RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2489-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des CC, X, vertreten durch RA 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.9.2016, ***, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des CC, römisch zehn, vertreten durch RA 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.9.2016, ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit dem Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass folgende zusätzliche brandschutztechnische Auflagen in den Bescheid mitaufzunehmen sind:
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit dem Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass folgende zusätzliche brandschutztechnische Auflagen in den Bescheid mitaufzunehmen sind: „Brandschutztechnische Auflagen:
- Bezüglich dem Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen) sind die Anforderungen gem. OIB-Richtlinie 2 Tabelle 1a für die Gebäudeklasse 2, einzuhalten.
- Bezüglich dem Feuerwiderstand von Bauteilen sind die Anforderungen gem. OIB-Richtlinie 2 Tabelle 1b für die Gebäudeklasse 2, einzuhalten.
- Die Doppelgarage ist gem. OIB-Richtlinie 3 Punkt 8.3.2 mit einer Lüftungsöffnung von mindestens 200 cm² Querschnittsfläche pro Stellplatz (somit mindestens 400 cm²), auszustatten.“ Die Auflage
- des bekämpften Bescheides wird insofern abgeändert, als statt der vorgeschriebenen fünf lediglich drei befestigte Stellplätze oder Garagen auf eigenem Grund herzustellen und in ständig benutzbarem Zustand zu halten sind.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 17.8.2016, beim Gemeindeamt X eingelangt am 19.8.2016, begehrte BB sen. die baubehördliche Bewilligung für den Anbau einer Doppelgarage und Aufstockung sowie Umbau des bestehenden Wohnhauses auf Gst *1 KG X. Mit Bauansuchen vom 17.8.2016, beim Gemeindeamt römisch zehn eingelangt am 19.8.2016, begehrte BB sen. die baubehördliche Bewilligung für den Anbau einer Doppelgarage und Aufstockung sowie Umbau des bestehenden Wohnhauses auf Gst *1 KG römisch zehn. Daraufhin wurde vom Bürgermeister der Gemeinde X für den 8.9.2016 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt. Bereits im zeitlichen Vorfeld dieser Verhandlung wurden vom Nachbarn CC durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 6.9.2016 schriftliche Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben vorgebracht, auf deren Inhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2016 verwiesen wurde. Daraufhin wurde vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn für den 8.9.2016 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt. Bereits im zeitlichen Vorfeld dieser Verhandlung wurden vom Nachbarn CC durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 6.9.2016 schriftliche Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben vorgebracht, auf deren Inhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2016 verwiesen wurde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.9.2016, ****, wurde die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Anbau einer Doppelgarage sowie Aufstockung und Umbau des bestehenden Wohnhauses“ nach Maßgabe des vorgelegten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden, Einreichprojektes unter näher angeführten Auflagen erteilt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.9.2016, ****, wurde die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Anbau einer Doppelgarage sowie Aufstockung und Umbau des bestehenden Wohnhauses“ nach Maßgabe des vorgelegten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden, Einreichprojektes unter näher angeführten Auflagen erteilt. Die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wurden teilweise als unbegründet abgewiesen, teilweise als unzulässig zurückgewiesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte CC durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschwerdeführer eingangs nochmals mit, dass er Herrn RA1, mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt und bevollmächtigt hat. Der fertigende Rechtsanwalt beruft sich gem. § 8 RAO auf die ihm erteilten Vollmachten.Der fertigende Rechtsanwalt beruft sich gem. Paragraph 8, RAO auf die ihm erteilten Vollmachten. Sodann wird wider den umseits bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde I. Instanz zu GZ. **** vom 28.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.10.2016 (eine Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte nicht), sohin binnen offener Frist, erhoben die nachstehendeSodann wird wider den umseits bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz zu GZ. **** vom 28.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.10.2016 (eine Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte nicht), sohin binnen offener Frist, erhoben die nachstehende B E S C H W E R D E an das zur Entscheidung zuständige Landesverwaltungsgericht und hierzu ausgeführt wie folgt:
