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{'item': 'LVwG-2016/39/2693-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/39/2693-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerden des

  1. Herrn AA, BSc., Schulweg 9, 6271 Uderns, vertreten durch Altenweissl Wallnöfer Watschinger Zimmermann, Rechtsanwälte GmbH, Fallmerayertraße 8/DG, 6020 Innsbruck, und
  2. Herrn BB, Lindenstraße 59, 6283 Schwendau, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler, Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte, Talstraße 4a, 6280 Zell am Ziller, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 03.11.2016, AZ 131-9-4/2015, zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden zu
  4. und
  5. als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden zu
  6. und
  7. als unbegründet abgewiesen.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 19.06.2016 beantragten DD und EE (im Folgenden: Bauwerber) (in Abänderung ihres Bauansuchens vom 24.09.2015) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Naubaues auf Gst Nr. **/12, KG Y. Diesem Ansuchen waren Planunterlagen des Planungsbüros LOG vom 19.06.2016 angeschlossen. Mit Stellungnahme vom 06.10.2016 monierte Herr AA, (im Folgenden: Beschwerdeführer) Verstöße gegen §§ 59 Abs 3 und 60 Abs 4 TROG 2011 im Rahmen der erfolgten Bebauungsplanänderung. Bei Verordnung einer besonderen Bauweise für Gst **/12 wären zu seinem Grundstück **/20, für welches eine offene Bauweise vorgesehen sei, die notwendigen Abstände nach der Tiroler Bauordnung 2011 nicht eingehalten worden, hinblicklich der talseitig zu seinem Grundstück hin angeordneten Baugrenzlinie wäre eine mögliche Umgehung des sich aus der Wandhöhe ergebenden Mindestabstandes zu erörtern. In Kombination der Baugrenzlinie mit dem höchstmöglichen Gebäudepunkt wäre dem abschüssigen Gelände keine Rechnung getragen, vielmehr an dieser Stelle eine Gebäudehöhe von 17-19 m bei an sich notwendigem Abstand von 11,20 bis 11,40 m zulässig. Der Beschwerdeführer bezog sich auf seine zum Bebauungsplan (Zl ****) abgegebene Stellungnahme vom 09.06.2016, mit welcher Widerspruch zu §§ 59 Abs 3 und 60 Abs 4 TROG 2011 moniert, größerer Abstand der Baugrenzlinie bzw alternativ gestaffelte Baugrenzlinien für verschiedene Geschoßebenen gefordert und vorgebracht wurde, dass die festgelegte besondere Bauweise lediglich das Höchstausmaß der möglichen Gebäudesituierung, nicht jedoch die Anordnung und Gliederung der Gebäude ausweise, und bei einem Heranbauen bis auf 4 Meter durch erhöhten Geländedruck infolge Hanglage die Bebaubarkeit des darunterliegenden Grundstücks des Beschwerdeführers massiv erschwert würde.Mit Stellungnahme vom 06.10.2016 monierte Herr AA, (im Folgenden: Beschwerdeführer) Verstöße gegen Paragraphen 59, Absatz 3 und 60 Absatz 4, TROG 2011 im Rahmen der erfolgten Bebauungsplanänderung. Bei Verordnung einer besonderen Bauweise für Gst **/12 wären zu seinem Grundstück **/20, für welches eine offene Bauweise vorgesehen sei, die notwendigen Abstände nach der Tiroler Bauordnung 2011 nicht eingehalten worden, hinblicklich der talseitig zu seinem Grundstück hin angeordneten Baugrenzlinie wäre eine mögliche Umgehung des sich aus der Wandhöhe ergebenden Mindestabstandes zu erörtern. In Kombination der Baugrenzlinie mit dem höchstmöglichen Gebäudepunkt wäre dem abschüssigen Gelände keine Rechnung getragen, vielmehr an dieser Stelle eine Gebäudehöhe von 17-19 m bei an sich notwendigem Abstand von 11,20 bis 11,40 m zulässig. Der Beschwerdeführer bezog sich auf seine zum Bebauungsplan (Zl ****) abgegebene Stellungnahme vom 09.06.2016, mit welcher Widerspruch zu Paragraphen 59, Absatz 3 und 60 Absatz 4, TROG 2011 moniert, größerer Abstand der Baugrenzlinie bzw alternativ gestaffelte Baugrenzlinien für verschiedene