Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 7m§ 9§ 37Art 3Art 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/14/1545-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28i
Vm § 17 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die im Bescheid vom 16.06.2016 vorgeschriebene Sicherheit von Euro 56.000,-- auf Euro 28.000,00 herabgesetzt wird.
Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die im Bescheid vom 16.06.2016 vorgeschriebene Sicherheit von Euro 56.000,-- auf Euro 28.000,00 herabgesetzt wird. 2. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 16.06.2016 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.06.2016 mit der Zahl *** an die Erstbeschwerdeführerin zugestellt, mit welcher ihr
§ 7m
Abs 2 und 3 AVRAG eine Sicherheitsleistung von Euro 56.000,00 binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides zur Zahlung aufgetragen wurde. Am 16.06.2016 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.06.2016 mit der Zahl *** an die Erstbeschwerdeführerin zugestellt, mit welcher ihr
Paragraph 7 m, Absatz 2 und 3 AVRAG eine Sicherheitsleistung von Euro 56.000,00 binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides zur Zahlung aufgetragen wurde. Von der Erstbeschwerdeführerin wurde die Sicherheitsleistung von Euro 56.000,00 an die Bezirkshauptmannschaft X gezahlt. Von der Erstbeschwerdeführerin wurde die Sicherheitsleistung von Euro 56.000,00 an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gezahlt. Von der Erstbeschwerdeführerin wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE In umseits näher bezeichneter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Rechtsanwälte, Adresse1, W, bevollmächtigt und beauftragt zu haben und erstattet durch diese innerhalb offener Frist nachstehende II. BESCHWERDErömisch zwei. BESCHWERDE an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Beschwerdeführerin wurde am 16.06.2016 ein Bescheid vom 16.06.2016 der Bezirkshauptmannschaft X, GZ ***, zugestellt, mit dem ihr
§ 7mAbs.
2 und 3 AVRAG aufgetragen wurde, eine Sicherheit von € 56.000,00 binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides der BH X bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen.Der Beschwerdeführerin wurde am 16.06.2016 ein Bescheid vom 16.06.2016 der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, GZ ***, zugestellt, mit dem ihr
Paragraph 7 m, Absatz 2 und 3 AVRAG aufgetragen wurde, eine Sicherheit von € 56.000,00 binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides der BH römisch zehn bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen. Grund für das Erlassen dieses Bescheides ist eine Kontrolle der Finanzpolizei X vom 13.06.2016, um 11:00 Uhr, bei der Baustelle „C“. Dabei wurden im Containerdorf beim Ostportal ** Arbeitnehmer der B d.d. mit Sitz in SLO, kontrolliert. Dabei sei festgestellt worden, dass für sämtliche Arbeitnehmer keine vollständigen Unterlagen
§ Tb Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG bereitgehalten worden seien.Grund für das Erlassen dieses Bescheides ist eine Kontrolle der Finanzpolizei römisch zehn vom 13.06.2016, um 11:00 Uhr, bei der Baustelle „C“. Dabei wurden im Containerdorf beim Ostportal ** Arbeitnehmer der B d.d. mit Sitz in SLO, kontrolliert. Dabei sei festgestellt worden, dass für sämtliche Arbeitnehmer keine vollständigen Unterlagen
Paragraph Tb Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG bereitgehalten worden seien. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin die B d.d. (in weiterer Folge B) mit Sitz in SLO, beauftragt hat. Verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten wird von B bestritten. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verhalten vorliegt, welches zu Verwaltungsstrafen führt oder nicht, ist der bekämpfte Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig: 1. Die Tatbestandselemente des § 7m Abs. 2 und Abs. 3 AVRAG wurden nicht verwirklicht1. Die Tatbestandselemente des Paragraph 7 m, Absatz 2 und Absatz 3, AVRAG wurden nicht verwirklicht
§ 7mAbs.
3 AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde einem Auftraggeber durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder einen Teil davon als Sicherheit zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 AVRAG vorliegt und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde einem Auftraggeber durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder einen Teil davon als Sicherheit zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG vorliegt und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. B ist ein bereits seit vielen Jahren existierendes Unternehmen. Der Gesamtjahresumsatz betrug im Jahr 2013 € 17 Millionen, im Jahr 2014 € 21 Millionen und im Jahr 2015 € 24 Millionen. Der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und B wurde von B erst teilweise erfüllt und daher wurde auch der vereinbarte Werklohn erst teilweise fällig. Im Rahmen der Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen wird nach der Erbringung von Leistungen durch B ein Werklohn in Höhe von € 800.127,81 von der Beschwerdeführerin an B zu bezahlen sein. Die Arbeitnehmer von B sind auf der Baustelle „C“ mit Betriebsmitteln von B tätig. Dies sind insbesondere diverse Werkzeuge. Darüber hinaus sind auch Fahrzeuge von B vor Ort im Einsatz. All dies ist während der gesamten Tätigkeit auf der Baustelle notwendig. Aus diesen Gründen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die bei B gelegen sind, weder unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Aufgrund des Umsatzes liegen ausreichende Vermögenswerte vor, um Strafen zu vollziehen. Die erforderliche weitere Tätigkeit auf der Baustelle „C“ ermöglicht aufgrund der dort befindlichen Betriebsmittel ebenfalls den Strafvollzug. Aufgrund des hohen Auftragsvolumens hat B ein extrem hohes Interesse daran, den Auftrag vertragskonform durchzuführen. Im Übrigen wird betreffend der fehlenden Erfüllung des Tatbestandes auf Punkt 5. dieser Beschwerde verwiesen. Beweis: PV ZV DD, p.A. B d.d. SLO 2. Versäumungen der Finanzpolizei
§ 7mAbs.
1 AVRAG kann bei gewissen Voraussetzungen ein Zahlungsstopp gegenüber dem Auftraggeber verhängt werden. Ein solcher Zahlungsstopp darf durch die Organe der Abgabenbehörden sowie durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse nur dann aufgetragen werden, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 71 AVRAG nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte.
Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG kann bei gewissen Voraussetzungen ein Zahlungsstopp gegenüber dem Auftraggeber verhängt werden. Ein solcher Zahlungsstopp darf durch die Organe der Abgabenbehörden sowie durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse nur dann aufgetragen werden, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 71, AVRAG nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Das LVwG Wien hat erkannt, dass zur Auslegung der Bestimmungen des AVRAG hinsichtlich der Sicherheitsleistung im Hinblick auf die ähnliche Textierung auf die Rechtsprechung des VwGH zu den §§ 37 und 37a VStG zurückgegriffen werden kann (LVwG Wien VGW-041/058/14259/2015). § 37 Abs. 1 VStG sieht drei Möglichkeiten für die Leistung einer Sicherheit vor: Geld, Pfand oder Bürgschaft {Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG, § 37 Rz 5).Das LVwG Wien hat erkannt, dass zur Auslegung der Bestimmungen des AVRAG hinsichtlich der Sicherheitsleistung im Hinblick auf die ähnliche Textierung auf die Rechtsprechung des VwGH zu den Paragraphen 37 und 37 a VStG zurückgegriffen werden kann (LVwG Wien VGW-041/058/14259/2015). Paragraph 37, Absatz eins, VStG sieht drei Möglichkeiten für die Leistung einer Sicherheit vor: Geld, Pfand oder Bürgschaft {Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG, Paragraph 37, Rz 5). Aufgrund der auf der Baustelle „C“ befindlichen Betriebsmittel mit B wäre es ein Leichtes gewesen, eine solche Sicherheit zu begehren und eindringlich zu machen. Dies wurde von den Organen der Abgabenbehörde jedoch versäumt, obwohl es bei der Kontrolle sogar angesprochen wurde. Aufgrund der Systematik von § 7m AVRAG ist es vorgesehen, eine Sicherheitsleistung vom Auftragnehmer zu begehren bzw. eindringlich zu machen und nur dann, wenn dies scheitert, einen Zahlungsstopp sowie eine Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftraggeber zu verhängen. Aufgrund der Versäumungen der Behörde, die gegenständliche Sicherheit vom Auftragnehmer zu begehren, wurde der Bescheid rechtsmissbräuchlich erlassen und ist daher aus mehreren Gründen (insbesondere verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Eigentum sowie Gleichheitsgrundsatz) verfassungswidrig.Aufgrund der auf der Baustelle „C“ befindlichen Betriebsmittel mit B wäre es ein Leichtes gewesen, eine solche Sicherheit zu begehren und eindringlich zu machen. Dies wurde von den Organen der Abgabenbehörde jedoch versäumt, obwohl es bei der Kontrolle sogar angesprochen wurde. Aufgrund der Systematik von Paragraph 7 m, AVRAG ist es vorgesehen, eine Sicherheitsleistung vom Auftragnehmer zu begehren bzw. eindringlich zu machen und nur dann, wenn dies scheitert, einen Zahlungsstopp sowie eine Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftraggeber zu verhängen. Aufgrund der Versäumungen der Behörde, die gegenständliche Sicherheit vom Auftragnehmer zu begehren, wurde der Bescheid rechtsmissbräuchlich erlassen und ist daher aus mehreren Gründen (insbesondere verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Eigentum sowie Gleichheitsgrundsatz) verfassungswidrig. Beweis: Zeuge EE, p.A. Beschwerdeführerin
