RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/16/1803-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des AA, Z bei X, gegen die Auflage 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2016, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des AA, Z bei römisch zehn, gegen die Auflage 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde nur insofern Folge gegeben als die Erfüllung der Arbeitsnehmerschutzauflage im Zuge der Dachsanierung (geplantes Datum 2017) erfolgen kann. Das darüberhinausgehende Vorbringen wird als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde nur insofern Folge gegeben als die Erfüllung der Arbeitsnehmerschutzauflage im Zuge der Dachsanierung (geplantes Datum 2017) erfolgen kann. Das darüberhinausgehende Vorbringen wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 X, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 römisch zehn, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Begründung: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.10.1997, Zl ****1, wurde dem AA, Z bei X die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Schutzhütte „BB-Hütte“ erteilt. Der Altbestand gilt aufgrund der Lokaleignungsprüfung vom 20.07.1963 iSd § 376 Abs 4 Z 14 b GewO 1994 idF BGBl I Nr 48/2015 als betriebsanlagenrechtlich genehmigt.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.10.1997, Zl ****1, wurde dem AA, Z bei römisch zehn die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Schutzhütte „BB-Hütte“ erteilt. Der Altbestand gilt aufgrund der Lokaleignungsprüfung vom 20.07.1963 iSd Paragraph 376, Absatz 4, Ziffer 14, b GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2015, als betriebsanlagenrechtlich genehmigt. Infolge einer behördlichen Überprüfung gemäß § 338 GewO 1994 wurden vom AA, Z bei X, mit Eingabe vom 11.11.2015 um die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage, sowie den Austausch des bestehenden Dieselaggregates angesucht. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilt die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß §§ 81 und 333 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zuletzt geändert durch BGBl I Nr 71/2013 der Konsenswerberin die gewerberechtliche Genehmigung für die beschriebene Änderung und der folgenden Auflagen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und eine detaillierte technische Begründung dafür geliefert. Es wurde dann klargestellt, dass nur die Auflage 4 (Arbeitnehmerschutzauflage) angefochten wird. Die Ausführungen erfolgten durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Schutzhütten. Er hat Folgendes ausgeführt: Infolge einer behördlichen Überprüfung gemäß Paragraph 338, GewO 1994 wurden vom AA, Z bei römisch zehn, mit Eingabe vom 11.11.2015 um die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage, sowie den Austausch des bestehenden Dieselaggregates angesucht. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilt die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraphen 81 und 333 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, der Konsenswerberin die gewerberechtliche Genehmigung für die beschriebene Änderung und der folgenden Auflagen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und eine detaillierte technische Begründung dafür geliefert. Es wurde dann klargestellt, dass nur die Auflage 4 (Arbeitnehmerschutzauflage) angefochten wird. Die Ausführungen erfolgten durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Schutzhütten. Er hat Folgendes ausgeführt: „Er erfolgte ein Ortsaugenschein von mir im Beisein des Konsenswerbers (1.Vorsitzender der Sektion W, CC) und des Hüttenwirtes DD am 21.09.2016 auf der BB-Hütte. Es wurden Pläne gesichtet, eine Fotodokumentation gemacht, sowie u.a. die betreffenden Bereiche inspiziert und -wo nötig- entsprechend nachgemessen, mit folgendem Ergebnis:
- Die Punkte 1 bis 3 werden sohin nicht weiter beeinsprucht.
- Es wird lediglich bei Pkt. 2 darauf hingewiesen, dass der Vorgefundene, verwendete Batterietyp ein anderer als im Bescheid angeführt ist, nämlich nunmehr eine verschlossene Blei-Gel-Batterie (VRLA, Type 8 OPzV 800) ist.
