RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/16/2619-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.10.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 15.09.2016 wurde ein Ansuchen für die Betriebsanlagenänderung sowie ein Ansuchen bezüglich der „Gastgartengarantie“ bei der belangten Behörde eingebracht. Der Gastgarten soll hierbei bis 23.00 Uhr geöffnet sein, das Lokal nur bis 22.00 Uhr (Betriebszeit bis 23.00 Uhr). Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gem § 76a Abs 4 GewO 1994 den Betrieb dieses beantragten Gastgartens. Sie bezog sich dabei auf die Bestimmung des § 76a GewO 1994 und vertrat die Auffassung, dass der Gastgarten und das Lokal als Einheit zu verstehen seien. Ein Ausschank im Gastgarten etc sei nur bei geöffnetem Lokal möglich. Der Antrag sei widersprüchlich und damit nicht genehmigungsfähig. Unterschiedliche Betriebszeiten für einen Gastgewerbebetrieb seien grundsätzlich unzulässig. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei eine Betriebszeit des gegenständlichen Gastgewerbebetriebs bis 22.00 Uhr behördlich genehmigt. Die in einem weiteren Verfahren beantragte Änderung der Betriebszeit bis 23.00 Uhr Sperrzeit 22.00 Uhr vermöge an der Widersprüchlichkeit des Antrages nichts zu ändern, da die anwesenden Gäste ab 22.00 Uhr das Lokal nicht mehr betreten dürften. Die Bestimmung des § 113 Abs 6 GewO 1994 sei laut Auffassung der belangten Behörde so auszulegen, dass ein Gastgarten früher schließen könne als der Gastbetrieb selbst, nicht jedoch umgekehrt. Ein Gastgarten könne zum Beispiel nur ordnungsgemäß betrieben werden, wenn die Gäste die Infrastruktur des Lokals benützen könnten. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gem Paragraph 76 a, Absatz 4, GewO 1994 den Betrieb dieses beantragten Gastgartens. Sie bezog sich dabei auf die Bestimmung des Paragraph 76 a, GewO 1994 und vertrat die Auffassung, dass der Gastgarten und das Lokal als Einheit zu verstehen seien. Ein Ausschank im Gastgarten etc sei nur bei geöffnetem Lokal möglich. Der Antrag sei widersprüchlich und damit nicht genehmigungsfähig. Unterschiedliche Betriebszeiten für einen Gastgewerbebetrieb seien grundsätzlich unzulässig. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei eine Betriebszeit des gegenständlichen Gastgewerbebetriebs bis 22.00 Uhr behördlich genehmigt. Die in einem weiteren Verfahren beantragte Änderung der Betriebszeit bis 23.00 Uhr Sperrzeit 22.00 Uhr vermöge an der Widersprüchlichkeit des Antrages nichts zu ändern, da die anwesenden Gäste ab 22.00 Uhr das Lokal nicht mehr betreten dürften. Die Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 6, GewO 1994 sei laut Auffassung der belangten Behörde so auszulegen, dass ein Gastgarten früher schließen könne als der Gastbetrieb selbst, nicht jedoch umgekehrt. Ein Gastgarten könne zum Beispiel nur ordnungsgemäß betrieben werden, wenn die Gäste die Infrastruktur des Lokals benützen könnten. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vertrat der Beschwerdeführer eine entgegengesetzte Ansicht. Er führte Folgendes aus: Wenn diese Ansicht zutreffend wäre, wäre § 113 Abs 6 GewO 1994 gleichheits- und verfassungswidrig. Es würden in diesem Fall nämlich sachlich ganz gleiche Fälle rechtlich ungleich behandelt. Ob der Gastgarten oder Gastbetrieb für Gäste früher schließe, müsse im Lichte des § 113 Abs 6 GewO 1994 jedenfalls ohne Bedeutung bleiben. Die belangte Behörde gehe bezugnehmend auf diese Bestimmung davon aus, dass nur der Gastgarten früher schließen könne als der Gastbetrieb selbst, nicht jedoch umgekehrt. Diese Rechtsansicht werde vom Beschwerdeführer weder im Hinblick auf den Gleichheitssatz noch auf die allgemeinen Auslegungsregeln geteilt. Weder aus der Bestimmung selbst, noch aus den parlamentarischen Materialien, noch aus der Rechtsprechung lasse sich ableiten, dass diese Bestimmung nur in eine Richtung ausgelegt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Gastronomen im Einzelfall unbenommen lassen wollte, wie lange er seine Gäste in seinem Lokal oder in seinem Gastgarten verweilen lässt, was zudem als Freiheit seines Hausrechts nach Art 9 StGG zu werten ist. Wenn diese Ansicht zutreffend wäre, wäre Paragraph 113, Absatz 6, GewO 1994 gleichheits- und verfassungswidrig. Es würden in diesem Fall nämlich sachlich ganz gleiche Fälle rechtlich ungleich behandelt. Ob der Gastgarten oder Gastbetrieb für Gäste früher schließe, müsse im Lichte des Paragraph 113, Absatz 6, GewO 1994 jedenfalls ohne Bedeutung bleiben. Die belangte Behörde gehe bezugnehmend