Obsah (18)
§ 50§ 38§ 25a§ 13§ 64§ 31§ 79Art. 6Art. 130§ 7§ 2§ 15§ 5§ 19§ 6§ 52§ 29Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/37/2797-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Abs1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,--, bei Uneinbringlichkeit 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Euro 800,--, bei Uneinbring-lichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und es
Paragraph 50, Abs1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,--, bei Uneinbringlichkeit 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Euro 800,--, bei Uneinbring-lichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und es 1.1 bei der als erwiesen angenommenen Tat [§ 44 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)] wie folgt zu lauten hat:bei der als erwiesen angenommenen Tat [§ 44 Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)] wie folgt zu lauten hat: „Sie haben es zu verantworten, dass ─ wie bei Kontrollen durch das Zollamt X, Zollstelle Y, festgestellt werden konnte ─ am 01.
- und am 24.10.2016 auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, und damit außerhalb einer genehmigten Deponie ca 8.400 m³ Abfälle (Bodenaushub) abgelagert waren.“,„Sie haben es zu verantworten, dass ─ wie bei Kontrollen durch das Zollamt römisch zehn, Zollstelle Y, festgestellt werden konnte ─ am 01.
- und am 24.10.2016 auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, und damit außerhalb einer genehmigten Deponie ca 8.400 m³ Abfälle (Bodenaushub) abgelagert waren.“, 1.2 bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) wie folgt zu lauten hat:bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) wie folgt zu lauten hat: „Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 letzter Satz iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, begangen.“„Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, begangen.“ 1.3 bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) statt „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl I Nr 102/2002 idgF“ nunmehr „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013“ zu lauten hat. bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) statt „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF“ nunmehr „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr römisch eins Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013“ zu lauten hat. 2.
§ 38Vw
GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10% der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit Euro 80,--, neu bestimmt.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10% der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit Euro 80,--, neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.02.2007, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag der AA, Adresse1, Z, auf Bewilligung einer Bodenaushubdeponie auf dem Gst Nr ***/*, GB ***** W,
§ 13
Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.02.2007, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag der AA, Adresse1, Z, auf Bewilligung einer Bodenaushubdeponie auf dem Gst Nr ***/*, GB ***** W,
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 28.04.2016 hat die I-Wacht, Einsatzstelle Z, der Bezirkshauptmannschaft Y gemeldet, dass in der Zeit zwischen dem
- und 28.04.2016 auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, auf einer schon seit einiger Zeit bestehenden „Aushubdeponie“ der Bodenaushub der neuen Appartementanlage „B“ in V, Gemeinde Z, deponiert und damit offenbar eine natürliche Geländesenke aufgefüllt worden sei. Dieser Mitteilung waren Lichtbilder und Auszüge aus dem TIRIS (Tiroler Rauminformationssystem) beigefügt. Mit Schriftsatz vom 28.04.2016 hat die I-Wacht, Einsatzstelle Z, der Bezirkshauptmannschaft Y gemeldet, dass in der Zeit zwischen dem
- und 28.04.2016 auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, auf einer schon seit einiger Zeit bestehenden „Aushubdeponie“ der Bodenaushub der neuen Appartementanlage „B“ in römisch fünf, Gemeinde Z, deponiert und damit offenbar eine natürliche Geländesenke aufgefüllt worden sei. Dieser Mitteilung waren Lichtbilder und Auszüge aus dem TIRIS (Tiroler Rauminformationssystem) beigefügt. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Y hat das Zollamt X, Zollstelle Y, am 01.06.2016 eine Besichtigung vor Ort durchgeführt. In seinem Bericht vom 01.06.2016, Zl ***, hat das Zollamt mitgeteilt, dass auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, auf einer Länge von ca 70 m und einer Breite von 40 m Bodenaushubmaterial in einer Höhe von durchschnittlich 3 m abgelagert worden sei. Seinem Bericht hat das Zollamt X, Zollstelle Y, zwei Lichtbilder beigelegt. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Y hat das Zollamt römisch zehn, Zollstelle Y, am 01.06.2016 eine Besichtigung vor Ort durchgeführt. In seinem Bericht vom 01.06.2016, Zl ***, hat das Zollamt mitgeteilt, dass auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, auf einer Länge von ca 70 m und einer Breite von 40 m Bodenaushubmaterial in einer Höhe von durchschnittlich 3 m abgelagert worden sei. Seinem Bericht hat das Zollamt römisch zehn, Zollstelle Y, zwei Lichtbilder beigelegt. Die belangte Behörde hat am 09.06.2016 CC, Geschäftsführerin der D G. m.b.H. & Co KG, sowie die Beschwerdeführerin einvernommen. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund der auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, durchgeführten Ablagerung von Bodenaushubmaterialien der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begangen zu haben. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich schriftlich zu rechtfertigen oder vor der Behörde persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund der auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, durchgeführten Ablagerung von Bodenaushubmaterialien der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 begangen zu haben. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich schriftlich zu rechtfertigen oder vor der Behörde persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.06.2016, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA aufgetragen, das auf den angrenzenden Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, auf einer Länge von etwa 70 m und einer Breite von etwa 40 m in einer Höhe von durchschnittlich 3 m abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 8.400 m³ längstens bis 30.09.2016 ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt I.) und über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Y bis 15.10.2016 Belege vorzulegen (Spruchpunkt II.).Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.06.2016, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA aufgetragen, das auf den angrenzenden Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, auf einer Länge von etwa 70 m und einer Breite von etwa 40 m in einer Höhe von durchschnittlich 3 m abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 8.400 m³ längstens bis 30.09.2016 ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt römisch eins.) und über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Y bis 15.10.2016 Belege vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schriftsatz vom 17.10.2016, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Zollamt X, Zollstelle Y, ersucht, zu überprüfen, ob entsprechend dem Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zl ***, das auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von etwa 8.400 m³ zwischenzeitlich entfernt worden sei.Mit Schriftsatz vom 17.10.2016, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Zollamt römisch zehn, Zollstelle Y, ersucht, zu überprüfen, ob entsprechend dem Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zl ***, das auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von etwa 8.400 m³ zwischenzeitlich entfernt worden sei. Das Zollamt X, Zollstelle Y, hat am 24.10.2016 eine Kontrolle durchgeführt und dabei festgestellt, dass auf den angeführten Grundstücken das abgelagerte Bodenaushubmaterial noch nicht entfernt wurde.Das Zollamt römisch zehn, Zollstelle Y, hat am 24.10.2016 eine Kontrolle durchgeführt und dabei festgestellt, dass auf den angeführten Grundstücken das abgelagerte Bodenaushubmaterial noch nicht entfernt wurde. Mit Straferkenntnis vom 02.11.2016, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber in der Zeit vor dem 01.06.2016, auf den angrenzenden Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, auf einer Länge von etwa 70 m und einer Breite von etwa 40 m, bei einer mittleren Schütthöhe von etwa 3 m, Bodenaushubmaterial in einem Ausmaß von etwa 8.400 m³, welches Abfall im Sinn des § 2 Abs 1 AWG 2002 darstelle, abgelagert worden sei, ohne im Besitz der dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein und obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und obgenannte Grundstücke keinesfalls eine derartige Anlage darstellen. Die Beschwerdeführerin habe mit diesem Verhalten gegen § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungs-übertretung hat die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Den von der Beschwerde-führerin zu leistenden Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Y
§ 64VSt
G mit Euro 200,-- bestimmt. Mit Straferkenntnis vom 02.11.2016, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber in der Zeit vor dem 01.06.2016, auf den angrenzenden Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, auf einer Länge von etwa 70 m und einer Breite von etwa 40 m, bei einer mittleren Schütthöhe von etwa 3 m, Bodenaushubmaterial in einem Ausmaß von etwa 8.400 m³, welches Abfall im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 darstelle, abgelagert worden sei, ohne im Besitz der dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein und obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und obgenannte Grundstücke keinesfalls eine derartige Anlage darstellen. Die Beschwerdeführerin habe mit diesem Verhalten gegen Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungs-übertretung hat die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Den von der Beschwerde-führerin zu leistenden Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Y
Paragraph 64, VStG mit Euro 200,-- bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, Adresse1, Z, mit Schriftsatz vom 06.12.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren verbunden mit einer Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG einzustellen oder das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, „dass die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens entsprechend herabgesetzt werden“. Ausdrücklich beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufnahme der von ihr angebotenen Beweismittel. Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, Adresse1, Z, mit Schriftsatz vom 06.12.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren verbunden mit einer Ermahnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG einzustellen oder das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, „dass die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens entsprechend herabgesetzt werden“. Ausdrücklich beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufnahme der von ihr angebotenen Beweismittel. 2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 02.03.2017 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 06.12.2016, verwiesen. Ihre Ausführungen hat sie durch ein mündliches Vorbringen ergänzt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, durch die Einvernahme der Zeugin CC und des Zeugen Fachoberinspektor (FOI) EE sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Die Beschwerdeführerin hat keine Beweisanträge gestellt. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass nicht sie, sondern ihre Töchter Miteigentümerinnen der Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, seien. Nicht sie, sondern „das Erdbauunternehmen“ habe Material befördert, gelagert und behandelt. Schon aus diesem Grund sei es unzulässig, sie zu bestrafen. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass entgegen § 44a VStG das bekämpfte Straferkenntnis keine konkrete Tatzeit umschreibe. Ihr werde lediglich vorgeworfen, dass sie „zu nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber in der Zeit vor dem 01.06.2016“ die Tat begangen hätte. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalte nicht einmal den Beginn einer möglichen Tatzeit. Dementsprechend wendet die Beschwerdeführerin den Eintritt der Verfolgungsverjährung
§ 31Abs 2 VSt
G sowie der Strafbarkeitsverjährung
§ 31Abs 3 VSt
G ein. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass entgegen Paragraph 44 a, VStG das bekämpfte Straferkenntnis keine konkrete Tatzeit umschreibe. Ihr werde lediglich vorgeworfen, dass sie „zu nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber in der Zeit vor dem 01.06.2016“ die Tat begangen hätte. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalte nicht einmal den Beginn einer möglichen Tatzeit. Dementsprechend wendet die Beschwerdeführerin den Eintritt der Verfolgungsverjährung
Paragraph 31, Absatz 2, VStG sowie der Strafbarkeitsverjährung
Paragraph 31, Absatz 3, VStG ein. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, aufgebrachte Material Abfall im Sinn des § 2 Abs 1 bis 3 AWG 2002 darstelle. Das Einbringen des Bodenmaterials unterliege somit keiner Bewilligungspflicht nach dem AWG
- Ergänzend zu diesem Vorbringen beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, ob das auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, aufgebrachte Bodenaushubmaterial Abfall sei und ─ bejahendenfalls ─ welcher Abfallart dieses Material zuzuordnen sei. Bis zum Abschluss des Verfahrens über ihren Feststellungsantrag möge das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, aufgebrachte Material Abfall im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 AWG 2002 darstelle. Das Einbringen des Bodenmaterials unterliege somit keiner Bewilligungspflicht nach dem AWG
- Ergänzend zu diesem Vorbringen beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, ob das auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, aufgebrachte Bodenaushubmaterial Abfall sei und ─ bejahendenfalls ─ welcher Abfallart dieses Material zuzuordnen sei. Bis zum Abschluss des Verfahrens über ihren Feststellungsantrag möge das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt werden. Sollte das auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, aufgebrachte Material als Abfall zu qualifizieren sein ─ dies bestreitet die Beschwerdeführerin ausdrücklich ─ so habe eine zulässige Verwertung des eingebrachten Bodenaushubmaterials stattgefunden. Das Bodenaushubmaterial sei zweckgemäß eingesetzt und auch keine Schutzgüter beeinträchtigt worden. Ebenso wenig habe ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, wie etwa das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), stattgefunden. Da das Einbringen des Bodenaushubmaterials jedenfalls als zulässige Verwertung zu qualifizieren sei, sei entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde von keiner Verwaltungsübertretung
§ 79Abs 3 Z 24 AWG 2002 auszugehen.