- Zu hoher vorgeschriebener Betrag Derzeit sowie im Zeitpunkt der Kontrolle (13.06.2016) und im Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheides (16.06.2016) war eine Rechnung von B in Höhe von € 15.063,30 offen. In § 7m Abs. 3 AVRAG wird ausgeführt, dass aufgetragen werden kann, „den noch zu leistenden Werklohn“ als Sicherheit zu erlegen. Diese Bestimmung kann nicht so zu verstehen sein, dass jeder erdenkliche allenfalls in Zukunft zu leistende Werklohn für die Bemessung der Sicherheitsleistung zu überweisen ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der konkrete Überweisungsbetrag zahlenmäßig zu nennen ist. Es ist der Beschwerdeführerin sowie Auftraggeberin nicht zumutbar (auch aus verfassungsrechtlicher Sicht), dass staatliche Ansprüche auf eigenes Risiko besichert, sowie vorgestreckt und kreditiert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund diverser Umstände (Abbruch der Baustelle, mangelhafte Werkleistung, Verschuldung von Schäden) kein weiterer Werklohn zu bezahlen ist. Aufgrund diverser Umstände (öffentlich rechtliche, Höhere Gewalt etc.) könnte die Situation eintreten, dass die Baustelle nicht weiter betrieben wird und der vereinbarte Werklohn daher nicht fällig werden kann.Derzeit sowie im Zeitpunkt der Kontrolle (13.06.2016) und im Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheides (16.06.2016) war eine Rechnung von B in Höhe von , € 15.063,30 offen. In Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG wird ausgeführt, dass aufgetragen werden kann, „den noch zu leistenden Werklohn“ als Sicherheit zu erlegen. Diese Bestimmung kann nicht so zu verstehen sein, dass jeder erdenkliche allenfalls in Zukunft zu leistende Werklohn für die Bemessung der Sicherheitsleistung zu überweisen ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der konkrete Überweisungsbetrag zahlenmäßig zu nennen ist. Es ist der Beschwerdeführerin sowie Auftraggeberin nicht zumutbar (auch aus verfassungsrechtlicher Sicht), dass staatliche Ansprüche auf eigenes Risiko besichert, sowie vorgestreckt und kreditiert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund diverser Umstände (Abbruch der Baustelle, mangelhafte Werkleistung, Verschuldung von Schäden) kein weiterer Werklohn zu bezahlen ist. Aufgrund diverser Umstände (öffentlich rechtliche, Höhere Gewalt etc.) könnte die Situation eintreten, dass die Baustelle nicht weiter betrieben wird und der vereinbarte Werklohn daher nicht fällig werden kann. In diesem Sinne wäre von der Behörde so vorzugehen gewesen, dass eine Gesamtsicherheitsleistung - in diesem Fall € 56.000,00 - bestimmt wird und man der Beschwerdeführerin aufträgt, fällig werdende Werklöhne bis zu diesem Ausmaß an die belangte Behörde zu überweisen Alles andere ist nicht im Sinne des Gesetzes und der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Auf diese Weise wäre das Gesetz zumindest im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu interpretieren.
- Verfassungswidrige Bestimmung Die gegenständlichen Bestimmungen bürden Auftraggebern unzumutbare Lasten auf, die eine enorme Beeinträchtigung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte darstellt. Dies sind insbesondere - Erwerbsfreiheit, da auf diese Weise Auftraggebern finanzielle Mitteln und Liquidität entzogen werden, die deren Erwerbswahl verhindern / beeinträchtigen. - Eigentum, da der Auftraggeber, ohne selbst eine Fehlhandlung gesetzt zu haben, sein Eigentum in Form von Geld dem Staat zur Verfügung stellen muss, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. - Gleichheitsgrundsatz, da dermaßen einschränkende Maßnahmen gegenüber Dritten, wie Auftraggebern, in anderen Bereichen des Verwaltungsstrafrechts wesentlich weniger nachteilig sind, obwohl diese teilweise einen wesentlich höheren Unrechtsgehalt aufweisen. Zudem stellt § 7m AVRAG einen offenkundigen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, wenn man bedenkt, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung einer juristischen Person de jure gar nicht möglich ist. Einer juristischen Person fehlt nämlich das erforderliche Schuldelement, weshalb § 9 VStG das Vorgehen gegen Organe normiert, die nach außen zur Vertretung befugt sind. Solche Organe sind allerdings nicht Auftragnehmer iSd § 7m AVRAG. Mangels Verfolgbarkeit einer juristischen Person kann somit ohne weitere Voraussetzungen vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dass ein solches Vorgehen völlig unsachlich und benachteiligend ist, liegt auf der Hand. Für willkürliche Eingriffe ist hiermit Tür und Tor geöffnet.Zudem stellt Paragraph 7 m, AVRAG einen offenkundigen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, wenn man bedenkt, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung einer juristischen Person de jure gar nicht möglich ist. Einer juristischen Person fehlt nämlich das erforderliche Schuldelement, weshalb Paragraph 9, VStG das Vorgehen gegen Organe normiert, die nach außen zur Vertretung befugt sind. Solche Organe sind allerdings nicht Auftragnehmer iSd Paragraph 7 m, AVRAG. Mangels Verfolgbarkeit einer juristischen Person kann somit ohne weitere Voraussetzungen vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dass ein solches Vorgehen völlig unsachlich und benachteiligend ist, liegt auf der Hand. Für willkürliche Eingriffe ist hiermit Tür und Tor geöffnet. Schon aus diesen Gründen, aber auch aus weiteren verfassungsrechtlichen Gründen, haben die angewendeten Bestimmungen unangewandt zu bleiben.
- Fehlende Begründung Die Begründung des gegenständlichen Bescheides ist so mangelhaft und unvollständig, dass von einer fehlenden Begründung gesprochen werden muss. Die Begründung umfasst nahezu ausschließlich die wortwörtliche Wiedergabe vom Gesetzestext. Insgesamt umfasst sie eineinhalb DIN A 4 Seiten, wobei 1,25 DIN A 4 Seiten hiervon in der reinen Wiedergabe von Gesetzestext bestehen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt die bloße Wiedergabe eines Gesetzestextes nicht, um den Anforderungen an die Begründung von Bescheiden zu genügen (VwGH 15.06.1955, 1707/54). Der Rest der Begründung umfasst drei Absätze von je maximal drei Zeilen. Im ersten Absatz wird das mutmaßliche Fehlverhalten von B wiedergegeben. Der zweite Absatz betrifft die Wiedergabe des verhängten Zahlungsstopps und zuletzt wird im dritten - zweizeiligen -Absatz ausgeführt, dass B ihren Sitz in Slowenien hat und da die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich sei, spruchgemäß zu entscheiden gewesen sein solle. Diese Begründung ist völlig ungeeignet, um einen rechtskonformen Bescheid zu schaffen. Aus der Tatsache allein, dass es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Slowenien handelt, kann die Verhängung einer Sicherheitsleistung
§ 7mAVRAG nicht begründet werden (LVw
G Wien VGW-041/058/14259/2015).Aus der Tatsache allein, dass es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Slowenien handelt, kann die Verhängung einer Sicherheitsleistung
Paragraph 7 m, AVRAG nicht begründet werden (LVwG Wien VGW-041/058/14259/2015). Ganz im Gegenteil. Es ist auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hinzuweisen (BGBl. III Nr. 65/2015). Dieses Übereinkommen ist sowohl in Österreich, als auch in Slowenien in Geltung. Es betrifft auch die Rechtshilfeverfahren wegen Verwaltungsdelikten. Dadurch wird auch die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden sowie die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen gestattet.Ganz im Gegenteil. Es ist auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hinzuweisen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2015,). Dieses Übereinkommen ist sowohl in Österreich, als auch in Slowenien in Geltung. Es betrifft auch die Rechtshilfeverfahren wegen Verwaltungsdelikten. Dadurch wird auch die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden sowie die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen gestattet. Zusätzlich ist hervorzuheben, dass das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG), BGBl I Nr. 3/2008, in Geltung steht. Dieses wurde zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI erlassen und erleichtert die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe innerhalb der EU, sodass nicht von einer wesentlichen Erschwerung des Vollzugs gesprochen werden kann. Dieser Ansicht folgt auch der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (LVwG Wien VGW-041/058/14259/2015).Zusätzlich ist hervorzuheben, dass das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, in Geltung steht. Dieses wurde zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI erlassen und erleichtert die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe innerhalb der EU, sodass nicht von einer wesentlichen Erschwerung des Vollzugs gesprochen werden kann. Dieser Ansicht folgt auch der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (LVwG Wien VGW-041/058/14259/2015). Laut der bereits zitierten Entscheidung des LVwG Wien stellt die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Auftragsnehmer bzw. dessen Organe eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Auftraggebers zur Leistung einer Sicherheit dar. Dass ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde, hat die Behörde nicht darlegen können, sodass mangels Erfüllung dieser Voraussetzung der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben ist. Die belangte Behörde hat somit aus einem Umstand, der gerade nicht für die Verhängung einer Sicherheitsleistung spricht, sondern dagegen, den gegenständlichen Bescheid erlassen und eine weitere Begründung, warum er sonst zulässig sein soll, unterlassen. In der Begründung hätten bestimmte Tatsachen angeführt werden müssen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein würden. Es wurde auch nicht konkretisiert, ob die Strafverfolgung und/oder der Strafvollzog unmöglich sei oder wesentlich erschwert werde. Auch allein aus dem Fehlen eines Rechtshilfeübereinkommens könnte nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung im Sinne eines § 7 Abs. 3 AVRAG abgeleitet werden (VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191; LVwG Wien VGW-041/033/11880/2015).In der Begründung hätten bestimmte Tatsachen angeführt werden müssen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein würden. Es wurde auch nicht konkretisiert, ob die Strafverfolgung und/oder der Strafvollzog unmöglich sei oder wesentlich erschwert werde. Auch allein aus dem Fehlen eines Rechtshilfeübereinkommens könnte nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung im Sinne eines Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG abgeleitet werden (VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191; LVwG Wien VGW-041/033/11880/2015). Im Übrigen wären Überlegungen anzustellen gewesen, ob die verhängte Sicherheitsleistung angemessen ist. Zwar wurde die Höhe des bei Erfüllung des Auftrages zu leistenden Werklohns beziffert, doch fehlen Feststellungen, wann dieser Werklohn fällig wird bzw. werden könnte und, wie sich die Sicherheitsleistung auf die wirtschaftliche Gebarung der Beschwerdeführerin auswirkt (LVwG Wien VGW-041/033/11880/2015). ALLENFALLS UNANGEMESSENHEIT DER HÖHE (keine Vorstrafen v B, rasches Handeln etc) Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin den ANTRAG
- Den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.
