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LVwG-2016/19/1168-9

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25aArt. 130§ 40§ 5§ 38§ 25§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/19/1168-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde insofern Folge gegeben, dass bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) der Passus „Trotz rationierter und restriktiver Fütterung ist den in der „*****“ in Gruppenhaltung gehaltenen Schweinen überhaupt kein Fressplatz zur Verfügung gestanden.“ sowie das Wort „Fütterung“ zu entfallen haben.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde insofern Folge gegeben, dass bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) der Passus „Trotz rationierter und restriktiver Fütterung ist den in der „*****“ in Gruppenhaltung gehaltenen Schweinen überhaupt kein Fressplatz zur Verfügung gestanden.“ sowie das Wort „Fütterung“ zu entfallen haben.

  1. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten hat:
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten hat: „1) am 22.12.2015 und am 23.12.2015 bis 06.00 Uhr 63 Ferkel mit einem Lebendgewicht von durchschnittlich ca 30 kg gehalten, sodass jedem Ferkel lediglich eine Fläche von 0,19 m² zur Verfügung gestanden hat, obwohl die Mindestfläche bei der Gruppenhaltung von Ferkeln mit einem durchschnittlichen Mindestgewicht von 21 kg bis 30 kg pro Ferkel 0,30 m² zu betragen hat, sowie 2) am 23.12.2015 ab ca 09.45 Uhr 46 Ferkel mit einem Lebendgewicht von durchschnittlich ca 30 kg gehalten, sodass jedem Ferkel lediglich eine Fläche von 0,26 m² zur Verfügung gestanden hat, obwohl die Mindestfläche bei der Gruppenhaltung von Ferkeln mit einem durchschnittlichen Mindestgewicht von 21 kg bis 23 kg pro Ferkel 0,30 m² zu betragen hat.“ Bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) hat es anstelle von „§ 5 Abs 1 Z 13 TSchG“ nunmehr „§ 5 Abs 2 Z 13 TSchG“ zu lauten.Bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) hat es anstelle von „§ 5 Absatz eins, Ziffer 13, TSchG“ nunmehr „§ 5 Absatz 2, Ziffer 13, TSchG“ zu lauten. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 220,00, zu bezahlen. 3.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 220,00, zu bezahlen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde AA Folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, haben als Tierhalter in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in **** Z, Adresse 2, (LFBIS Registrierungsnummer ******4), auf einer zum übrigen Bereich der Stallungen hin abgeschlossenen bzw. abgegrenzten Fläche („*****“) im Ausmaß von insgesamt 12,2 m² (in Gruppenhaltung) 1) am 22.12.2015 und am 23.12.2015, und zwar am 23.12.2015 zumindest von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr, 63 Ferkel (mit einem Lebendgewicht von ca. 30

  1. kg)und 2 Mastschweine (mit einem Lebendgewicht von ca. 80
  2. kg)untergebracht bzw. gehalten, sodass dort jedem dieser Tiere (rechnerisch) eine Grundfläche von lediglich 0,18 m² zur Verfügung gestanden ist, sowie 2) am 23.12.2015 zumindest vom 09:45 Uhr bis 18:00 Uhr 46 Ferkel (mit einem Lebendgewicht von ca. 30
  3. kg)und 2 Mastschweine (mit einem Lebendgewicht von ca. 80
  4. kg)untergebracht bzw. gehalten, sodass dort jedem dieser Tiere (rechnerisch) eine Grundfläche von lediglich 0,25 m² zur Verfügung gestanden ist. Während der gesamten zuvor unter den Punkten 1) und 2) beschriebenen Tatzeiträume am 22. und 23.12.2015 haben über den zuvor beschriebenen zu hohen Besatz an Tieren in der betreffenden „*****“ noch nachangeführte, den Tierschutzvorschriften zuwiderlaufende Mängel bestanden: Trotz rationierter und restriktiver Fütterung ist den in der „*****“ in Gruppenhaltung gehaltenen Schweinen überhaupt kein Fressplatz zur Verfügung gestanden. Auch die Versorgung der Schweine mit Trinkwasser war nicht ausreichend, da ein Teil der Selbsttränken (Nippeltränken) überhaupt defekt waren und bei den intakten Tränken der Nachfluss auf ein Minimum (nur tröpfelndes Wasser) eingestellt war. Zufolge dieser zuvor beschriebenen Umstände bei der Haltung dieser Tiere haben Sie als Tierhalter die Unterbringung, Fütterung und Tränkung sowie Betreuung dieser hier in Rede stehenden Tiere in derart schwerwiegender Weise vernachlässigt, dass Sie dadurch diesen Tieren ungerechtfertigterweise Leiden zugefügt haben.“ Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 sowie § 5 Abs 1 Z 13 TSchG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.100,00 verhängt. Weiters wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, TSchG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.100,00 verhängt. Weiters wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin Folgendes vorgebracht: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG i

Vm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 7 ff VwGVG gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z als Bezirksverwaltungsbehörde vom 03.05.2016 zur GZ **-***-***/2016, zugestellt am 04.05.2016, sohin binnen offener Frist nachstehende„Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraphen 7, ff Vw

GVG gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z als Bezirksverwaltungsbehörde vom 03.05.2016 zur GZ **-***-***/2016, zugestellt am 04.05.2016, sohin binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft.

