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Art 133§ 139§ 47§ 94§ 37RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/21/1808-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 02.07.2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Eintragung von Schalldämpfern in einem EU-Feuerwaffenpass angesucht und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte hiermit einen Antrag stellen, für das Eintragen von Schalldämpfern in einen EU Feuerwaffenpass. Ich bin Waffenhändler in Z und besitze zusätzlich zu meinem Waffengewerbe für nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärischer Munition einen Waffenpass, einen EU Feuerwaffenpass, eine gültige Tiroler Jagdkarte sowie auch eine Allgemeingenehmigung IVER6 vom Bundesministerium die mich berechtigt Waffen in den gesamten EU Raum zu verkaufen und zu verbringen! Da das Waffengesetz für mich als Waffenhändler laut § 47 Absatz 2 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) nicht anzuwenden ist und ich berechtigt bin alle Kategorien von Schußwaffen (Kategorie A bis D) zu erwerben, zu besitzen, einzuführen und zu verwahren, ist für mich nicht verständlich warum die Bezirkshauptmannschaft Z mir eine Eintragung in den EU Feuerwaffenpass verweigert!Da das Waffengesetz für mich als Waffenhändler laut Paragraph 47, Absatz 2 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) nicht anzuwenden ist und ich berechtigt bin alle Kategorien von Schußwaffen (Kategorie A bis D) zu erwerben, zu besitzen, einzuführen und zu verwahren, ist für mich nicht verständlich warum die Bezirkshauptmannschaft Z mir eine Eintragung in den EU Feuerwaffenpass verweigert! Aus § 36 Absatz 3 (Europäischer Feuerwaffenpass) geht eindeutig hervor, dass die Behörde auf Antrag jene Schußwaffen einzutragen hat, die der Antragsteller besitzen darf! Ich habe ja auch meine bestehenden Kategorie C und D Testwaffen, die auch Eigentum der Firma Jagd & Fischerei Bock sind in meinem EU Feuerwaffenpass eingetragen. Es ist lediglich notwendig die genannten Waffen, wie auch den/die Schalldämpfer im ZWR einzutragen, was ich ja als selbst machen kann, da ich ja auch als Waffenhändler vom BMI berechtigt bin Waffen ins ZWR einzutragen und anzumelden!Aus Paragraph 36, Absatz 3 (Europäischer Feuerwaffenpass) geht eindeutig hervor, dass die Behörde auf Antrag jene Schußwaffen einzutragen hat, die der Antragsteller besitzen darf! Ich habe ja auch meine bestehenden Kategorie C und D Testwaffen, die auch Eigentum der Firma Jagd & Fischerei Bock sind in meinem EU Feuerwaffenpass eingetragen. Es ist lediglich notwendig die genannten Waffen, wie auch den/die Schalldämpfer im ZWR einzutragen, was ich ja als selbst machen kann, da ich ja auch als Waffenhändler vom BMI berechtigt bin Waffen ins ZWR einzutragen und anzumelden! Es wird hier nicht unterschieden ob Privat oder Händler! Außerdem berechtigt der EU Feuerwaffenpass ja lediglich zur Mitnahme von Waffen, nicht zum Erwerb oder Besitz! Mir ist klar, dass ich die jeweiligen Gesetze und Bestimmungen der anderen EU Länder einzuhalten habe und ich mich vor Reiseantritt darüber in Kenntnis setzen muß! Da ein Schalldämpfer in Österreich bei der Ausübung der Jagd verboten ist, werde ich diesen natürlich auch nicht dazu verwenden, was mir irrtümlich von der Behörde unterstellt wurde! Ich bitte Sie aber zu berücksichtigen, dass ich keine Privatperson bin und dass vor dem Waffengesetz durchaus ein Unterschied gemacht werden muß, ob einfacher Waffeninhaber oder ob es sich wie bei mir um einen gewerbsmäßigen Waffenhändler handelt! Ich bin als Waffenhändler berechtigt, auf allen behördlich genehmigten Schießstätten auch mit Schalldämpfern zum Zwecke der Erprobung, der Vorführung und des Einschießens zu schießen. Da ich wegen der Grenznähe auch Kunden in der Schweiz, in Italien und X habe und ich gelegentlich auch auf Schießstände von m einen Waffenlieferanten eingeladen werde, die sich im gesamten EU Raum befinden, benötige ich für den legalen Transport der/s Schalldämpfer/s einen gültigen EU Feuerwaffenpass!Ich bin als Waffenhändler berechtigt, auf allen behördlich genehmigten Schießstätten auch mit Schalldämpfern zum Zwecke der Erprobung, der Vorführung und des Einschießens zu schießen. Da ich wegen der Grenznähe auch Kunden in der Schweiz, in Italien und römisch zehn habe und ich gelegentlich auch auf Schießstände von m einen Waffenlieferanten eingeladen werde, die sich im gesamten EU Raum befinden, benötige ich für den legalen Transport der/s Schalldämpfer/s einen gültigen EU Feuerwaffenpass! Die Firma BB hatte zum Beispiel am
