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{'item': 'LVwG-2017/22/0451-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/0451-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Dr. AA, vertreten durch Rechtsanwälte 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 3.1.2017, Zl. **** wegen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes betreffend die Gpn *1 und *2, KG X Land, Anwesen Y * und * in XDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Dr. AA, vertreten durch Rechtsanwälte 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 3.1.2017, Zl. **** wegen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes betreffend die Gpn *1 und *2, KG römisch zehn Land, Anwesen Y * und * in römisch zehn zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 15.6.2016 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Frist zur nachträglichen Anmeldung der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft, bestehend aus den Gpn *1 und *2 beide KG X-Land samt darauf errichteter Gebäude als Freizeitwohnsitz und meldete nachträglich einen Freizeitwohnsitz gemäß § 17 TROG 2011 (nunmehr wiederverlautbart als TROG 2016) an. Mit Eingabe vom 15.6.2016 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Frist zur nachträglichen Anmeldung der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft, bestehend aus den Gpn *1 und *2 beide KG X-Land samt darauf errichteter Gebäude als Freizeitwohnsitz und meldete nachträglich einen Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 17, TROG 2011 (nunmehr wiederverlautbart als TROG 2016) an. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und gemäß § 17 Abs 3 TROG 2016 festgestellt, dass die namentlich genannten Wohnsitze nicht als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und gemäß Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2016 festgestellt, dass die namentlich genannten Wohnsitze nicht als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen. Zusammenfassend führte die Behörde in der Begründung aus, dass die in § 17 Abs 1 TROG 2016 normierte Frist (30.6.2014) einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich sei, zumal es sich dabei um eine materiellrechtliche Frist handle. Damit sei auch verbunden, dass dem Antrag auf Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes keine Folge zu geben war und folgerichtig festzustellen gewesen sei, dass die genannten Wohnsitze nicht als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürften.Zusammenfassend führte die Behörde in der Begründung aus, dass die in Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2016 normierte Frist (30.6.2014) einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich sei, zumal es sich dabei um eine materiellrechtliche Frist handle. Damit sei auch verbunden, dass dem Antrag auf Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes keine Folge zu geben war und folgerichtig festzustellen gewesen sei, dass die genannten Wohnsitze nicht als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürften. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, dass entgegen den eingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid eine Wiedereinsetzung sehr wohl möglich sei, zumal es sich im Zweifel um eine verfahrensrechtliche bzw. zumindest doppelfunktionale Frist handle. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51 idF BGBl I 2013/161 (AVG), lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/161 (AVG), lautet wie folgt: „§ 71Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (WV) LGBl 101 (TROG 2016) ist ebenfalls von Belang:Folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (WV) Landesgesetzblatt 101 (TROG 2016) ist ebenfalls von Belang: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1)Wohnsitze, die
  1. a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
  2. b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(6)Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei Versäumung einer prozessualen/verfahrensrechtlichen Frist vorgesehen. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung einer Berufung oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.4.2009, rdb.at), Rz 12 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur und Lehre).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei Versäumung einer prozessualen/verfahrensrechtlichen Frist vorgesehen. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung einer Berufung oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, (Stand 1.4.2009, rdb.at), Rz 12 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur und Lehre). Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG nicht zulässig (außer das Gesetz sieht dazu eine Ausnahme vor). Es muss also die Partei eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiellrechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiellrechtlichen Anspruchs) ausschlaggebend ist (Hengstschläger/Leeb, aaO § 71, RZ 13).Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG nicht zulässig (außer das Gesetz sieht dazu eine Ausnahme vor). Es muss also die Partei eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiellrechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiellrechtlichen Anspruchs) ausschlaggebend ist (Hengstschläger/Leeb, aaO Paragraph 71,, RZ 13). Als Beispiele für materiellrechtliche Fristen aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können folgende genannt werden: – die Frist für den Grundeigentümer zur Stellung eines Antrags auf Entschädigung gem § 34 Abs 5 Stmk ROG 1974 (VwGH 24.6.1993, 93/06/0053),– die Frist für den Grundeigentümer zur Stellung eines Antrags auf Entschädigung gem Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG 1974 (VwGH 24.6.1993, 93/06/0053), – die Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung gem § 10 Abs 4 FSG (VwGH 11.4.2000, 2000/11/0081),– die Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung gem Paragraph 10, Absatz 4, FSG (VwGH 11.4.2000, 2000/11/0081), – die Frist zur Stellung eines Antrags auf Erstreckung einer befristeten Baubewilligung gem § 44 Abs 4 TBO 2001 (VwGH 18.12.2003, 2002/06/0098).