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{'item': 'LVwG-2016/33/2547-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/2547-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.09.2016, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.09.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 17./22.08.2000 hat Herr AA das Gst ***/5 in EZ ** GB Z von Frau BB erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt.Mit Kaufvertrag vom 17./22.08.2000 hat Herr AA das Gst ***/5 in EZ ** GB Z von Frau BB erworben. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angezeigt. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2000, Zl ****1, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist läuft bis zum 07.09.2005.Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.09.2000, Zl ****1, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist läuft bis zum 07.09.
  3. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, der belangten Behörde mit, dass er nach wie vor dabei sei das Grundstück entweder zu veräußern oder einer Verbauung zuzuführen. Am 02.08.2016 wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer um Mitteilung gebeten, ob es neue Erkenntnisse zur Verwendung der angeführten Grundstücke Gst ***/4 und ***1/5 gebe. Dieses Schriftstück wurde aber nicht an die richtige Email Adresse zugestellt. Mit Bescheid vom 12.09.2016, ****, stellte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 4 TGVG 1996 fest, dass das Grundstück ***/5 in EZ ** GB Z nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 1 TGVG, sohin bis zum 07.09.2005, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere worden sei. Begründend führte die Behörde aus, dass trotz abgelaufener Bebauungsfrist das Grundstück nicht bebaut worden sei. Obwohl die Frist bereits am 07.09.2005 abgelaufen sei, sei laut Auskunft der zuständigen Gemeinde keine Bebauung erfolgt. Mit Bescheid vom 12.09.2016, ****, stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 fest, dass das Grundstück ***/5 in EZ ** GB Z nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, TGVG, sohin bis zum 07.09.2005, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere worden sei. Begründend führte die Behörde aus, dass trotz abgelaufener Bebauungsfrist das Grundstück nicht bebaut worden sei. Obwohl die Frist bereits am 07.09.2005 abgelaufen sei, sei laut Auskunft der zuständigen Gemeinde keine Bebauung erfolgt. Mit Schriftsatz vom 28.09.2016 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das E-Mail der Behörde vom 02.08.2016 niemals an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass durch einen offensichtlichen Schreibfehler das Mail nicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Am 21.10.2016 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das Verfahren mangelhaft sei, da das Mail vom 02.08.2016 nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei, er somit keine Möglichkeit zur Äußerung gehabt habe und damit das Parteiengehör verletzt worden sei. So habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, darzulegen, dass eine Bebauung des Grundstücks bislang unterblieben sei, da die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung nach wie vor nicht erfüllt worden seien. Die Erfüllung dieser Maßnahmen würden nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern sämtlichen Eigentümern der Gst ***/4 bis ***/13 KG Z obliegen. Es sei allerdings noch zu keiner einheitlichen Lösung gekommen und daher sei eine Bebauung nicht möglich. Auch sei der Bürgermeister der Gemeinde Z bemüht eine Gesamtlösung in der Angelegenheit zu finden. Zudem liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde vor, denn bereits im Kaufvertrag sei darauf hingewiesen worden, dass eine Bebauung davon abhängig sei, dass die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung eingehalten werden. Ehe eine Verbauung und Widmung erfolgen könne, hätten diese Auflagen, wie eine Stahlbetonmauer oder ein Materialdamm, errichtet werden müssen. Diese Auflagen seien von sämtlichen Eigentümern der Gst ***/4 bis Gst ***/12 gemeinschaftlich zu errichten. Auch sei auf das Gst ***/9 zu verweisen, auf welchem zwar ein Sauna – und Gartenhaus errichtet worden sei, jedoch dies nicht als Bebauung nach dem TGVG gelte. So sei im Rahmen eines allgemeinen Diskriminierungsverbotes auch für diese Grundstücke eine grundverkehrsbehördliche Prüfung durchzuführen. Des Weiteren sei auch aus rein faktischen Gründen eine Bebauung nicht möglich, da eine Baustellenzufahrt fehlen würde. Auch habe die TGVG-Novelle Auswirkungen, da das Gesetz LGBL Nr 95/2016 für Fälle in denen die Frist des § 11 Abs 3 TGVG in der früheren Fassung offen sei, keine Übergangsbestimmungen vorgesehen seien. Aus Gründen des Rechtschutzes