AA Folge gegeben, und die angefochtenen drei Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z ersatzlos behoben.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde von Frau Mag. AA Folge gegeben, und die angefochtenen drei Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 15.09.2016 gegen die drei Beschwerdevorentscheidungen des Bürgermeisters der Gemeinde Z
Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Baubewilligungsbescheid vom 30.07.2014, Zl ***-*/***7-2014, wurde den beiden Beschwerdeführern als grundbücherlichen Eigentümern des Grundstücks Gst ***/12, EZ **5, KG Z, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports auf diesem Grundstück erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.07.2016, Zl 9**-**-2016, wurde den beiden Miteigentümern für das oben angeführte Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 263,09, vorgeschrieben (kein Bauplatzanteil, Baumassenanteil: 87m³ x € 4,32 x 70 v.H = € 263,09). Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.07.2016, Zl **0-2016, beiden Abgabepflichtigen die Wasseranschlussgebühr für das genehmigte Bauvorhaben in Höhe von Euro 261,00, (Baumasse: 87 m³, Bemessungsgrundlage: € 3,00 je m³; Anschlussgebühr inkl USt: € 261,00) sowie weiters mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.07.2016, Zl **1-2016, die Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 339,30, (Baumasse: 87 m³, Bemessungsgrundlage: € 3,90 je m³, Kanalanschlussgebühr inkl Ust: € 339,30) vorgeschrieben. Die drei Bescheidausfertigungen wurden an beide Abgabepflichtigen in einem Kuvert adressiert („Mag. AA u. DIng. BB“), und
Zustellnachweis von Frau AA am 12.07.2016 übernommen (vgl Kopie des Zustellnachweises). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.07.2016, Zl 9**-**-2016, wurde den beiden Miteigentümern für das oben angeführte Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 263,09, vorgeschrieben (kein Bauplatzanteil, Baumassenanteil: 87m³ x € 4,32 x 70 v.H = € 263,09). Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.07.2016, Zl **0-2016, beiden Abgabepflichtigen die Wasseranschlussgebühr für das genehmigte Bauvorhaben in Höhe von Euro 261,00, (Baumasse: 87 m³, Bemessungsgrundlage: € 3,00 je m³; Anschlussgebühr inkl USt: € 261,00) sowie weiters mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.07.2016, Zl **1-2016, die Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 339,30, (Baumasse: 87 m³, Bemessungsgrundlage: € 3,90 je m³, Kanalanschlussgebühr inkl Ust: € 339,30) vorgeschrieben. Die drei Bescheidausfertigungen wurden an beide Abgabepflichtigen in einem Kuvert adressiert („Mag. AA u. DIng. BB“), und
Zustellnachweis von Frau AA am 12.07.2016 übernommen vergleiche Kopie des Zustellnachweises). In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde haben die Beschwerdeführer begründend ausgeführt, dass sich das Dach des Carport ostseitig auf der bestehenden Garage aufstützt, sowie weiters auf zwei jeweils 10 cm starken Stahlstützen, die auf den bestehenden Stützmauern des anschließenden Geländes fixiert sind. Das Dach sei nach drei Seiten offen. Weder an den Stützmauern noch an den asphaltierten Bodenflächen seien Veränderungen vorgenommen worden. Ein Wasseranschluss sei nicht vorhanden. Durch die Überdachung der Garageneinfahrt erfolge keine zusätzliche Wasserinanspruchnahme. Das Dachwasser werde auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht und nicht in den Kanal eingeleitet. Eine solche wäre sogar laut Baubescheid unzulässig. Der Carport habe weder den Charakter noch die Funktion eines Raumes. Durch die bereits 1989 errichteten Stützmauern entstehe zwar eine „Umschließung“, diese könne jedoch nicht als „überwiegend“ oder