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Landwirt und führt einen landwirtschaftlichen Betrieb in **** Z. Aufgrund einer anonymen Anzeige im Zusammenhang mit der Schlachtung von Schweinen führte die Amtstierärztin des Stadtmagistrats Z am 23.12.2015 unter Mithilfe des Mag. CC von der Landesveterinärdirektion des Amts der Tiroler Landesregierung einen Lokalaugenschein im Betrieb des Beschwerdeführers durch. Die Amtstierärztin ist in ihrem Gutachten vom 05.02.2016 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Platzbedarf für die dort befindlichen Schweine nicht ausreichend gewesen sei. Auch bemängelte die Amtstierärztin, dass Wasser für die Tiere nicht in ausreichenden Mengen vorhanden gewesen wäre, da die Selbsttränken (Nippeltränken) zum Teil defekt gewesen seien bzw. nur gering Wasser gegeben hätten. Ferner monierte die Amtstierärztin, dass aufgrund eines defekten Trogs den Tieren kein Fressplatz zur Verfügung gestanden und den Tieren das Futter in der ***** vorgelegt worden sei. Das Allgemeinverhalten der Tiere wurde von der Amtstierärztin mit „gut, lebhaft und aufmerksam“ beschrieben und führte diese auch aus, dass sich die Tiere gegen ca. 18:00 Uhr des 23.12.2015 bereits in einem verbesserten Pflegezustand befunden hätten. Ferner wurde im Gutachten vom 05.02.2016 ausgeführt, dass bereits am darauffolgenden Tag (24.12.2015) festgestellt werden konnte, dass die Fressplatzsituation verbessert wurde, ein entsprechendes Einstreu/Beschäftigungsmaterial vorlag und vom Beschwerdeführer die Umstallung zum Zweitbetrieb nach Y geplant war. Trotz des als gut, lebhaft und aufmerksam beschriebenen Zustandes der Tiere gelangte die Amtstierärztin zu dem (verfehlten) Ergebnis, dass den Schweinen Leiden zugefügt worden wäre. 1.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 14.04.2016 zu rechtfertigen. Mit Eingabe vom 14.04.2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Frist für die Rechtfertigung bis zum 07.05.2016 zu erstrecken. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde nicht (gesondert) abgesprochen. Die vom Beschwerdeführer am 04.05.2016 erstattete Rechtfertigung

§ 40Abs. 1 VSt

G wurde im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 14.04.2016 zu rechtfertigen. Mit Eingabe vom 14.04.2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Frist für die Rechtfertigung bis zum 07.05.2016 zu erstrecken. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde nicht (gesondert) abgesprochen. Die vom Beschwerdeführer am 04.05.2016 erstattete Rechtfertigung

Paragraph 40, Absatz eins, VStG wurde im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. 1.3. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Tierhalter in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in 6020 Z, Adresse 2, auf einer zum übrigen Bereich der Stallungen hin abgeschlossenen bzw. abgegrenzten Fläche („*****“) im Ausmaß von insgesamt 12,2 m² (in Gruppenhaltung)

  1. a)am 22.12.2015 und am 23.12.2015 zumindest von 00:00 Uhr - 06:00 Uhr, 63 Ferkel (mit einem Lebendgewicht von ca. 30
  2. kg)und zwei Mastschweine (mit einem Lebendgewicht von ca. 80
  3. kg)untergebracht bzw. gehalten zu haben, sodass dort jedem dieser Tiere (rechnerisch) eine Grundfläche von lediglich 0,18 m² zur Verfügung gestanden sei, sowie
  4. b)am 23.12.2015 zumindest von 09:45 Uhr - 18:00 Uhr 46 Ferkel (mit einem Lebendgewicht von ca. 30
  5. kg)und 2 Mastschweine (mit einem Lebendgewicht von ca. 80
  6. kg)untergebracht bzw. gehalten zu haben, sodass dort jedem dieser Tiere (rechnerisch) eine Grundfläche von lediglich 0,25 m2 zur Verfügung gestanden sei. Während der gesamten zuvor unter den Punkten 1. und 2. beschriebenen Tatzeiträume am 22. und 23.12.2015 hätten über den zuvor beschriebenen zu hohen Besatz an Tieren in der betreffenden „*****“ noch nachangeführte, den Tierschutzvorschutzvorschriften zuwiderlaufende Mängel bestanden: Trotz rationierter und restriktiver Fütterung sei den in der „*****“ in Gruppenhaltung gehaltenen Schweinen überhaupt kein Fressplatz zur Verfügung gestanden. Auch die Versorgung der Schweine mit Trinkwasser sei nicht ausreichend gewesen, da ein Teil der Selbsttränken (Nippeltränken) überhaupt defekt gewesen sei und bei den intakten Tränken der Nachfluss auf ein Minimum (nur tröpfelndes Wasser) eingestellt gewesen sei. Zur Folge dieser Umstände bei der Haltung dieser Tiere habe der Beschwerdeführer als Tierhalter die Unterbringung, Fütterung und Tränkung sowie Betreuung der hier in Rede stehenden Tiere in derart schwerwiegender Weise vernachlässigt, dass er dadurch den Tieren ungerechtfertigter Weise Leiden zugefügt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG verstoßen und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,00 zzgl. € 110,00 Kostenbeitrag, sohin gesamt € 1.210.00 verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstoßen und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,00 zzgl. € 110,00 Kostenbeitrag, sohin gesamt € 1.210.00 verhängt. Hinsichtlich des Antrages auf Fristerstreckung zur Rechtfertigung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass lediglich das Eintreten ganz außergewöhnlicher Umstände zum Anlass einer Fristerstreckung genommen werden könnte, wobei es dabei auch Sache des Beschuldigten wäre, einerseits diese Umstände ausreichend darzustellen und die mangelnde Möglichkeit der Wahrnehmung eines Termins andererseits zeitlich zu begrenzen. Beide eingeforderten Anforderungen sei der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde nicht im erforderlichen Ausmaß gerecht geworden und sei daher seinem Antrag nicht stattgegeben worden, zumal es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit überhaupt nicht um komplizierte Sachverhalte handle. 2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2016 zugestellt, sodass die Beschwerde innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. 3. Beschwerdebehauptung und Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis ist in mehrfacher Hinsicht sowohl mit Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet. 3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:

§ 5Abs. 1 TSch

G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, oder es in schwere Angst zu versetzen.

Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, oder es in schwere Angst zu versetzen.

§ 5Abs. 2 Z 13 TSch

G verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder es in schwere Angst versetzt wird.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder es in schwere Angst versetzt wird. Wer einem Tier entgegen § 5 TSchG Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht

§ 38Abs. 1 Z 1 TSch

G eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00 zu bestrafen. Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, TSchG Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00 zu bestrafen. 3.

  1. Zur Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften: 3.2.
  2. Verstoß gegen § 37 AVG und § 25 VStG:3.2.
  3. Verstoß gegen Paragraph 37, AVG und Paragraph 25, VStG: Nach der Bestimmung des § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

§ 25Abs. 2 VSt

G sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden Umstände.Nach der Bestimmung des Paragraph 37, AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden Umstände. Die belangte Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung vom 14.04.2016 nicht stattgegeben und die am 04.05.2016 eingebrachte Rechtfertigung im Ermittlungsverfahren unberücksichtigt gelassen und dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zugrunde gelegt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ist es für die Bewilligung einer Fristerstreckung nicht notwendig, dass ganz außergewöhnliche (widrige) Umstände vorliegen müssen, sondern normiert § 55 Abs. 3 AVG, dass den Parteien für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen ist. Der Beschwerdeführer hat im Fristerstreckungsantrag vom 14.04.2016 dargetan, dass die zur Sammlung und Beibringung der zu seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel gesetzte Frist von 2 Wochen als zu kurz bemessen erscheint und eine Fristerstreckung bis zum 07.05.2016 notwendig gewesen wäre, um die zu seiner Entlastung dienenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen. Ferner kann als amtsbekannt angesehen werden, dass gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde nahezu zeitgleich vier (verschiedene) Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden und auch dieser Umstand jedenfalls eine angemessene Frist bzw eine Fristerstreckung zur Äußerung rechtfertigt.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ist es für die Bewilligung einer Fristerstreckung nicht notwendig, dass ganz außergewöhnliche (widrige) Umstände vorliegen müssen, sondern normiert Paragraph 55, Absatz 3, AVG, dass den Parteien für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen ist. Der Beschwerdeführer hat im Fristerstreckungsantrag vom 14.04.2016 dargetan, dass die zur Sammlung und Beibringung der zu seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel gesetzte Frist von 2 Wochen als zu kurz bemessen erscheint und eine Fristerstreckung bis zum 07.05.2016 notwendig gewesen wäre, um die zu seiner Entlastung dienenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen. Ferner kann als amtsbekannt angesehen werden, dass gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde nahezu zeitgleich vier (verschiedene) Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden und auch dieser Umstand jedenfalls eine angemessene Frist bzw eine Fristerstreckung zur Äußerung rechtfertigt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist im Sinne der beantragten Fristerstreckung einzuräumen gewesen, um sein rechtliches Gehör zu wahren und die entsprechenden Verteidigungsmittel darzutun. Daher liegt ein Verstoß gegen § 37 AVG und § 25 VStG vor, welcher gleichzeitig auch zu einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK geführt hat. Aus diesem Grund sind das Ermittlungsverfahren und das angefochtene Straferkenntnis mangelhaft.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist im Sinne der beantragten Fristerstreckung einzuräumen gewesen, um sein rechtliches Gehör zu wahren und die entsprechenden Verteidigungsmittel darzutun. Daher liegt ein Verstoß gegen Paragraph 37, AVG und Paragraph 25, VStG vor, welcher gleichzeitig auch zu einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK geführt hat. Aus diesem Grund sind das Ermittlungsverfahren und das angefochtene Straferkenntnis mangelhaft. 3.2.2. Undeutlichkeit des Spruchs:

§ 44Abs. 1 Z 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (vgl. RA 2015/07/0097).

