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{'item': 'LVwG-2015/31/1093-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1093-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.1.2015, ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden. Die Frist zur Vorlage der Fotodokumentation über die durchgeführten Arbeiten (vgl Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird mit einem Monat nach der erfolgten Auflassung der Entwässerungsanlage festgesetzt.Die Frist zur Vorlage der Fotodokumentation über die durchgeführten Arbeiten vergleiche Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) wird mit einem Monat nach der erfolgten Auflassung der Entwässerungsanlage festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Anschlusspflicht des Anwesens Adresse 3 in Z nach § 10 Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG) festgestellt, wobei festgehalten wurde, dass sich die Anschlusspflicht auf die Einleitung von Abwässern im Sinn des § 2 Abs 1 TiKG bezieht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Anschlusspflicht des Anwesens Adresse 3 in Z nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG) festgestellt, wobei festgehalten wurde, dass sich die Anschlusspflicht auf die Einleitung von Abwässern im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, TiKG bezieht. Im Bescheid wurde weiters eine näher bezeichnete Trennstelle bestimmt und die Anschlusspflicht bis zum 31.8.2015 festgelegt. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „In umseits bezeichnetem Verwaltungsverfahren gibt der Beschwerdeführer der Behörde hiermit bekannt, dass er Herrn Rechtsanwalt, Rechtsanwalt in Z, Adresse 4, entsprechende Vollmacht gemäß § 10 AVG erteilt hat, welche von diesem auch angenommen worden ist.„In umseits bezeichnetem Verwaltungsverfahren gibt der Beschwerdeführer der Behörde hiermit bekannt, dass er Herrn Rechtsanwalt, Rechtsanwalt in Z, Adresse 4, entsprechende Vollmacht gemäß Paragraph 10, AVG erteilt hat, welche von diesem auch angenommen worden ist. Des Weiteren erhebt der Beschwerdeführer in umseits bezeichnetem Verwaltungsverfahren durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der BESCHWERDE gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.1.2015, ****, zugestellt am 03.02.2014, und führt dazu aus wie folgt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das Anwesen Adresse 3, GP ***/11 KG Y angeblich der Anschlusspflicht nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 unterliege. Diese Anschlusspflicht beziehe sich auf die Einleitung von Abwässsern im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes. Als Trennstelle wurde der Endschacht der öffentlichen Kanalisation im Bereich Höhenstraße 41 B bestimmt. Weiters wurde für die Herstellung dieses Anschlusses eine Frist bis zum 31.8.2015 festgelegt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Frist auferlegt, wonach er jene Teile der bisherigen Entwässerungsanlage (Sickergrube) bis 31.10.2015 zu entfernen oder zu verfüllen hätte.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das Anwesen Adresse 3, Gesetzgebungsperiode ***/11 KG Y angeblich der Anschlusspflicht nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 unterliege. Diese Anschlusspflicht beziehe sich auf die Einleitung von Abwässsern im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes. Als Trennstelle wurde der Endschacht der öffentlichen Kanalisation im Bereich Höhenstraße 41 B bestimmt. Weiters wurde für die Herstellung dieses Anschlusses eine Frist bis zum 31.8.2015 festgelegt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Frist auferlegt, wonach er jene Teile der bisherigen Entwässerungsanlage (Sickergrube) bis 31.10.2015 zu entfernen oder zu verfüllen hätte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr fristgerecht erhobene Beschwerde. Erhebungen seitens des Beschwerdeführers haben ergeben, dass die Z-Kommunalbetriebe AG für das Jahr 2016 ohnehin eine Erschließung des Bereiches rund um das Anwesen Adresse 5 planen und umsetzen wollen. Hierzu wurden bereits Gespräche mit Z-Kommunalbetriebe AG geführt. Mittlerweile wäre die Z-Kommunalbetriebe AG angeblich bereit, für den Bereich rund um das Anwesen des Beschwerdeführers Adresse 3 einen Kanal zu graben und zu verlegen, dies voraussichtlich in einem Ausmaß von ca. 85 m vom derzeitigen Trennpunkt ab. Bei diesen Zusagen handelt es sich vorerst nur um mündliche Zusagen seitens der Z-Kommunalbetriebe AG, eine schriftliche Vereinbarung liegt im Moment nicht vor. Aus der Sicht des Beschwerdeführers dürfte hier jedoch in Bälde mit einer entsprechenden Vereinbarung zu rechnen sein. Aus diesem Grunde und um die Gespräche mit den