Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 4a§ 39§ 78RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/28/0727-1; LVwG-2016/28/0728-1; LVwG-2016/28/0729-1; LVwG-2016/28/0730-1; LVwG-2016/28/0731-1 Tex
§ 28Vw
GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Am 19.01.2016 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Y die „Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Skischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland“ von der SchneeSport Schule X, Inhaberin AA, Betriebsanschrift: D-**** Z, Adresse 1, mit Nennug von voraussichtlich einzusetzenden Schilehrern, ein. Am 19.01.2016 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Y die „Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Skischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland“ von der SchneeSport Schule römisch zehn, Inhaberin AA, Betriebsanschrift: D-**** Z, Adresse 1, mit Nennug von voraussichtlich einzusetzenden Schilehrern, ein. Am 14.03.2016 erteilte die belangte Behörde die Mitteilungen der fachlichen Befähigung von fünf Schilehrern im Rahmen des Ausflugsverkehrs
§ 4a
Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 und führte aus:Am 14.03.2016 erteilte die belangte Behörde die Mitteilungen der fachlichen Befähigung von fünf Schilehrern im Rahmen des Ausflugsverkehrs
Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995 und führte aus: 1. Dass die fachliche Befähigung der AA geboren am xx.x.xxxx, für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Skilauf auf geöffneten Pisten“
§ 4a
Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995, aufgrund des vorgelegten Zertifikates des „Deutschen Skilehrerverbandes“, über die beim deutschen Skilehrerverband abgelegte Prüfung „Skilehrer Level 1“, gegeben sei. 1. Dass die fachliche Befähigung der AA geboren am xx.x.xxxx, für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Skilauf auf geöffneten Pisten“
Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995, aufgrund des vorgelegten Zertifikates des „Deutschen Skilehrerverbandes“, über die beim deutschen Skilehrerverband abgelegte Prüfung „Skilehrer Level 1“, gegeben sei. 2. Dass die fachliche Befähigung des BB, geboren am xx.xx.xxxx für die beabsichtigte Tätigkeit „Snowboarden auf geöffneten Pisten“
§ 4a
Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995, aufgrund des vorgelegten Zertifikates des „Deutschen Skilehrerverbandes“ über die beim deutschen Skilehrerverband abgelegte Prüfung „Snowboardlehrer Grundstufe“, gegeben sei. 2. Dass die fachliche Befähigung des BB, geboren am xx.xx.xxxx für die beabsichtigte Tätigkeit „Snowboarden auf geöffneten Pisten“
Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995, aufgrund des vorgelegten Zertifikates des „Deutschen Skilehrerverbandes“ über die beim deutschen Skilehrerverband abgelegte Prüfung „Snowboardlehrer Grundstufe“, gegeben sei. 3. Dass die fachliche Befähigung der CC, geboren am xx.xx.xxxx, für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Skilauf auf geöffneten Pisten“
§ 4a
Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995, aufgrund des vorgelegten Zertifikates des „Deutschen Skilehrerverbandes“ über die beim deutschen Skilehrerverbandes abgelegte Prüfung „Skilehrer Grundstufe“, gegeben sei. 3. Dass die fachliche Befähigung der CC, geboren am xx.xx.xxxx, für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Skilauf auf geöffneten Pisten“
Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995, aufgrund des vorgelegten Zertifikates des „Deutschen Skilehrerverbandes“ über die beim deutschen Skilehrerverbandes abgelegte Prüfung „Skilehrer Grundstufe“, gegeben sei. 4. Dass die fachliche Befähigung des DD, geboren xx.xx.xxxx, für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Skilauf auf geöffneten Pisten“
§ 4a
Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995, aufgrund des vorgelegten Zertifikates des „Deutschen Skilehrerverbandes“ über die beim deutschen Skilehrerverband abgelegte Prüfung „Skilehrer Grundstufe“, gegeben sei. 4. Dass die fachliche Befähigung des DD, geboren xx.xx.xxxx, für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Skilauf auf geöffneten Pisten“
Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995, aufgrund des vorgelegten Zertifikates des „Deutschen Skilehrerverbandes“ über die beim deutschen Skilehrerverband abgelegte Prüfung „Skilehrer Grundstufe“, gegeben sei. 5. Dass die fachliche Befähigung des EE, geboren am xx.xx.xxxx, für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Skilauf auf geöffneten Pisten“
§ 4a
Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995, aufgrund des vorgelegten Zertifikates des „Deutschen Skilehrerverbandes“ über die beim deutschen Skilehrerverband abgelegte Prüfung „Skilehrer Grundstufe –Ski Alpin“, gegeben sei. 5. Dass die fachliche Befähigung des EE, geboren am xx.xx.xxxx, für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Skilauf auf geöffneten Pisten“
Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995, aufgrund des vorgelegten Zertifikates des „Deutschen Skilehrerverbandes“ über die beim deutschen Skilehrerverband abgelegte Prüfung „Skilehrer Grundstufe –Ski Alpin“, gegeben sei. In Bezug auf die genannten Mittelungen wurden ebenfalls am 14.03.2016 durch die Behörde die Bescheide mit den Zahlen IL-SCHI-AUS/B-1/****, IL-SCHI-AUS/B-1/****, IL-SCHI-AUS/B-1/****, IL-SCHI-AUS/B-1/****, IL-SCHI-AUS/B-1/****, erlassen, in welchen bezüglich der gemeldeten Skilehrer, jeweils eine Landes- Verwaltungsabgabe von Euro 5,-- vorgeschrieben wurde. Weiters wurde in diesen Bescheiden darauf hingewiesen, dass feste Gebühren (AA Euro 160,80, BB Euro 153,00, CC Euro 153,00, DD Euro 149,10, EE Euro 153,00) zu bezahlen seien. Dies jeweils unter dem Umstand, dass wenn dieser Betrag nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen entrichtet werde, eine Meldung an das Finanzamt ergehe. Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht jeweils am 21.03.2016 gesondert Beschwerde erhoben und wörtlich ausgeführt: „Z, 21.03.2016 Beschwerde gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde Gewerbereferat bei der Bezirkshauptmannschaft Y wegen Rechtswidrigkeit, Bescheidbeschwerde gegen Geschäftszahl IL-SCHI-AUS/B-1/**** vom 14.03.2016 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir gegen den obengenannten Bescheid IL-SCHI-AUS/B-1/**** vom 14.3.2016 Beschwerde bei Ihnen ein. Die von dem Gewerbereferat verlangten Gebühren sind nicht EU-Rechtskonform. Die Aufnahmemitgliedstaaten können erforderlichenfalls im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Meldevorschriften erlassen. Diese Vorschriften sollten nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleister führen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen. Der verlangte Betrag darf jedenfalls die tatsächlichen Kosten der Überprüfung jedoch nicht überschreiten und muss den Beträgen vergleichbar sein, die bei eigenen Staatsangehörigen in ähnlichen Fällen erhoben werden. Für die Meldung der Ski- und Snowboardlehrer durch die Schischulen in Tirol werden keine Gebühren erhoben. Vorliegend kommt hinzu, dass die Qualifikationen hinreichend dem Inhalt und Umfang nach bekannt sind, so dass offensichtlich keine der genannten Qualifikationen zu mangelhaft ist, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten wäre. Die Erhebung der Gebühren für die Prüfung jeder einzelnen Lehrkraft ist daher unverhältnismäßig und eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Gebühren für die Prüfung der Dienstleistungsfreiheitsanzeige bzw. der einzelnen Qualifikationen dürfen nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn die Überprüfung der einzelnen Qualifikationen erforderlich ist. Unserer Auffassung nach ist dies nicht erforderlich, weil die Qualifikation Level 1,2,3 und staatlich geprüft hinlänglich dem Umfang nach bekannt ist. Eine Gesetzesnovelle in Tirol sieht vor, dass zukünftig für Inhaber eines europäischen Berufsausweise keine Kosten erhoben werden Wir akzeptieren keine Landesverwaltungsabgabe von 5,00 Euro pro Skilehrer unserer Skischule da Sie diese auch nicht bei Innländern erheben. BS-****, BS-****, BS-**** und BS-**** Eine weitere Bundesabgabe von 160,80 je Skilehrer mit den Geschäftszahlen BS-****, BS-****, BS-**** und BS-****
Gebührengesetz von 1957 ist nicht zulässig da nicht EU-Recht konform da sie auch nicht von den Inländern erhoben werde. Diese erhobenen Gebühren erfüllen die Abteilung C Inakzeptable Praxis. Zu dem scheint dies nur Meinung der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landes Tirol zu sein, das österreichische Bundesministerium für Wirtschaft teilt diese Auffassung nicht. Ihre Begründung für die Gebühren sind für uns leider nicht klar ersichtlich. Sie versuchen hier einen Zirkelschluß zu erreichen. Dies ist nach unsrer Auffassung Abteilung C: Inakzeptable Praxis. Mit freundlichen Grüßen AA“ Beweisaufnahme/Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Des Weiteren ist der Sachverhalt unstrittig und es waren keine Beweisfragen zu klären. Rechtslage: Die wesentliche Bestimmung des Tiroler Schischulgesetz 1995, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 126/2016, lautet wie folgt:Die wesentliche Bestimmung des Tiroler Schischulgesetz 1995, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2016,, lautet wie folgt: § 4a Voraussetzungen und MeldungParagraph 4 a, Voraussetzungen und Meldung 1) Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn a)der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c)die Gäste 1.im betreffenden Land oder Staat oder 2. in jenem Schischulgebiet, das in der Meldung nach Abs. 4 hierfür angegeben wurde, 2. in jenem Schischulgebiet, das in der Meldung nach Absatz 4, hierfür angegeben wurde, aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Der Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest ein Jahr lang ausgeübt wurde.