- Sollte die Sicherheitsleistung zwischenzeitlich bereits erbracht worden sein, die Rückzahlung vorzunehmen.“ Am 15.07.2016 ging bei der Bezirkshauptmannschaft X folgender Schriftsatz der Zweitbeschwerdeführerin ein, welche als Bevollmächtigungsanzeige, Zustellungsantrag, Beschwerde sowie Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezeichnet wurde. Am 15.07.2016 ging bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn folgender Schriftsatz der Zweitbeschwerdeführerin ein, welche als Bevollmächtigungsanzeige, Zustellungsantrag, Beschwerde sowie Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezeichnet wurde. „
- Bevollmächtigungsanzeige: In außen bezeichneter Rechtssache haben die Antragsteller bzw. Beschwerdeführer die Rechtsanwälte, Y bevollmächtigt. Es wird gestellt der ANTRAG das Bevollmächtigungsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und in Hinkunft Ladungen und Zustellungen zu Händen der rechtfreundlichen Vertreter zu bewirken.
- Sachverhalt: Die Antragstellerin B d.d. wurde von der A GmbH mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten am Projekt „C" beauftragt. Am 13.6.2016 führte die Finanzpolizei X eine Kontrolle durch, wobei der Antragstellerin offenbar vorgeworfen wird, in sämtlichen Fällen keine vollständigen Lohnunterlagen für die Arbeitnehmer bereitgehalten zu haben. Ein diesbezügliches Verfahren gegen die Antragstellerin wurde allerdings noch nicht eingeleitet, es wurde bislang noch keine Aufforderung zur Erstattung einer Rechtfertigung übermittelt.Die Antragstellerin B d.d. wurde von der A GmbH mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten am Projekt „C" beauftragt. Am 13.6.2016 führte die Finanzpolizei römisch zehn eine Kontrolle durch, wobei der Antragstellerin offenbar vorgeworfen wird, in sämtlichen Fällen keine vollständigen Lohnunterlagen für die Arbeitnehmer bereitgehalten zu haben. Ein diesbezügliches Verfahren gegen die Antragstellerin wurde allerdings noch nicht eingeleitet, es wurde bislang noch keine Aufforderung zur Erstattung einer Rechtfertigung übermittelt. Der Auftraggeberin der Antragstellerin, der A GmbH wurde jedoch der Bescheid vom 16.6.2016 zugestellt, mit welchem der Erlag einer Sicherheitsleistung eines Teiles des offenen Werklohnes in der Höhe von 56.000 EUR aufgetragen wurde, dies mit der Begründung, dass die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich ist. Der Antragstellerin wurde ein entsprechender Bescheid nicht zugestellt.
- Zustellantrag: Mit dem Bescheid über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 56.000,00 wird massiv in die Vertragsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und dem Auftraggeber, der A GmbH eingegriffen. Einerseits wird die Antragstellerin, falls ihr von ihrem Auftraggeber der für die bereits durchgeführten Tätigkeiten zustehende Betrag nicht bezahlt wird, in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Andererseits wird der Auftraggeber, die A, zu einer Zahlung verpflichtet, welche möglicherweise der Antragstellerin als Auftragnehmer, nicht einmal zusteht, da aufgrund der Einstellung der Arbeiten durch die Antragstellerin am Objekt eine Ersatzvornahme notwendig wird, welche erhebliche Kosten verursacht, die sogar das der Antragstellerin ansonsten zustehende Entgelt übersteigen könnten. Wegen dieser massiven Konsequenzen besteht jedenfalls auch für die Antragstellerin ein rechtliches Interesse daran, Partei des gegenständlichen Verfahrens zu sein. Da Antragstellerin bislang der entsprechende Bescheid nicht zugestellt wurde und ihr daher auch die Rechtsschutzmöglichkeit genommen wird, liegt derzeit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da die Antragstellerin als übergangene Partei zu betrachten ist. Es ist eine Verletzung des Rechtes auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, wenn ein Eingriff in die Vertragsbeziehungen und zivilen Rechte erfolgt, ohne dass der davon Betroffene die Möglichkeit hätte, sich dazu auch nur zu äußern. Es wird daher ausdrücklich gestellt der ZUSTELLANTRAG hinsichtlich des Bescheides GZ *** über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 54.000,00 auch an die Firma B d.d., Z-SLO.
- Beschwerde: Der Erlag einer vorläufigen Sicherheit ist zulässig, wenn der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt und wenn ebenso begründet davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckung unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Keine dieser Bedingungen liegt vor. Was den begründeten Verdacht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass bislang nicht einmal ein Verfahren eingeleitet wurde bzw. die allenfalls Beschuldigten noch nicht einmal zur Rechtfertigung aufgefordert wurden. Es widerspricht dem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, wenn bereits in Vertragsverhältnisse eingegriffen und vorläufige Sicherheiten zur Zahlung aufgetragen werden, bevor der Beschuldigte überhaupt Gelegenheit hatte sich zu rechtfertigen. Soweit § 7 m AVRAG derartiges ermöglicht, ist diese Bestimmung als verfassungsrechtlich problematisch bzw. verfassungswidrig anzusehen.Was den begründeten Verdacht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass bislang nicht einmal ein Verfahren eingeleitet wurde bzw. die allenfalls Beschuldigten noch nicht einmal zur Rechtfertigung aufgefordert wurden. Es widerspricht dem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, wenn bereits in Vertragsverhältnisse eingegriffen und vorläufige Sicherheiten zur Zahlung aufgetragen werden, bevor der Beschuldigte überhaupt Gelegenheit hatte sich zu rechtfertigen. Soweit Paragraph 7, m AVRAG derartiges ermöglicht, ist diese Bestimmung als verfassungsrechtlich problematisch bzw. verfassungswidrig anzusehen. Der ggstl Bescheid ist auch unbegründet. Verwaltungsentscheidungen sind zu begründen. Eine solche fehlt zur Gänze. Die Verwaltungsbehörde begnügt sich damit Gesetzesstellen des AVRAG wörtlich zu zitieren, legt aber nicht dar, welche Lohnunterlagen konkret gefehlt hätten und weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckung eines allfälligen Strafbescheides gegen die verantwortlichen Personen, unmöglich bzw wesentlich erschwert sein wird. Bereits an dieser Stelle kann zu den Vorwürfen folgendes ausgeführt werden: Es wird im Wesentlichen der Vorwurf der nicht vollständig bereitgehaltenen Lohnunterlagen für 14 Arbeitnehmer bei der Kontrolle am 13.6.2016 auf der Baustelle „C" erhoben. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die Verwaltungsbehörde nicht genau darlegt, welche Lohnunterlagen konkret die Antragstellerin unmittelbar auf der Baustelle hätte auflegen müssen. Die Behauptung, dass sämtliche Lohnunterlagen gefehlt hätten ist nicht richtig. Folgende Lohnunterlagen waren an Ort und Stelle in Mappen vorhanden und wurden der Finanzpolizei im Rahmen der Kontrolle in den Containerräumlichkeiten des Auftraggebers, welche sich am in V befinden, übergeben:Die Behauptung, dass sämtliche Lohnunterlagen gefehlt hätten ist nicht richtig. Folgende Lohnunterlagen waren an Ort und Stelle in Mappen vorhanden und wurden der Finanzpolizei im Rahmen der Kontrolle in den Containerräumlichkeiten des Auftraggebers, welche sich am in römisch fünf befinden, übergeben: - ZKO3- Meldung, - Dienstleistungsanzeige für die Antragstellerin, - Anmeldungen der entsendeten Arbeitnehmer in Österreich, - A1-Formulare für sämtliche Arbeitnehmer, - Bautagebuch, aus welchen auch die Arbeitszeiten hervor gehen, - Personalausweise aller entsendeten Arbeitnehmer, - Lohnzettel für den Monat Februar 2016 (in slowenischer Sprache). Auf der Baustelle wird ein Bautagebuch geführt, in welches die Finanzpolizei Einsicht hatte und aus welchem sich die Arbeitszeit der gesamten Partie der von der Antragstellerin entsendeten Arbeitnehmer ergibt. Für die grundsätzliche Beurteilung der Arbeitszeiten sollte das Bautagebuch einen authentischen Nachweis liefern. Individuelle Arbeitszeitaufzeichnungen für jeden einzelnen der 14 entsendeten Arbeitnehmer werden geführt, befanden sich aber zum Kontrollzeitpunkt in der Unterkunft der entsendeten Mitarbeiterin F (ca. 1-2 km vom Einsatzort entfernt). Sie wurden innerhalb der von der Finanzpolizei der Antragstellerin eingeräumten 2-tätigen Frist übermittelt. Wie auch aus der Niederschrift selbst ersichtlich ist, wurden am Tag der Kontrolle selbst, um 12:16 Uhr, dh noch während der Amtshandlung Lohnzetteln übermittelt. Die Lohnzettel für den Monat Mai 2016 konnten am Tag der Kontrolle, am 13.6.2016 nicht vorhanden sein, da in Slowenien die Gehälter bis zum
- des Folgemonats abgerechnet und ausbezahlt werden. Die Antragstellerin rechnet die Gehälter bis zum
- des Folgemonats ab, dh die Maigehälter wurde am 15.6.2016 abgerechnet und ausbezahlt. Alle aufgetragenen fehlenden Unterlagen hat die Antragstellerin am nächsten Tag, dh am 14.6.2016 um 16:04 Uhr an die Finanzpolizei übermittelt. § 7 d Abs. 1 AVRAG sieht ausdrücklich vor, dass die Unterlagen innerhalb von 2 Werktagen nachgereicht werden können, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort nicht zumutbar ist. Dies ist hier jedenfalls der Fall, da es sich bei der gegenständlichen Baustelle um eine Großbaustelle handelt, auf welcher verschiedene Firmen gleichzeitig arbeiten.Paragraph 7, d Absatz eins, AVRAG sieht ausdrücklich vor, dass die Unterlagen innerhalb von 2 Werktagen nachgereicht werden können, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort nicht zumutbar ist. Dies ist hier jedenfalls der Fall, da es sich bei der gegenständlichen Baustelle um eine Großbaustelle handelt, auf welcher verschiedene Firmen gleichzeitig arbeiten. Beweis: E-Mail von DD an GG vom 14.6.
