Nachprüfungsantrag, lehrbuchmäßig, aufgenommene Zitierung von bloß allgemeinen, vergaberechtlichen Rechtsätzen, können die erhobenen Vorwürfe der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag nicht stützen, erfolgen sie doch ohne Zuweisung oder Nennung eines konkreten Rechtsverstoßes der Antragsgegnerin. Das ausschreibungskonforme Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin kann dadurch jedenfalls nicht unterwandert werden. Insbesondere fällt auf, dass es der Antragstellerin ganz offenkundig nicht möglich ist, die von der Antragsgegnerin vorgenommene - fachlich und vergaberechtlich rechtsrichtige Angebotsüberprüfung - konkret zu beanstanden. Vielmehr ergießt sich die Antragstellerin in der Wiedergabe von allgemein gültigen Rechtssätzen, ohne eine einzige Bezugnahme auf eine konkrete Gesetzwidrigkeit betreffend die von der Antragsgegnerin vorgenommene Angebotsprüfung. Nur der guten Ordnung halber soll darüber hinaus auf die Mängel bei der Anwendung der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung eingegangen werden: Wenn die Antragstellerin ausführt, dass „bei krassen Preisdifferenzen stets eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen ist“ übersieht sie, dass die gegenständliche Entscheidung des BVA (BVA 27.07.2001, N-63/01-20) ausdrücklich von „krassen Gesamtpreisdifferenzen“ spricht. Wie nachstehend erläutert, liegen die von der Antragstellerin behaupteten „krassen Gesamtpreisdifferenzen“ nicht vor. Die von der Antragstellerin vorgenommene Bezugnahme auf einen einzelnen Positionspreis ist daher völlig verfehlt. Auch die Ausführungen der Antragstellerin, wonach sie unter neuerlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des vormaligen Bundesvergabeamtes (BVA 20.06.2006, N/0032-BVA/12/2009-19) festhält, dass „begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen jedenfalls dann“ vorliegen, „wenn zwischen dem billigsten und dem teuersten Angebot mehr als 100% Preisdifferenz besteht“ gehen ins Leere. Nach der von der Antragstellerin ins Treffen geführten Rechtsprechung, steht gegenteilig fest, dass die von der Antragstellerin vertretene Ansicht durch eben diese Judikatur keine rechtliche Grundlage findet! Bei rechtsrichtiger Anwendung der von der Antragstellerin hier angeführten Rechtsprechung sind bei einem Vergleich von Angeboten stets die Gesamtpreise der in Vergleich gezogenen Angebotes zugrunde zu legen, nicht jedoch, wie die Antragstellerin rechtsirrig vermeint, einzelne Leistungs-Positionspreise. ln Folge der deutlich rechtsunrichtigen Auslegung der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung, sind auch die von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag vergleichsweise herangezogenen, kalkulatorischen Ansätze der Antragstellerin, einschließlich der dazu erhobenen Forderung im Nachprüfungsantrag, diese anlässlich einer vertieften Angebotsprüfung in Vergleich zu ziehen, schlicht unrichtig. Wenn die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag zudem - völlig irreführend - ausführt, dass sämtliche Bieter Angebote mit Preisen gelegt hätten, welche um 100% zu den Angebotspreisen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin differieren, so ist diese Darstellung nicht nur nach den Regeln der Mathematik schlichtweg verfehlt, sondern widerspricht diese ohnehin unrichtige Behauptung ganz klar den Festlegungen der Antragsgegnerin in den Ausschreibungsunterlagen. Die Antragstellerin vergleicht nämlich in ihrem Nachprüfungsantrag lediglich die Entladepreise pro Tonne in den Angeboten der jeweiligen Bieter. Die Angebotspreisermittlung erfolgt gem. Pkt 11.3 der Angebotsunterlagen allerdings nach folgender Formel: Netto-Stundensatz für die Sammlung x 600 Stunden + Netto-Kosten für die Entleerung pro Tonne x 1000 Tonnen = Endsumme - Skonto Zu vergleichender Netto-Endpreis Vergleicht man die „zu vergleichenden Netto-Endpreise“ ergibt sich als Ergebnis: Platzierung Bieterin Gesamt-angebotspreis In EUR Abweichung Zu Besbierterin in % 1 C GmbH & Co KG EUR 66.000,00 --- 2 A-Gesellschaf m.b.H. EUR 67.816,00 2,75 % 3 D Entsorgungsdienst GmbH EUR 86.800,00 31,52 % 4 Entsorgungsunternehmen E Transport GmbH EUR 88.000,00 33,33 % Damit steht jedoch fest, dass bei einem Vergleich der Angebotspreise - und zwar entsprechend der von der Antragstellern selbst zitierten Rechtsprechung ausschließlich der jeweils angebotenen Gesamtpreise - eine Differenz des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum Angebot der Antragstellerin von bloß 2,75% besteht. Daraus war aber von der Antragsgegnerin abzuleiten, dass dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keineswegs ein auffällig niedriger Gesamtpreis zu Grunde liegt. Zusätzlich ist damit gleichermaßen deutlich erwiesen, dass die von der Antragstellerin behaupteten, krassen Gesamtpreisdifferenzen zum Angebot der Antragstellerin einfach nicht existieren. Darüber hinaus hat, wie bereits erwähnt, die Antragsgegnerin ohnedies eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen. Indem die Antragstellerin diesen Umstand völlig verkennt, fehlt in ihrem Nachprüfungsantrag auch eine Tatsachenerstattung im Hinblick auf die vorgenommene, Angebotsprüfung der Antragsgegnerin. Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Antragstellerin rechtsunrichtig und realitätsfremd davon ausgeht, dass ausgerechnet die von ihr zu Grunde gelegte Angebotskalkulation auf sämtliche Angebote Anwendung finden muss. Dass die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Höchstgericht durchaus zu gegenteiligen Ergebnissen betreffend die Preisplausibilitätsprüfung gelangt, übersieht die Antragstellerin geflissentlich. Gegenteilig zu den Anführungen der Antragstellerin stellt dazu das Bundesvergabeamt folgendes fest: „Bedient sich der AG bei der Prüfung der Preisangemessenheit vornehmlich solcher Methoden, die im Wesentlichen auf einem Vergleich mit den Preisen der anderen gelegten Angebote beruht, so widerspricht dies dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs, da es nicht dem AG obliegt, einen Preiswettbewerb zwischen den Bietern zu verhindern.“ (Hervorhebung nicht im Original, BVA 19.01.1998, N-1/98-15; 13.06.2008, N/0052-BVA/06/2008-50). Es sind vielmehr sämtliche individuellen Umstände und die Marktsituation zu berücksichtigen (BVA 20.06.2003, 17N-46/03-34). Auch der Maßstab „ab welcher Höhe ein "ungewöhnliches Missverhältnis vorliegt, kann weder mit einem generellen Prozentsatz plus oder minus noch mit einer generellen Bandbreite determiniert werden, muss also jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles in Relation zum Marktpreis ("marktüblichen Preisen") beurteilt werden und kann [...] weder durch bloßen Vergleich mit den Preisen von Angeboten der Mitbieter (sog "Preisspiegel") dokumentiert werden.“ (BVA 16.01.2004, 14N-97/03-58) Zu Pkt 6.
