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{'item': 'LVwG-2016/42/0674-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/42/0674-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 1, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.11.2015, ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 1, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.11.2015, ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauanzeige vom 01.09.2015, beim Gemeindeamt Y eingelangt am 28.09.2015 wurde von AA, Adresse 2, Z, die geplante Errichtung einer Mistlege mit darunter liegender Jauchegrube auf Bp .***/2, KG Y, angezeigt. Der Bauanzeige beigelegt ist eine Plandarstellung, welcher den Grundriß eines Bestandsgebäudes, die Grundrisse und eine Schnittdarstellung der angezeigten Jauchegrube und Mistlege und eine Axonometrie aller vorangeführten baulichen Anlagen beinhaltet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.11.2015, ****, wurde festgestellt, dass das mit Eingabe vom 28.09.2015 beantragte Bauvorhaben „Errichtung einer Mistlege mit Jauchengrube“ auf Bp .***/2, KG Y, gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 bewilligungspflichtig ist.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.11.2015, ****, wurde festgestellt, dass das mit Eingabe vom 28.09.2015 beantragte Bauvorhaben „Errichtung einer Mistlege mit Jauchengrube“ auf Bp .***/2, KG Y, gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 bewilligungspflichtig ist. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter vorgebracht wie folgt: „….
  5. Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 9.11.2015 zu Zl. **** in der Sache Errichtung einer Mistlege mit Jauchengrube auf Bauparzelle . ***/2 KG Y, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen hier ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y zu Zl. **** wird wegen Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und die Beschwerde ausführt wie folgt:
  6. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Gst .***/2 KG Y. Dieses Grundstück ist bereits bebaut. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1.9.2015, die von Architekt DI BB GmbH erstellt wurde, die Errichtung einer Mistlege auf dem Gst .***/2 KG Y im Ausmaß von 51,11 m² und einer gemittelten Höhe von 2,20 m sowie die Errichtung einer Jauchengrube unter dieser Mistlege mit einer Höhe von 2,60 m angezeigt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, weil gemäß § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 für die Herstellung dieser Anlagen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden und gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 mit schriftlichen Bescheid festzustellen sei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Dem Beschwerdeführer wurde vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, weil gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 für die Herstellung dieser Anlagen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden und gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 mit schriftlichen Bescheid festzustellen sei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Dem Beschwerdeführer wurde vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt. Beweis: Bauakt der Gemeinde Y zu Zl. **** PV
  7. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der bekämpfte Bescheid ist datiert vom 9.11.2015 und erfolgt die Aufgabe dieser Beschwerde innerhalb von 4 Wochen, gerechnet ab Ausstellungsdatum des Bescheides. Die Beschwerde ist daher, zumal ein Postlauf vom Ausstellungdatum nicht berücksichtigt ist, jedenfalls rechtzeitig.