- Auch hinsichtlich des zweiten Falles ist daher zumindest fraglich, ob der Tatbestand erfüllt ist, auf jeden Fall ist der Sachverhalt so, dass auch die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen über ein Absehen von der Bestrafung oder eine wesentliche Strafminderung zu prüfen wären. Bei einem solchen Sachverhalt ist daher davon auszugehen, dass eine Bestrafung insgesamt zu unterbleiben hätte oder aber die vorgesehenen Mindeststrafen iHv 1.000 EUR aus gerechtfertigten Gründen wesentlich zu unterschreiten wären. Die Höhe der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung von EUR 56.000,00 ist daher absolut unverhältnismäßig und - in Anbetracht der Schwere der zur Last gelegten Vergehen - sachlich nicht gerechtfertigt und übersteigt auch den aushaftenden Werklohn. Soweit argumentiert werden soll, dass die Mindeststrafen gesetzlich vorgesehen sind, ist dies richtig. In diesem Fall stellt sich aber ebenfalls die Frage, ob Mindeststrafen für Formalvergehen in einer solchen Höhe verfassungsrechtlich zulässig sind. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung für Strafen in absurder Höhe bei Bagatelldelikten, vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Mindeststrafen auch der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit widersprechen und daher unionswidrig sind. Ungeachtet davon ist aber auch zu betonen, dass es überhaupt keinen Hinweis darauf gibt, dass im Falle einer gerechtfertigten Verhängung einer Strafe deren Einbringlichmachung unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Slowenien ist Mitglied der Europäischen Union, eine Vollstreckung von Strafen in Slowenien ist ohne weiteres und problemlos möglich. Es wurde nicht einmal versucht irgendein Verfahren in Slowenien einzuleiten, was ja auch nicht möglich wäre, da noch überhaupt kein Verfahren vorliegt. Es ist eine bloße, durch nichts bewiesene bzw. sogar durch gegenteilige Fälle nachgewiesenermaßen unrichtige Behauptung, dass die Vollstreckbarkeit der Strafe in Slowenien unmöglich wäre. §7 m Abs. 3 AVRAG ist daher nicht anwendbar.Ungeachtet davon ist aber auch zu betonen, dass es überhaupt keinen Hinweis darauf gibt, dass im Falle einer gerechtfertigten Verhängung einer Strafe deren Einbringlichmachung unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Slowenien ist Mitglied der Europäischen Union, eine Vollstreckung von Strafen in Slowenien ist ohne weiteres und problemlos möglich. Es wurde nicht einmal versucht irgendein Verfahren in Slowenien einzuleiten, was ja auch nicht möglich wäre, da noch überhaupt kein Verfahren vorliegt. Es ist eine bloße, durch nichts bewiesene bzw. sogar durch gegenteilige Fälle nachgewiesenermaßen unrichtige Behauptung, dass die Vollstreckbarkeit der Strafe in Slowenien unmöglich wäre. §7 m Absatz 3, AVRAG ist daher nicht anwendbar. Zudem ist die Antragstellerin eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital iHv 1,451.410,20 EUR, ist ein öffentliches Unternehmen, das zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet ist, ca 110 Mitarbeiter beschäftigt und eine 2015 eine Bilanzsumm e iHv 39.331.149 EUR aufwies. Vielmehr stellt §7 m Abs. 3 AVRAG eine w eitere Verletzung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit dar. Es ist eine erhebliche Erschwerung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Auftraggeber damit rechnen muss, dass ihm, bevor irgendein rechtstaatliches Verfahren durchgeführt worden wäre, der Erlag von vorläufigen Sicherheiten für angebliche Vergehen seiner Auftragnehmer auferlegt wird. Ein solcher Auftraggeber wird sich in Zukunft natürlich hüten, noch weitere Aufträge an Anbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zu vergeben. Es besteht natürlich der Eindruck, dass genau dies beabsichtigt ist. Dies ist aber ein klarer Verstoß gegen europäisches Recht. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des § 7 m AVRAG wird ausdrücklich angeregt.Vielmehr stellt §7 m Absatz 3, AVRAG eine w eitere Verletzung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit dar. Es ist eine erhebliche Erschwerung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Auftraggeber damit rechnen muss, dass ihm, bevor irgendein rechtstaatliches Verfahren durchgeführt worden wäre, der Erlag von vorläufigen Sicherheiten für angebliche Vergehen seiner Auftragnehmer auferlegt wird. Ein solcher Auftraggeber wird sich in Zukunft natürlich hüten, noch weitere Aufträge an Anbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zu vergeben. Es besteht natürlich der Eindruck, dass genau dies beabsichtigt ist. Dies ist aber ein klarer Verstoß gegen europäisches Recht. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Paragraph 7, m AVRAG wird ausdrücklich angeregt. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift der Finanzpolizei vom 13,6.2016, dass lediglich eine Summe iHv 15.063,32 EUR des Auftraggebers gegenüber der Antragstellerin offen ist. Die Sicherheitsleistung ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn. Aus den dargelegten Gründen wird gestellt der BESCHWERDEANTRAG den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
- Des Weiteren wird gestellt der Antrag, der Beschwerde AUFSCHIEBENDE WIRKUNG zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies bedeutet, dass noch bevor irgendein Verfahren durchgeführt wurde und bevor irgendein rechtliches Gehör gewährt wurde, die Zahlungen bei sonstiger Exekution geleistet werden müssen. Dies ist eine Verletzung des Rechtes auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, der Beschwerdeführerin wird jede effektive Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte genommen. Dies widerspricht dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde. Eine Beschwerde ist nicht wirksam, wenn ihr keine aufschiebende Wirkung zukommt, ohne dass irgendein gerechtfertigter Grund für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorhanden gewesen wäre. Auszugehen ist davon, dass, wie die Praxis zeigt, Verfahren nach dem AVRAG im Falle von Beschwerden ohne weiteres auch ein oder zwei Jahre dauern können. Es ist unverhältnismäßig, insbesondere unter Berücksichtigung, was eigentlich vorgeworfen wird - Formaldelikte – den Beschwerdeführern für eine derartige Dauer nicht unwesentliche Geldmittel zu entziehen. Es werden sohin gestellt die A N T R Ä G E :
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu
- der Antragstellerin die Parteistellung zuzuerkennen und der Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.07.2016, GZ 2016/14/1545, wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben. Am 21.02.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X mit der Zahl *** sowie in die Kopie der Aufforderung zur Rechtfertigung (Beilage B), in die Meldung einer Entsendung nach Österreich vom 28.01.2016 (Beilage C), in eine Meldung einer Entsendung nach Österreich vom 25.04.2016 (Beilage D), Kopien von Fotos über Fahrzeuge (Beilage E) in den Auszug aus dem Internet betreffend der Zweitbeschwerdeführerin (Beilage F), in den Artikel der Presse betreffend des Lohndumpingsgesetzes (Beilage G) und die Aufstellung von Zahlungen an die Zweitbeschwerdeführerin (Beilage H) sowie durch Einvernahme des Zeugen EE aufgenommen wurden.Am 21.02.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der Zahl *** sowie in die Kopie der Aufforderung zur Rechtfertigung (Beilage B), in die Meldung einer Entsendung nach Österreich vom 28.01.2016 (Beilage C), in eine Meldung einer Entsendung nach Österreich vom 25.04.2016 (Beilage D), Kopien von Fotos über Fahrzeuge (Beilage E) in den Auszug aus dem Internet betreffend der Zweitbeschwerdeführerin (Beilage F), in den Artikel der Presse betreffend des Lohndumpingsgesetzes (Beilage G) und die Aufstellung von Zahlungen an die Zweitbeschwerdeführerin (Beilage H) sowie durch Einvernahme des Zeugen EE aufgenommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Am 13.06.2016 fand durch die Finanzpolizei des Finanzamtes X-U im Containerdorf C Ostportal eine Kontrolle betreffend der slowenischen Firma B mit Sitz in Slowenien, Z-Sl, statt. Im Zuge der Erhebungen stellte man fest, dass 14 slowenische Personen für die Firma B tätig gewesen sind, und zwar Herr II, Herr JJ, Herr KK, Herr LL, Herr MM, Herr NN, Herr OO, Herr PP, Herr QQ, Herr RR, Herr TT, Herr AA1, Herr BB1 und Herr CC
- Von den kontrollierenden Beamten der Finanzpolizei wurde bemängelt, dass für diese Arbeitnehmer unvollständige Lohnunterlagen vorhanden gewesen sind. Eine Abfrage ergab, dass die Firma B in Österreich nicht steuerlich veranlagt ist und konnte auch keine Eintragung in der internationalen Wirtschaftsdatenbank gefunden werden. Am 13.06.2016 fand durch die Finanzpolizei des Finanzamtes X-U im Containerdorf C Ostportal eine Kontrolle betreffend der slowenischen Firma B mit Sitz in Slowenien, Z-Sl, statt. Im Zuge der Erhebungen stellte man fest, dass 14 slowenische Personen für die Firma B tätig gewesen sind, und zwar Herr römisch zwei, Herr JJ, Herr KK, Herr LL, Herr MM, Herr NN, Herr OO, Herr PP, Herr QQ, Herr RR, Herr TT, Herr AA1, Herr BB1 und Herr CC
