durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 04.06.2016 05.00 Uhr Tatort: X, DorfzentrumTatort: römisch zehn, Dorfzentrum Fahrzeug(e): PKW XXXFahrzeug(e): PKW römisch 30 Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BB-GmbH, diese ist Gewerbeinhaber für das Taxi-Gewerbe mit acht PKW, zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, mit dem angeführten Kraftfahrzeug, CC als Taxilenker eingesetzt, obwohl dieser nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 2 Betriebsordnung f. d. nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBI.85/52Paragraph 4, Absatz 2, Betriebsordnung f. d. nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBI.85/52 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 600,00 § 25 Abs. 1 BO i.V.m. § 15 Abs. 1Paragraph 25, Absatz eins, BO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins Zif. 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG) 5 Tag(e) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.“ Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit insgesamt Euro 60,00 bemessen. Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darauf hingewiesen, dass
Angaben des Herrn CC das Fahrzeug seinerzeit nicht unterwegs gewesen sei und es sich hier um eine falsche Anzeige handle. Er bitte um Vorladung sämtlicher Beteiligter als Zeugen beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Des Weiteren sei die Strafhöhe nicht an sein Einkommen angepasst worden. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.03.2017, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen DD, AI EE und CC einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der BB-GmbH, welche am Standort W, Adresse 2, das konzessionierte Taxigewerbe mit 8 PKW’s betreibt. Für diesen Standort ist auch das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX angemeldet. Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der BB-GmbH, welche am Standort W, Adresse 2, das konzessionierte Taxigewerbe mit 8 PKW’s betreibt. Für diesen Standort ist auch das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 angemeldet. Am 04.06.2016 gegen 05.00 Uhr beförderte CC – dieser ist seit etwa 4 Jahren bei der BB-GmbH in W beschäftigt – den Schüler DD und zwei Freunde vom Hotel FF in W
X – DD ist in X wohnhaft -,wobei sich der Lenker CC nicht in Besitz eines Taxilenkerausweises befand. Das vor dem Lokal FF in W wartende Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen xxx war für die beförderten Gäste eindeutig als Taxi wahrnehmbar, weshalb dieses auch von den Fahrgästenin Anspruch genommen wurde. Nicht feststellbar ist, ob neben dem Logo der BB-GmbH auf beiden Längsseiten eine Taxileuchte auf dem Dach des KFZ befestigt war.Am 04.06.2016 gegen 05.00 Uhr beförderte CC – dieser ist seit etwa 4 Jahren bei der BB-GmbH in W beschäftigt – den Schüler DD und zwei Freunde vom Hotel FF in W
römisch zehn – DD ist in römisch zehn wohnhaft -,wobei sich der Lenker CC nicht in Besitz eines Taxilenkerausweises befand. Das vor dem Lokal FF in W wartende Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen xxx war für die beförderten Gäste eindeutig als Taxi wahrnehmbar, weshalb dieses auch von den Fahrgästenin Anspruch genommen wurde. Nicht feststellbar ist, ob neben dem Logo der BB-GmbH auf beiden Längsseiten eine Taxileuchte auf dem Dach des KFZ befestigt war. Dass das gegenständliche Fahrzeug vom Lenker als Ersatzmietwagen eingesetzt worden wäre, wurde den Fahrgästen gegenüber vom Lenker weder beim Antritt noch während der Fahrt erklärt. Ebenso ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Fahrgäste einen Mietwagen bestellt hätten. Vielmehr nahmen diese ein für sie eindeutig als Taxi identifizierbares Kraftfahrzeug in Anspruch. Es verhielt sich somit so, dass das gegenständliche Fahrzeug, welches zum Tatzeitpunkt auch als Taxi zugelassen war (Code 25: Zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) für die Fahrgäste wahrnehmbar als Taxi eingesetzt wurde. Dass CC zum Tatzeitpunkt den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX lenkte, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Lenker CC und vom beförderten Fahrgast DD im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2017 bestätigt, sodass an dieser Fahrt kein Zweifel besteht. Dass somit Herr CC zum Tatzeitpunkt, wie in der Beschwerde argumentiert, mit diesem Fahrzeug nicht unterwegs gewesen wäre, erweist sich sohin als reine Schutzbehauptung, ebenso der Wechsel in der Verantwortung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach dieses KfZ als Mietwagen im Einsatz gewesen wäre, zumal am Standort W auch nur acht Taxifahrzeuge gemeldet sind. Dass dem Lenker CC konkret ein diesbezüglicher Fahrauftrag erteilt worden wäre, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und