sei zugunsten der betroffenen Grundeigentümer davon auszugehen, dass die 10 Jahres-Frist gemäß § 11 Abs lit b mit Inkrafttreten der TGVG-Novelle 2016, sohin mit 01.10.2016, neu zu laufen begonnen habe. Weiters wird auf den Nachbar Dr. Schneidiger verwiesen, welcher das Grundstück ebenfalls unbebaut benutzen würde und dies von der Behörde nicht beanstandet würde. Am 21.10.2016 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das Verfahren mangelhaft sei, da das Mail vom 02.08.2016 nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei, er somit keine Möglichkeit zur Äußerung gehabt habe und damit das Parteiengehör verletzt worden sei. So habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, darzulegen, dass eine Bebauung des Grundstücks bislang unterblieben sei, da die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung nach wie vor nicht erfüllt worden seien. Die Erfüllung dieser Maßnahmen würden nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern sämtlichen Eigentümern der Gst ***/4 bis ***/13 KG Z obliegen. Es sei allerdings noch zu keiner einheitlichen Lösung gekommen und daher sei eine Bebauung nicht möglich. Auch sei der Bürgermeister der Gemeinde Z bemüht eine Gesamtlösung in der Angelegenheit zu finden. Zudem liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde vor, denn bereits im Kaufvertrag sei darauf hingewiesen worden, dass eine Bebauung davon abhängig sei, dass die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung eingehalten werden. Ehe eine Verbauung und Widmung erfolgen könne, hätten diese Auflagen, wie eine Stahlbetonmauer oder ein Materialdamm, errichtet werden müssen. Diese Auflagen seien von sämtlichen Eigentümern der Gst ***/4 bis Gst ***/12 gemeinschaftlich zu errichten. Auch sei auf das Gst ***/9 zu verweisen, auf welchem zwar ein Sauna – und Gartenhaus errichtet worden sei, jedoch dies nicht als Bebauung nach dem TGVG gelte. So sei im Rahmen eines allgemeinen Diskriminierungsverbotes auch für diese Grundstücke eine grundverkehrsbehördliche Prüfung durchzuführen. Des Weiteren sei auch aus rein faktischen Gründen eine Bebauung nicht möglich, da eine Baustellenzufahrt fehlen würde. Auch habe die TGVG-Novelle Auswirkungen, da das Gesetz LGBL Nr 95 aus 2016, für Fälle in denen die Frist des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG in der früheren Fassung offen sei, keine Übergangsbestimmungen vorgesehen seien. Aus Gründen des Rechtschutzes sei zugunsten der betroffenen Grundeigentümer davon auszugehen, dass die 10 Jahres-Frist gemäß Paragraph 11, Abs Litera b, mit Inkrafttreten der TGVG-Novelle 2016, sohin mit 01.10.2016, neu zu laufen begonnen habe. Weiters wird auf den Nachbar Dr. Schneidiger verwiesen, welcher das Grundstück ebenfalls unbebaut benutzen würde und dies von der Behörde nicht beanstandet würde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schreiben vom 29.11.2016, Zl ****2, die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z um Mitteilung gebeten, ob das kaufgegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung der belangten Behörde am 07.09.2000 als Bauland gewidmet und bebaubar gewesen sei, sowie ob eine Bebauung aus raumordnungsrechtlichen Gründen möglich gewesen wäre. Von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z wurde mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt, dass am 07.09.2000 das gegenständliche Gst ***/5 als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 TROG 1998 gewidmet gewesen und damit zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls bebaubar gewesen sei. Von den neun genehmigten Reihenhäusern seien auch bereits sechs errichtet worden. Auf einer anderen Parzelle sei ein anderes Gebäude errichtet worden. Mit Grundbuchsbeschluss ****3 vom 16.08.2002 sei das Gst ***/5 um die Fläche der davor liegenden Straße erweitert worden. Diese Erweiterungsfläche sei damals als Freiland/Verkehrsfläche gewidmet gewesen. Da nach Durchführung einer Grundstückserweiterung die Grundparzelle keine einheitliche Widmung mehr aufweise, sei sie kein Bauplatz nach § 3 TBO. Auch sei mit der Gesamtüberarbeitung des Flächenwidmungsplanes im Jahre 2005 die ehemals als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmete Fläche in Wohngebiet umgewidmet worden.Von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z wurde mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt, dass am 07.09.2000 das gegenständliche Gst ***/5 als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß Paragraph 40, TROG 1998 gewidmet gewesen und damit zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls bebaubar gewesen sei. Von den neun genehmigten Reihenhäusern seien auch bereits sechs errichtet worden. Auf einer anderen Parzelle sei ein anderes Gebäude