- Sachverhaltsdarstellung/ bisheriger Verfahrensgang: Die mitbeteiligten Parteien (die Bauwerber) haben um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das ihrerseits projektierte Vorhaben „Anbau einer Doppelgarage sowie Aufstockung und Umbau des bestehenden Wohnhauses“ auf Gst.Nr. *1, Liegenschaft in EZ ** mit der Anschrift Aschauerweg 21 angesucht. In diesem Zusammenhang hat am 08.09.2016 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Trotzdem wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.09.2016 in weiterer Folge die baurechtliche Bewilligung erteilt. Der bezughabende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.10.2016 zugestellt. Im Rahmen dieses Bescheides wurden die jedenfalls begründeten Einwände des Beschwerdeführers als z.T. unzulässig zurückgewiesen bzw. z.T. abgewiesen. Eine nähere Begründung, warum dies erfolgt ist, enthält der bezogene Bescheid nicht. Die belangte Behörde zieht sich im Rahmen ihres Bescheides vielmehr letztlich auf reine „Füllsätze“ zurück. Dem Beschwerdeführer ist auf Basis dessen nicht ersichtlich, ob sich die belangte Behörde überhaupt mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt hat. Zufolge dessen erhebt der Beschwerdeführer nunmehr das Rechtsmittel der Beschwerde an das zur Entscheidung hierüber zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol. II. Zulässigkeit der Beschwerde, Beschwerdepunkte und Anfechtungserklärung:römisch zwei. Zulässigkeit der Beschwerde, Beschwerdepunkte und Anfechtungserklärung: Gegen den gegenständlichen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgesehen und zulässig. Die gegenständliche Beschwerde ist binnen offener Frist erhoben. Nachweis der Einzahlung der Gebühr: Der Nachweis der Einzahlung der Gebühr erfolgt mit der Beschwerdeausfertigung; es wird bzw. wurde die Gebühr angewiesen und wird der Beleg der Beschwerde in Abschrift angeschlossen. Die Überweisung wurde unwiderruflich durchgeführt. Der bezogene Bescheid wird seinem vollem Umfang nach bekämpft. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer insbesondere je in seinem subjektiv-öffentlichen Recht, - dass eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, obgleich die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen - auf Abweisung bzw. Zurückweisung eines baubehördlichen Genehmigungsansuchens - dass berechtigte Einwände nicht als unzulässig zurückgewiesen bzw. unbegründet abgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen - auf Schonung und Wahrung des Eigentumsrechts - auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 8, 37 und 45 AVGauf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 8, 37 und 45 AVG - in seinen Parteirechten gemäß den Bestimmungen der TBO - in seinen Parteirechten gemäß den Bestimmungen des AVG - auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze betreffend den Beweis durch Sachverständige - auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise - auf ordnungs- und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel - auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Beweiswürdigung - auf Einholung von Befund und Gutachten durch die Behörde, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen - auf vollständige Einholung eines vollständigen brandschutz- und hochbautechnischen Sachbefundes - auf Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens - auf vollständige Einholung der entsprechenden und erforderlichen Gutachten - in seinen sich aus den Bestimmungen der TBO ergebenden Rechten - in seinem aus Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC sich ergebenden Verfahrensrechten bzw. deren Einhaltungin seinem aus Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC sich ergebenden Verfahrensrechten bzw. deren Einhaltung - auf ein faires Verfahren - auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes - im Gesetzmäßigkeitsprinzip - auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes - auf Einhaltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes - auf Einholung eigener Befunde durch die Amts-SV - auf Erstattung vollständiger Gutachten - auf eine mängelfreie Würdigung der entsprechenden Beweise - auf Unterlassen von Eingriffen in das Eigentumsrecht - auf eine Wahrung des Grundeigentums - auf Unversehrtheit der bestehenden baulichen Anlagen und der eigenen Liegenschaft. - auf Gleichheit - in auf Entscheidung durch die sachlich zuständige Behörde verletzt. Die gegenständliche Beschwerde wird je wegen Rechtswidrigkeit - des Inhalts des angefochtenen Bescheides sowie - infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, wobei die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung dahingehend begehrt wird, als dass das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien zurück- bzw. abgewiesen wird. Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 241, GB 82103 X, bestehend aus dem Gst. Nr. .*2 ist und als solcher Nachbar i.S.d. § 26 TBO.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 241, GB 82103 römisch zehn, bestehend aus dem Gst. Nr. .*2 ist und als solcher Nachbar i.S.d. Paragraph 26, TBO. Dies befreit die belangte Behörde aber nicht, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, dies unabhängig davon, ob die diesbezüglichen Einwendungen in der Bestimmung des § 26 Abs. 3 TBO Deckung finden oder nicht.Dies befreit die belangte Behörde aber nicht, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, dies unabhängig davon, ob die diesbezüglichen Einwendungen in der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO Deckung finden oder nicht. Die belangte Behörde hätte in jedem Fall ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen gehabt. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die belangte Behörde über § 26 Abs. 3 TBO hinausgehende Einwendungen Im Laufe des Verfahrens zu beachten hat (VwGH 08.05.1980, 2258/79).Die belangte Behörde hätte in jedem Fall ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen gehabt. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die belangte Behörde über Paragraph 26, Absatz 3, TBO hinausgehende Einwendungen Im Laufe des Verfahrens zu beachten hat (VwGH 08.05.1980, 2258/79). Das gegenständliche Projekt widerspricht sämtlichen gesetzlichen Vorgaben. Wie bereits im Rahmen des Verfahrens
- Instanz ausgeführt, hätte daher keine baurechtliche Bewilligung erteilt werden dürfen.