- &
- Juni diesen Jahres das
- Jäger & Schützenfest in Y, wo es erstmals möglich war auf dem Schießstand Schalldämpfer zu testen! Die Firma CC mit Sitz in X, die mein Hauptlieferant von Waffen ist veranstaltet zum Beispiel mehrmals im Jahr Schießseminare, wo es möglich ist seine eigene Waffe auf alle möglichen Entfernungen zu testen und zu erproben.Die Firma BB hatte zum Beispiel am
- &
- Juni diesen Jahres das
- Jäger & Schützenfest in Y, wo es erstmals möglich war auf dem Schießstand Schalldämpfer zu testen! Die Firma CC mit Sitz in römisch zehn, die mein Hauptlieferant von Waffen ist veranstaltet zum Beispiel mehrmals im Jahr Schießseminare, wo es möglich ist seine eigene Waffe auf alle möglichen Entfernungen zu testen und zu erproben. Da die Materie Schalldämpfer ein recht neues Thema in Österreich ist und Ausnahmebewilligungen nur unter strengen Auflagen erteilt werden, befassen sich in Österreich bis jetzt nur sehr wenige Waffenhändler damit, was mir die Möglichkeit bietet auch auf Empfehlungen von meinen Lieferanten den einen oder anderen Neukunden für mich zu gewinnen, der vielleicht nicht gerade aus Tirol kommt! Ich bin an Neuerungen immer sehr interessiert und möchte mich im Rahmen meiner gültigen Gewerbeberechtigung immer so gut es geht fortbilden. Ein Schalldämpfer kann ja nicht einfach aufgeschraubt und dann damit geschossen werden! Für den sicheren Gebrauch und die sichere Funktion von Schalldämpfern ist eine Vielzahl von Punkten zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die richtige Wahl der Waffe, des Kalibers, die richtige Lauflänge, das passende Gewinde, der für das entsprechende Kaliber richtige Schalldämpfer sowie auch die wichtigen Pflege- und Reinigungsbestimmungen. Nur so ist ein sicherer Gebrauch zu gewährleisten! Im Anhang finden Sie meine Gewerbeberechtigung für den Waffenhandel für nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärischer Munition, sowie meinen Waffenpass, meinen EU Feuerwaffenpass, meine gültige Tiroler Jagdkarte sowie auch meine Allgemeingenehmigung IVER6!“ Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.07.2015, GZ ****, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Eintragung von mehreren Schalldämpfern in seinen EU-Feuerwaffenpass abgewiesen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde sodann ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich AA, geboren am 28.04.1982 in W, wohnhaft in Adresse 1 in Z, eine Beschwerde gegen den Bescheid der BH Z vom 09.07.2015 (Geschäftszahl ****) einbringen. Wie Sie dem Bescheid der BH Z entnehmen können, bin ich als Waffenhändler berechtigt alle Arten von Schußwaffen der Kategorien A-D zu erwerben und zu besitzen. Die BH verweigert mir aber eine Eintragung von Schalldämpfern in meinen EU Feuerwaffenpass, obwohl ich diese als Waffenhändler legal besitzen darf! Des weiteren verweist die BH auf den § 17 Abs. 1 Zif. 5 WaffG, der aber für mich als lizenzierter Waffenhändler laut § 47 Abs. 2 WaffG nicht anzuwenden ist!Des weiteren verweist die BH auf den Paragraph 17, Absatz eins, Zif. 5 WaffG, der aber für mich als lizenzierter Waffenhändler laut Paragraph 47, Absatz 2, WaffG nicht anzuwenden ist! Ich bin also rechtmäßiger und legaler Besitzer der Schalldämpfer und aus dem § 36 Absatz 3 (Europäischer Feuerwaffenpass) geht eindeutig hervor, daß die Behörde auf Antrag jene Schußwaffen einzutragen hat, die der Antragsteller besitzen darf!Ich bin also rechtmäßiger und legaler Besitzer der Schalldämpfer und aus dem Paragraph 36, Absatz 3 (Europäischer Feuerwaffenpass) geht eindeutig hervor, daß die Behörde auf Antrag jene Schußwaffen einzutragen hat, die der Antragsteller besitzen darf! Es wird hier kein Unterschied gemacht ob Privat oder Waffenhändler! Es muß doch für mich als