Da das Einbringen des Bodenaushubmaterials jedenfalls als zulässige Verwertung zu qualifizieren sei, sei entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde von keiner Verwaltungsübertretung
Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 24, AWG 2002 auszugehen. Abschließend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie nach wie vor für ihre minderjährige Tochter F sorgepflichtig sei. Sie verfüge nur über ein geringes monatliches Einkommen. Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Unbescholtenheit sei daher die verhängte Strafe keineswegs schuld- und tatangemessen und widerspreche ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in krasser Weise. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
- Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse1, Z, verfügt über ein monatliches Einkommen von durchschnittlich weniger als Euro 200,--. Sie ist gegenüber ihrer minderjährigen Tochter F, geboren am xx.xx.xxxx, sorgepflichtig. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Vermögen und über keinen grundbücherlichen Besitz. Es liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor.
- Feststellungen zum Tatvorwurf: GG, geboren am xx.xx.xxxx, und FF, geboren am xx.xx.xxxx, sind die Töchter der Beschwerdeführerin AA und jeweils zur Hälfte Miteigentümerinnen der Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W. Bei beiden Grundstücken handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Auf den angeführten Grundstücken befand sich eine Geländesenke. Bei starken Regenfällen gelangten größere Mengen an Wasser in den unteren Bereich der Geländesenke. Von dort floss das Wasser weiter in nördlicher Richtung und es kam in darunter liegenden Bereichen zu Ausschwemmungen. Um die Abflussverhältnisse zu verbessern, beschloss die Beschwerdeführerin, die Geländesenke auf den angrenzenden Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, auffüllen zu lassen und im Zuge der Auffüllung eine leichter zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Fläche herzustellen. Mit Schriftsatz vom 24.10.2006 hat die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem Gst Nr ***/*, GB ***** W, angesucht. Dieses Ansuchen hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.02.2007, Zl ***, wegen Mangelhaftigkeit
§ 13
Abs 3 AVG zurückgewiesen.Mit Schriftsatz vom 24.10.2006 hat die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem Gst Nr ***/*, GB ***** W, angesucht. Dieses Ansuchen hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.02.2007, Zl ***, wegen Mangelhaftigkeit
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Einen weiteren Antrag auf Erteilung einer abfallrechtlichen oder sonstigen Bewilligung zwecks Aufschüttung der Geländesenke auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt, eine behördliche Bewilligung für eine derartige Maßnahme liegt auch nicht vor. Im Oktober des Jahres 2006 ist die Beschwerdeführerin an die D G.m.b.H. & Co KG, und zwar an die Mutter der CC, der heutigen Geschäftsführerin, herangetreten und hat ihr den mündlichen Auftrag erteilt, die Geländesenke auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, aufzufüllen. Die D G.m.b.H. & Co KG ist ein vorwiegend in der Z tätiges Erdbewegungsunternehmen. Dieses Unternehmen führt im Wesentlichen Erdarbeiten bei der Errichtung von Projekten durch. Die D G.m.b.H. & Co KG verfügt über keine bewilligte Bodenaushubdeponie. Anfallende Bodenaushubmaterialen werden nach Möglichkeit für Geländeaufschüttungen etc verwendet. In den folgenden Jahren kam es immer wieder zum Einbringen von bei verschiedenen Bauvorhaben in der Z angefallenen Bodenaushubmaterialien auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W. Die Aufschüttungen hat ausschließlich die D G.m.b.H. & Co KG durchgeführt, zuletzt am 22.
- und 28.04.
- Das am 22.
- und 28.04.2016 zur Aufschüttung verwendete Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 400 m³ ist im Zuge der Errichtung der neuen Appartementanlage „B“ in V, Gemeinde Z, angefallen. In den folgenden Jahren kam es immer wieder zum Einbringen von bei verschiedenen Bauvorhaben in der Z angefallenen Bodenaushubmaterialien auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W. Die Aufschüttungen hat ausschließlich die D G.m.b.H. & Co KG durchgeführt, zuletzt am 22.
- und 28.04.
- Das am 22.