weiteren Anrainern, die ebenfalls im 200 m Abstand des Endpunktes des öffentlichen Kanalnetzes der Z-Kommunalbetriebe AG liegen, führen zu können, wäre es jedenfalls sinnvoll, die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Fristen um ein Jahr zu verlängern. Im näheren Umfeld des Beschwerdeführers befinden sich zumindest fünf weitere Liegenschaften, welche im gesetzlichen Anschlussbereich von 200 m zum öffentlichen Kanal liegen und die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sinnvollerweise gemeinsam einen Kanal zum öffentlichen Kanal errichten sollten. Man kann hier auch von einem kleinen zusammenhängenden Entsorgungsgebiet sprechen. Für dieses Einzugsgebiet im Bereich Adresse 3 und der dort vorhandenen Siedlungsstruktur wäre jedenfalls eine entsprechende gemeinschaftliche Abwasserentsorgung zweckmäßig. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich nicht gegen einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz, doch sieht er sich außer Stande, ca. 100 m Kanal im schwierigen Gelände, durch fremden Grund (!) innerhalb der gesetzten Fristen mit eigenen finanziellen Mitteln alleine zu bewältigen. Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers Adresse 3, GP ***/11 KG Y handelt es sich zudem noch um eine Liegenschaft mit Freizeitwohnsitzwidmung.Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers Adresse 3, Gesetzgebungsperiode ***/11 KG Y handelt es sich zudem noch um eine Liegenschaft mit Freizeitwohnsitzwidmung. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist aufgrund des Geländes und der Entfernung für den Beschwerdeführer nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren Aufwand machbar. Ebenso hat der Beschwerdeführer kein Recht, über eines der angrenzenden Grundstücke seine Abwässer bis zum öffentlichen Kanal abzuleiten. Weder hat er die Möglichkeit dort einen Kanal zu errichten noch in einen allenfalls bestehenden einzuleiten. Ein derartiges Servitutsrecht wurde dem Beschwerdeführer von keinem der Grundeigentümer der angrenzenden Liegenschaften eingeräumt. Gemäß § 7 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 hat daher die Behörde im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer von der Anschlusspflicht zu befreien.Gemäß Paragraph 7, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 hat daher die Behörde im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer von der Anschlusspflicht zu befreien. Wie der Behörde bekannt ist hat sich auch bisher auf der Liegenschaft Adresse 3, GP ***/11 KG Y, eine Abwasserentsorgungsanlage befunden. Diese ist nach wie vor aufrecht und intakt. Diese wird auch laufend benutzt und auch bei Bedarf entleert bzw. abgepumpt und entsorgt.Wie der Behörde bekannt ist hat sich auch bisher auf der Liegenschaft Adresse 3, Gesetzgebungsperiode , ***/11 KG Y, eine Abwasserentsorgungsanlage befunden. Diese ist nach wie vor aufrecht und intakt. Diese wird auch laufend benutzt und auch bei Bedarf entleert bzw. abgepumpt und entsorgt. Auch aus diesem Grunde ist der Beschwerdeführer von der Anschlusspflicht zu befreien, da eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Beweis: Ortsaugenschein Einvernahme des Beschwerdeführers Weitere Beweise vorbehalten Aus all diesen Gründen werden gestellt die ANTRÄGE: 1.) der Stadtmagistrat Z möge mittels Beschwerdevorentscheidung im Verwaltungsverfahren, Zl. ****, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als dass die Anschlusspflicht hinsichtlich Anwesen Adresse 3, GP ***/11 KG Y, aufgehoben wird,der Stadtmagistrat Z möge mittels Beschwerdevorentscheidung im Verwaltungsverfahren, Zl. ****, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als dass die Anschlusspflicht hinsichtlich Anwesen Adresse 3, Gesetzgebungsperiode ***/11 KG Y, aufgehoben wird, in eventu die Frist gemäß Spruchpunkt IV auf 30.9.2016 sowie die Frist gemäß Spruchpunkt V bis 30.11.2016 erstreckt wird.die Frist gemäß Spruchpunkt römisch vier auf 30.9.2016 sowie die Frist gemäß Spruchpunkt römisch fünf bis 30.11.2016 erstreckt wird. in eventu: 2.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle im Verwaltungsverfahren, ZI. ****, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. in eventu: 3.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle im Verwaltungsverfahren, ZI. ****, der Beschwerde Folge geben und nach weiterer Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben.“ Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verfestigte sich die Möglichkeit, dass seitens des Kanalbetreibers unter gewissen Voraussetzungen die öffentliche Kanalisation ein Stück weit weitergeführt wird, sodass sich für den Beschwerdeführer ein günstigerer, weil näherer, Anschlusspunkt (Trennstelle) ergeben würde. In Ansehung dieses Sachverhaltes stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abschluss eines Abwasservertrages bei der Z-Kommunalbetriebe AG und erging seitens der Z-Kommunalbetriebe AG mit E-Mail vom 2.3.2017, die Information, dass mit dem Beschwerdeführer nunmehr ein Anschlussvertrag laut dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 abgeschlossen wurde, wobei der Anschlusszeitpunkt mit 31.12.2017 vereinbart wurde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt sowie in den Parallelakt ****