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung vergleiche RA 2015/07/0097). Unter Spruchpunkt

  1. wird die Tatzeit mit 22.12.2015 und 23.12.2015, und zwar am 23.12.2015, zumindest von 00:00 Uhr – 06:00 Uhr beschrieben. Unter Spruchpunkt
  2. wird die Tatzeit mit 23.12.2015, zumindest von 09:45 Uhr – 18:00 Uhr beschrieben. Hinsichtlich des 22.12.2015 enthält der Spruch unter Spruchpunkt
  3. keine konkreten Zeitangaben im Sinne einer mit Stunden bezeichneten Dauer. Diesbezüglich ist eine Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens nicht möglich, was zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 44a Z 1 VStG führt. Mangels Bestimmtheit des Spruchs liegt Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.Unter Spruchpunkt
  4. wird die Tatzeit mit 22.12.2015 und 23.12.2015, und zwar am 23.12.2015, zumindest von 00:00 Uhr – 06:00 Uhr beschrieben. Unter Spruchpunkt
  5. wird die Tatzeit mit 23.12.2015, zumindest von 09:45 Uhr – 18:00 Uhr beschrieben. Hinsichtlich des 22.12.2015 enthält der Spruch unter Spruchpunkt
  6. keine konkreten Zeitangaben im Sinne einer mit Stunden bezeichneten Dauer. Diesbezüglich ist eine Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens nicht möglich, was zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG führt. Mangels Bestimmtheit des Spruchs liegt Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. 3.2.
  7. Unrichtige Tatsachenfeststellungen: Wie bereits vorausgeführt hat die belangte Behörde die Rechtfertigung und das darin enthaltene Beweisanbot des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und ist diese in der Folge zu unrichtigen Tatsachenfeststellungen bezüglich des inkriminierten Zeitraumes und des Zustandes der Tiere gelangt. a. Zum Tatzeitraum: Zum Tatzeitraum ist auszuführen, dass sämtliche Schweine erst am 23.12.2015 um 09:00 Uhr vom DD geliefert wurden. Zuvor und insbesondere am 22.12.2015 befanden sich überhaupt noch keine Schweine im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers. Daher war es der belangten Behörde auch nicht möglich, hinsichtlich des 22.12.2015 einen konkreten Tatzeitraum festzustellen. Die im Spruch getroffenen Feststellungen zum Tatzeitraum erweisen sich sohin als unrichtig. b. Zur Haltung der Tiere: Am 23.12.2015 um 09:00 Uhr wurden dem Beschwerdeführer 61 Absetzferkel mit einem Gewicht zwischen 15 - 30 kg sowie 2 Mastschweine mit einem Gewicht von ca. 80 kg geliefert. 15 dieser Absetzferkel wurden sofort (aufgrund der anstehenden Weihnachtsfeiertage) für den Eigenbedarf geschlachtet. Somit waren lediglich 46 Absetzferkel, wobei nicht mehr als 20 dieser Tiere mehr als 20 kg wogen, und die beiden Mastschweine in der „*****“ untergebracht. Durch die Eigenschlachtung wurde somit der Besatz unverzüglich reduziert. Die „*****“, in der die Schweine untergebracht waren, war nur als kurzfristige Übergangslösung für wenige Stunden gedacht und handelte es sich dabei um keine „dauerhafte Unterbringung“. Der Großteil der Tiere war für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers in **** Y, Adresse 3, vorgesehen. Die „*****“ ist aber grundsätzlich zur Schweinehaltung geeignet (ausreichend Licht und Luft, geeignete Bodenbeschaffenheit) und die Tiere hatten genügend Platz zum Abliegen. Wie bereits die Amtstierärztin festgestellt hatte, waren die Tiere lebhaft und aufmerksam und befanden sich in einem guten Ernährungszustand. Entgegen der Annahme der belangten Behörde war eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Nahrung und Trinkwasser gewährleistet. Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgte in Form von drei Tränkvorrichtungen (Nippeltränken), welche ausreichend Wasser zur Verfügung stellten. Eine dieser Tränkvorrichtungen war kurzfristig defekt und gab nur tröpfchenweise Wasser, wobei der Beschwerdeführer diesen Mangel unverzüglich behob. Es kam daher zu keinerlei Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Tiere und erlitten diese daher keine Leiden. Weiters wurden die Schweine mit in Frischwasser getränktem Brot gefüttert, wodurch sie auch über die Nahrung ausreichend Trinkwasser zu sich nehmen konnten. Die Schweine wurden einmal pro Tag gefüttert, wobei sichergestellt wurde, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen konnte. Beweis: ● BV, ● ZV EE, Mitarbeiter des DD, pA DD, Adresse 4, **** Z, ● Einholung von Befund und Gutachten eines SV aus dem Fachgebiet der Veterinärmedizin; 3.