Händler einen legalen Weg geben, diesem Schalldämpfer legal zu transportieren. Die BH Z verweist in Ihrem Bescheid fälschlicherweise auf den § 33 WaffG (Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung), was in diesem Bescheid eigentlich nichts zu suchen hat, es wird sich hier wohl wie oben erwähnt um den § 36 WaffG handeln!Die BH Z verweist in Ihrem Bescheid fälschlicherweise auf den Paragraph 33, WaffG (Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung), was in diesem Bescheid eigentlich nichts zu suchen hat, es wird sich hier wohl wie oben erwähnt um den Paragraph 36, WaffG handeln! Mir ist klar, daß es für eine Eintragung eine „natürliche“ Person braucht, da ein EU' Feuerwaffenpass nicht au f eine Firma ausgestellt werden kann. Da ich der alleinige .Firmeninhaber bin und ich mich mit meinen Schalldämpfern, die ich mir für Vorführ- und Testzwecke anschaffen möchte, legal im EU Raum bewegen möchte, ist eine Eintragung für mich in den EU Feuerwaffenpass zwingend notwendig. Die Aussage von der BH Z, daß Kunden Aufgrund der Grenznähe zu mir
Österreich kommen sollen um Schalldämpfer probe schießen zu können ist nicht haltbar, da wir in ganz Tirol keinen ordentlichen Schießstand haben, der eine 300m Bahn oder gar eine 1000m Bahn aufweist, wo es für Sportschützen erst richtig interessant wird. Außerdem hat nicht jeder meiner Kunden einen EU Feuerwaffenpass, was Ihm so einfach ermöglicht eine Waffe
Österreich mitzubringen! Ich werde immer wieder auf Schießveranstaltungen im gesamten EU Raum eingeladen und fahre daher oft über das deutsche Eck, wo eine Eintragung unbedingt notwendig ist! Außerdem berechtigt der EU Feuerwaffenpass ja lediglich zur Mitnahme von Waffen, nicht zum Erwerb oder Besitz! Diese Berechtigung habe ich ja über meine Waffenhandelslizenz! Mir ist klar, daß ich die jeweiligen Gesetze und Bestimmungen der anderen EU Länder einzuhalten habe und ich mich vor Reiseantritt darüber in Kenntnis setzen muß! Da die Materie Schalldämpfer ein recht neues Thema in Österreich ist und Ausnahmebewilligungen nur unter strengen Auflagen erteilt werden, befassen sich in Österreich bis jetzt nur sehr wenige Waffenhändler damit, was mir die Möglichkeit bietet auch auf Empfehlungen von meinen Lieferanten den einen oder anderen Neukunden für mich zu gewinnen, der vielleicht nicht gerade aus Tirol kommt! Hierfür habe ich mir ja auch eine Allgemeingenehmigung IVER6 vom Bundesministerium besorgt, die mich berechtigt Waffen in den gesamten EU Raum zu verkaufen und zu verbringen! Im Anhang finden Sie meine Gewerbeberechtigung für den Waffenhandel für nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärischer Munition, sowie meinen Waffenpass, meinen EU Feuerwaffenpass, meine gültige Tiroler Jagdkarte sowie auch meine Allgemeingenehmigung 1VER6 und auch die Zahlungsbestätigung für die Vergebührung der Beschwerde!“ Laut Auszug aus dem Gewerberegister vom
- Oktober 2004 ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu GZ ****1 und der Registerzahl ****2 folgendes Gewerbe registriert: „Waffengewerbe gemäß § 94 Ziffer 80 GewO 1994, beschränkt auf den Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition“.„Waffengewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80 GewO 1994, beschränkt auf den Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition“. Laut dem Gewerberegisterauszug vom
- Oktober 2004 entstand die Gewerbeberechtigung am
- Oktober
- Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, GZ ****
- Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung im Sinne des § 94 Z 80 Gewerbeordnung 1994, beschränkt auf den Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 80, Gewerbeordnung 1994, beschränkt auf den Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition. Der Beschwerdeführer betreibt in Z unter der Anschrift Adresse 2, Z, einen Waffenhandel. Wie dem Antrag vom
- Juli 2015 auf Eintragung von Schalldämpfern in seinen EU-Feuerwaffenpass zu entnehmen ist, wird vom Beschwerdeführer dieser Antrag nicht als Privatperson, sondern als gewerbsmäßiger Waffenhändler gestellt. Wie dem Behördenakt zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seit 25.10.2012 Inhaber eines europäischen Feuerwaffenpasses im Sinne des § 36 Waffengesetz 1996, gültig bis