(2)Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die a)fachlich befähigt im Sinn des Abs. 3 sind unda)fachlich befähigt im Sinn des Absatz 3, sind und b)über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(3)Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(4)Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Wird beabsichtigt, Gäste nicht nur im betreffenden Land oder Staat aufzunehmen, so ist in der Meldung darüber hinaus jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme der Gäste überdies erfolgen soll. Gäste dürfen in Tirol jedenfalls nur im angegebenen Schischulgebiet aufgenommen werden. Der Meldung sind anzuschließen:
(4)Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Absatz eins, Litera b,, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Wird beabsichtigt, Gäste nicht nur im betreffenden Land oder Staat aufzunehmen, so ist in der Meldung darüber hinaus jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme der Gäste überdies erfolgen soll. Gäste dürfen in Tirol jedenfalls nur im angegebenen Schischulgebiet aufgenommen werden. Der Meldung sind anzuschließen: a)eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist, b)im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,b)im Fall des Absatz eins, dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung, c)Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien. Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen. Der Nachweise nach den lit. a, b und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Ist die Meldung nicht vollständig, so hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter unverzüglich darauf hinzuweisen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, welche Ergänzungen notwendig sind.Der Nachweise nach den Litera a, b und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Ist die Meldung nicht vollständig, so hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter unverzüglich darauf hinzuweisen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, welche Ergänzungen notwendig sind. Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Landesabgabegesetzes, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013 lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Landesabgabegesetzes, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins
(1)In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung) haben die Parteien für a)die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das zuständige Verwaltungsgericht und b)sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen einer Behörde Verwaltungsabgaben zu entrichten, soweit die Freiheit von solchen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist.
(2)Für Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, des Agrarverfahrensgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung und der Bundesabgabenordnung sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(3)Von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben sind die Gebietskörperschaften befreit, wenn sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung eines öffentlichen (kommunalen) Bedarfes als Träger privater Rechte tätig werden.
(3a)Weiters sind die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, von den Verwaltungsabgaben befreit.
(4)Die Verwaltung der Gemeindeverwaltungsabgaben, das sind die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Abs. 1), fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(4)Die Verwaltung der Gemeindeverwaltungsabgaben, das sind die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Absatz eins,), fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. § 2Paragraph 2
(1)Die Landesregierung hat das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall den Betrag von 1.100,– Euro nicht übersteigen.
(2)In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben zu regeln, wobei die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, im bargeldlosen Zahlungsverkehr, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte vorgesehen werden kann.
