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{'item': 'LVwG-2017/35/0120-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/0120-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse2, X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.3.2016, ***, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse2, römisch zehn, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.3.2016, ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke beziehen sich immer auf das GB ***** Y. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
  5. Zum angefochtenen Bescheid vom 24.3.2016, ***: Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um den gemäß § 23 TFLG 1996 erlassenen Zusammenlegungsplan Z für die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in der Gemeinde Y.Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um den gemäß Paragraph 23, TFLG 1996 erlassenen Zusammenlegungsplan Z für die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in der Gemeinde Y. Unter Punkt II. der Haupturkunde werden die Eigentumsverhältnisse geregelt. Für das gegenständliche Verfahren maßgeblich wird hier unter anderem wie folgt ausgeführt:Unter Punkt römisch zwei. der Haupturkunde werden die Eigentumsverhältnisse geregelt. Für das gegenständliche Verfahren maßgeblich wird hier unter anderem wie folgt ausgeführt: „
  6. Sonstige eigentumsrechtliche Verfügungen: Mit Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 11.01.2010, GZl. ***, wurde die Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z erlassen.Mit Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 11.01.2010, GZl. ***, wurde die Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z erlassen. Entgegen der Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z wurden im Einvernehmen mit den Grundeigentümern Änderungen vorgenommen und in den Zusammenlegungsplan eingearbeitet. Jedoch konnte zwischen Frau AA und dem öffentlichen Gut Wege der Gemeinde Y kein Einvernehmen erzielt werden. Die Änderung wird von Seiten der Abteilung Bodenordnung vom 03.02.2016, GZL *** wie folgt begründet und im Lageplan *** dokumentiert. Begründung: Die Verlängerung des öffentlichen Weges Gst. **** mit dem Flächenausmaß von 21m2 ermöglicht der Gemeinde Y somit eine problemlose Schneeablagerung im südlichen Teil dieses Grundstückes. Außerdem wird durch diese Vergrößerung des öffentlichen Weges eine bessere Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke erzielt.“ Teil B. des angefochtenen Bescheides enthält eine Abfindungs- und Kostenberechnung – unter anderem auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin AA. Auf diese wird unter Punkt IX. der Haupturkunde des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.Teil B. des angefochtenen Bescheides enthält eine Abfindungs- und Kostenberechnung – unter anderem auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin AA. Auf diese wird unter Punkt römisch neun. der Haupturkunde des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides erfolgte gemäß § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht binnen vier Wochen ab 30.3.2016 bis 27.4.2016.Die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides erfolgte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht binnen vier Wochen ab 30.3.2016 bis 27.4.
  7. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt Beschwerde, welche am 23.5.2016 per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt Beschwerde, welche am 23.5.2016 per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, da sie aufgrund des angefochtenen Bescheides für die Verlängerung des öffentlichen Weges Gst. Nr. *** der Gemeinde Y Liegenschaftseigentum im Ausmaß von 21m2 ihres Gst. Nr. *** entschädigungslos an die Zusammenlegungsgemeinschaft Z verliere, und beantragt insofern die Abänderung des gegenständlichen Bescheides dahingehend, dass die Enteignung von 21m2 Fläche aus dem Grundstück der Beschwerdeführerin Gst. Nr. *** für die Verlängerung des Weges Gst. Nr. *** unterbleibt. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: „Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz erlaubt es dem Land Tirol, in den individuellen ländlichen Grundbesitz einzugreifen, um dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen aber umweltverträglichen Landwirtschaft zu dienen. Das Amt der Tiroler Landesregierung beabsichtigt die Verlängerung des Weges Gst.Nr. *** um 21m2, die im Liegenschaftseigentum des Beschwerdeführers liegen, allerdings nimmt die Begründung des angefochtenen Bescheides selbst nicht Bezug auf die im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz vorgesehenen Eingriffsziele, sondern begründet die Übertragung bzw. Einverleibung in die Zusammenlegungsgemeinschaft Z vor allem mit einer angeblich dann problemlosen