- und 28.04.2016 zur Aufschüttung verwendete Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 400 m³ ist im Zuge der Errichtung der neuen Appartementanlage „B“ in römisch fünf, Gemeinde Z, angefallen. Die D G.m.b.H. & Co KG hat die Aufschüttung der Geländesenke auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, über Veranlassung der Beschwerdeführerin und jeweils nach Rücksprache mit dieser durchgeführt. Im Laufe von ca zehn Jahren wurde auf den beiden genannten Grundstücken Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rd 8.400 m³ eingebracht. Bei der Anlieferung und beim Einbringen der Bodenaushubmaterialien war weder die Beschwerdeführerin noch eine andere von ihr beauftragte Person dabei. Eine Kontrolle der eingebrachten Materialien hat nicht stattgefunden. Die D G.m.b.H. & Co KG hat der Beschwerdeführerin über die von ihr angelieferten und eingebrachten Bodenaushubmaterialien keine Qualitätsnachweise vorgelegt. Nunmehr ist die Aufschüttung der Geländesenke abgeschlossen. Es ist beabsichtigt, auf der aufgeschütteten Fläche eine Einsaat vorzunehmen. Im Nahbereich der Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, befinden sich keine Wohn- oder Betriebsgebäude. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Beamte des Zollamtes X, Zollstelle Y, haben am 01.06.2016 und am 24.10.2016 betreffend die Schüttungen auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, Überprüfungen durchgeführt. In ihrem Bericht vom 01.06.2016, Zl ***, heißt es wörtlich: Beamte des Zollamtes römisch zehn, Zollstelle Y, haben am 01.06.2016 und am 24.10.2016 betreffend die Schüttungen auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, Überprüfungen durchgeführt. In ihrem Bericht vom 01.06.2016, Zl ***, heißt es wörtlich: „Die Schüttung mit Bodenaushubmaterial beträgt zum Zeitpunkt der Kontrolle ca 70 x 40 m bei einer mittelwertigen Höhe von ca 3 m (siehe Fotos). …“ Diese Angaben hat FOI EE anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 bestätigt. Auch die Zeugin CC, Geschäftsführerin der D G.m.b.H. & Co KG, hat die Mengenangabe des Zollamtes bei ihrer Einvernahme am 02.03.2017 als plausibel bezeichnet. Die weiteren Feststellungen stützen sich weitgehend auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin CC. Deren Aussagen ist klar zu entnehmen, dass die Aufschüttung der Geländesenke auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, die Beschwerdeführerin veranlasst hat und die D G.m.b.H. & Co KG Bodenaushubmaterialien lediglich nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin angeliefert und eingebracht hat. Die Beschwerdeführerin und CC haben übereinstimmend festgehalten, dass keine Eingangskontrolle erfolgte und keine Qualitätsnachweise vorliegen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2007, Zl ***, ist Teil des behördlichen Aktes. Dass für die verfahrensgegenständliche Aufschüttung keine wie immer geartete behördliche Bewilligung vorliegt, ist unstrittig. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ‚Altstoffe‘
- a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist ‚Abfallbesitzer‘
- a)der Abfallerzeuger oder
- b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […]“ „Ausnahmen vom Geltungsbereich § 3.
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 3,
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind […] 8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“ „Abfallende § 5.
(1)Soweit eine Verordnung
Abs. 2 oder eine Verordnung
Art. 6Abs.
2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5,
(1)Soweit eine Verordnung
Absatz 2, oder eine Verordnung
Artikel 6
, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. […]“ „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.
(1)[…]Paragraph 15,
(1)[…]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. […]
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von , Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“ „Strafhöhe § 79. […]Paragraph 79, […]
(2)Wer […]
- nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht. […]“
- Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 14/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
- […]Paragraph 3, […]
(2)Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. […]“ „Allgemeine Bewilligungspflicht §
- Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung, aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Paragraph 6, Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung, aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: […] h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m2 berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind; […]“
- Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „Außerordentliche Milderung der Strafe § 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“ „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse §
- […]Paragraph 29, […]
(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündigung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien oder Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. Über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Abs. 4 zu verlangen;1. Über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Absatz 4, zu verlangen; 2. Darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. Darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Erkenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Erkenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen. „Erkenntnisse § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I Nr 106/2016, vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2016,, vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.11.2016 zugestellt. Die von ihr am 07.12.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde war daher rechtzeitig.
- In der Sache: 2.
- Allgemeines: In einem ersten Schritt ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob das auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachte Bodenaushubmaterial als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (vgl § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie, oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen (vgl die Ausnahme vom Deponiebegriff in § 2 Abs 7 Z 4 lit b oder c AWG 2002) errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall ist zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung (vgl § 15 Abs 4a AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung (vgl § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Beim Vorliegen einer zulässigen Verwertungsmaßnahme hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende (vgl § 5 Abs 1 AWG 2002) zur Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (vgl § 15 Abs 3 Z 1 AGW 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (vgl § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses rechtmäßig gewesen.In einem ersten Schritt ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob das auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachte Bodenaushubmaterial als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie, oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen vergleiche , die Ausnahme vom Deponiebegriff in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b, oder c AWG 2002) errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall ist zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung vergleiche Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Beim Vorliegen einer zulässigen Verwertungsmaßnahme hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002) zur Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AGW 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses rechtmäßig gewesen. 2.
- Zum Abfallbegriff: Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Abgabe der Sache gelegen ist (vgl VwGH 04.07.2001, Zl 99/07/0177; 29.01.2004, Zl 2000/07/0074; 25.02.2009, Zl 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, Zl 2008/07/0182).Von einer Entledigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Abgabe der Sache gelegen ist vergleiche VwGH 04.07.2001, Zl 99/07/0177; 29.01.2004, Zl 2000/07/0074; 25.02.2009, Zl 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, Zl 2008/07/0182). Für die, auf den verfahrensgegenständlichen, im Miteigentum der Töchter der Beschwerde-führerin stehenden Grundstücken durchgeführten Aufschüttungen hat die D G.m.b.H. & Co KG bei verschiedenen Baustellen anfallende und von dort weggeführte Aushubmaterialien verwendet. Mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von den jeweiligen Baustellen ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei den auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachten Aushubmaterialien um Abfall im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002.Für die, auf den verfahrensgegenständlichen, im Miteigentum der Töchter der Beschwerde-führerin stehenden Grundstücken durchgeführten Aufschüttungen hat die D G.m.b.H. & Co KG bei verschiedenen Baustellen anfallende und von dort weggeführte Aushubmaterialien verwendet. Mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von den jeweiligen Baustellen ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei den auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachten Aushubmaterialien um Abfall im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG
- Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 ist nicht anzuwenden. Das zur Aufschüttung angelieferte Bodenaushubmaterial ist bei verschiedenen Baustellen angefallen und wurde somit nicht an dem Ort für Bauzwecke verwendet, an dem es ausgehoben wurde.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 ist nicht anzuwenden. Das zur Aufschüttung angelieferte Bodenaushubmaterial ist bei verschiedenen Baustellen angefallen und wurde somit nicht an dem Ort für Bauzwecke verwendet, an dem es ausgehoben wurde. 2.
