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{'item': 'LVwG-2017/25/0109-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/0109-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte-Partnerschaft, Adresse 2, **** Y, vom 23.12.2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 30.11.2016, Zl ****/***-5/01, betreffend Widerruf der Widmung für den Gemeingebrauch gemäß § 36 Abs 1 TStG, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte-Partnerschaft, Adresse 2, **** Y, vom 23.12.2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 30.11.2016, Zl ****/***-5/01, betreffend Widerruf der Widmung für den Gemeingebrauch gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TStG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat: Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Der Bürgermeister der Gemeinde Z als gemäß § 75 Abs 3 lit a TStG zuständige Straßenbehörde genehmigt gemäß § 36 Abs 1 TStG den vom über Gst ****/2, KG X, verfügungsberechtigten Eigentümer AA mit dessen Schreiben vom 30.10.2015 erklärten Widerruf der Widmung des Teilstückes des Gst ****/2, KG X, von der Gemeindestraße Gst ***/7 nach Süden bis nördlich des bestehenden Gasthofes CC auf Höhe des Parkplatzes (südliches Ende von Bp .**3) für die Gemeingebrauch.“ „Der Bürgermeister der Gemeinde Z als gemäß Paragraph 75, Absatz 3, Litera a, TStG zuständige Straßenbehörde genehmigt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TStG den vom über Gst ****/2, KG römisch zehn, verfügungsberechtigten Eigentümer AA mit dessen Schreiben vom 30.10.2015 erklärten Widerruf der Widmung des Teilstückes des Gst ****/2, KG römisch zehn, von der Gemeindestraße Gst ***/7 nach Süden bis nördlich des bestehenden Gasthofes CC auf Höhe des Parkplatzes (südliches Ende von Bp .**3) für die Gemeingebrauch.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Anbringen des Rechtsvertreters von AA vom 30.10.2015 an den Bürgermeister der Gemeinde Z, erklärte der Alleineigentümer des Grundstückes ****/2, KG X, den Widerruf seines Einverständnisses, dass diese Grundparzelle beginnend von der Gemeindestraße Gp ***/7 bis nördlich des bestehenden Gasthofes auf Höhe des Parkplatzes des CC weiterhin dem Gemeingebrauch gewidmet wird und somit als öffentliche Straße verwendet werden kann. Er stellte den Antrag, diesen Widerruf zur Kenntnis zu nehmen, die Rückwidmung bescheidmäßig auszusprechen und zu genehmigen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass öffentliche Verkehrsinteressen hiedurch keinesfalls beeinträchtigt würden. Mit Anbringen des Rechtsvertreters von AA vom 30.10.2015 an den Bürgermeister der Gemeinde Z, erklärte der Alleineigentümer des Grundstückes ****/2, KG römisch zehn, den Widerruf seines Einverständnisses, dass diese Grundparzelle beginnend von der Gemeindestraße Gp ***/7 bis nördlich des bestehenden Gasthofes auf Höhe des Parkplatzes des CC weiterhin dem Gemeingebrauch gewidmet wird und somit als öffentliche Straße verwendet werden kann. Er stellte den Antrag, diesen Widerruf zur Kenntnis zu nehmen, die Rückwidmung bescheidmäßig auszusprechen und zu genehmigen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass öffentliche Verkehrsinteressen hiedurch keinesfalls beeinträchtigt würden. Die Behörde führte am 22.03.2016 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Stellungnahmen der straßenbautechnischen Sachverständigen sowie der Gemeinde Z dargetan wurden und der Rechtsvertreter des Antragstellers Erklärungen abgab. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß § 34 Abs 4 lit a TStG fest, dass es sich bei der Straßenanlage, welche auf dem Grundstück ****/2, KG X, verläuft, zur Gänze um eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz handelt. Der Antrag von AA auf Aufhebung der Widmung als öffentliche Privatstraße wurde als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, TStG fest, dass es sich bei der Straßenanlage, welche auf dem Grundstück ****/2, KG römisch zehn, verläuft, zur Gänze um eine öffentliche Privatstraße nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz handelt. Der Antrag von AA auf Aufhebung der Widmung als öffentliche Privatstraße wurde als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des AA, in welcher dieser den Bescheid aus formeller und materieller Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt nach anficht. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die erstbehördliche Feststellung, dass die Straßenanlage auf GP ****/2 auf einer Länge von ca 200 m und in einer Durchschnittsbreite von 3 m als öffentliche Privatstraße gewidmet sei, unrichtig und aktenwidrig wäre. Weder dem Akteninhalt noch der Widmungserklärung sei zu entnehmen, wonach die Straßenanlage auf GP ****/2 durchgängig als öffentliche Privatstraße gewidmet wurde. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass sich die Erklärung des Grundeigentümers ausschließlich auf ein Teilstück dieser Parzelle erstrecke. Auch sei nicht erkennbar, weshalb die auf Grundstück Nr ****/2 errichtete Verkehrsanlage der Erschließung der Grundstücke **8 und **8/1 dienen sollte. Auch diese Feststellung sei aktenwidrig. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass seit mehr als 30 Jahren die gesamte Straße von Verkehrsteilnehmern ohne Einschränkung seitens des Grundeigentümers genutzt würde. Bis zum Jahr 1996/97 sei die Straßenanlage auf Gst ****/2 keinesfalls durchgehend zwischen den Gemeindestraßen auf Gst ***/7 (nordseitig) und Gst ***9 (südseitig) vorhanden gewesen. Die Straßenanlage habe auf Höhe des Parkplatzes des Gst ***0 geendet und keinesfalls eine Länge von ca 200 m aufgewiesen. Die Erstbehörde habe sämtliche Feststellungen ohne Ermittlungsverfahren und somit völlig willkürlich getroffen. Sie sei somit nicht in der Lage, den relevanten Sachverhalt festzustellen. Damit liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des Bescheides führen müsse. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die Straße auf GP ****/2 seit mehr als 30 Jahren ohne Einschränkung durchgängig genutzt worden wäre. Richtig sei vielmehr, dass die derzeit bestehende Straße bis zum Jahr 1996/97 in der Natur nicht durchgängig errichtet war und deswegen auch nicht durchgängig befahren oder begangen werden habe können. Die befestigte Straße habe auf Höhe des Parkplatzes des Beschwerdeführers geendet und sei die Parzelle anschließend in Richtung Süden als Wiese ausgebildet gewesen. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Ortsplan sondern auch aus zahlreichen Fotodokumentationen. Darüber hinaus könnten unzählige Zeugen diese Tatsachen bestätigten. Im Bereich des Grundstückes ****/2 habe über viele Jahre hindurch der Eischützenverein eine Eisstockbahn betrieben, die mit einer ca 35 bis 40 cm hohen Einfassung umrandet war und schon allein aus diesem Grund mit PKW nicht befahrbar war. Es werde die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme der in weiterer Folge angeführten Zeugen beantragt. Die Erstbehörde gebe die Stellungnahme der straßenbautechnischen Sachverständigen unrichtig bzw unvollständig wieder. Die Sachverständige habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sich die derzeitige Widmung als öffentliche Privatstraße ausgehend von Gp ***/7 bis zum südlichen Ende der Parzelle .