Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 42a§ 130§ 7§ 138§ 42§ 17§ 31Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/37/0198-1; LVwG-2017/37/0199-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erken
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorgeschichte und Ausgangssituation:römisch eins. Vorgeschichte und Ausgangssituation: Im Rahmen der Grundzusammenlegung Z hat der kulturbautechnische Amtssachverständige DI CC am 13.06.1989 einen Lokalaugenschein auf dem (damaligen) Abfindungsgrundstück Nr **7, GB 8**** Z, durchgeführt. In seiner Stellungnahme vom 14.06.1989, Zl ****-***/***/14, heißt es ua wörtlich: „Die Verrohrung des Grabens zum Zwecke der Verbesserung der bestehenden Überfahrt (Traktor mit Kreisel) aus BR Ø 80 cm erfolgte auf einer Länge von 4 m mit Betonrohren Ø 60 cm und einer Steinwurf-Mauer. Wenn die zusätzliche Verrohrung auf 4 m beschränkt bleibt und der Erhaltungsverpflichtete des Grabens keinen Nachteil in der beengten Räumungsmöglichkeit (BR Ø 60 cm anstatt BR Ø 80 cm) sieht, besteht gegen die Ausführung kein Einwand.“ Das Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Schreiben vom 11.07.1989, Zl ****-****/****, der Gemeinde Z das Ergebnis des Lokalaugenscheins durch den kulturbautechnischen Sachverständigen mitgeteilt und angefragt, ob die Gemeinde Z als Erhaltungsverpflichtete des Grabens, Gst Nr **6, GB 8**** Z, der Verrohrung um weitere vier m in südlicher Richtung zustimme. Die Gemeinde Z hat, vertreten durch deren Bürgermeister, der Verrohrung des Grabens, Gst Nr **6, GB 8**** Z, mit Schreiben vom 03.08.1989, Zl ***/**, zugestimmt. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: Am 22.03.2016 hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) DD im Beisein eines naturkundlichen sowie gewässerökologischen Amtssachverständigen und des Fischereiberechtigten eine Begehung der Fließstrecke des W-er Gießens, Gst Nr **6, GB 8**** Z, von der „Renaturierungsfläche“ auf Gst Nr **0, GB 8**** Z, bis zum Sandfang im Bereich des Gst Nr **3, alle GB 8**** Z, durchgeführt und darüber mit Schriftsatz vom 08.04.2016, Zl ******-***/20-2016, Befund und Gutachten erstattet. Dem zitierten Schriftsatz sind mehrere Beilagen, ua die Beilage „Lageskizze Gewässerverunreinigungen“, beigefügt. Im Befund dieses Berichtes listet der wasserfachliche Amtssachverständige die nachfolgenden Missstände auf: ● Entgegen dem Aktionsprogramm Nitrat 2012 würden zum Gewässer, Gst Nr **6, GB 8**** Z, die Düngeabstände nicht eingehalten. ● Auf den Böschungen finde eine Beweidung statt, dadurch komme es zu Verschlammungen und Verunreinigungen durch Kuhdung. ● Auf dem Gst Nr **6, GB 8**** Z, befänden sich Bauschuttablagerungen. ● Im Böschungsbereich des Gießens seien Spuren von Mistablagerungen erkennbar. ● Auf weiten Strecken sei der Gießen mehrfach verrohrt. Mit Bescheid vom 01.06.2016, Zl ***/*-****/1-2016, hat die Bezirkshauptmannschaft X AA, Adresse 1, **** Z, gestützt auf das WRG 1959 und das TNSchG 2005, aufgetragen, bis spätestens 30.06.2016 die widerrechtlich errichteten Verrohrungen rückzubauen und den ursprünglichen Gewässerzustand wieder herzustellen sowie für die unbedingt notwendigen Wirtschaftsbrücken um wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft X anzusuchen [Spruchpunkt I)] sowie, gestützt auf das WRG 1959, die Einhaltung näher umschriebener Dauerauflagen vorgeschrieben [Spruchpunkt II)]. Mit Bescheid vom 01.06.2016, Zl ***/*-****/1-2016, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn AA, Adresse 1, **** Z, gestützt auf das WRG 1959 und das TNSchG 2005, aufgetragen, bis spätestens 30.06.2016 die widerrechtlich errichteten Verrohrungen rückzubauen und den ursprünglichen Gewässerzustand wieder herzustellen sowie für die unbedingt notwendigen Wirtschaftsbrücken um wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn anzusuchen [Spruchpunkt römisch eins)] sowie, gestützt auf das WRG 1959, die Einhaltung näher umschriebener Dauerauflagen vorgeschrieben [Spruchpunkt römisch zwei)]. Gegen diesen Bescheid hat AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Mag. BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde erhoben und dessen gänzliche Behebung beantragt. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.06.2016, Zl ***/*-****/1-2016, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit angefochten.Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.06.2016, Zl ***/*-****/1-2016, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit angefochten. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 08.09.1986 Eigentümer des geschlossenen Hofes „V“ in der Gemeinde Z. Die im angefochtenen Bescheid erwähnten Verrohrungen würden sich zwar auf einem kurzen Teilstück der Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, befinden und als Verbindungsbrücke zwischen den Grundstücken dienen. Er [der Beschwerdeführer] habe diese Verrohrungen aber nicht eingebaut. Zudem sei deren Errichtung nicht illegal erfolgt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer betont, dass der W-er Gießen als Entwässerungsgraben vor vielen Jahrzehnten errichtet und im Zuge der Grund-zusammenlegung Z dem öffentlichen Wassergut übergeben worden sei. Bei der Übergabe dieses Gießens an das öffentliche Wassergut seien die verfahrensgegenständlichen Verrohrungen vorhanden gewesen und auch vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes übernommen worden. Dementsprechend sei Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides rechtswidrig.Dementsprechend sei Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die im Spruchpunkt II) des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Dauerauflagen völlig unbegründet seien. Er habe die gesetzlich vorgeschriebenen Düngeabstände eingehalten und im Uferbereich auch keine Feldmieten angelegt. Das Gst Nr **6, GB 8**** Z, habe er niemals beweiden lassen und dies durch eine Elektroabzäunung sichergestellt. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die im Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Dauerauflagen völlig unbegründet seien. Er habe die gesetzlich vorgeschriebenen Düngeabstände eingehalten und im Uferbereich auch keine Feldmieten angelegt. Das Gst Nr **6, GB 8**** Z, habe er niemals beweiden lassen und dies durch eine Elektroabzäunung sichergestellt. Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, dass das behördliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, da er weder zu Begehung geladen noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides angehört worden sei. IV. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch vier. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1. Zu den Verrohrungen am W-er Gießen [Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides] Zu den Verrohrungen am W-er Gießen [Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Bescheides] Beim W-er Gießen, Gst Nr **6, GB 8**** Z, handelt es sich um einen, im Eigentum der Republik Österreich ─ öffentliches Wassergut ─ stehenden Entwässerungs-graben. Bereits zum Zeitpunkt der Begehung des (damaligen) Abfindungsgrundstückes Nr **7 am 13.06.1989 war dieser Entwässerungsgraben teilweise verrohrt. Zwecks Verbesserung der bestehenden Überfahrt (Traktor mit Kreisel) war auf einer Länge von vier m eine zusätzliche Verrohrung mit Betonrohren Ø 60 cm und einer Steinwurf-Mauer erfolgt. Der kulturbautechnische Amtssachverständige hatte gegen diese zusätzliche Verrohrung bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen keine Einwände. Die Gemeinde Z hat der zusätzlichen Verrohrung als Erhaltungsverpflichtete zugestimmt. An welcher Stelle sich die bestehende Überfahrt und zusätzliche Verrohrung befunden hat/befindet, lässt sich nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, wer diese Einbauten im W-er Gießen, Gst Nr **6, GB 8**** Z, vorgenommen hat und ob für diese Maßnahmen behördliche Bewilligungen erteilt worden sind. Der Beschwerdeführer, AA, ist auf der Grundlage der Einantwortungsurkunde vom 08.09.1989 Eigentümer der Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z. Der W-er Gießen, Gst Nr **6, GB 8**** Z, verläuft zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, als offenes Gerinne und trennt diese räumlich voneinander ab. Über den W-er Gießen, Gst Nr **6, GB 8**** Z, führen im Bereich der Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, ein östlicher sowie ein süd-östlicher Übergang. Der W-er Gießen ist erst ab dem Gst Nr ***, GB 8**** Z, in Richtung Einmündung in den U sowie in entgegengesetzter Richtung ab dem Gst Nr **9, GB 8**** Z, vollständig verrohrt. Ob es sich bei den zwei Übergängen zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, um die von Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides erfassten Verrohrungen handelt und diese vom Beschwerdeführer errichtet wurden, lässt sich nicht feststellen. Ob es sich bei den zwei Übergängen zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, um die von Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Bescheides erfassten Verrohrungen handelt und diese vom Beschwerdeführer errichtet wurden, lässt sich nicht feststellen. 2. Zu den Dauerauflagen
Spruchpunkt II) des angefochtenen Bescheides:Zu den Dauerauflagen
Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Bescheides: Bei der Begehung des W-er Gießens am 22.03.2016 hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) DD ua nachfolgende Missstände festgestellt: ● Entgegen dem Aktionsprogramm Nitrat 2012 werden zum Gewässer, Gst Nr **6, GB 8**** Z, die Düngeabstände nicht eingehalten. ● Auf den Böschungen findet eine Beweidung statt, dies führt zu Verschlammungen und Verunreinigungen durch Kuhdung. ● Auf dem Gst Nr **6, GB 8**** Z, befinden sich Bauschuttablagerungen. ● Im Böschungsbereich des Gießens sind Spuren von Mistablagerungen erkennbar. Dass der Beschwerdeführer im Zuge landwirtschaftlicher Düngungen die im Aktions-programm Nitrat 2012 vorgegebenen Düngeabstände nicht eingehalten und dessen Vieh die Böschungen beweidet hat, lässt sich nicht feststellen. Die anlässlich des Lokalaugenscheines am 22.03.2016 vorgefundenen Mist- und Bauschuttablagerungen befanden sich jedenfalls nicht auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Eigentumsverhältnisse am W-er Gießen, Gst Nr **6, GB 8**** Z, sowie an den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, ergeben sich aus den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszügen vom 07.und 28.03.
