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{'item': 'LVwG-2017/26/0134-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0134-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.11.2016, Zahl ****, betreffend baupolizeiliche Aufträge in Ansehung von drei Baucontainern samt offenem, in Holzbauweise erstelltem Unterstand auf den Grundstücken *1, *2 sowie *3, alle KG X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.11.2016, Zahl ****, betreffend baupolizeiliche Aufträge in Ansehung von drei Baucontainern samt offenem, in Holzbauweise erstelltem Unterstand auf den Grundstücken *1, *2 sowie *3, alle KG römisch zehn, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich - die Benützungsuntersagung entsprechend Spruchpunkt II. auf die Bestimmung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 (anstatt § 40 Abs 3 TBO 2011) unddie Benützungsuntersagung entsprechend Spruchpunkt römisch zwei. auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 (anstatt Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011) und - der ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entsprechend Spruchpunkt III. auf § 13 Abs 2 VwGVG (anstatt § 64 Abs 2 AVG)der ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entsprechend Spruchpunkt römisch drei. auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (anstatt Paragraph 64, Absatz 2, AVG) zu stützen haben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 21.02.2014 (eingelangt im Gemeindeamt X am 27.02.2014) beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde X die Erteilung einer befristeten Baugenehmigung für die Aufstellung von drei mobilen Standardcontainern samt einem dazwischen errichteten offenen Unterstand auf dem Gst *3 KG X.Mit Eingabe vom 21.02.2014 (eingelangt im Gemeindeamt römisch zehn am 27.02.2014) beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die Erteilung einer befristeten Baugenehmigung für die Aufstellung von drei mobilen Standardcontainern samt einem dazwischen errichteten offenen Unterstand auf dem Gst *3 KG römisch zehn. Mit Bescheid vom 31.05.2016 entschied der Bürgermeister der Gemeinde X über dieses Bauansuchen dahingehend, dass die beantragte befristete Bewilligung auf der Rechtsgrundlage des § 46 TBO 2011 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Mit Bescheid vom 31.05.2016 entschied der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn über dieses Bauansuchen dahingehend, dass die beantragte befristete Bewilligung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 46, TBO 2011 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde unter Spruchpunkt II. des angeführten Bescheides gemäß § 39 TBO 2011 angeordnet, dass die bereits errichtete bauliche Anlage „offener Unterstand mit drei Standardcontainern“ bis 31.07.2016 rückzubauen ist und der umgebende Lagerplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen ist. Zugleich wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. des angeführten Bescheides gemäß Paragraph 39, TBO 2011 angeordnet, dass die bereits errichtete bauliche Anlage „offener Unterstand mit drei Standardcontainern“ bis 31.07.2016 rückzubauen ist und der umgebende Lagerplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 08.08.2016 führte der Bürgermeister der Gemeinde X einen Lokalaugenschein im Bereich der Grundstücke *3 sowie *1, beide KG X, durch.Am 08.08.2016 führte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn einen Lokalaugenschein im Bereich der Grundstücke *3 sowie *1, beide KG römisch zehn, durch. Da er feststellte, dass die aus drei Baucontainern und einem offenen Unterstand dazwischen bestehende Anlage an einem neuen Standort aufgebaut wird, erließ der Bürgermeister gegenüber dem Beschwerdeführer einen mündlich verkündeten „Bescheid“, womit die weitere Bauausführung und die bereits begonnene Nutzung der Anlage mit sofortiger Wirkung untersagt wurden. Dieser mündlich verkündete „Bescheid“ wurde in einem Aktenvermerk vom selben Tag festgehalten. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.11.2016 wurdenMit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.11.2016 wurden - zu Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer die weitere Bauausführung in Bezug auf die Anlage „drei Baucontainer samt offenem Unterstand“ auf den Gst *1, *2 und *3, alle KG X, mit sofortiger Wirkung untersagt,zu Spruchpunkt römisch eins. dem Beschwerdeführer die weitere Bauausführung in Bezug auf die Anlage „drei Baucontainer samt offenem Unterstand“ auf den Gst *1, *2 und *3, alle KG römisch zehn, mit sofortiger Wirkung untersagt, - zu Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer die bereits begonnene Nutzung der Anlage „drei Baucontainer samt offenem Unterstand“ auf den vorangeführten Grundstücken wegen Gefahr im Verzug mit sofortiger Wirkung untersagt undzu Spruchpunkt römisch zwei. dem Beschwerdeführer die bereits begonnene Nutzung der Anlage „drei Baucontainer samt offenem Unterstand“ auf den vorangeführten Grundstücken wegen Gefahr im Verzug mit sofortiger Wirkung untersagt und - zu Spruchpunkt III. einer gegen den Bescheid allenfalls eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, zu Spruchpunkt römisch drei. einer gegen den Bescheid allenfalls eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, wobei der Bescheid der belangten Behörde auf die Bestimmungen der §§ 35 Abs 1 sowie 3 iVm § 40 Abs 3 TBO 2011 iVm § 64 Abs 2 AVG gestützt wurde.wobei der Bescheid der belangten Behörde auf die Bestimmungen der Paragraphen 35, Absatz eins, sowie 3 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG gestützt wurde. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei einem Lokalaugenschein am 07.11.2016 festgestellt habe werden müssen, dass der Beschwerdeführer die Anlage „drei Baucontainer samt offenem Unterstand“ auf dem ursprünglichen Standort abgebaut und in unmittelbarer Nähe zumindest zum Teil wieder neu und wiederum genehmigungslos errichtet habe. Es sei auch festzustellen gewesen, dass die zum Teil neu aufgestellte und einen Gebäudekomplex darstellende Anlage für diverse Arbeiten konsenslos genutzt werde. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Verfahrenseinstellung und schließlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurden. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Geltend gemacht wurden grobe Verfahrensfehler, unrichtige rechtliche Beurteilung, mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes und Nichtigkeit. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass sich der mündliche Untersagungsbescheid vom 08.08.2016 auf unrichtig bezeichnete Grundstücke beziehe. Richtigerweise hätte sich die verfahrensgegenständliche Anlage mit drei Containern und einem offenen Unterstand auf dem Gst *3 KG X befunden, das im angefochtenen Bescheid angeführte Grundstück *4 sei unbekannt.Richtigerweise hätte sich die verfahrensgegenständliche Anlage mit drei Containern und einem offenen Unterstand auf dem Gst *3 KG römisch zehn befunden, das im angefochtenen Bescheid angeführte Grundstück *4 sei unbekannt. Die Gewerbebehörde habe ihm eine Frist bis Ende Dezember 2016 zum Abbau der beschwerdegegenständlichen Anlage eingeräumt, sodass von Gefahr im Verzug vorliegend nicht gesprochen werden könne. Unrichtig sei, dass die strittige Anlage als KFZ-Werkstätte gewerblich genutzt worden sei. Vielmehr seien lediglich Kleinstreparaturen an den eigenen Fahrzeugen und Maschinen (für Holzschlägerungsarbeiten) vorgenommen worden. Im Jahr 2014 sei der Baubehörde eine Einreichplanung vorgelegt worden, dies zum Zwecke der Herstellung eines entsprechenden Baukonsenses für die Containeranlage. Erst mit Bescheid vom 31.05.2016 habe die belangte Behörde darüber abschlägig entschieden. Es habe seitens der Gemeinde keine Einwände zwischenzeitlich gegen die Anlage gegeben. Die mobilen Container seien auch ohne weiteres leicht zu entfernen und wären diese mit dem Erdreich nicht verbunden, wobei die Container als Lager verwendet würden. Für die Aufstellung einer derartigen mobilen Container-Anlage sei keine baurechtliche Bewilligung notwendig. Das verfahrensbetroffene Grundstück *3 KG X sei als Gewerbegebiet gewidmet und stünde diese Widmung der Aufstellung einer mobilen Container-Anlage nicht entgegen.Das verfahrensbetroffene Grundstück *3 KG römisch zehn sei als Gewerbegebiet gewidmet und stünde diese Widmung der Aufstellung einer mobilen Container-Anlage nicht entgegen. Entsprechend der Aufforderung der Gewerbebehörde zur Entfernung der „Betriebsanlage“ sei mit dem Abbau des Unterstandes aus Holz begonnen worden, welche Arbeiten vom Bürgermeister festgestellt und als weitere genehmigungslose Nutzung unrichtigerweise „bewertet“ worden seien. Unzutreffend sei, dass die verfahrensgegenständliche Container-Anlage an einem neuen Standort wiederum ohne Genehmigung neu aufgebaut worden sein solle. Der Aufforderung der Gewerbebehörde zur Entfernung der Anlage werde nachgekommen werden, dies fristgerecht. 4) Am 14.02.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine Befragung des Beschwerdeführers erfolgte. Dem Rechtsmittelwerber wurde die Möglichkeit geboten, seine Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigte er dabei sein bisher schon erstattetes Vorbringen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr. 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, haben folgenden Wortlaut:Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, haben folgenden Wortlaut: „§ 35 Mängelbehebung, Baueinstellung

(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(2)
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. … § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)… …
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens – insbesondere aufgrund der Angaben auch des Rechtsmittelwerbers selbst bei seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung am 14.02.2017 – steht für das entscheidende Verwaltungsgericht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat auf dem Grundstück *3 KG X drei Container aufgestellt und hat er zudem zwischen zwei Containern eine Holzkonstruktion mit Dach erstellt. Der Beschwerdeführer hat auf dem Grundstück *3 KG römisch zehn drei Container aufgestellt und hat er zudem zwischen zwei Containern eine Holzkonstruktion mit Dach erstellt. Die Holzsteher des offenen Holzunterstandes hat er dabei an zwei Containern befestigt und auf diesen Stehern aufliegend eine Überdachung des Platzes zwischen den zwei Containern hergestellt. Die Rückseite dieses offenen Unterstandes wurde mit Holzelementen verschlossen und darin ein Fenster eingesetzt (vgl dazu die aktenkundigen Lichtbilder).Die Holzsteher des offenen Holzunterstandes hat er dabei an zwei Containern befestigt und auf diesen Stehern aufliegend eine Überdachung des Platzes zwischen den zwei Containern hergestellt. Die Rückseite dieses offenen Unterstandes wurde mit Holzelementen verschlossen und darin ein Fenster eingesetzt vergleiche dazu die aktenkundigen Lichtbilder). Zunächst hat der Beschwerdeführer diese Anlage im nordwestlichen Bereich des Grundstückes *3 KG X erstellt. Im Februar 2014 hat der Beschwerdeführer bei der Baubehörde auch um die befristete Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Anlage, bestehend aus drei mobilen Standardcontainern und einem offenen Unterstand aus Holz, angesucht, wobei dieses Bauansuchen mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.05.