**3 erstrecken würde. Inhaltlich entferne sich der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers und sei die Entscheidung von diesem nicht gedeckt. Er habe beantragt, gemäß § 36 TStG den Widerruf der seinerzeitigen Widmungserklärung des Grundeigentümers zu genehmigen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid treffe die Behörde jedoch eine Entscheidung gemäß § 34 Abs 4 TStG. Dafür benötige es eines Antrages des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde. Aus dem gesamten Akteninhalt sei kein solcher Antrag zu entnehmen. Damit liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, die zur ersatzlosen Bescheidbehebung führen müssen. Die Ausführung der belangten Behörde, dass seit dem Jahr 1996 eine Wohnanlage mit 26 Wohnungen sowie das Wohnhaus Adresse 3 neu errichtet worden seien und somit ein öffentliches Verkehrsinteresse entstanden sei, wäre rechtlich unrichtig. Richtig sei, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein öffentliches Verkehrsinteresse dann nicht begründet wird, wenn die Nutzung einer Privatstraße aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen erfolgt. Für die Erschließung dieser Objekte lägen privatrechtliche Dienstbarkeitsvereinbarungen vor, sodass die Nutzung des Gst ****/2 in einem eingeschränkten Bereich durch Servitutsberechtigte erfolge. Für das von der belangten Behörde unterstellte öffentliche Verkehrsinteresse lägen keinerlei Beweise vor. Der Beschwerdeführer habe seit mehreren Monaten einen Blumentrog quer über die gesamte Straßenanlage errichtet, welcher ein Befahren derselben unmöglich mache. Dieses Hindernis habe zu keinerlei Beschwerden geführt, woraus bewiesen sei, dass die Straßenanlage weder genutzt werde noch ein öffentliches Verkehrsinteresse bestehen könne. Sonstige relevante Umstände, die ein öffentliches Verkehrsinteresse begründen könnten oder sollten, habe die Erstbehörde nicht festgestellt. Richtigerweise liege auch kein wie immer geartetes öffentliches Verkehrsinteresse an der Nutzung des Gst ****/2, KG X vor, wie sich dies aus der Stellungnahme der straßenbautechnischen Sachverständigen ergebe. Die gegenteiligen Behauptungen der belangten Behörde seien damit nicht nachvollziehbar und völlig haltlos. Auch werde der Hotelbetrieb des Beschwerdeführers über die Landesstraße und nicht über gegenständliche Straßenanlage erschlossen. Lediglich Lieferanten, welche zum Hintereingang des Hotels gelangen müssten, würden diesen Weg nutzen. Es werde deshalb der Antrag auf ersatzlose Bescheidbehebung gestellt, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des AA, in welcher dieser den Bescheid aus formeller und materieller Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt nach anficht. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die erstbehördliche Feststellung, dass die Straßenanlage auf Gesetzgebungsperiode ****/2 auf einer Länge von ca 200 m und in einer Durchschnittsbreite von 3 m als öffentliche Privatstraße gewidmet sei, unrichtig und aktenwidrig wäre. Weder dem Akteninhalt noch der Widmungserklärung sei zu entnehmen, wonach die Straßenanlage auf Gesetzgebungsperiode ****/2 durchgängig als öffentliche Privatstraße gewidmet wurde. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass sich die Erklärung des Grundeigentümers ausschließlich auf ein Teilstück dieser Parzelle erstrecke. Auch sei nicht erkennbar, weshalb die auf Grundstück Nr ****/2 errichtete Verkehrsanlage der Erschließung der Grundstücke **8 und **8/1 dienen sollte. Auch diese Feststellung sei aktenwidrig. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass seit mehr als 30 Jahren die gesamte Straße von Verkehrsteilnehmern ohne Einschränkung seitens des Grundeigentümers genutzt würde. Bis zum Jahr 1996/97 sei die Straßenanlage auf Gst ****/2 keinesfalls durchgehend zwischen den Gemeindestraßen auf Gst ***/7 (nordseitig) und Gst ***9 (südseitig) vorhanden gewesen. Die Straßenanlage habe auf Höhe des Parkplatzes des Gst ***0 geendet und keinesfalls eine Länge von ca 200 m aufgewiesen. Die Erstbehörde habe sämtliche Feststellungen ohne Ermittlungsverfahren und somit völlig willkürlich getroffen. Sie sei somit nicht in der Lage, den relevanten Sachverhalt festzustellen. Damit liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des Bescheides führen müsse. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die Straße auf Gesetzgebungsperiode ****/2 seit mehr als 30 Jahren ohne Einschränkung durchgängig genutzt worden wäre. Richtig sei vielmehr, dass die derzeit bestehende Straße bis zum Jahr 1996/97 in der Natur nicht durchgängig errichtet war und deswegen auch nicht durchgängig befahren oder begangen werden habe können. Die befestigte Straße habe auf Höhe des Parkplatzes des Beschwerdeführers geendet und sei die Parzelle anschließend in Richtung Süden als Wiese ausgebildet gewesen. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Ortsplan sondern auch aus zahlreichen Fotodokumentationen. Darüber hinaus könnten unzählige Zeugen diese Tatsachen bestätigten. Im Bereich des Grundstückes ****/2 habe über viele Jahre hindurch der Eischützenverein eine Eisstockbahn betrieben, die mit einer ca 35 bis 40 cm hohen Einfassung umrandet war und schon allein aus diesem Grund mit PKW nicht befahrbar war. Es werde die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme der in weiterer Folge angeführten Zeugen beantragt. Die Erstbehörde gebe die Stellungnahme der straßenbautechnischen Sachverständigen unrichtig bzw unvollständig wieder. Die Sachverständige habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sich die derzeitige Widmung als öffentliche Privatstraße ausgehend von Gp ***/7 bis zum südlichen Ende der Parzelle .**3 erstrecken würde. Inhaltlich entferne sich der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers und sei die Entscheidung von diesem nicht gedeckt. Er habe beantragt, gemäß Paragraph 36, TStG den Widerruf der seinerzeitigen Widmungserklärung des Grundeigentümers zu genehmigen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid treffe die Behörde jedoch eine Entscheidung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, TStG. Dafür benötige es eines Antrages des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde. Aus dem gesamten Akteninhalt sei kein solcher Antrag zu entnehmen. Damit liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, die zur ersatzlosen Bescheidbehebung führen müssen. Die Ausführung der belangten Behörde, dass seit dem Jahr 1996 eine Wohnanlage mit 26 Wohnungen sowie das Wohnhaus Adresse 3 neu errichtet worden seien und somit ein öffentliches Verkehrsinteresse entstanden sei, wäre rechtlich unrichtig. Richtig sei, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein öffentliches Verkehrsinteresse dann nicht begründet wird, wenn die Nutzung einer Privatstraße aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen erfolgt. Für die Erschließung dieser Objekte lägen privatrechtliche Dienstbarkeitsvereinbarungen vor, sodass die Nutzung des Gst ****/2 in einem eingeschränkten Bereich durch Servitutsberechtigte erfolge. Für das von der belangten Behörde unterstellte öffentliche Verkehrsinteresse lägen keinerlei Beweise vor. Der Beschwerdeführer habe seit mehreren Monaten einen Blumentrog quer über die gesamte Straßenanlage errichtet, welcher ein Befahren derselben unmöglich mache. Dieses Hindernis habe zu keinerlei Beschwerden geführt, woraus bewiesen sei, dass die Straßenanlage weder genutzt werde noch ein öffentliches Verkehrsinteresse bestehen könne. Sonstige relevante Umstände, die ein öffentliches Verkehrsinteresse begründen könnten oder sollten, habe die Erstbehörde nicht festgestellt. Richtigerweise liege auch kein wie immer geartetes öffentliches Verkehrsinteresse an der Nutzung des Gst ****/2, KG römisch zehn vor, wie sich dies aus der Stellungnahme der straßenbautechnischen Sachverständigen ergebe. Die gegenteiligen Behauptungen der belangten Behörde seien damit nicht nachvollziehbar und völlig haltlos. Auch werde der Hotelbetrieb des Beschwerdeführers über die Landesstraße und nicht über gegenständliche Straßenanlage erschlossen. Lediglich Lieferanten, welche zum Hintereingang des Hotels gelangen müssten, würden diesen Weg nutzen. Es werde deshalb der Antrag auf ersatzlose Bescheidbehebung gestellt, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung. Zu diesem Beschwerdevorbringen erstattete die rechtsfreundlich vertretene Erstbehörde ihre Stellungnahme vom 02.02.