auf diese Bestimmung davon aus, dass nur der Gastgarten früher schließen könne als der Gastbetrieb selbst, nicht jedoch umgekehrt. Diese Rechtsansicht werde vom Beschwerdeführer weder im Hinblick auf den Gleichheitssatz noch auf die allgemeinen Auslegungsregeln geteilt. Weder aus der Bestimmung selbst, noch aus den parlamentarischen Materialien, noch aus der Rechtsprechung lasse sich ableiten, dass diese Bestimmung nur in eine Richtung ausgelegt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Gastronomen im Einzelfall unbenommen lassen wollte, wie lange er seine Gäste in seinem Lokal oder in seinem Gastgarten verweilen lässt, was zudem als Freiheit seines Hausrechts nach Artikel 9, StGG zu werten ist. Die Argumentation der belangten Behörde, dass ein Gastgarten nur in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb betrieben werden könne und die angestrebte Betriebsweise denkunmöglich sei, werde insbesondere damit begründet, dass die Gäste eine öffentliche Toilette aufsuchen müssten. Die Tatsache, dass die Behörde mit keinem Wort begründet habe, warum das Aufsuchen einer öffentlichen Toilette denkunmöglich und praktisch nicht umsetzbar sein solle, stelle einen Verfahrensmangel dar. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Benützung der öffentlichen Toilette praktisch nicht umsetzbar sein solle, wo doch diese lediglich wenige Meter schräg gegenüber des Gastgartens des Beschwerdeführers gelegen sei und es sich beim vorliegenden Areal um eine permanente Fußgängerzone handle, sodass auch nicht mit einer etwaigen Gefährdung der Sicherheit der Gastgartenbesucher argumentiert werden könne. Hilfsweise könne in diesem Zusammenhang mangels Neuerungsverbotes mitgeteilt werden, dass der Betreiber des Gastronomiebetriebs Adresse 1, welcher vom Gastgarten des Beschwerdeführers gegenüberliege (Beilage), den Gästen des Beschwerdeführers seine Toiletten zur Verfügung stellen würde. Beim Gastronomiebetrieb Adresse 1 handle es sich um eine Bar mit einer genehmigten Betriebszeit bis 23.00 Uhr und länger. Die Informationen, dass diese Gästetoiletten aufgesucht werden könnten, würden vom Beschwerdeführer selbstverständlich gerne gem § 76a Abs 1 Z 3 GewO mittels Anschlag dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht werden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass ein Gastgarten nur in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb betrieben werden könne und die angestrebte Betriebsweise denkunmöglich sei, werde insbesondere damit begründet, dass die Gäste eine öffentliche Toilette aufsuchen müssten. Die Tatsache, dass die Behörde mit keinem Wort begründet habe, warum das Aufsuchen einer öffentlichen Toilette denkunmöglich und praktisch nicht umsetzbar sein solle, stelle einen Verfahrensmangel dar. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Benützung der öffentlichen Toilette praktisch nicht umsetzbar sein solle, wo doch diese lediglich wenige Meter schräg gegenüber des Gastgartens des Beschwerdeführers gelegen sei und es sich beim vorliegenden Areal um eine permanente Fußgängerzone handle, sodass auch nicht mit einer etwaigen Gefährdung der Sicherheit der Gastgartenbesucher argumentiert werden könne. Hilfsweise könne in diesem Zusammenhang mangels Neuerungsverbotes mitgeteilt werden, dass der Betreiber des Gastronomiebetriebs Adresse 1, welcher vom Gastgarten des Beschwerdeführers gegenüberliege (Beilage), den Gästen des Beschwerdeführers seine Toiletten zur Verfügung stellen würde. Beim Gastronomiebetrieb Adresse 1 handle es sich um eine Bar mit einer genehmigten Betriebszeit bis 23.00 Uhr und länger. Die Informationen, dass diese Gästetoiletten aufgesucht werden könnten, würden vom Beschwerdeführer selbstverständlich gerne gem Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 3, GewO mittels Anschlag dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht werden. Es wurde beantragt
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
- in der Sache selbst zu erkennen und dem Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben werde,
- in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Betrieb des Gastgartens nach 22.00 Uhr untersagt werde,
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht sein, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde schlüssig sei möge es einen Antrag auf Aufhebung des § 113 Abs 6 GewO 1994 wegen Verfassungswidrigkeit machen. Es wurde beantragt
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
- in der Sache selbst zu erkennen und dem Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben werde,