  8. Beschwerdegründe: Der angefochtene Bescheid erweist sich auf Grund nachstehender Ausführungen als rechtswidrig: Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf die Bestimmung des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 und führt aus, dass es einer Baubewilligung bedarf, wenn durch die bauliche Anlage allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides geht aber nicht hervor, welche Tatsachengrundlage die belangte Behörde unterstellt, dass durch die Errichtung der Mistlege und der darunter liegenden Jauchengrube der gesetzliche Tatbestand des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 erfüllt wäre. Die belangte Behörde hat damit den Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet, weil aus der Bescheidbegründung überhaupt nicht ersichtlich ist, welche Gründe und Sachverhalte für die Behörde vorlagen, diesen Bescheid zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass sich ein Bescheid aus 3 logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen zusammengesetzt ist, nämlich einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, einer Beweiswürdigung und einer rechtlichen Beurteilung. Diesem Mindesterfordernis kommt der angefochtene Bescheid nicht nach, sondern wird dort lediglich die Gesetzesstelle des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 wiedergegeben. Schließlich geht es darum, dass bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden müssten, und ist aus der Begründung nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu diesem Ergebnis kommt. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 und führt aus, dass es einer Baubewilligung bedarf, wenn durch die bauliche Anlage allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides geht aber nicht hervor, welche Tatsachengrundlage die belangte Behörde unterstellt, dass durch die Errichtung der Mistlege und der darunter liegenden Jauchengrube der gesetzliche Tatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 erfüllt wäre. Die belangte Behörde hat damit den Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet, weil aus der Bescheidbegründung überhaupt nicht ersichtlich ist, welche Gründe und Sachverhalte für die Behörde vorlagen, diesen Bescheid zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass sich ein Bescheid aus 3 logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen zusammengesetzt ist, nämlich einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, einer Beweiswürdigung und einer rechtlichen Beurteilung. Diesem Mindesterfordernis kommt der angefochtene Bescheid nicht nach, sondern wird dort lediglich die Gesetzesstelle des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 wiedergegeben. Schließlich geht es darum, dass bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden müssten, und ist aus der Begründung nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu diesem Ergebnis kommt. Nachdem es für die Beurteilung, ob ein bewilligungspflichtiges oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliegt, merklich darauf ankommt, ob bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, hätte die belangte Behörde hiezu Beweis aufnehmen müssen, da ansonsten eine Beurteilung hier überhaupt nicht möglich ist. Grundsätzlich ist die Errichtung einer Mistlege und einer Jauchengrube keine große bautechnische Herausforderung im Vergleich etwa zur Errichtung eines Gebäudes und ist auch deren Zweck schon auf Grund der Bezeichnung vorgegeben. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen und keinesfalls festzustellen gehabt, dass es sich bei der Errichtung einer Mistlege und einer Jauchengrube um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Im Übrigen hätte die belangte Behörde § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 anwenden müssen. Danach handelt es sich um eine bauliche Anlage, für die die Tiroler Bauordnung nicht gilt. Im Übrigen hätte die belangte Behörde Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 anwenden müssen. Danach handelt es sich um eine bauliche Anlage, für die die Tiroler Bauordnung nicht gilt.
  9. Beweisanträge: Der Beschwerdeführer beantragt zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens die Aufnahme nachstehender Beweise:
  10. Bauakt der Gemeinde Y zu Zl. ****
  11. Sachbefund eines Bausachverständigen
  12. Einvernahme des Beschwerdeführers
  13. weitere Beweise vorbehalten
  14. Beschwerdeanträge: Aus all diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer durch seinen hier ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertreter an das Landesverwaltungsgericht nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht wolle a. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und b. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass es sich hier um kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt; in Eventu: c. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen. X, am 03.12.2015 AA“römisch zehn, am 03.12.2015 AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde. Weiters fand am 20.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, in welcher der hochbaubautechnische Amtssachverständige Ing. Gerhard Strigl zum angezeigten Bauvorhaben gutachterlich Stellung genommen hat. Dieser führte in der Verhandlung am 20.02.2017 aus wie folgt: „Wie aus den vorliegenden Planunterlagen, die der Bauanzeige beiliegen, ersichtlich, soll auf der gegenständlichen Bp .