  3. Dort wird zusammengefasst damit argumentiert, dass in der Widmungserklärung des DD vom 07.10.1994 offensichtlich „südlich“ mit „nördlich“ verwechselt worden sei. Nördlich des Gebäudes hätte sich ein Parkplatz befunden und stehe derzeit direkt an der Grundgrenze zur Parzelle .**3 eine abgeschlossene Garage. Der Parkplatz des Gasthauses befinde sich südlich des Gebäudes. Der mit der Widmungserklärung vom 07.10.1994 vorgelegte Plan zeige im Übrigen deutlich, wo die Widmung enden solle, und zwar 50 m nach dem nördlichen Eckpunkt des Grundstücks ***
  4. Die Widmung sei in der Folge weiter nach Süden ausgedehnt worden, bis zum südlichen Eckpunkt des Gst ***
  5. Dieser Widmungsverlauf sei sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Rechtsvorgänger und auch in sämtlichen bisher von der Behörde abgewickelten Bauverfahren im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen und die Erlassung der Bebauungspläne zu Grunde gelegt worden. Deutlich werde dieser Widmungsverlauf durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung des ergänzenden Bebauungsplanes und des zu Grunde liegenden Planes Nr ***-***/05, verfasst von DI EE. Aufgrund der auf der Ostseite des Grundstückes festgelegten Baufluchtlinie auf Gst ***0 und der Straßenfluchtlinie des Gst ****/2 ergebe sich ohne Zweifel, dass sich die Widmung des öffentlichen Privatweges entlang der gesamten Grundstückslinie des Grundstücks ***0 erstreckt, da der Abstand auf die gesamte Länge lediglich 3 m betrage. Daher erstrecke sich richtigerweise die derzeitige Widmung als öffentliche Privatstraße ausgehend von Gst ***/7 jedenfalls bis zum südlichen Ende des Gst ***
  6. Dazu werde die zeugenschaftliche Einvernahme des DI EE beantragt. Der mit der Widmungserklärung des DD vom 07.10.1994 veranlasste Irrtum sei auch von der straßenbautechnischen Sachverständigen erkannt worden. Tatsächlich werde der Weg auf Gst ****/2 auch schon über die erforderliche Ersitzungszeit hinaus beginnend bei Gst ***/7 bis zum südlichen Eckpunkt des Gst ***0 öffentlich genutzt. Seit Errichtung des südlichen Wegteilstückes entlang Gst .**6, was wahrscheinlich noch keine 30 Jahre zurückliege, werde die gesamte Weglänge zwischen Gst ***/7 und Gst ***9 als Zufahrtsweg und Verbindungsweg öffentlich genutzt, wobei sowohl von nördlicher Seite über Gst ***/7 als auch von südlicher Seite über Gst ***9 zugefahren werde. Durch die Erklärung zur öffentlichen Privatstraße im Oktober 1994 sei erwiesen, dass diesem Weg bereits seit Jahrzehnten eine wesentliche Verkehrsbedeutung zukomme. Er werde seit mehr als 30 Jahren von der Öffentlichkeit genutzt. Seit dem Jahr 1994 wäre das öffentliche Verkehrsinteresse ständig gestiegen, durch die 1997 erfolgte Errichtung der Wohnanalage auf Gst **
  7. Diese habe über 30 Miteigentümer. Weiters werde eine kleinere Wohnanlage mit der Adresse Adresse 4 auf Gst .**3 durch diesen Weg erschlossen. Natürlich diene er auch der Erschließung des Gastgewerbebetriebes des Beschwerdeführers, der über die Jahre ständig erweitert und vergrößert worden sei. Die öffentliche Privatstraße diene also annähernd 40 Liegenschaftseigentümern als Erschließungsweg, wobei die Zufahrt zu den beiden genannten Wohnanlagen über Gst **82 erfolge. Zur Wohnanlage .**3 sei eine direkte Zufahrt von der Landesstraße überhaupt nicht möglich, weshalb über Gst ****/2 gefahren werden müsse. Zur Wohnanlage auf Gst **81 müsse man über die öffentliche Privatstraße fahren, um die Parkplätze zu erreichen, ansonsten könne zu dieser Wohnanlage auch über die Landesstraße und den Weg auf Gst ***/7 zugefahren werden. Die Rechtsprechung gebe vor, dass für das öffentliche Verkehrsinteresse mehr als drei Liegenschaftseigentümer vorhanden sein müssten. Hingegen würde es nicht schaden, falls es sich um eine Zufahrtsstraße und keine Durchzugsstraße handeln sollte. Die Grundstücke **81 und .**3 seien zwar dienstbarkeitsberechtigt, was nichts am öffentlichen Verkehrsinteresse ändere, da Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens stets einschränkend auszulegen seien. Laut Grundbuch beziehe sich die Dienstbarkeitseinräumung auf ein Zusammenlegungsverfahren im Jahr
  8. Zu dieser Zeit sei das Gst **81 noch gänzlich unbebaut gewesen und habe sich auf der Parzelle .**3 lediglich ein kleines Einfamilienhaus befunden. Durch die Errichtung der Wohnanlagen sei es zweifellos zu einer Ausweitung gekommen. Die Erhaltung der Widmung als öffentliche Privatstraße sei daher auch für die Miteigentümer der beiden Wohnanlagen von wesentlicher Bedeutung. Die Straßenerhaltung, Räumung und Streuung sei bisher von der Gemeinde wahrgenommen worden. Mit der Aufhebung der Widmung im Sinne des § 36 TStG sei allerdings nicht nur das öffentliche Verkehrsinteresse zu beachten, sondern nach dem allgemeinen Grundsatz im Verwaltungsrecht die gesamte öffentliche Ordnung. Die Vollziehung habe im Rahmen der Gesetze zu erfolgen. Dazu zähle auch die Einhaltung der Bauordnung. Die Zu- und Umbauten auf Gst ***0 seien lediglich deshalb genehmigungsfähig gewesen, da zu öffentlichen Verkehrsflächen geringere Abstände eingehalten werden können als zu anderen Grundstücken. Das bestehende Gebäude würde auf der Ostseite auf der gesamten Länge die Mindestabstände zu anderen Flächen unterschreiten. Eine nachträgliche Aufhebung der Widmung würde bedeuten, dass wesentliche Voraussetzungen für die baurechtliche Bewilligung nicht mehr gegeben sind und das Bauvorhaben unzulässig wäre. Nachdem auch zu Gunsten des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvorgängers nicht davon ausgegangen werde, dass die Widmung als öffentliche Privatstraße nicht grundlos und willkürlich und nicht nur zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen der TBO erfolgt wäre, könne ebenso wenig zum jetzigem Zeitpunkt grundlos, willkürlich und nachdem ein Baubewilligungsbescheid vorliege, die Aufhebung der Widmung beantragt werden. Selbst wenn sich im Tiroler Straßengesetz und in der Tiroler Bauordnung keine Querverweise befänden, die solche Vorgänge unterbinden, dürfe jedenfalls nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts im Sinn der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kein gesetzwidriger Zustand geschaffen werden. Es mag auch eine Gesetzeslücke darstellen, die insofern geschlossen werden könnte, als für öffentliche Privatstraßen, deren Widmung vom Verfügungsberechtigten widerrufen werden kann, die Abstände zu anderen Grundstücken einzuhalten sind. Unabhängig davon sei eine solche Gesetzeslücke durch die Rechtsprechung zu schließen, da kein gesetzwidriger bzw rechtswidriger Zustand geschaffen werden dürfe, weshalb beantragt werde, der Beschwerde des AA keine Folge zu geben. Zu diesem Beschwerdevorbringen erstattete die rechtsfreundlich vertretene Erstbehörde ihre Stellungnahme vom 02.02.
  9. Dort wird zusammengefasst damit argumentiert, dass in der Widmungserklärung des DD vom 07.10.1994 offensichtlich „südlich“ mit „nördlich“ verwechselt worden sei. Nördlich des Gebäudes hätte sich ein Parkplatz befunden und stehe derzeit direkt an der Grundgrenze zur Parzelle .**3 eine abgeschlossene Garage. Der Parkplatz des Gasthauses befinde sich südlich des Gebäudes. Der mit der Widmungserklärung vom 07.10.1994 vorgelegte Plan zeige im Übrigen deutlich, wo die Widmung enden solle, und zwar 50 m nach dem nördlichen Eckpunkt des Grundstücks ***
  10. Die Widmung sei in der Folge weiter nach Süden ausgedehnt worden, bis zum südlichen Eckpunkt des Gst ***
  11. Dieser Widmungsverlauf sei sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Rechtsvorgänger und auch in sämtlichen bisher von der Behörde abgewickelten Bauverfahren im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen und die Erlassung der Bebauungspläne zu Grunde gelegt worden. Deutlich werde dieser Widmungsverlauf durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung des ergänzenden Bebauungsplanes und des zu Grunde liegenden Planes Nr ***-***/05, verfasst von DI EE. Aufgrund der auf der Ostseite des Grundstückes festgelegten Baufluchtlinie auf Gst ***0 und der Straßenfluchtlinie des Gst ****/2 ergebe sich ohne Zweifel, dass sich die Widmung des öffentlichen Privatweges entlang der gesamten Grundstückslinie des Grundstücks ***0 erstreckt, da der Abstand auf die gesamte Länge lediglich 3 m betrage. Daher erstrecke sich richtigerweise die derzeitige Widmung als öffentliche Privatstraße ausgehend von Gst ***/7 jedenfalls bis zum südlichen Ende des Gst ***