- in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Betrieb des Gastgartens nach 22.00 Uhr untersagt werde,
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht sein, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde schlüssig sei möge es einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 113, Absatz 6, GewO 1994 wegen Verfassungswidrigkeit machen. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes und die Einholung von Stellungnahmen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. Zusätzlich wurde erhoben, dass ein zusätzlicher Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2016 zu **** bezüglich der Betriebszeit des Gastronomiebetriebes ergangen ist, wobei zu Grunde liegt, eine Betriebszeit Montag bis Sonntag von 08.00 – 23.00 Uhr und Kundenöffnungszeiten von Montag bis Sonntag von 08.00 – 22.00 Uhr. Bei diesem Bescheid wird auf den Gastgarten nicht Bezug genommen. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass WCs in einer Entfernung von 11,6 m vorhanden sind. Es handelt sich um eine WC-Anlage getrennt nach Geschlechtern. Es sind mehrere Kabinensitzgelegenheiten und Pissoirs vorhanden. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Sachverhalt: Der Betrieb des Gastbetriebes selbst ist derzeit bis 23.00 Uhr, dessen Öffnungszeit nur bis 22.00 Uhr gestattet. Damit ist ein Betreten des Lokals nach 22.00 Uhr den Kunden nicht möglich. Antragsgegenständlich ist auch das die Toiletten anderer Gastbetriebe den Kunden des Gastgartens zur Verfügung stünden. Rechtliche Beurteilung: § 76a GewO 1994 Paragraph 76 a, GewO 1994 „
(1)Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
- sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,
- sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
- in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und
- auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.
- auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten gemäß Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.
(2)Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.
(2)Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, sinngemäß erfüllt sind.
(3)Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 ist der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 353 Z 1 lit. a bis lit. c in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Absatz eins, oder des Absatz 2, ist der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a bis Litera c, in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
(4)Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
(4)Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
(5)Wenn die in Abs. 1 oder Abs. 2 angeführten Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden, hat die Behörde den Gastgarteninhaber mit Verfahrensanordnung zur Einhaltung der Voraussetzungen aufzufordern. Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Gastgartens zu verfügen. § 360 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Wenn die in Absatz eins, oder Absatz 2, angeführten Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden, hat die Behörde den Gastgarteninhaber mit Verfahrensanordnung zur Einhaltung der Voraussetzungen aufzufordern. Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Gastgartens zu verfügen. Paragraph 360, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Mit Erteilung einer Genehmigung gemäß § 81 treten Bescheide gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 außer Wirksamkeit.
(6)Mit Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 81, treten Bescheide gemäß Absatz 4, oder Absatz 5, außer Wirksamkeit.
(7)Gastgärten, die im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis Z 4, jedoch über die in Abs. 1 oder Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
(7)Gastgärten, die im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4,, jedoch über die in Absatz eins, oder Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist.
(8)Auf Gastgärten, die im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2 betrieben werden, sind die §§ 79 und 79a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zugunsten von Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 nur soweit vorzuschreiben sind, als diese notwendig sind.
(8)Auf Gastgärten, die im Sinne des Absatz eins, oder Absatz 2, betrieben werden, sind die Paragraphen 79 und 79 a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zugunsten von Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 nur soweit vorzuschreiben sind, als diese notwendig sind.