  8. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: a. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Tierhalter die Unterbringung, Fütterung und Tränkung, sowie Betreuung der verfahrensgegenständlichen Schweine in derart schwerwiegender Weise vernachlässigt zu haben, dass er dadurch den Tieren ungerechtfertigter Weise Leiden zugefügt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG verstoßen.Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Tierhalter die Unterbringung, Fütterung und Tränkung, sowie Betreuung der verfahrensgegenständlichen Schweine in derart schwerwiegender Weise vernachlässigt zu haben, dass er dadurch den Tieren ungerechtfertigter Weise Leiden zugefügt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstoßen. Wie nachstehend im Detail aufgezeigt, erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde jedoch als verfehlt und liegt kein dem Beschwerdeführer zurechenbarer Verstoß gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG vor.Wie nachstehend im Detail aufgezeigt, erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde jedoch als verfehlt und liegt kein dem Beschwerdeführer zurechenbarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG vor. Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder es in schwere Angst versetzt wird (§ 5 Abs. 2 Z 13 TSchG).Nach der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder es in schwere Angst versetzt wird (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der verfahrensgegenständlichen Schweine nicht derart vernachlässigt, dass dadurch für die Tiere Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden gewesen wären. Bereits aus dem Befund der Amtstierärztin geht hervor, dass die Tiere lebhaft und aufmerksam waren und sich in einem guten Ernährungszustand befunden haben. Aus dem amtstierärztlichen Gutachten vom 05.02.2016 geht ebenfalls hervor, dass sich nach Ansicht der Amtstierärztin die Schweine am 23.12.2015 zum Zeitpunkt der geplanten Abholung um 18:00 Uhr in einem verbesserten Pflegezustand befunden haben und bereits einen Tag später, nämlich am 24.12.2015 festgestellt werden konnte, dass die Fressplatzsituation verbessert wurde, Einstreu und Beschäftigungsmaterial vorlag und die Umstallung zum Zweitbetrieb des Beschwerdeführers nach Y geplant war. Aufgrund des Zustandes der Tiere, welcher mit gut, lebhaft und aufmerksam beschrieben wurde, ist es nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen kann, dass den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden wären. Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG ist nämlich nicht (ausschließlich) die vermeintlich beengte Unterbringung (für wenige Stunden), sondern primär der Zustand der Tiere ausschlaggebend. Der festgestellte Zustand der Tiere: „gut, lebhaft und aufmerksam" und die bereits um 18:00 Uhr verbesserte Platzsituation verdeutlicht, dass den Tieren kein Leid zugefügt wurde. Aufgrund des Zustandes der Tiere, welcher mit gut, lebhaft und aufmerksam beschrieben wurde, ist es nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen kann, dass den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden wären. Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG ist nämlich nicht (ausschließlich) die vermeintlich beengte Unterbringung (für wenige Stunden), sondern primär der Zustand der Tiere ausschlaggebend. Der festgestellte Zustand der Tiere: „gut, lebhaft und aufmerksam" und die bereits um 18:00 Uhr verbesserte Platzsituation verdeutlicht, dass den Tieren kein Leid zugefügt wurde. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen wiesen die Tiere keine Krankheiten, keine Verletzungen und keine Schäden auf und zeigten kein verängstigtes Verhalten. Feststellungen, aus welchen objektivierbar und nachvollziehbar ein Leidenszustand der Tiere abgeleitet werden könnte, vermochte die belangte Behörde nicht zu treffen. Auch die für das behauptete Leiden der Tiere erforderliche und tatbestandsmäßige Dauer konnte nicht festgesteilt werden. Tatsächlich lag kein Leidenszustand vor und grenzt die gegenteilige behördliche Vermutung geradezu an behördliche Willkür. Zur inneren Tatseite ist auszuführen, dass der 52-jährige Beschwerdeführer seit frühester Kindheit in Kontakt mit Tieren steht, sich stets liebevoll und aufmerksam um seine Tiere kümmert und unbescholten ist. Auch im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer nicht grob fahrlässig gehandelt, zumal er stets darum bemüht war, die Tiere ordnungsgemäß unterzubringen und eine ausreichende Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser zu gewährleisten. Auch diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Amtstierärztin im Gutachten vom 05.02.2016 zu verweisen, wonach am 23.12.2015 zum Zeitpunkt der geplanten Abholung um 18:00 Uhr die Schweine bereits in einem verbesserten Pflegezustand waren und am 24.12.2015 die Fressplatzsituation verbessert wurde, Einstreu und Beschäftigungsmaterial vorlag und die Umstellung zum Zweitbetrieb des Beschwerdeführers nach Y geplant war. Das Strafverfahren wäre sohin einzustellen gewesen. b. Hinsichtlich der Strafbemessung wird ausgeführt, dass die Beeinträchtigungsintensität der Übertretung (welche explizit bestritten wird) gerade nicht derart gravierend war, dass das Wohlbefinden der Tiere auf schwerwiegende Weise beeinträchtigt worden wäre. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit und des Umstandes, wonach keine Erschwerungsgründe vorliegen, erweist sich die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.100,00 jedenfalls als überhöht und wäre diese im Sinne des § 20 VStG spürbar herabzusetzen. Hinsichtlich der Strafbemessung wird ausgeführt, dass die Beeinträchtigungsintensität der Übertretung (welche explizit bestritten wird) gerade nicht derart gravierend war, dass das Wohlbefinden der Tiere auf schwerwiegende Weise beeinträchtigt worden wäre. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit und des Umstandes, wonach keine Erschwerungsgründe vorliegen, erweist sich die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.100,00 jedenfalls als überhöht und wäre diese im Sinne des Paragraph 20, VStG spürbar herabzusetzen. Beweis: ● BV, ● Einholung von Befund und Gutachten eines SV aus dem Fachgebiet der Veterinärmedizin, ● wie vor; Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird gestellt der ANTRAG