  12. Dazu werde die zeugenschaftliche Einvernahme des DI EE beantragt. Der mit der Widmungserklärung des DD vom 07.10.1994 veranlasste Irrtum sei auch von der straßenbautechnischen Sachverständigen erkannt worden. Tatsächlich werde der Weg auf Gst ****/2 auch schon über die erforderliche Ersitzungszeit hinaus beginnend bei Gst ***/7 bis zum südlichen Eckpunkt des Gst ***0 öffentlich genutzt. Seit Errichtung des südlichen Wegteilstückes entlang Gst .**6, was wahrscheinlich noch keine 30 Jahre zurückliege, werde die gesamte Weglänge zwischen Gst ***/7 und Gst ***9 als Zufahrtsweg und Verbindungsweg öffentlich genutzt, wobei sowohl von nördlicher Seite über Gst ***/7 als auch von südlicher Seite über Gst ***9 zugefahren werde. Durch die Erklärung zur öffentlichen Privatstraße im Oktober 1994 sei erwiesen, dass diesem Weg bereits seit Jahrzehnten eine wesentliche Verkehrsbedeutung zukomme. Er werde seit mehr als 30 Jahren von der Öffentlichkeit genutzt. Seit dem Jahr 1994 wäre das öffentliche Verkehrsinteresse ständig gestiegen, durch die 1997 erfolgte Errichtung der Wohnanalage auf Gst **
  13. Diese habe über 30 Miteigentümer. Weiters werde eine kleinere Wohnanlage mit der Adresse Adresse 4 auf Gst .**3 durch diesen Weg erschlossen. Natürlich diene er auch der Erschließung des Gastgewerbebetriebes des Beschwerdeführers, der über die Jahre ständig erweitert und vergrößert worden sei. Die öffentliche Privatstraße diene also annähernd 40 Liegenschaftseigentümern als Erschließungsweg, wobei die Zufahrt zu den beiden genannten Wohnanlagen über Gst **82 erfolge. Zur Wohnanlage .**3 sei eine direkte Zufahrt von der Landesstraße überhaupt nicht möglich, weshalb über Gst ****/2 gefahren werden müsse. Zur Wohnanlage auf Gst **81 müsse man über die öffentliche Privatstraße fahren, um die Parkplätze zu erreichen, ansonsten könne zu dieser Wohnanlage auch über die Landesstraße und den Weg auf Gst ***/7 zugefahren werden. Die Rechtsprechung gebe vor, dass für das öffentliche Verkehrsinteresse mehr als drei Liegenschaftseigentümer vorhanden sein müssten. Hingegen würde es nicht schaden, falls es sich um eine Zufahrtsstraße und keine Durchzugsstraße handeln sollte. Die Grundstücke **81 und .**3 seien zwar dienstbarkeitsberechtigt, was nichts am öffentlichen Verkehrsinteresse ändere, da Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens stets einschränkend auszulegen seien. Laut Grundbuch beziehe sich die Dienstbarkeitseinräumung auf ein Zusammenlegungsverfahren im Jahr
  14. Zu dieser Zeit sei das Gst **81 noch gänzlich unbebaut gewesen und habe sich auf der Parzelle .**3 lediglich ein kleines Einfamilienhaus befunden. Durch die Errichtung der Wohnanlagen sei es zweifellos zu einer Ausweitung gekommen. Die Erhaltung der Widmung als öffentliche Privatstraße sei daher auch für die Miteigentümer der beiden Wohnanlagen von wesentlicher Bedeutung. Die Straßenerhaltung, Räumung und Streuung sei bisher von der Gemeinde wahrgenommen worden. Mit der Aufhebung der Widmung im Sinne des Paragraph 36, TStG sei allerdings nicht nur das öffentliche Verkehrsinteresse zu beachten, sondern nach dem allgemeinen Grundsatz im Verwaltungsrecht die gesamte öffentliche Ordnung. Die Vollziehung habe im Rahmen der Gesetze zu erfolgen. Dazu zähle auch die Einhaltung der Bauordnung. Die Zu- und Umbauten auf Gst ***0 seien lediglich deshalb genehmigungsfähig gewesen, da zu öffentlichen Verkehrsflächen geringere Abstände eingehalten werden können als zu anderen Grundstücken. Das bestehende Gebäude würde auf der Ostseite auf der gesamten Länge die Mindestabstände zu anderen Flächen unterschreiten. Eine nachträgliche Aufhebung der Widmung würde bedeuten, dass wesentliche Voraussetzungen für die baurechtliche Bewilligung nicht mehr gegeben sind und das Bauvorhaben unzulässig wäre. Nachdem auch zu Gunsten des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvorgängers nicht davon ausgegangen werde, dass die Widmung als öffentliche Privatstraße nicht grundlos und willkürlich und nicht nur zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen der TBO erfolgt wäre, könne ebenso wenig zum jetzigem Zeitpunkt grundlos, willkürlich und nachdem ein Baubewilligungsbescheid vorliege, die Aufhebung der Widmung beantragt werden. Selbst wenn sich im Tiroler Straßengesetz und in der Tiroler Bauordnung keine Querverweise befänden, die solche Vorgänge unterbinden, dürfe jedenfalls nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts im Sinn der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kein gesetzwidriger Zustand geschaffen werden. Es mag auch eine Gesetzeslücke darstellen, die insofern geschlossen werden könnte, als für öffentliche Privatstraßen, deren Widmung vom Verfügungsberechtigten widerrufen werden kann, die Abstände zu anderen Grundstücken einzuhalten sind. Unabhängig davon sei eine solche Gesetzeslücke durch die Rechtsprechung zu schließen, da kein gesetzwidriger bzw rechtswidriger Zustand geschaffen werden dürfe, weshalb beantragt werde, der Beschwerde des AA keine Folge zu geben. In der mündlichen Verhandlung am 08.02.2017 wurde seitens der belangten Behörde ergänzend vorgebracht, dass Gst ****/2 bereits im ersten Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Jahr 1979 als Verkehrsfläche ausgewiesen war. Dadurch, dass dieser Weg in sämtlichen Bauverfahren als öffentliche Verkehrsfläche zu Grunde gelegen ist, leite die belangte Behörde einem konkludenten Verzicht des Beschwerdeführers bzw seiner Rechtsvorgänger, die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche zu widerrufen, ab. Weiters wird seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht: „In den abgewickelten Bauverfahren wurde einvernehmlich und eindeutig die Widmung als öffentliche Privatstraße entlang der gesamten Grundstückslänge des Gst. ***0 zugrunde gelegt. Ausgehend vom öffentlichen Weg ***/7 bis zum nördlichen Eckpunkt des Gst. ***0 ist die Widmung als öffentliche Privatstraße völlig unstrittig. In der Widmungserklärung vom 07.10.1994 wurde festgehalten, dass das Wegteilstück in einem eigenen Vermessungsplan ausgewiesen wird. Dieser Vermessungsplan wurde dem Schreiben beigelegt und ist hier deutlich ersichtlich, dass auf Gst. ***0 eine Wegstrecke von 50 m zusätzlich eingezeichnet ist. Ein anderer Vermessungsplan ist der belangten Behörde nicht bekannt, vielmehr wurde genau dieser Vermessungsplan mit der handschriftlichen Ergänzung dieser 50 m-Linie der belangten Behörde im Jahr 1994 vorgelegt. Im Weiteren kam es aber dann zur Ausdehnung der öffentlichen Privatstraße jedenfalls bis zum südlichen Ende des Gst.***
  15. Auf die diesbezügliche Stellungnahme vom 02.02.2017 wird verwiesen. Wesentlich ist auch, dass bereits vor der Widmungserklärung vom 07.10.1994 eine Übernahme in das öffentliche Gut beabsichtigt war und hier ausdrücklich als Begründung auf die beabsichtigte Bauführung der Familie AA eingegangen wird. Ein Widmungsende am nördlichen Eckpunkt des Gst. ***0 wäre daher völlig sinnlos und wäre die tatsächlich durchgeführte Bauführung in mehrere Baustufen in mehreren Verfahren abgewickelt sowie auch die Erlassung des ergänzenden Bebauungsplans völlig unmöglich gewesen. Richtig ist, dass auf dem Parkplatz des Gastgewerbebetriebes der Familie AA in den 90-er Jahren auf Gst. ***0 eine Vereinshütte des Eisstockschießvereins errichtet wurde und mit Verfahren des Bürgermeisters bewilligt war. Diese Vereinshütte ragte keinesfalls in die Wegparzelle ****/2 hinein, sondern war sogar einige Meter nach hinten innerhalb der Parzelle ***0 positioniert. Richtig ist auch, dass auf Gst ***0 eine Eisstockschießbahn errichtet war, nicht aber auf dem Grund des Gst. ****/
  16. Diese Eisstockschießbahn wurde nicht nur im Winter verwendet, sondern auch im Sommer auf Asphalt. Die Benützung dieser Stockschießbahn und der Vereinshütte führten natürlich auch zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen. Darüber hinaus war trotz der Eisstockschießbahn von dem Parkplatz nach wie vor eine Verbindung bzw. eine Durchfahrtsmöglichkeit von Gst. **82 zur Landesstraße möglich. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird über Gst. ****/2 genauso zugefahren zum Gasthaus und auch zur früher dort befindlichen Eisstockschießbahn, wie über die Landesstraße B**
