GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 22.11.2016, Zl ****, wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Z als Gewerbebehörde I. Instanz aufgrund des Antrages von Frau AA vom 19.08.2016
Vm § 340 Abs. 3 GewO 1994 sowie § 16 iVm § 19 GewO 1994 festgestellt, dass bei Frau AA die gesetzlichen Voraussetzungen für die individuelle Beschäftigung des Gewerbes „Gastgewerbe gem. § 94 Z 26 GewO 1994“ nicht vorliegen (Spruchpunkt I.) und wurde ihr gleichzeitig die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gem. § 94 Z 26 GewO 1994“ untersagt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 22.11.2016, Zl ****, wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Z als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz aufgrund des Antrages von Frau AA vom 19.08.2016
Paragraph 339, in Verbindung mit Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 sowie Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass bei Frau AA die gesetzlichen Voraussetzungen für die individuelle Beschäftigung des Gewerbes „Gastgewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994“ nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihr gleichzeitig die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994“ untersagt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde von AA mit Schreiben vom 29.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht wie folgt: Der Bescheid sei akten- und rechtswidrig.
Z 8 der Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) sei eine der Bedingungen, durch die die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes als erfüllt gelte, die Tätigkeit in leitender Stelle.
Paragraph eins, Ziffer 8, der Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) sei eine der Bedingungen, durch die die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes als erfüllt gelte, die Tätigkeit in leitender Stelle. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter verstehe § 18 Abs 3 GewO 1994 „Leiter eines Unternehmens“.Unter Tätigkeit als Betriebsleiter verstehe Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 „Leiter eines Unternehmens“. Zu den wesentlichen Merkmalen einer OG würden gehören, dass die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt, solidarisch und primär haften, vor allem seien Gesellschafter für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Da sie seit 06.12.2012 nachweislich Gesellschafterin der CC-OG sei, habe sie die Voraussetzungen erfüllt, die die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an die individuelle Befähigung erfordern würden. Selbst wenn man ihr unterstelle, dass sie erst im März 2013 in Österreich aufhältig gewesen sei, habe sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls die vorgeschriebene Dauer von drei Jahren erfüllt. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nach „freiem Ermessen“ eine Bestätigung über ihre Tätigkeit als „unschlüssig, widersprüchlich, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar“ abqualifiziert. Eine Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, wie sie die belangte Behörde vornehmen würde, sei rechtswidrig. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass die OG einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Beaufsichtigung der Beschwerdeführerin einsetzen hätte müssen, so befinde sich diese in einem Rechtsirrtum. Wenn überhaupt, hätte die OG einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen müssen, um den gewerberechtlichen Vorschriften Genüge zu tun, nicht aber, um eine Gesellschafterin zu „beaufsichtigen“. Die Nichtbestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers sei für die Erfüllung der Bestimmungen des § 18 Abs 3 GewO iVm § 1 Gastgewerbe-Verordnung nicht erforderlich.Die Nichtbestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers sei für die Erfüllung der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3, GewO in Verbindung mit Paragraph eins, Gastgewerbe-Verordnung nicht erforderlich. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den gegenständlichen Bescheid wie folgt abzuändern: „
O 1994 in der Betriebsart „Cafe“ mit dem Standort Z, Adresse 3 verfügt. In dieser Betriebsstätte befinden sich 11 Tische und 4 Barhocker. Eine weitere Betriebsstätte befindet sich seit dem 13.04.2015 in Z/V, Adresse 4.Dem zentralen Gewerberegister (GISA) ist zu entnehmen, dass die Firma CC Gastgewerbe OG seit dem 03.12.2012 über die Gastgewerbeberechtigung
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 in der Betriebsart „Cafe“ mit dem Standort Z, Adresse 3 verfügt. In dieser Betriebsstätte befinden sich 11 Tische und 4 Barhocker. Eine weitere Betriebsstätte befindet sich seit dem 13.04.2015 in Z/V, Adresse 4. Als gewerberechtliche Geschäftsführerin fungierte vom 03.12.2012 bis zum 21.03.2014 Frau GG. Seither wurde kein weiterer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, weswegen ua die Beschwerdeführerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der „CC Gastgewerbe OG“ von der Bürgermeisterin der Stadt Z wiederholt wegen Übertretung der GewO 1994 rechtskräftig bestraft wurde (vgl Straferkenntnis vom 30.03.2015, Zl ****3und Strafverfügung vom 27.11.2015, Zl ****4). Als gewerberechtliche Geschäftsführerin fungierte vom 03.12.2012 bis zum 21.03.2014 Frau GG. Seither wurde kein weiterer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, weswegen ua die Beschwerdeführerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der „CC Gastgewerbe OG“ von der Bürgermeisterin der Stadt Z wiederholt wegen Übertretung der GewO 1994 rechtskräftig bestraft wurde vergleiche Straferkenntnis vom 30.03.2015, Zl ****3und Strafverfügung vom 27.11.2015, Zl ****4). Dem Firmenbuchauszug betreffend CC Gastgewerbe OG ist zu entnehmen, dass DD und die Beschwerdeführerin unbeschränkt haftende Gesellschafter dieser OG sind und diese seit dem 05.12.2012 selbständig vertreten. Im Strafregister Republik Österreich findet sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Eintragung einer Verurteilung, auch in der Insolvenzdatei sind keine Eintragungen ersichtlich. Dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 09.02.