den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die begehrte Umweltinformation „Planbeilagen * und *, Stand: 20.02.2016, der Einreichung für das Vorhaben der Gemeinde Y ‚Kleinwasserkraftwerke der Gemeinde Y‘, Plannummern *** und ***“ als elektronische Datei im PDF-Format an die Adresse c@c.at übermittelt wird.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die begehrte Umweltinformation „Planbeilagen * und *, Stand: 20.02.2016, der Einreichung für das Vorhaben der Gemeinde Y ‚Kleinwasserkraftwerke der Gemeinde Y‘, Plannummern *** und ***“ als elektronische Datei im PDF-Format an die Adresse c@c.at übermittelt wird.
TUIG 2005 Die AA, vertreten durch Präsident BB, Adresse1, Z, hat mit Schreiben (E-Mail) vom 24.08.2016
Paragraph 5, TUIG 2005
WRRL im Zusammenhang mit den geplanten bzw. bereits in Angriff genommenen Projektänderungen,
1 TUIG 2005 beantragt.und für den Fall, dass das Begehren abgelehnt oder dem Begehren nur teilweise nachgekommen wird, eine bescheidmäßige Erledigung
Paragraph 8, Absatz eins, TUIG 2005 beantragt. Mit Schreiben vom 06.10.2016 hat die AA, vertreten durch Präsident BB, Adresse1, Z, bei der Wasserrechtsbehörde um Übermittlung der Pläne und Projektunterlagen betreffend der Projektänderung „Kleinwasserkraftanlagen Y“ und um Übermittlung des Projektantrages vom 21.12.2015 mit den dazugehörigen und ergänzend eingereichten Projektunterlagen ersucht und gleichzeitig den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung
UIG eingebracht.Mit Schreiben vom 06.10.2016 hat die AA, vertreten durch Präsident BB, Adresse1, Z, bei der Wasserrechtsbehörde um Übermittlung der Pläne und Projektunterlagen betreffend der Projektänderung „Kleinwasserkraftanlagen Y“ und um Übermittlung des Projektantrages vom 21.12.2015 mit den dazugehörigen und ergänzend eingereichten Projektunterlagen ersucht und gleichzeitig den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung
Paragraph 8, UIG eingebracht. SPRUCH Der Landeshauptmann von Tirol als informationspflichtige Behörde nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. I Nr. 137/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2015, entscheidet über den Antrag der AA, vertreten durch Präsident BB, Adresse1, Z, vom 06.10.2016 betreffend bescheidmäßige Erledigung
Vm §§ 2 und 4 Abs. 1 UIG wie folgt:Der Landeshauptmann von Tirol als informationspflichtige Behörde nach Paragraph 3, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,, entscheidet über den Antrag der AA, vertreten durch Präsident BB, Adresse1, Z, vom 06.10.2016 betreffend bescheidmäßige Erledigung
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, UIG wie folgt: Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung wird als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Auskunftserteilung datenschutzrechtliche Erwägungen nicht entgegenstehen würden. In näher bezeichneten Schreiben der Wasserrechtsbehörde sei dargetan worden, dass die von der Antragstellerin begehrten Umweltinformationen der Wasserrechtsbehörde in digitaler Form nicht vorliegen würden. Daher sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass in die Projektunterlagen sowohl im Wasserbuch, als auch in der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht als zuständiger Wasserrechtsbehörde eingesehen werden könne. Das Wasserbuch sei – vergleichbar dem Grundbuch – ein öffentliches Register, in das jede/r Einsicht nehmen könne. Das Wasserbuch stehe digital sowohl zur geografischen Einsichtnahme als auch für die Erstellung von Wasserbuch-Auszügen zur Verfügung. Eine vertiefte Einsichtnahme in einen Wasserrechtsakt sei bei der regional zuständigen Bezirkshauptmannschaft möglich. Da sich die im Wasserbuch zur Verfügung gestellten Unterlagen an einem frei zugänglichen Ort befinden würden, könne in diese jedermann Einsicht nehmen und die darin enthaltenen Umweltinformationen könnten von jedermann erhoben werden. Mit Schreiben vom 09.09.2016 sei die belangte Behörde einem Informationsbegehren der Antragstellerin nachgekommen, in dem sie den Antrag der Konsenswerberin als PDF, den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.07.2016, jedoch ohne Verteiler, als PDF, die Stellungnahme des limnologischen Amtssachverständigen vom 13.06.2016, die Abbildung Nr * aus (dem) Memo 22 der geologischen Bauaufsicht vom 20.08.2016 samt schriftlicher Zusammenfassung weiterer Stellungnahmen der geologischen Bauaufsicht vom 19.07.2016, 04.08.2016 und 21.08.2016 sowie der Protokoll Nr ** vom 14.07.2016 und die Mitteilung Nr *** vom 18.08.2016, beide erstellt von der gewässerökologischen Aufsicht in PDF, übermittelt habe. Da die von der Antragstellerin begehrten Informationen, soweit der Behörde in digitaler Form vorliegend, übermittelt worden seien und die darüber hinaus gestellten Anträge keine Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG darstellen würden, sei der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung
UIG als unbegründet abzuweisen gewesen.Da die von der Antragstellerin begehrten Informationen, soweit der Behörde in digitaler Form vorliegend, übermittelt worden seien und die darüber hinaus gestellten Anträge keine Umweltinformationen im Sinn des Paragraph 2, UIG darstellen würden, sei der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung
Paragraph 8, UIG als unbegründet abzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammenfassend vorbringt, dass die begehrten Informationen betreffend die dritte Anfrage nicht, wie von der belangten Behörde ausgeführt, vollständig, sondern nur teilweise mitgeteilt worden seien, da insbesondere die Übermittlung der Pläne über die Änderungen der Wasserfassung im Bereich X-Bach samt aktenkundiger Unterlagen, unterblieben sei. Der Landeshauptmann von Tirol habe die Beschwerdeführerin betreffend die Pläne lediglich auf das Wasserbuch verwiesen, was, wie noch näher auszuführen sei, keine antragsgemäße Umweltinformationserteilung darstelle. Insbesondere sei die Dokumentensammlung zum Wasserbuch nicht digital bereit gestellt. Die dem Fall zugrundeliegende Mitteilungspflicht, Umweltinformationen in der vom Antragsteller begehrten Form oder in einer anderen Form, soweit es zweckmäßig erscheine, zu erteilen, ergebe sich aus § 5 Abs 4 UIG. Ein Abgehen von der beantragten Form der Informationsübermittlung sei nur insoweit zulässig, als dies zweckmäßig erscheine. Der Informationssuchende müsse über die erforderlichen Zugangsmittel für die gewählte Mitteilungsform verfügen, weil sich die Wendung „nach Maßgabe vorhandener Mittel“ nicht nur auf die informationspflichtige Stelle, sondern auch auf den Antragsteller beziehe. Auch müsse sichergestellt sein, dass die Informationen vollständig übermittelt würden. Die dem Fall zugrundeliegende Mitteilungspflicht, Umweltinformationen in der vom Antragsteller begehrten Form oder in einer anderen Form, soweit es zweckmäßig erscheine, zu erteilen, ergebe sich aus Paragraph 5, Absatz 4, UIG. Ein Abgehen von der beantragten Form der Informationsübermittlung sei nur insoweit zulässig, als dies zweckmäßig erscheine. Der Informationssuchende müsse über die erforderlichen Zugangsmittel für die gewählte Mitteilungsform verfügen, weil sich die Wendung „nach Maßgabe vorhandener Mittel“ nicht nur auf die informationspflichtige Stelle, sondern auch auf den Antragsteller beziehe. Auch müsse sichergestellt sein, dass die Informationen vollständig übermittelt würden. Der Verweis auf das Wasserbuch und auf die vertiefende Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft möge zwar per se dem § 5 Abs 4 UIG nicht widersprechen, jedoch müssten im gegebenen Fall mehrere Umstände berücksichtigt werden. Zunächst sei auszuführen, dass es vor Ort keine technischen Mittel gebe, um die begehrten Pläne zu kopieren. Zum andern sei es der Wasserrechtsbehörde zumutbar, die begehrten Pläne und Projektunterlagen bei Kostentragung seitens der Beschwerdeführer extern vervielfältigen zu lassen. Der Verweis auf das Wasserbuch und auf die vertiefende Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft möge zwar per se dem Paragraph 5, Absatz 4, UIG nicht widersprechen, jedoch müssten im gegebenen Fall mehrere Umstände berücksichtigt werden. Zunächst sei auszuführen, dass es vor Ort keine technischen Mittel gebe, um die begehrten Pläne zu kopieren. Zum andern sei es der Wasserrechtsbehörde zumutbar, die begehrten Pläne und Projektunterlagen bei Kostentragung seitens der Beschwerdeführer extern vervielfältigen zu lassen. Die Begründung seitens des Landeshauptmannes von Tirol, der Umfang der gegenständlichen Pläne und Projektunterlagen würde einen üblichen Kopiervorgang nicht zulassen, könne wohl kaum die Zweckmäßigkeit des Verweises auf das Wasserbuch begründen, zumal der Beschwerdeführer bei Einsichtnahme vor dasselbe Problem bei der Erstellung von Kopien gestellt