Schneeablagerungen im südlichen Teil dieses Grundstückes. Feststellungen, inwieweit der bisherige Zustand eine problematische Schneeablagerungen bedeutete, lässt die Agrarbehörde I. Instanz vermissen. Tatsächlich war in der Vergangenheit eine Schneeräumung und ein Schneeabtransport immer möglich und wurde ohne Aufsehen erledigt. Die Behörde verabsäumt es gänzlich, zu erklären, welche Schneeablagerung bisher problematisch ausfiel und inwiefern dadurch öffentliche Interessen und insbesondere eine möglichst leistungsstarke und umweltverträgliche Landwirtschaft beeinträchtigt wurde. In Wahrheit ist es so, dass die Integration von 21m2 Liegenschaftseigentum des Beschwerdeführers in die Zusammenlegungsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine solche Integration ist weder für eine problemlose Schneeablagerungen im südlichen Teil des Grundstückes, noch zur Erzielung einer möglichst leistungsstarken und umweltverträglichen Landwirtschaft erforderlich.Feststellungen, inwieweit der bisherige Zustand eine problematische Schneeablagerungen bedeutete, lässt die Agrarbehörde römisch eins. Instanz vermissen. Tatsächlich war in der Vergangenheit eine Schneeräumung und ein Schneeabtransport immer möglich und wurde ohne Aufsehen erledigt. Die Behörde verabsäumt es gänzlich, zu erklären, welche Schneeablagerung bisher problematisch ausfiel und inwiefern dadurch öffentliche Interessen und insbesondere eine möglichst leistungsstarke und umweltverträgliche Landwirtschaft beeinträchtigt wurde. In Wahrheit ist es so, dass die Integration von 21m2 Liegenschaftseigentum des Beschwerdeführers in die Zusammenlegungsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine solche Integration ist weder für eine problemlose Schneeablagerungen im südlichen Teil des Grundstückes, noch zur Erzielung einer möglichst leistungsstarken und umweltverträglichen Landwirtschaft erforderlich. Neben der Argumentation einer problemlosen Schneeablagerung führt die Agrarbehörde I. Instanz zur Begründung aus, durch die Vergrößerung des öffentlichen Weges könne außerdem eine bessere Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke erzielt werden. Wie bereits hinsichtlich der Schneeablagerungen, traf die Behörde keine Feststellungen, inwieweit angrenzende Grundstücke schlecht erreichbar sind. Ein solches Problem liegt tatsächlich nicht vor.Neben der Argumentation einer problemlosen Schneeablagerung führt die Agrarbehörde römisch eins. Instanz zur Begründung aus, durch die Vergrößerung des öffentlichen Weges könne außerdem eine bessere Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke erzielt werden. Wie bereits hinsichtlich der Schneeablagerungen, traf die Behörde keine Feststellungen, inwieweit angrenzende Grundstücke schlecht erreichbar sind. Ein solches Problem liegt tatsächlich nicht vor. Der gesamten Begründung der Behörde ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Eingriffsziele im öffentlichen Interesse zur Schaffung und Erhaltung einer leistungsstarken und umweltverträglichen Landwirtschaft die Integration von 21m2 Grundeigentum des Beschwerdeführers in die Zusammenlegungsgemeinschaft erforderlich machen. Im Übrigen missachtete die Behörde ihre Pflicht zur Interessensabwägung zwischen öffentlichem Interesse, den gesetzlichen Eingriffszielen und den subjektiven öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers. Selbst wenn die Verlängerung des öffentlichen Weges Gst.Nr. *** die Schneeablagerungen geringfügig erleichtern und eine etwas bessere Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke erzielt werden solle, steht die Erreichung dieser Ziele zum Eingriff in das Recht auf Eigentum des Beschwerdeführers völlig außer Verhältnis und ist daher rechtswidrig. Die Behörde erklärt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem öffentlichen Gut der Gemeinde Y kein Einvernehmen erzielt werden konnte, obwohl der Beschwerdeführer vor der Behörde gar nicht grundsätzlich gegen eine Einverleibung von 21m2 eines Liegenschaftseigentums opponierte, sondern lediglich als Entschädigung einen Grundtausch fordert. Der vorgeschlagene Grundtausch wurde von der Behörde kurzerhand ausgeschlossen, obwohl jede Partei Anspruch darauf hat, entsprechend dem Wert der Fläche, die in das Verfahren einbezogen wird, tunlichst mit Fläche gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Die gegenständliche Enteignung der Beschwerdeführerin erfolgte daher ohne jegliche Abfindung und Entschädigung was allein für sich genommene rechtswidrig ist. Allein deshalb ist dem vorliegenden Rechtsmittel Folge zu geben. Bereits die vorläufige Übernahme per Anordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, kundgemacht ab 11.1.2010, GZl *** geschah ohne ausreichende Begründung und entschädigungslos zu Lasten des Beschwerdeführers. Nach dem Zusammenlegungsplan wird der Beschwerdeführerin zusätzlich Liegenschaftseigentum, nun im Ausmaß von 21m2 vom Gst.Nr. *** ersatzlos entzogen. Die nachträgliche Einbeziehung von Grund hätte eines eigenen Bescheides bedurft. Der Zusammenlegungsplan ist auch infolgedessen rechtswidrig.“
