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LVwG-2016/18/2699-7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/18/2699-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des Dr. A A, Adresse, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 15.09.2016, Zahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Verfügung des Ausschusses, Abteilung 2, der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 10.06.2016 zu Zahl **** lautet wie folgt: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Der Ausschuss, Abt. 2, der Tiroler Rechtsanwaltskammer bestellt in der im angehefteten Beschluss bezeichneten Strafsache zum Vertreter für B B Herrn Dr. A A Rechtsanwalt Adresse **** Telefon **** Fax **** Adresse, am 10.06.2016 Für den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt. 2 Das Kammeramt: C C“ (samt eigenhändiger Unterschrift der C C) Gegen diesen Bescheid hat RA Dr. A A mit Schriftsatz vom 17.06.2016 Vorstellung erhoben. Mit dieser Vorstellung wurde der Antrag verbunden auf Feststellung, dass Dr. A A bis dato nicht wirksam als Vertreter für B B bestellt worden ist. Inhaltlich wurde in der Vorstellung im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellungswerber „in der im angehefteten Beschluss bezeichneten Strafsache“ zum Vertreter für B B bestellt worden sei. Dieser Bescheid sei ihm jedoch gar nicht zugestellt worden. Der Beschluss, auf den im Bescheid Bezug genommen worden sei, habe sich auch nicht in der Ablichtung des Gerichtsaktes, der ihm vom Gericht übermittelt worden sei, befunden. Hierauf wurde mit Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 15.09.2016, Zl ****, die Vorstellung und der gleichzeitig gestellte Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat RA Dr. A A rechtzeitig Beschwerde erhoben. Dabei führte er inhaltlich aus, dass er am 16.06.2016 vom Landesgericht Innsbruck (D D, Leiterin der Kanzleistelle) per E-Mail den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 10.06.2016, Zl ****, wonach er „in der im angehefteten Beschluss bezeichneten Strafsache“ zum Vertreter für B B bestellt worden sei, erhalten habe. Es sei dabei aber kein Beschluss angeheftet gewesen. Das genannte E-Mail habe keine weitere Anlage enthalten, insbesondere sei kein Beschluss angeschlossen gewesen. Auch seitdem sei ihm kein solcher Beschluss, geschweige denn eine Kombination von Bestellungsbescheid und „angeheftetem Beschluss“, zugestellt worden. Mit Eingabe an den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 17.06.2016 habe er gegen den vorgenannten Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 10.06.2016, Zl ****, Vorstellung erhoben und beantragt, diesen zur Gänze aufzuheben, weil es ihm gemäß § 59 Abs 1 AVG an der erforderlichen Bestimmtheit fehle, da sich aus dem Bescheid nicht ergebe, für welche Angelegenheit er zum Verfahrenshelfer bestellt worden sei und jener Beschluss, aus dem sich dies ergeben hätte sollen, weder dem Bescheid angeschlossen, noch ihm zugestellt worden sei.Gegen diesen Bescheid hat RA Dr. A A rechtzeitig Beschwerde erhoben. Dabei führte er inhaltlich aus, dass er am 16.06.2016 vom Landesgericht Innsbruck (D D, Leiterin der Kanzleistelle) per E-Mail den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 10.06.2016, Zl ****, wonach er „in der im angehefteten Beschluss bezeichneten Strafsache“ zum Vertreter für B B bestellt worden sei, erhalten habe. Es sei dabei aber kein Beschluss angeheftet gewesen. Das genannte E-Mail habe keine weitere Anlage enthalten, insbesondere sei kein Beschluss angeschlossen gewesen. Auch seitdem sei ihm kein solcher Beschluss, geschweige denn eine Kombination von Bestellungsbescheid und „angeheftetem Beschluss“, zugestellt worden. Mit Eingabe an den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 17.06.2016 habe er gegen den vorgenannten Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 10.06.2016, Zl ****, Vorstellung erhoben und beantragt, diesen zur Gänze aufzuheben, weil es ihm gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG an der erforderlichen Bestimmtheit fehle, da sich aus dem Bescheid nicht ergebe, für welche Angelegenheit er zum Verfahrenshelfer bestellt worden sei und jener Beschluss, aus dem sich dies ergeben hätte sollen, weder dem Bescheid angeschlossen, noch ihm zugestellt worden sei. Gleichzeitig