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde.Zunächst hat der Beschwerdeführer diese Anlage im nordwestlichen Bereich des Grundstückes *3 KG römisch zehn erstellt. Im Februar 2014 hat der Beschwerdeführer bei der Baubehörde auch um die befristete Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Anlage, bestehend aus drei mobilen Standardcontainern und einem offenen Unterstand aus Holz, angesucht, wobei dieses Bauansuchen mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.05.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid vom 31.05.2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X auch einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag für die bereits bestehende Anlage „offener Unterstand mit drei Standardcontainern“. Mit diesem Bescheid vom 31.05.2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn auch einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag für die bereits bestehende Anlage „offener Unterstand mit drei Standardcontainern“. Entsprechend diesem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag und einem Wunsch seines Verpächters folgend baute der Rechtsmittelwerber die beschwerdegegenständliche Anlage im Jahr 2016 ab und errichtete sie in etwa in gleicher Art im südlichsten Eck des Grundstückes *3 KG X erneut. Entsprechend diesem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag und einem Wunsch seines Verpächters folgend baute der Rechtsmittelwerber die beschwerdegegenständliche Anlage im Jahr 2016 ab und errichtete sie in etwa in gleicher Art im südlichsten Eck des Grundstückes *3 KG römisch zehn erneut. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 08.08.2016 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde X festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Anlage an anderer Stelle neu aufgebaut wird, weshalb er gegenüber dem Rechtsmittelwerber die mündlichen Anordnungen erteilte, Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 08.08.2016 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Anlage an anderer Stelle neu aufgebaut wird, weshalb er gegenüber dem Rechtsmittelwerber die mündlichen Anordnungen erteilte, - die weitere Bauausführung zu unterlassen und - die bereits begonnene Nutzung der teils fertiggestellten Anlage wegen Gefahr im Verzug sofort einzustellen. Im Aktenvermerk vom 08.08.2016 wurde diese mündliche Bescheiderlassung vom ebenfalls am Lokalaugenschein teilnehmenden Amtsleiter der Gemeinde X dokumentiert.Im Aktenvermerk vom 08.08.2016 wurde diese mündliche Bescheiderlassung vom ebenfalls am Lokalaugenschein teilnehmenden Amtsleiter der Gemeinde römisch zehn dokumentiert. Am 07.11.2016 nahm der Bürgermeister der Gemeinde X einen erneuten Ortsaugenschein vor, wobei er feststellte, dass die verfahrensgegenständliche Container-Anlage nach wie vor wiedererrichtet wird und darin unverändert Arbeiten stattfinden.Am 07.11.2016 nahm der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn einen erneuten Ortsaugenschein vor, wobei er feststellte, dass die verfahrensgegenständliche Container-Anlage nach wie vor wiedererrichtet wird und darin unverändert Arbeiten stattfinden. Daraufhin wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 07.11.2016 erlassen. Mittlerweile wurden alle Container und auch der aus einer Holzkonstruktion bestehende Unterstand zwischen zwei Containern vom Gelände auf dem Grundstück *3 KG X entfernt, wobei die gesamte Anlage am 26.12.2016 schon nicht mehr am genannten Grundstück in X gewesen ist.Mittlerweile wurden alle Container und auch der aus einer Holzkonstruktion bestehende Unterstand zwischen zwei Containern vom Gelände auf dem Grundstück *3 KG römisch zehn entfernt, wobei die gesamte Anlage am 26.12.2016 schon nicht mehr am genannten Grundstück in römisch zehn gewesen ist. Eine baurechtliche Bewilligung für die Errichtung der streitverfangenen Anlage – bestehend aus drei Containern und einem zwischen zwei Containern aufgebauten offenen Unterstand in einer Holzkonstruktion – lag für keinen der Standorte auf dem Grundstück *3 KG X vor. Eine baurechtliche Bewilligung für die Errichtung der streitverfangenen Anlage – bestehend aus drei Containern und einem zwischen zwei Containern aufgebauten offenen Unterstand in einer Holzkonstruktion – lag für keinen der Standorte auf dem Grundstück *3 KG römisch zehn vor. 2) Der vorbeschriebene Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Aktenunterlagen und aus den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.02.2017. Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass das entscheidende Verwaltungsgericht bei der Befragung des Beschwerdeführers durchaus den Eindruck gewonnen hat, dass dieser wahrheitsgemäße Angaben zum relevanten Sachverhalt gemacht hat, weshalb dessen Angaben ohne Bedenken der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Im Grunde steht sohin in der vorliegenden Rechtssache der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt unstrittig fest. Soweit ursprünglich noch Widersprüche zwischen Rechtsmittelwerber und belangter Behörde in Bezug auf Tatsachenfeststellungen bestanden haben, ließen sich diese bei der Rechtsmittelverhandlung durch die konkrete Befragung des Rechtsmittelwerbers durchwegs ausräumen. Wenn etwa im Beschwerdeschriftsatz noch bestritten wurde, dass die streitverfangene Containeranlage (samt offenem Unterstand) am verfahrensbetroffenen Gelände des Grundstückes *3 KG X auf einem Standort abgebaut und in der Nähe an einem neuen Standort wiedererstellt worden ist, so stellte der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung durch das Gericht klar, dass es sehr wohl zu einer solchen Standortverlegung der strittigen Anlage gekommen ist, dies im Jahr 2016.Wenn etwa im Beschwerdeschriftsatz noch bestritten wurde, dass die streitverfangene Containeranlage (samt offenem Unterstand) am verfahrensbetroffenen Gelände des Grundstückes *3 KG römisch zehn auf einem Standort abgebaut und in der Nähe an einem neuen Standort wiedererstellt worden ist, so stellte der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung durch das Gericht klar, dass es sehr wohl zu einer solchen Standortverlegung der strittigen Anlage gekommen ist, dies im Jahr 2016. Gleichermaßen verhält es sich mit der Bestreitung im Rechtsmittelschriftsatz, dass am 07.11.2016 nicht Aufbau-, sondern schon Abbauarbeiten betreffend die verfahrensgegenständliche Anlage stattgefunden hätten und diese Arbeiten vom Bürgermeister der Gemeinde X unzutreffend als weitere genehmigungslose Nutzung „bewertet“ worden seien. Auch diesbezüglich gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch das Gericht klarstellend zu Protokoll, dass sie am 07.11.2016 gerade mit den Errichtungsarbeiten am neuen Standort beschäftigt gewesen sind, als der Bürgermeister der Gemeinde X vor Ort erschienen ist, wobei sie gerade bei den Holzstehern der überdachten Holzkonstruktion aus Brandschutzgründen Eternitplatten angebracht hätten.Gleichermaßen verhält es sich mit der Bestreitung im Rechtsmittelschriftsatz, dass am 07.11.2016 nicht Aufbau-, sondern schon Abbauarbeiten betreffend die verfahrensgegenständliche Anlage stattgefunden hätten und diese Arbeiten vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn unzutreffend als weitere genehmigungslose Nutzung „bewertet“ worden seien. Auch diesbezüglich gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch das Gericht klarstellend zu Protokoll, dass sie am 07.11.2016 gerade mit den Errichtungsarbeiten am neuen Standort beschäftigt gewesen sind, als der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn vor Ort erschienen ist, wobei sie gerade bei den Holzstehern der überdachten Holzkonstruktion aus Brandschutzgründen Eternitplatten angebracht hätten. Soweit noch unterschiedliche Sichtweisen auf Tatsachenebene zwischen Rechtsmittelwerber und belangter Behörde verblieben sind, sind diese nicht entscheidungsrelevant, wie im Nachfolgenden noch näher aufzuzeigen sein wird. Dies betrifft zum einen die in der beschwerdegegenständlichen Anlage durchgeführten Arbeiten, und zwar in der Hinsicht, ob diese Arbeiten schon ein Ausmaß erreicht haben, dass von der Betreibung einer KFZ-Werkstätte gesprochen werden kann. Zum anderen betrifft dies den Vorgang der mündlichen Bescheiderlassung am 08.08.2016, wozu der Beschwerdeführer angegeben hat, dass ihm beim Ortsaugenschein am 08.08.2016 durch den Bürgermeister der Gemeinde X nicht erklärt worden sei, dass nunmehr ein mündlicher Bescheid verkündet werde, dies mit dem Inhalt, dass die strittige Anlage abzubauen wäre.Soweit noch unterschiedliche Sichtweisen auf Tatsachenebene zwischen Rechtsmittelwerber und belangter Behörde verblieben sind, sind diese nicht entscheidungsrelevant, wie im Nachfolgenden noch näher aufzuzeigen sein wird. Dies betrifft zum einen die in der beschwerdegegenständlichen Anlage durchgeführten Arbeiten, und zwar in der Hinsicht, ob diese Arbeiten schon ein Ausmaß erreicht haben, dass von der Betreibung einer KFZ-Werkstätte gesprochen werden kann. Zum anderen betrifft dies den Vorgang der mündlichen Bescheiderlassung am 08.08.2016, wozu der Beschwerdeführer angegeben hat, dass ihm beim Ortsaugenschein am 08.08.2016 durch den Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn nicht erklärt worden sei, dass nunmehr ein mündlicher Bescheid verkündet werde, dies mit dem Inhalt, dass die strittige Anlage abzubauen wäre. Was den entscheidungsrelevanten Sachverhalt anbelangt, sind für das erkennende Verwaltungsgericht keine entscheidenden Widersprüche zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführer erkennbar, sodass im Grunde von einer unstrittigen Sachverhaltsgrundlage im Gegenstandsfall ausgegangen werden kann. Was letztlich die vom Rechtsmittelwerber bestrittene Annahme der belangten Behörde betrifft, am 07.11.2016 habe in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Anlage „Gefahr im Verzug“ vorgelegen, ist noch auszuführen, dass dieser Widerspruch in der Bewertung der beiden Verfahrensparteien nicht mehr aufgeklärt werden musste, wie dies im Folgenden noch näher zu erläutern sein wird. 3) In rechtlicher Hinsicht ist nun der festgestellte Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Bürgermeister der Gemeinde X rechtskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid In rechtlicher Hinsicht ist nun der festgestellte Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn rechtskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid - zum einen die weitere Ausführung der baurechtlich nicht genehmigten Container-Anlage samt einem zwischen zwei Containern in Holzbauweise erstellten Unterstand und - zum anderen die Nutzung der teilweise schon fertiggestellten Anlage dem Beschwerdeführer untersagt hat, weshalb diese bekämpften baupolizeilichen Aufträge vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen waren, zumal sich die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt erweist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich zu folgenden Änderungen und Verbesserungen der angefochtenen Entscheidung vom 07.11.2016 veranlasst:
  3. a)Soweit die belangte Behörde ihr Benützungsverbot erkennbar – die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 35 Abs 3 TBO 2011 bezieht sich auf die Untersagung der weiteren Bauausführung und kommt daher für die Benützungsuntersagung nicht in Frage – auf § 40 Abs 3 TBO 2011 gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen der Tiroler Bauordnung die zutreffendere Rechtsgrundlage für das hier in Prüfung stehende Benützungsverbot die Bestimmung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 ist.Soweit die belangte Behörde ihr Benützungsverbot erkennbar – die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 bezieht sich auf die Untersagung der weiteren Bauausführung und kommt daher für die Benützungsuntersagung nicht in Frage – auf Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen der Tiroler Bauordnung die zutreffendere Rechtsgrundlage für das hier in Prüfung stehende Benützungsverbot die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 ist. Bei der letztangeführten Rechtsvorschrift geht es um die baupolizeiliche Unterbindung einer Benützung von (konsenslos) ausgeführten bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, wie eine im Gegenstandsfall durch die Aufstellung mehrerer Container und durch die Herstellung eines Unterstandes in Holzbauweise zwischen zwei Containern vorgelegen hatte. Dagegen regelt § 40 Abs 3 TBO 2011 die Untersagung der Weiterbenützung von konsensgemäß errichteten baulichen Anlagen, wenn diese nicht ordnungsgemäß instandgehalten werden und dadurch Baugebrechen entstehen, die einer (gefahrlosen) Weiterbenützung entgegenstehen.Dagegen regelt Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 die Untersagung der Weiterbenützung von konsensgemäß errichteten baulichen Anlagen, wenn diese nicht ordnungsgemäß instandgehalten werden und dadurch Baugebrechen entstehen, die einer (gefahrlosen) Weiterbenützung entgegenstehen. Im Rahmen der dem erkennenden Verwaltungsgericht zukommenden Kognitionsbefugnis war daher die Benützungsuntersagung auf die Bestimmung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 (anstatt auf § 40 Abs 3 TBO 2011) zu stützen.Im Rahmen der dem erkennenden Verwaltungsgericht zukommenden Kognitionsbefugnis war daher die Benützungsuntersagung auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 (anstatt auf Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011) zu stützen.
  4. b)Die der Behörde eingeräumte Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, die grundsätzlich mit dem Rechtsmittel der „Beschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht Tirol verbunden ist, wird in § 13 Abs 2 VwGVG geregelt, wogegen die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 64 Abs 2 AVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Rechtsmittel der „Berufung“ einer Regelung zuführt. Die der Behörde eingeräumte Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, die grundsätzlich mit dem Rechtsmittel der „Beschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht Tirol verbunden ist, wird in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geregelt, wogegen die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Rechtsmittel der „Berufung“ einer Regelung zuführt. Nachdem gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X – wie von der belangten Behörde zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung angeführt – das Rechtsmittel der „Beschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht (und eben nicht der „Berufung“) besteht, war der diesbezügliche Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 13 Abs 2 VwGVG zu gründen, dies ebenfalls im Rahmen der Kognitionsbefugnis des erkennenden Verwaltungsgerichts.Nachdem gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn – wie von der belangten Behörde zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung angeführt – das Rechtsmittel der „Beschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht (und eben nicht der „Berufung“) besteht, war der diesbezügliche Spruchpunkt römisch drei. auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu gründen, dies ebenfalls im Rahmen der Kognitionsbefugnis des erkennenden Verwaltungsgerichts. 4) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:
  5. a)Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der „mündliche Untersagungsbescheid“ vom 08.08.2016 unrichtig bezeichnete Grundstücksflächen beinhalte und dieser trotz Ersuchens nicht schriftlich ausgefertigt worden sei, wobei ihm beim Ortsaugenschein am 08.08.2016 auch nicht erklärt worden sei, dass nunmehr ein „mündlicher Bescheid“ verkündet werde. Dieses Vorbringen geht insofern ins Leere, als Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens der angefochtene Bescheid vom 07.11.2016 (und nicht der mündlich verkündete „Bescheid“ vom 08.08.2016) ist und sich der mündlich verkündete „Bescheid“ vom 08.08.2016 außerdem auf einen anderen Standort der verfahrensgegenständlichen Container-Anlage auf dem verfahrensbetroffenen Gelände bezogen hat. Nun wird nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Baukonsens für ein durch seine Lage bestimmtes Bauvorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.04.2015, Zahl 2013/05/0025). Wird also ein Bauprojekt ausgeführt, das in seiner Lage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht, so ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen. Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das erkennende Verwaltungsgericht für den Gegenstandsfall klargestellt, dass für die verfahrensgegenständliche Container-Anlage auf dem zweiten Standort erneut baupolizeiliche Aufträge ergehen haben dürfen, ohne dass diesen wegen des (für einen anderen Standort der Container-Anlage) mündlich verkündeten „Bescheides“ vom 08.08.2016 das Gebot „ne bis in idem“ (§ 68 Abs 1 AVG) entgegengestanden wäre (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 28.01.2009, Zahl 2008/05/0191). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das erkennende Verwaltungsgericht für den Gegenstandsfall klargestellt, dass für die verfahrensgegenständliche Container-Anlage auf dem zweiten Standort erneut baupolizeiliche Aufträge ergehen haben dürfen, ohne dass diesen wegen des (für einen anderen Standort der Container-Anlage) mündlich verkündeten „Bescheides“ vom 08.08.2016 das Gebot „ne bis in idem“ (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) entgegengestanden wäre (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 28.01.2009, Zahl 2008/05/0191). Der mündlich verkündete „Bescheid“ vom 08.08.2016 vermochte aber auch schon deshalb die Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 07.11.2016 nicht zu hindern, weil der Inhalt eines mündlich verkündeten Bescheides in einer Verhandlungs- oder Niederschrift zu beurkunden ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, Zahl 2011/11/0046) und die Beurkundung der mündlichen Verkündung eines Bescheides in einem bloßen Aktenvermerk – wie vorliegend geschehen – zu dessen rechtswirksamer Erlassung nicht ausreicht (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2009, Zahl 2006/09/0202, ebenso die beiden Entscheidungen des VwGH vom 26.06.1978, Zahl 0943/78, und vom 11.01.1955, Zahl 1514/53).Der mündlich verkündete „Bescheid“ vom 08.08.2016 vermochte aber auch schon deshalb die Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 07.11.2016 nicht zu hindern, weil der Inhalt eines mündlich verkündeten Bescheides in einer Verhandlungs- oder Niederschrift zu beurkunden ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, Zahl 2011/11/0046) und die Beurkundung der mündlichen Verkündung eines Bescheides in einem bloßen Aktenvermerk – wie vorliegend geschehen – zu dessen rechtswirksamer Erlassung nicht ausreicht vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2009, Zahl 2006/09/0202, ebenso die beiden Entscheidungen des VwGH vom 26.06.1978, Zahl 0943/78, und vom 11.01.1955, Zahl 1514/53). Dementsprechend ist im Gegenstandsfall der mündlich verkündete „Bescheid“ vom 08.08.2016, dessen Erlassung und Inhalt nur in einem Aktenvermerk des Amtsleiters der Gemeinde X festgehalten wurden, kein rechtliches Hindernis für die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2016, dies mit Blick auf den zu beachtenden Grundsatz „ne bis in idem“.Dementsprechend ist im Gegenstandsfall der mündlich verkündete „Bescheid“ vom 08.08.2016, dessen Erlassung und Inhalt nur in einem Aktenvermerk des Amtsleiters der Gemeinde römisch zehn festgehalten wurden, kein rechtliches Hindernis für die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2016, dies mit Blick auf den zu beachtenden Grundsatz „ne bis in idem“.
  6. b)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass im angefochtenen Bescheid unzutreffende Grundstücke angeführt worden seien. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde diesbezüglich ergänzend aufgezeigt, dass das im bekämpften Bescheid angeführte Grundstück *4 KG X gar nicht bestehe. In der Beschwerde wird vorgetragen, dass im angefochtenen Bescheid unzutreffende Grundstücke angeführt worden seien. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde diesbezüglich ergänzend aufgezeigt, dass das im bekämpften Bescheid angeführte Grundstück *4 KG römisch zehn gar nicht bestehe. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass das ins Treffen geführte Grundstück *4 KG X lediglich im Betreff des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführt wurde, im maßgeblichen Spruch des bekämpften Bescheides wurde jedenfalls das Grundstück *3 KG X als Standort der verfahrensgegenständlichen Anlage genannt, welches Grundstück nach dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers auch tatsächlich als Standort der streitverfangenen Container-Anlage gedient hatte, woraus sich ergibt, dass der maßgebliche Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides jedenfalls (auch) den tatsächlichen Standort der strittigen Anlage umfasst. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass das ins Treffen geführte Grundstück *4 KG römisch zehn lediglich im Betreff des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführt wurde, im maßgeblichen Spruch des bekämpften Bescheides wurde jedenfalls das Grundstück *3 KG römisch zehn als Standort der verfahrensgegenständlichen Anlage genannt, welches Grundstück nach dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers auch tatsächlich als Standort der streitverfangenen Container-Anlage gedient hatte, woraus sich ergibt, dass der maßgebliche Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides jedenfalls (auch) den tatsächlichen Standort der strittigen Anlage umfasst. Damit ist das aufgezeigte Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht geeignet, eine entscheidende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen.