  8. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 8.2.2017 zu Zl *** eine agrarfachliche Stellungnahme erstattet, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass die Erweiterung des öffentlichen Gutes (Neu-Gst *** – öffentliches Gut Wege) im gegenständlichen Bereich in Übereinstimmung mit § 1 TFLG 1996 das Ziel verfolge, im öffentlichen Interesse der Gemeinde Y als Wegerhalter durch eine geringfügige Grundstücksänderung die Erschließungsstruktur im gegenständlichen Bereich zu verbessern. Aus agrartechnischer Sicht sei mit dieser Änderung keine Agrarstrukturverschlechterung verbunden.Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 8.2.2017 zu Zl *** eine agrarfachliche Stellungnahme erstattet, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass die Erweiterung des öffentlichen Gutes (Neu-Gst *** – öffentliches Gut Wege) im gegenständlichen Bereich in Übereinstimmung mit Paragraph eins, TFLG 1996 das Ziel verfolge, im öffentlichen Interesse der Gemeinde Y als Wegerhalter durch eine geringfügige Grundstücksänderung die Erschließungsstruktur im gegenständlichen Bereich zu verbessern. Aus agrartechnischer Sicht sei mit dieser Änderung keine Agrarstrukturverschlechterung verbunden. Weiters wird ausgeführt, dass die betroffene Teilfläche von 21m² Freiland von Frau AA keineswegs entschädigungslos abgetreten, sondern selbstverständlich in der Abfindungsberechnung berücksichtigt worden sei. Trotz dieser Abtretung habe Frau AA laut Abfindungsberechnung eine Mehrzuteilung von 1,8% über ihrem Abfindungsanspruch erhalten, das Fläche/Wert-Verhältnis habe sich um 12% verbessert. Somit liege aus agrartechnischer Sicht eine gesetzmäßige Abfindung vor. Die Erweiterung des öffentlichen Gutes lasse aus agrarfachlicher Sicht keine negativen Auswirkungen auf den Zusammenlegungserfolg im Gesamten sowie für die Beschwerdeführerin im Speziellen erwarten. Das Vorbringen der Gemeinde Y im Hinblick auf Schneeräumung und Erschließungssituation sei schlüssig und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass Frau AA ohnehin deutlich über ihrem Abfindungsanspruch abgefunden worden sei, sei die minimale Flächenabtretung von 21 m² aus Neu-Gst. *** aus agrartechnischer Sicht als unproblematisch einzustufen. Der Beschwerdeführerin wurde die genannte Stellungnahme mit dem Recht zur Stellungnahme übermittelt. Im daraufhin erstatten Schreiben vom 8.3.2017 wurde zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur das Ziel verfolge, im öffentlichen Interesse des Wegehalters die Erschließungsstruktur im gegenständlichen Bereich zu verbessern. Die Gewährleistung einer problemlosen Schneeablagerung sei von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides dagegen nicht herangezogen worden. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Entziehung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks entschädigungslos und ohne Abfindung erfolgt sei, da die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin erst nach dem Jahre 2010 und damit nach Erstellung der Abfindungen der Gemeinde zugeschrieben worden sei und eine Abfindung hinsichtlich dieser Fläche niemals stattfand. Dass die Erweiterung des öffentlichen Gutes im Wege des Zusammenlegungsverfahrens der problemlosen Schneeablagerung dienen soll, wird von der Beschwerdeführerin weiterhin bezweifelt; ebenso eine Verbesserung der Erschließungsstruktur im gegenständlichen Bereich durch die Erweiterung des öffentlichen Weges im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens. Dass die Gewährleistung der besseren Zufahrt für die Miteigentümer des Neugrundstückes *** ein öffentliches Interesse darstellen würde, wird bestritten. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei unzureichend und daher rechtswidrig gewesen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  9. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der – gemäß § 7 Abs 3 Agrarverfahrensgesetz 1950 mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt, beginnenden - vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der – gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Agrarverfahrensgesetz 1950 mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt, beginnenden - vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Zwar hat eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.3.2016, ***, angefochten werden soll.Zwar hat eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.3.2016, ***, angefochten werden soll.
