RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0073-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn AA, X, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 14.12.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn AA, römisch zehn, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 14.12.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 16.11.2016 zeigte der Beschwerdeführer den Abbruch des Altbestandes auf den Gst Nr .*1,*2,*3,*4,*5 und *6, alle KG Y, bei der belangten Behörde an. Mit Eingabe vom 25.11.2016 erfolgte die technische Beschreibung zur Abbruchanzeige durch den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 13.12.2016 des Stadtmagistrates X, Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz, wurde im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass es sich um ein weitgehend geschlossenes historisches Architekturensemble handle. Es bilde vom Schloss Ambras aus nach Süden den landschaftsräumlichen Hintergrund bzw die Rahmung für dieses denkmalgeschützte Schloss. Von zahlreichen anderen Standpunkten aus seien Schloss Ambras und die gegenständliche Gebäudegruppe ebenso gemeinsam wie die sonst weitgehende unverbaute Kulturlandschaft erlebbar. Auch wegen dieser verschiedenen Bezüge zum unmittelbar benachbarten Baudenkmal Schloss Z sei die Gebäudegruppe W Straße * – * immens wichtig für diesen Ort. Im Übrigen seien die Gebäude wegen der exponierten Lage an einer Kehre der von W nach X führenden W Straße zudem vom öffentlichen Straßenraum besonders gut einsehbar. Aufgrund der historischen und Ensemble bildenden Architektur, der Lage und guten Einsehbarkeit und den starken Bezügen zum Schloss Ambras sei es naheliegend, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung als charakteristisches Gebäude gemäß Tiroler Stadt- und Ortsbildschutz – SOG 2003 gegeben seien. Das Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht als Vertreter der Behörde teile den Eigentümer schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, die Gebäude gemäß § 4 Abs 2 SOG 2003 zu charakteristischen Gebäuden erklären, sodass die – vorläufige Erhaltung – der Gebäude sichergestellt sei. Von Seiten der Stadtplanung würde der Bauanzeige in der vorliegenden Form nicht zugestimmt.Mit Schreiben vom 13.12.2016 des Stadtmagistrates römisch zehn, Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz, wurde im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass es sich um ein weitgehend geschlossenes historisches Architekturensemble handle. Es bilde vom Schloss Ambras aus nach Süden den landschaftsräumlichen Hintergrund bzw die Rahmung für dieses denkmalgeschützte Schloss. Von zahlreichen anderen Standpunkten aus seien Schloss Ambras und die gegenständliche Gebäudegruppe ebenso gemeinsam wie die sonst weitgehende unverbaute Kulturlandschaft erlebbar. Auch wegen dieser verschiedenen Bezüge zum unmittelbar benachbarten Baudenkmal Schloss Z sei die Gebäudegruppe W Straße * – * immens wichtig für diesen Ort. Im Übrigen seien die Gebäude wegen der exponierten Lage an einer Kehre der von W nach römisch zehn führenden W Straße zudem vom öffentlichen Straßenraum besonders gut einsehbar. Aufgrund der historischen und Ensemble bildenden Architektur, der Lage und guten Einsehbarkeit und den starken Bezügen zum Schloss Ambras sei es naheliegend, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung als charakteristisches Gebäude gemäß Tiroler Stadt- und Ortsbildschutz – SOG 2003 gegeben seien. Das Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht als Vertreter der Behörde teile den Eigentümer schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, die Gebäude gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SOG 2003 zu charakteristischen Gebäuden erklären, sodass die – vorläufige Erhaltung – der Gebäude sichergestellt sei. Von Seiten der Stadtplanung würde der Bauanzeige in der vorliegenden Form nicht zugestimmt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates X vom 14.12.2016, ****, wurde gemäß § 43 Abs 3 TBO 2011 iVm § 42 Abs 4 TBO 2011 und § 4 Abs 2 SOG 2003 die Ausführung des angezeigten Abbruchs untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Abbruch der Bestandsgebäude im Anwesen W Straße *, Gst Nr *2, KG Y, angezeigt habe. Mit Schreiben vom 13.12.2016 sei dem Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes gemäß § 4 Abs 2 SOG 2003 mitgeteilt worden, dass die Absicht bestehe, die Gebäude W Straße *-*, auf der Grundparzelle *3, KG Z, zu charakteristischen Gebäuden zu erklären. Gemäß § 42 Abs 4 TBO 2011 sei der Abbruch eines Gebäudes ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung unzulässig.Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 14.12.2016, ****, wurde gemäß Paragraph 43, Absatz 3, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011 und Paragraph 4, Absatz 2, SOG 2003 die Ausführung des angezeigten Abbruchs untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Abbruch der Bestandsgebäude im Anwesen W Straße *, Gst Nr *2, KG Y, angezeigt habe. Mit Schreiben vom 13.12.2016 sei dem Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SOG 2003 mitgeteilt worden, dass die Absicht bestehe, die Gebäude W Straße *-*, auf der Grundparzelle *3, KG Z, zu charakteristischen Gebäuden zu erklären. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011 sei der Abbruch eines Gebäudes ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung unzulässig. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Stadtplanung seit Juni 2016 mehrfach in persönlichen Gesprächen ausführlich darüber informiert worden sei, dass eine Sanierung wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Nachdem seitens der Stadtplanung trotzdem immer wieder Anregungen bezüglich Sanierung vorgebracht worden seien, habe er ein Gutachten über den baulichen Bestand in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten werde auch diesem Schreiben beigefügt. Das Gutachten lege eindeutig dar, dass eine Sanierung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei. Damit falle eine zwingende Voraussetzung für ein Verfahren zur Erklärung zu charakteristischen Gebäuden gemäß SOG