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich mehrerer rechtskräftiger Verwaltungsstrafvormerkungen betreffend Übertretungen nach der GewO aufscheint. Mit Schreiben vom 09.02.2017 wurde seitens des Stadtmagistrates Z mitgeteilt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin noch mindestens zwei Verwaltungsstrafverfahren anhängig sind. Die Beschwerdeführerin hat vom 12.01.2010 bis zum 18.05.2012 in W als Barfrau-Kellnerin gearbeitet (vgl Bestätigung FF. vom 04.04.2015).Die Beschwerdeführerin hat vom 12.01.2010 bis zum 18.05.2012 in W als Barfrau-Kellnerin gearbeitet vergleiche Bestätigung FF. vom 04.04.2015). Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und blieben im Übrigen von der Beschwerdeführerin unbestritten. Diese vermittelte bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2017, den Eindruck, die deutsche Sprache gut zu beherrschen und der Verhandlung einwandfrei folgen zu können. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung auch nicht verlangt. Wie sich dem Verhandlungsprotokoll vom 02.03.2017 entnehmen lässt, erfolgten in der mündlichen Verhandlung zudem keineswegs komplexe Fragestellungen an die Beschwerdeführerin. III.römisch drei. Rechtslage und rechtliche Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF lauten: Allgemeine Bestimmungen „§ 16.
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 19, Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung), BGBl II Nr 51/2003 lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 51 aus 2003, lautet: „Zugangsvoraussetzungen § 1.
O 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Vorschriften
O 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Kommt keiner der in einer Verordnung
O 1994 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis).
Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Kommt keiner der in einer Verordnung
Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der
Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (siehe zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage VwGH
Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (siehe zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage VwGH
O 1994“.Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. (vlg VwGH 09.10.2002, Zl 2001/04/0108, VwGH 24.08.1995, Zl 95/04/0017 und andere). Den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung bilden daher die Inhalte der Zugangsverordnung für das Gewerbe „Gastgewerbe
Paragraph 94, Ziffer 26 , G, e, w, O, 1994“. Im Gegenstandsfall ist Punkt 8 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) maßgebend, wonach ein Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in Leiterstellung (§18 Abs 3 GewO 1994) im Gastgewerbe verlangt wird.Im Gegenstandsfall ist Punkt 8 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) maßgebend, wonach ein Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in Leiterstellung (§18 Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe verlangt wird. Die Beschwerdeführerin hat dazu inhaltlich dieselbe Bestätigung der CC Gastgewerbe OG, unterschrieben von der Beschwerdeführerin und DD, vor, die im Jahr 2015 schon von ihrem Lebensgefährten EE im Zuge eines Antrags auf einen individuellen Befähigungsnachweis vorgelegt wurde. Da sich die jeweiligen Bestätigungen zeitlich weitgehend überschneiden, kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch EE sämtliche finanziellen und personellen Angelegenheiten erledigt haben. Zudem muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass vor den Behörden meist EE als Redeführer aufgetreten ist und laut angefochtenem Bescheid die Beschwerdeführerin den Behörden bisher unbekannt gewesen sei. Dass sie sämtliche Behördenkontakte besorgt hätte, wird durch ihre Erklärung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung widerlegt, wonach gegenüber der Behörde immer ihr Lebensgefährte EE der Ansprechpartner war, aber intern die Geschäfte immer gemeinsam geführt wurden. Fraglich ist, wie die Beschwerdeführerin in leitender Position tätig werden konnte, zumal EE nach der vorliegenden Bestätigung in derselben leitenden Position tätig gewesen ist.. Die individuelle Befähigung stellt keine „einfachere“, sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Gesetzgeberischer Zweck der Bestimmung ist der, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Dieser Gedanke findet seinen Ausdruck darin, als mit dem Instrument der individuellen Befähigung eben „nur eine andere Möglichkeit“ geschaffen wird, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten. Wie