raumbildend“ bezeichnet werden. Darüber hinaus sei das Volumen der für die Berechnung der Abgaben zugrunde liegenden „Baumasse“ mit 87 m³ deutlich zu groß angenommen, zumal Bauteile die bereits 1990 berücksichtigt wurden miteinberechnet worden sind. Die Kubatur errechne sich maximal mit 69,18 m³. Die Gemeinde Z habe hier eine unzweckmäßige Ermessensausübung vorgenommen und interpretiere den Begriff „überwiegend umschlossen“ falsch. Sachlich sei die Vorschreibung von Erschließungsabgabe, Wasseranschlussgebühr und Kanalanschlussgebühr nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus berechne sie die behauptete Baumasse um 18 m³ zu groß. Es wurden daher die Anträge gestellt, die angefochtenen drei Bescheide ersatzlos zu beheben und die Rücküberweisung der per 28.07.2016 überwiesenen Summe von € 863,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % p.a. auf das Konto vorzuschreiben oder die Höhe der in den Bescheiden vorgeschriebenen Gebühren auf das tatsächliche Maß laut Berechnung der Kubatur ohne Vordächer und Garagenmauer herabzusetzen und die Rücküberweisung der zu viel verrechneten Gebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % p.a. auf das Konto der Beschwerdeführer vorzuschreiben. Mit Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde Z vom 12.09.2016, zu Zlen 9**-**-2016, wurde die „Berufung“ gegen die Vorschreibung der Erschließungskosten als unbegründet abgewiesen und – ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass es sich bei dem inzwischen errichteten Carport um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAAG handelt.Mit Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde Z vom 12.09.2016, zu Zlen 9**-**-2016, wurde die „Berufung“ gegen die Vorschreibung der Erschließungskosten als unbegründet abgewiesen und – ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass es sich bei dem inzwischen errichteten Carport um ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG handelt. Weiters wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde Z vom 12.09.2016, zu Zl **0-2016, die „Berufung“ als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass die Pflicht zur Entrichtung der Wasseranschlussgebühr bei Zubauten zum Zeitpunkt des Baubeginns entstehe. Ausgenommen seien nur Scheunen, offen landwirtschaftliche Geräteschuppen, Silos sowie Gebäude, die ausschließlich in Holz (kein Mauerwerk) errichtet werden und nur zur Holzlagerung dienen (Holzschuppen). Schließlich wurde auch mit Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde Z vom 12.09.2016, zu Zl **1-2016, die „Berufung“ gegen die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr als unbegründet abgewiesen. Bei Zubauten entstehe die Gebührenpflicht für die Kanalanschlussgebühr mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung und nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteige. Von der Anschlussgebühr ausgenommen seien nur landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude wie Ställe und Tennen sowie Holzschupfen, welche ausschließlich zur Lagerung von festem Brennmaterial dienen. Mit Schriftsatz vom 15.09.2016 haben die Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ein Amtssachverständiger beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Baupolizei, mit der Gutachtenserstellung beauftragt, ob es sich bei dem vorliegenden Carport um ein überwiegend umschlossenes Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAG handelt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ein Amtssachverständiger beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Baupolizei, mit der Gutachtenserstellung beauftragt, ob es sich bei dem vorliegenden Carport um ein überwiegend umschlossenes Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAG handelt. Der Amtssachverständige hat das Gutachten vom 19.10.2016, Zl BAPO-****/***-2016 erstellt und im Ergebnis ausgeführt, dass der gegenständliche Carport nur zu 49,30 % umschlossen ist. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Mit E-Mail der Gemeinde Z vom 07.11.2016 wurde eine Stellungnahme des Bausachverständigen Dr. CC vorgelegt. Darin heißt es: „Das Gutachten des Bmst. Ing. DD ist unvollständig, weil bei der Berechnung der verbauten Wandflächen der südostseitige Aufbau der Dachkonstruktion bei der Carport-Rückwand über der bestehenden Garage gelegen, nicht berücksichtigt wurde. Diese anteilig Fläche macht zumindest zusätzlich 1,78 m² (0,30 + 0,15/2X7,90 m) aus. Damit ergeben sich eine Umschließungsfläche gesamt von 32,28 m² und eine Ansichtsfläche gesamt von 63,65 m². In Relation zur berechneten offenen Fläche gesamt von 31,37 m² macht dieser Wert 49,28 % aus und die geschlossene Fläche macht demgegenüber 50,72 % aus. Damit ist der Carport als Gebäude zu bewerten. Unabhängig davon gilt die Rechtsmeinung, dass, wenn bei einer Seitenfläche ein Durchgehen oder Überqueren ohne eine Veränderung der natürlichen Körperhaltung nicht möglich ist oder ein mehr als 100 cm hoher Zaun oder Mauer zu überwinden ist oder zB Querstreben (Andreaskreuz) ein aufrechtes Durchgehen verhindern, so gilt diese Fläche ebenfalls als geschlossen und entsteht damit ein Gebäude gem § 2 Abs 5 TVAG idgF (S d auch das Merkblatt der Gemeinden Tirols vom September 2003, Seite 2, letzte Absatz zu Pkt 43 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz – aktuelle Fragen).“Unabhängig davon gilt die Rechtsmeinung, dass, wenn bei einer Seitenfläche ein Durchgehen oder Überqueren ohne eine Veränderung der natürlichen Körperhaltung nicht möglich ist oder ein mehr als 100 cm hoher Zaun oder Mauer zu überwinden ist oder zB Querstreben (Andreaskreuz) ein aufrechtes Durchgehen verhindern, so gilt diese Fläche ebenfalls als geschlossen und entsteht damit ein Gebäude gem Paragraph 2, Absatz 5, TVAG idgF (S d auch das Merkblatt der Gemeinden Tirols vom September 2003, Seite 2, letzte Absatz zu Pkt 43 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz – aktuelle Fragen).“ Aufgrund dieser Stellungnahme hat der Amtssachverständige/Amt der Tiroler Landesregierung/Baupolizei sein Gutachten wie folgt abgeändert: „Der Sachverständige weist in seinem E-Mail darauf hin, dass der südöstliche Aufbau der Dachkonstruktion bei der Berechnung der Umschließungsflächen nicht miteingerechnet wurde. Diesbezüglich kann gesagt werden, dass es sich, wie vom Sachverständigen richtig betitelt, um den Aufbau der Dachkonstruktion handelt, welcher bei der Berechnung der Umschließungsflächen allerdings nicht mitberücksichtigt wird, da diese Fläche dem Dach zugerechnet wird. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nicht vergessen wurde, den südöstlichen Dachaufbau hinzuzurechnen, sondern fälschlicherweise der Dachaufbau an den übrigen Ansichtsflächen mitberücksichtigt wurde. Die Argumentation, dass es sich hierbei um die Dachkonstruktion handelt bestätigt sich insbesondere, da diese Dachkonstruktion in gleicher Stärke in das Vordach übergeht, welches schon in der letzten Beurteilung nicht herangezogen wurde.“ Auch diese Stellungnahme samt neuer Berechnung wurde wiederum den Beschwerdeführern sowie der belangten Behörden zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dazu sind bis dato keine weiteren Stellungnahmen eingelangt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde nicht als erforderlich erachtet, zumal vorwiegend Rechtsfragen zu klären sind. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.07.2014, Zl ***-*/***7-2014, wurde den beiden Beschwerdeführern als grundbücherlichen Eigentümern des Grundstücks Gst ***/12, EZ **5, KG Z (vgl den eingeholten Grundbuchsauszug), die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports auf diesem Grundstück erteilt. Das Bauvorhaben wurde im genannten Baubescheid wie folgt beschrieben:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.07.2014, Zl ***-*/***7-2014, wurde den beiden Beschwerdeführern als grundbücherlichen Eigentümern des Grundstücks Gst ***/12, EZ **5, KG Z vergleiche den eingeholten Grundbuchsauszug), die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports auf diesem Grundstück erteilt. Das Bauvorhaben wurde im genannten Baubescheid wie folgt beschrieben: „Die Überdachung wird auf 2 Stahlsäulen aufgelagert, welche mit einem Stahlträger verbunden sind, beide Säulen werden mit den bestehenden Mauern kraftschlüssig verbunden. Die Dachkonstruktion selbst wird einerseits auf dem neuen Stahlträger und andererseits auf der bestehenden Mauer der Garage aufgelagert. Die Ausführung erfolgt in Holzkonstruktion, die Eindeckung erfolgt mittels Bitumendachbahnen und einer Dacheindeckung.“ Bei dem Carport ergeben sich nach der nachvollziehbaren und mit Schreiben vom 09.11.2016 abgeänderten Berechnung des Amtssachverständigen, an dessen Unbefangenheit keinerlei Zweifel bestehen, folgende Umschließungsflächen: Ansicht Nordost: (Foto gelöscht) Fläche 1: 1,90 x 1,15 = 2,19 m² Fläche 2: 0,20 x 1,10 = 0,22 m² Fläche 1: 1,30 x 1,15 = 1,50 m² Fläche 2: (1,75 + 1,40) / 2 * 3,00 = 4,73 m² Ansichtsfläche Nordost: 8,64 m² ≡ 100,00 % Offene Fläche Nordost: 6,23 m² ≡ 72,11 % Umschließungsfläche Nordost: 2,41 m² ≡ 27,89 % Ansicht Südwest: (Foto gelöscht) Fläche 1: (1,95 + 0,40) / 2 * 3,20 – 0,40 * 3,20 / 2 = 3,12 m² Fläche 2: 0,20 x 1,95 = 0,39 m² Fläche 1: (2,15 + 2,75) / 2 * 3,00 – 0,60 * 3,00 / 2 = 6,45 m² Ansichtsfläche Südwest: 9,96 m² ≡ 100,00 % Offene Fläche Südwest: 6,45 m² ≡ 64,76 % Umschließungsfläche Südwest: 3,51 m² ≡ 35,24 % Ansicht Nordwest: (Foto gelöscht) Fläche 1: 0,30 x 1,15 = 0,35 m² Fläche 2: 0,20 x 1,10 = 0,22 m² Fläche 3: 0,20 x 1,70 = 0,34 m² Fläche 4: 0,30 x 0,40 = 0,12 m² Fläche 1: (2,95 + 2,55) / 2 * 7,50 – 0,55 * 7,50 / 2 = 18,56 m² Fläche 2: 0,10 x 1,30 = 0,13 m²² Ansichtsfläche Nordwest: 19,72 m² ≡ 100,00 % Offene Fläche Nordwest: 18,69 m² ≡ 94,78 % Umschließungsfläche Nordwest: 1,03 m² ≡ 5,22 % Carport-Rückwand: Fläche: (3,05 + 2,75) / 2 x 7,30 = 21,17 m² Ansichtsfläche Carport-Rückwand: 21,17 m² ≡ 100,00 % Offene Fläche Carport-Rückwand: 0,00 m² ≡ 0,00 % Umschließungsfläche Carport-Rückwand: 21,17 m² ≡ 100,00 % Ansichtsfläche Gesamt: 59,49 m² ≡ 100,00 % Offene Fläche Gesamt: 31,37 m² ≡ 52,73 % Umschließungsfläche Gesamt: 28,12 m² ≡ 47,27 % Der Amtssachverständige hat zusammenfassend festgehalten, dass 47,27 % des gegenständlichen Carports umschlossen sind und dieses somit nicht als Gebäude anzusehen ist. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Bauakt und dem Abgabenakt der Gemeinde Z, sowie weiters aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, das verständlich und nachvollziehbar die Berechnungen der Umschließungen dargelegt hat, sodass an deren Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten: A) Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAG), LGBl Nr 22/1998 idF LGBl Nr 130/2013: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAG), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1998, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
TVAAG nur im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, ausgelöst. Die Abgabenpflicht für den Erschließungsbeitrag wird
Paragraph 7, TVAAG nur im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, ausgelöst.