- Er begehre daher die Einstellung des Verfahrens, die Gebäude W Straße ** auf der Grundparzelle *3, KG Y, zu charakteristischen Gebäuden zu erklären. Weiters begehre er die Aufhebung der Untersagung des Abbruchs wegen fehlender Grundlage sowie einen positiven Bescheid der am 25.11.2016 eingebrachten Abbruchsanzeige. Am 23.02.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde näher konkretisierte und ein Privatgutachten des Baumeisters Ing. BB vom 21.02.2017 in Bezug auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung von Instandsetzungsarbeiten vorlegte. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Danach steht der vorhin festgestellte Sachverhalt fest bzw wird dieser seitens des Beschwerdeführers auch gar nicht bestritten. Der Beschwerdeführer steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass eine Sanierung bzw Instandsetzung der abzubrechenden Gebäude unwirtschaftlich wäre. II.römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 lauten: § 42Paragraph 42 Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs
(1)Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach den Abs. 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(1)Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach den Absatz 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(2)Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Abs. 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs. 3 der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(2)Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Absatz eins, im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Absatz 3, der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(3)Der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht.
(4)Der Abbruch von charakteristischen Gebäuden nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 sowie von Gebäuden, auf die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 zutreffen, ist unzulässig. § 4 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 gilt sinngemäß.
(4)Der Abbruch von charakteristischen Gebäuden nach Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz 3, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 sowie von Gebäuden, auf die die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, erster und zweiter Satz oder Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 zutreffen, ist unzulässig. Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Paragraph 14, Absatz 3, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 gilt sinngemäß.
(5)Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig. § 43Paragraph 43 Abbruchanzeige
(1)Die Abbruchanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Abbruchanzeige sind ein Lageplan und eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherungsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Lageplan hat jedenfalls die Katastergrenzen und die Grundstücksnummer des Grundstückes, auf dem der Abbruch vorgenommen werden soll, und die Grundstücksnummern der angrenzenden Grundstücke zu enthalten. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist weiters die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Die Abbruchanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Abbruchanzeige sind ein Lageplan und eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherungsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Lageplan hat jedenfalls die Katastergrenzen und die Grundstücksnummer des Grundstückes, auf dem der Abbruch vorgenommen werden soll, und die Grundstücksnummern der angrenzenden Grundstücke zu enthalten. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist weiters die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2)Die Behörde hat den angezeigten Abbruch zu prüfen.
(3)Ergibt die Prüfung, dass der Abbruch nach § 42 Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Ist der Abbruch zulässig und sind zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, Auflagen oder Bedingungen notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zum Abbruch mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem ersten oder zweiten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Ergibt die Prüfung, dass der Abbruch nach Paragraph 42, Absatz 3, unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Ist der Abbruch zulässig und sind zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, Auflagen oder Bedingungen notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zum Abbruch mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem ersten oder zweiten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Die maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 lautet: § 4Paragraph 4 Bewilligungspflichtige Vorhaben; vorläufige Bewilligungspflicht
(2)Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 vorläufig einer Bewilligung. Ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.
