RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/43/0091-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.12.2016, Zl ***, zu Recht erkannt:
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Begründend führte die belangte Behörde nach Zitat der in § 2 TBO 2011 enthaltenen Definition baulicher Anlagen aus, es handle sich bei der gegenständlichen Rakete um eine aus Metall gefertigte und über Stütz- und Befestigungselemente mit einer Unterlagsplatte verbundene Konstruktion, welche eine Verbindung mit dem Erdboden bereits durch ihr Eigengewicht herstelle. Zur Herstellung einer kipp- und sturmsicheren Verbindung würden bautechnische Kenntnisse benötigt. Da diesbezüglich weder eine Baubewilligung beantragt noch eine Bauanzeige eingebracht worden sei, habe der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen werden müssen.Begründend führte die belangte Behörde nach Zitat der in Paragraph 2, TBO 2011 enthaltenen Definition baulicher Anlagen aus, es handle sich bei der gegenständlichen Rakete um eine aus Metall gefertigte und über Stütz- und Befestigungselemente mit einer Unterlagsplatte verbundene Konstruktion, welche eine Verbindung mit dem Erdboden bereits durch ihr Eigengewicht herstelle. Zur Herstellung einer kipp- und sturmsicheren Verbindung würden bautechnische Kenntnisse benötigt. Da diesbezüglich weder eine Baubewilligung beantragt noch eine Bauanzeige eingebracht worden sei, habe der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen werden müssen. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es handle sich bei der Rakete um ein Kunstwerk und nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der TBO, für deren (fachgerechte) Aufstellung kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich (gewesen) sei. Es sei daher ebenso wenig wie für das Aufstellen bzw Anbringen von Sonnenschirmen, Markisen und dergleichen eine Bauanzeige bzw Baubewilligung erforderlich, weshalb § 39 Abs 1 TBO 2011 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Überdies werde das Kunstwerk „Rakete“ nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend ausgestellt und in absehbarer Zeit wieder entfernt und könne aufgrund einer primitiven Befestigung auch jederzeit wieder entfernt werden. Selbst wenn es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin um eine bauliche Anlage im Sinne der TBO handeln sollte, würde diese unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit n bzw p TBO 2011 und damit nicht in den Anwendungsbereich der TBO 2011 fallen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/31/0154-1, führt sie dazu näher aus, dass unter Gartengestaltung die künstlerische Gestaltung begrenzter Freiräume durch Pflanzen, Wege, Anschüttungen, Planierungen, Architekturelemente, Wasserspiele, Teiche und Bildwerke zu verstehen sei. Bei dem gegenständlichen Kunstwerk handle es sich jedenfalls um ein Architekturelement. Für das säulenartige Kunstwerk der Beschwerdeführerin dürfe überdies nichts anderes gelten als für die aus der Tiroler Bauordnung ausgenommenen Fahnenstangen und Maibäume, die ein Vielfaches höher seien und an deren Kipp-und Standsicherheit jedenfalls ein größerer Maßstab angelegt werden müsse und Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen, welche weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürften. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, zur Frage, ob eine bauliche Anlage überhaupt vorliege, Ermittlungen – wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens – anzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch das Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden. In der mündlichen Verhandlung am 22.02.2016 erklärte die Beschwerdeführerin, es müsse zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts auch das Gewicht der Rakete und ob diese verschoben werden könne, erhoben werden. Der hochbautechnische Amtssachverständige sei zudem befangen, da er mit einer vorgefertigten Meinung das Gutachten erstattet habe. Zudem sei die zeugenschaftliche Vernehmung des DD erforderlich, welcher (dies ergänzte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 08.03.2017) als Hausmeister bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und mit der Aufstellung und Befestigung der gegenständlichen Rakete betraut gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass in der Gemeinde Z mehrere vergleichbare Kunstwerke in noch größerer Nähe zu Verkehrsflächen und stark frequentierten Flächen konsenslos vorhanden seien.