- Deponie, Zwischenlager oder Ablagerung:
§ 2
Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002 sind „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie ist demnach unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (vgl VwGH 19.07.2007, Zl 2004/07/0011; VwGH 21.10.2010, Zl 2008/07/0202).
Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002 sind „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie ist demnach unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen vergleiche VwGH 19.07.2007, Zl 2004/07/0011; VwGH 21.10.2010, Zl 2008/07/0202). Das als Abfall zu qualifizierende Bodenaushubmaterial wurde auf die Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, verbracht, um dort eine Geländesenke aufzufüllen. Ziel war es, die Abflusssituation zu verbessern und eine leichter zu bewirtschaftende Fläche herzustellen. Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2006 ein Ansuchen auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie eingereicht, diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Y aber mit Bescheid vom 05.02.2007, Zl ***, wegen Mangelhaftigkeit als unzulässig zurückgewiesen. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin ein weiteres derartiges Ansuchen bei der Bezirkshauptmannschaft Y nicht gestellt. Die angelieferten Bodenaushubmaterialien sollten allerdings auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, verbleiben. Dies macht schon der von der Beschwerdeführerin veranlasste Einbau dieser Materialien durch die D G.m.b.H. & Co KG deutlich. Die vorgenommene Aufschüttung ist daher als Ablagerung der Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren (vgl VwGH 23.04.2009, Zl 2006/07/0164).Die angelieferten Bodenaushubmaterialien sollten allerdings auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, verbleiben. Dies macht schon der von der Beschwerdeführerin veranlasste Einbau dieser Materialien durch die D G.m.b.H. & Co KG deutlich. Die vorgenommene Aufschüttung ist daher als Ablagerung der Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren vergleiche VwGH 23.04.2009, Zl 2006/07/0164). Das Ablagern von Abfällen ist
§ 15Abs 3 letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien zulässig.
Allerdings gilt es im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin verfolgten Zweck nicht von einer Verwertung der eingebrachten Bodenaushubmaterialien auszugehen ist. Das Ablagern von Abfällen ist
Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien zulässig. Allerdings gilt es im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin verfolgten Zweck nicht von einer Verwertung der eingebrachten Bodenaushubmaterialien auszugehen ist. 2.4. Zur Frage der zulässigen Verwertung: Zu prüfen ist, ob die durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialien daher unter den Begriff „Altstoff“ im Sinn des § 5 Abs 1 AWG 2002 fallen. Fielen sie unter den Begriff „Altstoff“ und wären sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden, wäre mit ihrem Einsatz die Abfalleigenschaft
§ 5
Abs 1 AWG 2002 beendet worden.Zu prüfen ist, ob die durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialien daher unter den Begriff „Altstoff“ im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 fallen. Fielen sie unter den Begriff „Altstoff“ und wären sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden, wäre mit ihrem Einsatz die Abfalleigenschaft
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 beendet worden. Im Zusammenhang mit dieser rechtlichen Frage bringt die Beschwerdeführerin vor, das verwendete Bodenaushubmaterial sei zweckgemäß eingesetzt worden. Schutzgüter seien nicht beeinträchtigt und auch Rechtsvorschriften, wie etwas das TNSchG 2005, nicht verletzt worden. Von einer zulässigen Verwertung im Sinn des § 15 Abs 4a AWG 2002 ist auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Von einer zulässigen Verwertung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (
der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
§ 15
Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht im vorliegenden Fall von folgenden Erwägungen aus: Der Einbau der Aushubmaterialien auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, diente einem nachvollziehbaren Zweck, nämlich die Abflusssituation zu verbessern und eine leichter zu bewirtschaftende Fläche herzustellen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin zur Auffüllung der Geländesenke keine Berechnungen zur erforderlichen Schüttmenge angestellt. Es existieren auch keine Planunterlagen. Die Beschwerdeführerin hat sich damit begnügt, der D G.m.b.H. & Co KG das Einbringen von Aushubmaterialien über einen längeren Zeitraum zu erlauben. Sie hat die Anlieferungen nicht kontrolliert oder eine Kontrolle durch andere veranlasst. Dementsprechend liegen keine Nachweise über die Materialqualität
dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 vor. Die „Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t ohne analytische Untersuchung“ (Kap 7.15.8 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011) ist auf das gegenständliche Einbringen von Aushubmaterialien nicht anzuwenden, da auf den im Eigentum der Töchter der Beschwerdeführerin stehenden Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, deutlich mehr als insgesamt 2.000 t (entspricht rund 1.350 m3), nämlich rund 8.400 m3 Aushubmaterial, eingebaut wurde. Da die Aufschüttung ohne ersichtliches Konzept und ohne Kontrolle erfolgten, ist nicht erwiesen, dass die eingebauten Aushubmaterialien im Ausmaß von ca 8.400 m3 jene Qualität aufgewiesen haben, um es für den angeführten Verwertungszweck ─ Aufschüttung einer Geländesenke zur Verbesserung der Abflussverhältnisse und Herstellung einer leichter zu bewirtschaftenden Fläche ─ heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine behördliche Bewilligung für die von ihr veranlasste Aufschüttung, obwohl unter Berücksichtigung des die Mengenschwelle von 7.500 m3 übersteigenden Schüttvolumens von 8.400 m3 jedenfalls eine Bewilligung nach § 6 lit h TNSchG 2005 erforderlich gewesen wäre, sofern nicht ohnedies Genehmigungstatbestände nach dem AWG 2002 erfüllt sind. Es bedarf somit auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort im Sinn des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte (vgl VwGH 17.12.2015, Zl Ra 2015/07/0122).Die Beschwerdeführerin verfügt über keine behördliche Bewilligung für die von ihr veranlasste Aufschüttung, obwohl unter Berücksichtigung des die Mengenschwelle von 7.500 m3 übersteigenden Schüttvolumens von 8.400 m3 jedenfalls eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 erforderlich gewesen wäre, sofern nicht ohnedies Genehmigungstatbestände nach dem AWG 2002 erfüllt sind. Es bedarf somit auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte vergleiche VwGH 17.12.2015, Zl Ra 2015/07/0122). Die für eine zulässige Verwertung im Sinn des § 15 Abs 4a AWG 2002 geforderten Kriterien, nämlich nur Abfälle mit entsprechender Materialqualität zu verwenden und die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung zu treffen, sind somit nicht erfüllt.Die für eine zulässige Verwertung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 geforderten Kriterien, nämlich nur Abfälle mit entsprechender Materialqualität zu verwenden und die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung zu treffen, sind somit nicht erfüllt. 2.
- Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe die verfahrensgegenständlichen Aushubmaterialien nicht gesammelt, befördert, gelagert oder behandelt. Darüber hinaus seien ihre beiden Töchter Miteigentümerinnen der Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 ist jener Person anzulasten, die in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundes-gesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 ist jener Person anzulasten, die in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundes-gesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, hat die D G.m.b.H. & Co KG Aushubmaterialien in unterschiedlicher Menge abgelagert. Die Beschwerdeführerin selbst hat die D G.m.b.H. & Co KG aufgefordert, die Geländesenke auf den beiden genannten Grundstücken mit Bodenaushub-materialien aufzufüllen. Der Beginn dieser Tätigkeit fällt zudem in einen Zeitraum, als die Beschwerdeführerin gesetzliche Vertreterin ihrer beiden ─ zum damaligen Zeitpunkt ─ minderjährigen Töchter war. Das Einbringen der als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterialien auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, ist daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen, da sie die Anlieferungen zum Einbau der Materialien veranlasst hat. Sie ist daher auch verantwortlich im Sinn des § 79 Abs 2 Z 3 AWG
- Auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, hat die D G.m.b.H. & Co KG Aushubmaterialien in unterschiedlicher Menge abgelagert. Die Beschwerdeführerin selbst hat die D G.m.b.H. & Co KG aufgefordert, die Geländesenke auf den beiden genannten Grundstücken mit Bodenaushub-materialien aufzufüllen. Der Beginn dieser Tätigkeit fällt zudem in einen Zeitraum, als die Beschwerdeführerin gesetzliche Vertreterin ihrer beiden ─ zum damaligen Zeitpunkt ─ minderjährigen Töchter war. Das Einbringen der als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterialien auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, ist daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen, da sie die Anlieferungen zum Einbau der Materialien veranlasst hat. Sie ist daher auch verantwortlich im Sinn des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG
- 2.
- Abfallende?: § 5 Abs 1 AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätten die auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachten Bodenaushubmaterialien ihre Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich bei diesen Materialien um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen.Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätten die auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachten Bodenaushubmaterialien ihre Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich bei diesen Materialien um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Der bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials kommt für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VwGH 28.04.2005, Zl 2003/07/0017). Ein Ende der Abfalleigenschaft könnte ─ wenn überhaupt ─ erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück eintreten. Im gegenständlichen Fall wäre der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 nur erfüllt, wenn es sich bei den auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachten Aushubmaterialien um einen „Altstoff“ im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 gehandelt hätte. Von einer „Sammlung“ oder „Behandlung“ und einer zulässigen Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn kein Verstoß gegen das AWG 2002 vorliegt.Der bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials kommt für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 28.04.2005, Zl 2003/07/0017). Ein Ende der Abfalleigenschaft könnte ─ wenn überhaupt ─ erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück eintreten. Im gegenständlichen Fall wäre der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 nur erfüllt, wenn es sich bei den auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachten Aushubmaterialien um einen „Altstoff“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hätte. Von einer „Sammlung“ oder „Behandlung“ und einer zulässigen Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn kein Verstoß gegen das AWG 2002 vorliegt. Wie im Kapitel 2.
- der Erwägungen dieses Erkenntnisses dargelegt, ist das Auffüllen der Geländesenke auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, nicht als zulässige Verwertung, sondern als eine dem § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechende Beseitigung zu qualifizieren. Durch den Einbau der Bodenaushubmaterialien auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, ist die Abfalleigenschaft dieser Materialien auch unter Berücksichtigung des § 5 Abs 1 AWG 2002 nicht untergegangen.Wie im Kapitel 2.
- der Erwägungen dieses Erkenntnisses dargelegt, ist das Auffüllen der Geländesenke auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, nicht als zulässige Verwertung, sondern als eine dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechende Beseitigung zu qualifizieren. Durch den Einbau der Bodenaushubmaterialien auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, ist die Abfalleigenschaft dieser Materialien auch unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 nicht untergegangen. 2.
- Tatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002:2.
- Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002: 2.7.