  34. des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 17.11.2016; Die Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sind korrekt errechnet In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu den vorstehenden Punkten. „Zu Pkt. 6.
  35. des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 17.11.2016; Zur, nicht plausiblen Zusammensetzung“' und „Zu Pkt. 6.
  36. des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 17.11.2016; Von der Auftraggeberin vorgenommene, vertiefte Angebotsprüfung“ verwiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die von der Antragstellerin angenommenen Kalkulationsansätze ausschließlich Mutmaßungen sind. Wenn die Antragstellerin vermeint, dass die von ihr vorgenommene „Nachkalkulation“ betreffend das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, als Grundlage einer gesetzmäßigen, vertieften Angebotsprüfung stand halten könnte bzw dass diese von der Antragsgegnerin der vorgenommenen vertieften Angebotsprüfung zu Grunde zu legen war, irrt sie wiederholt. Die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist - wie bereits ausgeführt - betriebswirtschaftlich entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und der dazu von den Höchstgerichten bzw. Vergabekontrolleinrichtungen dazu entwickelten Rechtsprechung schlüssig erklär- und nachvollziehbar und ist diesbezüglich auf den Vergabeakt zu verweisen. Der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene Angebotspreis ist folglich auch nicht zu beanstanden; dies weder hinsichtlich zeitlicher, kollektivvertraglicher, technischer oder sonstiger Aspekte. Insbesondere ist auch die Behauptung der Antragstellerin, wonach die präsumtive Zuschlagsempfängerin über keine Umladestation verfügt und „selbst bei Annahme einer Umladung in Y bzw. W“ der Preis unangemessen ist und diese Umladestation im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als Subunternehmer genannt hätte werden müssen, ausschließlich auf unrichtigen Mutmaßungen gebaut. Beispielsweise sei dazu erwähnt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin Eigentümerin der von der Antragstellerin genannten Umladestation in Y ist. Eine Nennung als Subunternehmer - sofern in einer Ausschreibung verlangt - wäre damit stets verfehlt. In ihren weiteren unrichtigen Behauptungen, zieht die Antragstellerin für das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - fälschlich - einen „üblichen dreiachsigen Pressmüllwagen“ mit einer „Nutzlast von 8,25 t“ als Grundlage für Ihre Ausführungen heran. Darauf aufbauend argumentiert die Antragstellerin unrichtig, dass – aufgrund der Mengen in den „Tourenprotokollen“ von August 2015, in welchen eine Nutzlast von 8,25 t in manchen Fällen überschritten wurde - davon auszugehen ist, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin öfters zwei Mal täglich „ins Q-Tal“ fahren müsste. Dies sei weder preislich noch zeitlich erklärbar. All diese Annahmen entbehren jeder Tragfähigkeit oder stehen diese in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt immer über ein dreiachsiges Pressmüllfahrzeug mit einem Ladevolumen von 21 m3, somit mit einer Nutzlast von weit über 8,25t. Die hier von der Antragstellerin getroffenen Angaben sind unrichtig und sind deshalb auch alle davon und dazu abgeleiteten Mutmaßungen der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag falsch. Zum Schutz der wettbewerblichen Stellung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, welche sich mit der Antragstellerin am gleichen einschlägigen Markt befindet und zum Schutze ihrer Lieferanten, wird zu diesem Themenkomplex zum Beweis der gänzlichen Unrichtigkeit der Behauptungen der Antragstellerin auf den gesamten Vergabeakt der Antragsqeqnerin verwiesen Auch die von der Antragstellerin zum Beweis ihrer unrichtigen Ausführungen herangezogenen „Tourenprotokolle“ bilden keine Grundlage des gegenständlichen Auftrages bzw der gegenständlichen Ausschreibung. Die diesbezügliche Argumentation der Antragstellerin kann nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis gründet der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ausschließlich auf einer unsachlichen, sachfremden und rechtsunrichtigen Argumentationsschiene. Entgegen den tragenden Grundsätzen des Vergaberechts betreffend die rechtlich zwingende Durchführung eines fairen und lauteren Wettbewerbs, gelingt es der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag nicht, zu akzeptieren, dass es der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, zum Unterschied zur Antragstellerin besser gelungen ist, günstige Marktumstände zu nutzen und durch eine geschickte strategische Planung, ein günstigeres Angebot als jenes der Antragstellerin zu legen. Die Antragstellerin übersieht deutlich, dass das vergaberechtliche Regulativ gerade darauf abzielt, dass die im Wettbewerb stehenden, an einer Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen, einem Preiswettbewerb, zum Vorteil und Kostenersparnis von öffentlichen Geldern, zu plausiblen und angemessenen Preisen unterliegen. Gelingt es daher Bietern günstige Marktumstände zur Auftragsdurchführung herzustellen oder zu nutzen und können Unternehmen daher einen günstigeren Preis zur Ersparnis von öffentlichen Geldern bewirken, so entspricht der Zuschlag zugunsten eines solchen Bieters folglich auch den verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien, der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis, welchen das Vergaberecht zu dienen hat. Daraus ergibt sich jedoch ganz zweifellos, dass betriebswirtschaftlich ausgewogene und nachgewiesene plausibel nachvollziehbare Angebote, die günstiger als andere sind, unbedingt in einem Vergabeverfahren zum Zug kommen müssen. Ein „Angebotsfehler“ oder eine nicht gesetzmäßige Angebotsprüfung ist daraus keinesfalls abzuleiten. Zu Pkt 6.