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es handle sich bei der Rakete um ein Kunstwerk und nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der TBO, für deren (fachgerechte) Aufstellung kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich (gewesen) sei. Es sei daher ebenso wenig wie für das Aufstellen bzw Anbringen von Sonnenschirmen, Markisen und dergleichen eine Bauanzeige bzw Baubewilligung erforderlich, weshalb Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Überdies werde das Kunstwerk „Rakete“ nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend ausgestellt und in absehbarer Zeit wieder entfernt und könne aufgrund einer primitiven Befestigung auch jederzeit wieder entfernt werden. Selbst wenn es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin um eine bauliche Anlage im Sinne der TBO handeln sollte, würde diese unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, bzw p TBO 2011 und damit nicht in den Anwendungsbereich der TBO 2011 fallen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/31/0154-1, führt sie dazu näher aus, dass unter Gartengestaltung die künstlerische Gestaltung begrenzter Freiräume durch Pflanzen, Wege, Anschüttungen, Planierungen, Architekturelemente, Wasserspiele, Teiche und Bildwerke zu verstehen sei. Bei dem gegenständlichen Kunstwerk handle es sich jedenfalls um ein Architekturelement. Für das säulenartige Kunstwerk der Beschwerdeführerin dürfe überdies nichts anderes gelten als für die aus der Tiroler Bauordnung ausgenommenen Fahnenstangen und Maibäume, die ein Vielfaches höher seien und an deren Kipp-und Standsicherheit jedenfalls ein größerer Maßstab angelegt werden müsse und Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen, welche weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürften. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, zur Frage, ob eine bauliche Anlage überhaupt vorliege, Ermittlungen – wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens – anzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch das Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden. In der mündlichen Verhandlung am 22.02.2016 erklärte die Beschwerdeführerin, es müsse zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts auch das Gewicht der Rakete und ob diese verschoben werden könne, erhoben werden. Der hochbautechnische Amtssachverständige sei zudem befangen, da er mit einer vorgefertigten Meinung das Gutachten erstattet habe. Zudem sei die zeugenschaftliche Vernehmung des DD erforderlich, welcher (dies ergänzte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 08.03.2017) als Hausmeister bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und mit der Aufstellung und Befestigung der gegenständlichen Rakete betraut gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass in der Gemeinde Z mehrere vergleichbare Kunstwerke in noch größerer Nähe zu Verkehrsflächen und stark frequentierten Flächen konsenslos vorhanden seien. Zum Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 TBO 2011Zum Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 Der von der belangten Behörde herangezogene § 39 Abs 1 TBO 2011 sieht die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (
- ua)dann vor, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde. Es muss daher zunächst geprüft werden, ob es sich bei der gegenständlichen Rakete um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage handelt – dass weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliegt, wurde bereits oben festgestellt (Punkt II.).Der von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sieht die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (
- ua)dann vor, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde. Es muss daher zunächst geprüft werden, ob es sich bei der gegenständlichen Rakete um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage handelt – dass weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliegt, wurde bereits oben festgestellt (Punkt römisch zwei.). Zur Bewilligungspflicht der gegenständlichen Rakete Diesbezüglich ist auf die einschlägige Bestimmung des § 21 TBO 2011 abzustellen, welcher eine Aufzählung der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben sowie der Ausnahmetatbestände enthält. Demnach bedarf „die Errichtung und Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden“, einer Baubewilligung (Abs 1 lit e leg cit). Ausgenommen sind hiervon die in den Abs 2 und 3 leg cit genannten Anlagen – es muss jedoch festgestellt werden, dass das gegenständliche Vorhaben nach seiner Art unter keine dieser Bestimmungen subsumiert werden kann. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Geräte- oder Holzschuppen iSd Abs 3 lit g leg cit, auf welchen die Beschwerdeführerin in Bezug auf die fehlende Notwendigkeit einer Baubewilligung hinweist. Aus derartigen Vergleichen ist für die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu gewinnen, da Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl zB Ro 2014/05/0078 vom 13.12.2016), weshalb bewilligungs- und anzeigefrei nach § 21 Abs 3 TBO 2011 lediglich die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Vorhaben sind und eine Ausweitung des Anwendungsbereich dieser Regelung auf andersartige Vorhaben, welche sich womöglich weniger auf baurechtliche Interessen auswirken könnten, somit nicht in Betracht kommt. Diesbezüglich ist auf die einschlägige Bestimmung des Paragraph 21, TBO 2011 abzustellen, welcher eine Aufzählung der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben sowie der Ausnahmetatbestände enthält. Demnach bedarf „die Errichtung und Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden“, einer Baubewilligung (Absatz eins, Litera e, leg cit). Ausgenommen sind hiervon die in den Absatz 2 und 3 leg cit genannten Anlagen – es muss jedoch festgestellt werden, dass das gegenständliche Vorhaben nach seiner Art unter keine dieser Bestimmungen subsumiert werden kann. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Geräte- oder Holzschuppen iSd Absatz 3, Litera g, leg cit, auf welchen die Beschwerdeführerin in Bezug auf die fehlende Notwendigkeit einer Baubewilligung hinweist. Aus derartigen Vergleichen ist für die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu gewinnen, da Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind vergleiche zB Ro 2014/05/0078 vom 13.12.2016), weshalb bewilligungs- und anzeigefrei nach Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 lediglich die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Vorhaben sind und eine Ausweitung des Anwendungsbereich dieser Regelung auf andersartige Vorhaben, welche sich womöglich weniger auf baurechtliche Interessen auswirken könnten, somit nicht in Betracht kommt. Zur baurechtlichen Qualifikation der gegenständlichen Rakete Der Anwendungsbereich des oben zitierten § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 erstreckt sich wortlautgemäß auf bauliche Anlage im Sinne der TBO, deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt. Dass letztere Voraussetzung erfüllt ist, wurde bereits oben zu Punkt II. ausdrücklich festgestellt.Der Anwendungsbereich des oben zitierten Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 erstreckt sich wortlautgemäß auf bauliche Anlage im Sinne der TBO, deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt. Dass letztere Voraussetzung erfüllt ist, wurde bereits oben zu Punkt römisch zwei. ausdrücklich festgestellt. Bauliche Anlagen sind definitionsgemäß „mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind“ (§ 2 Abs 1 leg cit). Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Rakete um eine „Anlage“ im Wortsinne, nämlich etwas „angelegtes“ und somit von Menschenhand hergestelltes, handelt. Wie oben festgestellt, steht diese Anlage von ca 4,50 m Höhe kippsicher kraft eigenen Gewichts in unmittelbarer Nachbarschaft zu Flächen, welche ua von Fußgängern genutzt werden. In Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann davon ausgegangen werden, dass durch das Eigengewicht der Anlage eine Verbindung mit dem Erdboden iSd § 2 Abs 1 TBO 2011 hergestellt wird oder zumindest bei fachgerechter Ausführung hergestellt werden sollte (vgl VwGH 19/05/0139 vom 16.09.1997, VwGH 19/05/0046 vom 29.08.2000 und insbesondere VwGH 93/06/0235 vom 17.02.1994, wonach – wie im vorliegenden Fall – insbesondere auch auf die Größe und den Aufstellungsort einer Anlage Bedacht zu nehmen ist). Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Rakete nicht im Boden verankert sei und verschoben werden könne, geht hingegen ins Leere, da es – wie der Verwaltungsgerichtshof betont – bei der Qualifikation als bauliche Anlage letztlich nicht auf die faktische Ausführung oder die rasche Demontagemöglichkeit ankomme, sondern darauf, ob die Anlage bei sach- und fachgerechter Ausführung sturm- und kippsicher verankert sein muss (vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht § 2 RZ 3 und die dort zitierte Judikatur); die jederzeitige Demontierbarkeit und Transportabilität steht der Annahme der Bewilligungspflicht nicht entgegen, wenn am Erfordernis der kipp- und sturmsicheren Ausführung nicht zu zweifeln ist (VwGH 89/06/0165 vom 20.09.1990). Dass die „fachgerechte Herstellung“ der Rakete bautechnische Kenntnisse erfordert, konnte aufgrund der Expertise des hochbautechnischen Amtssachverständigen bereits festgestellt werden (siehe Punkte II. und III.). Hingegen ist die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argumentation, dass die faktische Aufstellung der Rakete keine bautechnischen Kenntnisse verlangt habe, nicht entscheidend. Dies, da entsprechende bautechnische Kenntnisse notwendigerweise bereits in die Herstellung der Rakete (Anordnung und Positionierung der Abspannvorrichtung, Berechnung des notwendigen Sockelgewichts usw) einfließen mussten (vgl zB VwGH 2007/06/024331.01.2008). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, kommt es nicht darauf an, ob bautechnische Kenntnisse am Ort der Aufstellung oder am Ort der Herstellung vorgefertigter Teile aufzuwenden sind (VwGH 2013/06/0251 vom 30.09.2015).Bauliche Anlagen sind definitionsgemäß „mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind“ (Paragraph 2, Absatz eins, leg cit). Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Rakete um eine „Anlage“ im Wortsinne, nämlich etwas „angelegtes“ und somit von Menschenhand hergestelltes, handelt. Wie oben festgestellt, steht diese Anlage von ca 4,50 m Höhe kippsicher kraft eigenen Gewichts in unmittelbarer Nachbarschaft zu Flächen, welche ua von Fußgängern genutzt werden. In Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann davon ausgegangen werden, dass durch das Eigengewicht der Anlage eine Verbindung mit dem Erdboden iSd Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 hergestellt wird oder zumindest bei fachgerechter Ausführung hergestellt werden sollte vergleiche VwGH 19/05/0139 vom 16.09.1997, VwGH 19/05/0046 vom 29.08.2000 und insbesondere VwGH 93/06/0235 vom 17.02.1994, wonach – wie im vorliegenden Fall – insbesondere auch auf die Größe und den Aufstellungsort einer Anlage Bedacht zu nehmen ist). Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Rakete nicht im Boden verankert sei und verschoben werden könne, geht hingegen ins Leere, da es – wie der Verwaltungsgerichtshof betont – bei der Qualifikation als bauliche Anlage letztlich nicht auf die faktische Ausführung oder die rasche Demontagemöglichkeit ankomme, sondern darauf, ob die Anlage bei sach- und fachgerechter Ausführung sturm- und kippsicher verankert sein muss vergleiche Schwaighofer, Tiroler Baurecht Paragraph 2, RZ 3 und die dort zitierte Judikatur); die jederzeitige Demontierbarkeit und Transportabilität steht der Annahme der Bewilligungspflicht nicht entgegen, wenn am Erfordernis der kipp- und sturmsicheren Ausführung nicht zu zweifeln ist (VwGH 89/06/0165 vom 20.09.1990). Dass die „fachgerechte Herstellung“ der Rakete bautechnische Kenntnisse erfordert, konnte aufgrund der Expertise des hochbautechnischen Amtssachverständigen bereits festgestellt werden (siehe Punkte römisch zwei. und römisch drei.). Hingegen ist die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argumentation, dass die faktische Aufstellung der Rakete keine bautechnischen Kenntnisse verlangt habe, nicht entscheidend. Dies, da entsprechende bautechnische Kenntnisse notwendigerweise bereits in die Herstellung der Rakete (Anordnung und Positionierung der Abspannvorrichtung, Berechnung des notwendigen Sockelgewichts usw) einfließen mussten vergleiche zB VwGH 2007/06/024331.01.2008). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, kommt es nicht darauf an, ob bautechnische Kenntnisse am Ort der Aufstellung oder am Ort der Herstellung vorgefertigter Teile aufzuwenden sind (VwGH 2013/06/0251 vom 30.09.2015). Es kann somit festgehalten werden, dass es sich bei der gegenständlichen Rakete um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011 handelt.Es kann somit festgehalten werden, dass es sich bei der gegenständlichen Rakete um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 handelt. Zum Geltungsbereich der TBO 2011 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die gegenständliche Rakete – wenn schon als bauliche Anlage zu qualifizieren – doch gemäß § 1 Abs 3 lit n bzw p TBO 2011 vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die gegenständliche Rakete – wenn schon als bauliche Anlage zu qualifizieren – doch gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, bzw p TBO 2011 vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sei. Dem kann in Bezug auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 (der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen) schon begrifflich nicht gefolgt werden, da die gegenständliche Rakete nicht in einem Garten sondern auf der frei zugänglichen befestigten Fläche vor dem Eingang des B Hotel, wie bereits festgestellt unmittelbar neben der öffentlichen Verkehrsfläche, dem Zugang zum Hotel und der Parkfläche situiert ist. Auch unter der Prämisse, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind, folgt in Hinblick auf die in § 1 Abs 3 lit n enthaltene Aufzählung („wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen“), dass die gegenständliche Rakete bereits aufgrund ihrer Höhe von ca 4,50 m aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausscheidet. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis Ra 2014/06/0024 vom 21.05.2015 aus, dass es sich bei den in § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 genannten Anlagen nur um „Bauführungen kleineren Ausmaßes“ handelt. Aufgrund der Höhe und Situierung der Rakete besteht zweifellos ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial insbesondere für Fußgänger. Die Rakete unter § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 zu subsumieren würde daher außerdem dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprechen, der nur solche bauliche Anlagen von der Tiroler Bauordnung ausgenommen wissen wollte, welche baurechtliche Interessen nicht wesentlich betreffen (Erläuternden Bemerkungen zur TBO 1998). Etwas anderes lässt sie auch dem von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-2014/31/0154 nicht entnehmen, zumal das von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Zitat dem Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers, der mit seiner Beschwerde nicht durchdrang, entliehen ist.Dem kann in Bezug auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 (der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen) schon begrifflich nicht gefolgt werden, da die gegenständliche Rakete nicht in einem Garten sondern auf der frei zugänglichen befestigten Fläche vor dem Eingang des B Hotel, wie bereits festgestellt unmittelbar neben der öffentlichen Verkehrsfläche, dem Zugang zum Hotel und der Parkfläche situiert ist. Auch unter der Prämisse, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind, folgt in Hinblick auf die in Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, enthaltene Aufzählung („wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen“), dass die gegenständliche Rakete bereits aufgrund ihrer Höhe von ca 4,50 m aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausscheidet. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis Ra 2014/06/0024 vom 21.05.2015 aus, dass es sich bei den in Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 genannten Anlagen nur um „Bauführungen kleineren Ausmaßes“ handelt. Aufgrund der Höhe und Situierung der Rakete besteht zweifellos ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial insbesondere für Fußgänger. Die Rakete unter Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 zu subsumieren würde daher außerdem dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprechen, der nur solche bauliche Anlagen von der Tiroler Bauordnung ausgenommen wissen wollte, welche baurechtliche Interessen nicht wesentlich betreffen (Erläuternden Bemerkungen zur TBO 1998). Etwas anderes lässt sie auch dem von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-2014/31/0154 nicht entnehmen, zumal das von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Zitat dem Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers, der mit seiner Beschwerde nicht durchdrang, entliehen ist. Insofern als die Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich bei der gegenständlichen Rakete um eine Anlage im Sinne des § 1 Abs 3 lit p TBO 2011 – „Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen“ – handle, ist ebenfalls auf die Erläuternden Bemerkungen zur TBO 1998 zu verweisen: „Hier handelt es sich vorrangig um religiöse Symbole und Gegenstände des Brauchtums, die zwar unter den weiten Begriffe der baulichen Anlage fallen, bei denen jedoch baurechtliche Interessen nicht wesentlich betroffen sind.“ Im Sinne einer restriktiven Auslegung ist festzuhalten, dass es sich bei der Rakete weder um ein religiöses Symbol noch um einen Gegenstand des Brauchtums handelt und überdies, wie bereits mehrfach festgestellt, baurechtliche Interessen wesentlich betroffen sind.Insofern als die Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich bei der gegenständlichen Rakete um eine Anlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera p, TBO 2011 – „Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen“ – handle, ist ebenfalls auf die Erläuternden Bemerkungen zur TBO 1998 zu verweisen: „Hier handelt es sich vorrangig um religiöse Symbole und Gegenstände des Brauchtums, die zwar unter den weiten Begriffe der baulichen Anlage fallen, bei denen jedoch baurechtliche Interessen nicht wesentlich betroffen sind.“ Im Sinne einer restriktiven Auslegung ist festzuhalten, dass es sich bei der Rakete weder um ein religiöses Symbol noch um einen Gegenstand des Brauchtums handelt und überdies, wie bereits mehrfach festgestellt, baurechtliche Interessen wesentlich betroffen sind. Ergebnis Aufgrund der obigen Ausführungen besteht für die gegenständliche Rakete das Erfordernis einer Baubewilligung nach der TBO 2011. Dies, da sie als bauliche Anlage (§ 2 Abs 1 TBO 2011) zu qualifizieren ist, deren Errichtung überdies die bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt (§ 21 Abs 1 lit e TBO 2011). In Ermangelung einer Baubewilligung liegen die Voraussetzungen für einen Entfernungsauftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 vor.Aufgrund der obigen Ausführungen besteht für die gegenständliche Rakete das Erfordernis einer Baubewilligung nach der TBO 2011. Dies, da sie als bauliche Anlage (Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011) zu qualifizieren ist, deren Errichtung überdies die bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt (Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011). In Ermangelung einer Baubewilligung liegen die Voraussetzungen für einen Entfernungsauftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vor. Die genannten Gesetzesbestimmungen stellen nicht auf die Dauer des Verbleibs einer baulichen Anlage ab, deshalb greifen die dargestellten Überlegungen unabhängig davon, ob allenfalls die baldige Entfernung der Rakete beabsichtigt sein sollte (wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt). Ebenso wenig ist es im Anwendungsbereich der herangezogenen Vorschriften beachtlich, ob es sich allenfalls bei der Rakete um ein Kunstwerk (wie von der Beschwerdeführerin betont) handelt, da sich hieraus keine anderslautende rechtliche Beurteilung ableiten ließe. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch dann, wenn im Gemeindegebiet von Z weitere vergleichbare Anlagen bewilligungslos vorhanden wären (wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht), keine Rechte der Beschwerdeführerin ableiten ließen, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.43.0091.7