  17. Darüber hinaus wurde dieser Weg auf ****/2 ebenfalls bis auf Höhe des Grundstückes der Familie AA-BB und seit mehr als 30 Jahren seitens der Öffentlichkeit benutzt. Seitdem die Straße bis zur Gemeindestraße ***9 nach Süden durchgezogen wurde, wird natürlich die gesamte Wegparzelle benützt. Erst offensichtlich aus Anlass dieses Verfahrens hat die Familie AA-BB Absperrungen aufgestellt, worüber aber bereits ein Zivilprozess anhängig ist.“ Seitens des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung folgendes Vorbringen erstattet: „Das nunmehrige Vorbringen der belangten Behörde, wonach sich die Widmungserklärung des DD vom 07.10.1994 auf einen Bereich südlich des CC beziehen sollte, zumal offensichtlich im Rahmen dieser Widmungserklärung die eindeutige Begrenzung auf den Bereich nördlich des bestehenden Gasthofes als Irrtum anzusehen sei und vielmehr anstelle Norden Süden gemeint gewesen wäre, ist unrichtig und entbehrt jeglicher Grundlage. Die Widmungserklärung vom 07.10.1994 ist wortwörtlich unmissverständlich. Der Widmungserklärung ist in keiner Weise ein Irrtum hinsichtlich der Bezeichnung Norden und Süden zugrunde gelegen und hat dies der Aussteller dieser Erklärung, DD, sowie der anwesende Sohn FF dem Rechtsvertreter persönlich bestätigt. Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung, sohin am 07.10.1994, nördlich des Gasthofes eine Garage und ein kleiner Parkplatz situiert waren, auf welchem die damaligen Eigentümer sowie die Mitarbeiter ihre PKWs abgestellt haben. Auch die derzeitigen Eigentümer der Nachbarliegenschaft Bp .**3 haben dem Beschwerdeführer gegenüber bestätigt, dass auch aus ihren Erinnerungen die Widmungserklärung eindeutig mit der nördlichen Grenze der Parzelle ***0 begrenzt war. Wie nunmehr die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass sich die Widmungserklärung weiter nach Süden erstrecken sollte, allenfalls 50 m, oder in weiterer Folge sogar noch weiter bis zur Südgrenze des Gst. ***0 erstrecken sollte, ist nicht nachvollziehbar und wird bestritten. Die im vorliegenden Plan, der der Erklärung vom 07.10.1994 beigeschlossen war, ersichtliche Anmerkung „50 m“ wurde nachträglich handschriftlich angebracht und stammt keinesfalls von DD oder von einem seiner Vertreter. Die Behauptung der belangten Behörde, dass die Widmungserklärung für diverse Bauvorhaben maßgeblich war, entspricht nicht den Tatsachen. Es wurde lediglich in diversen Verhandlungsprotokollen darauf hingewiesen, obwohl schon zum damaligen Zeitpunkt eine Widmung des gesamten Gst. ****/2 für den Gemeingebrauch und somit als öffentliche Privatstraße nicht vorlag. Ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Widmungserklärung als öffentliche Privatstraße ist nicht gegeben, insbesondere sind allfällige widmungsmäßige oder baurechtliche Vorschriften und Sachverhalte für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht maßgeblich, sondern irrelevant. Das TStG hat ausschließlich auf die Bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen bzw darauf bezugnehmend ist die im streitgegenständlichen Verfahren maßgebliche Rechtsfrage ausschließlich unter Anwendung des Tiroler Straßengesetzes zu klären. Ein öffentliches Verkehrsinteresse an einem Verbleib der Widmung für die Teilfläche des Gst. ****/2 liegt nicht vor; richtig ist, dass die Eigentümer des Gst. **81 (Wohnanlage nördlich des CC) ihre Zufahrt zu den Parkplätzen über das Gst. ****/2 hergestellt haben. Die Hauptzufahrt für die Wohnungseigentümer erfolgt jedoch über das Gst. ***/7, welches sich im öffentlichen Gut befindet, da von dieser Gemeindestraße die Zufahrt in die Tiefgarage erfolgt. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit die Berechtigung der Wohnungseigentümer der Wohnanlage auf Gst. **81 zum Zufahren der hergestellten Parkplätze bestritten, sondern diese Zufahrtsmöglichkeit jeweils im Rahmen der eingetragenen Dienstbarkeit akzeptiert und anerkannt. Diesbezüglich liegen keinerlei Streitpunkte bzw Auslegungsdifferenzen vor. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach ein öffentliches Verkehrsinteresse an der Nutzung des Gst. ****/2 gegeben wäre, da die Zufahrtssituation zu den Parkplätzen rechtlich nicht geklärt wäre, da allenfalls von einer unzulässigen Ausweitung der Dienstbarkeit auszugehen sei, ist unrichtig; richtig ist vielmehr, dass eine Veränderung des Baukörpers und der Parkplätze auf Gst. **81 in Zukunft nicht zu erwarten ist und der Beschwerdeführer die Zufahrtsmöglichkeit für die Eigentümer im derzeitig benötigten Umfang außer Streit stellt und diese im Rahmen der Dienstbarkeit abgedeckt sind. Die Zufahrtsmöglichkeiten zur Bauparzelle .**3 sind ebenfalls grundbücherlich sichergestellt. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Eigentümern des Grundstückes .**3 besteht bestes Einvernehmen und sind diese ebenfalls bereit, vor dem Verwaltungsgericht auszusagen, dass sie ihre Rechtsposition durch die bestehende Dienstbarkeit ausreichend abgesichert erachten. Unrichtig ist weiters, dass neben den Eigentümern des Grundstückes .**3 weitere Liegenschaftseigentümer den gegenständlichen Straßenbereich auf Gst. ****/2 benötigen oder benützten bzw. in der Vergangenheit benützt haben. Der gesamte Weg wurde in der Vergangenheit ausschließlich für die Lieferanten des Gasthofes des Beschwerdeführers als Zufahrt benutzt; die Hauptzufahrt zum Gebäude des Beschwerdeführers erfolgt über die B**
  18. Sämtliche Gäste fahren über die Landesstraße B**9 auf die Parkplätze des Gasthauses zu. Das Grundstück ****/2 war entgegen den Vorbringen der belangten Behörde erst seit Ende der 90-er Jahre durchgängig befahrbar, da bis zu diesem Zeitpunkt im südlichen Bereich des Grundstückes ***0 die Eisbahn, welche sich auch auf das Grundstück ****/2 erstreckt hat, errichtet war. Gleichzeitig war in diesem Bereich das Gst. ****/2 gänzlich durch einen Zaun bzw. Blumentröge, welche sich quer über die Fahrbahn erstreckt haben, abgesperrt, sodass keine Durchfahrt und auch kein Durchgehen möglich war. Die erwähnte Eisbahn war auch im Sommer als umrandete asphaltierte Fläche in Verwendung und im Winter für die Eisstockschützen. Im südlichen Anschluss an diese Eisbahnen war Wiese und überhaupt kein fahrbarer Bereich ausgebildet. Die gegenständliche Grundparzelle ****/2 ist seit knapp einem Jahr wiederum durch einen Blumentrog quer zur Fahrbahn abgesperrt, sodass seit vielen Monaten ein durchgängiges Befahren der ****/2 nicht möglich ist. Beim Beschwerdeführer sind keine wie immer gearteten Beschwerden seit dieser Zeit eingelangt, sodass offensichtlich kein Bewohner der Gemeinde Interesse daran hat, das Grundstück ****/2 durchgängig zu befahren oder zum Begehen zu benützen. Wäre ein öffentlicher Durchgang, wie in der Stellungnahme vom 02.02.2017 ausgeführt, vorhanden, hätten in der Vergangenheit zahlreiche Personen, welche nunmehr nicht mehr durchgängig den Weg benützen können, entsprechende Beschwerdevorbringen und die Wiederherstellung der ursprünglichen Verkehrsrelation begehren müssen. Lediglich der Grundeigentümer des Gst. **82/1, (Wiese im Osten der Gst. ****/2), hat diesbezüglich gerichtliche Schritte eingeleitet, da für ihn der gegenständliche Weg zur Nutzung seines Grundstückes im Zuge einer Veräußerung an einen Bauträger erforderlich ist. Zugunsten dessen Parzelle besteht eine Dienstbarkeit auf dieser Wegparzelle, er benötigt jedoch die Widmung zur öffentlichen Privatstraße deshalb, da nur so der Bürgermeister die Möglichkeit hat, im Rahmen der Festlegung des Bebauungsplanes eine Baufluchtlinie von 3 m festzulegen; dies ist lediglich dann rechtlich möglich, wenn das Gst. ****/2 als öffentliche Privatstraße gewidmet ist. Die geringeren Abstandsbestimmungen sind für den Eigentümer des Gst.