  37. des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin vom 17.11.2016 „Zum, den Ausschreibungsunterlagen widersprechenden Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin“ Vorauszuschicken ist, dass sich die Antragstellerin in Pkt. 5 des Nachprüfungsantrages vom 17.11.2016 „Verletzte Rechte (§ 7 Abs. 1 Z 5 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)“ lediglich auf in Ihrem „Recht auf Ausscheiden auszuscheidender Angebote (§ 129 Abs. 1 Z 2, Z 3 BVergG 2006)“ als verletzt erachtet.Vorauszuschicken ist, dass sich die Antragstellerin in Pkt. 5 des Nachprüfungsantrages vom 17.11.2016 „Verletzte Rechte (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)“ lediglich auf in Ihrem „Recht auf Ausscheiden auszuscheidender Angebote (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, BVergG 2006)“ als verletzt erachtet. § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 behandelt das Ausscheiden mangels Befugnis, finanzieller, wirtschaftlicher oder technischer Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit. § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 behandelt das Ausscheiden von Angeboten „die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB. spekulative Preisgestaltung) aufweisen“Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 behandelt das Ausscheiden mangels Befugnis, finanzieller, wirtschaftlicher oder technischer Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit. Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 behandelt das Ausscheiden von Angeboten „die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB. spekulative Preisgestaltung) aufweisen“ Die Antragstellerin hat sich in ihrem Nachprüfungsantrag nicht auf das Recht auf Ausscheiden von Angeboten, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen gem. § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 berufen. Gem. § 7 Abs. 1 Z 5 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 hat ein Nachprüfungsantrag Jedenfalls zu enthalten:... die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet“.Die Antragstellerin hat sich in ihrem Nachprüfungsantrag nicht auf das Recht auf Ausscheiden von Angeboten, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen gem. Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 berufen. Gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 hat ein Nachprüfungsantrag Jedenfalls zu enthalten:... die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet“. Soweit die Antragstellerin in Pkt. 6.4 ihres Nachprüfungsantrages, Ausführungen über die angebliche Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erstattet, sind diese gemäß den obigen gesetzlichen Bestimmungen rechtlich unbeachtlich und dürfen diese vom Landesverwaltungsgericht Tirol, mangels ihrer rechtzeitigen Grundlage im Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, nicht behandelt werden. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin auch rechtsunrichtig. Die „Tourenprotokolle“ auf die sich die Antragstellerin beruft, bilden keine wie auch immer geartete Grundlage betreffend die gegenständliche Ausschreibung. Folglich sind die Darlegungen, wonach die präsumtive Zuschlagsempfängerin den gegenständlichen Auftrag nur unter Heranziehung von Zusatztagen bzw. nur bei früherem zeitlichen Beginn der jeweiligen Abfuhr durchführen könnte, ohne rechtliche Bedeutung für das gegenständliche Vergabeverfahren, wiewohl sie auch zusätzlich inhaltlich unrichtig sind. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entspricht somit den gesetzlichen und ausschreibungsgegenständlichen Bestimmungen und wäre keinesfalls auszuscheiden gewesen. Es mag wohl sein, dass sich der Hauptgesellschafter der Antragstellerin mit einem persönlichen Naheverhältnis zur Bürgermeisterin Frau FF von diesem Vergabeverfahren durch bevorzugende Informationsnähe „mehr“ erwartet hat. Die Enttäuschung darüber darf die Antragstellerin jedoch nicht dazu führen, dass sie ganz offenkundig versucht, die präsumtive Zuschlagsempfängerin, als ein Unternehmen mit überaus tadellosem Ruf, welches seit 44 Jahren im Bereich der Abfallwirtschaft zur vollsten Zufriedenheit ihrer Auftraggeber tätig ist, mit unzulässigen, unwahren Behauptungen bzw. mit krass unsachlichen Unterstellungen, in Misskredit zu bringen, weil rechtsrichtig die von der Antragstellerin erhoffte Ungleichbehandlung von Bietern, von der Antragsgegnerin entsprechen ihrer Pflicht zum Gesetz, nicht erfolgt ist. Die diesbezüglichen unsachlichen Unterstellungen der Antragstellerin werden strikt zurückgewiesen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Frau Bürgermeisterin FF sich betreffend des antragsgegenständliche Vergabeverfahren für befangen erklärt hat, da ein persönliches Naheverhältnis zum Hauptgesellschafter der Antragstellerin besteht. Dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag ist folglich nicht stattzugeben.
  38. RECHTLICHE AUSFÜHRUNGEN ZUR EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG GEM PKT II DES SCHRIFTSATZES VOM 17.11.2016RECHTLICHE AUSFÜHRUNGEN ZUR EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG GEM PKT römisch zwei DES SCHRIFTSATZES VOM 17.11.2016 Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Antragstellerin aus oben genannten Gründen für den Zuschlag nicht in Betracht kommt und auch nie in Betracht gekommen ist. Es fehlt somit gem. § 11 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 vorgeschriebenen, zwingenden Voraussetzung des entstandenen oder drohenden Schadens. Auch eine diesbezügliche Interessensabwägung gem. § 12 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 ist somit obsolet und müsste darüber hinaus jedenfalls zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen.Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Antragstellerin aus oben genannten Gründen für den Zuschlag nicht in Betracht kommt und auch nie in Betracht gekommen ist. Es fehlt somit gem. Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 vorgeschriebenen, zwingenden Voraussetzung des entstandenen oder drohenden Schadens. Auch eine diesbezügliche Interessensabwägung gem. Paragraph 12, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 ist somit obsolet und müsste darüber hinaus jedenfalls zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen. Dem gegenständlichen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist nicht stattzugeben.