erfolgte den Fahrgästen gegenüber auch keine diesbezügliche Erwähnung.. Dass der eingesetzte Taxilenker CC bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt nicht in Besitz eines Taxilenkerausweises war, blieb im durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unbestritten. Dass CC zum Tatzeitpunkt den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 lenkte, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Lenker CC und vom beförderten Fahrgast DD im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2017 bestätigt, sodass an dieser Fahrt kein Zweifel besteht. Dass somit Herr CC zum Tatzeitpunkt, wie in der Beschwerde argumentiert, mit diesem Fahrzeug nicht unterwegs gewesen wäre, erweist sich sohin als reine Schutzbehauptung, ebenso der Wechsel in der Verantwortung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach dieses KfZ als Mietwagen im Einsatz gewesen wäre, zumal am Standort W auch nur acht Taxifahrzeuge gemeldet sind. Dass dem Lenker CC konkret ein diesbezüglicher Fahrauftrag erteilt worden wäre, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und erfolgte den Fahrgästen gegenüber auch keine diesbezügliche Erwähnung.. Dass der eingesetzte Taxilenker CC bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt nicht in Besitz eines Taxilenkerausweises war, blieb im durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unbestritten. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
F BGBl I 63/2014, begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2014,, begeht, abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
F BGBl II 165/2005, darf der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
Paragraph 4, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, Bundesgesetzblatt 951 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 165 aus 2005,, darf der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind. Gegenständlich wurde zum vorfallsgegenständlichen Tattag und Tatzeitpunkt ein zur Verwendung als Taxi bestimmtes Fahrzeug vom Lenker CC gelenkt. Herr CC war am Tattag nicht in Besitz eines Taxilenkerausweises, weshalb er auch nicht mit dem angeführten Kraftfahrzeug als Taxilenker fahren hätte dürfen. Weiters hat sich im Beweisverfahren nicht ergeben, dass das als zur Verwendung als Taxifahrzeug eingesetzte Fahrzeug als Ersatzfahrzeug (Mietwagen) verwendet worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich keine Umstände glaubhaft machen und hat vielmehr erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 01.03.2017 seine Rechtfertigung in dieser Hinsicht geändert, während er in der Beschwerde noch angegeben hatte, dass der Lenker CC seinerzeit mit dem Fahrzeug überhaupt nicht unterwegs war. Von den Fahrgästen wurde das vor dem Lokal FF in W bereits wartende Taxifahrzeug eindeutig als solches wahrgenommen und als Taxi und nicht als Mietwagen in Anspruch genommen. Vom Taxilenker CC erfolgte gegenüber den Fahrgästen auch kein Hinweis, dass er einen Mietwagen lenken würde, wie die Zeugen DD und CC im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2017 auch angegeben haben. Zumal sich auch kein Hinweis ergeben hat, dass CC ein hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde, erweist sich deshalb die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass Herr CC ein Mietfahrzeug gelenkt hätte, als reine Schutzbehauptung. Es wurde auch nicht behauptet, dass das eigentliche Mietfahrzeug sich in einer Werkstatt befunden und das Taxifahrzeug als Ersatzfahrzeug in Einsatz gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass CC mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2016, ****1, rechtskräftig bestraft wurde, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort das angeführte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, welches als Taxi zugelassen ist, gelenkt zu haben, obwohl dieser nicht in Besitz eines Taxilenkerausweises war. Weiters hat sich im Beweisverfahren nicht ergeben, dass das als zur Verwendung als Taxifahrzeug eingesetzte Fahrzeug als Ersatzfahrzeug (Mietwagen) verwendet worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich keine Umstände glaubhaft machen und hat vielmehr erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 01.03.2017 seine Rechtfertigung in dieser Hinsicht geändert, während er in der Beschwerde noch angegeben hatte, dass der Lenker CC seinerzeit mit dem Fahrzeug überhaupt nicht unterwegs war. Von den Fahrgästen wurde das vor dem Lokal FF in W bereits wartende Taxifahrzeug eindeutig als solches wahrgenommen und als Taxi und nicht als Mietwagen in Anspruch genommen. Vom Taxilenker CC erfolgte gegenüber den Fahrgästen auch kein Hinweis, dass er einen Mietwagen lenken würde, wie die Zeugen DD und CC