Geschoßebenen gefordert und vorgebracht wurde, dass die festgelegte besondere Bauweise lediglich das Höchstausmaß der möglichen Gebäudesituierung, nicht jedoch die Anordnung und Gliederung der Gebäude ausweise, und bei einem Heranbauen bis auf 4 Meter durch erhöhten Geländedruck infolge Hanglage die Bebaubarkeit des darunterliegenden Grundstücks des Beschwerdeführers massiv erschwert würde. Mit Stellungnahme vom 06.10.2016 forderte Herr BB (im Folgenden: Beschwerdeführer) bedingt durch die Hanglage des Baugrundstücks die Einholung eines geologischen Gutachtens sowie statischer Berechnungsnachweise und vermutete anlassbezogene Änderung des Bebauungplanes im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben. Der nunmehr vorliegende Einreichplan sei nahezu ident mit der Voreinreichung vom 24.09.
  9. Er monierte Widerspruch zu § 59 Abs 3 TROG, wäre die Baugrenzlinie mit größerem Abstand als 4 m festzusetzen gewesen. Er nahm Bezug auf seine Ausführungen vom 15.06.2016 zur Bebauungsplanänderung, wobei diese Ausführungen das Verhältnis seines Grundstückes zum nördlich angrenzenden Grundstück Nr **2 sowie zum Gst. **3 taleinwärts zum Inhalt hatten, und denen ein Schreiben des DI CC vom 26.01.2016 zugrunde lag.Mit Stellungnahme vom 06.10.2016 forderte Herr BB (im Folgenden: Beschwerdeführer) bedingt durch die Hanglage des Baugrundstücks die Einholung eines geologischen Gutachtens sowie statischer Berechnungsnachweise und vermutete anlassbezogene Änderung des Bebauungplanes im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben. Der nunmehr vorliegende Einreichplan sei nahezu ident mit der Voreinreichung vom 24.09.
  10. Er monierte Widerspruch zu Paragraph 59, Absatz 3, TROG, wäre die Baugrenzlinie mit größerem Abstand als 4 m festzusetzen gewesen. Er nahm Bezug auf seine Ausführungen vom 15.06.2016 zur Bebauungsplanänderung, wobei diese Ausführungen das Verhältnis seines Grundstückes zum nördlich angrenzenden Grundstück Nr **2 sowie zum Gst. **3 taleinwärts zum Inhalt hatten, und denen ein Schreiben des DI CC vom 26.01.2016 zugrunde lag. Im Bauakt erliegt ein mit 17.05.2016 datiertes Gutachten der *** Geotechnik, GZ ****, Geotechnische Stellungnahme Standsicherheitsuntersuchung, das Gst **/12 betreffend. Am 07.10.2016 wurde eine mündliche Verhandlung abgeführt. Als Parteienvorbringen wurden diese Stellungnahmen vom 06.10.2016 der Beschwerdeführer zu Protokoll genommen. Mit Bescheid vom 03.11.2016, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde die baubehördliche Genehmigung für das beantragte Bauvorhaben Neubau Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten und Stützbauwerk talseitig (bewehrte Erde) auf Gst. **/12, KG Y, nach Maßgabe der genehmigten Pläne und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Verletzung von Bestimmungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit c und e TBO 2011 nicht vorläge und die im rechtskräftigen Bebauungsplan (Zl ****) verordneten Festlegungen eingehalten wären. Im Rahmen der Verordnungsprüfung durch die Tiroler Landesregierung wären weder inhaltliche noch formelle Einwände erhoben worden. Der Bebauungsplan sei für ein funktional zusammenhängendes Gebiet für insgesamt 37 Parzellen erlassen worden, es würde auf einen deutlichen Vorteil für die weitere verkehrsmäßige Erschließung und die bauliche Entwicklung der Gemeinde abgezielt. Auf Einwände gegen den Bebauungsplan wäre in diesem Verfahren nicht einzugehen. Bei der Forderung nach Einholung eines geologischen Gutachtens handle es sich nicht um ein Nachbarrecht. Für die Ausführung des Stützbauwerkes „bewehrte Erde“ im Mindestabstandsbereich lägen ausdrückliche Zustimmungserklärungen bzw privatrechtliche Vereinbarungen vor. Mit Bescheid vom 03.11.2016, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde die baubehördliche Genehmigung für das beantragte Bauvorhaben Neubau Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten und Stützbauwerk talseitig (bewehrte Erde) auf Gst. **/12, KG Y, nach Maßgabe der genehmigten Pläne und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Verletzung von Bestimmungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera c und e TBO 2011 nicht vorläge und die im rechtskräftigen Bebauungsplan (Zl ****) verordneten Festlegungen eingehalten wären. Im Rahmen der Verordnungsprüfung durch die Tiroler Landesregierung wären weder inhaltliche noch formelle Einwände erhoben worden. Der Bebauungsplan sei für ein funktional zusammenhängendes Gebiet für insgesamt 37 Parzellen erlassen worden, es würde auf einen deutlichen Vorteil für die weitere verkehrsmäßige Erschließung und die bauliche Entwicklung der Gemeinde abgezielt. Auf Einwände gegen den Bebauungsplan wäre in diesem Verfahren nicht einzugehen. Bei der Forderung nach Einholung eines geologischen Gutachtens handle es sich nicht um ein Nachbarrecht. Für die Ausführung des Stützbauwerkes „bewehrte Erde“ im Mindestabstandsbereich lägen ausdrückliche Zustimmungserklärungen bzw privatrechtliche Vereinbarungen vor. In fristgerecht erhobener Beschwerde hält der Beschwerdeführer AA, BSc, zusammengefasst im Wesentlichen unterlassene Beiziehung eines geologische Sachverständigen gemäß § 25 Abs 5 TBO 2011 vor und bezieht sich dabei auf die ausgeprägte Neigung des Bauplatzes sowie auf Erdrutschungen und Gefährdungen im Sinne des § 3 Abs 2 TBO
  11. Die in den Bescheid aufgenommenen Auflagen aus dem geologischen Gutachten vom 17.05.2015 der *** Geotechnik wären nicht geeignet, das Gutachten Monate vor der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 05.01.2016, welche Gefährdungen durch Rutschungen bestätige, erstellt worden. Parteiengehör und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Gutachten sei vorweg unterlassen worden, das Gutachten erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Ein ordnungsgemäß eingeholtes Sachverständigengutachten hätte Aufschluss über die Bebaubarkeit des Hanggrundstückes gegeben. Neuerlich moniert wurde nicht eingehaltener Mindestabstand nach § 6 TBO 2011 bei Festlegung der besonderen Bauweise, mit dem 0,6 fachen der Berechnungsgrundlage (projektierte Gebäudehöhe von 16,56 m) damit ein Mindestabstand von 9,94 m, dies ungeachtet allfälliger Aufschüttungen, sowie weiters ein Verstoß bei Festlegung der Baugrenzlinie gegenüber bebaubaren Grundstücken, als gemäß § 59 Abs 3 TROG 2011 schon ein größere Abstand als 4 m zu wählen gewesen wäre. Die Kombination Baugrenzlinie mit höchstem Punkt trage dem abschüssigen Gelände nicht Rechnung, ein größerer Abstand, alternativ eine gestaffelte Baugrenzlinie wären zu wählen gewesen. Die rechtswidrigen Festlegungen wären damit außer Acht zu lassen und die subsidiär anwendbaren Bestimmungen des § 6 Abs 1 TBO 2011 heranzuziehen. Lediglich das Höchstausmaß, nicht jedoch Gliederung und Anordnung sei der festgelegten besonderen Bauweise zu entnehmen. Der Bebauungsplan wäre gesetz- und verfassungswidrig, damit ebengleich auch der Baubescheid, die aufsichtsbehördliche Verordnungsprüfung ändere daran nichts. Gefährdungen durch Naturgefahren seien bei Festlegung der Baugrenzlinie durch zusätzliche Festlegungen zu berücksichtigen. Die Vorlage des Bebauungsplanes an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung wurde angeregt.In fristgerecht erhobener Beschwerde hält der Beschwerdeführer AA, BSc, zusammengefasst im Wesentlichen unterlassene Beiziehung eines geologische Sachverständigen gemäß Paragraph 25, Absatz 5, TBO 2011 vor und bezieht sich dabei auf die ausgeprägte Neigung des Bauplatzes sowie auf Erdrutschungen und Gefährdungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, TBO