– die Frist zur Stellung eines Antrags auf Erstreckung einer befristeten Baubewilligung gem Paragraph 44, Absatz 4, TBO 2001 (VwGH 18.12.2003, 2002/06/0098). Die hier maßgeblich Frist des § 17 Abs 1 TROG 2016 (die inhaltsgleich mit jener des § 17 Abs 1 TROG 2011 ist), wonach Wohnsitze, die a) am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und b) weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden können, ist nun nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unzweideutig eine rein materiellrechtliche Frist. Die hier maßgeblich Frist des Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2016 (die inhaltsgleich mit jener des Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 ist), wonach Wohnsitze, die a) am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und b) weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden können, ist nun nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unzweideutig eine rein materiellrechtliche Frist. Die Frist „30. Juni 2014“ wurde vom Gesetzgeber losgelöst von einem anhängigen Verwaltungsverfahren eingeräumt. Es besteht demgemäß schlichtweg die „Möglichkeit“, bis zu diesem Termin, unter näher genannten Voraussetzungen, einen Freizeitwohnsitz anzumelden. Es handelt sich also um einen von einem konkreten Prozess losgelösten Anspruch, den Freizeitwohnsitz innerhalb dieser Frist anmelden zu können. Weder wird diese Frist durch ein Verfahren ausgelöst noch läuft diese Frist in einem Verfahren. Es ist sohin eine rein materiellrechtliche Frist (vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6
(2004)1066f). Keinesfalls handelt es sich dabei um eine sog. doppelfunktionelle Frist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 5). Die Frist „30. Juni 2014“ wurde vom Gesetzgeber losgelöst von einem anhängigen Verwaltungsverfahren eingeräumt. Es besteht demgemäß schlichtweg die „Möglichkeit“, bis zu diesem Termin, unter näher genannten Voraussetzungen, einen Freizeitwohnsitz anzumelden. Es handelt sich also um einen von einem konkreten Prozess losgelösten Anspruch, den Freizeitwohnsitz innerhalb dieser Frist anmelden zu können. Weder wird diese Frist durch ein Verfahren ausgelöst noch läuft diese Frist in einem Verfahren. Es ist sohin eine rein materiellrechtliche Frist vergleiche auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6
(2004)1066f). Keinesfalls handelt es sich dabei um eine sog. doppelfunktionelle Frist vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 5). Diese Ausführungen finden auch in der Begründung des VwGH in den oben genannten Beispielen ihre Bestätigung. Im Erkenntnis vom 11.4.2000, 2000/11/0081 („Erlöschen der Lenkberechtigung – Antrag auf Wiedererteilung“) führte der VwGH aus wie folgt: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dazu, nur gegen die Folgen der Versäumung befristeter Prozesshandlungen unter gewissen Voraussetzungen Abhilfe zu schaffen, nicht aber gegen die Folgen der Versäumung solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zu Grunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss. Die Fristen zur Geltendmachung von solchen Ansprüchen sind keine verfahrensrechtlichen Fristen, sondern Präklusivfristen, mit deren Ablauf der Anspruch verloren geht und gegen deren Versäumung nicht Gründe geltend gemacht werden können, die gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herbei zu führen geeignet wären. Auf materiellrechtliche Antragsfristen sind die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung nur dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich bestimmt wird (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
  1. September 1988, Zl. 88/11/0157, m. w.N.). Der Beschwerdeführer meint, im Hinblick darauf, dass er die "Verlängerung" der zuletzt bis
  2. Juli 1997 befristeten Lenkberechtigung beantragt habe, befinde er sich in einem anhängigen Verwaltungsverfahren, und zwar in jenem Verfahren, mit dem die Gültigkeitsdauer der Lenkberechtigung zuletzt bis
  3. Juli 1997 verlängert worden sei. Der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung sei "sohin als Teil des Führerscheinaktes des Beschwerdeführers zu sehen". Die versäumte Handlung sei demnach nicht außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens zu setzen gewesen. Das Erlöschen der Lenkberechtigung durch Zeitablauf und der danach mögliche Antrag auf Neuerteilung einer Lenkberechtigung ohne Ablegung einer Prüfung über die fachliche Eignung seien als Bestandteile eines Verwaltungsverfahrens zu sehen. Die dafür im Gesetz genannte Frist sei als verfahrensrechtliche Frist zu werten. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das Verfahren, in welchem dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Lenkberechtigung erteilt wurde, ist mit der Erlassung des betreffenden Bescheides abgeschlossen worden. Mit diesem Bescheid wurde die (materielle) Rechtslage insoweit gestaltet, als dem Beschwerdeführer eine Lenkberechtigung für die Zeit bis