Abs 3 TVAAG sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Vorab ist im gegenständlichen Abgabeverfahren daher zu klären, ob der neu errichtete Carport überwiegend umschlossen ist, sodass ein Gebäude im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 3 TVAAG vorliegt. Vorab ist im gegenständlichen Abgabeverfahren daher zu klären, ob der neu errichtete Carport überwiegend umschlossen ist, sodass ein Gebäude im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG vorliegt. Aus obigen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche bauliche Anlage von Menschen betreten werden kann und als Carport dazu bestimmt ist, insbesondere dem Schutz von Sachen zu dienen. Allerdings ist der Carport nach dem Gutachten des Amtssachverständigen lediglich zu 47,27 % umschlossen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „überwiegendes Umschließen“ dann vor, wenn das Bauvorhaben dadurch raumbildenden Charakter erhält (vgl VwGH 17.11.1994, 94/06/0014) und zu mehr als 50 % umschlossen ist (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist dabei nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach und Bodenflächen ((vgl VwGH 17.11.1994, 94/06/0014, 14.12.2007, 2003/10/0273, 22.12.2015, Ra 2015/06/0114, 05.09.2016, Ra 2016/16/0071ua). Es begegnete zudem keinen höchtstgerichtlichen Bedenken, wenn neben den geschlossenen Seiten bei der Berechnung der Umschließungsflächen auch Streben und Stützkonstruktionen mitberücksichtigt werden (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, 05.09.2016, Ra 2016/16/0071ua).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „überwiegendes Umschließen“ dann vor, wenn das Bauvorhaben dadurch raumbildenden Charakter erhält vergleiche VwGH 17.11.1994, 94/06/0014) und zu mehr als 50 % umschlossen ist vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist dabei nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach und Bodenflächen vergleiche VwGH 17.11.1994, 94/06/0014, 14.12.2007, 2003/10/0273, 22.12.2015, Ra 2015/06/0114, 05.09.2016, Ra 2016/16/0071ua). Es begegnete zudem keinen höchtstgerichtlichen Bedenken, wenn neben den geschlossenen Seiten bei der Berechnung der Umschließungsflächen auch Streben und Stützkonstruktionen mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, 05.09.2016, Ra 2016/16/0071ua). Soweit die belangte Behörde eine Stellungnahme des Bausachverständigen Dr. CC vorgelegt hat, in der das Gutachten des Amtssachverständigen vom 19.10.2016 insofern bemängelt wird, als zu Unrecht der Aufbau der Dachkonstruktion bei der Carport-Rückwand nicht berücksichtigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der neuerlichen Berechnung vom 09.11.2016 den „Aufbau der Dachkonstruktion“ als Umschließungsflächen nicht mehr mitberücksichtigt, weil diese Flächen zweifelsfrei dem Dach und damit der Abschließung des Raums nach oben hin zugerechnet werden kann und es sich dabei nicht um Gebäudeteile handelt, die den Raum zur Seite hin abschließen sollen. In der von der belangten Behörde übermittelten Stellungnahme wird weiters darauf hingewiesen, dass die Rechtsmeinung gelte, dass, wenn bei einer Seitenfläche ein Durchgehen oder Überqueren ohne eine Veränderung der natürlichen Körperhaltung nicht möglich sei oder ein mehr als 100 cm hoher Zaun oder eine Mauer zu überwinden sei, so gelte diese Fläche ebenfalls als geschlossen und entstehe damit ein Gebäude
F (mit Hinweis auf das Merkblatt der Gemeinden Tirols vom September 2003, Seite 2, letzter Absatz zu Pkt 43 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz – aktuelle Fragen).In der von der belangten Behörde übermittelten Stellungnahme wird weiters darauf hingewiesen, dass die Rechtsmeinung gelte, dass, wenn bei einer Seitenfläche ein Durchgehen oder Überqueren ohne eine Veränderung der natürlichen Körperhaltung nicht möglich sei oder ein mehr als 100 cm hoher Zaun oder eine Mauer zu überwinden sei, so gelte diese Fläche ebenfalls als geschlossen und entstehe damit ein Gebäude