(2)Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung bedürfen Vorhaben nach Absatz eins, vorläufig einer Bewilligung. Ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung im Sinne des Absatz eins, III.römisch drei. Erwägungen: Aus den Feststellungen der belangten Behörde, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt werden konnten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Stadtmagistrates X vom 13.12.2016, ihm nach seinen eigenen Vorbringen nach, zugestellt am 15.12.2016, mitgeteilt wurde, dass die Absicht besteht, die Gebäude W Straße *-* auf der Gp *3, KG Z, zu charakteristischen Gebäuden gemäß § 4 Abs 2 SOG 2003 zu erklären. In Verbindung mit der eindeutigen Formulierung in § 42 Abs 4 TBO 2011 ist der Abbruch von Gebäuden, auf die die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 erster und zweiter Satz SOG 2003 zutreffen, unzulässig. Konkret bedeutet dies, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens des Stadtmagistrates X – Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz vom 13.12.2016, zugestellt am 15.12.2016 der Abbruch der gegenständlichen Gebäude W Straße *-* Gst *3, KG Z, sich als unzulässig erweist.Aus den Feststellungen der belangten Behörde, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt werden konnten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Stadtmagistrates römisch zehn vom 13.12.2016, ihm nach seinen eigenen Vorbringen nach, zugestellt am 15.12.2016, mitgeteilt wurde, dass die Absicht besteht, die Gebäude W Straße *-* auf der Gp *3, KG Z, zu charakteristischen Gebäuden gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SOG 2003 zu erklären. In Verbindung mit der eindeutigen Formulierung in Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011 ist der Abbruch von Gebäuden, auf die die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, erster und zweiter Satz SOG 2003 zutreffen, unzulässig. Konkret bedeutet dies, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens des Stadtmagistrates römisch zehn – Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz vom 13.12.2016, zugestellt am 15.12.2016 der Abbruch der gegenständlichen Gebäude W Straße *-* Gst *3, KG Z, sich als unzulässig erweist. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Abbruches erfolgte innerhalb der Monatsfrist gemäß § 43 Abs 3 TBO 2011, da die vollständige Bauanzeige am 25.11.2016 eingelangt ist und die gegenständliche Entscheidung dem Beschwerdeführer am 19.12.2016 zugestellt wurde.Die Feststellung der Unzulässigkeit des Abbruches erfolgte innerhalb der Monatsfrist gemäß Paragraph 43, Absatz 3, TBO 2011, da die vollständige Bauanzeige am 25.11.2016 eingelangt ist und die gegenständliche Entscheidung dem Beschwerdeführer am 19.12.2016 zugestellt wurde. Das durchgeführte baurechtliche Verfahren vor der belangten Behörde erweist sich als rechtskonform. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Instandhaltung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass gemäß § 42 Abs 4 TBO 2011 die Wirtschaftlichkeit der Instandhaltung oder Instandsetzung nicht zu prüfen ist, wenn eine Mitteilung gemäß § 4 Abs 2 erster und zweiter Satz SOG 2003 dem Beschwerdeführer bereits zugestellt ist. Die Wirtschaftlichkeit der Instandhaltung oder Instandsetzung ist daher vorliegend lediglich im Rahmen des Verfahrens zur Ausweisung als charakteristische Gebäude gemäß SOG 2003 zu prüfen.Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Instandhaltung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011 die Wirtschaftlichkeit der Instandhaltung oder Instandsetzung nicht zu prüfen ist, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster und zweiter Satz SOG 2003 dem Beschwerdeführer bereits zugestellt ist. Die Wirtschaftlichkeit der Instandhaltung oder Instandsetzung ist daher vorliegend lediglich im Rahmen des Verfahrens zur Ausweisung als charakteristische Gebäude gemäß SOG 2003 zu prüfen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Abbruch der in Rede stehenden Gebäude derzeit aufgrund der geplanten Ausweisung als charakteristische Gebäude gemäß dem Schreiben des Stadtmagistrates X vom 13.12.2016 als unzulässig erweist und die angefochtene Entscheidung daher zu Recht ergangen ist. Der eingebrachten Beschwerde konnte daher kein Erfolg zukommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Abbruch der in Rede stehenden Gebäude derzeit aufgrund der geplanten Ausweisung als charakteristische Gebäude gemäß dem Schreiben des Stadtmagistrates römisch zehn vom 13.12.2016 als unzulässig erweist und die angefochtene Entscheidung daher zu Recht ergangen ist. Der eingebrachten Beschwerde konnte daher kein Erfolg zukommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0073.2