werde. Eine technische Unmöglichkeit der Vervielfältigung liege explizit nicht vor. Mit dem Verweis auf das Wasserbuch werde somit dem Beschwerdeführer eine Anreise von etwa 500 km zugemutet, damit lediglich eine Einsichtnahme möglich sei, ohne Kopien oder Scanmöglichkeiten für die Mitnahme relevanter Umweltinformationen. Die über das Wasserbuch online zugänglichen Informationen entsprächen nicht dem Informationswert der angeforderten Umweltinformationen und seien stark beschränkt. Daher bleibe dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, wobei hier allerdings wiederum die bereits beschriebenen Probleme betreffend die Anfertigung von Kopien auftreten würden. Der Verweis auf das Wasserbuch erweise sich daher als nicht zweckmäßig im Sinne des § 5 Abs 4 UIG. Aus diesem Grund wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes zur Gänze wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit zu beheben und bei diesem die rechtmäßige Beantwortung in Form einer elektronischen Übermittlung der beantragten Umweltinformationen zu veranlassen.Der Verweis auf das Wasserbuch erweise sich daher als nicht zweckmäßig im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, UIG. Aus diesem Grund wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes zur Gänze wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit zu beheben und bei diesem die rechtmäßige Beantwortung in Form einer elektronischen Übermittlung der beantragten Umweltinformationen zu veranlassen. Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Übermittlung der Akten eine Anfrage an die projekterstellenden Gesellschaft gerichtet hat, worauf dem Landesverwaltungsgericht die in Frage stehenden Pläne via E-Mail als PDF Dokument übermittelt wurden. Den Parteien des Verfahrens wurde daher mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 23.01.2017 mitgeteilt, dass eine unmittelbare Übermittlung der Pläne durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt sei. Die belangte Behörde als Partei des Verfahrens hat dazu keine Stellungnahme abgegeben, die Übermittlung der Pläne wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich begrüßt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die AA hat am 24.08.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag
Diesem Antrag entsprechend wurden der AA unterschiedliche Informationen in digitaler Form übermittelt. Dem dritten Antrag auf Übermittlung der planlichen Darstellungen der Änderungen der Wasserfassungen im Bereich X-Bach wurde allerdings nicht entsprochen. Dazu wurde von der belangten Behörde auf das Wasserbuch oder eine Akteneinsicht bei der belangten Behörde verwiesen, da diese Pläne in elektronischer Form nicht vorliegen würden.Die AA hat am 24.08.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag
Paragraph 5, UIG gestellt. Diesem Antrag entsprechend wurden der AA unterschiedliche Informationen in digitaler Form übermittelt. Dem dritten Antrag auf Übermittlung der planlichen Darstellungen der Änderungen der Wasserfassungen im Bereich X-Bach wurde allerdings nicht entsprochen. Dazu wurde von der belangten Behörde auf das Wasserbuch oder eine Akteneinsicht bei der belangten Behörde verwiesen, da diese Pläne in elektronischer Form nicht vorliegen würden. Festgestellt wird, dass der Sitz der Beschwerdeführerin als eingetragenem Verein nach österreichischem Recht in Z gelegen ist. Das Vorhaben, auf das sich der Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen bezieht, ist im Bezirk V gelegen. Die Pläne, auf welche sich der Antrag Nr 3 der Beschwerdeführerin bezieht, werden nicht über eine öffentliche Datenbank elektronisch zugänglich gemacht.Festgestellt wird, dass der Sitz der Beschwerdeführerin als eingetragenem Verein nach österreichischem Recht in Z gelegen ist. Das Vorhaben, auf das sich der Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen bezieht, ist im Bezirk römisch fünf gelegen. Die Pläne, auf welche sich der Antrag Nr 3 der Beschwerdeführerin bezieht, werden nicht über eine öffentliche Datenbank elektronisch zugänglich gemacht. Beweiswürdigung: Die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfragen sind insgesamt nicht strittig. Strittig ist daher lediglich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Recht auf Übermittlung der näher spezifizierten Planunterlagen zukommt oder ob es im Sinne des UIG zumutbar ist, dass diese auf eine Einschau im örtlichen Wasserbuch bzw bei der Behörde beschränkt wird. Dazu wird auf die folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Rechtliche Erwägungen: Ziel des Umweltinformationsgesetzes (UIG) ist