  10. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des TFLG 1996 (§§ 1, 16, 17 und 23) lauten auszugsweise wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des TFLG 1996 (Paragraphen eins, 16, 17 und 23) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
  1. a)Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). (…)“ „§ 16 Neuordnung
(1)Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(1)Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2)Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3)Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.
(4)Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen.“
(4)Grundstücke nach Absatz 3, können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen.“ „§ 17 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
(1)Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen; dazu gehören überdies Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur. Hiebei können Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden. Erforderlichenfalls sind zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt naturnahe Strukturelemente, wie Heckenstreifen, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen, Retentionsflächen und dergleichen, zu schaffen.
(2)Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3)Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke notwendig, so ist der erforderliche Grund von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien abzutreten.
(4)Die Agrarbehörde hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein generelles Projekt zu erstellen und dieses mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft im Hinblick darauf zu beraten, ob es den Zielsetzungen des Abs. 1 entspricht, der erforderliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Außerdem sind die Behörden zu hören, die außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens für derartige Maßnahmen zuständig sind. Das generelle Projekt über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann auch in Teilen für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Maßnahmen und Anlagen erstellt werden.
(4)Die Agrarbehörde hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein generelles Projekt zu erstellen und dieses mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft im Hinblick darauf zu beraten, ob es den Zielsetzungen des Absatz eins, entspricht, der erforderliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Außerdem sind die Behörden zu hören, die außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens für derartige Maßnahmen zuständig sind. Das generelle Projekt über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann auch in Teilen für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Maßnahmen und Anlagen erstellt werden.
(5)Das Ergebnis der Ermittlungen nach Abs. 4 ist als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen. Dieser Bescheid hat
(5)Das Ergebnis der Ermittlungen nach Absatz 4, ist als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen. Dieser Bescheid hat
  1. a)einen Lageplan mit der generellen Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren zum Ausbau vorgesehenen Anlagen (Wege, Gräben usw.) und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen (Bodenverbesserungen usw.) zu enthalten,
  2. b)die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen, zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden, und
  3. c)der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen vorzuschreiben. Als Behelfe sind der technische Bericht und eine Erläuterung der voraussichtlichen Kosten beizufügen. Wenn das generelle Projekt in Teilen erstellt wird, ist über jeden Teil ein gesonderter Bescheid zu erlassen. (…)“ „§ 23 Zusammenlegungsplan
(1)Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2)Der Zusammenlegungsplan besteht aus:
  1. a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
  2. a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Absatz 4 bis 6 und der Paragraphen 16, Absatz 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
  3. b)der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten: 1. die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke; 2. allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben; 3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 17,) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (Paragraph 19,) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge; 4. den Abfindungsanspruch; 5. den Wert der Grundabfindung; 6. allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);6. allfällige Geldausgleiche (Paragraph 20, Absatz 9,), Geldabfindungen (Paragraph 20, Absatz 2,), Geldleistungen (Paragraph 20, Absatz 3,) und Geldentschädigungen (Paragraph 22, Absatz 5,); 7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, zu ermitteln ist;
  4. c)einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) der neuen Flureinteilung;
  5. c)einer planlichen Darstellung (Paragraph 37, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) der neuen Flureinteilung;
  6. d)einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).
(3)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
(4)(…)
(5)Die umgestalteten oder neuerrichteten gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Körperschaften zuzuteilen.