  9. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen;
  10. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.05.2016 zur GZ **-***-***/2016 ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und die verhängte Geldstrafe im Sinne des § 20 VStG spürbar herabsetzen.“Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und die verhängte Geldstrafe im Sinne des Paragraph 20, VStG spürbar herabsetzen.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: AA hat in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Z, Adresse 2, auf einer zum übrigen Bereich der Stallungen hin abgeschlossenen bzw abgegrenzten Fläche („*****“) im Ausmaß von insgesamt 12,2 m² in Gruppenhaltung 1) am 22.12.2015 und am 23.12.2015 bis 06.00 Uhr 63 Ferkel mit einem Lebendgewicht von durchschnittlich ca 30 kg gehalten, sodass jedem Ferkel lediglich eine Fläche von 0,19 m² zur Verfügung gestanden hat. 2) am 23.12.2015 ab ca 09.45 Uhr 46 Ferkel mit einem Lebendgewicht von durchschnittlich ca 30 kg gehalten, sodass jedem Ferkel lediglich eine Fläche von 0,26 m² zur Verfügung gestanden hat. Die Mindestfläche bei der Gruppenhaltung von Ferkeln mit einem durchschnittlichen Mindestgewicht von 21 kg bis 30 kg pro Ferkel beträgt 0,30 m². Die in der ***** vorhandenen Tränknippel waren für die Ferkel nicht erreichbar. Aufgrund der deutlich zu klein dimensionierten Bodenfläche sowie der daraus resultierenden Überbelegung mit Bewegungseinschränkung bzw. zT Bewegungsunfähigkeit und der unzureichenden Wasserversorgung sind den Ferkeln in der Zeit vom 22.12.2015 bis 23.12.2015 ungerechtfertigt Leiden entstanden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt sowie aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Der Umstand, dass bereits am 22.12.2015 63 Ferkel in der verfahrensgegenständlichen „*****“ gehalten worden sind, ergibt sich aus den vorgelegten Viehverkehrsscheinen sowie aus den Angaben des Zeugen EE. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die beigezogene veterinärmedizinische Amtssachverständige folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben: „In der Schweine***** des Hrn. AA wurden zum Erhebungszeitpunkt 48 Schweine gehalten, davon 46 Ferkel mit einem geschätzten bzw. über das Schlachtgewicht errechneten Lebendgewicht (wurde bei der öffentl. mündlichen Verhandlung der Vorsitzenden vorgelegt) von ca. 30 kg und zwei Mastschweine mit einem geschätzten Lebendgewicht von ca. 80 kg. gehalten. Zum Erhebungszeitpunkt waren bereits 15 weitere Ferkel aus der ***** für die Schlachtung entfernt worden. Diese waren davor nach eigenen Angaben des Tierhalters ebenfalls in der ***** untergebracht. In Summe befanden sich daher vom
  11. auf 23.2015 63 Tiere mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von ca. 30 kg in der *****. (Das deutlich schwerere Lebendgewicht der beiden ca. 80kg schweren Mastschweine wurde in der Platzbedarf -Berechnung nicht berücksichtigt!) Die dafür vorgeschriebenen Mindestplatzbedarf gem. der
  12. Tierhaltungsverordnung liegt bei 18,9qm. Den Tieren stand jedoch nur eine Fläche von 12,2qm zur Verfügung. Das entspricht nur 64,5% der Mindestanforderung. Die in den äußerst knapp bemessenen Mindestanforderungen stellen keinesfalls Empfehlungen sondern die unterste Grenze dar, für den Platz, auf dem ein Schwein noch gehalten werden darf. Die Unterschreitung dieses Mindestwertes um weitere 35% ist daher notwendigerweise als erheblich zu beurteilen. Das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als verbindliches Fachgutachten veröffentlichte “Handbuch Schwein - Selbstevaluierung Tierschutz“ (Seite 60, Kapitel T 2 Besondere Haltungsvorschriften für Absatzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer -Platzbedarf bei Gruppenhaltung; Auszug in der Anlage) gibt als Bedeutung für das Platzangebot an, dass Schweine sehr bewegungsaktiv sind und für ihr Wohlbefinden ein ausreichendes Platzangebot benötigen. Zugleich soll bei nicht durchgehende perforierten Böden (wie der der genannten *****) gewährleistete sein, dass die Schweine Kot – und Liegeplatz trennen können, da Schweine sehr reinliche Tiere sind (siehe dazu Fachartikel des KTBL, Seite 4 von 10, anbei in der Anlage). Wie bereits im amtstierärztlichen Gutachten vom 05.02.2016 erwähnt und