habe er den Antrag gestellt, es möge festgestellt werden, dass er noch nicht wirksam zum Vertreter von Frau B B bestellt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer sei jedoch die Vorstellung und der Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen worden. Der angefochtene Bescheid sei damit begründet, dass der Inhalt des Bestellungsbescheides durch die Wendung „in der im angehefteten Beschluss bezeichneten Strafsache“ eindeutig bestimmt sei. Dabei habe die belangte Behörde angenommen, der Beigebungsbeschluss (also die Verfahrenshilfebewilligung des Gerichtes) wäre dem Beschwerdeführer schon vor dem 16.06.2016 vom Gericht zugestellt worden. Außerdem hätte der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen bereits anlässlich der Einsicht in den Gerichtsakt am 14.06.2016 festgestellt, dass er in diesem Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Dieser Begründung sei jedoch entgegenzuhalten, dass der „Beigebungsbeschluss“, also jener Gerichtsbeschluss, mit dem Frau B B für eine bestimmte Strafsache Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, dem Beschwerdeführer bis heute niemals zugestellt worden sei. Sein Vorbringen in der Vorstellung müsse insofern korrigiert werden, als er vom Inhalt des Strafaktes **** nicht durch Akteneinsicht, sondern dadurch Kenntnis erlangt habe, dass ihm vom Landesgericht Innsbruck Kopien dieses Aktes zugesandt worden seien. Jener Beschluss, auf den der Bestellungsbescheid der belangten Behörde verweise, finde sich aber nicht unter diesen ihm zugesandten Unterlagen. Erst recht habe er niemals ein Schriftstück (und auch kein elektronisches Pendant) erhalten, in dem der Bestellungsbescheid und der Beschluss, auf welchen der Bestellungsbescheid verweise, so verbunden gewesen wäre, dass sich daraus ergeben hätte, dass eben jener Gerichtsbeschluss Bestandteil des Bestellungsbescheides sei. Darüber hinaus sei die belangte Behörde aber auch aus einem anderen Grund nicht im Recht: Unter den ihm übermittelten Kopien aus dem Gerichtsakt **** finde sich eine Eingabe („Folgeeingabe“) der belangten Behörde an das Landesgericht Innsbruck vom 10.06.2016, wonach die belangte Behörde offenbar den angefochtenen Bestellungsbescheid ohne Beilage an das Gericht geschickt hat. Demnach überlasse also die belangte Behörde dem Gericht nicht nur die Zustellung des Bestellungsbescheides, sondern zumindest zum Teil auch die Bestimmung des Inhaltes der Erledigung, das heiße das Konkretisieren eines Blankobestellungsbescheides durch Anheften eines dem Gericht genehmen Bestellungs-beschlusses, aus dem sich dann erst ergebe, für welche Angelegenheit die Bestellung erfolgt sei. Durch einen solchen Vorgang werde ein – nach dem Gesetz von der belangten Behörde allein zu erlassender – Bescheid (also die inhaltliche Erledigung) von der belangten Behörde und dem Gericht gemeinsam fabriziert. Das könne aber mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Trennung von Judikative und Exekutive (Art 94 Abs 1 B-VG) keinesfalls vereinbar sein. Es sei unbestritten, dass der Ausspruch (für welches Verfahren eine Verfahrenshelferbestellung gelte) durch Verweisung auf eine Beilage erfolgen könne. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl zB Erkenntnis vom 21.12.1993, 93/04/0134) müsse aber in einem solchen Fall die Beilage mit dem eigentlichen Bescheid entweder dauerhaft mechanisch verbunden werden oder es müsse die Beilage durch unverwechselbare Kennzeichen individualisiert werden (zB durch Angabe des Gerichtes, des Erledigungsdatums und der Geschäftszahl des Beigebungsbeschlusses). Diese eindeutige Zuordenbarkeit der Beilage zum Hauptbescheid müsse schon zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung vorliegen, da jede behördliche Erledigung, um als Bescheid qualifiziert werden zu können, jedenfalls vom zuständigen Organwalter der Behörde genehmigt worden sein müsse. Ergebe sich aber ein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides aus einer Beilage (wie dies bei der Verfahrenshelferbestellung der belangten Behörde der Fall war), dann müsse die Beilage schon zum Zeitpunkt der Bescheidgenehmigung entweder haltbar mechanisch mit dem Hauptbescheid verbunden sein oder im Hauptbescheid unverwechselbar bezeichnet worden sein.Darüber hinaus sei die belangte Behörde aber auch aus einem anderen