***/2 eine Mistlege im Ausmaß von 7,80 m x 7,25 m errichtet werden. Im nördlichen Bereich weist die gegenständliche Mistlege eine Höhe von 2,86 m auf, im südlichen Bereich eine Höhe von 1,50 m. Daraus resultierend ergibt sich eine mittlere Wandhöhe von ca 2,20 m. Die gegenständliche Mistlege wird mit einem Gefälle ausgestattet. Die gesamte Mistlege soll überdies mit einer Jauchengrube, mit selben Grundausmaß wie die Mistlege, ausgestattet werden. Die gegenständliche Jauchengrube weist eine Höhe von 2,60 m auf. Die Errichtung der gegenständlichen Mistlege sowie Jauchengrube setzt insofern bautechnische Kenntnisse voraus, dass die erforderlichen Bauteile einer entsprechenden statischen Dimensionierung unterzogen werden müssen, um die auftretenden Lasten (zum Erddruck, Nutzlasten udgl) aufnehmen zu können. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der vorgesehene Bereich von Norden nach Süden ein Gefälle aufweist und dadurch die entsprechenden Erddrücke berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass sich im nordwestlichen Bereich ein Bestandobjekt (Stallgebäude) befindet, an welches im nordwestlichen Eckbereich der Mistlege bzw Jauchengrube angebaut werden soll. Aufgrund dieses Umstandes ist auch auf dieses Bestandobjekt entsprechend Rücksicht zu nehmen. Es liegt im gegenständlichen Fall eine wesentliche Berührung der unter § 17 TBO definierten bautechnischen Erfordernisse, insbesondere der Standsicherheit und Festigkeit und damit zusammenhängend Nutzungssicherheit vor. Dies wird dadurch begründet, dass wie bereits erwähnt, die erforderlichen Bauteile eine entsprechende statische Dimensionierung hinsichtlich der erforderlichen Wandstärken (erforderlichen Bewehrungen) unterzogen werden müssen, um die auftretenden Lasten entsprechend aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die vorgesehene Mistlege im nördlichen Bereich eine Wandhöhe von 2,86 m aufweist. Aufgrund dieses Umstandes und aufgrund der vorhandenen Fallhöhe von mehr als 1 m wäre hier auch entsprechend zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Mistlege entsprechend abgesichert wird, um ein Abstürzen in die Grube verhindern zu können. Dementsprechend wird auch hier Einfluss auf die Nutzungssicherheit genommen. Es liegt im gegenständlichen Fall eine wesentliche Berührung der unter Paragraph 17, TBO definierten bautechnischen Erfordernisse, insbesondere der Standsicherheit und Festigkeit und damit zusammenhängend Nutzungssicherheit vor. Dies wird dadurch begründet, dass wie bereits erwähnt, die erforderlichen Bauteile eine entsprechende statische Dimensionierung hinsichtlich der erforderlichen Wandstärken (erforderlichen Bewehrungen) unterzogen werden müssen, um die auftretenden Lasten entsprechend aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die vorgesehene Mistlege im nördlichen Bereich eine Wandhöhe von 2,86 m aufweist. Aufgrund dieses Umstandes und aufgrund der vorhandenen Fallhöhe von mehr als 1 m wäre hier auch entsprechend zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Mistlege entsprechend abgesichert wird, um ein Abstürzen in die Grube verhindern zu können. Dementsprechend wird auch hier Einfluss auf die Nutzungssicherheit genommen. Der Verhandlungsleiter befragt den Sachverständigen, ob aus den Anzeigeunterlagen ersichtlich ist, dass die Auffanggrube und Düngerstätte ein Bauvorhaben bilden? Der Sachverständige gibt dazu an, dass dem so ist, da die vorgesehene Jauchengrube im selben Grundrissausmaß wie die Mistlege errichtet werden soll. Darüber hinaus ist es erforderlich, ausgehend von der Deckenkonstruktion über der Jauchengrube, die entsprechenden Anschlussbewehrungen für die vorgesehenen Seitenwände vorzusehen. Auf Befragung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers: Der Rechtsvertreter befragt den Sachverständigen, ob im Falle der getrennten Ausführung der Mistlege und der Güllegrube, die Ausführungen des Sachverständigen isoliert auch für die Mistlege gelten würden? Der Sachverständige gibt dazu an, dass unbeschadet dessen, ob die Mistlege und die Jauchengrube als gesonderte Bauteile betrachtet werden müssen, die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit berührt werden. Dies begründet sich vor allem auf dem Umstand, dass wie bereits erwähnt, im gegenständlichen Bereich eine entsprechende Hangneigung vorhanden ist, wodurch die vorgesehenen Stützwände der Mistlege so dimensioniert werden müssen, dass die auftretenden Erdlasten entsprechend aufgenommen und abgeleitet werden können. Vom Rechtsvertreter befragt, ob der Sachverständige seine Gründe für die Annahme, dass wesentliche bautechnische Erkenntnisse erforderlich sind, eher bei der Düngerstätte oder bei der Güllegrube sieht, gibt der Sachverständige an, dass beide Bauteile aus seiner Sicht einer gleichen Bewertung zu unterziehen sind.“ II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl 94/2016 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt 94 aus 2016, (TBO 2011), von Relevanz: „Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011
  15. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1.