auf der Bilddokumentation deutlich erkennbar, kam es bei der von Hrn. AA gehaltenen Schweingruppe zur Symptomatik der Haufenbildung aufgrund der zu geringen Bodenfläche. Den Schweinen des Herrn AA war es nicht möglich Kot- und Liegeplatz zu trennen, was am Verschmutzungsgrad der Schweine deutlich wurde. Der Zeitraum, in welchem die Schweine in der *****, welche nur 65,5% der geforderten Mindestbodenfläche aufweist gehalten wurden, ergibt sich aus dem Erhebungszeitpunkt und den durch Hrn. AA nachgereichten Viehverkehrsscheinen. Die ersten Schweine wurden am 21.12.2016 durch das DD angeliefert (37 Stück) und ab 22.12.2016 befanden sich 63 Tiere in der *****. Die Viehverkehrsscheine wurden sowohl durch das DD als auch von Hm. AA unterschrieben. An den Angaben zur Anlieferungszeit wird daher aus amtstierärztlicher Sicht nicht gezweifelt. Das "Handbuch Schwein – Selbstevaluierung Tierschutz“ des BMGF (Seite 32 - 33; Kapitel I 3 – Ernährung)weist weiters auf die Bedeutung des ungestörten Aufstehens und Abliegens für das Wohlbefinden der Schweine hin. Dies zählt zu den elementaren Verhaltensweisen von Schweinen. In der von Hrn. AA gehaltenen Schweine***** fehlte allen verfahrensgegenständlichen Schweinen die Möglichkeit zum ungestörten Abliegen. Keines der 63 Schweine konnte sich während der gesamten Erhebung ungestört abliegen (wie auch auf den Fotos erkennbar). Bei Stallhaltung liegen Schweine bis zu 90% des Tages.Das "Handbuch Schwein – Selbstevaluierung Tierschutz“ des BMGF (Seite 32 - 33; Kapitel römisch eins 3 – Ernährung)weist weiters auf die Bedeutung des ungestörten Aufstehens und Abliegens für das Wohlbefinden der Schweine hin. Dies zählt zu den elementaren Verhaltensweisen von Schweinen. In der von Hrn. AA gehaltenen Schweine***** fehlte allen verfahrensgegenständlichen Schweinen die Möglichkeit zum ungestörten Abliegen. Keines der 63 Schweine konnte sich während der gesamten Erhebung ungestört abliegen (wie auch auf den Fotos erkennbar). Bei Stallhaltung liegen Schweine bis zu 90% des Tages. Leiden im Sinne des §5 TSchG sind aus Sicht der ATA allen verfahrensgegenständlichen Schweinen zu mindestens in der Zeit vom 22.
  13. bis zum 23.12.2016 aufgrund der Überbelegung entstanden. Dies zeigte sich im Konkreten durch die Haufenbildung, den Verschmutzungsgrad (fehlende Möglichkeit zum Trennen von Exkrement- und Liegefläche für physiologisch sehr saubere Tiere), die fehlende Aktivität in der Gruppe - fehlendes Explorationsverhalten, wie es für junge Tiere typisch ist und fehlendem Abliegen. Gem. TSchG §17 Abs 3 müssen Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge an Wasser haben. Darüber hinaus präzisiert der Gesetzgeber, dass gem. Anlage 5, Punkt 2.
  14. der
  15. Tierhaltungsverordnung „alle Schweine ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben müssen.“ Das “Handbuch Schwein - Selbstevaluierung Tierschutz“ des BMGF nennt die uneingeschränkte Verfügbarkeit von Tränkewasser als Grundvoraussetzung für hohe Leistung und das Wohlbefinden von Schweinen. Als Richtwert wird eine erreichbare Tränke je 10 Ferkel empfohlen. Die Unterbringung des Herrn AA weist somit weder die empfohlene Anzahl noch die uneingeschränkte Verfügbarkeit (Nicht Erreichen der Tränken durch die zu hohe Besatzdichte) auf. Die Wichtigkeit bei der Versorgung von Schweinen mit Wassern ergibt sich auch daraus, dass das Schwein die einzige Nutztierart darstellt, bei welcher ständige Erreichbarkeit von Wasser in der Tierhaltungsverordnung gefordert wird.Gem. TSchG §17 Absatz 3, müssen Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge an Wasser haben. Darüber hinaus präzisiert der Gesetzgeber, dass gem. Anlage 5, Punkt 2.
  16. der
  17. Tierhaltungsverordnung „alle Schweine ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben müssen.“ Das “Handbuch Schwein - Selbstevaluierung Tierschutz“ des BMGF nennt die uneingeschränkte Verfügbarkeit von Tränkewasser als Grundvoraussetzung für hohe Leistung und das Wohlbefinden von Schweinen. Als Richtwert wird eine erreichbare Tränke je 10 Ferkel empfohlen. Die Unterbringung des Herrn AA weist somit weder die empfohlene Anzahl noch die uneingeschränkte Verfügbarkeit (Nicht Erreichen der Tränken durch die zu hohe Besatzdichte) auf. Die Wichtigkeit bei der Versorgung von Schweinen mit Wassern ergibt sich auch daraus, dass das Schwein die einzige Nutztierart darstellt, bei welcher ständige Erreichbarkeit von Wasser in der Tierhaltungsverordnung gefordert wird. Leiden im Sinne des §5 TSchG sind aus Sicht der ATA allen verfahrensgegenständlichen Schweinen zu mindestens in der Zeit vom 22.
  18. bis zum 23.12.2016 aufgrund der unzureichenden Wasserversorgung entstanden. Dies zeigt sich im Konkreten durch die über einen längeren Zeitraum offensichtlich fehlende Möglichkeit den physiologischen und für das Wohlbefinden der Schweine elementar wichtigen Wasserbedarf zu decken. Die ausreichende Versorgung mit Wasser stellt eine allgemeine Grundvoraussetzung für eine tierschutzkonforme Tierhaltung dar (§17