- Die Verrohrungen des W-er Gießens im Bereich des (damaligen) Abfindungsgrundstückes **7 (Grundzusammenlegung Z) im Zeitpunkt der Begehung am 13.06.1989 hat der kulturbautechnische Amtssachverständige DI CC in seinem Bericht vom 14.06.1989, Zl ****-***/***/14, beschrieben. Wo genau sich die von DI CC erwähnten Verrohrungen betreffend eine Überfahrt befanden und wer für deren Errichtung verantwortlich war, lässt sich dem Bericht vom 14.06.1989, Zl ****-***/***/14, allerdings nicht entnehmen. Das Schreiben der Gemeinde Z als für das Entwässerungsgerinne Erhaltungsverpflichtete vom 03.08.1989 ist Bestandteil des behördlichen Aktes. Die beiden Übergänge/Brücken zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, sind auf den TIRIS-Auszügen (vgl Abbildungen 1 und 2) sowie auf der Beilage „Lageskizze Gewässerverunreinigen“ des Gutachtens des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) DD vom 08.04.2016, Zl ******-***/20-2016, ersichtlich. Die beiden Übergänge/Brücken zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, sind auf den TIRIS-Auszügen vergleiche Abbildungen 1 und 2) sowie auf der Beilage „Lageskizze Gewässerverunreinigen“ des Gutachtens des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) DD vom 08.04.2016, Zl ******-***/20-2016, ersichtlich. Zur Frage, wer allenfalls die beiden den W-er Gießen, Gst Nr **6, GB 8**** Z, querenden Übergänge zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, errichtet hat, liegen keine verwertbaren Beweisergebnisse vor und enthält der angefochten Bescheid dazu auch keine Feststellungen. Dem kulturbautechnischen Schreiben vom 14.06.1989, Zl ****-***/***/14, ist ─ wie auch dem Beschwerdevorbringen ─ zu entnehmen, dass die Verrohrungen schon lange bestehen. Das zitierte kulturbautechnische Schreiben enthält aber keinen Hinweis, wer deren Errichtung veranlasst hat. Auch die von der belangten Behörde nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine Besprechung in der Gemeinde Z und über eine Rücksprache mit dem wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) DD angelegten Aktenvermerke vom
- und 28.07.2016 enthalten keinen Angaben, wer die Übergänge errichtet hat und ob diese Maßnahmen behördlich bewilligt sind. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer die den Entwässerungsgraben, Gst Nr **6, GB 8**** Z, querenden Übergänge (Verrohrungen) zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beiden GB 8**** Z, errichtet hat und diese behördlich bewilligt sind, ist aufgrund unzureichender Datenlage lediglich eine Negativfeststellung möglich. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die Agrarbehörde im Zuge der Grundzusammenlegung aufgrund ihrer umfassenden Zuständigkeit [vgl den 1989 geltenden § 72 Abs 4 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978), LGBL Nr 54/1978], diese Verrohrung wasserrechtlich bewilligt hat.Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer die den Entwässerungsgraben, Gst Nr **6, GB 8**** Z, querenden Übergänge (Verrohrungen) zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beiden GB 8**** Z, errichtet hat und diese behördlich bewilligt sind, ist aufgrund unzureichender Datenlage lediglich eine Negativfeststellung möglich. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die Agrarbehörde im Zuge der Grundzusammenlegung aufgrund ihrer umfassenden Zuständigkeit [vgl den 1989 geltenden Paragraph 72, Absatz 4, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978), LGBL Nr 54/1978], diese Verrohrung wasserrechtlich bewilligt hat. Im Befund seines Gutachtens vom 08.04.2016, Zl ******-***/20-2016, listet der wasserfachliche Amtssachverständigen DI (FH) DD mehrere Missstände auf. Ergänzend dazu hat er auf der Beilage „Lageskizze Gewässerverunreinigungen“ die Standorte der im Zuge des Lokalaugenscheines am 22.03.2016 festgestellten Mist- und Bauschuttablagerungen eingezeichnet. Laut dieser Skizze befanden sich auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, keine Mist- und Bauschuttablagerungen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Rechtsmittel ausdrücklich, für die vom wasserfachlichen Amtssachverständigen aufgezeigten Missstände verantwortlich zu sein. Vielmehr würde er die im Aktionsprogramm Nitrat 2012 vorgeschriebenen Düngeabstände einhalten und sein Vieh durch eine Elektroabzäunung von einer Beweidung des Gst Nr **6, GB 8**** Z, und damit der Böschungen zum Entwässerungsgraben abhalten. Ebenso wenig befänden sich in diesem Bereich Feldmieten. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit den Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) DD nicht konfrontiert und auch keine weiteren Ermittlungen angestellt. Dementsprechend lässt sich eine vom Beschwerdeführer zu verantwortende unsachgemäße Düngung und Beweidung nicht feststellen. Betreffend die Standorte der Mist- und Bauschuttablagerungen konnte das Landesverwaltungsgericht auf die Beilage „Lageskizze Gewässerverunreinigungen“ der wasserfachlichen Stellungnahme zurückgreifen. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage:
- Wasserrechtsgesetz 1959: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften wie folgt: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschriften wie folgt: „Ziele § 30.
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,Paragraph 30,
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
- dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
- dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
- dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
- dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
- dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.“ „Allgemeine Sorge für die Reinhaltung § 31.
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Paragraph 31,
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. […]
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(4)Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht
Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(4)Kann der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht
Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. […]
(6)Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 – zu bemessen.“
(6)Absatz 4, ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Absatz 3, herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz 4, – zu bemessen.“ „Besondere bauliche Herstellungen § 38.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
§ 42aAbs.