  39. ANTRAG Die präsumtive Zuschlagsempfängerin stellt somit folgenden Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge sämtliche Anträge der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17.11.2016 zurück-, in eventu abweisen.“ In der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 02.12.2016 führt diese aus wie folgt: „In umseits näher rubrizierter Vergaberechtssache wurde der Auftraggeberin und der vergebenden Stelle der Nachprüfungsantrag vom 17.11.2016 zur Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis 21.11.2016 und zur Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag selbst und zur Urkundenvorlage binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen zugestellt. Binnen offener Frist bringen Auftraggeberin und vergebende Stelle vor wie folgt: I. Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag:römisch eins. Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag: Die Nummerierung knüpft zur besseren Übersichtlichkeit an die Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an:
  40. Sachverhalt Die Auftraggeberin Marktgemeinde Z und die vergebende Stelle Umweltzone X- eine Einrichtung der B GmbH - haben mit Auftragsbekanntmachung vom 10.08.2016 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union und anschließend mit Ersuchen um Veröffentlichung im Bote für Tirol das gegenständliche Vergabeverfahren eingeleitet. Die europaweite Auftragsbekanntmachung erfolgte zur Nummer 2016-103856-F02-DE. Die Veröffentlichung im Bote für Tirol erfolgte zur Nummer 819 in Stück 33 vom 18.08.2016 wie folgt: Nr. 819 • Marktgemeinde Z OFFENES VERFAHREN im Oberschwellenbereich gemäß BVergG Restmüllsammlung in Z Beweis:  Vergabeakt;  Auftragsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU;  E-Mail-Korrespondenz vom 10.08.2016;  Bote für Tirol Stück 33 vom 18.08.2016;  weitere Beweise vorbehalten. Verfahrensgegenständlich ist die Restmüllsammlung mit Identifikations- und Verwiegeeinrichtung im gesamten Gemeindegebiet von Z für Haushalte und Gewerbebetriebe samt Abfuhr zur öffentlichen Sammelstelle für den Zeitraum von drei Jahren ab 01.11.2016 mit zweimaliger Verlängerungsoption um je zwei Jahre. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß Ausschreibungsunterlage, finale Version vom 09.08.2016, nach dem Billigstbieterprinzip. In der Ausschreibungsunterlage wurde der Auftragsgegenstand genau beschrieben und festgelegt. Ebenso wurden die Anforderung an das Müllfahrzeug, und die Bieter selbst festgelegt. Die Angebotsfrist endete am 03.10.2016, 11:00 Uhr bei der Auftraggeberin. Gemäß Ausschreibungsunterlage weist das von den Bietern auszufüllende Angebot einen auszupreisenden Sammelpreis des Restmülls pro Stunde (Punkt 11.1.1.) und einen auszupreisenden Entladepreis für An- und Abfahrt sowie die Entleerung an der Entladestation pro Tonne (Punkt 11.1.2.) sowie einen möglichen Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen (Punkt 11.1.3.) auf. Die Ermittlung des Angebotes für die Zuschlagserteilung erfolgt gemäß Festlegung in Punkt 11.
  41. anhand des für die Sammlung benötigten Zeitaufwandes und der in der Vergangenheit im Gebiet der Marktgemeinde Z gesammelten Restmüllmengen. Nach diesen Parametern erfolgt auch die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand und Restmüllgewicht. Demnach ist für die Ermittlung des Angebotes für die Zuschlagserteilung eine Berechnung wie folgt vorzunehmen: Netto-Stundensatz für die Sammlung x 600 Stunden + Netto-Stundensatz f ü r die Entleerung pro Tonne x 1.000 Tonnen = Endsumme - Skonto zu vergleichender Netto-Endpreis Beweis:  Vergabeakt;  Ausschreibungsunterlage, finale Version 19.08.2016;  weitere Beweise vorbehalten. Während der offenen Angebotsfrist haben mehrere Unternehmer die Ausschreibungsunterlagen bei der vergebenden Stelle Umweltzone Xangefordert. Darunter waren die nunmehrige präsumtive Zuschlagsempfängerin und die Antragstellerin. Herr Johann Steinberger von der vergebenden Stelle hat die Ausschreibungsunterlagen jeweils innerhalb eines Tages an die interessierten Unternehmen übermittelt. Beweis:  Korrespondenz aus dem Vergabeakt;  ZV HH, pA der vergebenden Stelle;  weitere Beweise vorbehalten. Während der offenen Angebotsfrist haben zwei interessierte Unternehmer von der Möglichkeit, in die bisherigen Tourenprotokolle Einsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht. Sie haben jeweils mit Herrn Steinberger von der vergebenden Stelle einen Termin zur Einsicht in die Tourenprotokolle vereinbart und diesen wahrgenommen. Beweis:  Korrespondenz aus dem Vergabeakt;  ZV Johann Steinberger, pA der vergebenden Stelle;  weitere Beweise vorbehalten. Mehrere Bieter haben von der Möglichkeit in der Ausschreibungsunterlage Gebrauch gemacht, Fragen zur Ausschreibung zu stellen. Die gesammelten Fragen und Antworten vom 26.09.2016 wurden von der vergebenden Stelle an alle interessierten Unternehmen fristgerecht übermittelt. Eine Anregung auf Abänderung der Ausschreibung wurde mit Email vom 27.09.2016 abgelehnt. Die Ausschreibungsunterlage wurde nicht mittels Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabenachprüfungsbehörde LVwG Tirol bekämpft. Damit wurde die Ausschreibungsunterlage bestandsfest. Folglich sind Auftraggeberin, vergebende Stelle und alle Bieter an die Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage gebunden. Beweis:  Vergabeakt;  gesammelte Fragen und Antworten vom 