- Von den kontrollierenden Beamten der Finanzpolizei wurde bemängelt, dass für diese Arbeitnehmer unvollständige Lohnunterlagen vorhanden gewesen sind. Eine Abfrage ergab, dass die Firma B in Österreich nicht steuerlich veranlagt ist und konnte auch keine Eintragung in der internationalen Wirtschaftsdatenbank gefunden werden. Für die Beamten der Finanzpolizei ergab sich ein Tatverdacht nach § 7i Abs 4 iVm § 7d AVRAG.Für die Beamten der Finanzpolizei ergab sich ein Tatverdacht nach Paragraph 7 i, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7 d, AVRAG. Nach § 7d Abs 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmer/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Einsatz der Aufwendungen.Nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmer/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Einsatz der Aufwendungen. Nach § 7i Abs 4
- AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, bei mehr als drei Arbeitnehmern/innen für jeden Arbeitnehmer/in von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,00 bis Euro 50.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält. Nach Paragraph 7 i, Absatz 4,
- AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, bei mehr als drei Arbeitnehmern/innen für jeden Arbeitnehmer/in von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,00 bis Euro 50.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält. Zufolge § 7m Abs 2 haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Abs 1 binnen 3 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheitsleistung nach Abs 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesem Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.Zufolge Paragraph 7 m, Absatz 2, haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Absatz eins, binnen 3 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheitsleistung nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesem Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Abs. 3 leg cit normiert, dass im Falle, dass ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 AVRAG vorliegt und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragsnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert werde, die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen kann, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Absatz 3, leg cit normiert, dass im Falle, dass ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG vorliegt und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragsnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert werde, die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen kann, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Nach Abs 4 leg cit gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder die Überlassung zu leistende Entgelt. Nach Absatz 4, leg cit gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder die Überlassung zu leistende Entgelt. Nach Abs 5 leg cit wirkt eine Überweisung nach Abs 3 für den/die Auftraggeber oder den/die Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem/der Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend. Nach Absatz 5, leg cit wirkt eine Überweisung nach Absatz 3, für den/die Auftraggeber oder den/die Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem/der Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend. Nach Abs 6 leg cit darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohns oder des Überlassungsentgelts bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der aus § 67 ASVG und § 82 a EStG ergebene Haftungsbetrag nicht gedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum jedenfalls Gebrauch machen.Nach Absatz 6, leg cit darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohns oder des Überlassungsentgelts bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der aus Paragraph 67, ASVG und Paragraph 82, a EStG ergebene Haftungsbetrag nicht gedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum jedenfalls Gebrauch machen. Nach Abs 7 leg cit haben Beschwerden gegen Bescheide nach Abs 3 keine aufschiebende Wirkung. Nach Absatz 7, leg cit haben Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung. Nach Abs 8 leg cit hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer/in oder dem/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 7 Abs 5 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Arbeitnehmer/in oder dem/der Überlasser/in hinterlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.Nach Absatz 8, leg cit hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer/in oder dem/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 5, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Arbeitnehmer/in oder dem/der Überlasser/in hinterlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen. Von Seiten der Finanzpolizei wurde anlässlich des Verfahrens noch Folgendes vorgebracht: „Im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei (für das FA X U) am 13.6.2016 wurde bei der bauausführenden Firma B d.d. (Fa. B) festgestellt, dass keine im Sinne von § 7d AVRAG ausreichenden Lohnunterlagen zu insgesamt 14 Dienstnehmern vorgelegt werden konnten. Somit lag ein entsprechender Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung iS von § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG vor. Hierfür ist ein gesetzlicher Strafrahmen in Höhe von 2.000 bis 20.000 € pro Dienstnehmer vorgesehen. Die maximal drohende Geldstrafe betrug somit 280.000 €.„Im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei (für das FA römisch zehn U) am 13.6.2016 wurde bei der bauausführenden Firma B d.d. (Fa. B) festgestellt, dass keine im Sinne von Paragraph 7 d, AVRAG ausreichenden Lohnunterlagen zu insgesamt 14 Dienstnehmern vorgelegt werden konnten. Somit lag ein entsprechender Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung iS von Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG vor. Hierfür ist ein gesetzlicher Strafrahmen in Höhe von 2.000 bis 20.000 € pro Dienstnehmer vorgesehen. Die maximal drohende Geldstrafe betrug somit 280.000 €. Da aufgrund der Höhe dieser drohenden Geldstrafe zu befürchten war, dass es Probleme mit der Strafverfolgung bzw. -Vollstreckung geben würde (weiterer Faktor: Beschuldigter sitzt/wohnt in Slowenien), wurde ermittelt, ob eine Sicherheitsleistung in Geld möglich sei. Da dies nicht der Fall war, wurde Augenmerk auf dem Anschein nach dem Täter/Beschuldigten gehörende Gegenstände, insb die vier vor Ort befindlichen FirmenKFZ sowie eine Arbeitsbühne gelegt, und zwar dahingehend, ob eine Beschlagnahme dieser Sachen Sinn bringen würde. Dazu wurde vor Ort mit der zuständigen Behörde, der BH X, telefoniert. Von dieser kam die Anweisung, in Anbetracht der Umstände auf eine Beschlagnahme zu verzichten und einen Zahlungsstopp zu verhängen.Dazu wurde vor Ort mit der zuständigen Behörde, der BH römisch zehn, telefoniert. Von dieser kam die Anweisung, in Anbetracht der Umstände auf eine Beschlagnahme zu verzichten und einen Zahlungsstopp zu verhängen. Beweis: ZV DD1 (FA X U - für heute entschuldigt; EE1 (BH X)Beweis: ZV DD1 (FA römisch zehn U - für heute entschuldigt; EE1 (BH römisch zehn) Deshalb zusätzlich geführte Ermittlungen der Finanzpolizei ergaben, dass zwischen der Fa. B und der Beschwerdeführerin (der Fa. A GmbH - künftig A) ein Werkvertrag bestand, mit einem Auftragsvolumen in Höhe von 818.956,48 €. Hiervon sei bislang ein Betrag in Höhe von 16.828,67 € für Teilleistungen bezahlt worden, weshalb noch ca. 800.000 € offen seien. Aus diesem Grund wurde durch die Finanzpolizei per 13.6.2016 noch am Kontrollort über einen Betrag in Höhe von 56.000 € ein Zahlungsstopp iS von § 7m AVRAG verhängt und der A übermittelt.Aus diesem Grund wurde durch die Finanzpolizei per 13.6.2016 noch am Kontrollort über einen Betrag in Höhe von 56.000 € ein Zahlungsstopp iS von Paragraph 7 m, AVRAG verhängt und der A übermittelt. Sodann wurde am 14.6.2016 fristgerecht ein Antrag auf Erlegung einer Sicherheit iS von § 7m Abs. 2 AVRAG an die BH X gelegt, welchem mit dem bekämpften Bescheid Folge gegeben wurde.Sodann wurde am 14.6.2016 fristgerecht ein Antrag auf Erlegung einer Sicherheit iS von Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG an die BH römisch zehn gelegt, welchem mit dem bekämpften Bescheid Folge gegeben wurde. Beweis: ZV DD1 (FA X U - für heute entschuldigt; EE1 (BHBeweis: ZV DD1 (FA römisch zehn U - für heute entschuldigt; EE1 (BH X); Werkvertrag zwischen B und A im Akt; Zahlungsstopp und Antrag ErlS im Aktrömisch zehn); Werkvertrag zwischen B und A im Akt; Zahlungsstopp und Antrag ErlS im Akt Zu den Argumenten in der Beschwerde: Punkt 1 - Nichtvorliegen der ges. Voraussetzungen von § 7m Abs. 2 und 3 AVRAG: Punkt 1 - Nichtvorliegen der ges. Voraussetzungen von Paragraph 7 m, Absatz 2 und 3 AVRAG: Allein der behauptete Umsatz der Fa B ist kein Nachweis dafür, dass nicht von einer Gefährdung der „Strafverfolgung oder des Strafvollzugs aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen," iS von § 7m Abs 2 und 3 AVRAG auszugehen ist. Zum Einen ist nicht klar, ob der Beschuldigte FF1 als
§ 9VSt
G vermutlich zu Bestrafender eine Geldstrafe in der Höhe von 56.000 € zahlen kann (deshalb der entsprechende Beweisantrag auf ZV des FF1), zum Anderen hat schon der bisherige Versuch der BH X, ein Strafverfahren gegen die slowenische Firma zu führen, klare Zweifel an der Einbringlichkeit der Geldstrafe aufkommen lassen, zumal laut Auskunft vom 07.02.2016, BH X, EE1, es noch nicht möglich war, die AZR an den Beschuldigten in Slowenien zuzustellen; es wurde mittlerweile über Rechtshilfe an Slowenien die Zustellung versucht, jedoch bis dato ohne Ergebnis.Allein der behauptete Umsatz der Fa B ist kein Nachweis dafür, dass nicht von einer Gefährdung der „Strafverfolgung oder des Strafvollzugs aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen," iS von Paragraph 7 m, Absatz 2 und 3 AVRAG auszugehen ist. Zum Einen ist nicht klar, ob der Beschuldigte FF1 als