**82/1 maßgeblich, zumal somit eine bessere wirtschaftliche Verwertbarkeit seines Grundstückes möglich ist. Eine befahrbare Oberfläche im Bereich des Grundstückes ****/2 liegt bis dato nicht über einen Zeitraum von 30 Jahren vor. Insgesamt ist eine befahrbare Oberfläche auch bis zum heutigen Zeitpunkt noch weniger als 30 Jahre vorhanden, sodass es unmöglich ist, dass dieses Grundstück seit mehr als 30 Jahren befahren wird. Unrichtig ist weiters, dass im Zuge der Benutzung der Eisstockbahn die Zufahrt zur selben über Gst. ****/2 erfolgt sei; richtig ist vielmehr, dass auch zum Zufahren zur Eisstockbahn jeweils die Einfahrt von der B**9 zur Verfügung stand und auch benutzt wurde. Die Errichtung der Eisstockbahn erfolgte aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Eisstockverein, sodass eine allfällige Nutzung des Gst. ****/2 zum Zufahren im Rahmen dieser privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt ist und somit kein öffentliches Interesse begründen kann. Derzeit ist der Eisstockverein an dieser Stelle nicht mehr aktiv, sodass eine Zufahrtsmöglichkeit zur Eisstockbahn an dieser Stelle nicht mehr benötigt wird. Wenn die belangte Behörde nunmehr vorbringt, dass im Rahmen der oft erwähnten Bauverfahren von einer Widmung der gesamten Grundparzelle ****/2 über die gesamte Länge als öffentliche Privatstraße ausgegangen wurde und eine derartige Widmung dem hiesigen Verfahren zugrunde gelegt worden sei, ist dies offensichtlich unrichtig, da nicht einmal die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren behauptet, dass eine Widmung über die gesamte Länge des Gst. ****/2 zur öffentlichen Verkehrsfläche vorliegt. Wenn eine derartige Widmung dem allfälligen Bauverfahren zugrunde gelegt worden sei, was seitens des Beschwerdeführers bestritten wird, ist es offensichtlich unrichtig erfolgt und kann dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht zur Last gelegt werden. Beide Verfahrensparteien legten Lichtbilder vor, die zum Akt genommen wurden. Auf Frage des Verhandlungsleiters an die belangten Behörde, ob ein Antrag gemäß § 34 Abs 4 lit a TStG zum Grundstück ****/2 vorhanden ist, wurde dies verneint. Auf Frage des Verhandlungsleiters an die belangten Behörde, ob ein Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, TStG zum Grundstück ****/2 vorhanden ist, wurde dies verneint. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Mit Schreiben vom 07.10.1994 an den Bürgermeister der Gemeinde Z erklärte der damalige Eigentümer von Gp ****/2, KG X, DD der Straßenbehörde gegenüber ausdrücklich, dass ein Teilstück der Gp ****/2, KG X, dem Gemeingebrauch, also als öffentliche Privatstraße, gewidmet wird. Die Widmung für den Gemeingebrauch bezieht sich auf ein Teilstück der Gp ****/2 und verläuft von der Gemeindestraße Gp ***/7 bis nördlich des bestehenden Gasthofes auf Höhe des Parkplatzes. Das Teilstück wird in einem eigenen Vermessungsplan ausgewiesen. Auf dem im Akt der Gemeinde dem Schreiben vom 07.10.1994 beigeschlossenen Plan ist eine händisch eingezeichnete Linie von der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen .**3 und ***0 nach Süden bis auf Höhe des Parkplatzes südlich des Gasthauses CC mit dem Eintrag 50m vorhanden. Dieser Eintrag stammt weder vom Planverfasser noch von DD. Wann, von wem und zu welchem Zweck dieser handschriftliche Eintrag am Plan vorgenommen wurde, konnte nicht festgestellt werden. DD erlag anlässlich seiner Erklärung vom 07.10.1994 keiner Verwechslung der Himmelsrichtungen Norden und Süden. Die Widmung zur öffentlichen Privatstraße umfasst somit auf GP ****/2, KG X, das Teilstück von der Gemeindestraße Gp ***/7 bis zur Grenze zwischen der Bp .**3 und Gst ***
  19. Die Länge dieses Straßenabschnittes beträgt etwa 84 m. Zu Gunsten der Grundstücke **81, .**3 und **82/1 bestehen verbücherte Dienstbarkeiten des Rechtes des Geh- und Fahrweges auf Gst ****/2 in EZ 1**. Am 07.10.1994 bestanden nördlich des Gasthauses CC eine Garage und ein kleiner Parkplatz, auf welchem Eigentümer und Mitarbeiter ihre PKWs abgestellt haben. Der Parkplatz für die Gäste des Gastgewerbebetriebes ist südlich des Gasthauses situiert. Die Zufahrt dorthin erfolgt über die Landesstraße B **
  20. Über Gst ****/2 wird lediglich seitens der Lieferanten zum Gasthaus zugefahren. Die Tiefgaragenzufahrt zur Wohnanlage auf Gst **81 erfolgt von Norden her über die Gemeindestraße auf Gst ***/
  21. Für die Parzelle .**3 stellt Gp ****/2 die einzige Zufahrtsmöglichkeit dar. Bis Sommer 1996 war auf Gst ****/2 ein Straßenbaukörper von Norden herkommend bis zur südlichen Gebäudegrenze des CC vorhanden, weiter nach Süden war der Bestand Wiese bzw Feld. Ca 1997 wurden im Bereich des südlich des CC gelegenen Parkplatzes auf Gst ***0 eine asphaltierte Stockschießbahn und eine Vereinshütte errichtet. Diese Anlagen bestehen heute nicht mehr. Jedenfalls im Sommer 2008 bestand auf Gst ****/2 ein durchgehender Straßenbaukörper zwischen den Gemeindestraßen auf Gste ***/7 und ***
  22. Die Länge dieser Straßenverbindung beträgt knapp 200 m. Mit Schreiben vom 07.10.1994 an den Bürgermeister der Gemeinde Z erklärte der damalige Eigentümer von Gp ****/2, KG römisch zehn, DD der Straßenbehörde gegenüber ausdrücklich, dass ein Teilstück der Gp ****/2, KG römisch zehn, dem Gemeingebrauch, also als öffentliche Privatstraße, gewidmet wird. Die Widmung für den Gemeingebrauch bezieht sich auf ein Teilstück der Gp ****/2 und verläuft von der Gemeindestraße Gp ***/7 bis nördlich des bestehenden Gasthofes auf Höhe des Parkplatzes. Das Teilstück wird in einem eigenen Vermessungsplan ausgewiesen. Auf dem im Akt der Gemeinde dem Schreiben vom 07.10.1994 beigeschlossenen Plan ist eine händisch eingezeichnete Linie von der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen .**3 und ***0 nach Süden bis auf Höhe des Parkplatzes südlich des Gasthauses CC mit dem Eintrag 50m vorhanden. Dieser Eintrag stammt weder vom Planverfasser noch von DD. Wann, von wem und zu welchem Zweck dieser handschriftliche Eintrag am Plan vorgenommen wurde, konnte nicht festgestellt werden. DD erlag anlässlich seiner Erklärung vom 07.10.1994 keiner Verwechslung der Himmelsrichtungen Norden und Süden. Die Widmung zur öffentlichen Privatstraße umfasst somit auf Gesetzgebungsperiode ****/2, KG römisch zehn, das Teilstück von der Gemeindestraße Gp ***/7 bis zur Grenze zwischen der Bp .**3 und Gst ***
  23. Die Länge dieses Straßenabschnittes beträgt etwa 84 m. Zu Gunsten der Grundstücke **81, .**3 und **82/1 bestehen verbücherte Dienstbarkeiten des Rechtes des Geh- und Fahrweges auf Gst ****/2 in EZ 1**. Am 07.10.1994 bestanden nördlich des Gasthauses CC eine Garage und ein kleiner Parkplatz, auf welchem Eigentümer und Mitarbeiter ihre PKWs abgestellt haben. Der Parkplatz für die Gäste des Gastgewerbebetriebes ist südlich des Gasthauses situiert. Die Zufahrt dorthin erfolgt über die Landesstraße B **
  24. Über Gst ****/2 wird lediglich seitens der Lieferanten zum Gasthaus zugefahren. Die Tiefgaragenzufahrt zur Wohnanlage auf Gst **81 erfolgt von Norden her über die Gemeindestraße auf Gst ***/
  25. Für die Parzelle .**3 stellt Gp ****/2 die einzige Zufahrtsmöglichkeit dar. Bis Sommer 1996 war auf Gst ****/2 ein Straßenbaukörper von Norden herkommend bis zur südlichen Gebäudegrenze des CC vorhanden, weiter nach Süden war der Bestand Wiese bzw Feld. Ca 1997 wurden im Bereich des südlich des CC gelegenen Parkplatzes auf Gst ***0 eine asphaltierte Stockschießbahn und eine Vereinshütte errichtet. Diese Anlagen bestehen heute nicht mehr. Jedenfalls im Sommer 2008 bestand auf Gst ****/2 ein durchgehender Straßenbaukörper zwischen den Gemeindestraßen auf Gste ***/7 und ***
  26. Die Länge dieser Straßenverbindung beträgt knapp 200 m. Die Feststellung, dass DD bei der Abgabe der Widmungserklärung im Jahr 1994 keine Verwechslung zwischen Norden und Süden unterlaufen ist, stützt sich auf den Umstand, dass der damalige Eigentümer dort wohnhaft war, das W ein in Nord/Südrichtung verlaufendes Tal ist und aufgrund der Berge die Himmelsrichtungen völlig eindeutig zu sehen sind. Auch die Angabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass ihm seitens DD versichert wurde, dass hinsichtlich der Himmelsrichtungen kein Irrtum seinerseits vorlag, ist gut nachvollziehbar. Die Feststellung, dass die 50 m Linie in dem der Erklärung vom 07.10.1994 beigeschlossenen Plan nicht vom Planverfasser stammt, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass diese sonst so wie die anderen Linien eingezeichnet wäre und nicht offenbar mit Bleistift händisch eingefügt. Auch die Angabe des Rechtsvertreters, dass ihm seitens DD versichert wurde, dass diese händische Eintragung nicht von ihm stammte, ist nachvollziehbar und wirkte nicht unglaubwürdig. Alle übrigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Akteninhalt, insbesondere aus den von den Parteien vorgelegten Lichtbildern, den Grundbuchauszügen und den seitens des Verwaltungsgerichtes hergestellten Tiris-Ausdrucken. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens ist der Antrag des Eigentümers und damit Verfügungsberechtigten von Gst ****/2 vom 30.10.2015 auf Aufhebung der Widmung zur öffentlichen Privatstraße im Sinn der Erklärung der Widmung zum Gemeingebrauch vom 07.10.1994 durch Widerruf derselben nach § 36 Abs 1 TStG. Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens ist der Antrag des Eigentümers und damit Verfügungsberechtigten von Gst ****/2 vom 30.10.2015 auf Aufhebung der Widmung zur öffentlichen Privatstraße im Sinn der Erklärung der Widmung zum Gemeingebrauch vom 07.10.1994 durch Widerruf derselben nach Paragraph 36, Absatz eins, TStG. In diesem Verfahren ist somit über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung dieser Widerrufserklärung abzusprechen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn durch den Widerruf öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Aussage hat die dem Verfahren beigezogenen straßenbautechnische Sachverständige getroffen. Im Verfahren nach § 36 Abs 1 kommt der Gemeinde keine Parteistellung zu. In welcher Eigenschaft die Gemeinde dem Verfahren beigezogen wurde, ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar. Diese Aussage hat die dem Verfahren beigezogenen straßenbautechnische Sachverständige getroffen. Im Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, kommt der Gemeinde keine Parteistellung zu. In welcher Eigenschaft die Gemeinde dem Verfahren beigezogen wurde, ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar. Im Spruch des bekämpften Bescheides stellt die Erstbehörde gemäß § 34 Abs 4 lit a TStG fest, dass es sich bei der Straßenanlage auf Gst ****/2 zur Gänze um eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs 1 lit b handelt. Gleichzeitig wird der Antrag von AA vom 30.10.2015 abgewiesen. Im Spruch des bekämpften Bescheides stellt die Erstbehörde gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, TStG fest, dass es sich bei der Straßenanlage auf Gst ****/2 zur Gänze um eine öffentliche Privatstraße nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, handelt. Gleichzeitig wird der Antrag von AA vom 30.10.2015 abgewiesen. Nach § 34 Abs 4 lit a TStG hat die Behörde auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde mit Bescheid festzustellen, ob eine öffentliche Privatstraße nach Abs 1 lit b gewidmet ist. Es handelt sich dabei somit um ein antragsbedürftiges Verfahren. Weder seitens AA noch seitens der Gemeinde Z ist ein derartiger Antrag gestellt worden. Der diesbezügliche Bescheidspruch ist damit ohne Rechtsgrundlage ergangen und war damit zu beheben. Nach Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, TStG hat die Behörde auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde mit Bescheid festzustellen, ob eine öffentliche Privatstraße nach Absatz eins, Litera b, gewidmet ist. Es handelt sich dabei somit um ein antragsbedürftiges Verfahren. Weder seitens AA noch seitens der Gemeinde Z ist ein derartiger Antrag gestellt worden. Der diesbezügliche Bescheidspruch ist damit ohne Rechtsgrundlage ergangen und war damit zu beheben. Die Versagung der Genehmigung des Widerrufs der Widmung für den Gemeingebrauch kann nur im Fall der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen erfolgen. Die belangte Behörde begründet nicht, warum sie eine solche Beeinträchtigung im Gegensatz zu den Ausführungen der von ihr beauftragten straßenbautechnischen Sachverständigen als gegeben ansieht. Die Berücksichtigung bau- und raumordnungsrechtlicher bzw privatrechtlicher Interessen sieht § 36 Abs 1 TStG nicht vor. Die Behörden würden rechtsmissbräuchlich vorgehen, wenn sie entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut im § 36 Abs 1 TStG bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Widmungwiderrufs für den Gemeingebrauch andere Interessen, wie solche des Bau- und Raumordnungsrechts, zu Grunde legen würden. Die sich aus der Aufhebung der Widmung ergebenden von der belangten Behörde aufgezeigten Probleme bau- und raumordnungsrechtlicher Natur sind dem Verwaltungsgericht sehr wohl bewusst, das Tiroler Straßengesetz bietet jedoch keine rechtliche Grundlage zu deren Berücksichtigung. Die Versagung der Genehmigung des Widerrufs der Widmung für den Gemeingebrauch kann nur im Fall der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen erfolgen. Die belangte Behörde begründet nicht, warum sie eine solche Beeinträchtigung im Gegensatz zu den Ausführungen der von ihr beauftragten straßenbautechnischen Sachverständigen als gegeben ansieht. Die Berücksichtigung bau- und raumordnungsrechtlicher bzw privatrechtlicher Interessen sieht Paragraph 36, Absatz eins, TStG nicht vor. Die Behörden würden rechtsmissbräuchlich vorgehen, wenn sie entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut im Paragraph 36, Absatz eins, TStG bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Widmungwiderrufs für den Gemeingebrauch andere Interessen, wie solche des Bau- und Raumordnungsrechts, zu Grunde legen würden. Die sich aus der Aufhebung der Widmung ergebenden von der belangten Behörde aufgezeigten Probleme bau- und raumordnungsrechtlicher Natur sind dem Verwaltungsgericht sehr wohl bewusst, das Tiroler Straßengesetz bietet jedoch keine rechtliche Grundlage zu deren Berücksichtigung. Ein Widerruf der Widmung nach § 36 Abs 1 TStG stellt dem „actus contrarius“ zur Erklärung zum Gemeingebrauch gemäß § 34 Abs 1 lit a dar. Sofern es sich nicht bloß um einen teilweisen Widerruf der Widmung handelt, kann dieser die Straße nur so, wie in der Widmungserklärung beschrieben, umfassen und nicht etwas, das gar nicht zur öffentlichen Privatstraße erklärt wurde. Der damals über die Straße Verfügungsberechtigte beschrieb den Widmungsgegenstand unmissverständlich als Teilstück der Gp ****/2 von der Gemeindestraße Gp ***/7 bis nördlich des bestehenden Gasthofes auf Höhe des Parkplatzes. Diese südliche Grenze entspricht ziemlich genau der Grenzlinie zwischen Bp .**3 und Gst ***0, wo bis fast zu deren nördlichem Rand das Hotel CC steht. Auf dem der Widmungserklärung vom 07.10.1994 beigeschlossenen Plan ist auf Bp .**3 das Wohnhaus Adresse 5 eingezeichnet, nicht aber die heute im südlichen Parzellenteil befindliche Garage. Heute befindet sich der Gasthausparkplatz im Süden und Westen des Gebäudes. In der Zwischenzeit sind An- und Zubauten zum Gasthof vorgenommen worden. Es wäre völlig unzulässig, aufgrund des Umstandes, dass sich heute keine Parkplätze nördlich des Gasthofgebäudes befinden, dem damaligen Verfügungsberechtigten zu unterstellen, dass er nördlich und südlich verwechselt hätte. Überhaupt nicht in Einklang mit dem TStG lässt sich der Standpunkt bringen, dass es in der Folge zu einer Ausdehnung der Widmung nach Süden bis zum südlichen Eckpunkt des Gst ***0 dadurch gekommen wäre, weil bei den Baubewilligungsverfahren für die Erweiterungen des Gasthofes im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen davon ausgegangen wurde, dass Gst ****/2 östlich von Gst ***0 eine öffentliche Privatstraße wäre. Die Kriterien für eine Widmung zur öffentlichen Privatstraße sind im TStG ganz klar geregelt. Aus rechtsirrigen Annahmen können jedenfalls keine Widmungen für den Gemeingebrauch abgeleitet werden. Die dazu beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Planers DI EE hatte wegen des rechtsunerheblichen Beweisthemas zu unterbleiben. Ein Widerruf der Widmung nach Paragraph 36, Absatz eins, TStG stellt dem „actus contrarius“ zur Erklärung zum Gemeingebrauch gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera a, dar. Sofern es sich nicht bloß um einen teilweisen Widerruf der Widmung handelt, kann dieser die Straße nur so, wie in der Widmungserklärung beschrieben, umfassen und nicht etwas, das gar nicht zur öffentlichen Privatstraße erklärt wurde. Der damals über die Straße Verfügungsberechtigte beschrieb den Widmungsgegenstand unmissverständlich als Teilstück der Gp ****/2 von der Gemeindestraße Gp ***/7 bis nördlich des bestehenden Gasthofes auf Höhe des Parkplatzes. Diese südliche Grenze entspricht ziemlich genau der Grenzlinie zwischen Bp .**3 und Gst ***0, wo bis fast zu deren nördlichem Rand das Hotel CC steht. Auf dem der Widmungserklärung vom 07.10.1994 beigeschlossenen Plan ist auf Bp .