dessen § 1 die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durchZiel des Umweltinformationsgesetzes (UIG) ist
dessen Paragraph eins, die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
Abs 1 UIG jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird
Paragraph 4, Absatz eins, UIG jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. Dem freien Zugang unterliegen
Abs 2 leg cit jedenfalls Informationen überDem freien Zugang unterliegen
Absatz 2, leg cit jedenfalls Informationen über
Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;Emissionen
Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
Abs 4 UIG in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9 UIG), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.Die begehrte Mitteilung ist
Paragraph 5, Absatz 4, UIG in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Paragraph 9, UIG), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen. Nicht strittig ist im vorliegenden Fall, dass es sich bei den angesprochenen Plänen um Umweltinformationen handelt. Genauso ist nicht strittig, dass ein entsprechender Informationsanspruch besteht, ohne dass dem datenschutzrechtliche oder andere Überlegungen entgegen stünden. Strittig ist alleine die Frage, in welcher Art und Form das Informationsbegehren zu beantworten ist. Wie sich bereits aus § 5 Abs 4 erster Satz UIG ergibt, ist die begehrte Mitteilung in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall verlangt wird; als gleichwertige Alternative sieht diese Norm vor, dass die Informationserteilung auch in anderer Form erfolgen kann, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung nach Maßgabe vorhandener Mittel der Vorzug zu geben ist. Auch ist der Verweis auf andere, öffentlich verfügbare Informationen zulässig, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den entsprechenden Umweltinformationen gewährleistet istWie sich bereits aus Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz UIG ergibt, ist die begehrte Mitteilung in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall verlangt wird; als gleichwertige Alternative sieht diese Norm vor, dass die Informationserteilung auch in anderer Form erfolgen kann, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung nach Maßgabe vorhandener Mittel der Vorzug zu geben ist. Auch ist der Verweis auf andere, öffentlich verfügbare Informationen zulässig, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den entsprechenden Umweltinformationen gewährleistet ist Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Hinweis der belangten Behörde, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, in das Wasserbuch einzusehen und dort die entsprechenden Informationen abzufragen, keine gleichwertige Alternative mit einer Übermittlung von Planunterlagen im Sinne des § 5 Abs 4 UIG ist. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Hinweis der belangten Behörde, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, in das Wasserbuch einzusehen und dort die entsprechenden Informationen abzufragen, keine gleichwertige Alternative mit einer Übermittlung von Planunterlagen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, UIG ist. Dazu wird zum einen darauf hingewiesen, dass der Sitz der Beschwerdeführerin in Z und damit in großer Entfernung zum örtlich zuständigen Wasserbuch gelegen ist. Das UIG stellt in § 5 Abs 4 ausdrücklich darauf ab, dass die Informationen für den Informationssuchenden leicht zugänglich sind, weshalb die Entfernung zwischen dem Sitz der Beschwerdeführerin und dem Ort, an welchem sich die Informationen befinden, relevant ist. Von einer leichten Zugänglichkeit kann dann, wenn für die Hin- und Rückreise zumindest ein Tag erforderlich ist, nicht die Rede sein. Dazu wird zum einen darauf hingewiesen, dass der Sitz der Beschwerdeführerin in Z und damit in großer Entfernung zum örtlich zuständigen Wasserbuch gelegen ist. Das UIG stellt in Paragraph 5, Absatz 4, ausdrücklich darauf ab, dass die Informationen für den Informationssuchenden leicht zugänglich sind, weshalb die Entfernung zwischen dem Sitz der Beschwerdeführerin und dem Ort, an welchem sich die Informationen befinden, relevant ist. Von einer leichten Zugänglichkeit