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
- a)[…]
- b)kleine Wirtschaftsbrücken und –stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbrücke über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen. […] „Programme im Rahmen der Europäischen Integration § 55p.
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbots-zeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.Paragraph 55 p,
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbots-zeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. […]“ „Durchführung der Aufsichtstätigkeit § 133. […]Paragraph 133, […]
(6)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten
§ 130die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der §§ 30a, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.“
(6)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten
Paragraph 130, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der Paragraphen 30 a,, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.“ „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, […]., […].
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. […].“ 2. Aktionsprogramm Nitrat 2012: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), kundgemacht im Amtsblatt zur Wr Zeitung am 04.05.2012, ABl Nr 087/2012, lautet samt Überschrift wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), kundgemacht im Amtsblatt zur Wr Zeitung am 04.05.2012, Amtsblatt Nr 087 aus 2012,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen § 5.
(1)Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern istParagraph 5,
(1)Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist
- ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden und
- dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. Wenn eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar ist, so ist der im Folgenden angeführte Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer drei Meter einzuhalten.
(2)Der in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Abstand hat zu betragen:
(2)Der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Abstand hat zu betragen: Bei Vorliegen eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens* zur Böschungsoberkante des Gewässers Abstand in m Bei Ausbringen der stickstoffhältigen Düngemittel mit direkt injizierenden Geräten Abstand in m In allen anderen Fällen Abstand in m Zu stehenden Gewässern (ausgenommen Beregnungsteiche), wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10% aufweist 10 10 20 Zu stehenden Gewässern (ausgenommen Beregnungsteiche), wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist 20 20 20 Zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10% aufweist 2,5 2,5 5 (3**) Zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist 5 (3**) 5 (3**) 10 * der ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsene Streifen muss die in dieser Spalte jeweils angeführte Breite aufweisen ** wenn es sich bei der an die Böschungsoberkante des Fließgewässers angrenzenden Fläche um einen ein Hektar nicht überschreitenden schmalen Schlag in Gewässerrichtung mit einer Breite von höchstens 50 Metern handelt, oder das Gewässer einen Entwässerungsgraben darstellt“ 3. Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, idF LGBl Nr 87/2015, lauten samt Überschriften wie folgt: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, lauten samt Überschriften wie folgt: „Allgemeine Grundsätze § 1.
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dassParagraph eins,
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b)ihr Erholungswert,
- c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
- d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. […]“ „Begriffsbestimmungen § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungs-rechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. […]
(7)Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt. […]“ „Schutz der Gewässer § 7.
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:Paragraph 7,
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
- a)das Ausbaggern;
- b)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
- c)die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
- d)die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.die Änderung von Anlagen nach Litera b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden.
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
- a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
- b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, unddie Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. [...].“ „Rechtswidrige Vorhaben § 17.
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidParagraph 17,
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. […].“ 4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten samt Überschriften wie folgt: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lauten samt Überschriften wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VII. Rechtliche Erwägungen:römisch sieben. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2017 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist am 28.06.2016 bei der Behörde eingelangt und erweist sich insofern als rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde erweist sich auch sonst als zulässig. 2. In der Sache: 2.1. Zu Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Bescheides: 2.1.1. Zum Tatbestand des § 138 WRG 1959: Zum Tatbestand des Paragraph 138, WRG 1959:
§ 138
Abs 1 lit a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder unterlassene Arbeiten nachzuholen. Überall dort, wo weder öffentliche Interessen einen Entfernungsauftrag erforderlich machen noch ein Betroffener einen solchen verlangt, hat die Wasserrechtsbehörde
§ 138
Abs 2 WRG 1959 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder unterlassene Arbeiten nachzuholen. Überall dort, wo weder öffentliche Interessen einen Entfernungsauftrag erforderlich machen noch ein Betroffener einen solchen verlangt, hat die Wasserrechtsbehörde
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Wasserrechtsbehörde ist nach § 98 Abs 1 WRG 1959, sofern im Gesetz keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, die Bezirksverwaltungsbehörde.Wasserrechtsbehörde ist nach Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959, sofern im Gesetz keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, die Bezirksverwaltungsbehörde. Zur Erlassung eines auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages ist diejenige Wasserrechtbehörde zuständig, welche auch für die Bewilligung einer eigenmächtigen Neuerung zuständig wäre (VwGH vom 23.05.
- 91/07/0105).Zur Erlassung eines auf Paragraph 138, WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages ist diejenige Wasserrechtbehörde zuständig, welche auch für die Bewilligung einer eigenmächtigen Neuerung zuständig wäre (VwGH vom 23.05.
