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{'item': 'LVwG-2015/36/1122-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1122-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde der BB-GmbH mit Sitz in Y, Adresse 1, vertreten durch die Rechtsanwälte in X, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 01.04.2015, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde der BB-GmbH mit Sitz in Y, Adresse 1, vertreten durch die Rechtsanwälte in römisch zehn, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 01.04.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde der Antrag von Dr. AA vom 31.10.2013 mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde der Antrag von Dr. AA vom 31.10.2013 mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Eingabe vom 31.10.2013, bei der Behörde eingelangt am 04.11.2013, beantragte Dr. AA, vertreten durch die Rechtsanwälte 2, die Enteignung gegen angemessene Entschädigung in Form der Begründung einer Dienstbarkeit für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung eines unterirdischen Anschlusskanals an den wasserrechtlich bewilligten Oberflächenwasserkanal „CC“ auf Gst ***/1 KG W-Land zu Gunsten des Gst ***1/6 KG W-Land.Mit Eingabe vom 31.10.2013, bei der Behörde eingelangt am 04.11.2013, beantragte , Dr. AA, vertreten durch die Rechtsanwälte 2, die Enteignung gegen angemessene Entschädigung in Form der Begründung einer Dienstbarkeit für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung eines unterirdischen Anschlusskanals an den wasserrechtlich bewilligten Oberflächenwasserkanal „CC“ auf Gst ***/1 KG W-Land zu Gunsten des Gst ***1/6 KG W-Land. Nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 01.04.2015, Zl ****, in Spruchpunkt I. gemäß § 13 Abs 1 lit a TiKG 2000 auf Gst ***/1 KG W-Land die für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb des Regenwasserkanalanschlusses mit einer Länge von ca 6 m (von der Grundstückgrenze des Gst ***1/6 KG W-Land bis zum Anschlussschacht R6) mit einem Durchmesser von DA160 SN8 und einer Grabenbreite von 0,8 m erforderlichen Dienstbarkeiten zu Gunsten von Frau Dr. AA sowie deren Rechtsnachfolger im Eigentum des Gst ***1/6 KG W - Land zwangsweise eingeräumt. Nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 01.04.2015, Zl ****, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TiKG 2000 auf Gst ***/1 KG W-Land die für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb des Regenwasserkanalanschlusses mit einer Länge von ca 6 m (von der Grundstückgrenze des Gst ***1/6 KG W-Land bis zum Anschlussschacht R6) mit einem Durchmesser von DA160 SN8 und einer Grabenbreite von 0,8 m erforderlichen Dienstbarkeiten zu Gunsten von Frau Dr. AA sowie deren Rechtsnachfolger im Eigentum des Gst ***1/6 KG W - Land zwangsweise eingeräumt. Für die Einräumung dieser Dienstbarkeiten wurde für die BB-GmbH, als Eigentümerin des Gst ***/1 KG W-Land, in Spruchpunkt II. eine einmalige Entschädigung in der Höhe von € 218,00 sowie in Spruchpunkt IV. ein Kostenersatz in der Höhe von € 500,00 festgelegt und der Antragstellerin jeweils die Bezahlung binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.Für die Einräumung dieser Dienstbarkeiten wurde für die BB-GmbH, als Eigentümerin des Gst ***/1 KG W-Land, in Spruchpunkt römisch zwei. eine einmalige Entschädigung in der Höhe von € 218,00 sowie in Spruchpunkt römisch vier. ein Kostenersatz in der Höhe von € 500,00 festgelegt und der Antragstellerin jeweils die Bezahlung binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Dagegen wurde von der BB-GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte fristgerecht die Beschwerde vom 30.04.2015 eingebracht. Aufgrund des zwischenzeitlich grundbücherlich durchgeführten Kaufvertrages vom 29.12.2015, ****1, ist nunmehr die DD-GmbH (Firmenbuchnummer: ****2) Eigentümerin des Gst ***1/6 KG W Land und nicht mehr Dr. AA. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.02.2017, ****3, wurde daher der DD-GmbH, als nunmehrige Eigentümerin des Gst ***1/6 KG W Land, Gelegenheit gegeben als Antragstellerin (Enteignerin) in das behängende Enteignungsverfahren gemäß § 12 Abs 4 Tiroler Kanalisationsgesetz einzutreten, da von Dr. AA ihr Antrag vom 31.10.2013 aufrechtgehalten wurde.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.02.2017, ****3, wurde daher der DD-GmbH, als nunmehrige Eigentümerin des Gst ***1/6 KG W Land, Gelegenheit gegeben als Antragstellerin (Enteignerin) in das behängende Enteignungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Tiroler Kanalisationsgesetz einzutreten, da von Dr. AA ihr Antrag vom 31.10.2013 aufrechtgehalten wurde. Mit Schreiben vom 15.03.2017 teilte die DD-GmbH, ebenfalls vertreten durch die Rechtsanwälte, ausdrücklich mit, dass sie in das behängende Enteignungsverfahren nicht als Enteignerin eintritt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich aufgrund der Aktenlage sowie dem aktuellen Grundbuchsstand. Daraus ergibt sich, dass nunmehr die DD-GmbH Eigentümerin des Gst ***1/6 KG W Land ist und nicht mehr die Antragstellerin Dr. AA. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, LGBl Nr 1/2001 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2001, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: „Enteignung§ 12Paragraph 12Zulässigkeit der Enteignung, Parteien, Antrag

(1)Wurde die Anschlusspflicht einer Anlage festgestellt oder festgelegt, so kann zum Zweck ihres Anschlusses an die öffentliche Kanalisation enteignet werden.
