RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/42/0666-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.02.2016, **-***-2015, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.02.2016, **-***-2015, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte AA, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als Unterkunftgeber zu verantworten, dass, der Unterkunftsnehmer BB geb. xx.xx.xxxx die Meldepflicht nicht erfüllt hat, es der Meldebehörde (Gemeinde Z) binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Unterkunftnehmer hat am 04.05.2015 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich bei der Meldebehörde abzumelden.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 550,00, im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 550,00, im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschuldigten fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst dargetan, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Sinne des § 44a VStG zu unbestimmt formuliert sei. Sie sei in zeitlicher Hinsicht unzureichend konkretisiert und fehle ganz allgemein auch eine konkrete Aussage darüber, durch welches Tun oder Unterlassen der Beschwerdeführer den Taterfolg herbeigeführt hat.Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschuldigten fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst dargetan, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 44 a, VStG zu unbestimmt formuliert sei. Sie sei in zeitlicher Hinsicht unzureichend konkretisiert und fehle ganz allgemein auch eine konkrete Aussage darüber, durch welches Tun oder Unterlassen der Beschwerdeführer den Taterfolg herbeigeführt hat. Schon diese Einwendung führt die Beschwerde zum Erfolg. Gem § 31 Abs 1 VStG in der geltenden Fassung ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Gem § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Gem Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der geltenden Fassung ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Gem Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat das einem Beschuldigten zur Last zu legende Handeln unter Berücksichtigung aller gem § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselementen der verletzten Verwaltungsvorschrift (gemäß § 44a Z 2 VStG) näher zu konkretisieren und zu individualisieren (VwGH 12.05.1989, 87/17/0152 ua). Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat das einem Beschuldigten zur Last zu legende Handeln unter Berücksichtigung aller gem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselementen der verletzten Verwaltungsvorschrift (gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) näher zu konkretisieren und zu individualisieren (VwGH 12.05.1989, 87/17/0152 ua). Die Berichtigung von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr ein entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist (VwGH 24.03.1993, 92/03/0033). Diesen Erfordernissen ist nicht entsprochen worden. § 8 Abs 2 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 idgF lautet wie folgt:Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, idgF lautet wie folgt: „
(2)Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“ Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthält keine verbal verständlich formulierte Tathandlung, die eine Subsumtion unter eine bestimmte Bestimmung des Meldegesetzes zulassen würde. Die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen lassen zwar erkennen, welchen Tatbestand nach dem Meldegesetz die belangte Behörde gegenständlich für erfüllt erachtet (§ 8 Abs 2), nicht jedoch durch welche konkrete Tathandlung der Tatbestand herbeigeführt wurde.Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthält keine verbal verständlich formulierte Tathandlung, die eine Subsumtion unter eine bestimmte Bestimmung des Meldegesetzes zulassen würde. Die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen lassen zwar erkennen, welchen Tatbestand nach dem Meldegesetz die belangte Behörde gegenständlich für erfüllt erachtet (Paragraph 8, Absatz 2,), nicht jedoch durch welche konkrete Tathandlung der Tatbestand herbeigeführt wurde. Die belangte Behörde hat auch nicht in der zuvor ergangenen Strafverfügung vom 25.08.2015 einen entsprechend den Umständen des Einzelfalles konkretisierenden Tatvorwurf erhoben, der die Identität der Tat mit ausreichender Bestimmtheit formuliert und unverwechselbar erscheinen lässt. Warum der Beschuldigte konkret Grund zur Annahme haben musste, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, ist nicht weiter ausgeführt. Damit scheinen in der Strafverfügung lediglich die reinen verba legalia als bezeichnete Tathandlung auf. Damit wurde keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert hätte. Aufgrund dieses Umstandes war der Beschwerde des Beschuldigten Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.0666.6