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{'item': 'LVwG-2017/16/0194-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/16/0194-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.10.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde nur insofern stattgegeben als statt zwei Übertretungen nur eine Übertretung vorliegt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde nur insofern stattgegeben als statt zwei Übertretungen nur eine Übertretung vorliegt.
  2. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begangen, weshalb über ihn eine nach § 366 Abs1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 und ein Ersatzarrest von 20 Stunden verhängt wird.Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begangen, weshalb über ihn eine nach Paragraph 366, Abs1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 und ein Ersatzarrest von 20 Stunden verhängt wird.
  3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu einem Großteil des erstinstanzlichen Verfahrens mit nunmehr Euro 50,00 neu bestimmt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu einem Großteil des erstinstanzlichen Verfahrens mit nunmehr Euro 50,00 neu bestimmt.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer gemäß § 73 GewO 1994 der „B B GmbH“ am Standort Adresse, zur Last gelegt. Er habe die mit Bescheid der BH W vom 08.01.2007, Zl **** genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung in geänderter Form betrieben, da zumindest am 14.05.2016 gegen 12:30 Uhr die LKW-Waschstraße betrieben wurde, obwohl die Abwässer aus der Waschhalle nicht wie bescheidmäßig vorgesehen in den Schmutzwasserkanal sondern in den Oberflächenwasserkanal, welcher in den *bach mündet, geleitet werden. Die Bewilligungspflicht sei dadurch gegeben, da eine Einleitung von Abwässern aus einer LKW-Waschanlage geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern (*bach) herbeizuführen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer gemäß Paragraph 73, GewO 1994 der „B B GmbH“ am Standort Adresse, zur Last gelegt. Er habe die mit Bescheid der BH W vom 08.01.2007, Zl **** genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung in geänderter Form betrieben, da zumindest am 14.05.2016 gegen 12:30 Uhr die LKW-Waschstraße betrieben wurde, obwohl die Abwässer aus der Waschhalle nicht wie bescheidmäßig vorgesehen in den Schmutzwasserkanal sondern in den Oberflächenwasserkanal, welcher in den *bach mündet, geleitet werden. Die Bewilligungspflicht sei dadurch gegeben, da eine Einleitung von Abwässern aus einer LKW-Waschanlage geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern (*bach) herbeizuführen. Dadurch habe er
  5. eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 begangen.Dadurch habe er
  6. eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 begangen. 2) Er habe die genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung in geänderter Form betrieben, da zumindest am 13.05.2016 festgestellt worden wäre, dass am nordöstlichen Betriebsgelände ein Lager mit wassergefährdenden Stoffen (Tankzusatz Ad-Blue und Motoröl – DAF-Xtreme LD 10W-40) – in Gebinden zu je 1000 Liter, sowie ein unüberdachter Lagerplatz für für ölbelasteten KFZ-Schrott (Altmotoren, Getriebe) errichtet worden sei. Die Bewilligungspflicht sei dadurch gegeben, dass die angeführten wassergefährdenden Stoffe ohne Auffangvorrichtungen gelagert worden seien und im Falle eines Austrittes in die Oberflächenentwässerungsanlage gelangen könnten, welche in den *bach münde und somit geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern (*bach) herbeizuführen. Dadurch habe er
  7. eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 begangen.Dadurch habe er
  8. eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 sowie Ersatzarrest von 12 Stunden nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 verhängt.Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 sowie Ersatzarrest von 12 Stunden nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Berufungswerber die Verantwortlichkeit für diese Änderungen der Genehmigung, da er laut Vereinbarung mit der „B B GmbH“ nur die gewerberechtliche Geschäftsführung für einen Werkstattbereich übernommen habe. Lagerhalle, Kellerräume und Waschbox würden aber der Fuhrparkleitung unter Prokurist C C Senior unterliegen. Die belangte Behörde schloss eine spezielle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers deswegen aus, da am Standort Adresse nicht das Transportgewerbe ausgeübt werde. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes angeschrieben, dass die Nichtanmeldung des Güterbeförderungsgewerbes an diesem Standort gegen seine eingeschränkte gewerberechtliche Verantwortung sprechen würde und ob er eine Verhandlung beantrage und seine Beschwerde aufrecht erhalte. Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat der Beschwerdeführer keine Verhandlung beantragt. Da keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde und es im Wesentlichen um eine Frage der rechtlichen Beurteilung geht, ist keine Verhandlung notwendig. Die Sachverhaltsfeststellung konnte aufgrund der Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt durchgeführt werden. Sachverhaltsfeststellungen: Es steht fest, dass die gewerbliche Betriebsanlage die mit Bescheid der BH W vom 08.01.2007, Zl **** genehmigt wurde, da die LKW-Waschstraße in geänderter Form, anders als bescheidgemäß vorgesehen betrieben wurde, da die Abwässer der Waschhalle nicht in den Schmutzwasserkanal geführt wurden sondern in den Oberflächenwasserkanal der wiederum in den *bach geleitet wurde. Selbstverständlich ist dadurch eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des *baches möglich. Ebenso sind am 13.05.2016 ein Lager mit wassergefährdenden Stoffen (Tankzusatz Ad-Blue und Motoröl – DAF-Xtreme LD 10W-40) – in Gebinden zu je 1000 Liter sowie ein unüberdachter Lagerplatz für ölbelasteten KFZ-Schrott (Altmotoren, Getriebe) festgestellt worden. Auch diese Änderung hat Auswirkungen auf die Qualität des *baches und damit auf die Beschaffenheit von Gewässern. Den Ermittlungen der Bezirkshauptmannschaft hat der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht nichts entgegen gehalten sondern nur seine Verantwortlichkeit bestritten. Seine Verantwortlichkeit steht wiederum dadurch fest, dass am Standort Adresse das Güterbeförderungsgewerbe nicht betreten wird und damit nicht eine gewerberechtliche Verantwortung des Seniorchefs C C besteht. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat die Beweisführung der belangten Behörde über die Änderungen der Betriebsanlage an solches nicht bestritten. Diese sind auch durch Lichtbilder bewiesen. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund des Gewerberegisterauszuges fest. Rechtliche Würdigung: „§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994„§ 366 Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994

(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Genehmigung betreibt (§§81)“ Anders als die Erstbehörde sieht das Gericht die beschriebenen Tathandlungen als einheitliche Übertretung (Einheit der Betriebsanlage) des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 an. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Als erschwerend ist nichts zu werten, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Es kann daher mit der nunmehr zusammengefassten Geldstrafe von Euro 500,00 das Auslangen gefunden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Bezug einer Gesetzesstelle.Anders als die Erstbehörde sieht das Gericht die beschriebenen Tathandlungen als einheitliche Übertretung (Einheit der Betriebsanlage) des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 an. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Als erschwerend ist nichts zu werten, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Es kann daher mit der nunmehr zusammengefassten Geldstrafe von Euro 500,00 das Auslangen gefunden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Bezug einer Gesetzesstelle. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.0194.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.