RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/23/0525-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn AA und des Herrn BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Richard Haberl ist Eigentümer des Grundstückes *1 in der Katastralgemeinde Z. Dieses Grundstück weist ein Gesamtausmaß von 497669 m² auf. Michael Margreiter ist Eigentümer des Grundstückes *2, ebenfalls in der Katastralgemeinde Z. Dieses Grundstück weist eine Fläche von 733185 m² auf. Mit Schreiben vom 10.03.2016 beantragten beide Eigentümer zusammen die Feststellung einer Eigenjagd nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 in Ansehung ihrer gemeinsamen Flächen. Dieses Ansuchen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und bringen die beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass zum einen ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei und eine umfassende Sachverhaltsermittlung nicht durchgeführt worden wäre. Nach Ansicht der beiden Beschwerdeführer waren die beiden gegenständlichen Grundstücke bis 1964 ein festgestelltes Eigenjagdgebiet und sei lediglich die Erneuerung der Feststellung im Rahmen eines Liegenschaftsankaufes 1964 verabsäumt worden. Darüber hinaus seien die beiden Flächen im Rahmen eines zusammenhängen Almgebietes durch die beiden Beschwerdeführer im gleichen Ausmaß bewirtschaftet worden. Weiters wurde auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt, insbesondere habe die belangte Behörde die Bestimmung des § 5 Tiroler Jagdgesetz unrichtig und zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgelegt. Diese Bestimmung lasse sehr wohl auch für eine Mehrheit von Personen als Grundeigentümer die Feststellung einer Eigenjagd zu. Wesentlich sei, dass wie im vorliegenden Fall die Grundparzellen *2 und *1 als zusammenhängende forstwirtschaftliche Grundflächen anzusehen seien und dass durch die gemeinsame Bewirtschaftung bei objektiver Betrachtung eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Grundfläche vorliegen würde. Weiters wurde auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt, insbesondere habe die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 5, Tiroler Jagdgesetz unrichtig und zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgelegt. Diese Bestimmung lasse sehr wohl auch für eine Mehrheit von Personen als Grundeigentümer die Feststellung einer Eigenjagd zu. Wesentlich sei, dass wie im vorliegenden Fall die Grundparzellen *2 und *1 als zusammenhängende forstwirtschaftliche Grundflächen anzusehen seien und dass durch die gemeinsame Bewirtschaftung bei objektiver Betrachtung eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Grundfläche vorliegen würde. Aus diesem Grund wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der BH Y dahingehend abzuändern, dass dem Antrag zur Gänze Folge zu geben sei und auf den Grundstücken *1 und *2 beide Katastralgemeinde Z ein Eigenjagdgebiet festzustellen sei. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Als unstrittiger Sachverhalt steht fest, dass die beiden Antragsteller jeweils Alleineigentümer einer Grundstücksfläche sind und dass für keinen Teil der beantragten Flächen ein Miteigentum oder sonst verbundenes gemeinsames Eigentum vorliegt. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 ff VwGG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ff VwGG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. (vwGH 24.6.2016, 2011/05/0182).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. (vwGH 24.6.2016, 2011/05/0182). Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sind und in ihrer Beschwerde auch keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrten IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: § 5 Abs 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 folgend ist eine der Voraussetzungen zur Bildung einer Eigenjagd eine demselben Eigentümer (physisch oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 ha, gleichgültig, obs in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht. Paragraph 5, Absatz 4, Tiroler Jagdgesetz 2004 folgend ist eine der Voraussetzungen zur Bildung einer Eigenjagd eine demselben Eigentümer (physisch oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 ha, gleichgültig, obs in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht. § 5 Abs 5 TJG 2004 verringert die notwendige Grundfläche unter bestimmten Bedingungen auf 115 ha. Allerdings ist auch hier eine der Voraussetzungen, dass es sich um eine demselben Eigentümer (physisch oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche handelt. Ratio legis dieser Bestimmung ist es, dass Eigenjagdgebiete grundsätzlich unter einer einheitlichen Eigentümerschaft stehen müssen. Nicht vom Wortlaut des Gesetzes und auch nicht vom Sinn der Norm umfasst, ist ein Eigentümerkonstrukt wie im hier vorliegenden Sachverhalt. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt es sich, dass jeder der beiden Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer Alleineigentümer bestimmter Grundflächen ist, die zusammengezählt die Mindestgröße für eine Eigenjagd ergeben. Allerdings fehlt es hier an dem wesentlichen rechtlichen Merkmal des Alleineigentums bzw des verbundenen Miteigentums. Einer Interpretation wie sie hier von den beiden Beschwerdeführern geführt wird, fehlt jegliche rechtliche Grundlage.Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 verringert die notwendige Grundfläche unter bestimmten Bedingungen auf 115 ha. Allerdings ist auch hier eine der Voraussetzungen, dass es sich um eine demselben Eigentümer (physisch oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche handelt. Ratio legis dieser Bestimmung ist es, dass Eigenjagdgebiete grundsätzlich unter einer einheitlichen Eigentümerschaft stehen müssen. Nicht vom Wortlaut des Gesetzes und auch nicht vom Sinn der Norm umfasst, ist ein Eigentümerkonstrukt wie im hier vorliegenden Sachverhalt. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt es sich, dass jeder der beiden Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer Alleineigentümer bestimmter Grundflächen ist, die zusammengezählt die Mindestgröße für eine Eigenjagd ergeben. Allerdings fehlt es hier an dem wesentlichen rechtlichen Merkmal des Alleineigentums bzw des verbundenen Miteigentums. Einer Interpretation wie sie hier von den beiden Beschwerdeführern geführt wird, fehlt jegliche rechtliche Grundlage. Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Da es sich bei der vorliegenden Entscheidung um eine einfache Wortinterpretation einer an sich klaren Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes handelte und kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.0525.1