errichtet worden. Mit Grundbuchsbeschluss ****3 vom 16.08.2002 sei das Gst ***/5 um die Fläche der davor liegenden Straße erweitert worden. Diese Erweiterungsfläche sei damals als Freiland/Verkehrsfläche gewidmet gewesen. Da nach Durchführung einer Grundstückserweiterung die Grundparzelle keine einheitliche Widmung mehr aufweise, sei sie kein Bauplatz nach Paragraph 3, TBO. Auch sei mit der Gesamtüberarbeitung des Flächenwidmungsplanes im Jahre 2005 die ehemals als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmete Fläche in Wohngebiet umgewidmet worden. In Wahrung des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31.01.2017 nochmals auf die zu erfüllenden Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung hingewiesen. Weiters habe die Gemeinde darzulegen, weshalb trotz der Nichterfüllung der Auflagen aus dem Bauverfahren die entsprechenden Gebäude laufend benützt werden können. Zudem sei auf der Parzelle ***/9 nur ein Sauna- und Gartenhaus errichtet worden. Die weiteren Ausführungen der Bürgermeisterin, wonach das Grundstück keine einheitliche Widmung aufweisen würde, würden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen werden. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Mit Bescheid vom 09.07.1999, Zl ****7, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Z die Baubewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage mit 9 Einheiten auf Gst Nr ***/4 – 12 GB Z unter Auflagen erteilt. Mit Kaufvertrag vom 17./22.08.2000 hat der Beschwerdeführer AA das Grundstück ***/5 in EZ ** GB Z von Frau BB erworben. Es handelt sich dabei um ein 195 m² großes Baugrundstück, das zum Zeitpunkt der Anzeige als landwirtschaftliches Mischgebiet nach § 40 TROG gewidmet und bebaubar war (siehe gemeindeamtliche Bestätigung der Marktgemeinde Z über die Widmung und Verwendung des gegenständlichen Grundstückes für die Grundverkehrsbehörde vom 31.08.2000 sowie die Ausführungen der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z im Schreiben vom 15.12.2016). Mit Kaufvertrag vom 17./22.08.2000 hat der Beschwerdeführer AA das Grundstück ***/5 in EZ ** GB Z von Frau BB erworben. Es handelt sich dabei um ein 195 m² großes Baugrundstück, das zum Zeitpunkt der Anzeige als landwirtschaftliches Mischgebiet nach Paragraph 40, TROG gewidmet und bebaubar war (siehe gemeindeamtliche Bestätigung der Marktgemeinde Z über die Widmung und Verwendung des gegenständlichen Grundstückes für die Grundverkehrsbehörde vom 31.08.2000 sowie die Ausführungen der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z im Schreiben vom 15.12.2016). Am 07.09.2000 erfolgte mit GZ ****1 die Bestätigung der Anzeige des Grunderwerbs durch die zuständige Grundverkehrsbehörde Bezirkshauptmannschaft X und es wurde darin auf die 5-jährige Frist zur Bebauung hingewiesen. Am 07.09.2000 erfolgte mit GZ ****1 die Bestätigung der Anzeige des Grunderwerbs durch die zuständige Grundverkehrsbehörde Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und es wurde darin auf die 5-jährige Frist zur Bebauung hingewiesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 07.11.2000, Zl ****4, erfolgte die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beschwerdeführer. Mit Grundbuchsbeschluss ****3 vom 16.08.2002 wurde die gegenständliche Grundparzelle um die Fläche der davor liegenden Straße (47m²) erweitert. Die Erweiterungsfläche war dazumal als Freiland/Verkehrsfläche gewidmet. Durch die Grundstücksvereinigung weist die Grundparzelle ***/5 nunmehr keine einheitliche Widmung auf. Es wurde seit dem Erwerb des Grundstücks vom Beschwerdeführ in keiner Phase des Verfahrens um eine Verlängerung der Bebauungsfrist nach § 11 Abs 3 TGVG 1996 bei der Grundverkehrsbehörde angesucht.Es wurde seit dem Erwerb des Grundstücks vom Beschwerdeführ in keiner Phase des Verfahrens um eine Verlängerung der Bebauungsfrist nach Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996 bei der Grundverkehrsbehörde angesucht. Zum Zeitpunkt der Bestätigung der Anzeige durch die Grundverkehrsbehörde am 07.09.2000 stand § 11 TGVG 1996 in der Fassung LGBl Nr 61/1996 in Kraft. Erst mit 30.06.2012 änderte sich die Bestimmung des § 11 TGVG 1996 (LGBl Nr 50/2012).Zum Zeitpunkt der Bestätigung der Anzeige durch die Grundverkehrsbehörde am 07.09.2000 stand Paragraph 11, TGVG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in Kraft. Erst mit 30.06.2012 änderte sich die Bestimmung des Paragraph 11, TGVG 1996 Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2012,). III.römisch drei. Beweisaufnahme/Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde zu Zl ****5, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ****6, insbesondere in die Stellungnahme der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z vom 15.12.