(6)Soweit Abs. 5 nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.“
(6)Soweit Absatz 5, nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die Paragraphen 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.“ Seitens der Beschwerdeführerin wird im vorliegenden Fall bestritten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entschädigungslose Zuteilung von Liegenschaftseigentum im Ausmaß von 21m2 des Gst. Nr. *** an die Zusammenlegungsgemeinschaft Z zur Verlängerung des öffentlichen Weges auf Gst. *** der Gemeinde Y vorliegen würden. In der vorliegenden Beschwerde wird zu Recht ausgeführt, dass die Verlängerung des öffentlichen Weges Gst. *** mit dem Flächenausmaß von 21m2 von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid damit begründet wird, dass dadurch der Gemeinde Y eine problemlose Schneeablagerung im südlichen Teil dieses Grundstückes ermöglicht werde und durch diese Vergrößerung des öffentlichen Weges außerdem eine bessere Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke erzielt werde. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist das gegenständliche Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entsprechend der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten agrartechnischen Stellungnahme erweist sich die angesprochene Verlängerung des öffentlichen Weges auf Gst. *** zweifellos als im öffentlichen Interesse gelegen. Darin wurde nämlich das Vorbringen der Gemeinde Y, wonach durch eine Verlängerung des Neu-Gst. *** (öffentliche Gut Wege) nach Süden eine problemlose Schneeablagerung am südlichen Ende des Neu-Gst. *** gewährleistet und die Zufahrtsmöglichkeit zum Neu-Gst. *** für die Miteigentümer BB, CC, DD und EE verbessert würde, als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Auch für das Landesverwaltungsgericht trifft es nach Einsicht in die entsprechenden Pläne und Karten zu, dass durch eine zusätzliche Schneeablagefläche am südlichen Ende des betreffenden öffentlichen Weges gewährleistet wird, dass die Zufahrt zum Neugrundstück *** auf ganzer Länge auch im Winter möglich ist. Dem Vorbringen des Operationsleiters der Abteilung Bodenordnung in seiner Stellungnahme vom 8.2.2017 wurde von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet und insofern auch die Annahme der belangten Behörde, dass an der gegenständlichen Grundabtretung von 21 m² ein öffentliches Interesse bestehe, nicht entkräftet. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass eine Schneeräumung bzw Erreichbarkeit des Neu-Gst *** auch auf andere Weise möglich wäre und auch bisher möglich war, steht der Annahme eines öffentlichen Interesses nicht entgegen, da zweifellos auch eine Verbesserung der derzeitigen Situation – wie sie sowohl von der Gemeinde Y als auch vom Operationsleiter der Abteilung Bodenordnung übereinstimmend und für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt wird - ein solches öffentliches Interesse darstellen kann. Zudem hat die Agrarbehörde entsprechend dem oben wiedergegebenen § 16 Abs 1 TFLG 1996 eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und können nach dem ebenfalls oben wiedergegebenen § 17 Abs 1 TFLG 1996 Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden, wenn dies etwa zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig ist oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördert.Entsprechend der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten agrartechnischen Stellungnahme erweist sich die angesprochene Verlängerung des öffentlichen Weges auf Gst. *** zweifellos als im öffentlichen Interesse gelegen. Darin wurde nämlich das Vorbringen der Gemeinde Y, wonach durch eine Verlängerung des Neu-Gst. *** (öffentliche Gut Wege) nach Süden eine problemlose Schneeablagerung am südlichen Ende des Neu-Gst. *** gewährleistet und die Zufahrtsmöglichkeit zum Neu-Gst. *** für die Miteigentümer BB, CC, DD und EE verbessert würde, als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Auch für das Landesverwaltungsgericht trifft es nach Einsicht in die entsprechenden Pläne und Karten zu, dass durch eine zusätzliche Schneeablagefläche am südlichen Ende des betreffenden öffentlichen Weges gewährleistet wird, dass die Zufahrt zum Neugrundstück *** auf ganzer Länge auch im Winter möglich ist. Dem Vorbringen des Operationsleiters der Abteilung Bodenordnung in seiner Stellungnahme vom 8.2.2017 wurde von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet und insofern auch die Annahme der belangten Behörde, dass an der gegenständlichen Grundabtretung von 21 m² ein öffentliches Interesse bestehe, nicht entkräftet. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass eine Schneeräumung bzw Erreichbarkeit des Neu-Gst *** auch auf andere Weise möglich wäre und auch bisher möglich war, steht der Annahme eines öffentlichen Interesses nicht entgegen, da zweifellos auch eine Verbesserung der derzeitigen Situation – wie sie sowohl von der Gemeinde Y als auch vom Operationsleiter der Abteilung Bodenordnung übereinstimmend und für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt wird - ein solches öffentliches Interesse darstellen kann. Zudem hat die Agrarbehörde entsprechend dem oben wiedergegebenen Paragraph 16, Absatz eins, TFLG 1996 eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und können nach dem ebenfalls oben wiedergegebenen Paragraph 17, Absatz eins, TFLG 1996 Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden, wenn dies etwa zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig ist oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördert. Wenn