- 91/07/0105). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt eine Übertretung des WRG 1959 voraus (VwGH vom 10.08.2000, 2000/07/0031). Übertretung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 bedeutet nicht, dass nur solche Missstände nach § 138 WRG 1959 verfolgt werden können, welche zugleich einen Straftatbestand nach § 137 WRG 1959 darstellen. Als Übertretung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist daher jede Missachtung der im WRG 1959 normierten Pflichten zu verstehen [Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 138 Rz 3]. Auch ist nicht erforderlich, dass die Übertretung schuldhaft begangen wird, sondern ist vielmehr ausreichend, dass der dem WRG 1959 zuwiderlaufende Zustand objektiv verwirklicht wurde (VwGH vom 26.01.2006, 2004/07/0136). Eine Übertretung in diesem Sinne ist notwendige und hinreichende Bedingung für ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 [VwGH vom 29.10.1998, 96/07/0006; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 138 Rz 3]. Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt eine Übertretung des WRG 1959 voraus (VwGH vom 10.08.2000, 2000/07/0031). Übertretung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 bedeutet nicht, dass nur solche Missstände nach Paragraph 138, WRG 1959 verfolgt werden können, welche zugleich einen Straftatbestand nach Paragraph 137, WRG 1959 darstellen. Als Übertretung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 ist daher jede Missachtung der im WRG 1959 normierten Pflichten zu verstehen [Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 3]. Auch ist nicht erforderlich, dass die Übertretung schuldhaft begangen wird, sondern ist vielmehr ausreichend, dass der dem WRG 1959 zuwiderlaufende Zustand objektiv verwirklicht wurde (VwGH vom 26.01.2006, 2004/07/0136). Eine Übertretung in diesem Sinne ist notwendige und hinreichende Bedingung für ein Vorgehen nach Paragraph 138, WRG 1959 [VwGH vom 29.10.1998, 96/07/0006; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 3]. Bei einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Maßnahme, welche ohne eine wasserrechtlich gebotene Bewilligung durchgeführt wurde [VwGH vom 21.03.2002, 2000/07/0056; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 138 Rz 10]. Unter diesen Neuerungsbegriff fällt jedoch nicht nur das bewilligungslose Setzen einer punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern (Aufrechterhalten und Nutzen) des durch die betreffende Maßnahme ─ eventuell von Dritten ─ herbeigeführten konsenslos geschaffenen Zustandes [VwGH vom 25.06.2015, Ro 2015/07/0007; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 138 Rz 10]. Besteht für eine Maßnahme keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht, kommt die Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 schon deshalb nicht in Frage (VwGH vom 28.06.2001, 2000/07/0053).Bei einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Maßnahme, welche ohne eine wasserrechtlich gebotene Bewilligung durchgeführt wurde [VwGH vom 21.03.2002, 2000/07/0056; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 10]. Unter diesen Neuerungsbegriff fällt jedoch nicht nur das bewilligungslose Setzen einer punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern (Aufrechterhalten und Nutzen) des durch die betreffende Maßnahme ─ eventuell von Dritten ─ herbeigeführten konsenslos geschaffenen Zustandes [VwGH vom 25.06.2015, Ro 2015/07/0007; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 10]. Besteht für eine Maßnahme keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht, kommt die Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 schon deshalb nicht in Frage (VwGH vom 28.06.2001, 2000/07/0053). Verpflichteter kann nach § 138 Abs 1 WRG 1959 nur derjenige sein, welcher die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat. Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat (VwGH vom 28.05.2014, 2011/07/0267). Das heißt, Täter und damit Adressat eines wasserrechtlichen Auftrages, kann im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein, wer eine eigenmächtige Neuerung selbst gesetzt hat oder den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrechterhält und nutzt [Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 138 Rz 19].Verpflichteter kann nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nur derjenige sein, welcher die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat. Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat (VwGH vom 28.05.2014, 2011/07/0267). Das heißt, Täter und damit Adressat eines wasserrechtlichen Auftrages, kann im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein, wer eine eigenmächtige Neuerung selbst gesetzt hat oder den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrechterhält und nutzt [Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 19]. § 138 Abs 4 WRG 1959 sieht eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung vor. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn § 138 Abs 1 (oder 2) WRG 1959 Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Abs
- Wurden hingegen die eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs 4 WRG 1959 in Anspruch genommen werden. Der Ausdruck "Vornahme von Neuerungen" umfasst nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an einer Anlage udgl, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschafts-eigentümer kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 (oder 2) WRG 1959 sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie zB Gehilfen (VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0038). Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 sieht eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung vor. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach Paragraph 138, WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) WRG 1959 Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Absatz 4, Wurden hingegen die eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 in Anspruch genommen werden. Der Ausdruck "Vornahme von Neuerungen" umfasst nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an einer Anlage udgl, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschafts-eigentümer kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) WRG 1959 sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie zB Gehilfen (VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0038). Dem Liegenschaftseigentümer kann ein wasserpolizeilicher Auftrag daher nur erteilt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat, oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. § 31 Abs 6 WRG 1959 ist sinngemäß anzuwenden. Sind die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen vor dem
- Juli 1990 entstanden, kann dem Liegenschaftseigentümer nur ein wasserpolizeilicher Auftrag bzw eine Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt werden, wenn er diese ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Dem Liegenschaftseigentümer kann ein wasserpolizeilicher Auftrag daher nur erteilt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat, oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Paragraph 31, Absatz 6, WRG 1959 ist sinngemäß anzuwenden. Sind die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen vor dem
- Juli 1990 entstanden, kann dem Liegenschaftseigentümer nur ein wasserpolizeilicher Auftrag bzw eine Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt werden, wenn er diese ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. 2.1.