kann dann, wenn für die Hin- und Rückreise zumindest ein Tag erforderlich ist, nicht die Rede sein. Zum anderen ist die Beschwerdeführerin auch damit im Recht, dass die belangte Behörde nicht einerseits damit argumentieren kann, dass sie die Pläne nicht selbst vervielfältigen kann, andererseits allerdings der Beschwerdeführerin implizit die Vervielfältigung an Ort und Stelle empfiehlt, ohne dass sie sich damit auseinandersetzt, ob ein entsprechendes Vervielfältigungsgerät an Ort und Stelle überhaupt zur Verfügung steht. In diesem Sinne sei weiters auf Ennöckl/Maitz, UIG2, S 47, verwiesen, wonach ein Abgehen von der beantragten Form nur insoweit zulässig ist, als dies zweckmäßig ist. Ein Abgehen von der beantragten Mitteilungsform ist demnach immer nur dann zulässig, wenn die von der Behörde gewählte Mitteilungsform die gleiche Informationseignung wie die beantragte Form besitzt, also dadurch kein Verlust an Informationswert für den Antragsteller eintritt. Darüber hinaus muss der Informationswerber über die für diese Mitteilungsformen erforderlichen Zugangsmittel verfügen, weil sich die Wertung „nach Maßgabe vorhandener Mittel“ nicht nur auf die informationspflichtige Stelle, sondern auch auf den Antragsteller bezieht. Auch nach der 15. Erwägung zur Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates sollen Umweltinformationen „wirksam zugänglich gemacht werden“. Der Verweis auf ein vom Sitz der Anfragerin ca 500 km entferntes Wasserbuch kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol allerdings nicht als wirksames zugänglich machen verstanden werden. Gleiches gilt für die Einschau bei der aus Sicht der Beschwerdeführerin ähnlich weit entfernt gelegenen belangten Behörde. Schließlich sieht auch Art 3 Abs 4 lit b der Richtlinie vor, dass unter bestimmten Umständen von der durch den Informationssuchenden gewünschten Art der Informationsweitergabe abgewichen werden kann, wobei dies entsprechend zu begründen ist. Außerdem sollen sich die Behörde nach dieser Bestimmung darum bemühen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbarer und über Computer-Telekomunikationsnetze oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.Schließlich sieht auch Artikel 3, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie vor, dass unter bestimmten Umständen von der durch den Informationssuchenden gewünschten Art der Informationsweitergabe abgewichen werden kann, wobei dies entsprechend zu begründen ist. Außerdem sollen sich die Behörde nach dieser Bestimmung darum bemühen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbarer und über Computer-Telekomunikationsnetze oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol beinhaltet diese Bestimmung somit auch die Verpflichtung der Behörde zu einem Bemühen darum, dass die Informationen auf elektronischem Weg übermittelt werden können. Dies beinhaltet jedenfalls den Versuch der Beischaffung entsprechender Pläne bei der Stelle, die den Plan angefertigt hat. Eine dementsprechende Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat im vorliegenden Fall auch ohne Schwierigkeiten zur elektronischen Übermittlung der entsprechenden Pläne geführt. Sollte eine derartige Beschaffung von digitalen Planausfertigungen im Einzelfall nicht möglich sein wäre alternativ dazu auch die Ablichtung der Pläne mittels Fotoapparat zumutbar. Festgehalten sei an dieser Stelle weiters, dass für die elektronische Beschaffung der begehrten Informationen im vorliegenden Fall Kosten nicht entstanden sind, weshalb weitere Ausführungen zur Frage, in wie weit derartige Kosten auf den Antragsteller überwälzt werden können oder nicht, entbehrlich sind. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, ABs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Festgehalten wird, dass zur Frage der Art der Informationserteilung konkrete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich ist. Insbesondere besteht keine Judikatur, inwiefern es tatsächlich zulässig ist, einen Einschreiter in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall zur Einsicht in das Wasserbuch zu verweisen oder ob nicht doch eine Verpflichtung der Behörde besteht, beispielsweise über das Planungsbüro einen entsprechenden Plansatz einzuholen bzw die Pläne selbstständig vervielfältigen zu lassen. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2877.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.