Paragraph 9, VStG vermutlich zu Bestrafender eine Geldstrafe in der Höhe von 56.000 € zahlen kann (deshalb der entsprechende Beweisantrag auf ZV des FF1), zum Anderen hat schon der bisherige Versuch der BH römisch zehn, ein Strafverfahren gegen die slowenische Firma zu führen, klare Zweifel an der Einbringlichkeit der Geldstrafe aufkommen lassen, zumal laut Auskunft vom 07.02.2016, BH römisch zehn, EE1, es noch nicht möglich war, die AZR an den Beschuldigten in Slowenien zuzustellen; es wurde mittlerweile über Rechtshilfe an Slowenien die Zustellung versucht, jedoch bis dato ohne Ergebnis. Beweis: ZV EE1 (BH X)Beweis: ZV EE1 (BH römisch zehn) In rechtlicher Hinsicht wird zum grundsätzlichen Umstand des Bestehens eines Rechtshilfeübereinkommens zwischen Österreich und Slowenien (vgl. das Vorbringen unter Punkt 5 der Beschwerde) angemerkt, dass es laut jüngster Jud des VwGH nicht auf das Vorhandensein eines solchen Abkommens ankomme.In rechtlicher Hinsicht wird zum grundsätzlichen Umstand des Bestehens eines Rechtshilfeübereinkommens zwischen Österreich und Slowenien vergleiche das Vorbringen unter Punkt 5 der Beschwerde) angemerkt, dass es laut jüngster Jud des VwGH nicht auf das Vorhandensein eines solchen Abkommens ankomme. Laut VwGH vom 15. 12. 2016, Ra 2016/11/0122, ergebe sich schon nach dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Gesetzeszweck (Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping durch die effektive Sicherstellung von Geldstrafen), „dass es nicht alleine auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe an kommt, sondern dass dabei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist - insbesondere darauf, ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen im Regelfall reibungslos angewendet werden (vgl in diesem Sinne VwGH 18. 5. 2011, 2010/03/0191, zur Sicherheitsleistung
§ 37VSt
G). Zu diesem Ergebnis gelangt man nach Ansicht des VwGH auch bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung:
Art 3
der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern haben die Mitgliedstaaten ua für die Einhaltung der Mindestlohnsätze gegenüber Arbeitnehmern, die in ihr Hoheitsgebiet entsendet wurden, zu „sorgen", und
Art 5„geeignete" Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vorzusehen.
Im vorliegenden Fall geht es um die Sicherstellung einer Sanktion (Geldstrafe) für die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen. Um die erforderliche Effektivität staatlicher Sanktionsmaßnahmen (Geldstrafen bei Verstößen gegen die Vorschriften betreffend den Mindestlohn) zu gewährleisten, kann bei nicht in Österreich ansässigen Verdächtigen nach Ansicht des VwGH auf die Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Geldstrafe daher nur dann verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Vorschriften über die Rechtshilfe bei der Strafverfolgung und im Strafvollzug (künftig auch Art 13 ff der RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der RL 96/71/EG) im betreffenden Staat im Regelfall auchLaut VwGH vom
- 2016, Ra 2016/11/0122, ergebe sich schon nach dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Gesetzeszweck (Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping durch die effektive Sicherstellung von Geldstrafen), „dass es nicht alleine auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe an kommt, sondern dass dabei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist - insbesondere darauf, ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen im Regelfall reibungslos angewendet werden vergleiche in diesem Sinne VwGH
- 2011, 2010/03/0191, zur Sicherheitsleistung
Paragraph 37, VStG). Zu diesem Ergebnis gelangt man nach Ansicht des VwGH auch bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung:
Artikel 3
, der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern haben die Mitgliedstaaten ua für die Einhaltung der Mindestlohnsätze gegenüber Arbeitnehmern, die in ihr Hoheitsgebiet entsendet wurden, zu „sorgen", und
Artikel 5, „geeignete" Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vorzusehen.
Im vorliegenden Fall geht es um die Sicherstellung einer Sanktion (Geldstrafe) für die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen. Um die erforderliche Effektivität staatlicher Sanktionsmaßnahmen (Geldstrafen bei Verstößen gegen die Vorschriften betreffend den Mindestlohn) zu gewährleisten, kann bei nicht in Österreich ansässigen Verdächtigen nach Ansicht des VwGH auf die Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Geldstrafe daher nur dann verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Vorschriften über die Rechtshilfe bei der Strafverfolgung und im Strafvollzug (künftig auch Artikel 13, ff der RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der RL 96/71/EG) im betreffenden Staat im Regelfall auch tatsächlich angewendet werden, sodass die Strafverfolgung nach dem A VRAG und der entsprechende Strafvollzug nicht wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht werden." Da es eben im Anlassfall - wie oben dargestellt - Probleme mit der Tatanlastung (Zustellung nach Slowenien) gibt, ist allein deshalb schon Grund für die Annahme gegeben, dass die (zudem noch sehr hohe) Geldstrafe nicht einbringlich sein wird. Punkt 2 - Versäumungen der Finanzpolizei: Anders als es der Beschuldigte darstellt, war es vor Ort nicht möglich, eine Sicherheitsleistung in Geld einzuheben. Sehr wohl wäre es möglich gewesen, dem potentiellen Täter gehörende Gegenstände (vier KFZ, eine Bühne) zu beschlagnahmen. Diese Maßnahme wurde jedoch seitens der Behörde (im Zuge einer tel. Rücksprache vor Ort) abgelehnt, zum Anderen hätte auch eine Beschlagnahme der KFZ bzw. der Bühne nichts am Ausmaß des zu verhängenden Zahlungsstopps geändert, und zwar aus folgendem Grund: Laut Rechtsansicht des BMASK und des FA X U ist nämlich der Wert allfällig zur vorläufigen Sicherheit beschlagnahmter Sachen bei der Höhe des Zahlungsstopps außer Betracht zu lassen. Der Grund liegt darin, dass eine beschlagnahmte Sache (als Ganzes) freizugeben ist, wenn entweder der Strafschuldner die Sicherheit leistet oder der Zahlungsstopp-Adressat die Sicherheitsleistung erbringt (§ 71 letzter Satz). Umgelegt auf den Anlassfall (der Wert der ggst. vorliegenden „Sachen" liegt zudem unter 56.000 €) hätte das bei einer drohenden Maximalstrafe von 280.000 € bedeutet, dass - wenn ein (noch) geringerer Betrag als Sicherheit beantragt worden wäre (was bei einer Beschlagnahme ja der Fall hätte sein können), der „Restwert" der Sicherheitsleistung zu niedrig hätte sein können. Da der Beschuldigte ja vom Zahlungsstopp erfahren hat, wäre ihm die Möglichkeit offen geblieben, die Sicherheit aus eigenem zu leisten (iS von § 7m Abs. 1 letzter Satz). Diese besteht nach Ansicht des FA X U übrigens immer noch, was das ggst. Verfahren sofort beenden würde!Diese Maßnahme wurde jedoch seitens der Behörde (im Zuge einer tel. Rücksprache vor Ort) abgelehnt, zum Anderen hätte auch eine Beschlagnahme der KFZ bzw. der Bühne nichts am Ausmaß des zu verhängenden Zahlungsstopps geändert, und zwar aus folgendem Grund: Laut Rechtsansicht des BMASK und des FA römisch zehn U ist nämlich der Wert allfällig zur vorläufigen Sicherheit beschlagnahmter Sachen bei der Höhe des Zahlungsstopps außer Betracht zu lassen. Der Grund liegt darin, dass eine beschlagnahmte Sache (als Ganzes) freizugeben ist, wenn entweder der Strafschuldner die Sicherheit leistet oder der Zahlungsstopp-Adressat die Sicherheitsleistung erbringt (Paragraph 71, letzter Satz). Umgelegt auf den Anlassfall (der Wert der ggst. vorliegenden „Sachen" liegt zudem unter 56.000 €) hätte das bei einer drohenden Maximalstrafe von 280.000 € bedeutet, dass - wenn ein (noch) geringerer Betrag als Sicherheit beantragt worden wäre (was bei einer Beschlagnahme ja der Fall hätte sein können), der „Restwert" der Sicherheitsleistung zu niedrig hätte sein können. Da der Beschuldigte ja vom Zahlungsstopp erfahren hat, wäre ihm die Möglichkeit offen geblieben, die Sicherheit aus eigenem zu leisten (iS von Paragraph 7 m, Absatz eins, letzter Satz). Diese besteht nach Ansicht des FA römisch zehn U übrigens immer noch, was das ggst. Verfahren sofort beenden würde! Zu Punkt 3 - zu hoher vorgeschriebener Betrag: Dazu wird angemerkt, dass es, was die Höhe des festzulegenden Sicherheitsleistungsbetrags betrifft, nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des ggst. Bescheides ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsstopps. Ein solcher soll ja gerade verhindern, dass zwischenzeitlich Zahlungen wirksam geleistet werden können. Allfällige danach eintretende Ereignisse, wie vom Beschwerdeführer erwähnt (Abbruch der Baustelle, mangelhaftes Werk oä.), sind jedenfalls irrelevant! Der Gesetzgeber stellt im Übrigen nicht auf einen fälligen Werklohn ab, sondern auf „den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon". Der Gesetzgeber hat damit richtig erkannt, dass es unzumutbar und oftmals unmöglich ist, auf den jeweiligen Baufortschritt bzw. die momentan erbrachten Leistungen abzustellen. Zu Punkt 4 - Verfassungswidrigkeit von § 7m AVRAG:Zu Punkt 4 - Verfassungswidrigkeit von Paragraph 7 m, AVRAG: Hierzu wird auf die jüngst ergangene Entscheidung des VfGH vom 13.12.2016, GZ G 283/2016-18, verwiesen. Diesbezügliche Anträge der LVwGe OÖ und Stmk hat der Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Aus den besagten Gründen möge der Beschwerde keine Folge gegeben werden.“ Aus den im Akt erliegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend der C Montageleistungen ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, und zwar über einen Betrag von insgesamt Euro 816.956,