  4. Juli 1997 erteilt wurde. Es ist in einem solchen Fall dem Besitzer der Lenkberechtigung überlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung zu stellen (vgl. § 8 Abs. 5 FSG) oder ohne einen solchen Antrag die Lenkberechtigung durch Zeitablauf (§ 27 Abs. 1 Z. 2 FSG) erlöschen zu lassen. Er kann einen Antrag auf Erteilung stellen, kommt aber nur dann in den Genuss der erleichterten Erteilung (d.h. ohne Einholung eines Gutachtens über seine fachliche Befähigung), wenn dieser Antrag vor Ablauf der im § 10 Abs. 4 Z. 1 FSG genannten Frist gestellt wurde. Einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über seine fachliche Befähigung hat er nur, wenn der Antrag vor Ablauf der genannten Frist gestellt wurde. Das durch den Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung eingeleitete Verfahren ist ein selbstständiges (neues) Verwaltungsverfahren und - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht Teil jenes Verfahrens, in welchem dem Beschwerdeführer eine befristete Lenkberechtigung erteilt worden war. Die Frist des § 10 Abs. 4 Z. 1 FSG ist demnach keine verfahrensrechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist daher unzulässig.“Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das Verfahren, in welchem dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Lenkberechtigung erteilt wurde, ist mit der Erlassung des betreffenden Bescheides abgeschlossen worden. Mit diesem Bescheid wurde die (materielle) Rechtslage insoweit gestaltet, als dem Beschwerdeführer eine Lenkberechtigung für die Zeit bis
  5. Juli 1997 erteilt wurde. Es ist in einem solchen Fall dem Besitzer der Lenkberechtigung überlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung zu stellen vergleiche Paragraph 8, Absatz 5, FSG) oder ohne einen solchen Antrag die Lenkberechtigung durch Zeitablauf (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, FSG) erlöschen zu lassen. Er kann einen Antrag auf Erteilung stellen, kommt aber nur dann in den Genuss der erleichterten Erteilung (d.h. ohne Einholung eines Gutachtens über seine fachliche Befähigung), wenn dieser Antrag vor Ablauf der im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, FSG genannten Frist gestellt wurde. Einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über seine fachliche Befähigung hat er nur, wenn der Antrag vor Ablauf der genannten Frist gestellt wurde. Das durch den Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung eingeleitete Verfahren ist ein selbstständiges (neues) Verwaltungsverfahren und - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht Teil jenes Verfahrens, in welchem dem Beschwerdeführer eine befristete Lenkberechtigung erteilt worden war. Die Frist des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, FSG ist demnach keine verfahrensrechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist daher unzulässig.“ Der VwGH betont in diesem Erkenntnis, dass ein bestimmter Anspruch (hier der vereinfachte Erwerb der Lenkberechtigung) nur innerhalb einer bestimmten Frist besteht. Der entsprechende Antrag steht mit dem vorausgegangen Verfahren (zur Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung) in keinem Zusammenhang sondern leitet ein eigenes (selbständiges/neues) Verfahren ein. Nicht anders verhält es sich bei der Frist nach § 17 Abs 1 TROG
  6. Der Antrag zur Einleitung des Verfahrens nach § 17 Abs 1 ist zwingend bis längstens
  7. Juni 2014 zu stellen. Er steht in keinem Zusammenhang mit anderen Verwaltungsverfahren und dient allein der Einleitung des hier normierten Feststellungsverfahrens. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch verwirkt. Die in § 17 Abs 1 TROG 2016 normierte Frist ist sohin eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung eines Anspruches, nämlich „im Nachhinein“ noch einen Freizeitwohnsitz anmelden zu können (vergleichbar jener in VwGH 24.6.1993, 93/06/0053).Der VwGH betont in diesem Erkenntnis, dass ein bestimmter Anspruch (hier der vereinfachte Erwerb der Lenkberechtigung) nur innerhalb einer bestimmten Frist besteht. Der entsprechende Antrag steht mit dem vorausgegangen Verfahren (zur Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung) in keinem Zusammenhang sondern leitet ein eigenes (selbständiges/neues) Verfahren ein. Nicht anders verhält es sich bei der Frist nach Paragraph 17, Absatz eins, TROG
  8. Der Antrag zur Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 17, Absatz eins, ist zwingend bis längstens
  9. Juni 2014 zu stellen. Er steht in keinem Zusammenhang mit anderen Verwaltungsverfahren und dient allein der Einleitung des hier normierten Feststellungsverfahrens. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch verwirkt. Die in Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2016 normierte Frist ist sohin eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung eines Anspruches, nämlich „im Nachhinein“ noch einen Freizeitwohnsitz anmelden zu können (vergleichbar jener in VwGH 24.6.1993, 93/06/0053). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es sich bei der in § 17 Abs 1 TROG 2016 normierten Frist „
  10. Juni 2014“ um eine rein materiellrechtliche Frist handelt und sohin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Damit ist verbunden, dass sich auch der Antrag auf Feststellung nach § 17 Abs 3 TROG 2016 als unzulässig erweist und daher die Behörde zu Recht festgestellt hat, dass die namentlich genannten Wohnsitze nicht als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es sich bei der in Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2016 normierten Frist „
  11. Juni 2014“ um eine rein materiellrechtliche Frist handelt und sohin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Damit ist verbunden, dass sich auch der Antrag auf Feststellung nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2016 als unzulässig erweist und daher die Behörde zu Recht festgestellt hat, dass die namentlich genannten Wohnsitze nicht als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.0451.1

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