- Es wird zu Pkt. 4 des Spruches (Auflage Arbeitnehmerschutz: Anbringung Absturzsicherung - fachkundige Bestätigung) wie folgt ausgeführt: Die BB-Hütte (2.608m, EE, V) der Sektion W b.W. des AA ist nach geltenden Richtlinien und Satzungen des AA eine Schutzhütte der Kategorie eins (Kat. I) in Extremlage. Diesbezügliche Definitionen und Bestimmungen finden sich u.a. in dem auf unserer Webseite www.***.at einsichtigen „FF 2015" (Rechtliche Rahmenbedingungen bei Schutzhütten der Kategorie I in Österreich, Begriffsbestimmungen, Kap, 2, u.a. anerkannt durch die Landeshauptleute-konferenz, Akt.-Z.: ****3), sowie in den ebenso dort ersichtlichen Grundsätzen und Regelwerken des AA (letztes Kap.). In diesem Zusammenhang sei auch auf den auch für das Arbeitsinspektorat gültigen (GG-)Erlass ****2 (Kap.7), und dessen Folgeerlässe hingewiesen.Die BB-Hütte (2.608m, EE, römisch fünf) der Sektion W b.W. des AA ist nach geltenden Richtlinien und Satzungen des AA eine Schutzhütte der Kategorie eins (Kat. römisch eins) in Extremlage. Diesbezügliche Definitionen und Bestimmungen finden sich u.a. in dem auf unserer Webseite www.***.at einsichtigen „FF 2015" (Rechtliche Rahmenbedingungen bei Schutzhütten der Kategorie römisch eins in Österreich, Begriffsbestimmungen, Kap, 2, u.a. anerkannt durch die Landeshauptleute-konferenz, Akt.-Z.: ****3), sowie in den ebenso dort ersichtlichen Grundsätzen und Regelwerken des AA (letztes Kap.). In diesem Zusammenhang sei auch auf den auch für das Arbeitsinspektorat gültigen (GG-)Erlass ****2 (Kap.7), und dessen Folgeerlässe hingewiesen. Die BB-Hütte ist lediglich im Sommer, von Anfang Juli bis Mitte September bewirtschaftet. Es findet demzufolge bei Schneelage keinerlei Betrieb und somit auch keine Wartung vor Ort statt. Auch eine Schneeräumung am Dach ist demnach weder vorgesehen noch notwendig. Es ist daher nach der seitens des ASV Ing. HH als Stand der Technik anzusehenden ÖNORM B 3417
(2010)von der Nutzungskategorie A (sehr gering), und einem Nutzerkreis von speziell auf Dachberufe geschulten Personen (auch aufgrund der Extremlage) auszugehen. Demnach wäre derzeit It. ÖNORM die Verwendung von temporären Maßnahmen (Einzelanschlagpunkte) als ausreichend bzw. überhaupt notwendig anzusehen. Eine Anweisung zur temporären Personensicherung wird ausgearbeitet und zukünftig auf der Hütte aufliegen. Im Zuge der in den kommenden Jahren geplanten Sanierung der Dachdeckung (dzt. Eternit- Schindeln) werden auch fixe Einzelanschlagpunkte in der Planung vorgesehen. An die finanziell sehr angespannte Situation bei einer solch entlegenen Hütte und einer Sektion mit nur ca. 1.000 Mitgliedern, bzw. an die notwendige Priorisierung gewisser Maßnahmen- auch im Sinne des Arbeitnehmerschutzes, etc., sei hier erinnert. Die allseits auch politisch geforderte Ausnutzung der jeweiligen Ermessensspielräume bei Behördenverfahren wird auch hier hoffentlich zu einer für alle tragfähigen Lösung führen (siehe auch Vorworte der Politiker zum FF 2015).Es ist daher nach der seitens des ASV Ing. HH als Stand der Technik anzusehenden ÖNORM B 3417
(2010)von der Nutzungskategorie A (sehr gering), und einem Nutzerkreis von speziell auf Dachberufe geschulten Personen (auch aufgrund der Extremlage) auszugehen. Demnach wäre derzeit römisch eins t. ÖNORM die Verwendung von temporären Maßnahmen (Einzelanschlagpunkte) als ausreichend bzw. überhaupt notwendig anzusehen. Eine Anweisung zur temporären Personensicherung wird ausgearbeitet und zukünftig auf der Hütte aufliegen. Im Zuge der in den kommenden Jahren geplanten Sanierung der Dachdeckung (dzt. Eternit- Schindeln) werden auch fixe Einzelanschlagpunkte in der Planung vorgesehen. An die finanziell sehr angespannte Situation bei einer solch entlegenen Hütte und einer Sektion mit nur ca. 1.000 Mitgliedern, bzw. an die notwendige Priorisierung gewisser Maßnahmen- auch im Sinne des Arbeitnehmerschutzes, etc., sei hier erinnert. Die allseits auch politisch geforderte Ausnutzung der jeweiligen Ermessensspielräume bei Behördenverfahren wird auch hier hoffentlich zu einer für alle tragfähigen Lösung führen (siehe auch Vorworte der Politiker