RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/44/0781-4 TextIM NAMEN DER REBUPLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die gesetzten Fristen in Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides bis zum 30.05.2017 verlängert werden.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die gesetzten Fristen in Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides bis zum 30.05.2017 verlängert werden.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 der Auftrag erteilt, den auf dem Grundstück Nr ***/2, KG Z, abgelagerten Abfall in Form eines PKW der Marke Mercedes Benz bis längstens 15.04.2016 ordnungsgemäß zu entsorgen oder nach einer Überprüfung gemäß § 57a KFG seiner Bestimmung nach zu verwenden. Mit Spruchpunkt II wurde ihm aufgetragen, bis längstens 15.04.2016 einen Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung des Kfz vorzulegen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 der Auftrag erteilt, den auf dem Grundstück Nr ***/2, KG Z, abgelagerten Abfall in Form eines PKW der Marke Mercedes Benz bis längstens 15.04.2016 ordnungsgemäß zu entsorgen oder nach einer Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, KFG seiner Bestimmung nach zu verwenden. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde ihm aufgetragen, bis längstens 15.04.2016 einen Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung des Kfz vorzulegen. Gegen diesen am 19.03.2016 zugestellten Behandlungsauftrag hat AA, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 06.04.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Behebung des Bescheides beantragt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es sich beim gegenständlichen Kfz um keinen Abfall handle. Zwar wird von ihm außer Streit gestellt, dass die Außenspiegel und Türgriffe fehlen und, dass das Kfz seit geraumer Zeit nicht zugelassen sei, ansonsten befinde sich das Fahrzeug jedoch in einem technisch einwandfreien Zustand und könne jederzeit wieder angemeldet und zugelassen werden. Derzeit sei das Fahrzeug lediglich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht angemeldet. Der Beschwerdeführer habe auch diverse Assistenzsysteme wie ein „Geisterfahrerwarnsystem“ und ein „Alkoholwarnsystem“ entwickelt, erprobt und eingebaut und beabsichtige, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen. Es sei bisher auch zu keinem Austritt von Flüssigkeiten aus dem Fahrzeug gekommen, weshalb von diesem keine Gefahr für die Umwelt ausgehe. Schließlich habe die Behörde auch nicht ausreichend begründet, unter welchen Tatbestand des § 73 Abs 1 AWG sie den gegenständlichen Sachverhalten subsumiere.Gegen diesen am 19.03.2016 zugestellten Behandlungsauftrag hat AA, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 06.04.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Behebung des Bescheides beantragt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es sich beim gegenständlichen Kfz um keinen Abfall handle. Zwar wird von ihm außer Streit gestellt, dass die Außenspiegel und Türgriffe fehlen und, dass das Kfz seit geraumer Zeit nicht zugelassen sei, ansonsten befinde sich das Fahrzeug jedoch in einem technisch einwandfreien Zustand und könne jederzeit wieder angemeldet und zugelassen werden. Derzeit sei das Fahrzeug lediglich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht angemeldet. Der Beschwerdeführer habe auch diverse Assistenzsysteme wie ein „Geisterfahrerwarnsystem“ und ein „Alkoholwarnsystem“ entwickelt, erprobt und eingebaut und beabsichtige, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen. Es sei bisher auch zu keinem Austritt von Flüssigkeiten aus dem Fahrzeug gekommen, weshalb von diesem keine Gefahr für die Umwelt ausgehe. Schließlich habe die Behörde auch nicht ausreichend begründet, unter welchen Tatbestand des Paragraph 73, Absatz eins, AWG sie den gegenständlichen Sachverhalten subsumiere. Am 09.03.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer eines Mercedes Benz, Baureihe W 124, Baujahr 1992, mit ca 750.000 km Laufleistung. Die letzte Begutachtung nach § 57a KFG erfolgte am 17.09.
- Am 14.11.2005 wurde das auf das Kennzeichen KU-STOM1 zugelassene Kfz abgemeldet und seither nicht mehr im Straßenverkehr verwendet. Zumindest seit dem Jahr 2012 steht das Kfz unverändert auf einer nicht abgedichteten Fläche des Grundstücks Nr ***/2, KG Z.Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer eines Mercedes Benz, Baureihe , W 124, Baujahr 1992, mit ca 750.000 km Laufleistung. Die letzte Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG erfolgte am 17.09.
