Obsah (7)
§ 50§ 52§ 96§ 64§ 4§ 11§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2181-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 2.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 3.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.3.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 16.01.2016, 17.55 Uhr Tatort: Y, *straße 1, Fahrzeug(e): PKW **** 1. Sie haben als Lenker eines Taxifahrzeuges dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines
§ 96Abs.
4 Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt.1. Sie haben als Lenker eines Taxifahrzeuges dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines
Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt.
- Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 i.d.g.F.
- Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 i.d.g.F.
- § 24 Abs. 1 lit. a StVO
- Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
- 150,00
- 36,00
: § 15 Abs 5 Ziff 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 idgFParagraph 15, Absatz 5, Ziff 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 idgF § 99 Abs 3 lit a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden 12 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Zu Pkt. 1 € 15,00, Zu Pkt. 2 € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 00,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 211,00“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass hinsichtlich Spruchpunkt
- ausdrücklich bestritten werde, dass das Taxifahrzeug außerhalb des Standplatzes „aufgestellt“ gewesen wäre. Eine derartige Spruchformulierung verletze das Gesetz auch in der Bestimmung des § 44 VStG. Hinsichtlich Faktum
- werde ausgeführt, dass ein Halte- und Parkverbotsbereich nicht rechtsgültig verordnet sei. Eine allenfalls bestehende Verordnung sei durch verschiedene Baumaßnahmen überholt. Auch die bezughabenden Verkehrszeichen seien nicht entsprechend einer allfälligen Verordnung ausgestellt. Die Abweichung betrage mehr als 10 m. Dem Beschwerdeführer werde auch ein falscher Tatort vorgehalten. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht tatbildlich gehandelt habe, werde die Vornahme eines Ortsaugenscheines und die zeugenschaftliche Einvernahme der Anzeigenleger beantragt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass hinsichtlich Spruchpunkt
- ausdrücklich bestritten werde, dass das Taxifahrzeug außerhalb des Standplatzes „aufgestellt“ gewesen wäre. Eine derartige Spruchformulierung verletze das Gesetz auch in der Bestimmung des Paragraph 44, VStG. Hinsichtlich Faktum
- werde ausgeführt, dass ein Halte- und Parkverbotsbereich nicht rechtsgültig verordnet sei. Eine allenfalls bestehende Verordnung sei durch verschiedene Baumaßnahmen überholt. Auch die bezughabenden Verkehrszeichen seien nicht entsprechend einer allfälligen Verordnung ausgestellt. Die Abweichung betrage mehr als 10 m. Dem Beschwerdeführer werde auch ein falscher Tatort vorgehalten. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht tatbildlich gehandelt habe, werde die Vornahme eines Ortsaugenscheines und die zeugenschaftliche Einvernahme der Anzeigenleger beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger Insp. BB als Zeuge vernommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Rechtsvertreter haben am Vortag der mündlichen Verhandlung fernmündlich gegenüber dem Richter erklärt, dass auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Danach steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat das von ihm gelenkte Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 16.01.2016 um 17.55 Uhr in Y, *straße 1 außerhalb eines gem § 96 Abs 4 StVO festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt. Das Fahrzeug war im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt, ohne das Gäste ein- bzw ausgestiegen wären. Der Beschwerdeführer hat das von ihm gelenkte Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 16.01.2016 um 17.55 Uhr in Y, *straße 1 außerhalb eines gem Paragraph 96, Absatz 4, StVO festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt. Das Fahrzeug war im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt, ohne das Gäste ein- bzw ausgestiegen wären. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 18.01.2016, Zl **** sowie aufgrund der widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben des Meldungslegers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.06.2000, mit der nähere Bestimmungen über die Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes erlassen werden (Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000) lauten: § 8Paragraph 8 „Auffahrbeschränkungen Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die
den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.“ § 16Paragraph 16 „Auffahren auf Standplätze
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt. …
(3)Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann. …“ § 18Paragraph 18 „Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen
(1)Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn
(1)Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des Paragraph 24, StVO 1960 halten oder parken, wenn
- a)der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,
- b)ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder
- c)es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.
(2)Eine „außer Dienst“-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“
(2)Eine „außer Dienst“-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Absatz eins, angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“ § 22Paragraph 22 „Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 lauten: § 15Paragraph 15 „Strafbestimmungen
(1)Abgesehen von
dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(1)Abgesehen von
dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung
§ 4Abs.
2 vermehrt; 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung
Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
- § 10 zuwiderhandelt;
- Paragraph 10, zuwiderhandelt;
- eine Beförderung
§ 11Abs.
1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt; 3. eine Beförderung
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt; 4. die
§ 14festgelegten Tarife nicht einhält; 4.
die
Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
- andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass die
der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
- gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
- nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach § 12 oder
dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.
- nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder
dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, mitgeführt werden. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten: § 44aParagraph 44 a „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ § 45Paragraph 45 „
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten: § 24Paragraph 24 „Halte- und Parkverbote.