- Oktober 2017.Wie dem Behördenakt zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seit 25.10.2012 Inhaber eines europäischen Feuerwaffenpasses im Sinne des Paragraph 36, Waffengesetz 1996, gültig bis
- Oktober
- II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt bzw ist aktenkundig. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als Inhaber überhaupt einer Bewilligung zum Besitz und zum Handel mit Schalldämpfern im Sinne des Waffengesetzes 1996 bedarf. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. III. rechtliche Beurteilung:römisch drei. rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 94 Z 80 GewO 1994, beschränkt auf den Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition.Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994, beschränkt auf den Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition.
§ 139
Abs 1 Gewerbeordnung 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) für folgende Tätigkeiten:
Paragraph 139, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80,) für folgende Tätigkeiten: 1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
- a)die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
- b)den Handel,
- c)das Vermieten,
- d)die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes; …
§ 139
Abs 3 Gewerbeordnung 1994 ist die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) außer in den Fällen des Abs 2 Z 5 unzulässig.
Paragraph 139, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 ist die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) außer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
§ 139
Abs 4 Gewerbeordnung 1994 ist das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten demgemäß Abs 1 Z 1 lit a, b, oder c oder Z 2 lit a oder lit b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.
Paragraph 139, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 ist das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten demgemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b,, oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder Litera b, berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig. § 140 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 140, GewO 1994 lautet wie folgt: § 140.
(1)Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.Paragraph 140,
(1)Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (Paragraph 5, WaffG 1996) handelt.
(2)Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.
(2)Als Erzeugung von Munition im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, gilt auch das Laden von Patronen.
(3)Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
(3)Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände. § 141 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 141, GewO 1994 lautet wie folgt: § 141.
(1)Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:Paragraph 141,
(1)Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im Paragraph 139, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (Paragraph 95,) folgende Voraussetzungen: 1. bei natürlichen Personen
- a)die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
- b)einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung und
- b)einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung und 2. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
- a)ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
- b)hinsichtlich der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und 3. dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet, wobei zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzung die örtlich zuständige Landespolizeidirektion im Anmeldungsverfahren zu hören ist.
(2)Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
(2)Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen. § 142 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 142, GewO 1994 lautet wie folgt: § 142.
(1)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.Paragraph 142,
(1)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
(2)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit.