im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2017 auch angegeben haben. Zumal sich auch kein Hinweis ergeben hat, dass CC ein hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde, erweist sich deshalb die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass Herr CC ein Mietfahrzeug gelenkt hätte, als reine Schutzbehauptung. Es wurde auch nicht behauptet, dass das eigentliche Mietfahrzeug sich in einer Werkstatt befunden und das Taxifahrzeug als Ersatzfahrzeug in Einsatz gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass CC mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2016, ****1, rechtskräftig bestraft wurde, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort das angeführte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 , welches als Taxi zugelassen ist, gelenkt zu haben, obwohl dieser nicht in Besitz eines Taxilenkerausweises war. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten. Dies bedeutet nun, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Argumentation in der Beschwerde vom 17.09.2016, dass der Lenker CC mit diesem Kfz nicht unterwegs war, erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ohne entsprechende Beweise anzubieten, vorgebracht hat, dass das gegenständliche Fahrzeug als Ersatzfahrzeug eingesetzt worden wäre. Diesbezüglich haben sich allerdings keine konkreten Hinweise ergeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des VwGH zu weisen, dass für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder Taxigewerbes erfolgt ist, sich daraus ergibt, dass sich der Unternehmer im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen kann, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zur erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde. Nicht die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, ist entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrages, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zur erbringende Beförderungsleistung zumindest
Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0006). Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis
der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, dass PKW zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereit gehalten werden (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0006). Im Hinblick auf die dargelegten Überlegungen und die dargelegte Judikatur des VwGH, wobei zusätzlich festzustellen ist, dass die Taxigäste lediglich von W
X, sohin in den
barsort befördert, werden sollten, steht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. Im Hinblick auf die dargelegten Überlegungen und die dargelegte Judikatur des VwGH, wobei zusätzlich festzustellen ist, dass die Taxigäste lediglich von W
römisch zehn, sohin in den
barsort befördert, werden sollten, steht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1
Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr essenziell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxi-Gewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Verbot, einen Taxilenker einzusetzen, der nicht in Besitz eines Taxilenkerausweises ist, ist geeignet, diese Ordung erheblich zu stören. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin nicht als geringfügig einzustufen. Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass
dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 8,5 % ausgeschöpft wurde. Als erschwerend war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits als einschlägig strafvorgemerkt aufscheint, als mildernd war kein Umstand zu werten.Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass
dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 8,5 % ausgeschöpft wurde. Als erschwerend war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits als einschlägig strafvorgemerkt aufscheint, als mildernd war kein Umstand zu werten. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2017 angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Euro 700,00 und über kein Vermögen zu verfügen und keine Sorgepflichten zu haben. Beim Verschulden war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Im Zusammenhang mit den oben angeführten Strafzumessungskriterien ist das erkennende Gericht nun zur Ansicht gelangt, dass für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 schuld- und tatangemessen ist. Bei einem für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis Euro 7.267,00 konnte allerdings keine geringere Bestrafung vorgesehen werden. Einer Strafherabsetzung stehen general- wie auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist die verhängte Geldstrafe auch mit den ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers vereinbar. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2182.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.