- Objektive Tatseite: Die Beschwerdeführerin hat veranlasst, dass über einen längeren Zeitraum Bodenaushub-materialien entgegen § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hierfür genehmigten Deponie auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebracht werden. Die Beschwerdeführerin ist daher dafür verantwortlich, dass auf den beiden genannten Grundstücken entgegen § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 Abfälle außerhalb einer hierfür genehmigten Deponie beseitigt und abgelagert wurden. Der objektive Tatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 ist somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat veranlasst, dass über einen längeren Zeitraum Bodenaushub-materialien entgegen Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 außerhalb einer hierfür genehmigten Deponie auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebracht werden. Die Beschwerdeführerin ist daher dafür verantwortlich, dass auf den beiden genannten Grundstücken entgegen Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 Abfälle außerhalb einer hierfür genehmigten Deponie beseitigt und abgelagert wurden. Der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 ist somit erfüllt. 2.7.
- Innere Tatseite: Bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören.
§ 5Abs 1 zweiter Satz VSt
G ist bei Ungehorsamsdelikten ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Sache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören.
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist bei Ungehorsamsdelikten ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Sache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Die Beschwerdeführerin hat sich lediglich bei der H-Kammer darüber erkundigt, ob die von ihr beabsichtigte Schüttung der Geländesenke auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, zulässig sei. Aufgrund der Auskunft der H-Kammer ist die Beschwerdeführerin offensichtlich davon ausgegangen, dass sie über Jahre hinweg Aufschüttungen auf den besagten Grundstücken vornehmen dürfe. Insofern ist von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Die Beschwerdeführerin hat sich lediglich bei der H-Kammer darüber erkundigt, ob die von ihr beabsichtigte Schüttung der Geländesenke auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, zulässig sei. Aufgrund der Auskunft der H-Kammer ist die Beschwerdeführerin offensichtlich davon ausgegangen, dass sie über Jahre hinweg Aufschüttungen auf den besagten Grundstücken vornehmen dürfe. Insofern ist von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. Der Tatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.7.
- Umschreibung der Tat: Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel vor, § 44a VStG sehe zwingende Inhaltsvorschriften für den Spruch eines Straferkenntnisses vor. Das bekämpfte Straf-erkenntnis umschreibe jedoch keine konkrete Tatzeit, sondern begnüge sich mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin „zu nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber in der Zeit vor dem 01.06.2016“ die Tat begangen hätte. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel vor, Paragraph 44 a, VStG sehe zwingende Inhaltsvorschriften für den Spruch eines Straferkenntnisses vor. Das bekämpfte Straf-erkenntnis umschreibe jedoch keine konkrete Tatzeit, sondern begnüge sich mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin „zu nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber in der Zeit vor dem 01.06.2016“ die Tat begangen hätte. Die belangte Behörde bezieht sich mit ihrem Hinweis auf den 01.06.2016 auf den Bericht des Zollamtes X, Zollstelle Y, vom 01.06.2016, Zl ***. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines hat das Zollamt X, Zollstelle Y, die Ablagerung von Bodenaushubmaterialien auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, festgestellt und das geschüttete Volumen geschätzt. Die belangte Behörde bezieht sich mit ihrem Hinweis auf den 01.06.2016 auf den Bericht des Zollamtes römisch zehn, Zollstelle Y, vom 01.06.2016, Zl ***. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines hat das Zollamt römisch zehn, Zollstelle Y, die Ablagerung von Bodenaushubmaterialien auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, festgestellt und das geschüttete Volumen geschätzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.09.2008, Zl 2007/10/0038, ausgesprochen, dass die Festlegung der Tatzeit durch die Wortfolge „wie bei einem Ortsaugenschein am 07.07.2004 festgestellt wurde“ nicht zu beanstanden sei. Allerdings erfasse die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten in einem solchen Fall sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis das von der Beschwerdeführerin gesetzte, abfallrechtswidrige Verhalten bis zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung erfasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die erforderliche Bestimmtheit auf. 2.
- Verjährung: Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel vor, das ihr vorgeworfene Verhalten sei verjährt, und zwar
§ 31Abs 1 (Verfolgungsverjährung) und Abs 2 (Strafbarkeits-verjährung) VSt
G. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel vor, das ihr vorgeworfene Verhalten sei verjährt, und zwar
Paragraph 31, Absatz eins, (Verfolgungsverjährung) und Absatz 2, (Strafbarkeits-verjährung) VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Verjährungsfristen des § 31 Abs 1 und 2 VStG beginnen daher erst zu jenem Zeitpunkt, in dem das rechtswidrige Verhalten aufgehört hat [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 31 Rz 10].Bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Verjährungsfristen des Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG beginnen daher erst zu jenem Zeitpunkt, in dem das rechtswidrige Verhalten aufgehört hat [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 31, Rz 10]. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, auf näher bezeichneten Grundstücken entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 AGW 2002 als Abfall zu qualifizierende Bodenaushubmaterialien abzulagern. Dieser Zustand dauert nach wie vor an. Schon aus diesem Grund ist das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten nicht verjährt. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, auf näher bezeichneten Grundstücken entgegen der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, AGW 2002 als Abfall zu qualifizierende Bodenaushubmaterialien abzulagern. Dieser Zustand dauert nach wie vor an. Schon aus diesem Grund ist das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten nicht verjährt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde, ausgehend von der Anzeige der I-Wacht am 29.04.2016, innerhalb von zwei Monaten eine Verfolgungshandlung gesetzt. 2.9. Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich. Die abfallrechtlichen Vorschriften, die die Ablagerung von Abfällen nur auf genehmigten Deponien zulassen, dienen dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Sie sollen gewährleisten, dass keine Gefahren für die Menschen, die Umwelt und die sonstigen abfallrechtlichen Schutzgüter entstehen. Diesem staatlichen Interesse hat die Beschwerdeführerin zuwidergehandelt. Ihre Unbescholtenheit ist als Milderungsgrund zu werten. Als erschwerend waren das Ausmaß der Aufschüttung sowie die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum Bodenaushub-material angeliefert und eingebaut wurde, zu werten. Betreffend das Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Vermögen und ein nur geringes Einkommen. Unter Berücksichtigung dieser ─ für die Strafzumessung relevanten ─ Umstände war die Geldstrafe auf Euro 800,-- herabzusetzen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe war dem neuen Strafausmaß anzupassen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. § 20 VStG ist nicht anzuwenden, da der Milderungsgrund die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überschreitet. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihr vorgeworfenen Verwaltungs-übertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Paragraph 20, VStG ist nicht anzuwenden, da der Milderungsgrund die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überschreitet. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihr vorgeworfenen Verwaltungs-übertretung verwirklicht. VII.römisch sieben. Ergebnis: Das im Auftrag der Beschwerdeführerin von der D G.m.b.H. & Co KG über rd zehn Jahre auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachte Aushubmaterial ist
§ 2Abs 1 Z 1 AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren.