(1)Das Halten und das Parken ist verboten: a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,, …“ § 99Paragraph 99 „Strafbestimmungen …
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zutreffend verweist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf, dass Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des § 44a VStG verletze. Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist hinsichtlich der wesentlichen, durch das Verhalten des Beschuldigten verwirklichten Tatbestandsmerkmale anzugeben (vgl zB VwGH 20.03.1991, 90/02/0185). Zutreffend verweist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf, dass Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG verletze. Gem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist hinsichtlich der wesentlichen, durch das Verhalten des Beschuldigten verwirklichten Tatbestandsmerkmale anzugeben vergleiche zB VwGH 20.03.1991, 90/02/0185). Die belangte Behörde stützt das angefochtene Straferkenntnis auf § 16 Abs 1 TPBO. Kern dieser Bestimmung ist die Regelung des „Auffahrens“ auf Taxistandplätze. Was unter „Auffahren“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 8 TPBO, nämlich das „Bereithalten“ des Taxifahrzeuges. Ein derartiges Bereithalten wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen, das von ihm gesetzte Verhalten kann daher nicht dem § 16 Abs 1 TPBO unterstellt werden (vgl dazu auch VwGH 10.12.1997, 96/03/0023).Die belangte Behörde stützt das angefochtene Straferkenntnis auf Paragraph 16, Absatz eins, TPBO. Kern dieser Bestimmung ist die Regelung des „Auffahrens“ auf Taxistandplätze. Was unter „Auffahren“ zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 8, TPBO, nämlich das „Bereithalten“ des Taxifahrzeuges. Ein derartiges Bereithalten wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen, das von ihm gesetzte Verhalten kann daher nicht dem Paragraph 16, Absatz eins, TPBO unterstellt werden vergleiche dazu auch VwGH 10.12.1997, 96/03/0023). Da Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG nicht erfüllt, war das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Da Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses die Voraussetzungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht erfüllt, war das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Hinsichtlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 24 Abs 1 lit a StVO erfüllt hat. Der Beschwerdeführer steht in diesem Zusammenhang auf dem Standpunkt, dass ein Halte- und Parkverbotsbereich nicht rechtsgültig verordnet sei, die Verordnung durch verschiedene Baumaßnahmen überholt sei, die bezughabenden Verkehrszeichen nicht entsprechend einer allfälligen Verordnung aufgestellt seien und die Abweichung mehr als 10 m betrage. Hinsichtlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO erfüllt hat. Der Beschwerdeführer steht in diesem Zusammenhang auf dem Standpunkt, dass ein Halte- und Parkverbotsbereich nicht rechtsgültig verordnet sei, die Verordnung durch verschiedene Baumaßnahmen überholt sei, die bezughabenden Verkehrszeichen nicht entsprechend einer allfälligen Verordnung aufgestellt seien und die Abweichung mehr als 10 m betrage. Dazu ist festzuhalten, dass die entsprechende Verordnung der Stadtgemeinde Y vom 15.12.2003 seitens der belangten Behörde eingeholt wurde und der Beschwerdeführer dazu trotz gebotener Möglichkeit keinerlei Stellungnahme abgegeben hat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden vom Meldungsleger Lichtbilder vom Tatort vorgelegt und mit dem Verordnungstext verglichen und haben sich diesbezüglich keinerlei Hinweise ergeben, dass das Halte- und Parkverbotszeichen entgegen der Verordnung angebracht worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer hier als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens eine Mitwirkungspflicht trifft. So hat der VwGH beispielweise im Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl 2007/09/0233 festgehalten, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Partei korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Soweit daher eine mangelhafte Kundmachung in der verordneten Verkehrsbeschränkung vorgebracht wird, so genügt ein pauschal gehaltener Vorhalt nicht, stellt dieser doch einen Erkundungsbeweis dar. So hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom 22.03.1999, 98/17/0178 festgehalten, dass, wenn das Vorbringen des Beschuldigten keine hinreichende Konkretisierung der angegebenen Mängel der Aufstellung der Vorschriftszeichen enthält, sondern ihr nur allgemein die Art der Kundmachung problematisiert, der Beschuldigte mit diesen nicht konkreten Vorwürfen die Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen auffordert. Aufgrund des nur allgemein gehaltenen Vorbringens, dass die Verkehrszeichen nicht entsprechend einer allfälligen Verordnung aufgestellt wären und die Abweichung mehr als 10 m betrage, ist von einem Erkundungsbeweis im Sinne der vorhin zitierten Judikatur auszugehen. Weitere Ermittlungen seitens des erkennenden Gerichtes konnten daher unterbleiben. Was die innere Tatseite anbelangt ist festzuhalten, dass gem § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die innere Tatseite anbelangt ist festzuhalten, dass gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich mangelnden Verschuldens hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, sodass zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen werden konnte. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist zu berücksichtigen, dass Halte- und Parkverbotsbereiche im Wesentlichen der Verkehrssicherheit und der Flüssigkeit des Verkehrs dienen sollen. Diesem Ziel hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Mildernd war nichts, erschwerend ebenfalls nichts zu werten. Die vorliegende Verwaltungsübertretung sieht einen Strafrahmen bis zu € 726,-- vor. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 36,-- ließe sich auch mit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen und erweist sich als schuld- und tatangemessen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2181.2