- Zum angefochtenen Wiederherstellungsauftrag nach § 138 WRG 1959: Zum angefochtenen Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 138, WRG 1959: Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde folgt aus § 98 Abs 1 WRG
- Für das Gebiet der Gemeinde Z ergibt sich in Folge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X.Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde folgt aus Paragraph 98, Absatz eins, WRG
- Für das Gebiet der Gemeinde Z ergibt sich in Folge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides trägt dem Beschwerdeführer ganz allgemein den Rückbau von „widerrechtlich errichteten Verrohrungen“ [Spruchpunkt I)/1.] sowie die Einbringung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für „die unbedingt erforderlichen Wirtschaftsbrücken“ [Spruchpunkt I)/3.] auf. Die belangte Behörde hat aber weder den Standort der „widerrechtlich errichteten Verrohrungen“ sowie der „unbedingt erforderlichen Wirtschaftsbrücken“ noch deren Ausgestaltung konkretisiert. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob der angefochtene Spruchpunkt I) die den W-er Gießen, Gst Nr **6, GB 8**** Z, querenden Übergänge zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, erfasst. Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Bescheides trägt dem Beschwerdeführer ganz allgemein den Rückbau von „widerrechtlich errichteten Verrohrungen“ [Spruchpunkt römisch eins)/1.] sowie die Einbringung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für „die unbedingt erforderlichen Wirtschaftsbrücken“ [Spruchpunkt römisch eins)/3.] auf. Die belangte Behörde hat aber weder den Standort der „widerrechtlich errichteten Verrohrungen“ sowie der „unbedingt erforderlichen Wirtschaftsbrücken“ noch deren Ausgestaltung konkretisiert. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob der angefochtene Spruchpunkt römisch eins) die den W-er Gießen, Gst Nr **6, GB 8**** Z, querenden Übergänge zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, erfasst. Darüber hinaus hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Die Erteilung eines auf § 138 WRG 1959 gestützten Wiederherstellungsauftrages und/oder Alternativauftrages setzt eine vom Beschwerdeführer vorgenommene eigenmächtige, wasserrechtlich bewilligungspflichtige Neuerung voraus. Die Erteilung eines auf Paragraph 138, WRG 1959 gestützten Wiederherstellungsauftrages und/oder Alternativauftrages setzt eine vom Beschwerdeführer vorgenommene eigenmächtige, wasserrechtlich bewilligungspflichtige Neuerung voraus. Die belangte Behörde hat daher zu prüfen, ob die Übergänge ─ sofern sie überhaupt Gegenstand des Verfahrens sind ─ insbesondere unter Berücksichtigung des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind. Zu klären ist auch, ob die Agrarbehörde im Zuge der Grundzusammenlegung aufgrund ihrer umfassenden Zuständigkeit (vgl den 1989 geltenden § 72 Abs 4 TFLG 1978) diese Verrohrungen wasserrechtlich bewilligt hat (vgl die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses). Ist von einer Bewilligungspflicht auszugehen und besteht aufgrund einer fehlenden Bewilligung ein konsensloser Zustand nach dem WRG 1959, ist die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 oder eines Alternativauftrages nach § 138 Abs Abs 2 WRG 1959 zulässig, sofern der Beschwerdeführer eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat oder den konsenslos geschaffenen Zustand weiterhin aufrecht erhält. Auch zu dieser weiteren Voraussetzung sind ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Die belangte Behörde hat daher zu prüfen, ob die Übergänge ─ sofern sie überhaupt Gegenstand des Verfahrens sind ─ insbesondere unter Berücksichtigung des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind. Zu klären ist auch, ob die Agrarbehörde im Zuge der Grundzusammenlegung aufgrund ihrer umfassenden Zuständigkeit vergleiche den 1989 geltenden Paragraph 72, Absatz 4, TFLG 1978) diese Verrohrungen wasserrechtlich bewilligt hat vergleiche , die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses). Ist von einer Bewilligungspflicht auszugehen und besteht aufgrund einer fehlenden Bewilligung ein konsensloser Zustand nach dem WRG 1959, ist die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 oder eines Alternativauftrages nach Paragraph 138, Abs Absatz 2, WRG 1959 zulässig, sofern der Beschwerdeführer eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat oder den konsenslos geschaffenen Zustand weiterhin aufrecht erhält. Auch zu dieser weiteren Voraussetzung sind ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Für eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist unter Berücksichtigung jener Indizien, wonach die verfahrensgegenständlichen Übergänge schon vor dem 01.07.1990 zum Bestand zählten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 6 WRG, insbesondere die ausdrückliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, zu klären.Für eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist unter Berücksichtigung jener Indizien, wonach die verfahrensgegenständlichen Übergänge schon vor dem 01.07.1990 zum Bestand zählten, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 6, WRG, insbesondere die ausdrückliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, zu klären. 2.1.
- Zum Tatbestand des § 17 TNSchG 2005:Zum Tatbestand des Paragraph 17, TNSchG 2005: Eine Bewilligungspflicht für Maßnahmen innerhalb von Gewässern und im Uferschutzbereich normiert § 7 TNSchG
- Eine Bewilligungspflicht für Maßnahmen innerhalb von Gewässern und im Uferschutzbereich normiert Paragraph 7, TNSchG
- Wird ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, die
§ 42Abs 1 TNSch
G 2005 für die Vollziehung des Gesetzes zuständig ist, demjenigen, der dies veranlasst hat, oder wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst Verfügungsberechtigten
§ 17Abs 1 lit a und b TNSch
G 2005 die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung der Anlage zu untersagen und die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen. Wird ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, die
Paragraph 42, Absatz eins, TNSchG 2005 für die Vollziehung des Gesetzes zuständig ist, demjenigen, der dies veranlasst hat, oder wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst Verfügungsberechtigten
Paragraph 17, Absatz eins, Litera a und b TNSchG 2005 die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung der Anlage zu untersagen und die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen. Im Wesentlichen kann zu § 17 Abs 1 TNSchG 2005 auf die Ausführungen zum Tatbestand des § 138 WRG 1959 verwiesen werden. Im Wesentlichen kann zu Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 auf die Ausführungen zum Tatbestand des Paragraph 138, WRG 1959 verwiesen werden. 2.1.