  5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen durchgedrungen ist und seitens des Landesverwaltungsgerichtes mit der gegenständlichen Entscheidung ohnedies bis zum Vorliegen eines Anschlussvertrages zugewartet wurde, entfallen. II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG): „§ 5 Anschlusspflichtige Anlagen

(1)Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht. … § 8Paragraph 8 Anschlussvertrag
(1)Der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage hat mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen. Der Anschlussvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
  1. a)genaue Angaben über die Ausführung der Entwässerungsanlage,
  2. b)genaue Angaben über die Ausführung und die Lage der Trennstelle und
  3. c)die Frist, innerhalb der die Anlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss. … § 9Paragraph 9 Kanalanschlussverfahren
(1)Erlangt die Behörde innerhalb eines Monats nach dem im § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages, so hat sie den Eigentümer einer Anlage, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig ist oder für die die Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 festgelegt werden soll, nachweislich zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten aufzufordern. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (§ 10 Abs. 1) erlassen wird. Weiters ist auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 hinzuweisen.
(1)Erlangt die Behörde innerhalb eines Monats nach dem im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages, so hat sie den Eigentümer einer Anlage, die nach Paragraph 5, Absatz eins, anschlusspflichtig ist oder für die die Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz 3, festgelegt werden soll, nachweislich zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten aufzufordern. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (Paragraph 10, Absatz eins,) erlassen wird. Weiters ist auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, hinzuweisen. … § 10Paragraph 10 Anschlussbescheid
(1)Im Falle, dass
  1. a)im Zuge des Kanalanschlussverfahrens ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt oder
  2. b)für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder eine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach § 8 Abs. 5 erlassen wurde.
  3. b)für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder eine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 3, vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach Paragraph 8, Absatz 5, erlassen wurde.
(2)Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs.
  1. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des
  2. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.
(2)Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.
(3)Abs. 2 gilt auch für den Anschluss des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation. Im Falle der Neuerrichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation beginnt die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesetzte Frist darüber hinaus frühestens mit der Fertigstellung des Sammelkanals der nichtöffentlichen Kanalisation zu laufen.
(3)Absatz 2, gilt auch für den Anschluss des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation. Im Falle der Neuerrichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation beginnt die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesetzte Frist darüber hinaus frühestens mit der Fertigstellung des Sammelkanals der nichtöffentlichen Kanalisation zu laufen.
(4)Rechtskräftige Anschlussentscheidungen treten außer Kraft
  1. a)hinsichtlich der Niederschlagswässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 3;
  2. a)hinsichtlich der Niederschlagswässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, Absatz 3,;
  3. b)hinsichtlich der Abwässer im Falle des Endens der Anschlusspflicht nach § 6;
  4. b)hinsichtlich der Abwässer im Falle des Endens der Anschlusspflicht nach Paragraph 6,;
  5. c)hinsichtlich der von der Befreiung umfassten Wässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 1 lit. b.