Davon ausgehend war im vorliegenden Fall zu klären, ob die Verwendung der Aushubmaterialien zur Aufschüttung einer Geländesenke eine zulässige Verwertung oder eine konsenslose Ablagerung darstellt(e). Die für eine solche Maßnahme notwendige Qualität lässt sich für die auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachten Materialien nicht nachweisen. Darüber hinaus hätte es für das Einbringen dieser Materialien jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung
§ 6lit h TNSch
G 2005 bedurft. Das Einbringen und der Einbau der Bodenaushubmaterialien auf den genannten Grundstücken stellen somit keine zulässige Verwertung im Sinn des § 15 Abs 4a AWG 2002, sondern eine konsenslose Ablagerung im Sinn des § 15 Abs 3 AWG 2002 dar.Das im Auftrag der Beschwerdeführerin von der D G.m.b.H. & Co KG über rd zehn Jahre auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachte Aushubmaterial ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren. Davon ausgehend war im vorliegenden Fall zu klären, ob die Verwendung der Aushubmaterialien zur Aufschüttung einer Geländesenke eine zulässige Verwertung oder eine konsenslose Ablagerung darstellt(e). Die für eine solche Maßnahme notwendige Qualität lässt sich für die auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingebrachten Materialien nicht nachweisen. Darüber hinaus hätte es für das Einbringen dieser Materialien jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung
Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 bedurft. Das Einbringen und der Einbau der Bodenaushubmaterialien auf den genannten Grundstücken stellen somit keine zulässige Verwertung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002, sondern eine konsenslose Ablagerung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dar. Die Beschwerdeführerin ist dafür verantwortlich, dass auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, als Abfall zu qualifizierendes Bodenaushubmaterial entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 eingebracht wurde. Der objektive Tatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 ist somit erfüllt. Dieses Verhalten ist ihr auch vorzuwerfen und ist dabei von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist dafür verantwortlich, dass auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, als Abfall zu qualifizierendes Bodenaushubmaterial entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 eingebracht wurde. Der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 ist somit erfüllt. Dieses Verhalten ist ihr auch vorzuwerfen und ist dabei von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht unbestimmt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konkretisiert den Vorwurf allerdings insofern, als dass auf die Besichtigungen durch das Zollamt X, Zollstelle Y, am 01.06.2016 und am 24.10.2016 abgestellt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht unbestimmt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konkretisiert den Vorwurf allerdings insofern, als dass auf die Besichtigungen durch das Zollamt römisch zehn, Zollstelle Y, am 01.06.2016 und am 24.10.2016 abgestellt wird. Insbesondere aufgrund der Einkommenssituation war die verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,-- auf Euro 800,-- herabzusetzen. Zudem waren die Gesetzeszitate im Hinblick auf die anzuwendenden Fassungen zu berichtigen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat ─ ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 2.000,-- ─
§ 64VSt
G den Kostenbeitrag mit Euro 200,-- bestimmt. Infolge der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der Geldstrafe von Euro 2.000,-- auf Euro 800,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 80,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 200,-- war daher mit Euro 80,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die belangte Behörde hat ─ ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 2.000,-- ─
Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit Euro 200,-- bestimmt. Infolge der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der Geldstrafe von Euro 2.000,-- auf Euro 800,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 80,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 200,-- war daher mit Euro 80,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der verhängten Geldstrafe war
§ 52Abs 8 Vw
GVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen. Aufgrund der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der verhängten Geldstrafe war
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen. Die Beschwerdeführerin hat nach der mündlichen Verkündung ausdrücklich den Antrag auf Ausstellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher
§ 29Abs 2b Vw
GVG zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.Die Beschwerdeführerin hat nach der mündlichen Verkündung ausdrücklich den Antrag auf Ausstellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher
Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Zu prüfen galt es, ob die auf den Gst Nrn ***/* und ***, beide GB ***** W, eingesetzten und eingebauten Materialien die für einen solchen Zweck ─ Aufschüttung einer Geländesenke zwecks Verbesserung der Abflussverhältnisse und Herstellung einer leichter zu bewirtschaftenden Fläche ─ erforderlichen Kriterien, wie etwa den Nachweis der notwendigen Materialqualität, erfüll(t)en. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Darüber hinaus hat sich das Landesverwaltungs-gericht Tirol bei der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Aufschüttung als zulässige Verwertung zu qualifizieren ist, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Dies gilt auch bei den weiteren Fragen, wie insbesondere der Frage der allfälligen Verjährung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2797.2