**3 das Wohnhaus Adresse 5 eingezeichnet, nicht aber die heute im südlichen Parzellenteil befindliche Garage. Heute befindet sich der Gasthausparkplatz im Süden und Westen des Gebäudes. In der Zwischenzeit sind An- und Zubauten zum Gasthof vorgenommen worden. Es wäre völlig unzulässig, aufgrund des Umstandes, dass sich heute keine Parkplätze nördlich des Gasthofgebäudes befinden, dem damaligen Verfügungsberechtigten zu unterstellen, dass er nördlich und südlich verwechselt hätte. Überhaupt nicht in Einklang mit dem TStG lässt sich der Standpunkt bringen, dass es in der Folge zu einer Ausdehnung der Widmung nach Süden bis zum südlichen Eckpunkt des Gst ***0 dadurch gekommen wäre, weil bei den Baubewilligungsverfahren für die Erweiterungen des Gasthofes im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen davon ausgegangen wurde, dass Gst ****/2 östlich von Gst ***0 eine öffentliche Privatstraße wäre. Die Kriterien für eine Widmung zur öffentlichen Privatstraße sind im TStG ganz klar geregelt. Aus rechtsirrigen Annahmen können jedenfalls keine Widmungen für den Gemeingebrauch abgeleitet werden. Die dazu beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Planers DI EE hatte wegen des rechtsunerheblichen Beweisthemas zu unterbleiben. In der im Behördenakt vorhandenen Stellungnahme der straßenbautechnischen Sachverständigen vom 22.03.2016 geht diese davon aus, dass sich die Widmung als öffentliche Privatstraße von Gp ***/7 ausgehend bis zum südlichen Ende der Bp .**3 erstreckt. Völlig logisch beschreibt sie die verfahrensgegenständliche öffentliche Privatstraße als zusätzliche örtliche Erschließungsstraße der Parzellen **81, .**3 und **82/
  27. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen durch einen Widerruf der Widmung konnte die Sachverständige darin nicht erkennen. Offenbar ging die Sachverständige bei ihrem vorbereiteten Entwurf davon aus, dass sie ihr Gutachten in Bezug auf die gesamte Straßenanlage auf Gp ****/2 zwischen den beiden Gemeindestraßen zu erstatten hätte, da sie die Straßenanlage mit einer Länge von ca 200 m beschrieb. Selbst im Hinblick auf die durchgehende Straßenverbindung zwischen den beiden Gemeindestraßen, konnte die Sachverständige aus verkehrstechnischer Sicht aufgrund des bestehenden Verkehrsaufkommens und der Ausweichmöglichkeiten keine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen erachten. Umso weniger kann dies für den verfahrensgegenständlichen Teilabschnitt der GP ****/2 zutreffen, nachdem die Sachverständige offenbar unter Hinweis auf diesen Umstand ihre Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung modifiziert hat. In der im Behördenakt vorhandenen Stellungnahme der straßenbautechnischen Sachverständigen vom 22.03.2016 geht diese davon aus, dass sich die Widmung als öffentliche Privatstraße von Gp ***/7 ausgehend bis zum südlichen Ende der Bp .**3 erstreckt. Völlig logisch beschreibt sie die verfahrensgegenständliche öffentliche Privatstraße als zusätzliche örtliche Erschließungsstraße der Parzellen **81, .**3 und **82/
  28. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen durch einen Widerruf der Widmung konnte die Sachverständige darin nicht erkennen. Offenbar ging die Sachverständige bei ihrem vorbereiteten Entwurf davon aus, dass sie ihr Gutachten in Bezug auf die gesamte Straßenanlage auf Gp ****/2 zwischen den beiden Gemeindestraßen zu erstatten hätte, da sie die Straßenanlage mit einer Länge von ca 200 m beschrieb. Selbst im Hinblick auf die durchgehende Straßenverbindung zwischen den beiden Gemeindestraßen, konnte die Sachverständige aus verkehrstechnischer Sicht aufgrund des bestehenden Verkehrsaufkommens und der Ausweichmöglichkeiten keine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen erachten. Umso weniger kann dies für den verfahrensgegenständlichen Teilabschnitt der Gesetzgebungsperiode ****/2 zutreffen, nachdem die Sachverständige offenbar unter Hinweis auf diesen Umstand ihre Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung modifiziert hat. Auch wenn es seit 1994 zur Errichtung weiterer Wohnobjekte westlich angrenzend an die öffentliche Privatstraße kam, kann diese nur für deren Bewohner ein individuelles Verkehrsinteresse darstellen. Die Zufahrten für diesen Personenkreis über Gst ****/2 sind jedenfalls privatrechtlich abgesichert, wie aus dem Grundbuchstand ersichtlich ist. Für andere Verkehrsteilnehmer ergebe es überhaupt keinen Sinn, die einspurige Straße zu befahren anstatt der Verbindung über die Gemeindestraßen Gste ***/7 und ***9 zur W Straße auf Gst **
  29. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen durch gegenständlichen Widmungswiderruf ist jedenfalls nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Eigentümer Grundstücke ***0 und ****/2 über Letzteres Ersteres erschließt, kann nicht ernsthaft zur Begründung eines öffentlichen Verkehrsinteresses herangezogen werden. Dass die Wohnanlage auf Gst **81 auch über die Landesstraße auf Gst **68 erschlossen ist, räumt die belangte Behörde selbst ein, lediglich die Zufahrt zu Bp .**3 ist nur über Gst ****/2 möglich. Die Begründung der Abweisung des Antrages von AA durch die Erstbehörde ist damit aktenwidrig und rechtlich verfehlt. Die belangte Behörde stützt ihre Rechtsansicht, wonach ein dringendes Verkehrsbedürfnis auch dann anzunehmen sei, wenn eine Strecke nicht die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt, auf die Judikate des Verwaltungsgerichtshofes ZfVB 1979/912 und 1978/
  30. Dass ein solches Verkehrsbedürfnis auch nicht auf Durchzugsstraßen beschränkt ist, stützt sie auf ZfVB 1986/
  31. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Rechtsprechung zu § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 ergangen ist. Die dazu vergleichbare Regelung des § 2 Abs 3 TStG ist wesentlich weniger konkretisiert, weshalb die Rechtsprechung zum Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz nicht automatisch wortgleich auf das TStG übertragbar ist.Die belangte Behörde stützt ihre Rechtsansicht, wonach ein dringendes Verkehrsbedürfnis auch dann anzunehmen sei, wenn eine Strecke nicht die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt, auf die Judikate des Verwaltungsgerichtshofes ZfVB 1979/912 und 1978/
  32. Dass ein solches Verkehrsbedürfnis auch nicht auf Durchzugsstraßen beschränkt ist, stützt sie auf ZfVB 1986/
  33. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 ergangen ist. Die dazu vergleichbare Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, TStG ist wesentlich weniger konkretisiert, weshalb die Rechtsprechung zum Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz nicht automatisch wortgleich auf das TStG übertragbar ist. Da das Ermittlungsverfahren keine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen durch den Widerruf der Widmung für den Gemeingebrauch hervorgebracht hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Dem Beschwerdeantrag auf Bescheidbehebung und Zurückverweisung an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung konnte deshalb nicht entsprochen werden, weil die von § 28 Abs 2 und 3 VwGVG dafür sehr streng gehaltenen Kriterien nicht erfüllt waren. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung war die hier maßgebliche Frage einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen geklärt, weshalb das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hatte.Dem Beschwerdeantrag auf Bescheidbehebung und Zurückverweisung an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung konnte deshalb nicht entsprochen werden, weil die von Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG dafür sehr streng gehaltenen Kriterien nicht erfüllt waren. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung war die hier maßgebliche Frage einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen geklärt, weshalb das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hatte. Ein allfälliges Verfahren nach § 34 Abs 4 lit a TStG, für welches gar kein Antrag vorliegt, wäre in einem eigenen Verfahren und nicht in dem nach § 36 Abs 1 TStG betreffend den Widerruf des AA vom 30.10.2015 durchzuführen, weshalb die Fragen, die in einem solchen Verfahren entscheidungsrelevant wären, nicht im gegenständlichen Verfahren abzuhandeln sind. Ein allfälliges Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, TStG, für welches gar kein Antrag vorliegt, wäre in einem eigenen Verfahren und nicht in dem nach Paragraph 36, Absatz eins, TStG betreffend den Widerruf des AA vom 30.10.2015 durchzuführen, weshalb die Fragen, die in einem solchen Verfahren entscheidungsrelevant wären, nicht im gegenständlichen Verfahren abzuhandeln sind. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0109.5

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