  6. c)hinsichtlich der von der Befreiung umfassten Wässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Das Außerkrafttreten ist von der Behörde auf Antrag mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Wurde aufgrund des außer Kraft getretenen Bescheides ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist der Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen. § 11Paragraph 11 Auflassung entbehrlich werdender Teile von Entwässerungsanlagen
(1)Werden durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation Teile der bisherigen Entwässerungsanlage entbehrlich, so ist dem Eigentümer dieser Anlage deren Auflassung innerhalb einer angemessenen Frist ab Herstellung des Anschlusses aufzutragen. Ein solcher Auftrag hat im Anschlussbescheid oder, wenn ein Anschlussbescheid nicht erlassen wurde, mit gesondertem Bescheid zu erfolgen.
(2)Werden aufgrund eines Ausbaues oder einer Änderung einer öffentlichen Kanalisation Teile der Entwässerungsanlagen der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlagen entbehrlich, so hat die Behörde den Eigentümern dieser Anlagen die Auflassung der betreffenden Teile der Entwässerungsanlagen innerhalb einer angemessenen Frist mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(3)Wird eine Entwässerungsanlage oder ein Teil davon aufgelassen, so sind die Anschlussöffnungen flüssigkeitsdicht abzumauern und zu verputzen und die dazugehörigen Anlageteile, wie Kanäle, Schächte, Kammern, Senk- und Sickergruben, Hauskläranlagen und dergleichen, gründlich zu reinigen und entweder zu entfernen oder mit inertem Material zu verfüllen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich (VwGH 16.11.2005, Ra 2015/12/0044 uva). Zwar hat das bisherige Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Entscheidung der Behörde, den hier in Rede stehenden Anschlussbescheid zu erlassen, grundsätzlich in keinster Weise zu beanstanden ist, doch besteht nunmehr ein Anschlussvertrag im Sinne des § 8 TiKG. Zwar hat das bisherige Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Entscheidung der Behörde, den hier in Rede stehenden Anschlussbescheid zu erlassen, grundsätzlich in keinster Weise zu beanstanden ist, doch besteht nunmehr ein Anschlussvertrag im Sinne des Paragraph 8, TiKG. Aufgrund der jetzigen Sach- und Rechtslage besteht daher keine Notwendigkeit (mehr), einen Anschlussbescheid im Sinne des § 10 TiKG zu erlassen, weshalb die Spruchpunkte I.-IV. zu beheben waren.Aufgrund der jetzigen Sach- und Rechtslage besteht daher keine Notwendigkeit (mehr), einen Anschlussbescheid im Sinne des Paragraph 10, TiKG zu erlassen, weshalb die Spruchpunkte römisch eins.-IV. zu beheben waren. Nach § 11 TiKG sind vorhandene entbehrliche Entwässerungsanlagen im Zuge der Herstellung des Anschlusses aufzulassen. Die im angefochtenen Bescheid hierfür vorgesehene Frist von 2 Monaten ist angemessen und wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht moniert. Verwaltungsgerichtlich war lediglich die Frist zur Vorlage der Fotodokumentation zu Überwachungszwecken neu festzusetzen und richtet sich diese an den vorauszugehenden Arbeiten zur Auflassung der Entwässerungsanlagen, wobei die Frist von einem Monat zur Vorlage der Dokumentation als ausreichend angesehen wird.Nach Paragraph 11, TiKG sind vorhandene entbehrliche Entwässerungsanlagen im Zuge der Herstellung des Anschlusses aufzulassen. Die im angefochtenen Bescheid hierfür vorgesehene Frist von 2 Monaten ist angemessen und wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht moniert. Verwaltungsgerichtlich war lediglich die Frist zur Vorlage der Fotodokumentation zu Überwachungszwecken neu festzusetzen und richtet sich diese an den vorauszugehenden Arbeiten zur Auflassung der Entwässerungsanlagen, wobei die Frist von einem Monat zur Vorlage der Dokumentation als ausreichend angesehen wird. Nachdem nunmehr ein Anschlussvertrag vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu beheben, soweit sich dieser nicht auf die Auflassung entbehrlich geworden Entwässerungsanlagen bezieht. Die neu festgesetzte Frist zur Vorlage der vorgeschriebenen Fotodokumentation wurde angemessen bestimmt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.31.1093.5

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