  12. Die in den Bescheid aufgenommenen Auflagen aus dem geologischen Gutachten vom 17.05.2015 der *** Geotechnik wären nicht geeignet, das Gutachten Monate vor der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 05.01.2016, welche Gefährdungen durch Rutschungen bestätige, erstellt worden. Parteiengehör und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Gutachten sei vorweg unterlassen worden, das Gutachten erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Ein ordnungsgemäß eingeholtes Sachverständigengutachten hätte Aufschluss über die Bebaubarkeit des Hanggrundstückes gegeben. Neuerlich moniert wurde nicht eingehaltener Mindestabstand nach Paragraph 6, TBO 2011 bei Festlegung der besonderen Bauweise, mit dem 0,6 fachen der Berechnungsgrundlage (projektierte Gebäudehöhe von 16,56 m) damit ein Mindestabstand von 9,94 m, dies ungeachtet allfälliger Aufschüttungen, sowie weiters ein Verstoß bei Festlegung der Baugrenzlinie gegenüber bebaubaren Grundstücken, als gemäß Paragraph 59, Absatz 3, TROG 2011 schon ein größere Abstand als 4 m zu wählen gewesen wäre. Die Kombination Baugrenzlinie mit höchstem Punkt trage dem abschüssigen Gelände nicht Rechnung, ein größerer Abstand, alternativ eine gestaffelte Baugrenzlinie wären zu wählen gewesen. Die rechtswidrigen Festlegungen wären damit außer Acht zu lassen und die subsidiär anwendbaren Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 heranzuziehen. Lediglich das Höchstausmaß, nicht jedoch Gliederung und Anordnung sei der festgelegten besonderen Bauweise zu entnehmen. Der Bebauungsplan wäre gesetz- und verfassungswidrig, damit ebengleich auch der Baubescheid, die aufsichtsbehördliche Verordnungsprüfung ändere daran nichts. Gefährdungen durch Naturgefahren seien bei Festlegung der Baugrenzlinie durch zusätzliche Festlegungen zu berücksichtigen. Die Vorlage des Bebauungsplanes an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung wurde angeregt. In rechtzeitiger Beschwerde moniert der Beschwerdeführer DI AA ebenfalls unterlassene Einholung eines geologischen Gutachtens sowie statischer Berechnungsnachweise, Verletzung von Parteiengehör, Anlassbebauungsplanung als auch Gesetzwidrigkeit des geänderten Bebauungsplanes im Hinblick auf die Festlegungen des § 59 Abs 3 TROG
  13. Er verwies wurde auf seine Stellungnahme vom 15.06.2016 im Verfahren zur Bebauungsplanänderung.In rechtzeitiger Beschwerde moniert der Beschwerdeführer DI AA ebenfalls unterlassene Einholung eines geologischen Gutachtens sowie statischer Berechnungsnachweise, Verletzung von Parteiengehör, Anlassbebauungsplanung als auch Gesetzwidrigkeit des geänderten Bebauungsplanes im Hinblick auf die Festlegungen des Paragraph 59, Absatz 3, TROG
  14. Er verwies wurde auf seine Stellungnahme vom 15.06.2016 im Verfahren zur Bebauungsplanänderung. Im Bauakt liegt weiters, neben weiteren, eine privatrechtliche Vereinbarung des Bauwerbers auch mit dem Beschwerdeführer AA, BSc, vom 29.09.2016 betreffend die Zulässigkeit zur Errichtung einer bewehrten Erde-Konstruktion auf Gst **/12 an der westlichen Grundstücksgrenze. Ein darauf bezogener Ergänzungsplan vom 29.09.2016 zur Einreichung vom 19.06.2016 liegt im Akt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 48/2013 idF LGBl Nr 94/2016: Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2013, in der Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062). Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer des Gst Nr. **/20, KG Y. Dieses grenzt im Westen unmittelbar an das Baugrundstück an. Der Beschwerdeführer BB ist Eigentümer des Gst Nr. **/11, KG Y. Dieses grenzt im Norden unmittelbar an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführer sind damit Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 und als solche berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a bis f genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer des Gst Nr. **/20, KG Y. Dieses grenzt im Westen unmittelbar an das Baugrundstück an. Der Beschwerdeführer BB ist Eigentümer des Gst Nr. **/11, KG Y. Dieses grenzt im Norden unmittelbar an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführer sind damit Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 und als solche berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a bis f genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Soweit die Beschwerdeführer Hanglage des Grundstücks und darauf bezogene geologische bzw statische Abklärung fordern, und soweit vom Beschwerdeführer AA dazu ausdrücklich auf die Bestimmung des §§ 3 Abs 2 und 25 Abs 5 (richtig: Abs 4, Anm) TBO 2011 Bezug genommen wird, ist festzustellen:Soweit die Beschwerdeführer Hanglage des Grundstücks und darauf bezogene geologische bzw statische Abklärung fordern, und soweit vom Beschwerdeführer AA dazu ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraphen 3, Absatz 2 und 25 Absatz 5, (richtig: Absatz 4,, Anmerkung TBO 2011 Bezug genommen wird, ist festzustellen: Die Aufzählung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ist taxativ. Die von den Beschwerdeführern eingewendeten geologischen Fragestellungen betreffen aus öffentlich rechtlicher Sicht Fragen der Beschaffenheit des Bauplatzes, daraus gezogene Schlussfolgerungen für ihre Liegenschaften aus privatrechtlicher Sicht Fragen der Unversehrtheit ihres Eigentums. Die Aufzählung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ist taxativ. Die von den Beschwerdeführern eingewendeten geologischen Fragestellungen betreffen aus öffentlich rechtlicher Sicht Fragen der Beschaffenheit des Bauplatzes, daraus gezogene Schlussfolgerungen für ihre Liegenschaften aus privatrechtlicher Sicht Fragen der Unversehrtheit ihres Eigentums. Die geltende Rechtslage kennt kein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage der Beschaffenheit des Bauplatzes. Der Einwand der Beschaffenheit des Baugrundstückes bzw der Bauplatzeignung (§ 3 TBO 2011) lässt sich unter keines der taxativen Mitspracherechte subsumieren. Die geltende Rechtslage kennt kein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage der Beschaffenheit des Bauplatzes. Der Einwand der Beschaffenheit des Baugrundstückes bzw der Bauplatzeignung (Paragraph 3, TBO 2011) lässt sich unter keines der taxativen Mitspracherechte subsumieren. Gemäß § 3 Abs 2 TBO 2011 dürfen auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, Neu-, Zu- und Umbauten und die sonstige Änderungen von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung errichtet werden, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 dürfen auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, Neu-, Zu- und Umbauten und die sonstige Änderungen von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung errichtet werden, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen. Dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich der Bodenbeschaffenheit nach für die vorgesehene Bebauung eignen (§ 3), und verpflichtet diese Forderung nach Bauplatzeignung die Behörde zur (amtswegigen) Prüfung, ob eine bauliche Anlage auch auf einem ausreichend tragfähigen Untergrund errichtet wird, und ist dies (wenn notwendig) entsprechend sachverständig abzuklären, steht jedoch dem Nachbarn nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Frage kein subjektives Mitspracherecht zu. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 und 2 TBO 2011 dient (allein) dem Schutz öffentlicher Interessen sowie dem Schutz des Bauwerbers und jener Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, nicht aber dem Nachbarn. Für Letztere verbürgt diese Vorschrift also kein eigenständiges subjektives Recht und damit kein Mitspracherecht.Dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich der Bodenbeschaffenheit nach für die vorgesehene Bebauung eignen (Paragraph 3,), und verpflichtet diese Forderung nach Bauplatzeignung die Behörde zur (amtswegigen) Prüfung, ob eine bauliche Anlage auch auf einem ausreichend tragfähigen Untergrund errichtet wird, und ist dies (wenn notwendig) entsprechend sachverständig abzuklären, steht jedoch dem Nachbarn nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Frage kein subjektives Mitspracherecht zu. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins und 2 TBO 2011 dient (allein) dem Schutz öffentlicher Interessen sowie dem Schutz des Bauwerbers und jener Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, nicht aber dem Nachbarn. Für Letztere verbürgt diese Vorschrift also kein eigenständiges subjektives Recht und damit kein Mitspracherecht. Nach ständiger einschlägiger Rechtsprechung bestehen auch zu Fragen der Statik sowie der Standsicherheit im gesamten Regelungsregime der Tiroler Bauordnung 2011 schon jedenfalls keine subjektiv öffentlich-rechtlichen Interessen und damit auch keine Mitspracherechte eines Nachbarn, eine subjektive Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin unter diesem Blickwinkel kann somit auch nicht gegeben sein. Steht den Beschwerdeführern als Nachbarn des Bauverfahrens damit aber kein diesbezügliches Nachbarrecht zu und gehen formelle Rechte nicht weiter als die ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechte, kann aber auch ihren Forderungen nach Einholung weiterer einschlägiger fachlicher Gutachten bzw ihrem Vorwurf eingetretener verfahrensrechtlicher Mangelhaftigkeiten (Verletzung von Parteiengehör, unzureichende Aufnahme von Auflagen in den Bescheid) kein weiterer Erfolg beschieden sein. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang zum Vorwurf des Beschwerdeführers AA, die geotechnische Stellungnahme der *** Geotechnik würde sich aufgrund ihrer zeitlichen Erstellung nicht eignen, richtig gestellt, dass das im bekämpften Bescheid wiedergegebene Datum dieser geotechnischen Stellungnahme aufgrund eines Schreibfehlers irrtümlich mit 17.05.2015 und nicht richtig mit 17.05.2016 angegeben wurde. In ihrem weiteren Vorbringen halten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit der Bebauungsplanung an sich vor und wiederholen dabei ihre bereits im Verordnungsverfahren dazu vorgebrachten Vorhalte. Nicht jedoch behaupten die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen, dass das gegenständliche Bauvorhaben in seiner konkreten Planung für sich diesen Verordnungsfestlegungen widersprechen würde. Dem Bebauungsplan Zl **** mit der Planbezeichnung **** lagen die Gemeinderatsbeschlüsse vom 17.05.2016 und 01.08.2016 zugrunde. Die aufsichtsbehördliche Verordnungsprüfung erfolgte zur Zahl ****. Nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist trat der Bebauungsplan in Rechtskraft. Sowohl Behörden als auch das Verwaltungsgericht sind an rechtskräftige Verordnungen gebunden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Erlassung des Bebauungsplanes für das Baugrundstück sei aus Anlass des für dieses Grundstück geplanten Projekts erfolgt, ist für sich genommen nicht geeignet, das Verwaltungsgericht zu einer Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens, wie dies vom Beschwerdeführer AA angeregt wird, zu veranlassen. So erweist sich im Sinne ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig, dass sich derartige Notwendigkeit erst im Zuge bzw angesichts eines geplanten Bauvorhabens ergibt. Derartige Erlassung bzw Änderung aus Anlass stellt für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt. Damit in Einklang steht auch die gesetzliche Vorgabe im § 54 Abs 1 TROG 2011, welche eine „möglichste“ Erlassung für ein größeres funktional zusammenhängendes Gebiet normiert. Gegenständlich bezog sich die Bebauungsplanung in dieser geforderten Weise nicht ausschließlich auf das Baugrundstück, sondern wurden in die Verordnung insgesamt 37 Grundstücke einbezogen.Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Erlassung des Bebauungsplanes für das Baugrundstück sei aus Anlass des für dieses Grundstück geplanten Projekts erfolgt, ist für sich genommen nicht geeignet, das Verwaltungsgericht zu einer Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens, wie dies vom Beschwerdeführer AA angeregt wird, zu veranlassen. So erweist sich im Sinne ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig, dass sich derartige Notwendigkeit erst im Zuge bzw angesichts eines geplanten Bauvorhabens ergibt. Derartige Erlassung bzw Änderung aus Anlass stellt für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt. Damit in Einklang steht auch die gesetzliche Vorgabe im Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2011, welche eine „möglichste“ Erlassung für ein größeres funktional zusammenhängendes Gebiet normiert. Gegenständlich bezog sich die Bebauungsplanung in dieser geforderten Weise nicht ausschließlich auf das Baugrundstück, sondern wurden in die Verordnung insgesamt 37 Grundstücke einbezogen. Soweit dem Beschwerdevorbringen unter gesamthafter Betrachtung ein Vorhalt in der Weise entnommen werden kann, dass eine Unzulässigkeit in der Festlegung einer besonderen Bauweise mit gewähltem Abstand von 4 m (die Beschwerdeführer fordern die Einhaltung des 0,6 fachen der Berechnungsgrundlage) von der Grundgrenze unter gleichzeitiger Festlegung einer Baugrenzlinie in gleichem Abstand vorgeworfen wird, ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Unzulässigkeit aus dem Gesetzeswortlaut für sich nicht entnommen werden kann. Verweist § 60 Abs 4 fünfter Satz TROG ohne explizite Einschränkung auf die „Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2011“, müssen in diesen derart verwiesenen Mindestabständen aber auch jene Abstände Deckung bzw Inhalt finden, die gemäß der Anordnung des Einleitungssatz des ersten Absatzes des § 6 TBO 2011 durch festgelegte Baugrenzlinien bestimmt sind und in dieser Weise als solche einzuhalten sind. Gemäß dieser Bestimmung gelten danach in erster Vorgabe die durch Baugrenzlinien definierten Abstände, haben diese also Vorrang gegenüber den weiteren, subsidiär geltenden Abstandsvorschriften dieses Paragraphen. Eine Rechtswidrigkeit in den verordneten Festlegungen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol damit entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Soweit dem Beschwerdevorbringen unter gesamthafter Betrachtung ein Vorhalt in der Weise entnommen werden kann, dass eine Unzulässigkeit in der Festlegung einer besonderen Bauweise mit gewähltem Abstand von 4 m (die Beschwerdeführer fordern die Einhaltung des 0,6 fachen der Berechnungsgrundlage) von der Grundgrenze unter gleichzeitiger Festlegung einer Baugrenzlinie in gleichem Abstand vorgeworfen wird, ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Unzulässigkeit aus dem Gesetzeswortlaut für sich nicht entnommen werden kann. Verweist Paragraph 60, Absatz 4, fünfter Satz TROG ohne explizite Einschränkung auf die „Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2011“, müssen in diesen derart verwiesenen Mindestabständen aber auch jene Abstände Deckung bzw Inhalt finden, die gemäß der Anordnung des Einleitungssatz des ersten Absatzes des Paragraph 6, TBO 2011 durch festgelegte Baugrenzlinien bestimmt sind und in dieser Weise als solche einzuhalten sind. Gemäß dieser Bestimmung gelten danach in erster Vorgabe die durch Baugrenzlinien definierten