zum FF 2015). Es wäre die fixe Anbringung von Einzelanschlagpunkten derzeit nur mit einem technisch schwer und unzufriedenstellend zu bewerkstelligendem Eingriff mittels der vollständigen Durchdringung der noch dichten Eternit-Eindeckung und darunter liegenden Dachabdichtung zu bewerkstelligen, und daher u.a. aus folgenden Gründen als unverhältnismäßig und unwirtschaftlich anzusehen: • Die generell seltene Notwendigkeit des Betretens des Daches (u.a. nicht notwendige Schneeräumung am Dach, etc.) aufgrund der eingeschränkten Betriebs- zeiten der Hütte. • Die firmenseits sehr gering vorkommende Wartungsnotwendigkeit der Module am Dach selbst (lediglich ein Austausch wäre denkbar - Intervall > 5 Jahre, Nutzungskat. A). • Eine elektr. Funktionsprüfung der einzelnen Module kann vom Feldverteiler im Dachraum (also ohne das Dach betreten zu müssen) vorgenommen werden. • Die vor Ort gemessenen Dachneigung von 30 Grad und die geringe Absturzhöhe von 2,6 m, sohin Zulässigkeit der Verwendung einer Anlegeleiter ohne Zusatzmaßnahmen (bis 5m Absturzhöhe), ein Dachausstieg ist ohnehin nicht vorhanden. • Die mit den im Tal nicht vergleichbaren Rahmendbedingungen bei Betrieb und Wartung einer Schutzhütte in Extremlage und den Hinweis, dass die ÖNORM B 3417 für Schutzhütten in Extremlage sicherlich nicht den Stand der Technik darstellen kann. • Ein Erreichen der Hütte-z.B. für Wartungsarbeiten, etc. kann nur bei idealer Witterung (Trockenheit/Schneefreiheit) stattfinden. • Dies ist auch wesentlicher Bestandteil einer zur erstellenden Handlungsanweisung für eine temporäre, individuell in Anlehnung an das Bergrettungswesen und alpine Sicherungstechniken auszugestaltende Absturzsicherung, welche hiermit als ausreichend angesehen wird. Sollte es in weiterer Folge formal für notwendig erachtet werden, so kann auch jederzeit vom Konsenswerber ein Antrag zur Zulassung einer Ausnahme im Hinblick auf das zuvor Ausgeführte gestellt werden.“ Das Arbeitsinspektorat für den xx. Aufsichtsbezirk hat durch seinen Bearbeiter die Änderung der Auflage oder das Abstandnehmen von der Auflage als sachlich nicht gerechtfertigt erachtet. Der Arbeitsinspektorat führte aus, es könne aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nicht nachvollzogen werden, dass bei Arbeiten am Dach und Sicherheitsmaßnahmen, auch bei einer Absturzhöhe von „nur“ 2,6 m, ArbeitnehmerInnen bei Zugang auf die Dachfläche und zumindest bei Arbeiten im Dachsaumbereich einer erheblichen Unfallgefahr ausgesetzt würden. Die nachträgliche Montage von Einzelanschlagpunkten als unwirtschaftlich anzusehen sei eine äußert problematische Denkweise und daher abzulehnen. Die Aussage, dass Arbeiten am Dach einer Schutzhütte in Extremlage einen Unterschied zu Arbeiten am Dach eines Gebäudes zB im Tal darstellen sollten, können nicht nachvollzogen werden. Nach Einschätzung des Arbeitsinspektorates sei es bei Absturzgefahr nicht möglich auf entsprechende Sicherheitsmaßnahmen für Personen gegen Absturz zu verzichten. Die Auflage werde aufrechterhalten. Der gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige II hat für den AA Z dann noch eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Diese lautet wie folgt: Der gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige römisch zwei hat für den AA Z dann noch eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Diese lautet wie folgt: „Zur o.zit. Stellungnahme von Hrn. Ing. HH ersuche ich um nähere schriftliche Erläuterung bzw. Besprechung, insbesondere ein Eingehen auf SÄMTLICHE vorgebrachten Argumente und insbesondere die Lösungsvorschläge in meiner Stellungnahme und ersuche nachdrücklich um Sachlichkeit. Der vorliegenden Stellungnahme von Ing. HH wird in der dzt. Form widersprochen. Es fehlt die Bezugnahme auf die fachlichen Grundlagen, darüber hinaus geht sie in keiner Weise auf die im Detail angeführten Punkte und v.a. Lösungsansätze ein. Sämtliche angeführten Punkte meiner Stellungnahme sind ein Versuch des konsensualen Entgegenkommens für eine - bisher mit Fakten nicht belegbare und daher für die Sektion W nicht nachvollziehbare - Auflage auf Basis von Normen und