(2)In der Verordnung nach Absatz eins, ist die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben zu regeln, wobei die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, im bargeldlosen Zahlungsverkehr, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte vorgesehen werden kann. § 3Paragraph 3
(1)Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(2)Ist die zuständige Behörde eine Bundesbehörde, so sind die von ihr eingehobenen Landes- bzw. Gemeindeverwaltungsabgaben der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(3)Die von einem Gemeindeverband verwalteten Abgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung der Gemeindeverband Die wesentlichen Bestimmungen der Landesabgaben-Verordnung 2007, zuletzt geändert mit LGBl. Nr 82/2007, lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen der Landesabgaben-Verordnung 2007, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2007,, lauten wie folgt: § 1 Ausmaß der LandesverwaltungsabgabenParagraph eins, Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben
(1)Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend. Tarif über das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben Allgemeiner Teil (…) 3.Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen sowie die Durchführung von Beglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 5,– Euro Erwägungen Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die anhängigen Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund ihres Zusammenhanges
§ 39Abs 2 AVG i
Vm § 17 VGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die anhängigen Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund ihres Zusammenhanges
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.
§ 78
Abs 3 AVG richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung nach dem auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Regelungen.
Paragraph 78, Absatz 3, AVG richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung nach dem auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Regelungen. Landes-Verwaltungsabgaben sind Abgaben im Sinne des F-VG oder Art I Abs 4 Z 1 EGVG und unterliegen nach § 8 Abs 1 F-GV der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers.Landes-Verwaltungsabgaben sind Abgaben im Sinne des F-VG oder Artikel römisch eins, Absatz 4, Ziffer eins, EGVG und unterliegen nach Paragraph 8, Absatz eins, F-GV der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers. § 1 Abs 1 Tiroler Landes Verwaltungsabgabengesetz 1968 legt fest in welchen Angelegenheiten der Tiroler Landesverwaltung Verwaltungsabgaben zu entrichten sind. Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes Verwaltungsabgabengesetz 1968 legt fest in welchen Angelegenheiten der Tiroler Landesverwaltung Verwaltungsabgaben zu entrichten sind. Welche Sätze dabei anzuwenden sind hat die Landesregierung nach § 2 Abs 1 Tiroler- Landesverwaltungsabgabegesetz 1986 in einer Verordnung festzusetzen. Die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 regelt das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben.Welche Sätze dabei anzuwenden sind hat die Landesregierung nach Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler- Landesverwaltungsabgabegesetz 1986 in einer Verordnung festzusetzen. Die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 regelt das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben. Dabei ist im in Rede stehenden Fall der Allgemeine Teil der Tiroler Landesverwaltungsabgabenverordnung anzuwenden. In § 1 Abs 1 „Allgemeiner Teil“ Z 3 Landes-Verwaltungsabgabenverordnung ist bezüglich der Ausstellung von Bescheinigungen bzw sonstigen Bestätigungen eine Verwaltungsabgabe von Euro 5,--festgelegt.Dabei ist im in Rede stehenden Fall der Allgemeine Teil der Tiroler Landesverwaltungsabgabenverordnung anzuwenden. In Paragraph eins, Absatz eins, „Allgemeiner Teil“ Ziffer 3, Landes-Verwaltungsabgabenverordnung ist bezüglich der Ausstellung von Bescheinigungen bzw sonstigen Bestätigungen eine Verwaltungsabgabe von Euro 5,--festgelegt. Wenn nun vorgebracht wird, dass die Vorschreibung der Tiroler-Landesverwaltungsabgabe unionsrechtswidrig sei, ist einleitend auf die Bestimmung § 4a Tiroler Skischulgesetz einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits aus, dass er eine Anzeigepflicht bezüglich des Ausflugsverkehr als unionsrechtlich zulässig sieht (VwGH vom 5.10.2016, 2016/10/0103-3). Dabei stützte er sich auf ein Erkenntnis des Jahres 2012 (VwGH vom 23.10.2012, 2011/10/0178) zum Vorarlberger Schischulgesetz, welches wiederum auf Ausführungen eins Urteils des OGH (OGH vom
- Jänner 2006, Ob 240/05) verweist. Dieser führte Folgendes aus:Wenn nun vorgebracht wird, dass die Vorschreibung der Tiroler-Landesverwaltungsabgabe unionsrechtswidrig sei, ist einleitend auf die Bestimmung Paragraph 4 a, Tiroler Skischulgesetz einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits aus, dass er eine Anzeigepflicht bezüglich des Ausflugsverkehr als unionsrechtlich zulässig sieht (VwGH vom 5.10.2016, 2016/10/0103-3). Dabei stützte er sich auf ein Erkenntnis des Jahres 2012 (VwGH vom 23.10.2012, 2011/10/0178) zum Vorarlberger Schischulgesetz, welches wiederum auf Ausführungen eins Urteils des OGH (OGH vom