  4. Des Weiteren sind die Feststellungen unbestritten und es waren zum Großteil Rechtsfragen zu klären.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Grundverkehrsbehörde zu Zl ****5, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ****6, insbesondere in die Stellungnahme der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z vom 15.12.
  5. Des Weiteren sind die Feststellungen unbestritten und es waren zum Großteil Rechtsfragen zu klären. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die wesentliche Bestimmung des TGVG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996 (zum Zeitpunkt der Bestätigung der Anzeige vom 07.09.2000) lautet wie folgt: Die wesentliche Bestimmung des TGVG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996, (zum Zeitpunkt der Bestätigung der Anzeige vom 07.09.2000) lautet wie folgt: „§ 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1)Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2)Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass
  1. a)durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und
  2. b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
  3. b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der hierüber ergehende Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.“
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der hierüber ergehende Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Sowohl in der Fassung LGBl Nr 61/1996 zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung der Anzeige, in der Fassung während der Bescheiderlassung (LGBl Nr 130/2013) als auch in der aktuellen Fassung (LGBl Nr 95/2016) sieht das Tiroler Grundverkehrsgesetz beim Grundverkehr mit Baugrundstücken eine Bebauungsfrist bzw eine Frist, in der das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt werden muss, vor.Sowohl in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung der Anzeige, in der Fassung während der Bescheiderlassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,) als auch in der aktuellen Fassung Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2016,) sieht das Tiroler Grundverkehrsgesetz beim Grundverkehr mit Baugrundstücken eine Bebauungsfrist bzw eine Frist, in der das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt werden muss, vor. Die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 in der Fassung LGBl Nr 61/1996 sah eine 5-jährige Bebauungsfrist vor. Die belangte Behörde führte aus, dass die Bebauungsfrist mit dem 07.09.2005 abgelaufen ist und stellte dies mittels Bescheid fest.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, sah eine 5-jährige Bebauungsfrist vor. Die belangte Behörde führte aus, dass die Bebauungsfrist mit dem 07.09.2005 abgelaufen ist und stellte dies mittels Bescheid fest. Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Frist gehemmt worden sei, da es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig gewesen sei, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits mit Bescheid vom 09.07.1999, Zl ****7, der Bürgermeister der Marktgemeinde Z die Baubewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage mit 9 Einheiten auf Gst Nr ***/4 – 12 GB Z (eben auch für das verfahrensgegenständliche Gst ***/5) unter Auflagen erteilt hat. Wenn nun unter anderem darauf abgestellt wird, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück ab dem Jahre 2002 nicht mehr über eine einheitliche Widmung verfügte und somit kein Baugrundstück nach § 3 TBO mehr vorlag, ist auszuführen, dass das TGVG in der Fassung Nr 61/1996 keine Ausnahmeregelung vorsah, mit der die Frist aufgrund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, die einer Bebauung entgegensprechen, unterbrochen wird. Diese Regelung wurde erst mit LGBl Nr 50/2012 in das TGVG übernommen. Wenn nun unter anderem darauf abgestellt wird, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück ab dem Jahre 2002 nicht mehr über eine einheitliche Widmung verfügte und somit kein Baugrundstück nach Paragraph 3, TBO mehr vorlag, ist auszuführen, dass das TGVG in der Fassung Nr 61 aus 1996, keine Ausnahmeregelung vorsah, mit der die Frist aufgrund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, die einer Bebauung entgegensprechen, unterbrochen wird. Diese Regelung wurde erst mit Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2012, in das TGVG übernommen. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass aufgrund von Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung, das Grundstück nicht einer Verbauung zugeführt werden konnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Umstände innerhalb der 5-Jahresfrist nie vorgebracht wurden. Diesen Ausführungen ist auch der Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 09.07.1999 entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer hätte auch nach der Fassung des TGVG LGBl Nr 61/1996 die Möglichkeit gehabt, um Fristverlängerung anzusuchen, um somit einem Fristablauf entgegenzuwirken. Da dies vom Beschwerdeführer allerdings verabsäumt wurde, lief die Frist, wie von der Behörde rechtsrichtig erkannt, mit 07.09.2005 ab.Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass aufgrund von Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung, das Grundstück nicht einer Verbauung zugeführt werden konnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Umstände innerhalb der 5-Jahresfrist nie vorgebracht wurden. Diesen Ausführungen ist auch der Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 09.07.1999 entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer hätte auch nach der Fassung des TGVG Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, die Möglichkeit gehabt, um Fristverlängerung anzusuchen, um somit einem Fristablauf entgegenzuwirken. Da dies vom Beschwerdeführer allerdings verabsäumt wurde, lief die Frist, wie von der Behörde rechtsrichtig erkannt, mit 07.09.2005 ab. Zwar ist der Feststellungsbescheid erst am 12.09.2016 ergangen, rein faktisch ist die Bebauungsfrist jedoch bereits am 07.9.2005 abgelaufen. Damals stand nicht die aktuelle Fassung des TGVG in Geltung (diese war selbstredend nicht anwendbar), sondern jene in der Fassung LGBl Nr 61/1996, welche - wie ausgeführt - keine Fristunterbrechung wegen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen vorsah.Zwar ist der Feststellungsbescheid erst am 12.09.2016 ergangen, rein faktisch ist die Bebauungsfrist jedoch bereits am 07.9.2005 abgelaufen. Damals stand nicht die aktuelle Fassung des TGVG in Geltung (diese war selbstredend nicht anwendbar), sondern jene in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, welche - wie ausgeführt - keine Fristunterbrechung wegen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen vorsah. Zu den monierten Verfahrensmängeln ist auszuführen, dass eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Behörde dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen und im Zuge dessen dazu Stellung zu nehmen (VwGH 30.06.1994, 93/09/0333). Im gegenständlichen Fall wurden etwaige Verfahrensmängel durch die Beschwerdeerhebung geheilt und dem Beschwerdeführers auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Parteiengehör eingeräumt. Wenn der Beschwerdeführer weiters auf benachbarte Grundstücke, die keiner Verbauung zugeführt wurden, abstellt, ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol eine etwaige grundverkehrsrechtliche Problematik mit anderen Grundstücken nicht zu prüfen hat, da diese nicht verfahrensgegenständlich sind. Verfahrensgegenständlich ist im vorliegenden Fall das Grundstück ***/5 sowie der Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2016 und die dagegen erhobene Beschwerde. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Bebauungsfrist bereits am 07.09.2005 abgelaufen ist und das Gst ***/5 in EZ ** GB Z nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere nicht bebaut wurde. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits mit Bescheid vom 09.07.1999 der Bürgermeister der Marktgemeinde Z die Baubewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage erteilt hat. Das zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirkshauptmannschaft X in Geltung stehende Tiroler Grundverkehrsgesetz, also in der Fassung LGBl Nr 61/1996, hat keine Fristunterbrechung wegen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Auch hat der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Bebauungsfrist am 07.09.2005 keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Da das Verfahrensgegenständliche Grundstück nach wie vor nicht bebaut ist, hat dies die belangte Behörde zu Recht festgestellt und war die Beschwerde daher abzuweisen.Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Bebauungsfrist bereits am 07.09.2005 abgelaufen ist und das Gst ***/5 in EZ ** GB Z nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere nicht bebaut wurde. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits mit Bescheid vom 09.07.1999 der Bürgermeister der Marktgemeinde Z die Baubewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage erteilt hat. Das zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in Geltung stehende Tiroler Grundverkehrsgesetz, also in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996,, hat keine Fristunterbrechung wegen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Auch hat der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Bebauungsfrist am 07.09.2005 keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Da das Verfahrensgegenständliche Grundstück nach wie vor nicht bebaut ist, hat dies die belangte Behörde zu Recht festgestellt und war die Beschwerde daher abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.2547.4

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