aber die Verordnung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ist an den Zugang des Gastgewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeit dann ein sehr vielschichtiges Anforderungsprofil geknüpft, dies vor allem im Hinblick auf die Funktion in einer leitenden Stellung. Vor diesem Hintergrund können der Beschwerdeführerin bei einer Gegenüberstellung der in der Verordnung normierten Voraussetzungen und den vorgelegten Beweismitteln nicht Erfahrungen und Kenntnisse zugesprochen werden, die für die Feststellung der individuellen Befähigung im konkreten Fall als ausreichend anzusehen wären. Des Weiteren konnte die Beschwerdeführerin im vorgesehenen Zeitraum bei ihrer behaupteten Tätigkeit in leitender Position nicht über den gesamten Zeitraum von einer von einer fachkundigen Person beaufsichtigt werden, um somit die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt zu bekommen. Gesellschafterin einer OG zu sein setzt nicht voraus, die Befähigung bzw Berechtigung zu besitzen, einen Gewerbebetrieb führen zu können. Deshalb wurde von der CC Gastgewerbe OG für die Ausübung des Gastgewerbes auch eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt, um dieser gewerberechtlichen Voraussetzung nachzukommen. Der Wegfall der gewerberechtlichen Geschäftsführerin seit dem 21.03.2014 bedeutet auch den Wegfall der Person, die nötig gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die Fachkenntnisse beizubringen, die notwendig sind, um die Voraussetzungen einer individuellen Befähigung
O zu erlangen. Gesellschafterin einer OG zu sein setzt nicht voraus, die Befähigung bzw Berechtigung zu besitzen, einen Gewerbebetrieb führen zu können. Deshalb wurde von der CC Gastgewerbe OG für die Ausübung des Gastgewerbes auch eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt, um dieser gewerberechtlichen Voraussetzung nachzukommen. Der Wegfall der gewerberechtlichen Geschäftsführerin seit dem 21.03.2014 bedeutet auch den Wegfall der Person, die nötig gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die Fachkenntnisse beizubringen, die notwendig sind, um die Voraussetzungen einer individuellen Befähigung
Paragraph 19, GewO zu erlangen. In Anbetracht der Wortfolge „wenn . . . nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl idS das zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs. 2 GewO 1994 , wo sich ebenfalls die Wortfolge „wenn . . . nachgewiesen wird“ fand, ergangene hg. Erkenntnis vom
O 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen beinhalten aber auch Tätigkeiten in diesem Bereich.In beiden Bestätigungen der CC (Gastgewerbe) OG - (Bestätigung für EE und Bestätigung für die Beschwerdeführerin) - ist keine Rede von einer gemeinsamen Führung oder gemeinsamen leitenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten EE. In jeder dieser Bestätigungen wird für sich behauptet, dass die jeweilige Person für sämtliche Angelegenheiten der Geschäfte der CC-OG zuständig sei. Zudem ist in der Bestätigung nur von organisatorischen Angelegenheiten die Rede, auf Tätigkeiten, die zum Beispiel den Ausschank betreffen wird nicht eingegangen. Die für das reglementierte Gewerbe Gastgewerbe
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen beinhalten aber auch Tätigkeiten in diesem Bereich. Außerdem stellt sich die Frage, wie in einem „Cafe“ mit elf Tischen und einer Bar mit vier Barhockern, im Zeitraum vom 03.12.2012 bis 21.03.2014, zwei Personen gleichberechtigt in leitender Stelle und zusätzlich noch mit einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin tätig sein konnten. Da die Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden auch nicht als Gesellschafterin der CC Gastgewerbe OG aufgetreten ist und deren Ansprechpartner jeweils EE war, bestehen seitens des erkennenden Gerichtes erhebliche Zweifel an einer leitenden Tätigkeit iSd der Gastgewerbeverordnung der Beschwerdeführerin. Überdies ergeben sich Diskrepanzen auch aus dem Zeitpunkt der erstmaligen Meldung (11.03.2013) der Beschwerdeführerin in Österreich und dem Beginn ihrer Tätigkeit in leitender Funktion (06.12.2012). Insgesamt kommt somit das Landesverwaltungsgericht Tirol bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch die beigebrachten Beweismittel die für das reglementierte Gewerbe Gastgewerbe
O 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt – und somit die individuelle Befähigung – nicht nachzuweisen vermochte.Insgesamt kommt somit das Landesverwaltungsgericht Tirol bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch die beigebrachten Beweismittel die für das reglementierte Gewerbe Gastgewerbe
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt – und somit die individuelle Befähigung – nicht nachzuweisen vermochte. Zumal nach § 16 GewO 1994 für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes unter anderem das Vorliegen der Befähigung Voraussetzung ist, erfolgte die Untersagung des Gastgewerbes durch die Beschwerdeführerin zu Recht.Zumal nach Paragraph 16, GewO 1994 für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes unter anderem das Vorliegen der Befähigung Voraussetzung ist, erfolgte die Untersagung des Gastgewerbes durch die Beschwerdeführerin zu Recht. Im Ergebnis war sohin die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0156.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.