Paragraph 2, Absatz 5, TVAG idgF (mit Hinweis auf das Merkblatt der Gemeinden Tirols vom September 2003, Seite 2, letzter Absatz zu Pkt 43 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz – aktuelle Fragen). Weder aus dem Wortlaut des § 2 Abs 3 TVAG noch aus der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass – wenn eine mehr als 100 cm hohe Mauer zu überwinden oder ein Durchgehen oder Überqueren ohne Veränderung der natürlichen Körperhaltung nicht möglich ist, damit bereits die gesamte Seitenfläche als geschlossen zu gelten hat. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof selbst in der oben angeführten Rechtsprechung zur Klärung der Frage, ob ein „überwiegendes Umschließen“ gegeben ist, ausschließlich auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen ab (vgl VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273). Ein „überwiegendes Umschließen“ liegt – wie oben bereits ausgeführt - dann vor, wenn das Bauvorhaben dadurch raumbildenden Charakter erhält (vgl VwGH 17.11.1994, 94/06/0014) und zu mehr als 50 % umschlossen ist (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, TVAG noch aus der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass – wenn eine mehr als 100 cm hohe Mauer zu überwinden oder ein Durchgehen oder Überqueren ohne Veränderung der natürlichen Körperhaltung nicht möglich ist, damit bereits die gesamte Seitenfläche als geschlossen zu gelten hat. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof selbst in der oben angeführten Rechtsprechung zur Klärung der Frage, ob ein „überwiegendes Umschließen“ gegeben ist, ausschließlich auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen ab vergleiche VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273). Ein „überwiegendes Umschließen“ liegt – wie oben bereits ausgeführt - dann vor, wenn das Bauvorhaben dadurch raumbildenden Charakter erhält vergleiche VwGH 17.11.1994, 94/06/0014) und zu mehr als 50 % umschlossen ist vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). In einer Entscheidung zur Linzer Bauordnung (vgl VwGH 15.06.1999, 95/05/0242) hat der Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob eine bauliche Anlage allseits umschlossen ist, Folgendes ausgeführt:In einer Entscheidung zur Linzer Bauordnung vergleiche VwGH 15.06.1999, 95/05/0242) hat der Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob eine bauliche Anlage allseits umschlossen ist, Folgendes ausgeführt: „Weiters war im zeitlichen Geltungsbereich der Linzer Bauordnung 1887 unter einem Gebäude eine bauliche Anlage zu verstehen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (hg Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl 94/05/0217, mwN). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Gebäudeeigenschaft bei einer überdachten Terrasse verneint, weil (allseits, nicht nur an einer Stelle) zwischen den an Pfeilern befestigten Glasscheiben unter dem Dach noch ein mehr als ein halber Meter breiter freier Zwischenraum bestand, sodass kein allseits umschlossener Raum vorlag. Damit ist aber die Ausführung im hier gegebenen Fall nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass der vom Bauauftrag erfasste Garagennebenraum allseits von Wänden umschlossen ist, ist die gesamte Längsfront (21,3
BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Verpflichtung besteht ex lege und ist daher der Abgabenbehörde nicht bescheidmäßig aufzutragen.
Paragraph 282, BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Verpflichtung besteht ex lege und ist daher der Abgabenbehörde nicht bescheidmäßig aufzutragen. Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind
Abs 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen). Die Zinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (vgl § 205a Abs4 BAO).Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind
Paragraph 205 a, Absatz eins, BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen). Die Zinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen vergleiche Paragraph 205 a, Abs4 BAO).
BAO gilt jedoch § 205a für Landes- und Gemeindeabgaben nicht, sodass anzumerken ist, dass eine Rechtsgrundlage für den Zuspruch von Beschwerdezinsen im Zusammenhang mit den vorliegenden Gemeindeabgaben nach den angeführten Vorschriften nicht gegeben ist.