- Ob des gegenständlichen Gst. Nr. *1 ist in gesetzwidriger Art und Weise (jedenfalls entgegen den raumordnungsrechtlichen Vorschriften) behördlich kein - raumplanerisches Gutachten eingeholt worden und auch kein - Bebauungsplan erlassen (verordnet) worden, weshalb schon aus diesem Grund keinerlei baurechtliche Bewilligung erteilt werden kann. Auch der für Fragen der Bebauung/ des Bebauungsplans zuständige Ausschuss wurde mit dem gegenständlichen Vorhaben nicht befasst. Das gegenständlich zu bebauende Grundstück würde sich aufgrund seiner Größe und Ausgestaltung, auch wenn derzeit wohl „nur“ ein Einfamilienhaus (1 Wohnung) projektiert zu sein scheint, tatsächlich dafür eignen mit mehr Einheiten genutzt zu werden. Eine Nutzung mit mehr als 5 Wohnungen ist zumindest möglich. Zufolge des projektierten Vorhabens handelt es sich im Sinne des Gesetzes letztlich auch nicht um ein bereits bebautes Grundstück. Eine geordnete (weitere) Bebauung bzw. eine entsprechende Nutzung ist nicht gewährleistet. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erlassung eines allgemeinen bzw. allenfalls auch ergänzenden Bebauungsplans i.S.d. § 54ff TROG liegt gegenständlich sohin nicht vor.Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erlassung eines allgemeinen bzw. allenfalls auch ergänzenden Bebauungsplans i.S.d. Paragraph 54 f, f, TROG liegt gegenständlich sohin nicht vor. Eine baurechtliche Bewilligung kann schon aufgrund des Fehlens eines Bebauungsplanes (allenfalls auch eines ergänzenden Bebauungsplans) und des Fehlens des erforderlichen raumplanerischen Gutachtens nicht erteilt werden, zumal das in Rede stehende Projekt aufgrund Höhe/Größe und projektierter Bebauungsdichte die im nahesten Umfeld vorhandenen Baulichkeiten (insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass das bestehende Gebäude ausgebaut und um ein komplett neues Stockwerk erhöht werden soll) auch weit überragen wird und im Vergleich um ein Vielfaches massiver und größer vorgesehen ist. Der projektierte Neubau bzw. die Aufstockung passt auch nicht in das vorhandene Siedlungsgebiet. Aufgrund des Umstands, dass diese gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen nicht umgesetzt wurden, blieb das erstbehördliche Verfahren mangelhaft. Der bezogene Bescheid ist daher sowohl seinem Inhalt nach als auch aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die Einholung des raumplanerischen Gutachtens wird auch im Rahmen dieser Beschwerde nochmals ausdrücklich beantragt.
- Das gegenständliche Bauprojekt verletzt auch die Bestimmungen des Brandschutzes und werden auch die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO sowie die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 TROG hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen verletzt.Das gegenständliche Bauprojekt verletzt auch die Bestimmungen des Brandschutzes und werden auch die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO sowie die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen verletzt. Überdies ist eine gravierende Bebauung mit einer übergroßen Bebauungsdichte von wohl tatsächlich klar >2,0 vorgesehen. Dies wäre, wenn ein Bebauungsplan verordnet wäre bzw. zumindest ein raumplanerisches Gutachten vorliegen würde, denkunmöglich zulässig. Ein Sicherungskonzept (auch was die Baugrube anbelangt) und eine allfällig erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zur Bauwasserhaltung sowie ein bewilligtes Entwässerungskonzept ist nicht vorhanden. Auch hieraus ergibt sich die Gesetzwidrigkeit des gegenständlichen Vorhabens. Auch in diesem Sinne ist der bekämpfte Bescheid sowohl seinem Inhalt nach rechtswidrig und wurden auch in rechtswidriger Art und Weise Verfahrensvorschriften missachtet.