  7. c)Insoweit der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerdeargumentation versucht, die Annahme der belangten Behörde zu widerlegen, dass gegenständlich „Gefahr im Verzug“ vorgelegen habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einem Rechtsmittel gegen einen Baueinstellungsauftrag gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl § 35 Abs 1 zweiter Satz TBO 2011, der auch im Verfahren nach § 35 Abs 3 TBO 2011 anzuwenden ist).Insoweit der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerdeargumentation versucht, die Annahme der belangten Behörde zu widerlegen, dass gegenständlich „Gefahr im Verzug“ vorgelegen habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einem Rechtsmittel gegen einen Baueinstellungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz TBO 2011, der auch im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 anzuwenden ist). Soweit der von der belangten Behörde vorgenommene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (auch) die ausgesprochene Benützungsuntersagung erfasst, ist dazu vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass dieser Ausschluss durchaus begründet erscheint, wenn man sich vor Augen hält, dass gerade die Errichtung des aus einer Holzkonstruktion bestehenden Unterstandes bautechnische Kenntnisse über die Statik und die Tragfähigkeit der Holzdachkonstruktion in Bezug auf die erwartbaren Lasten (Wind- und Schneedruck) erfordert hat und bei einer nicht fachgerechten Ausführung des erwähnten Bauwerkes Einsturzgefahr bestand. Im Falle eines Einsturzes des Holzunterstandes hätte selbstredend eine Gefahr für die darin sich aufhaltenden und arbeitenden Menschen bestanden. Mit Blick auf diese Umstände war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels gegen das Benützungsverbot durchwegs nachvollziehbar und auch geboten. Im Übrigen verliert dieser Ausspruch (über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung ohnedies seine Wirkung (vgl etwa VwGH-Erkenntnis vom 29.11.2012, Zahl 2011/01/0167), weshalb darauf nicht mehr näher eingegangen werden muss.Im Übrigen verliert dieser Ausspruch (über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung ohnedies seine Wirkung vergleiche etwa VwGH-Erkenntnis vom 29.11.2012, Zahl 2011/01/0167), weshalb darauf nicht mehr näher eingegangen werden muss.
  8. d)Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass die mobilen Container ohne Weiteres leicht zu entfernen und auch nicht mit dem Erdreich verbunden seien, wobei die mobilen Container als Lager verwendet würden, sodass für die Aufstellung einer derartigen mobilen Container-Anlage keine baurechtliche Bewilligung im Sinne der Tiroler Bauordnung notwendig sei. Mit diesem Vorbringen ist der Rechtsmittelwerber nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass Container, die zur Unterbringung von Sachen dienen und von Menschen betreten werden können, als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind, wobei er diesbezüglich ausführte, dass es zwar so sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, doch ist nach Ansicht des Höchstgerichts daraus nichts zu gewinnen, weil „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, ebenso bejaht (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass Container, die zur Unterbringung von Sachen dienen und von Menschen betreten werden können, als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind, wobei er diesbezüglich ausführte, dass es zwar so sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, doch ist nach Ansicht des Höchstgerichts daraus nichts zu gewinnen, weil „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, ebenso bejaht vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien und mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der TBO 2011 ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass die auf dem Gst *3 GB X aufgestellt gewesene Container-Anlage baurechtlich als Gebäude nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtig war. Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien und mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der TBO 2011 ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass die auf dem Gst *3 GB römisch zehn aufgestellt gewesene Container-Anlage baurechtlich als Gebäude nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichtig war. Dass die verfahrensgegenständlichen Container von Menschen betreten werden konnten, ergibt sich einwandfrei aus den aktenkundigen Lichtbildern (so ist etwa bei einem der Container eine Tür gut ersichtlich). Gleiches gilt für den aus einer Holzkonstruktion bestehenden offenen Unterstand zwischen zwei Containern. Aus den Lichtbildern in den Aktenunterlagen kann entnommen werden, dass dieser Unterstand überwiegend umschlossen und mit einem Dach nach oben hin abgedeckt gewesen ist, dieser Unterstand von Menschen betreten werden konnte und dazu bestimmt war, dem Schutz von dort gelagerten Sachen zu dienen. Ebenso diente dieser Unterstand der Durchführung von Reparaturarbeiten an Maschinen und sollte dieser Unterstand augenscheinlich die diese Arbeiten ausführenden Menschen vor den Witterungseinflüssen (Regen, Schnee) schützen. Damit treffen auf diesen offenen Unterstand alle Begriffsmerkmale für Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011 zu (siehe § 2 Abs 2 TBO 2011), sodass auch für diesen aus einer Holzkonstruktion bestehenden Unterstand Baugenehmigungspflicht nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bestanden hat.Damit treffen auf diesen offenen Unterstand alle Begriffsmerkmale für Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011 zu (siehe Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011), sodass auch für diesen aus einer Holzkonstruktion bestehenden Unterstand Baugenehmigungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bestanden hat.