- Zum Wiederherstellungsauftrag nach § 17 TNSchG 2005: Zum Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 17, TNSchG 2005: Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde folgt aus § 42 Abs 1 TNSchG
- Für das Gebiet der Gemeinde Z ergibt sich in Folge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X.Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde folgt aus Paragraph 42, Absatz eins, TNSchG
- Für das Gebiet der Gemeinde Z ergibt sich in Folge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Auch bei einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Verrohrungen ─ sofern sie überhaupt Gegenstand des Verfahrens sind ─ naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig sind. Diesbezüglich begnügte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Feststellung, dass nach Angaben des Verwalters des öffentlichen Gewässergutes keine Bewilligungen bzw Zustimmungen vorliegen würden. Die belangte Behörde hat nicht einmal behauptet, dass eine Bewilligung nach dem TNSchG 2005 erforderlich wäre. Die Bezirkshauptmannschaft hat keine Erhebungen zur Frage der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht durchgeführt und auch keinen Bewilligungstatbestand festgestellt. Dementsprechend fehlen auch Ermittlungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Abs 1 TNSchG
- Warum der Beschwerdeführer Adressat des
§ 17TNSch
G 2005 ergangenen Wiederherstellungsauftrages ist, hat die belangte Behörde ebenfalls nicht begründet.Die Bezirkshauptmannschaft hat keine Erhebungen zur Frage der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht durchgeführt und auch keinen Bewilligungstatbestand festgestellt. Dementsprechend fehlen auch Ermittlungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005. Warum der Beschwerdeführer Adressat des
Paragraph 17, TNSchG 2005 ergangenen Wiederherstellungsauftrages ist, hat die belangte Behörde ebenfalls nicht begründet. Damit hat die belangte Behörde den auf § 17 TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag
Spruchpunkt I)/1. des angefochtenen Bescheides unzureichend begründet. Für einen „Alternativauftrag“
Spruchpunkt I)/3. des angefochtenen Bescheides bildet § 17 TNSchG 2005 keine rechtliche Grundlage.Damit hat die belangte Behörde den auf Paragraph 17, TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag
Spruchpunkt römisch eins)/1. des angefochtenen Bescheides unzureichend begründet. Für einen „Alternativauftrag“
Spruchpunkt römisch eins)/
- des angefochtenen Bescheides bildet Paragraph 17, TNSchG 2005 keine rechtliche Grundlage. 2.
- Zu Spruchpunkt II) des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Bescheides: 2.2.
- Zum Tatbestand des § 31 Abs 3 WRG 1959: Zum Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959: Wenn die zur Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, hat die Wasserrechtsbehörde
§ 31Abs 3 WRG 1959 dem Verpflichteten entsprechende Aufträge zu erteilen.
Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG 1959 ist bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146). Die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ist nicht an ein Verschulden und auch nicht an die Vorhersehbarkeit der Gefahr einer solchen Verunreinigung gebunden (VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0076).Wenn die zur Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, hat die Wasserrechtsbehörde
Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 dem Verpflichteten entsprechende Aufträge zu erteilen. Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ist bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146). Die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ist nicht an ein Verschulden und auch nicht an die Vorhersehbarkeit der Gefahr einer solchen Verunreinigung gebunden (VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0076). 2.2.
- Zur Vorschreibung von Dauerauflagen: Die belangte Behörde hat, gestützt auf § 31 Abs 3 WRG 1959, dem Beschwerdeführer die Einhaltung von Dauerauflagen aufgetragen. Der Beschwerdeführer ist entsprechend diesen Auflagen verpflichtet, den W-er Gießen während der Weidezeit einzuzäunen und die Beweidung und Bewirtschaftung der Böschungen zu unterlassen.Die belangte Behörde hat, gestützt auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959, dem Beschwerdeführer die Einhaltung von Dauerauflagen aufgetragen. Der Beschwerdeführer ist entsprechend diesen Auflagen verpflichtet, den W-er Gießen während der Weidezeit einzuzäunen und die Beweidung und Bewirtschaftung der Böschungen zu unterlassen. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen getroffen, dass der Beschwerdeführer Handlungen gesetzt hat, die ein behördliches Einschreiten nach § 31 Abs 3 WRG 1959 erfordern. Die Bezirkshauptmannschaft X hat dem Beschwerdeführer insbesondere nicht vorgeworfen, keine Einzäunung hergestellt oder die Böschungen als Weide genutzt zu haben. Welches Verhalten des Beschwerdeführers eine zumindest drohende Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat, lässt die belangte Behörde ebenfalls offen. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen getroffen, dass der Beschwerdeführer Handlungen gesetzt hat, die ein behördliches Einschreiten nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erfordern. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat dem Beschwerdeführer insbesondere nicht vorgeworfen, keine Einzäunung hergestellt oder die Böschungen als Weide genutzt zu haben. Welches Verhalten des Beschwerdeführers eine zumindest drohende Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat, lässt die belangte Behörde ebenfalls offen. Die auf § 31 Abs 3 WRG 1959 gestützte Vorschreibung von Dauerauflagen ist daher nur unzureichend begründet. Die auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 gestützte Vorschreibung von Dauerauflagen ist daher nur unzureichend begründet. 2.2.