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Paragraph eins,
(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: (…)
  1. k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56 in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
  2. k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56 in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen; (…) Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen § 21.
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Paragraph 21,
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch all- gemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkon- verglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
  3. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  4. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  5. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die land- wirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  6. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die land- wirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  7. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  8. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  9. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  10. g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden. … Bauanzeige § 23.
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.Paragraph 23,
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. …“ Das Baugrundstück Bp .***/2 ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Abs 5 TROG 2011 ausgewiesen.Das Baugrundstück Bp .***/2 ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011 ausgewiesen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 bedarf die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bedarf die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer mit Bauanzeige beim Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde I. eingereichten Bauvorhabens und zwar der geplanten Errichtung einer Mistlege (Düngerstätte) mit Jauchegrube auf Bp .***/2, KG Y, bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Zweifel daran, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Der hochbaubautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargetan, aus welchen Überlegungen heraus er zum Schluss kommt, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Dies Überlegungen betreffen insbesondere die Standsicherheit, Festigkeit und Nutzungssicherheit des Bauvorhabens. Er verweist auch darauf, dass die Jauchengrube und die darüber liegende Düngerstätte ein Bauvorhaben bilden. So sind in der Deckenkonstruktion über der Jauchengrube die entsprechenden Anschlussbewehrungen für die vorgesehenen Seitenwände der Mistlege vorzusehen.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer mit Bauanzeige beim Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde römisch eins. eingereichten Bauvorhabens und zwar der geplanten Errichtung einer Mistlege (Düngerstätte) mit Jauchegrube auf Bp .***/2, KG Y, bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Zweifel daran, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Der hochbaubautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargetan, aus welchen Überlegungen heraus er zum Schluss kommt, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Dies Überlegungen betreffen insbesondere die Standsicherheit, Festigkeit und Nutzungssicherheit des Bauvorhabens. Er verweist auch darauf, dass die Jauchengrube und die darüber liegende Düngerstätte ein Bauvorhaben bilden. So sind in der Deckenkonstruktion über der Jauchengrube die entsprechenden Anschlussbewehrungen für die vorgesehenen Seitenwände der Mistlege vorzusehen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass das angezeigte Bauvorhaben in Wirklichkeit vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen ist, kann kein Erfolg beschieden sein. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Argumentation auf § 1 Abs 3 lit k TBO 2011, welche Bestimmung normiert, dass die TBO 2011 für „Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten…“ nicht gilt, übersieht dabei aber, dass diese Ausnahmen von der Anwendbarkeit der TBO 2011 nur für bauliche Anlagen im Freiland und auf Sonderflächen gelten. Das gegenständliche Baugrundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y aber als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Abs 5 TROG 2011 ausgewiesen. Unabhängig davon sind Jauchegruben auch nicht mit Düngerstätten gleichzuhalten.Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass das angezeigte Bauvorhaben in Wirklichkeit vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen ist, kann kein Erfolg beschieden sein. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Argumentation auf Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011, welche Bestimmung normiert, dass die TBO 2011 für „Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten…“ nicht gilt, übersieht dabei aber, dass diese Ausnahmen von der Anwendbarkeit der TBO 2011 nur für bauliche Anlagen im Freiland und auf Sonderflächen gelten. Das gegenständliche Baugrundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y aber als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011 ausgewiesen. Unabhängig davon sind Jauchegruben auch nicht mit Düngerstätten gleichzuhalten. Im Ergebnis ist daher von der Bewilligungspflichtigkeit des gegenständlich angezeigten Bauvorhabens auszugehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.0674.4

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