  9. e)In seinem Rechtsmittelschriftsatz bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Bürgermeister der Gemeinde X die am 07.11.2016 stattgefundenen Arbeiten unrichtigerweise als weitere genehmigungslose Nutzung „bewertet“ habe, obwohl es sich dabei um Abbrucharbeiten gehandelt habe.In seinem Rechtsmittelschriftsatz bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die am 07.11.2016 stattgefundenen Arbeiten unrichtigerweise als weitere genehmigungslose Nutzung „bewertet“ habe, obwohl es sich dabei um Abbrucharbeiten gehandelt habe. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.02.2017 stellte der Rechtsmittelwerber diesbezüglich klar, dass sie am 07.11.2016 gerade mit den Errichtungsarbeiten am neuen Standort beschäftigt gewesen seien, als der Bürgermeister der Gemeinde X vor Ort erschienen sei.Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.02.2017 stellte der Rechtsmittelwerber diesbezüglich klar, dass sie am 07.11.2016 gerade mit den Errichtungsarbeiten am neuen Standort beschäftigt gewesen seien, als der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn vor Ort erschienen sei. Demnach ist aber die belangte Behörde rechtsrichtig mit einem Baueinstellungsauftrag in Bezug auf die noch im Gange befindlichen Errichtungsarbeiten zur Herstellung einer Container-Anlage samt offenem Unterstand zwischen zwei Containern vorgegangen, war doch die Ausführung des konsensbedürftigen Vorhabens noch nicht abgeschlossen (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 04.11.2016, Zahl 2013/05/0117, und vom 24.01.1991, Zahl 89/06/0054).Demnach ist aber die belangte Behörde rechtsrichtig mit einem Baueinstellungsauftrag in Bezug auf die noch im Gange befindlichen Errichtungsarbeiten zur Herstellung einer Container-Anlage samt offenem Unterstand zwischen zwei Containern vorgegangen, war doch die Ausführung des konsensbedürftigen Vorhabens noch nicht abgeschlossen vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 04.11.2016, Zahl 2013/05/0117, und vom 24.01.1991, Zahl 89/06/0054).
  10. f)Was die Einwendung des Beschwerdeführers anbelangt, er habe in der streitverfangenen Anlage kein gewerbliches KFZ-Reparaturunternehmen betrieben, sondern dort nur seine Autos und jene seiner Familienangehörigen repariert, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass dies allenfalls so sein mag, dieses Vorbringen allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermag. Unabhängig davon, ob das Ausmaß der durchgeführten Reparaturarbeiten in der strittigen Container-Anlage gewerberechtlich relevant gewesen ist oder nicht, war vom Bürgermeister der Gemeinde X entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit einem Baueinstellungsauftrag vorzugehen, da die baurechtlich bewilligungsbedürftige Anlage eines entsprechenden Konsenses entbehrte.Unabhängig davon, ob das Ausmaß der durchgeführten Reparaturarbeiten in der strittigen Container-Anlage gewerberechtlich relevant gewesen ist oder nicht, war vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit einem Baueinstellungsauftrag vorzugehen, da die baurechtlich bewilligungsbedürftige Anlage eines entsprechenden Konsenses entbehrte. Mit Blick auf die auch vom Rechtsmittelwerber eingeräumten Arbeiten in der konsenslos ausgeführten Anlage war auch ein Benützungsverbot auszusprechen, dies unabhängig davon, ob bloß private oder schon gewerbliche Arbeiten vorgenommen worden sind. Insoweit der Rechtsmittelwerber schließlich vorgebracht hat, die Widmung der verfahrensbetroffenen Grundfläche als „Gewerbegebiet“ verbiete jedenfalls nicht die Aufstellung von Containern, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass dies nicht verfahrensrelevant ist, zumal es vorliegend allein darauf ankommt, dass eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011 ohne entsprechenden Konsens hergestellt und in Benützung genommen wurde, ohne dass eine allfällige Genehmigungsfähigkeit aufgrund der gegebenen Flächenwidmung verfahrensentscheidend wäre. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe über ein Bauansuchen des Beschwerdeführers betreffend die Container-Anlage aus dem Jahr 2014 erst im Jahr 2016 bescheidmäßig abgesprochen. Vorweg ist hier festzuhalten, dass sich das vom Beschwerdeführer angesprochene Bauverfahren auf den ersten Standort der Anlage bezogen hat. Zudem ist festzuhalten, dass dieses Bauverfahren nicht mit der Erteilung eines Konsenses geendet hat. Daher ist aus diesem Vorbringen für das in Prüfung stehende baupolizeiliche Verfahren betreffend den weiteren Standort der Container-Anlage nichts zu gewinnen. Nach den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers bei der Beschwerdeverhandlung habe er ein Bauansuchen für die Anlage auf dem zweiten Standort erst noch machen wollen und habe er diesbezüglich schon mit einem Planer Kontakt aufgenommen gehabt. Demnach ist aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers abzuleiten, dass für die streitverfangene Anlage auf dem zweiten Standort noch nicht der erforderliche Baukonsens bestanden hat. Zur Fertigstellung der Einreichplanung für die Baubehörde ist es dann aber nach den Darlegungen des Beschwerdeführers gar nicht mehr gekommen, da er sich nach einer Räumungsklage seines Verpächters dazu entschlossen hat, das gegenständliche Gelände zu verlassen und seine Anlage von dort zu entfernen. Mit all diesen Beschwerdeausführungen ist folglich für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene der Baugenehmigungsbedürftigkeit der verfahrensgegenständlichen Container-Anlage, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0134.2

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