26.09.2016;  weitere Beweise vorbehalten. Die Angebotsfrist endete am 03.10.2016 um 11:00 Uhr. Fristgerecht wurden bei der Auftraggeberin vier Angebote gelegt. Unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgte am 03.10.2016 um 11:15 Uhr die öffentliche Angebotsöffnung. Diese wurde geleitet von Frau Bürgermeisterin FF. Der Kommission zur Eröffnung der Angebote gehörten weiters Amtsleiter Dr. Wolfgang Stöckl und RA Dr. II an. Weiters haben Vertreter von drei Bietern an der öffentlichen Angebotsöffnung teilgenommen und zwar für die Antragstellerin deren Geschäftsführerin LL, für die präsumtive Zuschlagsempfängerin deren Prokurist JJ und für die Firma D Herr JJ.Unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgte am 03.10.2016 um 11:15 Uhr die öffentliche Angebotsöffnung. Diese wurde geleitet von Frau Bürgermeisterin FF. Der Kommission zur Eröffnung der Angebote gehörten weiters Amtsleiter Dr. Wolfgang Stöckl und RA Dr. römisch zwei an. Weiters haben Vertreter von drei Bietern an der öffentlichen Angebotsöffnung teilgenommen und zwar für die Antragstellerin deren Geschäftsführerin LL, für die präsumtive Zuschlagsempfängerin deren Prokurist JJ und für die Firma D Herr JJ. Während der Angebotsöffnung wurden die vier rechtzeitig eingelangten und verschlossenen Angebote geöffnet und verlesen. Soweit dies bei der Angebotsöffnung bereits ersichtlich war, waren alle Angebote vollständig und unterfertigt, es lagen keine offensichtlichen Mängel vor. Als einziges ungewöhnliches Ereignis wurde bei der Angebotsöffnung eine Differenz der beiden von der Antragstellerin angebotenen Preise (Sammel- und Entladepreis) zwischen den angebotenen Preisen in Zahlen und den Preisen in Worten festgestellt, verlesen und protokolliert. Demnach hat die Antragstellerin einen Sammelpreis in Zahlen von EUR 74,50 und in Worten von EUR vierundsiebzig sowie einen Entladepreis in Zahlen von EUR 24,50 und in Worten von EUR vierundzwanzig angeboten. Aufgrund der Verlesung der angebotenen Preise ergab sich folgende Reihung der Bieter: Nr. Bieter Sammelpreis Entladepreis Skonto Gesamtpreis 1 C Entsorgungsunternehmen GmbH & Co KG EUR 90,00 EUR 12,00 0% EUR 66.000,- 2 A-GmbH EUR 74,50 bzw. 74 EUR 24,50 bzw. 24 2% EUR 67.816,- 3 D Entsorgungsdienst GmbH EUR 101,50 EUR 25,90 0% EUR 86.800,- 4 Entsorgungsunternehmen E Transport GmbH EUR 105,00 EUR 25,00 0% EUR 88.000,- Beweis:  Vergabeakt;  Protokoll der Angebotsöffnung vom 03.10.2016,  weitere Beweise vorbehalten. Die fristgerecht eingelangten Angebote wurden nach der Angebotsöffnung von der rechtsfreundlichen Vertretung der Auftraggeberin und vergebenden Stelle geprüft. Insbesondere wurde das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin geprüft:  ein Auskunftsersuchen zum Vorliegen von Bestrafungen gemäß AVRAG wurde beim Kompetenzzentrum P bei der Gebietskrankenkasse GK am 04.10.2016 eingebracht;  ein Auskunftsersuchen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurde bei der zentralen Koordinationsstelle des BMF mit E-Mail vom 04.10.2016 eingebracht;  nach der Auskunft der Gebietskrankenkasse GK vom 06.10.2016 liegen gegen die präsumtive Zuschlagsempfängerin keine Bescheide gemäß § 7 i, j und k AVRAG vor;nach der Auskunft der Gebietskrankenkasse GK vom 06.10.2016 liegen gegen die präsumtive Zuschlagsempfängerin keine Bescheide gemäß Paragraph 7, i, j und k AVRAG vor;  gemäß Auskunft des BEI vom 07.10.2016 liegen keine Bestrafungen gern § 28b Abs 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegen die präsumtive Zuschlagsempfängerin vor;gemäß Auskunft des BEI vom 07.10.2016 liegen keine Bestrafungen gern Paragraph 28 b, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegen die präsumtive Zuschlagsempfängerin vor;  die mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen (Eignungsnachweise) wurden geprüft;  ein Protokoll über diese noch nicht abschließende Angebotsprüfung wurde mit 10.10.2016 erstellt;  mit E-Mail vom 12.10.2016 wurde die präsumtive Zuschlagsempfängerin von der rechtsfreundlichen Vertretung der Auftraggeberin und vergebenden Stelle aufgefordert, binnen einer Woche weitere (im Schreiben detailliert angeführte) Eignungsnachweise vorzulegen und im Hinblick auf den im Vergleich zu den anderen Angeboten günstigen Entladepreis schriftliche Aufklärung zu erstatten. Beweis:  Vergabeakt;  weitere Beweise vorbehalten. Mit Schreiben vom 17.10.2016 haben die Antragestellerinvertreter die vergebende Stelle aufgefordert, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vertieft zu prüfen, insbesondere den angebotenen Entladepreis. Entsprechend den Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage hat die vergebende Stelle durch Johann Steinberger am 13.10.2016 einen Testlauf mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durchgeführt und zwar durch eine Probeentleerung mit Einlesung der Daten. Diese Teststellung war erfolgreich und problemlos möglich, was nicht weiter verwunderlich ist, nachdem die präsumtive Zuschlagsempfängerin in den letzten Jahren die ausgeschriebenen Leistungen erbracht hat. Beweis:  Vergabeakt;  Protokoll des Testlaufes vom 17.10.2016;  weitere Beweise vorbehalten. Mit Schreiben vom 18.10.2016 hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin rechtzeitig die weiteren mit Schreiben vom 12.10.2016 angeforderten Eignungsnachweise vorgelegt. Gleichzeitig hat sie ausführlich den von ihr angebotenen Entladepreis