Abstände, haben diese also Vorrang gegenüber den weiteren, subsidiär geltenden Abstandsvorschriften dieses Paragraphen. Eine Rechtswidrigkeit in den verordneten Festlegungen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol damit entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Verordnung einer Baugrenzlinie gegenüber bebaubaren Grundstücken (um ein solches handelt es sich bei dem betroffenen Nachbargrundstück Nr **/20) stellt § 59 Abs 3 zweiter Satz TROG die Verpflichtung zur Festlegung eines größeren Abstandes als des Mindestabstandes von 3 bzw 4 m (§ 6 Abs 1 TBO 2001) auf. Diesen Vorgaben muss durch die festgelegte Baugrenzlinie auch mit gegenständlich 4 m (und nicht notwendiger Weise etwa geforderten 4,01 m, wie dies die Beschwerdeführer mit ihrer Forderung nach größerem als 4 m Abstand allenfalls als erforderlich einfordern wollten) jedenfalls ausreichend Rechnung getragen gesehen werden.Hinsichtlich der Verordnung einer Baugrenzlinie gegenüber bebaubaren Grundstücken (um ein solches handelt es sich bei dem betroffenen Nachbargrundstück Nr **/20) stellt Paragraph 59, Absatz 3, zweiter Satz TROG die Verpflichtung zur Festlegung eines größeren Abstandes als des Mindestabstandes von 3 bzw 4 m (Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2001) auf. Diesen Vorgaben muss durch die festgelegte Baugrenzlinie auch mit gegenständlich 4 m (und nicht notwendiger Weise etwa geforderten 4,01 m, wie dies die Beschwerdeführer mit ihrer Forderung nach größerem als 4 m Abstand allenfalls als erforderlich einfordern wollten) jedenfalls ausreichend Rechnung getragen gesehen werden. Entsprechend der Bestimmung des § 60 TROG wurde die besondere Bauweise in der Weise verordnet, als Anordnung und Gliederung des Gebäudes durch Festlegung eines Höchstausmaßes getroffen wurden. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 60, TROG wurde die besondere Bauweise in der Weise verordnet, als Anordnung und Gliederung des Gebäudes durch Festlegung eines Höchstausmaßes getroffen wurden. An diese Stelle sei zur Ergänzung festgehalten, dass durch das Gebäude auch nicht der volle Umfang des zulässigen Höchstausmaßes bis auf einen Abstand von 4 m zum Grundstück des Beschwerdeführers AA hin ausgeschöpft wird, sondern das Gebäude in größerem Abstand, reichend von 4,68 m bis 6,60 m, zum Nachbargrundstück hin projektiert ist. Der Bebauungsplan enthält sämtliche Festlegungen, wie sie als Mindestinhalte eines Bebauungsplanes gefordert sind. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer die verordneten Bebauungsfestlegungen in deren inhaltlicher Würdigung als nicht sachgerecht und nicht raumordnungsfachlich begründet erachtet, ist an dieser Stelle auf die im Planungsermessen der Gemeinde liegende Berechtigung zur Festlegung konkreter Bebauungsinhalte zu verweisen. Gesamt gesehen sah sich das erkennende Gericht nicht zur angeregten Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Baubescheid in seiner Urschrift im Akt das Datum 03.11.2016 ausweist, die Ausfertigungen an die Beschwerdeführer laut deren Beschwerdeschrift hingegen (dies wohl bedingt durch zeitversetzte Zustellungen) das Datum 08.11.2016 bzw 11.11.2016. Handelt es sich beim Datum eines Bescheides um kein wesentliches, die Rechtswirkungen in Frage stellendes Bescheidmerkmal, bleibt dies jedoch ohne weitere Rechtsfolgen. Aus angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest. Es waren reine Rechtsfragen zu klären. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest. Es waren reine Rechtsfragen zu klären. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III. zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch drei. zitierte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.39.2693.3

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