Grund nicht im Recht: Unter den ihm übermittelten Kopien aus dem Gerichtsakt **** finde sich eine Eingabe („Folgeeingabe“) der belangten Behörde an das Landesgericht Innsbruck vom 10.06.2016, wonach die belangte Behörde offenbar den angefochtenen Bestellungsbescheid ohne Beilage an das Gericht geschickt hat. Demnach überlasse also die belangte Behörde dem Gericht nicht nur die Zustellung des Bestellungsbescheides, sondern zumindest zum Teil auch die Bestimmung des Inhaltes der Erledigung, das heiße das Konkretisieren eines Blankobestellungsbescheides durch Anheften eines dem Gericht genehmen Bestellungs-beschlusses, aus dem sich dann erst ergebe, für welche Angelegenheit die Bestellung erfolgt sei. Durch einen solchen Vorgang werde ein – nach dem Gesetz von der belangten Behörde allein zu erlassender – Bescheid (also die inhaltliche Erledigung) von der belangten Behörde und dem Gericht gemeinsam fabriziert. Das könne aber mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Trennung von Judikative und Exekutive (Artikel 94, Absatz eins, B-VG) keinesfalls vereinbar sein. Es sei unbestritten, dass der Ausspruch (für welches Verfahren eine Verfahrenshelferbestellung gelte) durch Verweisung auf eine Beilage erfolgen könne. Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zB Erkenntnis vom 21.12.1993, 93/04/0134) müsse aber in einem solchen Fall die Beilage mit dem eigentlichen Bescheid entweder dauerhaft mechanisch verbunden werden oder es müsse die Beilage durch unverwechselbare Kennzeichen individualisiert werden (zB durch Angabe des Gerichtes, des Erledigungsdatums und der Geschäftszahl des Beigebungsbeschlusses). Diese eindeutige Zuordenbarkeit der Beilage zum Hauptbescheid müsse schon zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung vorliegen, da jede behördliche Erledigung, um als Bescheid qualifiziert werden zu können, jedenfalls vom zuständigen Organwalter der Behörde genehmigt worden sein müsse. Ergebe sich aber ein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides aus einer Beilage (wie dies bei der Verfahrenshelferbestellung der belangten Behörde der Fall war), dann müsse die Beilage schon zum Zeitpunkt der Bescheidgenehmigung entweder haltbar mechanisch mit dem Hauptbescheid verbunden sein oder im Hauptbescheid unverwechselbar bezeichnet worden sein. Der Beschwerde kam aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu Zahl **** sowie der vom Landesgericht Innsbruck eingeholte Strafakt mit der Zahl **** dargetan. Zudem wurde die Zeugin D D, Kanzleileiterin der Geschäftsabteilung 38 des Landesgerichtes Innsbruck, einvernommen. Im Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu Zahl **** findet sich der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.06.2016 zu Zahl ****. Darin heißt es, dass in der Strafsache gegen B B geb. am: XX.XX.XXXXgeb. am: römisch zwanzig.XX.XXXX Adresse Staatsangehörigkeit: Rumänien wegen § 298

(1)StGB, § 288
(4)StGBwegen Paragraph 298,
(1)StGB, Paragraph 288,
(4)StGB der Beschuldigten eine Verteidigerin/ein Verteidiger auf Antrag nach § 61
(2)StPO beigegeben wird.der Beschuldigten eine Verteidigerin/ein Verteidiger auf Antrag nach Paragraph 61,
(2)StPO beigegeben wird. Dem Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist weiters zu entnehmen, dass dieser Beschluss vom Landesgericht Innsbruck der Rechtsanwaltskammer Tirol mit dem Ersuchen um Bestellung einer Verfahrenshilfeverteidigerin/eines Verfahrenshilfeverteidigers übermittelt worden ist, wobei ausgeführt worden ist, dass B B im zu Zahl **** behängenden Strafverfahren wegen § 298 Abs 1 StGB und § 288 Abs 4 StGB beschlussmäßig eine Verteidigerin/ein Verteidiger auf Antrag nach § 61 Abs 2 StPO beigegeben worden ist.Dem Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist weiters zu entnehmen, dass dieser Beschluss vom Landesgericht Innsbruck der Rechtsanwaltskammer Tirol mit dem Ersuchen um Bestellung einer Verfahrenshilfeverteidigerin/eines Verfahrenshilfeverteidigers übermittelt worden ist, wobei ausgeführt worden ist, dass B B im zu Zahl **** behängenden Strafverfahren wegen Paragraph 298, Absatz eins, StGB und Paragraph 288, Absatz 4, StGB beschlussmäßig eine Verteidigerin/ein Verteidiger auf Antrag nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegeben worden ist. Sodann kam es auf Grund dieses Ersuchens zum „Bescheid“ des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, der inhaltlich bereits eingangs dargestellt worden ist. Dem gerichtlichen Strafakt zu Zahl ****, der vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt worden ist, ist der angeführte Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck auf Bewilligung der Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigerin bzw eines Verfahrenshilfe-verteidigers nicht zu entnehmen. Diesem Strafakt ist lediglich zu Ordnungszahl 7, letzte Seite, zu entnehmen, dass die Verfahrenshilfe im gegenständlichen Fall bewilligt worden ist. Der Aussage der zuständigen Kanzleileiterin D D ist zu entnehmen, dass der Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, mit dem verfügt worden sei, dass Dr. A A zum Verfahrenshilfeverteidiger in der gegenständlichen Strafsache bestellt worden sei, ein Bestandteil des kopierten Strafaktes gewesen ist, der der Kanzlei des Beschwerdeführers ausgehändigt worden ist. Die Zeugin schloss dezidiert aus, dass bei Aushändigung dieses Aktendoppels auch zudem der Beschluss des Gerichtes auf Bewilligung der Beigabe einer Verfahrenshilfeverteidigerin bzw eines Verfahrenshilfeverteidigers angeschlossen gewesen wäre. Dazu führte sie aus, dass sich dieser Bewilligungsbeschluss ja gar nicht mehr im gerichtlichen Strafakt befindet und lediglich im Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer, an die dieser Beschluss übermittelt worden ist, aufzufinden ist. Auch schloss sie dezidiert aus, dass ihr dieser Beschluss gemeinsam mit dem Bestellungsbescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer elektronisch als Beilage (zurück)übermittelt worden wäre. Weiters sagte D D aus, dass es gängige Praxis sei, dem bestellten Verfahrenshilfeverteidiger lediglich den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, nicht jedoch als Beilage den zu Grunde liegenden gerichtlichen Beschluss auf Bewilligung der Verfahrenshilfeverteidigung, zu übermitteln. Die Zeugin D D machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Es ergibt sich nicht der geringste Anlass dafür, an der Richtigkeit ihrer Aussage zu zweifeln. Damit ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck lediglich der näher zitierte Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwalts-kammer vom 10.06.2016 zu Zahl **** zugekommen ist. Darin findet sich spruchgemäß lediglich die Wendung, dass der Beschwerdeführer „in der im angehefteten Beschluss bezeichneten Strafsache“ zum Vertreter der B B bestellt worden sei. Da jedoch dieser Beschluss dem Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck weder an den Bestellungsbescheid angeheftet noch unangeheftet übermittelt worden ist, fehlt es dem Bescheid insbesondere am Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides nämlich so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist (99/07/0063, 99/07/0080, 2000/07/0254).Da jedoch dieser Beschluss dem Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck weder an den Bestellungsbescheid angeheftet noch unangeheftet übermittelt worden ist, fehlt es dem Bescheid insbesondere am Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides nämlich so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist (99/07/0063, 99/07/0080, 2000/07/0254). Da der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer diesem Bestimmtheitserfordernis nicht entsprach und das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit dem angefochtenen Bescheid trotz diesem Umstand die Vorstellung als unbegründet abgewiesen hat, war der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig und ist festzuhalten, dass keine gültige Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrenshilfeverteidiger der B B im Verfahren zu Zahl **** des Landesgerichtes Innsbruck vorliegt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im gegenständlichen Fall eine Reihe von einschlägigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich dem Bestimmtheitserfordernis von Bescheiden gegeben ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im gegenständlichen Fall eine Reihe von einschlägigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich dem Bestimmtheitserfordernis von Bescheiden gegeben ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.18.2699.7

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