(9)Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zeiten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. Im Besonderen kann in der Verordnung auch in Gebieten mit besonderen touristischen Einrichtungen oder Erwartungshaltungen (Tourismusgebiete) eine Zeit insbesondere bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.“
(9)Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zeiten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. Im Besonderen kann in der Verordnung auch in Gebieten mit besonderen touristischen Einrichtungen oder Erwartungshaltungen (Tourismusgebiete) eine Zeit insbesondere bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.“ § 113 GewO 1994Paragraph 113, GewO 1994 „Sperrstunde und Aufsperrstunde …
(6)Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den vorstehenden Absätzen nur einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden. Dies gilt nicht für Gastgärten. …“ In den erläuterten Bemerkungen zu § 113 Abs 6 GewO 1994 wird ausgeführt:In den erläuterten Bemerkungen zu Paragraph 113, Absatz 6, GewO 1994 wird ausgeführt: In § 113 Abs 6 soll ausübungsrechtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Fall von Gastgärten die Betriebszeit in den Innenräumen eines Gastronomiebetriebes und die Betriebszeit des dem Betrieb zugehörigen Gastgartens auseinanderfallen können. Eine zwingende zeitliche Angleichung der Sperrzeiten in den Ausübungsregeln wäre mit den betriebsanlagenrechtlich differenzierten Betriebszeiten nicht vereinbar. Somit ist der Hintergrund dieser Erläuternden Bemerkungen, dass man den Gesichtspunkten des Betriebsanlagenrechts Rechnung tragen will. Lärmaspekte, aber auch Sicherheitsaspekte sollen beachtet werden. In Paragraph 113, Absatz 6, soll ausübungsrechtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Fall von Gastgärten die Betriebszeit in den Innenräumen eines Gastronomiebetriebes und die Betriebszeit des dem Betrieb zugehörigen Gastgartens auseinanderfallen können. Eine zwingende zeitliche Angleichung der Sperrzeiten in den Ausübungsregeln wäre mit den betriebsanlagenrechtlich differenzierten Betriebszeiten nicht vereinbar. Somit ist der Hintergrund dieser Erläuternden Bemerkungen, dass man den Gesichtspunkten des Betriebsanlagenrechts Rechnung tragen will. Lärmaspekte, aber auch Sicherheitsaspekte sollen beachtet werden. Die belangte Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol halten eine gewisse Aufsicht des Personals über die Gäste des Gastgartens für notwendig. Das Aufsuchen anderer WCs ist nicht unbedingt der erste Gesichtspunkt, der eine spätere Betriebszeit des Gastgartens gegenüber jener des Gastbetriebes, zwingend erfordert. Wenn Gäste jedoch in den Zeitraum bis 23.00 Uhr entgegen dem Verbot des § 76a GewO 1994 laut werden, muss es die Möglichkeit geben, dass der Gastgewerbetreibende oder seine Angestellten eingreifen und deswegen ist eine einheitliche Sicht für Gastbetrieb und Gastgarten erforderlich. Auch das Abräumen von Geschirr und Gläsern in einem Gastgarten ist nicht zu vernachlässigen, sowie die geordnete Beseitigung von Abfall. Daher wird der angefochtene Bescheid bestätigt. Es wäre mit dem gegenständlichen Antrag nicht vereinbar, wenn entsprechend dem Eventualantrag der Gastgarten bis 22.00 Uhr bewilligt würde. Die belangte Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol halten eine gewisse Aufsicht des Personals über die Gäste des Gastgartens für notwendig. Das Aufsuchen anderer WCs ist nicht unbedingt der erste Gesichtspunkt, der eine spätere Betriebszeit des Gastgartens gegenüber jener des Gastbetriebes, zwingend erfordert. Wenn Gäste jedoch in den Zeitraum bis 23.00 Uhr entgegen dem Verbot des Paragraph 76 a, GewO 1994 laut werden, muss es die Möglichkeit geben, dass der Gastgewerbetreibende oder seine Angestellten eingreifen und deswegen ist eine einheitliche Sicht für Gastbetrieb und Gastgarten erforderlich. Auch das Abräumen von Geschirr und Gläsern in einem Gastgarten ist nicht zu vernachlässigen, sowie die geordnete Beseitigung von Abfall. Daher wird der angefochtene Bescheid bestätigt. Es wäre mit dem gegenständlichen Antrag nicht vereinbar, wenn entsprechend dem Eventualantrag der Gastgarten bis 22.00 Uhr bewilligt würde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.16.2619.6