- Überdies mangelt es an einer wasserrechtlichen Behandlung des gegenständlichen Vorhabens, zumal seit geraumer Zeit eine Schutzzone von 500 Meter rund um den Badesee aufrecht besteht, in welche das gegenständliche Vorhaben unzulässig eingreift. Hier ist eine durchgreifende weitere Begutachtung nötig, was entsprechend zu veranlassen ist. Da die belangte Behörde hier keinerlei Handlungen gesetzt hat, ist der bekämpfte Bescheid auch in diesem Sinne rechtswidrig ergangen.
- Von dem zu bebauenden Grundstück gehen für den Beschwerdeführer (und die sonstigen Nachbarn) - zumindest bei Umsetzung des hier gegenständlichen Projektes - auch unzumutbare Immissionen in Form von Lärm-, Geruchs- und Erschütterungsbelästigungen aus und sind wohl auch gesetzwidrige Abgrabungen und Aufschüttungen angedacht. Hinsichtlich aller genannten Punkte wurde und wird auch im Rahmen dieser Beschwerde nochmals die Einholung von entsprechenden emissionstechnischen Gutachten aus den beantragt. Dieses Gutachten wurde durch die Erstbehörde nicht eingeholt, was nunmehr durch das Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend nachzuholen sein wird. Da die Gutachten im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens nicht eingeholt wurden, wurden durch die Behörde
- Instanz Verfahrensvorschriften verletzt und leidet der bezogene Bescheid überdies an Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Ferner ist aufgrund der Art und Weise der vorgesehenen Bebauung zu vermuten, dass durch das gegenständliche Projekt Freizeitwohnsitze geschaffen werden. Diesbezüglich ist auf § 23 Abs. 4 TBO zu verweisen.Ferner ist aufgrund der Art und Weise der vorgesehenen Bebauung zu vermuten, dass durch das gegenständliche Projekt Freizeitwohnsitze geschaffen werden. Diesbezüglich ist auf Paragraph 23, Absatz 4, TBO zu verweisen. Demnach hat der Bewilligungswerber glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. Bezughabende Angaben über die beabsichtigte Benutzung liegen aber bis dato nicht vor, weshalb auch aus diesem Grund keine baurechtliche Bewilligung erteilt werden darf.
- Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich letztlich um einen "Nicht-Bescheid" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Überprüfung des Bescheides erweist sich in jeder erdenklichen Hinsicht als unmöglich, da sich der angefochtene Bescheid in - der Beschreibung des Bauvorhabens - dem "Befund" eines hochbautechnischen Sachverständigen - einem Spruch und - einer Rechtsmittelbelehrung erschöpft. Der Bescheid ist daher auch aufgrund dessen auszuheben. IV. Anträge:römisch vier. Anträge: Gestützt auf obige Ausführungen und jeden Rechtsgrund werden gestellt die nachstehenden A N T R Ä G E : Das zuständige Landesverwaltungsgericht wolle jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen und
- den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.09.2016 zur Zl. *** in Stattgebung dieser Beschwerde dahingehend abändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurück-, in eventu abgewiesen wird, damit die beantragte baurechtliche Bewilligung nicht erteilen.den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.09.2016 zur Zl. *** in Stattgebung dieser Beschwerde dahingehend abändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurück-, in eventu abgewiesen wird, damit die beantragte baurechtliche Bewilligung nicht erteilen. in eventu
- den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.09.2016 zur Zl. **** aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an den Herrn Bürgermeister der Gemeinde X zurückverweisen.den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.09.2016 zur Zl. **** aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an den Herrn Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zurückverweisen. in eventu
- den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.09.2016 zur Zl. **** für nichtig erklären.“den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.09.2016 zur Zl. **** für nichtig erklären.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.3.
- Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde das beschwerdegegenständliche Vorbringen sowie das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. DD vom 9.2.2017, ***, welches sämtlichen Verfahrensparteien mit dem Ladungsbeschluss übermittelt wurde, erörtert. Bereits im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergab sich zunächst die Notwendigkeit, zusätzliche Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht vorzuschreiben. Dabei erklärten sich der Rechtsvertreter des Bauwerbers sowie die Vertreter der belangten Behörde mit den zusätzlichen Auflagen, welche vom hochbautechnischen Amtssachverständigen unter Zugrundelegung des Vorliegens der Gebäudeklasse 2 definiert und nunmehr als Auflagenpunkte
- bis
- in den Genehmigungsbescheid übernommen wurden, ausdrücklich einverstanden. Hinsichtlich der Bescheidauflage
- hat sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Höchstzahl der vorzuschreibenden Stellplätze gemäß der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl Nr 99/2015, gem § 3 Abs 1 lit b für Wohnungen mit mehr als 110 m² Wohnnutzfläche 2,5 im Hauptsiedlungsgebiet und 3,0 im übrigen Siedlungsgebiet beträgt, sodass in Anwendung des § 3 Abs 3 dieser Verordnung zwei der auf Grundlage der Stellplatzverordnung der Gemeinde X vorgeschriebenen 5 Stellplätze zu eliminieren waren. Hinsichtlich der Bescheidauflage
- hat sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Höchstzahl der vorzuschreibenden Stellplätze gemäß der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2015,, gem Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, für Wohnungen mit mehr als 110 m² Wohnnutzfläche 2,5 im Hauptsiedlungsgebiet und 3,0 im übrigen Siedlungsgebiet beträgt, sodass in Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, dieser Verordnung zwei der auf Grundlage der Stellplatzverordnung der Gemeinde römisch zehn vorgeschriebenen 5 Stellplätze zu eliminieren waren. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (TBO 2011), von Relevanz: „Parteien § 26.
(1)Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 28.2.2008, 2006/06/0163). Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Nachbar CC Eigentümer des Gst .*2 ist, welches zwar nicht unmittelbar an den in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ befindlichen Bauplatz auf Gst *1 KG X angrenzt, dessen Grenzen aber – getrennt durch eine öffentliche Verkehrsfläche - innerhalb eines horizontalen Abstandes von mehr als 5 m, jedoch weniger als 15 m, zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Der Beschwerdeführer ist somit gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, Einwendungen iSd § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 zu erheben.Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Nachbar CC Eigentümer des Gst .*2 ist, welches zwar nicht unmittelbar an den in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ befindlichen Bauplatz auf Gst *1 KG römisch zehn angrenzt, dessen Grenzen aber – getrennt durch eine öffentliche Verkehrsfläche - innerhalb eines horizontalen Abstandes von mehr als 5 m, jedoch weniger als 15 m, zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Der Beschwerdeführer ist somit gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 zu erheben. Bereits aus dieser Beschränkung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers im Gegenstandsfall erhellt, dass das Gros der von CC vorgebrachten Einwendungen weit über Parteirechte iSd § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 hinausgeht:Bereits aus dieser Beschränkung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers im Gegenstandsfall erhellt, dass das Gros der von CC vorgebrachten Einwendungen weit über Parteirechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 hinausgeht: Dies betrifft das zentrale Vorbringen hinsichtlich des Fehlens eines Bebauungsplanes oder eines raumplanerischen Gutachtens gemäß § 55 TROG 2016, zumal derartige Einwendungen Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 vorbehalten bleiben.Dies betrifft das zentrale Vorbringen hinsichtlich des Fehlens eines Bebauungsplanes oder eines raumplanerischen Gutachtens gemäß Paragraph 55, TROG 2016, zumal derartige Einwendungen Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 vorbehalten bleiben. Auch die behauptete Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 sowie allfälliger Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 TROG 2016 fällt in die Kategorie jener Einwendungen, die Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 vorbehalten bleiben.Auch die behauptete Verletzung von Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, sowie allfälliger Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2016 fällt in die Kategorie jener Einwendungen, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 vorbehalten bleiben. Nur der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auszuführen, dass gemäß der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 9.2.2017 für den Bauplatz keine Festlegungen nach § 31 Abs 6 TROG 2016 getroffen wurden und der Beschwerde führende Nachbar nicht direkt an den Bauplatz angrenzt, sodass Mindestabstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 nicht berührt