- Jänner 2006, Ob 240/05) verweist. Dieser führte Folgendes aus: „Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise. Sie ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen, um allenfalls erforderliche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können. Zu diesen nach § 32 Vbg. SchischulG dem Schilehrerverband zukommenden Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Qualifikation der im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzten Schilehrer ... Die Anzeigepflicht verletzt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, weil keine gelinderen Mittel vorstellbar sind, die dennoch die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. An ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht besteht daher kein Zweifel.“„Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise. Sie ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen, um allenfalls erforderliche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können. Zu diesen nach Paragraph 32, Vbg. SchischulG dem Schilehrerverband zukommenden Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Qualifikation der im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzten Schilehrer ... Die Anzeigepflicht verletzt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, weil keine gelinderen Mittel vorstellbar sind, die dennoch die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. An ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht besteht daher kein Zweifel.“ Wenn nun auf die Verwaltungsabgabe abgestellt wird und vorgebracht wird, dass diese unverhältnismäßig sei sowie eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle, ist auszuführen, dass die Verwaltungsabgabe nicht auf die Staatsbürgerschaft abstellt sondern rein auf die Amtshandlung, die von der Behörde durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall war dies die Prüfung der fachlichen Befähigung der fünf gemeldeten Skilehrer durch die belangte Behörde, wofür rechtmäßig eine Landes-Verwaltungsabgabe von je Euro 5,-- vorgesehen ist. So kann unter Heranziehung der genannten Rechtsprechung, da wie ausgeführt die Bestimmung des § 4a Tiroler Schischulgesetz keine Unionsrechtswidrigkeit darstellt, auch die dafür vorgeschriebene Landesverwaltungsabgabe keinesfalls unionsrechtswidrig sein. So kann unter Heranziehung der genannten Rechtsprechung, da wie ausgeführt die Bestimmung des Paragraph 4 a, Tiroler Schischulgesetz keine Unionsrechtswidrigkeit darstellt, auch die dafür vorgeschriebene Landesverwaltungsabgabe keinesfalls unionsrechtswidrig sein. Außerdem beträgt die bekämpfte Landesverwaltungsabgabe nur einen äußerst geringen Betrag von Euro 5,-- per Skilehrer, worin keinesfalls eine spürbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen werden kann. Wenn von der Beschwerdeführerin auf den Verhaltenskodex zur Richtlinie 2005/36/EG hingewiesen wird, ist ihr entgegenzuhalten, dass es einer akzeptablen Praxis entspricht unter Umständen Gebühren für eine Eignungsprüfung wie im vorliegenden Fall vorzuschreiben. Nochmals ist hinzuzufügen, dass diese Gebühren (Verwaltungsabgaben) nicht auf die Staatsbürgerschaft bzw Herkunft des Antragstellers/Meldungslegers abstellen. Weiters ist auch auf Besonderer Teil XIX der Landes-Verwaltungsabgabeverordnung 2007 zu verweisen, der für etwaige Anerkennungen oder Bewilligungen im Skilehrergewerbe Gebühren vorgesehen sind, welche auch Inländer treffen können.Weiters ist auch auf Besonderer Teil römisch neunzehn der Landes-Verwaltungsabgabeverordnung 2007 zu verweisen, der für etwaige Anerkennungen oder Bewilligungen im Skilehrergewerbe Gebühren vorgesehen sind, welche auch Inländer treffen können. Ergänzend wird noch festgehalten, dass es sich bei den bekämpften festen Gebühren nach dem GebG 1957 nicht um Spruchpunkte handelt, sondern lediglich um Hinweise. Sie sind damit nicht Teil der Sprüche in den Bescheiden geworden und somit nicht vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpfbar. Bei einer Nichtbezahlung ergeht allerdings eine Meldung an das Finanzamt durch die Behörde, welche die Gebühren anschließend mittels Bescheid vorschreiben kann. Das Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid wäre die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Zusammenfasst geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschreibung einer Landesverwaltungsabgabe von Euro 5,-- niemals eine Diskriminierung bzw eine unzulässige Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs darstellen kann und somit keine Unionsrechtswidrigkeit vorliegt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.28.0727.1