also die Beschwerdeführerin moniert, dass die Verlängerung des öffentlichen Weges auf Gst. Nr. *** nicht zur Erzielung einer möglichst leistungsstarken und umweltverträglichen Landwirtschaft erforderlich ist, so lässt sich mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der genannten Verlängerung begründen, da im Zusammenlegungsverfahren eben nicht nur landwirtschaftliche, sondern auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind. Im Lichte der oben genannten Bestimmungen ist aber entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch die – sich wiederum aus den vom Operationsleiter der Abteilung Bodenordnung bestätigten Ausführungen der Gemeinde Y ergebende- Verbesserung der Zufahrt für die Miteigentümer des Neugrundstückes *** im öffentlichen Interesse, nämlich im Interesse einer besseren Erschließung der Abfindungsgrundstücke, gelegen. Richtig ist, dass es – wiederum im Sinn des § 16 Abs 1 TFLG 1996 – einer Abwägung zwischen den Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und jenen der Allgemeinheit bedarf. Richtig ist, dass es – wiederum im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, TFLG 1996 – einer Abwägung zwischen den Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und jenen der Allgemeinheit bedarf. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommene Interessensabwägung rechtswidrig sein könnte. Die agrarfachliche Stellungnahme vom 8.2.2017, ***, führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass bei der erfolgten Grundabtretung im Ausmaß von 21 m² durch die Beschwerdeführerin deren Interessen ausreichend berücksichtigt wurden. Da den agrarfachlichen Ausführungen wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die genannte Teilfläche von 21m² Freiland von Frau AA nicht entschädigungslos abgetreten wurde, sondern diese Abtretung im Rahmen der Kostenabrechnung des Zusammenlegungsplanes Z berücksichtigt wurde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die gegenständliche Liegenschaft erst nach dem Jahre 2010 und damit nach Erstellung der Abfindungen der Gemeinde zugeschrieben worden sei und eine Abfindung hinsichtlich dieser Fläche niemals stattfand, trifft nicht zu. Vielmehr legt die in der agrartechnischen Stellungnahme vom 8.2.2017 beigeschlossene, mit 1.3.2016 datierte Abfindungsberechnung, in der alle dabei berücksichtigten Grundstücke der Beschwerdeführerin exakt benannt werden, dar, dass auch das Neugrundstück *** in dem durch die Abtrennung eines 21m² großen Teils bewirkten Ausmaß bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde für die Abtrennung der 21m² also abgefunden. Da sich zudem für die Beschwerdeführerin trotz dieser Abtretung laut der schlüssigen und widerspruchsfreien Abfindungsberechnung eine Mehrzuteilung von 1,8% (Abfindungsanspruch: 107,3426 Wertpunkte; Abfindung: 109,2945 Wertpunkte) über ihrem Abfindungsanspruch ergibt und sich für sie das Fläche/Wert-Verhältnis um 12% verbessert hat, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass im konkreten Fall den öffentlichen Interessen sowie dem Interesse anderer Parteien, nämlich der Miteigentümer des Neugrundstücks ***, an der gegenständlichen Abtretung größeres Gewicht beizumessen war, als den Interessen der Beschwerdeführerin am abgetrennten Teilstück, weshalb sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung als rechtmäßig erweist. Dies umso mehr, als von der Beschwerdeführerin nicht näher konkretisiert wurde und für das Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf die ohnehin erfolgte Abfindung auch nicht erkennbar ist, welches Interesse der Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständliche und im Verhältnis zur Gesamtgrundstücksfläche sehr geringfügige Grundabtretung beeinträchtigt wurde. Vielmehr wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung einer Entschädigung in Form eines Grundtausches grundsätzlich nichts gegen die Abtrennung von 21m² ihres Liegenschaftseigentums einzuwenden gehabt hätte, und insofern eingeräumt, dass der Verbleib der verfahrensgegenständlichen 21m² im Eigentum der Beschwerdeführerin zur Wahrung bestimmter Interessen der Beschwerdeführerin nicht zwingend erforderlich ist. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung der Kundmachung über die Auflage des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung der Kundmachung über die Auflage des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Verhandlung aber auch nicht für erforderlich, da die Entscheidung im vorliegenden Fall nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. Der Beschwerdeführerin wurde die vom Landesverwaltungsgericht eingeholte agrartechnische Stellungnahme vom 8.2.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und konnte die Beschwerdeführerin im daraufhin erstatteten Schreiben vom 8.3.2017 keine wesentlichen Mängel in der Sachverhaltsermittlung darlegen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Insbesondere bedurfte es zur Feststellung einer durch die gegenständliche Grundabtretung bewirkten Verbesserung der Schneeräumung und der Zufahrtsmöglichkeit zum Neugrundstück *** sowie zur Gewährung einer Abfindung für die Abtretung der verfahrensgegenständlichen 21m² entgegen dem Beschwerdevorbringen keiner weiteren Ermittlungen, sondern konnten diese Feststellungen – wie dargelegt - jeweils anhand der vorliegenden Akten zweifelsfrei getroffen werden. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) auch, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0120.3

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