- a)oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit.
- b)berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51
- mm)und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.
(2)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.
(3)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit.
- a)oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit.
- b)berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
(3)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
(4)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit.
- a)oder zum Handel mit Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit.
- b)berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
(4)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
(5)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
(5)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
(6)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.
(6)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben. § 143 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 143, GewO 1994 lautet wie folgt: § 143.
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann unbeschadet der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.Paragraph 143,
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.
(2)Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum Gegenstand haben:
(2)Verordnungen gemäß Absatz eins, können zum Gegenstand haben:
- die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
- die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
- die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
- die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind,
- Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
(3)Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.
(3)Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen. § 144 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 144, GewO 1994 lautet wie folgt: § 144.
(1)Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.Paragraph 144,
(1)Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c oder Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
(2)Waffenbücher sind zu führen für
- Schusswaffen der Kategorie A (verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind),
- Schusswaffen der Kategorie B,
- Schusswaffen der Kategorien C und D und
- Munition für Faustfeuerwaffen.
(3)Waffenbücher sind entweder in Buchform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum, Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen. Bei Ein- und Ausfuhr ist ein Hinweis auf den entsprechenden
weis anzubringen. In die Waffenbücher für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.
(4)Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
(4)Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
(5)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind
ihrer Art und Führung so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen. § 145 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 145, GewO 1994 lautet wie folgt: § 145.
(1)Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.Paragraph 145,
(1)Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
(2)Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 144) zu verzeichnen.
(2)Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Absatz eins, oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Absatz eins und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (Paragraph 144,) zu verzeichnen. § 146 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 146, GewO 1994 lautet wie folgt: § 146.
(1)Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.Paragraph 146,
(1)Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen.
(2)Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
(2)Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (Paragraph 144, Absatz eins,), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
- Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
- Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
- die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 147 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 147, GewO 1994 lautet wie folgt: § 147.
(1)Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist § 141 Abs. 1 Z 3 anzuwenden.Paragraph 147,
(1)Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden.
(2)Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 139 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch der Landespolizeidirektion, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.
(2)Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (Paragraph 139, Absatz eins,) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch der Landespolizeidirektion, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung für ein Waffengewerbe im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, bei Gewerbeberechtigungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung für ein Waffengewerbe im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, bei Gewerbeberechtigungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen. § 148 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 148, GewO 1994 lautet wie folgt: § 148. Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 95 Abs. 2 und § 19 sowie über Anzeigen gemäß § 11 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.Paragraph 148, Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2,, über Ansuchen gemäß Paragraph 95, Absatz 2 und Paragraph 19, sowie über Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 2, betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.
§ 47
Abs 2 Waffengesetz 1996 unterliegen Personen, die
den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben, sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Gesetz. § 37 Waffengesetz 1996 bleibt unberührt.
Paragraph 47, Absatz 2, Waffengesetz 1996 unterliegen Personen, die
den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben, sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Gesetz. Paragraph 37, Waffengesetz 1996 bleibt unberührt. § 37 Waffengesetz 1996 regelt den grenzüberschreitenden Verkehr von Schusswaffen und Munition zwischen Österreich und einem anderen Mitglied der Europäischen Union („Verbringen“).Paragraph 37, Waffengesetz 1996 regelt den grenzüberschreitenden Verkehr von Schusswaffen und Munition zwischen Österreich und einem anderen Mitglied der Europäischen Union („Verbringen“). Mit anderen Worten ist im Sinne des § 47 Abs 2 Waffengesetz 1996 auf Inhaber eines Waffengewerbes gemäß § 94 Z 80 Gewerbeordnung 1994 das Waffengesetz 1996 nur hinsichtlich der in § 37 Waffengesetz 1996 formulierten Regelungen betreffend das Verbringen von Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union anzuwenden. Mit anderen Worten ist im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Waffengesetz 1996 auf Inhaber eines Waffengewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, Gewerbeordnung 1994 das Waffengesetz 1996 nur hinsichtlich der in Paragraph 37, Waffengesetz 1996 formulierten Regelungen betreffend das Verbringen von Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union anzuwenden. Das Regelwerk betreffend den europäischen Feuerwaffenpass im Sinne des § 36 Waffengesetz 1996 ist auf den Beschwerdeführer somit nicht anzuwenden.Das Regelwerk betreffend den europäischen Feuerwaffenpass im Sinne des Paragraph 36, Waffengesetz 1996 ist auf den Beschwerdeführer somit nicht anzuwenden. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2015 ist aber gerade darauf gerichtet, mehrere Schalldämpfer in seinen europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.