- Zum Aktionsprogramm Nitrat 2012: Die Abs 1 und 2 des § 5 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 normieren die Verpflichtung, bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern genau definierte Abstände einzuhalten sowie dafür Sorge zu tragen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.Die Absatz eins und 2 des Paragraph 5, des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 normieren die Verpflichtung, bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern genau definierte Abstände einzuhalten sowie dafür Sorge zu tragen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. 2.2.
- Zur Vorschreibung von Dauerauflagen
dem Aktionsprogramm Nitrat 2012: Im angefochten Bescheid fehlen Feststellungen, wer auf welchen Grundstücken landwirtschaftliche Düngungen entgegen der Vorschrift des § 5 Abs 1 und 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 durchgeführt hat. Dementsprechend führt die belangte Behörde nicht näher aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der landwirtschaftlichen Düngung die Vorgaben des § 5 Abs 1 und 2 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 nicht eingehalten hat. Dazu liegen auch keine Ermittlungsergebnisse vor.Im angefochten Bescheid fehlen Feststellungen, wer auf welchen Grundstücken landwirtschaftliche Düngungen entgegen der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins und 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 durchgeführt hat. Dementsprechend führt die belangte Behörde nicht näher aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der landwirtschaftlichen Düngung die Vorgaben des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 nicht eingehalten hat. Dazu liegen auch keine Ermittlungsergebnisse vor. Auf welcher rechtlichen Grundlage die belangte Behörde die Errichtung von Feldmieten untersagt, wird im angefochten Bescheid nicht näher erläutert. Die Bezirkshauptmannschaft X hat somit auch die auf das Aktionsprogramm Nitrat 2012 gestützten Dauervorschreibungen nur unzureichend begründet. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat somit auch die auf das Aktionsprogramm Nitrat 2012 gestützten Dauervorschreibungen nur unzureichend begründet. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides trägt dem Beschwerdeführer ganz allgemein den Rückbau von „widerrechtlich errichteten Verrohrungen“ [Spruchpunkt I)/1.] sowie die Einbringung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für „die unbedingt erforderlichen Wirtschaftsbrücken“ [Spruchpunkt I)/3.] auf. Mangels der erforderlichen Konkretisierung lässt sich nicht feststellen, ob der angefochtene Spruchpunkt I) die den W-er Gießen, Gst Nr **6, GB 8**** Z, querenden Übergänge zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, erfasst. Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Bescheides trägt dem Beschwerdeführer ganz allgemein den Rückbau von „widerrechtlich errichteten Verrohrungen“ [Spruchpunkt römisch eins)/1.] sowie die Einbringung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für „die unbedingt erforderlichen Wirtschaftsbrücken“ [Spruchpunkt römisch eins)/3.] auf. Mangels der erforderlichen Konkretisierung lässt sich nicht feststellen, ob der angefochtene Spruchpunkt römisch eins) die den W-er Gießen, Gst Nr **6, GB 8**** Z, querenden Übergänge zwischen den Gst Nrn **4 und **5, beide GB 8**** Z, erfasst. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde verabsäumt, den für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 138 Abs 1 WRG und § 17 TNSchG 2005 sowie eines Alternativauftrages
§ 138Abs 2 WRG 1959 erforderlichen Sachverhalt festzustellen.
Darüber hinaus hat es die belangte Behörde verabsäumt, den für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG und Paragraph 17, TNSchG 2005 sowie eines Alternativauftrages
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 erforderlichen Sachverhalt festzustellen. Im Zusammenhang mit den mit Spruchpunkt II) des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Dauerauflagen hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, für welche konkreten Missstände der Beschwerdeführer verantwortlich ist. Welche Handlungen des Beschwerdeführers ein behördliches Einschreiten im Sinne des Spruchpunktes II) des angefochtenen Bescheides erfordern, lässt sich anhand der vorliegenden Beweisergebnisse nicht feststellen.Im Zusammenhang mit den mit Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Dauerauflagen hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, für welche konkreten Missstände der Beschwerdeführer verantwortlich ist. Welche Handlungen des Beschwerdeführers ein behördliches Einschreiten im Sinne des Spruchpunktes römisch zwei) des angefochtenen Bescheides erfordern, lässt sich anhand der vorliegenden Beweisergebnisse nicht feststellen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war aus diesem Grund ersatzlos zu beheben (vgl Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war aus diesem Grund ersatzlos zu beheben vergleiche Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Sofern allenfalls bestehende „Missstände“ im Bereich des W-er Gießens ein behördliches Einschreiten, wie etwa die Erteilung von Wiederherstellungsaufträgen oder die Vorschreibung von Auflagen, erfordern, sind die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere ist abzuklären, wer als Verpflichteter heranzuziehen ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des klaren Wortlautes des § 24 VwGVG abgesehen werden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Wiederherstellungsaufträgen/Alternativ-aufträgen und die Vorschreibung von Dauerauflagen vorlagen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 gestützt und sich an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war nicht zu beurteilen (vgl VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Wiederherstellungsaufträgen/Alternativ-aufträgen und die Vorschreibung von Dauerauflagen vorlagen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 gestützt und sich an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war nicht zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen und des formellen Rechts. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.0198.1