GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom 22.04.2016, ZI. **** und **** über den Antrag von Herrn BB, geboren am 28.11.1992, vertreten durch Frau CC
den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG), LGBl. 58/1983, idgF., wie folgt entschieden:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom 22.04.2016, ZI. **** und **** über den Antrag von Herrn BB, geboren am 28.11.1992, vertreten durch Frau CC
den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG), Landesgesetzblatt 58 aus 1983,, idgF., wie folgt entschieden:
TRG werden für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 die Kosten für Wohnen exklusive Tagesstruktur - intensiv im Wohnhaus Y übernommen. Die Kosten werden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet.
Paragraph 7, TRG werden für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 die Kosten für Wohnen exklusive Tagesstruktur - intensiv im Wohnhaus Y übernommen. Die Kosten werden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet.
TRG werden für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 die Kosten für die Tagesstruktur *** in Y übernommen.
Paragraph 7, TRG werden für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 die Kosten für die Tagesstruktur *** in Y übernommen. Die Kosten werden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.11.2016, Zahl ****, wurde AA aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs 1 TRG für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 ein Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht pro Monat von Euro 157,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte sich dabei in ihrer Berechnung auf § 7 lit C der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe, wonach bei Inanspruchnahme einer Wohnstruktur folgende Beitragsprozentsätze gelten würden: aus dem Pflegegeld 80 %, aus eigenem Einkommen 80 % bzw aus dem Unterhalt 2/3 des errechneten Unterhaltsbetrages. Aufgrund seiner Invaliditätspension von monatlich Euro 1.072,24 errechne sich der Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht im Ausmaß von monatlich Euro 157,00 vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.11.2016, Zahl ****, wurde AA aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, TRG für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 ein Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht pro Monat von Euro 157,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte sich dabei in ihrer Berechnung auf Paragraph 7, lit C der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe, wonach bei Inanspruchnahme einer Wohnstruktur folgende Beitragsprozentsätze gelten würden: aus dem Pflegegeld 80 %, aus eigenem Einkommen 80 % bzw aus dem Unterhalt 2/3 des errechneten Unterhaltsbetrages. Aufgrund seiner Invaliditätspension von monatlich Euro 1.072,24 errechne sich der Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht im Ausmaß von monatlich Euro 157,00 vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019. Gegen diese Entscheidung wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese damit begründet, dass der ihm monatlich vorgeschriebene Kostenbeitrag nicht möglich sei, zumal seine Fixkosten pro Monat (Miete und Strom) Euro 730,00 betragen würden, sodass ihm nach Abzug Euro 342,00 für den Lebensunterhalt bleiben würden. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde und Angaben über seine Lebenssituation sowie den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Der am 28.11.1992 geborene BB ist aufgrund eines psycho-mental-motorischen Entwicklungsrückstandes mit Verhaltensauffälligkeiten, einer tiefgreifenden Störung schulischer Fertigkeiten, Problemen bei der Feinmotorik und Koordination, Hyperaktivität und Epilepsie (vgl amtsärztliches Gutachten vom 29.08.2011 und neuropädiatrischer Befundbericht vom 08.02.2011) aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.04.2016, Zl ‚****, nunmehr vom 01.02.2016 bis 31.01.2019 im Wohnhaus Y Lebenshilfe Tirol – Wohnen exklusive Tagesstruktur – intensiv – im Ausmaß von 31 Kalendertagen pro Monat untergebracht, wobei die Kosten direkt mit der Einrichtung Lebenshilfe Tirol abgerechnet werden. Gleichzeitig wurde für diesen Zeitraum BB aufgrund des zit Bescheides ein Kostenbeitrag aus Pflegegeld pro Monat in der Höhe von € 980,00 und seiner Mutter CC ein Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht pro Monat in der Höhe von € 350,00 vorgeschrieben.Der am 28.11.1992 geborene BB ist aufgrund eines psycho-mental-motorischen Entwicklungsrückstandes mit Verhaltensauffälligkeiten, einer tiefgreifenden Störung schulischer Fertigkeiten, Problemen bei der Feinmotorik und Koordination, Hyperaktivität und Epilepsie vergleiche amtsärztliches Gutachten vom 29.08.2011 und neuropädiatrischer Befundbericht vom 08.02.2011) aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.04.2016, Zl ‚****, nunmehr vom 01.02.2016 bis 31.01.2019 im Wohnhaus Y Lebenshilfe Tirol – Wohnen exklusive Tagesstruktur – intensiv – im Ausmaß von 31 Kalendertagen pro Monat untergebracht, wobei die Kosten direkt mit der Einrichtung Lebenshilfe Tirol abgerechnet werden. Gleichzeitig wurde für diesen Zeitraum BB aufgrund des zit Bescheides ein Kostenbeitrag aus Pflegegeld pro Monat in der Höhe von € 980,00 und seiner Mutter CC ein Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht pro Monat in der Höhe von € 350,00 vorgeschrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.04.2016, Zl ****wurde BB für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.01.2019 in der Einrichtung Lebenshilfe Tirol, Tagesstruktur ***, eine Tagesstruktur – intensiv im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat genehmigt, wobei die Kosten direkt mit der Einrichtung „Lebenshilfe Tirol“ abgerechnet werden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.04.2016, Zl ****wurde BB für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.01.2019 in der Einrichtung Lebenshilfe Tirol, Tagesstruktur ***, eine Tagesstruktur – intensiv im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat genehmigt, wobei die Kosten direkt mit der Einrichtung „Lebenshilfe Tirol“ abgerechnet werden. AA ist der Vater von BB und als solcher diesem gegenüber unterhaltsverpflichtet. Von DD ist er seit etwa fünf Jahren geschieden. Der gegenüber BB unterhaltsverpflichtete Beschwerdeführer hat keine weiteren Unterhaltspflichten. Er bezieht derzeit eine monatliche Invaliditätspension von Euro 1.165,75 (abzüglich Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer eine Invaliditätspension von Euro 1.093,47) und Pflegegeld der Stufe 4 von Euro 677,60, sodass ihm im Monat September 2016 von der Pensionsversicherungsanstalt eine monatliche Leistung von Euro 1.771,07 angewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat für seine Wohnung in X einen monatlichen Bruttomietzins von Euro 730,00, inklusive Betriebskosten und Strom, zu bezahlen. Der gegenüber BB unterhaltsverpflichtete Beschwerdeführer hat keine weiteren Unterhaltspflichten. Er bezieht derzeit eine monatliche Invaliditätspension von Euro 1.165,75 (abzüglich Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer eine Invaliditätspension von Euro 1.093,47) und Pflegegeld der Stufe 4 von Euro 677,60, sodass ihm im Monat September 2016 von der Pensionsversicherungsanstalt eine monatliche Leistung von Euro 1.771,07 angewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat für seine Wohnung in römisch zehn einen monatlichen Bruttomietzins von Euro 730,00, inklusive Betriebskosten und Strom, zu bezahlen. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017. III.römisch drei. Erwägungen: Nach § 20 Abs 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), LGBl Nr 58/1983 idF LGBl Nr 116/2015, hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den KostenNach Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2015,, hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall konnten die sich stellenden Rechtsfragen anhand des Gesetzes und unter Heranziehung der zitierten höchstrichterlichen Judikatur einer Beantwortung zugeführt werden. Diese Judikatur ist auch nicht als uneinheitlich zu bewerten. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG besondere Bedeutung zukommen würde. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen.Im vorliegenden Fall konnten die sich stellenden Rechtsfragen anhand des Gesetzes und unter Heranziehung der zitierten höchstrichterlichen Judikatur einer Beantwortung zugeführt werden. Diese Judikatur ist auch nicht als uneinheitlich zu bewerten. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG besondere Bedeutung zukommen würde. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2800.3
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