der derzeitigen Formulierung kennt die Regelung des § 47 Abs 2 Waffengesetz nur mehr eine Ausnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit des Waffengesetzes, nämlich die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 37 leg cit hinsichtlich der Verbringung von Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union. Vor der Novelle 2010 waren im Waffengesetz 1996 in § 47 Abs 2 noch zwei Ausnahmen genannt, nämlich die Anwendbarkeit des § 37 und die Anwendung des § 17 des Waffengesetzes 1996. In § 17 Abs 1 Z 5 leg cit finden sich noch ausdrückliche Verbote über den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schalldämpfern. Seit der Novelle 2010 ist es einschlägigen Gewerbetreibenden möglich, verbotene Waffen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zu übernehmen, ohne dass es hiefür einer gesonderten Bewilligung gemäß § 17 Waffengesetz 1996 bedürfte. Ganz offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Rechte und Pflichten eines Inhabers einer Gewerbeberechtigung
§ 94
Z 80 Gewerbeordnung 1994 bereits im Gesetz der Gewerbeordnung, was die Handhabung und den Umgang mit Waffen anbelangt, so detailliert geregelt sind, dass es einer weiteren Anwendung des Waffengesetzes 1996 mit Ausnahme der Regeln über die Verbringung von Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 37
Waffengesetz 1996 nicht mehr bedarf.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2015 ist aber gerade darauf gerichtet, mehrere Schalldämpfer in seinen europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.
der derzeitigen Formulierung kennt die Regelung des Paragraph 47, Absatz 2, Waffengesetz nur mehr eine Ausnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit des Waffengesetzes, nämlich die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 37, leg cit hinsichtlich der Verbringung von Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union. Vor der Novelle 2010 waren im Waffengesetz 1996 in Paragraph 47, Absatz 2, noch zwei Ausnahmen genannt, nämlich die Anwendbarkeit des Paragraph 37 und die Anwendung des Paragraph 17, des Waffengesetzes 1996. In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, leg cit finden sich noch ausdrückliche Verbote über den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schalldämpfern. Seit der Novelle 2010 ist es einschlägigen Gewerbetreibenden möglich, verbotene Waffen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zu übernehmen, ohne dass es hiefür einer gesonderten Bewilligung gemäß Paragraph 17, Waffengesetz 1996 bedürfte. Ganz offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Rechte und Pflichten eines Inhabers einer Gewerbeberechtigung
Paragraph 94, Ziffer 80, Gewerbeordnung 1994 bereits im Gesetz der Gewerbeordnung, was die Handhabung und den Umgang mit Waffen anbelangt, so detailliert geregelt sind, dass es einer weiteren Anwendung des Waffengesetzes 1996 mit Ausnahme der Regeln über die Verbringung von Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
Paragraph 37, Waffengesetz 1996 nicht mehr bedarf. Da der Beschwerdeführer um die Eintragung von Schalldämpfern in den Europäischen Feuerwaffenpass ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Inhaber des reglementierten Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels angesucht hat, ist die nunmehr angefochtene Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z im Ergebnis richtig, da eine Entscheidung über eine Eintragung in den Europäischen Waffenpass im Sinne des § 36 Waffengesetz nicht mehr in die Zuständigkeit der Behörde fällt, und zwar mangels Anwendbarkeit des § 36, welche in § 47 Abs 2 Waffengesetz ausgeschlossen ist. Da der Beschwerdeführer um die Eintragung von Schalldämpfern in den Europäischen Feuerwaffenpass ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Inhaber des reglementierten Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels angesucht hat, ist die nunmehr angefochtene Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z im Ergebnis richtig, da eine Entscheidung über eine Eintragung in den Europäischen Waffenpass im Sinne des Paragraph 36, Waffengesetz nicht mehr in die Zuständigkeit der Behörde fällt, und zwar mangels Anwendbarkeit des Paragraph 36,, welche in Paragraph 47, Absatz 2, Waffengesetz ausgeschlossen ist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr Schusswaffen und die dazugehörigen Teile und somit auch Schalldämpfer innerhalb der Europäischen Union verbringen will, kann ihm die Behörde hiefür entweder einen Erlaubnisschein im Sinne des Abs 1 oder eine Rahmengenehmigung im Sinne des Abs 2 oder eine Einwilligungserklärung im Sinne des Abs 3