(3)TSchG), bei Schweinen hat sie eine besonders hohe Bedeutung. Zusammengefasst werden kann, dass allen 63 von Hrn. AA gehaltenen Schweine aufgrund der mangelnden Versorgung mit Wasser und der deutlich zu klein dimensionierten Bodenfläche, sowie der daraus resultierenden Überbelegung mit Bewegungseinschränkung bzw. zT Bewegungsunfähigkeit als Folge Leiden im Sinne des §5 TSchG zumindest in der Zeit zwischen
  1. Und 23.12.2016 zugeführt wurden.“ Dieses Gutachten wurde bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 ausführlich erörtert. Dabei konnten vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bzw von diesem selbst keine Umstände aufgezeigt werden, welche dieses Gutachten als unschlüssig bzw nicht nachvollziehbar erscheinen ließen. Zur vorgefundenen Situation wurden von der Amtssachverständigen Fotos angefertigt, wobei insbesondere folgendes Foto (Foto 2) die Bewegungssituation der Schweine verdeutlicht: Foto gelöscht Auf diesem Foto ist zum einen die Belegungssituation und zum anderen der Umstand erkennbar, dass die Tränken für die Ferkel nicht erreichbar waren. Insgesamt ergaben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken an den gutachterlichen Äußerungen der beigezogenen veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, sodass diese dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnten. Zur Fressplatzsituation hat die veterinärmedizinische Amtssachverständige folgendes ausgeführt: „In jenen Fällen, wo es rationierte und nicht frei zugängliche Fütterung gibt, stellt ein Fressplatz einen befestigten Trog dar bzw einen befestigten Teil vom Stall, der nicht verschmutzt werden kann und wo die Schweine entsprechend der ersten Tierhaltungsverordnung den Platz entsprechend ihrer Gewichtskategorie zur Fütterungszeit aufsuchen können. Ein derartiger Fressplatz hat sich in der Box von Herrn AA nicht befunden, weil dort zwar ein Trog vorhanden war, der jedoch zu Bruch gegangen ist und deshalb als Fressplatz ungeeignet war. Ein weiterer Fressplatz hat sich in der Box nicht befunden. Zumindest nichts, was für mich als Fressplatz erkennbar gewesen wäre. Durch den fehlenden Fressplatz ist aufgrund des kurzen Zeitraumes den Ferkeln nicht ungerechtfertigt Leiden zugefügt worden.“ IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
  2. Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2010:Tierschutzgesetz - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 80/2010: „Verbot der Tierquälerei § 5Paragraph 5
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, werGegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer …
  1. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; … (…) Strafbestimmungen § 38Paragraph 38 1) Wer
  2. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  3. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. (…)“
  4. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 458/2004, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 61/2012:
  5. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 458 aus 2004,, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei Nr 61/2012: „Anlage 5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN … 2.
  6. ERNÄHRUNG Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen. … 5.
  7. PLATZBEDARF BEI GRUPPENHALTUNG Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten. Dabei muss jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: Tiergewicht1 Mindestfläche2,3 bis 20 kg 0,20 m2/Tier bis 30 kg 0,30 m2/Tier bis 50 kg 0,40 m2/Tier bis 85 kg 0,55 m2/Tier bis 110 kg 0,70 m2/Tier über 110 kg 1,00 m2/Tier 1 im Durchschnitt der Gruppe …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung mit Ausnahme der Anlastung der Fressplatzsituation verwirklicht hat. Aufgrund der festgestellten Unterbringung der von ihm gehaltenen Schweine wurde diesen ungerechtfertigt Leiden zugefügt. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, welches ein fehlendes Verschuldens aufzeigen könnte. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden; immerhin wurden ganz wesentliche Grundsätze einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verletzt. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war kein Umstand zu werten, da der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Bauernschaft aus ca 30 Kühen und etwa 30 Stück Jungvieh besteht. Er ist Vollerwerbsbauer. Der Einheitswert seiner Landwirtschaft beträgt ca Euro 100.000,
  8. Er ist sorgepflichtig für vier Kinder. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe trotz Einschränkung des Schuldvorwurfs keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu ca 14,7 % ausgeschöpft. Dies erweist sich im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall vorliegende eklatante Überbelegung der ***** - immerhin stand den Ferkeln lediglich 64,5 % des vorgeschriebenen Mindestplatzbedarfs zu Verfügung - jedenfalls als schuld- und tatangemessen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe der Spruchänderung abzuweisen. Diese wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.19.1168.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.