Paragraph 205 b, BAO gilt jedoch Paragraph 205 a, für Landes- und Gemeindeabgaben nicht, sodass anzumerken ist, dass eine Rechtsgrundlage für den Zuspruch von Beschwerdezinsen im Zusammenhang mit den vorliegenden Gemeindeabgaben nach den angeführten Vorschriften nicht gegeben ist. Die Zuständigkeit über den Abspruch von Beschwerdezinsen richtet sich allerdings nach jener für die Erhebung der Abgabe (vgl Ritz, BAO-Kommentar,
Abs 1 BAO ist Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
Paragraph 77, Absatz eins, BAO ist Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Abgabenschuldner nach dem TVAG ist – abgesehen bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund - nach § 8 Abs 1 TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.Abgabenschuldner nach dem TVAG ist – abgesehen bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund - nach Paragraph 8, Absatz eins, TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Nach dieser materiell-rechtlichen Vorschrift trifft die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer (von bereits bebauten Grundstücken). Damit schulden Miteigentümer derartiger Grundstücke diesselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des § 6 Abs 1 BAO und sind deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand (vgl die noch zur landesrechtlichen Abgabevorschrift ergangene Judikatur des VwGH 19.04.1985, 85/17/0027, 0028, 30.07.1992, 87/17/0374). Das TVAG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, den Erschließungsbeitrag jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben.Nach dieser materiell-rechtlichen Vorschrift trifft die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer (von bereits bebauten Grundstücken). Damit schulden Miteigentümer derartiger Grundstücke diesselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BAO und sind deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand vergleiche die noch zur landesrechtlichen Abgabevorschrift ergangene Judikatur des VwGH 19.04.1985, 85/17/0027, 0028, 30.07.1992, 87/17/0374). Das TVAG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, den Erschließungsbeitrag jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben. Nach § 7 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Abs 2 leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Wasserleitungsgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner (Mitschuldner zu ungeteilten Hand, § 891 ABGB).Nach Paragraph 7, der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Absatz 2, leg cit haften die Miteigentümer für die sich aus dieser Wasserleitungsgebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner (Mitschuldner zu ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB). Auch aus § 6 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ergibt sich, dass zur Entrichtung dieser Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet sind. Auch aus Paragraph 6, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ergibt sich, dass zur Entrichtung dieser Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet sind.
Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024 ua, Ritz, BAO5, § 93 Tz 6, mwH).
Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024 ua, Ritz, BAO5, Paragraph 93, Tz 6, mwH). Adressat der drei angefochtenen Bescheide waren die beiden Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes. Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt
Abs 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt
Paragraph 101, Absatz eins, BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Im vorliegenden Fall wurden laut im behördlichen Akt einliegenden Zustellnachweis alle drei Bescheide der Gemeinde Z an „AA und DIng. BB, Adresse 1, **** Z“ zugestellt und von der Empfängerin AA persönlich übernommen. Mangels Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung (vgl dazu die telefonische Auskunft des Gemeindeamtsleiters der Gemeinde Z) könnte nun aber die Zustellfiktion des § 101 Abs 1 BAO nur für den Fall greifen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. In keinem der drei angefochtenen Abgabenbescheide findet sich ein Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs 1 BAO. Mangels Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung vergleiche dazu die telefonische Auskunft des Gemeindeamtsleiters der Gemeinde Z) könnte nun aber die Zustellfiktion des Paragraph 101, Absatz eins, BAO nur für den Fall greifen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. In keinem der drei angefochtenen Abgabenbescheide findet sich ein Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Absatz eins, BAO. Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des § 101 Abs 1 BAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht (vgl die zu ähnlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen bzw Kärntner Landesabgabenordnung ergangenen Erkenntnisse des VwGH 24.05.1996, 94/17/0320, und vom 23.06.2003, 2002/17/0182, mit weiteren Hinweisen, sowie zur Burgenländischen Landesabgabenordnung ergangene Entscheidungen des VwGH 21.02.2005, 2004/17/0057, 23.04.1993, 90/17/0201 ua).Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, BAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht vergleiche die zu ähnlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen bzw Kärntner Landesabgabenordnung ergangenen Erkenntnisse des VwGH 24.05.1996, 94/17/0320, und vom 23.06.2003, 2002/17/0182, mit weiteren Hinweisen, sowie zur Burgenländischen Landesabgabenordnung ergangene Entscheidungen des VwGH 21.02.2005, 2004/17/0057, 23.04.1993, 90/17/0201 ua). Die Zustellung der drei Abgabebescheide an den Zweitbeschwerdeführer DI BB ist sohin nicht rechtmäßig erfolgt. Die Bescheide sind daher ihm gegenüber nicht ergangen. In weiterer Folge ist er zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH).Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH). Im Ergebnis ist daher die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers DI BB mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.12.2006.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.