- Am 14.11.2005 wurde das auf das Kennzeichen KU-STOM1 zugelassene Kfz abgemeldet und seither nicht mehr im Straßenverkehr verwendet. Zumindest seit dem Jahr 2012 steht das Kfz unverändert auf einer nicht abgedichteten Fläche des Grundstücks Nr ***/2, KG Z. Das Kfz enthält noch sämtliche Betriebsflüssigkeiten, jedoch fehlen die Batterie, die Außenspiegel und die Türgriffe. Das Zündschloss kann nicht mehr bedient werden. Das Öffnen der Türen ist derzeit mittels Fernbedienung möglich. Ein Starten des Motors soll nach Angabe des Beschwerdeführers mittels einer von ihm konstruierten Fernbedienung möglich sein. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben auch ein „Antigeisterfahrersystem“ eingebaut, welches das Kfz automatisch stoppen soll, wenn der Fahrer die Autobahn entgegen der Fahrtrichtung benützen sollte. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, eine „Selbstlöschanlage“ und ein „Antialkoholsystem“, welches eine Benützung des Kfz im alkoholisierten Zustand ausschließen soll, sowie eine „Blackbox“ zur Speicherung der Fahrzeugdaten und eine „Dashcam“ eingebaut zu haben. Die Module des „Antigeisterfahrersystems“, des „Antialkoholsystems“ und der „Blackbox“ hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben für den Fall der Verschrottung des Kfz wieder entnommen; die mit diesen Systemen verbundenen Eingriffe in die Fahrzeugtechnik – insbesondere die Fahrzeugelektronik – bestehen jedoch nach wie vor. Eine Typisierung dieser Kfz-Umbauten gemäß § 33 KFG hat nicht stattgefunden.Das Kfz enthält noch sämtliche Betriebsflüssigkeiten, jedoch fehlen die Batterie, die Außenspiegel und die Türgriffe. Das Zündschloss kann nicht mehr bedient werden. Das Öffnen der Türen ist derzeit mittels Fernbedienung möglich. Ein Starten des Motors soll nach Angabe des Beschwerdeführers mittels einer von ihm konstruierten Fernbedienung möglich sein. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben auch ein „Antigeisterfahrersystem“ eingebaut, welches das Kfz automatisch stoppen soll, wenn der Fahrer die Autobahn entgegen der Fahrtrichtung benützen sollte. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, eine „Selbstlöschanlage“ und ein „Antialkoholsystem“, welches eine Benützung des Kfz im alkoholisierten Zustand ausschließen soll, sowie eine „Blackbox“ zur Speicherung der Fahrzeugdaten und eine „Dashcam“ eingebaut zu haben. Die Module des „Antigeisterfahrersystems“, des „Antialkoholsystems“ und der „Blackbox“ hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben für den Fall der Verschrottung des Kfz wieder entnommen; die mit diesen Systemen verbundenen Eingriffe in die Fahrzeugtechnik – insbesondere die Fahrzeugelektronik – bestehen jedoch nach wie vor. Eine Typisierung dieser Kfz-Umbauten gemäß Paragraph 33, KFG hat nicht stattgefunden. Aufgrund der langen Standdauer ist das Kfz derzeit in keinem fahrtüchtigen Zustand. Für die Wiederinbetriebnahme müssten diverse Verschleißteile erneuert werden. Der Beschwerdeführer schätzt die diesbezüglichen Kosten auf ca € 5.000,- bis € 6.000,-, wobei er die notwendigen Ersatzteile bereits lagert. Den Wiederbeschaffungswert des Kfz beziffert der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Laufleistung ebenfalls auf ca € 5.000,- bis € 6.000,-. Der Beschwerdeführer plant, das Kfz wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, die vorgenommenen Umbauten zu typisieren, das Kfz neu zuzulassen und wieder im Straßenverkehr zu verwenden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise wie folgt: „Ziele und Grundsätze § 1.Paragraph eins, (…)
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls (…)
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, (…) Begriffsbestimmungen § 2.Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. (…)
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. (…)
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. „Altstoffe“
- a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. (…) Abfallende § 5Paragraph 5
(1)Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
(1)Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. (…) Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.Paragraph 15, (…)
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. (…)
(5a)Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
- a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
- b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. (…) Behandlungsauftrag § 73.Paragraph 73,
(1)Wenn
- Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 auf einem nicht abgedichteten Untergrund auf dem Grundstück Nr ***/2, KG Z, ein seit dem Jahr 2005 nicht mehr zugelassenes, fahruntüchtiges Kfz mit einer seit dem Jahr 2006 abgelaufenen § 57a KFG Plakette abgestellt hat.Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 auf einem nicht abgedichteten Untergrund auf dem Grundstück Nr ***/2, KG Z, ein seit dem Jahr 2005 nicht mehr zugelassenes, fahruntüchtiges Kfz mit einer seit dem Jahr 2006 abgelaufenen Paragraph 57 a, KFG Plakette abgestellt hat. Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch die Restaurierungsabsicht des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung unstrittig keine neue Sache im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002 mehr darstellt und, dass es unstrittig in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 steht. Von einer Fahrtüchtigkeit kann derzeit aufgrund der vorgenommen Umbauten, die nicht typisiert wurden, sowie der bereits entnommenen Bestandteile (Batterie und Außenspiegel) und des erforderlichen Austausches von Verschleißteilen derzeit keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer selbst bringt vor, dass zur Wiederinbetriebnahme des Kfz Reparaturen im Ausmaß von ca € 5.000,- bis € 6.000,- und die Typisierung der vorgenommenen Umbauten erforderlich wären.Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch die Restaurierungsabsicht des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung unstrittig keine neue Sache im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 mehr darstellt und, dass es unstrittig in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 steht. Von einer Fahrtüchtigkeit kann derzeit aufgrund der vorgenommen Umbauten, die nicht typisiert wurden, sowie der bereits entnommenen Bestandteile (Batterie und Außenspiegel) und des erforderlichen Austausches von Verschleißteilen derzeit keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer selbst bringt vor, dass zur Wiederinbetriebnahme des Kfz Reparaturen im Ausmaß von ca € 5.000,- bis € 6.000,- und die Typisierung der vorgenommenen Umbauten erforderlich wären. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass er eine Restaurierung und Wiederinbetriebnahme des Kfz beabsichtigt, ist zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar die Abfalleigenschaft eines Pkw, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen ist, wenn er noch in Gebrauch steht, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG
- So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der Ablagerung des nicht fahrttüchtigen Kfz für eine allfällige zukünftige Restaurierung. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032).Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass er eine Restaurierung und Wiederinbetriebnahme des Kfz beabsichtigt, ist zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar die Abfalleigenschaft eines Pkw, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen ist, wenn er noch in Gebrauch steht, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG
- So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der Ablagerung des nicht fahrttüchtigen Kfz für eine allfällige zukünftige Restaurierung. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032). An der objektiven Abfalleigenschaft iSd § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 ist nicht zu zweifeln. Zwar hat der Beschwerdeführer die Batterie entfernt, jedoch sind noch sämtliche Flüssigkeiten wie etwa Motor- und Getriebeöl im Kfz verblieben. Es kann somit von keiner vollständigen Trockenlegung ausgegangen werden. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs 3 AWG
- So hat der VwGH etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).An der objektiven Abfalleigenschaft iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 ist nicht zu zweifeln. Zwar hat der Beschwerdeführer die Batterie entfernt, jedoch sind noch sämtliche Flüssigkeiten wie etwa Motor- und Getriebeöl im Kfz verblieben. Es kann somit von keiner vollständigen Trockenlegung ausgegangen werden. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG
- So hat der VwGH etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 an sich erübrigt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass gegenständlich auch Hinweise für das Vorliegen von Abfall im subjektiven Sinn vorliegen. Dazu wird auf die Ausführungen auf Seite 308 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 – auf dessen Rechtscharakter hier nicht näher eingegangen werden soll – verwiesen, in denen Kriterien für die subjektive Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen definiert werden. Indizien für eine Entledigungsabsicht des Eigentümers oder Inhabers des Fahrzeugs iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 bzw der EG-AbfallverbringungsVO Nr 1013/2006 sind demnach unter anderem, dass das Fahrzeug abgemeldet wurde und die letzte Überprüfung gemäß § 57a KFG bereits seit mehr als zwei Jahren abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass das Kfz bereits vor mehr als 11 Jahren abgemeldet wurde und auch das letzte „Pickerl“ vor 11 Jahren gemacht wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst angegeben, dass er von einem Zeitwert des Kfz in Größenordnung von € 5.000,- bis € 6.000,-, aber auch von notwendigen Reparaturkosten in derselben Höhe ausgeht. Somit ist auch die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs zu hinterfragen, was gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 ebenfalls als Indiz für die subjektive Abfalleigenschaft zu werten ist. Zumal aber die objektive Abfalleigenschaft jedenfalls feststeht, kann die abschließende Feststellung einer Entledigungsabsicht iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 und damit von Abfall im subjektiven Sinn unterbleiben.Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 an sich erübrigt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass gegenständlich auch Hinweise für das Vorliegen von Abfall im subjektiven Sinn vorliegen. Dazu wird auf die Ausführungen auf Seite 308 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 – auf dessen Rechtscharakter hier nicht näher eingegangen werden soll – verwiesen, in denen Kriterien für die subjektive Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen definiert werden. Indizien für eine Entledigungsabsicht des Eigentümers oder Inhabers des Fahrzeugs iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 bzw der EG-AbfallverbringungsVO Nr 1013 aus 2006, sind demnach unter anderem, dass das Fahrzeug abgemeldet wurde und die letzte Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, KFG bereits seit mehr als zwei Jahren abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass das Kfz bereits vor mehr als 11 Jahren abgemeldet wurde und auch das letzte „Pickerl“ vor 11 Jahren gemacht wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst angegeben, dass er von einem Zeitwert des Kfz in Größenordnung von € 5.000,- bis € 6.000,-, aber auch von notwendigen Reparaturkosten in derselben Höhe ausgeht. Somit ist auch die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs zu hinterfragen, was gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 ebenfalls als Indiz für die subjektive Abfalleigenschaft zu werten ist. Zumal aber die objektive Abfalleigenschaft jedenfalls feststeht, kann die abschließende Feststellung einer Entledigungsabsicht iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und damit von Abfall im subjektiven Sinn unterbleiben. Zu prüfen ist jedoch, ob hinsichtlich des Kfz allenfalls ein Abfallende gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 in Frage kommt. Nach dieser Bestimmung gelten Altstoffe, soweit – wie im gegenständlichen Fall – keine Verordnung anderes bestimmt, nur so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nach § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 sind Altstoffe Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (lit a), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden (lit b), um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn des § 5 Abs 1 AWG 2002 ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Das heißt, dass das Abfallende erst durch die zulässige Verwendung von Fahrzeugteilen – etwa durch den Einbau in ein zu reparierendes Fahrzeug – eintreten könnte. Schon allein aus diesem Grund kann also beim vorliegenden Kfz – sofern es zum Ausschlachten verwendet würde – kein Abfallende eingetreten sein. Abgesehen davon stellt das Kfz auch keinen Altstoff iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 dar, da ein solcher nur dann vorliegen kann, wenn bei seiner Sammlung oder Behandlung nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wird. Wie noch zu zeigen ist, wird das Kfz aber entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 3 AWG 2002 behandelt, sodass von einem Altstoff oder gar einer Beendigung der Abfalleigenschaft keine Rede sein kann (vgl VwGH 20.05.2010, 2008/07/0122).Zu prüfen ist jedoch, ob hinsichtlich des Kfz allenfalls ein Abfallende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 in Frage kommt. Nach dieser Bestimmung gelten Altstoffe, soweit – wie im gegenständlichen Fall – keine Verordnung anderes bestimmt, nur so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 sind Altstoffe Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (Litera a,), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden (Litera b,), um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Das heißt, dass das Abfallende erst durch die zulässige Verwendung von Fahrzeugteilen – etwa durch den Einbau in ein zu reparierendes Fahrzeug – eintreten könnte. Schon allein aus diesem Grund kann also beim vorliegenden Kfz – sofern es zum Ausschlachten verwendet würde – kein Abfallende eingetreten sein. Abgesehen davon stellt das Kfz auch keinen Altstoff iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 dar, da ein solcher nur dann vorliegen kann, wenn bei seiner Sammlung oder Behandlung nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wird. Wie noch zu zeigen ist, wird das Kfz aber entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 behandelt, sodass von einem Altstoff oder gar einer Beendigung der Abfalleigenschaft keine Rede sein kann vergleiche VwGH 20.05.2010, 2008/07/0122). In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Und schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem das Kfz gelagert wird, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 handelt. Es ist folglich von einer dem § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfall auszugehen.In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Und schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem das Kfz gelagert wird, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt. Es ist folglich von einer dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfall auszugehen. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 AWG 2002 ist somit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 VwGVG abzuweisen ist. Aufgrund des Zeitablaufes ist allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen iSd § 59 Abs 2 AVG neu festzusetzen.Die Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist somit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 28, VwGVG abzuweisen ist. Aufgrund des Zeitablaufes ist allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen iSd Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.44.0781.4