und die vorgenommene Kalkulation begründet. Nach Vorlage der weiteren Eignungsnachweise und der Aufklärung zum Entladepreis durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin konnte die Angebotsprüfung abgeschlossen werden. Demnach war das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei der Angebotsöffnung verschlossen, es war unterfertigt, form richtig, vollständig ausgefüllt, die Bietererklärung war vollständig, alle verlangten Eignungsnachweise wurden vorgelegt. Aus dem vorgelegten Eignungsnachweise ergibt sich, dass die Zuverlässigkeit gern § 68 BVergG der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gegeben ist. Die Befugnis für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen liegt vor. Die verlangte Berufshaftpflichtversicherung sowie die für die Auftragserfüllung erforderlich Bonität ist gegeben. Ebenfalls ist die technische Leistungsfähigkeit in Form eines einsatzfähigen Müllsammelfahrzeuges mit den vorgegebenen Eigenschaften und der Einlesung und Verrechnung der Wiegedaten gegeben. Es liegen keine Bestrafungen gemäß AVRAG und AuslBG vor. Die Preisangemessenheit ist gegeben.Nach Vorlage der weiteren Eignungsnachweise und der Aufklärung zum Entladepreis durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin konnte die Angebotsprüfung abgeschlossen werden. Demnach war das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei der Angebotsöffnung verschlossen, es war unterfertigt, form richtig, vollständig ausgefüllt, die Bietererklärung war vollständig, alle verlangten Eignungsnachweise wurden vorgelegt. Aus dem vorgelegten Eignungsnachweise ergibt sich, dass die Zuverlässigkeit gern Paragraph 68, BVergG der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gegeben ist. Die Befugnis für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen liegt vor. Die verlangte Berufshaftpflichtversicherung sowie die für die Auftragserfüllung erforderlich Bonität ist gegeben. Ebenfalls ist die technische Leistungsfähigkeit in Form eines einsatzfähigen Müllsammelfahrzeuges mit den vorgegebenen Eigenschaften und der Einlesung und Verrechnung der Wiegedaten gegeben. Es liegen keine Bestrafungen gemäß AVRAG und AuslBG vor. Die Preisangemessenheit ist gegeben. Mit Schreiben und Protokoll über die Angebotsprüfung vom 19.10.2016 hat die rechtsfreundliche Vertretung der Auftraggeberin empfohlen, die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu treffen. Nachdem die Zuschlagserteilung nicht rechtzeitig vor Beginn des ausgeschriebenen Leistungszeitraumes erfolgen konnte, wurde die präsumtive Zuschlagsempfängerin, welche auch bisherige Auftragnehmerin war, interimistisch für das Monat November mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen zum angebotenen Preis beauftragt. Beweis:  Vergabeakt;  Schreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin samt vorgelegter Nachweise vom 18.10.2016;  Protokoll über die Angebotsprüfung vom 19.10.2016;  weitere Beweise vorbehalten. Mit Schreiben vom 10.11.2016 teilte die Auftraggeberin mit, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 09.11.2016 den einstimmigen Beschluss gefasst hat, die ausgeschriebenen Leistungen an die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu vergeben. Am 11.11.2016 wurde die Zuschlagsentscheidung allen Bietern übermittelt. Der Nachprüfungsantrag vom 17.11.2016 richtet sich gegen diese Zuschlagsentscheidung. Aufgrund der vom LVwG Tirol erlassenen einstweiligen Verfügung, den Zuschlag nicht bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zu erteilen, hat die Auftraggeberin die präsumtive Zuschlagsempfängerin, welche auch bisherige Auftragnehmerin war, interimistisch bis zum Ablauf des Monats der Entscheidung des LVwG Tirol über den Nachprüfungsantrag mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen zum an gebotenen Preis beauftragt. Beweis:  Vergabeakt;  Korrespondenz aus dem Vergabeakt;  wie vor;  weitere Beweise vorbehalten.
  42. Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrages vom 17.11.2016: Der Nachprüfungsantrag vom 17.11.2016 gegen die Zuschlagsentscheidung, bekannt gemacht am 11.11.2016, wurde rechtzeitig eingebracht. Der Nachprüfungsantrag ist allerdings nicht begründet, wie in der Folge auszuführen ist.
  43. Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung: 6.
  44. Vollständiges, korrektes und richtiges Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin: Vorweg ist festzuhalten, dass die Prüfung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter der Auftraggeberin und der vergebenden Stelle gründlich durchgeführt wurde. Diese Prüfung wurde nachvollziehbar dokumentiert, sodass sich die Vergabekontrollbehörde davon überzeugen kann. Demnach ist das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vollständig, richtig, ausschreibungskonform und rechtmäßig. Bereits bei der Angebotsöffnung war nach Verlesung der einzelnen Preise offenkundig, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin einen im Vergleich zu den anderen Bietern günstigen Entladepreis angeboten hat. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die Gesamtangebotspreise bei Abrechnung zum bisherigen Zeitaufwand für die Sammlung und zum bisherigen Sammelvolumen sehr eng beieinander liegen. Der bisherige Zeitaufwand für die Sammlung und die bisherigen Sammelmengen wurden auch zur Ermittlung des Angebotes für die Zuschlagserteilung zugrunde gelegt (in Punkt 10.