§ 37Waffengesetz ausstellen.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr Schusswaffen und die dazugehörigen Teile und somit auch Schalldämpfer innerhalb der Europäischen Union verbringen will, kann ihm die Behörde hiefür entweder einen Erlaubnisschein im Sinne des Absatz eins, oder eine Rahmengenehmigung im Sinne des Absatz 2, oder eine Einwilligungserklärung im Sinne des Absatz 3,
Paragraph 37, Waffengesetz ausstellen. Gänzlich anders sähe die Rechtslage jedoch dann aus, wenn eine Privatperson um die Eintragung von Schalldämpfern in deren Europäischen Feuerwaffenpass ansuchen würde. Diesfalls müsste davon ausgegangen werden, dass Schalldämpfer im Sinne des § 17 Abs 1 Z 5 Waffengesetz als verbotene Waffen anzusehen sind. Es stünde sodann im Ermessen der Behörde, im Sinne des § 17 Abs 3 Waffengesetz 1996 an verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse am Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen
weisen, Ausnahmen von Verboten
Abs 1 und 2 zu bewilligen. Hiebei würde es sich um eine Ermessenentscheidung der Behörde handeln. Gegenständlich war die Behörde aber für den Antrag des Beschwerdeführers, den dieser als Inhaber einer Gewerbeberechtigung
dem Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels gestellt hat, gar nicht zuständig und hätte daher den Antrag als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Im Ergebnis ist jedoch die von der Behörde vorgenommene Antragsabweisung auch richtig.Gänzlich anders sähe die Rechtslage jedoch dann aus, wenn eine Privatperson um die Eintragung von Schalldämpfern in deren Europäischen Feuerwaffenpass ansuchen würde. Diesfalls müsste davon ausgegangen werden, dass Schalldämpfer im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz als verbotene Waffen anzusehen sind. Es stünde sodann im Ermessen der Behörde, im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 an verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse am Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen
weisen, Ausnahmen von Verboten
Absatz eins und 2 zu bewilligen. Hiebei würde es sich um eine Ermessenentscheidung der Behörde handeln. Gegenständlich war die Behörde aber für den Antrag des Beschwerdeführers, den dieser als Inhaber einer Gewerbeberechtigung
dem Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels gestellt hat, gar nicht zuständig und hätte daher den Antrag als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Im Ergebnis ist jedoch die von der Behörde vorgenommene Antragsabweisung auch richtig. Infolge weitgehender Unanwendbarkeit des Waffengesetzes 1996 auf Inhaber eines Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 auch für den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Ob der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Waffen und Waffenteilen wie zB Schalldämpfern von der Gewerbeordnung 1994 insbesondere von den Bestimmungen in §§ 94 bis 147 gedeckt sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und konnte daher einer weiteren Prüfung nicht unterzogen werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig und allein die Überprüfung der vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogenen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.07.2015
dem Waffengesetz 1996. Ob der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Waffen und Waffenteilen wie zB Schalldämpfern von der Gewerbeordnung 1994 insbesondere von den Bestimmungen in Paragraphen 94 bis 147 gedeckt sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und konnte daher einer weiteren Prüfung nicht unterzogen werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig und allein die Überprüfung der vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogenen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.07.2015
dem Waffengesetz 1996. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.21.1808.1