Gesetzen, die niemals zur Anwendung auf Dächern von vereinseigenen Schutzhütten in Extremlage, wo die Bewirtschaftung und Wartung wesentlich von Betrieben im Tal abweicht, vorgesehen waren. Es sei dabei nochmals erläutert, dass die Öffnungszeiten im Sommer von Anfang Juli bis Mitte September, also max. 2,5 Monate betragen, und eine Fremdwartung der nur in diesem Zeitraum betriebenen PV-Anlage nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus wird ersucht, den entsprechenden Praxisbezug in diesem Ausnahmefall herzustellen, der mit allgemein gültigen Annahmen nicht zu vergleichen ist. Auch das Arbeitsinspektorat ist nicht zuletzt durch den entsprechenden Hinweis von Vizekanzler Dr. JJ in seinem Vorwort zur in der vorangegangene Stellungnahme bereits angeführten Veröffentlichung „FF 2015" (eine Sammlung von Gesetzen und Ausnahmeregelungen für Schutzhütten in Extremlage) dazu angehalten, solcherlei Ausnahmesituationen mit geeigneten Ausnahme-bestimmungen zu begegnen. Dabei ist erläuternd festzuhalten, dass sich in der Praxis selbst bei Vorhandensein solcher Anschlagpunkte speziell auf einen derlei situierten und ausgestalteten Dach, insbesondere die für diese Arbeiten im alpinen Hochgebirge anzunehmende „Maßfigur" (und nur eine solche kommt dorthin) dzt. diese Möglichkeit der normgerechten Personensicherung nicht in Anspruch nehmen würde. Die Behinderung wäre größer als der grundsätzlich gutgemeinte Nutzen im Sinne der Personensicherheit. Dazu wird u.a. auf einen Vortag von KK beim Forum Prävention/Sicherheit am Dach u.a. zur in Fachkreisen seit langen diskutierten „Sinnhaftigkeit" der ÖNORM B 3417 im Anhang verwiesen. Doch es wurde und wird nach wie vor der gute Willen gezeigt und eine Alternative vorgeschlagen, die hier nochmals erläutert wird: Es geht nunmehr darum, dass die verlangten Einzelanschlagpunkte, die aus hinreichend begründeten techn. Gründen erst nach der ohnehin in den nächsten Jahren geplanten Dachsanierung angebracht werden können, durch temporäre Maßnahmen überbrückt werden können. Mein Vorschlag war, durch eine temporäre Sicherung wie sie im alpinen Fachbereich üblich und bewährt ist (Analog zu: 2-Mannsicherung einer Seilschaft). Als Ergänzung könnten auch noch fixe Anschlagpunkte im Bodenbereich auf der gegenüberliegenden Hüttenseite als fixe Sicherungspunkte für eine Ausgleichsverankerung vorgesehen werden, von wo aus der Sichernde den zu Sichernden im Klettergurt mittels Bergseil und „Tuber" sichert, angebracht werden. Sämtliche hierfür eingesetzten Behelfsmittel sind in der Kletter- und Bergrettungstechnik seit Jahrzehnten bewährt und nach strengsten UIAA-Richtlinien für Personensicherungen geprüft und zertifiziert. Dies Art der Sicherung wäre - nebenbei bemerkt - wesentlich praxistauglicher und daher im Sinne des Personenschutzes sogar vorzuziehen.“ Mit vorgelegt wurde auch ein Vortrag über Sicherheit am Dach vom Vortragenden KK. Neuerlich hat das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk zu dieser Stellungnahme sich mit Schreiben vom 12.12.2016 geäußert. Darin wird ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren! 1.) Die zitierte Großzügigkeit in der Auslegung von Gesetzen und Verordnungen bezieht sich nicht auf gefährliche Arbeiten, wie die Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten am Steildach eine Hütte in Extremlage. 2.) Berücksichtigt man die Gefahr eines Unfalles und der daraus resultierenden Rettungsmaßnahmen, stellen Investitionen für Ankerpunkte an ausgewählten Punkten am Dach (Giebel, Aufstieg) keinen Kostenfaktor dar. 3.) Die Systeme müssen einfach und unmittelbar zur Verfügung stehen. 4.) Die Behauptung, dass die Anbringung von Sicherungsmaßnahmen die Arbeit noch gefährlicher gestaltet ist zurückzuweisen und zeigt von Unwissen betreffend Arbeitsschutz. Personensicherungssysteme für Bergsteiger sind nicht vergleichbar mit solchen in der Arbeitswelt, hier gilt die PSA-SV in Verbindung mit der PSA-V. Zusammenfassend wird festgehalten, dass das Arbeitsinspektorat auf die Auflage – Für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten bei Absturzstellen im Dachbereich sind dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen für Personen gegen Absturz vorzusehen. Die ordnungsgemäße Ausführung ist vom ausführenden Unternehmen oder von einem hierzu befugten Fachkundigen zu bestätigen. Die Bestätigung ist zur jederzeitigen Einsicht in der Arbeitsstätte aufzulegen. (Stand der Technik ist zum Beispiel die Ö-Norm B3417) - besteht! Hinweis: Das Arbeitsinspektorat bietet die Möglichkeit der Beratung hinsichtlich der Umsetzung ausgewählter Ankerpunkte, um die Grundsicherung am Dach zu gewährleisten.