  45. der Ausschreibungsunterlage). Demnach waren in der Vergangenheit im Jahresschnitt 600 Stunden für die Sammlung bei 1000 Tonnen Restmüll pro Jahr erforderlich. Das ergab die Rechnung wie folgt: Netto-Stundensatzfür die Sammlung x 600 Stunden + Netto-Stundensatz f ü r die Entleerung pro Tonne x 1.000 Tonnen = Endsumme - Skonto zu vergleichender Netto-Endpreis Bei dieser Rechnung und den angebotenen Preisen ergibt sich folgender Preisspiegel: Reihung Bieter Gesamtangebotspreis Abweichung zur Billigstbieterin 1 C Entsorgungsunternehmen GmbH & Co KG EUR 66.000,- 0% 2 A Gesellschaft m.b.H. EUR 67.816,- 2,75% 3 D Entsorgungsdienst GmbH EUR86.800,- 31,52% 4 Entsorgungsunternehmen E Transport GmbH EUR 88.000,- 33,33% Aus dieser Angebotsreihung gemäß den angebotenen Preis zu den bisherigen Sammelstunden und Restmüllmengen ergibt sich zwischen dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der Antragstellerin lediglich eine Differenz von EUR 1.816,00 pro Jahr oder 2,75%. Allein aus dieser minimalen Preisdifferenz kann sich keine unplausible Preiszusammensetzung oder Unterpreisigkeit des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ergeben. Auch eine Preis Spekulation ist ausgeschlossen, nachdem der Rechnung zur Ermittlung des Angebotes für die Zuschlagserteilung der bisherige Zeitaufwand für die Sammlung und das bisherige Restmüllvolumen zugrunde liegt und sich beide Faktoren nur sehr gering verändern können, was keine Preisverschiebungen nach sich ziehen können. Solle tatsächlich eine unplausible Preiszusammensetzung oder Unterpreisigkeit des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorliegen, würde auch das Angebot der Antragstellerin eine solche unplausible Preiszusammensetzung oder Unterpreisigkeit aufweisen und wäre auch dieses Angebot auszuscheiden. Insofern ist der Nachprüfungsantrag unschlüssig. Beweis:  Vergabeakt;  Korrespondenz aus dem Vergabeakt;  ZV informierter Vertreter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin;  wie vor;  weitere Beweise Vorbehalten. 6.
  46. Vertiefte Angebotsprüfung und Aufklärung des Entladepreises Die Antragstellerin geht im Nachprüfungsantrag davon aus, dass eine Notwendigkeit zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung Vorgelegen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin sind insofern unbeachtlich, nachdem das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ohnedies vertieft geprüft wurde und Aufklärung zu den angebotenen Preisen verlangt wurde. Tatsächlich hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin nämlich im Vergleich zu den anderen Angeboten einen niedrigen Entladepreis angeboten, welchen sie auf Aufforderung mit Schreiben vom 18.10.2016 aufgeklärt und sachlich begründet hat: Demnach wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine Transportoptimierung dahingehend vorgenommen, dass der mit dem Müllsammelfahrzeug (Mitfahrer und Beifahrer) gesammelte Restmüll mit maximal 2 1 m 3 Volumen nicht direkt in die öffentliche Behandlungsanlage der Abfallbehandlung Q-Tal GmbH im Q-Tal verbracht wird. Stattdessen wird der gesammelte Restmüll in das Abfall- und Logistikzentrum der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Y (welches von der Tiroler Landesregierung zur GZU-30.244/167 vom 02.08.2012 genehmigt wurde) gebracht. Dort wird der Restmüll in den genehmigten Boxen für Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle (Abfallschlüsselnummer 91101) zwischen gelagert und mit einem Schubbodensattel mit einem Fassungsvolumen von 92 m 3 ohne Beifahrer weiter zur öffentlichen Behandlungsanlage der Abfallbehandlung Q-Tal GmbH verbracht. Eine solche Umladung ist gemäß der Antwort zur Frage 4 in den gesammelten Fragen und Antworten vom 26.09.2016 ausdrücklich zulässig und bestandsfest geworden. Durch das Umladen auf Schubbodensattel mit deutlich höherem Fassungsvolumen von 92 m 3 sowie nur einem Fahrer als Besatzung kann die Verbringung des gesammelten Restmülls ab Y zur Behandlungsanlage im Q-Tal kosten effizient gestaltet werden. Zusätzlich bedient die präsumtive Zuschlagsempfängerin gemäß ihrem Schreiben vom 18.10.2016 auf der Rückfahrt von der Behandlungsanlage im Q-Tal nach Y Gegenfuhren aus dem Großraum ** Richtung Unterland. Damit können Leerfahrten auf der Rückfahrt nach Y vermieden und diese Fahrten kalkulativ in ihrem Angebot weggelassen werden. Durch das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin geschilderte Umladen, die Erhöhung des Transportvolumens und den gesammelten Weitertransport sowie dem Vermeiden von leeren Rückfahrten kann der finanzielle Aufwand bei der Entladung und folglich der Entladepreis im Vergleich zu den anderen Bietern deutlich reduziert werden. Diese vorgenommene Transport(kosten)optimierung ist zudem zulässig, nachdem ein Umladen des gesammelten Restmülls von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angefragt und dies mit Anfragebeantwortung, welche an alle Interessenten erging, genehmigt wurde. Daran ist auch die Auftraggeberin gebunden, sie hat somit das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angedachte Umladen zuzulassen und kann es nicht untersagen oder daraus eine unzulässige Transport(kosten)optimierung oder Unterpreisigkeit ableiten. Die Ausführungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Aufklärungsschreiben vom 18.10.2016 waren schlüssig, nachvollziehbar und hinreichend. Auftraggeberin und vergebende Stelle konnten davon ausgehen, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Entladepreis kostendeckend und nicht unterpreisig oder spekulativ ist. Darüber hinaus ist der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Sammelpreis etwas höher als jener der Antragstellerin. In Summe ist davon auszugehen, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Gesamtpreis jedenfalls kostendeckend und angemessen und nicht spekulativ ist. Es liegt kein Grund vor, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden. Beweis:  Vergabeakt;  Schreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 18.10.2016;  Protokoll über die Angebotsprüfung vom 19.10.2016;  ZV informierter Vertreter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin;  weitere Beweise vorbehalten. 6.