sein können.Nur der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auszuführen, dass gemäß der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 9.2.2017 für den Bauplatz keine Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2016 getroffen wurden und der Beschwerde führende Nachbar nicht direkt an den Bauplatz angrenzt, sodass Mindestabstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 nicht berührt sein können. Das monierte Fehlen eines Sicherungskonzeptes betreffend Baugrube, einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Bauwasserhaltung sowie eines bewilligten Entwässerungskonzeptes wiederum stellen Einwendungen dar, die den Rahmen subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn schlechthin sprengen (vgl etwa 24.11.1998, 98/05/0203). Das monierte Fehlen eines Sicherungskonzeptes betreffend Baugrube, einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Bauwasserhaltung sowie eines bewilligten Entwässerungskonzeptes wiederum stellen Einwendungen dar, die den Rahmen subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn schlechthin sprengen vergleiche etwa 24.11.1998, 98/05/0203). Gleiches hat für die behauptete Beeinträchtigung der Schutzzone des Badesees X zu gelten, wenngleich sich dieses Vorbringen auch inhaltlich als unzutreffend erweist, zumal mit Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 11.10.2016, ****, ausgesprochen wurde, dass „das beabsichtigte, innerhalb geschlossener Ortschaft, liegende Bauvorhaben …. keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf“.Gleiches hat für die behauptete Beeinträchtigung der Schutzzone des Badesees römisch zehn zu gelten, wenngleich sich dieses Vorbringen auch inhaltlich als unzutreffend erweist, zumal mit Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 11.10.2016, ****, ausgesprochen wurde, dass „das beabsichtigte, innerhalb geschlossener Ortschaft, liegende Bauvorhaben …. keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf“. Auch das völlig unsubstantiierte Vorbringen, wonach durch das gegenständliche Projekt unzulässige Freizeitwohnsitze geschaffen werden, stellt kein Parteirecht iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 dar. Auch das völlig unsubstantiierte Vorbringen, wonach durch das gegenständliche Projekt unzulässige Freizeitwohnsitze geschaffen werden, stellt kein Parteirecht iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 dar. Als inhaltlich zulässig erweisen sich daher nur die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Brandschutzes, wobei diesfalls seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 9.2.2017 festgestellt wurde, dass es zumindest notwendig gewesen wäre, die Gebäudeklasse gemäß den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien festzustellen und daraus resultierend die notwendigen Anforderungen an das Brandverhalten (Tabelle 1a) und den Feuerwiderstand von Bauteilen (Tabelle 1b) zu beurteilen. Diesen Forderungen wurde im ergänzenden Ermittlungsverfahren seitens der Gemeinde X nachgekommen, die Gebäudeklasse mitgeteilt und darauf aufbauend die brandschutztechnischen Auflagen 31. bis 33. formuliert und als zusätzliche Auflagen in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.Diesen Forderungen wurde im ergänzenden Ermittlungsverfahren seitens der Gemeinde römisch zehn nachgekommen, die Gebäudeklasse mitgeteilt und darauf aufbauend die brandschutztechnischen Auflagen 31. bis 33. formuliert und als zusätzliche Auflagen in den Bewilligungsbescheid aufgenommen. Hinsichtlich des Themenkreises Immissionsschutz ist aufzuführen, dass das gegenständliche Bauvorhaben in der Widmungskategorie Wohngebiet liegt und diese Widmungskategorie einen Immissionsschutz vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner ständigen Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen (vgl VwGH 1.4.2008, 2008/06/0009), sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner ständigen Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen vergleiche VwGH 1.4.2008, 2008/06/0009), sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155). Nachdem vom Bauwerber im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens das Projekt dergestalt konkretisiert wurde, dass lediglich die Mindestanzahl an Pflichtabstellplätzen geschaffen wird, konnte eine mögliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes Gst .*2 KG X durch Lärm, Staub oder Ähnliches aus hochbautechnischer Sicht schon aufgrund der abgewandten Situierung des Freistellplatzes zum Nachbargrundstück .336 ausgeschlossen werden. Nachdem vom Bauwerber im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens das Projekt dergestalt konkretisiert wurde, dass lediglich die Mindestanzahl an Pflichtabstellplätzen geschaffen wird, konnte eine mögliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes Gst .*2 KG römisch zehn durch Lärm, Staub oder Ähnliches aus hochbautechnischer Sicht schon aufgrund der abgewandten Situierung des Freistellplatzes zum Nachbargrundstück .336 ausgeschlossen werden. Im Ergebnis erweisen sich daher sämtliche Beschwerdepunkte, die auf zulässigen Einwendungen beruhen, als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entschieden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.31.2489.9