- Die Bezahlung erfolgt in Teilrechnungen. Aus der Saldenliste ergibt sich, dass Zahlungen von Euro 156.650,26 erfolgt sind. An direkten Zahlungen wurden Euro 140.650,26 geleistet. Aus der Saldenliste ergibt sich, dass offenbar Euro 56.000,00 der Firma B abgezogen worden sind. Aus der Anzeige der Finanzpolizei vom 13.06.2016 lässt sich entnehmen, dass am 06.05.2016 bei der Finanzpolizei X-U eine Anzeige betreffend der im C tätigen slowenischen Firma B eingegangen ist, wonach den Arbeitern der vorgenannten Firma lediglich der Mindestlohn trotz Überstunden ausbezahlt worden sei. Ausgangspunkt der Amtshandlung war somit der Verdacht einer Übertretung nach § 7i Abs 5 AVRAG, welcher sich offenbar nicht bewahrheitet hat.Ausgangspunkt der Amtshandlung war somit der Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG, welcher sich offenbar nicht bewahrheitet hat. Eine Verfolgungshandlung diesbezüglich wurde von der Bezirkshauptmannschaft nicht gesetzt, sondern eine solche wegen einer Übertretung nach § 7i Abs 4 iVm § 7d AVRAG. Eine Zustellung der Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung) an den handelsrechtlichen Geschäftsführer in Slowenien war bis zur Durchführung der Verhandlung nicht möglich. Eine Verfolgungshandlung diesbezüglich wurde von der Bezirkshauptmannschaft nicht gesetzt, sondern eine solche wegen einer Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7 d, AVRAG. Eine Zustellung der Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung) an den handelsrechtlichen Geschäftsführer in Slowenien war bis zur Durchführung der Verhandlung nicht möglich. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 7i Abs 5 AVRAG verglichen zu einer Übertretung nach § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG ein größerer, da sich aus § 7i Abs 5 AVRAG ergibt, dass die Verfolgungsverjährungsfrist bei einer Übertretung nach § 7 Abs 5 nicht ein Jahr, sondern drei Jahre beträgt und für die Strafbarkeitsverjährung eine Frist von 5 Jahren normiert worden ist.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG verglichen zu einer Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG ein größerer, da sich aus Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG ergibt, dass die Verfolgungsverjährungsfrist bei einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 5, nicht ein Jahr, sondern drei Jahre beträgt und für die Strafbarkeitsverjährung eine Frist von 5 Jahren normiert worden ist. Aus der Einvernahme des Zeugen EE ergibt sich, dass Lohnunterlagen vorgezeigt worden sind, die elektronisch übermittelt worden sind, dass man aber von Seiten der Finanzpolizei diese als ungenügend erachtete und man insbesondere moniert hat, dass diese nicht in deutscher Sprache vorhanden gewesen sind. Der Bestimmung des § 7d AVRAG wurde nicht entsprochen.Aus der Einvernahme des Zeugen EE ergibt sich, dass Lohnunterlagen vorgezeigt worden sind, die elektronisch übermittelt worden sind, dass man aber von Seiten der Finanzpolizei diese als ungenügend erachtete und man insbesondere moniert hat, dass diese nicht in deutscher Sprache vorhanden gewesen sind. Der Bestimmung des Paragraph 7 d, AVRAG wurde nicht entsprochen. In Anbetracht des Schuld- und Unrechtsgehaltes der angelasteten Übertretung hält es das Landesverwaltungsgericht für gerechtfertigt, der Beschwerde insofern stattzugeben, als der Höhe nach die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von Euro 56.000,00 nicht für gerechtfertigt erscheint, sondern dass in Anbetracht der Rechts- und Tatsachenlage mit dem Erlag einer Sicherheitsleistung von Euro 28.000,00 das Auslangen gefunden werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht zu Gunsten der Firma B davon aus, dass die Finanzverhältnisse dieser Firma nicht die schlechtesten sein dürften, da der einvernommene Zeuge EE ausgeführt hat, dass die Auftragserteilung vom Projektleiter bzw Geschäftsführer durchgeführt worden ist und er vermute, dass vor Auftragsvergabe von seiner Firma Liquiditätsauskünfte eingeholt worden sind. Aus den der Finanzpolizei vorgelegten Bildern betreffend die vorgefundenen Firmenfahrzeuge lässt sich entnehmen, dass diese nicht in einem schlechten Zustand sind. Das durchgeführte Beweisverfahren hat jedoch nicht ergeben, dass sonstiges Vermögen in Österreich vorhanden ist und ergibt sich auch nicht, dass die Firma B einen Sitz in Österreich hat, sodass davon auszugehen ist, dass sowohl ein Strafverfahren mit Auslandsbezug als auch im Ausland Exekution geführt werden müsste, womit eine Erschwernis bei der Strafverfolgung und beim Strafvollzug gegeben ist. Aus dem Artikel der Presse vom 10.02.2017 lässt sich entnehmen, dass das Lohndumpinggesetz sowie die Vorgängerbestimmung im AVRAG in Slowenien nicht auf „Gegenliebe“ stößt und man die Ansicht vertritt, dass mit diesen Bestimmungen – wie die verfahrensgegenständlichen – in die Dienstleistungsfreiheit der EU eingegriffen wird. Es ist daher zu erwarten, dass es zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung und Vollstreckung in Slowenien kommt, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen für den Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 7m in jedem Fall vorliegt.Aus dem Artikel der Presse vom 10.02.2017 lässt sich entnehmen, dass das Lohndumpinggesetz sowie die Vorgängerbestimmung im AVRAG in Slowenien nicht auf „Gegenliebe“ stößt und man die Ansicht vertritt, dass mit diesen Bestimmungen – wie die verfahrensgegenständlichen – in die Dienstleistungsfreiheit der EU eingegriffen wird. Es ist daher zu erwarten, dass es zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung und Vollstreckung in Slowenien kommt, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen für den Erlag einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, in jedem Fall vorliegt. Was die Höhe der verhängten Sicherheitsleistung betrifft, so ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass dieser zu hoch ausgefallen ist, da das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, dass von Seiten der BH nur eine Strafbarkeit nach § 7i Abs 4 Z 1 angenommen wird, da Lohnunterlagen nicht in „deutscher“ Sprache vorhanden gewesen sind und diese möglicherweise nicht vollständig waren, was aber in einem durchzuführenden Strafverfahren und nicht in einem Sicherungsverfahren abzuklären ist. Was die Höhe der verhängten Sicherheitsleistung betrifft, so ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass dieser zu hoch ausgefallen ist, da das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, dass von Seiten der BH nur eine Strafbarkeit nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, angenommen wird, da Lohnunterlagen nicht in „deutscher“ Sprache vorhanden gewesen sind und diese möglicherweise nicht vollständig waren, was aber in einem durchzuführenden Strafverfahren und nicht in einem Sicherungsverfahren abzuklären ist. Im Hinblick darauf, dass der Schuldvorwurf 14 Arbeitnehmer betrifft und nach § 7i Abs 4 bei mehr als 3 Arbeitnehmern eine Mindeststrafe von Euro 2.000,00 vorgesehen ist, hält das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von Euro 28.000,00 für ausreichend und konnte der Beschwerde insofern stattgegeben werden, als auf diesen Betrag die Sicherheitsleistung herabzusetzen war.Im Hinblick darauf, dass der Schuldvorwurf 14 Arbeitnehmer betrifft und nach Paragraph 7 i, Absatz 4, bei mehr als 3 Arbeitnehmern eine Mindeststrafe von Euro 2.000,00 vorgesehen ist, hält das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von Euro 28.000,00 für ausreichend und konnte der Beschwerde insofern stattgegeben werden, als auf diesen Betrag die Sicherheitsleistung herabzusetzen war. Was die Frage betrifft, ob neben dem Sicherheitserleger, der Erstbeschwerdeführerin, auch der Zweitbeschwerdeführerin Parteistellung zukommt, so verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/11/0024, in dem dieser ausgesprochen hat, dass der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung eine Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen darstellt, wobei das Gericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Verwaltungsstrafsache kann sich nur gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma B richten, wobei zu bemerken ist, dass nach § 9 Abs 7 VStG juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs 3 genannten natürlichen Personen sowie über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten für verhängte Geldstrafen, sonstige geldmäßige Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zu ungeteilter Hand haften. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass Haftungsbeteiligte im Strafverfahren hinzuzuziehen sind. Die bloße Erlassung eines Haftbescheides gegen die juristische Person nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht zulässig.Was die Frage betrifft, ob neben dem Sicherheitserleger, der Erstbeschwerdeführerin, auch der Zweitbeschwerdeführerin Parteistellung zukommt, so verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/11/0024, in dem dieser ausgesprochen hat, dass der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung eine Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen darstellt, wobei das Gericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Verwaltungsstrafsache kann sich nur gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma B richten, wobei zu bemerken ist, dass nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen sowie über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten für verhängte Geldstrafen, sonstige geldmäßige Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zu ungeteilter Hand haften. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass Haftungsbeteiligte im Strafverfahren hinzuzuziehen sind. Die bloße Erlassung eines Haftbescheides gegen die juristische Person nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht zulässig. Ob ein solcher Ausspruch im Strafverfahren erfolgt, lässt sich im gegenständlichen Fall noch nicht prognostizieren. Hinzu kommt noch, dass die Sicherheitsleistung im Gegenstandsfall zwar von der Erstbeschwerdeführerin geleistet wurde, jedoch nach § 7m Abs 5 die Wirkung hat, dass die Überweisung nach Abs 3 – so wie im vorliegenden Fall – gegenüber dem Auftragnehmer – in diesem Fall die Zweitbeschwerdeführerin – im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend wirkt. Dadurch wird in die Rechtsposition der Zweitbeschwerdeführerin eingegriffen, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung vertritt, dass eine Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin gegeben ist. Es ist zu bedenken, dass es im Gegenstandsfall eine „Dreierbeziehung“ gibt und nicht - wie sonst üblich - eine „Zweierbeziehung“ - der Haftung der Firma für ein strafbares Verhalten des handelsrechtlichen Geschäftsführers bzw auch eines Angestellten, wobei die Sicherheitsleistung von der Firma gestellt wird und man die Auffassung vertritt, dass dieser auch im Strafverfahren Parteistellung zukommt.Ob ein solcher Ausspruch im Strafverfahren erfolgt, lässt sich im gegenständlichen Fall noch nicht prognostizieren. Hinzu kommt noch, dass die Sicherheitsleistung im Gegenstandsfall zwar von der Erstbeschwerdeführerin geleistet wurde, jedoch nach Paragraph 7 m, Absatz 5, die Wirkung hat, dass die Überweisung nach Absatz 3, – so wie im vorliegenden Fall – gegenüber dem Auftragnehmer – in diesem Fall die Zweitbeschwerdeführerin – im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend wirkt. Dadurch wird in die Rechtsposition der Zweitbeschwerdeführerin eingegriffen, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung vertritt, dass eine Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin gegeben ist. Es ist zu bedenken, dass es im Gegenstandsfall eine „Dreierbeziehung“ gibt und nicht - wie sonst üblich - eine „Zweierbeziehung“ - der Haftung der Firma für ein strafbares Verhalten des handelsrechtlichen Geschäftsführers bzw auch eines Angestellten, wobei die Sicherheitsleistung von der Firma gestellt wird und man die Auffassung vertritt, dass dieser auch im Strafverfahren Parteistellung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält im Gegenstandsfall die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung für das gelindere Mittel zum Vergleich dazu, dass man als Sicherheitsleistung die vorhandenen Vermögensgegenstände der Zweitbeschwerdeführerin (Autos) einzieht, die für die Fertigstellung der Arbeiten erforderlich sind. Der § 7l AVRAG spricht zudem davon, dass die Organe der Abgabenbehörde ermächtigt sind, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben, was dafür spricht, dass darunter eher Geld oder Gleichwertiges wie Geld (zB Sparbuch) und keine Betriebsmittel (Stichwort: Schonung der Person) zu verstehen ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass Barmittel nicht vorhanden waren.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält im Gegenstandsfall die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung für das gelindere Mittel zum Vergleich dazu, dass man als Sicherheitsleistung die vorhandenen Vermögensgegenstände der Zweitbeschwerdeführerin (Autos) einzieht, die für die Fertigstellung der Arbeiten erforderlich sind. Der Paragraph 7 l, AVRAG spricht zudem davon, dass die Organe der Abgabenbehörde ermächtigt sind, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben, was dafür spricht, dass darunter eher Geld oder Gleichwertiges wie Geld (zB Sparbuch) und keine Betriebsmittel (Stichwort: Schonung der Person) zu verstehen ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass Barmittel nicht vorhanden waren. Was die Höhe der verhängten Sicherheitsleistung anlangt, so ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass diese nicht nur auf die gegenwärtige offene Teilrechnung, sondern auch in Zukunft anfallende Teilrechnungen mitumfasst. Dass durch den Auftrag der Sicherheitsleistung ein Schaden der Erstbeschwerdeführerin entsteht, davon kann im Gegenstandsfall nicht gesprochen werden, da ein Auftrag in Höhe von Euro 816.956,48 vorliegt, die Arbeiten weiterhin laufen, keine Schlussabrechnung erfolgt ist und sich aus der Beilage H ergibt, dass unter Anrechnung der Sicherheitsleistungen Gesamtzahlungen von insgesamt Euro 196.615,26 erfolgt sind, bei einem Gesamtbetrag von Euro 818.956,
- Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.2016, Zahl G 283/2016, dem Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark und des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auf Aufhebung der Bestimmung des § 7m Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht gefolgt ist und somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.2016, Zahl G 283 aus 2016,, dem Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark und des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auf Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 7 m, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht gefolgt ist und somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dass es bei der Strafverfolgung und beim Strafvollzug zu Schwierigkeiten kommen kann, insbesondere diese wesentlich erschwert werden, ergibt sich zum einen daraus, dass eine Tat mit Auslandsbezug vorliegt, zum anderen aus dem Presseartikel und auch aus dem Umstand, dass das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben hat, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich über ausreichend verwertbares Vermögen verfügt. Aus vorgenannten Gründen konnte der Beschwerde teilweise stattgegeben werden war und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend der Vorschreibung von Sicherleistungen nach dem AVRAG gibt es wenige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und ist der Sachverhalt äußerst komplex. Im Gegenstandsfall stellt sich einerseits die Frage, ob der Zweitbeschwerdeführerin Parteistellung zukommt, zweitens umschreibt § 7m AVRAG nur den äußeren Rahmen der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, wonach diese nicht höher sein darf als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe und dass diese noch durch den noch zu leistenden Werklohn der Höhe nach begrenzt wird. Ob darunter auch zukünftige Rechnungen zu verstehen sind oder nur eine fällige Teilrechnung, darüber gibt es kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Ferner hängt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Höhe der Sicherheitsleistung auch vom Unrechts- und Schuldgehalt der vermuteten Verwaltungsübertretung ab und ist zudem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Schwere des Eingriffes ein weiteres Kriterium, den der Erlag der Sicherheitsleistung der Höhe nach bestimmt. Ob die Durchführung des Strafverfahrens mit Auslandsbezug oder die Exekution im Ausland für sich allein – wie von der Finanzpolizei behauptet - eine wesentliche Erschwernis darstellt oder ob noch andere Elemente hinzukommen müssen, darüber gibt es keine Entscheidungen. Im Gegenstandsfall stellt sich einerseits die Frage, ob der Zweitbeschwerdeführerin Parteistellung zukommt, zweitens umschreibt Paragraph 7 m, AVRAG nur den äußeren Rahmen der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, wonach diese nicht höher sein darf als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe und dass diese noch durch den noch zu leistenden Werklohn der Höhe nach begrenzt wird. Ob darunter auch zukünftige Rechnungen zu verstehen sind oder nur eine fällige Teilrechnung, darüber gibt es kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Ferner hängt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Höhe der Sicherheitsleistung auch vom Unrechts- und Schuldgehalt der vermuteten Verwaltungsübertretung ab und ist zudem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Schwere des Eingriffes ein weiteres Kriterium, den der Erlag der Sicherheitsleistung der Höhe nach bestimmt. Ob die Durchführung des Strafverfahrens mit Auslandsbezug oder die Exekution im Ausland für sich allein – wie von der Finanzpolizei behauptet - eine wesentliche Erschwernis darstellt oder ob noch andere Elemente hinzukommen müssen, darüber gibt es keine Entscheidungen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14.1545.6