“ Der AA hat sich noch einmal dahingehend geäußert, dass die gegenständlichen Photovoltaikelemente am Dach der BB-Hütte absolut wartungsfrei seien und seit nunmehr 16 Jahren ohne Wartungsarbeiten und jedwede Beanstandung genutzt wurden. Es sei daher nicht einzusehen warum nunmehr im Rahmen der nachträglichen Bewilligung plötzlich Sicherungselemente am Dach montiert werden sollte bloß um ein Gesetz zu erfüllen, dessen Anwendung dem AA im gegenständlichen Fall fraglich erscheine. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Standpunkte der Parteien noch einmal diskutiert. Die Beschwerdeführerin erklärte sich aber bereit, die Auflage im Zuge der Dachsanierung (geplant 2017) zu erfüllen. Das Arbeitsinspektorat erklärte, dies wäre auch in seinem Sinn. Auf eine Verkündung wurde verzichtet. Rechtslage: Folgende Regelungen der Arbeitstätten-Verordnung sind von grundsätzlicher Bedeutung: „Gefahrenbereiche § 11.
(1)Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.Paragraph 11,
(1)Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2)Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.
(2)Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.
(3)Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
- bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
- bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(4)Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5)Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, daß keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
(6)Für Laderampen gilt:
- Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
- Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
- Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
- Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.
- Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.
(7)§ 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 31. Dezember 1998.“
(7)Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 6, Ziffer 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 31. Dezember 1998.“ Auch diese Verordnung enthält keine Befreiung für alpine bzw. hoch gelegene Orte. Daraus ist ersichtlich, dass überall der gleiche Arbeitnehmerschutz zu gewähren ist. Die Tatsache, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage bisher nicht gewartet werden musste bzw, dass die Dachneigung nur eine Neigung von 30 Grad hat und das Dach eine Absturzhöhe von 2,6m hat, bietet noch keine Garantie, dass es nie zu einer Wartung der Photovoltaikanlage am Dach kommt bzw nie eine Absturzgefahr besteht. Um die Sicherheit der Arbeitnehmer absolut zu gewährleisten, ist daher die Auflage des Arbeitsinspektorates geeignet und keinesfalls unverhältnismäßig. Es ist das Ziel von Arbeitsnehmerschutzauflagen, die absolute Sicherheit der ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten. Es wäre mit diesem Ziel unvereinbar, lediglich wegen der „geringen Wahrscheinlichkeit“ eines Absturzes von diesem Dach, keine Auflage vorzuschreiben. Daher ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie das Ziel des Verzichtes auf die Auflage umfasst. Es kann dem Bescherdevorbringen aber Rechnung getragen werden, was den Zeitpunkt der Erfüllung betrifft. Die Dachsanierung ist im Jahre 2017 geplant. Dann kann auch die Erfüllung der Auflage erfolgen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe z.B. Erkenntnis des VwGH vom 5.8.2009,2008/02/0128 oder vom 5.8.2008,2008/02/0129), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe z.B. Erkenntnis des VwGH vom 5.8.2009,2008/02/0128 oder vom 5.8.2008,2008/02/0129), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.16.1803.12