(2)Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn a)Litera a der Anschluss auf andere Weise nicht oder nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg sowie zu den Nachteilen, die dem Enteigneten erwachsen würden, unvertretbar hohen Aufwand durchgeführt werden könnte; b)Litera b der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Herstellung des Anschlusses zu dienen; c)Litera c der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und d)Litera d durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
(3)Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner und der Enteignete.
(4)Enteigner ist a)Litera a der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung einer Entwässerungsanlage oder dem Anschluss einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation dient; b)Litera b der Betreiber der öffentlichen Kanalisation, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung eines Anschlusskanals dient.
(5)Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b der Eigentümer der mitzubenützenden fremden Anlage.
(5)Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, der Eigentümer der mitzubenützenden fremden Anlage.
(6)Ein Antrag auf Enteignung ist vom Enteigner schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen: a)Litera a eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Anschlussentscheidung; b)Litera b ein Lageplan und eine genaue Beschreibung der Entwässerungsanlage, der nichtöffentlichen Kanalisation oder des Anschlusskanals, deren (dessen) Errichtung die Enteignung dient, in je zweifacher Ausfertigung; c)Litera c ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Eigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart und das Flächenausmaß enthält, in zweifacher Ausfertigung; d)Litera d Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke; e)Litera e im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b Unterlagen, die genaue Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit der in die fremde nichtöffentliche Kanalisation oder Entwässerungsanlage abzuleitenden Abwässer oder Niederschlagswässer sowie Namen und Adresse des Eigentümers der fremden Anlage enthalten.“im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Unterlagen, die genaue Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit der in die fremde nichtöffentliche Kanalisation oder Entwässerungsanlage abzuleitenden Abwässer oder Niederschlagswässer sowie Namen und Adresse des Eigentümers der fremden Anlage enthalten.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 12 Abs 3 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, sind Parteien des Enteignungsverfahrens der Enteigner und der Enteignete.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, sind Parteien des Enteignungsverfahrens der Enteigner und der Enteignete. Enteigner sind nach § 12 Abs 4 TiKG 2000 der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung einer Entwässerungsanlage oder dem Anschluss einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation dient (lit a) sowie der Betreiber der öffentlichen Kanalisation, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung eines Anschlusskanals dient (lit b).Enteigner sind nach Paragraph 12, Absatz 4, TiKG 2000 der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung einer Entwässerungsanlage oder dem Anschluss einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation dient (Litera a,) sowie der Betreiber der öffentlichen Kanalisation, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung eines Anschlusskanals dient (Litera b,). Ein Antrag auf Enteignung ist gemäß § 12 Abs 4 TiKG 2000 vom Enteigner schriftlich zu stellen.Ein Antrag auf Enteignung ist gemäß Paragraph 12, Absatz 4, TiKG 2000 vom Enteigner schriftlich zu stellen. Daraus ergibt sich sohin, dass die Legitimation zur Stellung eines Antrages in einem Enteignungsverfahren auf die in § 12 Abs 4 lit a und b TiKG 2000 Angeführten beschränkt ist. Daraus ergibt sich sohin, dass die Legitimation zur Stellung eines Antrages in einem Enteignungsverfahren auf die in Paragraph 12, Absatz 4, Litera a und b TiKG 2000 Angeführten beschränkt ist. Im Zeitpunkt der Stellung des gegenständlich verfahrenseinleitenden Antrages vom 31.10.2013 war Dr. AA Eigentümerin des Gst ***1/6 KG W-Land. Zwischenzeitlich ist allerdings insofern eine entscheidungswesentliche Änderung der Sachlage eingetreten, als nunmehr die DD-GmbH Eigentümerin des Gst ***1/6 KG W-Land ist, und diese mit Schreiben vom 15.03.2017 ausdrücklich erklärt hat, nicht als Enteignerin in das gegenständliche Verfahren einzutreten. Da das Verwaltungsgericht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, war der aufrechterhaltene Antrag von Dr. AA vom 31.10.2013 nunmehr mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen, da diese nicht mehr Eigentümerin des Gst ***1/6 KG W-Land ist (vgl VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0017; VwGH 27.05.1974, 1071/72; uva). Da das Verwaltungsgericht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, war der aufrechterhaltene Antrag von Dr. AA vom 31.10.2013 nunmehr mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen, da diese nicht mehr Eigentümerin des Gst ***1/6 KG W-Land ist vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0017; VwGH 27.05.1974, 1071/72; uva). V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführt höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführt höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.36.1122.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.