  47. Zum behaupteten Ausscheidungsgrund der Unangemessenheit des Preises: Die Antragstellerin führt u.a. aus, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden sei, nachdem ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis vorliege. Gemäß Judikatur des VwGH müsse ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis (im gegenständlichen Fall um 25% niedriger als der nächstgereihte) nach einer vertieften Angebotsprüfung zum Ausscheiden des Angebotes führen, wenn der niedrige Preis nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge über keine Umladestation und müsse den gesammelten Restmüll direkt ins Q-Tal verbringen, weshalb der Preis unangemessen sei. a) Vorbemerkung Vorweg ist anzumerken, dass der Ausscheidungstatbestand der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises gern § 129 Abs 1 Z 3 BVergG in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielt. Die Judikatur neigt dazu, Angebotspreise großzügig zu überprüfen, nachdem Bieter letztendlich Umsätze und Deckungsbeiträge erzielen wollen und nicht zu Unterpreisen anbieten und Leistungen erbringen wollen. Davon ist auch hier vorliegend auszugehen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin letztendlich Geld mit dem Auftrag verdienen und wohl keine unterpreisigen Geschenke unterbreiten will.Vorweg ist anzumerken, dass der Ausscheidungstatbestand der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises gern Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielt. Die Judikatur neigt dazu, Angebotspreise großzügig zu überprüfen, nachdem Bieter letztendlich Umsätze und Deckungsbeiträge erzielen wollen und nicht zu Unterpreisen anbieten und Leistungen erbringen wollen. Davon ist auch hier vorliegend auszugehen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin letztendlich Geld mit dem Auftrag verdienen und wohl keine unterpreisigen Geschenke unterbreiten will. Mit dem Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG werden unterschiedliche Fallgruppen angesprochen, die hier alle nicht vorliegen:Mit dem Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG werden unterschiedliche Fallgruppen angesprochen, die hier alle nicht vorliegen: b) Allgemeines Gemäß der von der Antragstellerin angeführten Judikatur wäre ein Angebot mit einem ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis von ca 25% unter dem nächstgereihten Bieter auszuscheiden, wenn der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt ist (VwGFl 15.09.2004, 2004/04/0032 zitiert von Koller m Gast, Leitsatzkommentar, E 118 zu § 129).Gemäß der von der Antragstellerin angeführten Judikatur wäre ein Angebot mit einem ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis von ca 25% unter dem nächstgereihten Bieter auszuscheiden, wenn der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt ist (VwGFl 15.09.2004, 2004/04/0032 zitiert von Koller m Gast, Leitsatzkommentar, E 118 zu Paragraph 129,). Hier liegen die Angebotspreise zwischen präsumtiver Zuschlagsempfängerin und Antragstellerin lediglich um EUR 1.816,00 pro Jahr und 2,75% auseinander. Es liegt daher kein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vor, welcher nach der von der Antragstellerin zitierten Judikatur zum Ausscheiden führt, wenn der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt ist. Dessen ungeachtet ist der Gesamtpreis des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin plausibel zusammengesetzt. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat ihren Entladepreis und genützte Kostenoptimierungen nachvollziehbar erklärt. Es besteht kein Grund zu zweifeln, dass somit der Gesamtpreis unplausibel zusammengesetzt wäre. Der Sammelpreis liegt ohnedies im Mittel der Angebote, sodass dieser Preis jedenfalls angemessen ist. Nachvollziehbar ist ein Kalkulationsansatz dann, wenn er nicht n u r rechnerisch richtig ist, sondern wenn er auch inhaltlich und kalkulatorisch plausibel begründbar ist. Das ist aus Sichtweise des Bieter zu überprüfen (UVS OÖ 15.02.2007, VwSen-550313/15/Kü/Hu zitiert von Koller in Gast, Leitsatzkommentar, E 129 zu § 129). Genau dieser Fall liegt hier vor. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat ihren Tonnenpreis plausibel begründet. Die Annahme der Antragstellerin, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin über keine Umladestelle verfüge und somit den gesammelten Restmüll mit dem Sammelfahrzeug mit geringer Ladekapazität von Z ins Q-Tal verbringen müsse, stellte sich dabei als falsch heraus. Offensichtlich ging die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag von falschen Annahmen aus.Nachvollziehbar ist ein Kalkulationsansatz dann, wenn er nicht n u r rechnerisch richtig ist, sondern wenn er auch inhaltlich und kalkulatorisch plausibel begründbar ist. Das ist aus Sichtweise des Bieter zu überprüfen (UVS OÖ 15.02.2007, VwSen-550313/15/Kü/Hu zitiert von Koller in Gast, Leitsatzkommentar, E 129 zu Paragraph 129,). Genau dieser Fall liegt hier vor. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat ihren Tonnenpreis plausibel begründet. Die Annahme der Antragstellerin, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin über keine Umladestelle verfüge und somit den gesammelten Restmüll mit dem Sammelfahrzeug mit geringer Ladekapazität von Z ins Q-Tal verbringen müsse, stellte sich dabei als falsch heraus. Offensichtlich ging die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag von falschen Annahmen aus. c) Unterpreisigkeit – nicht kostendeckende Angebote Die Antragstellerin führt weiters zusammengefasst aus, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Entladepreis unterpreisig sei. Dazu wird eine Rechnung angeführt, wonach die präsumtive Zuschlagsempfängerin den gesammelten Restmüll mit dem Pressmüllwagen mit einer Nutzlast von 8,25 Tonnen von Z in die Abfallbehandlungsanlage im Q-Tal verbringen würde. Diese Rechnung ist insofern unbeachtlich, nachdem die präsumtive Zuschlagsempfängerin gemäß ihrem Schreiben vom 18.10.2016 eine gemäß Ausschreibung zulässige Umladung in Y vornimmt und den gesammelten Restmüll mit einem Schubbodensattel mit einem Fassungsvermögen von 92 m 3 ohne Beifahrer weiter ins Q-Tal verbringt. Dadurch wird die von der Antragstellerin angeführte Rechnung und Kalkulation des angeblichen Mindest-Entladepreises h

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