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{'item': 'LVwG-2016/41/2800-3'}

Obsah (4)§§ 27§ 25a§ 7Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2800-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom 22.04.2016, ZI. **** und **** über den Antrag von Herrn BB, geboren am 28.11.1992, vertreten durch Frau CC

den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG), LGBl. 58/1983, idgF., wie folgt entschieden:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom 22.04.2016, ZI. **** und **** über den Antrag von Herrn BB, geboren am 28.11.1992, vertreten durch Frau CC

den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG), Landesgesetzblatt 58 aus 1983,, idgF., wie folgt entschieden:

§ 7

TRG werden für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 die Kosten für Wohnen exklusive Tagesstruktur - intensiv im Wohnhaus Y übernommen. Die Kosten werden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet.

Paragraph 7, TRG werden für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 die Kosten für Wohnen exklusive Tagesstruktur - intensiv im Wohnhaus Y übernommen. Die Kosten werden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet.

§ 7

TRG werden für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 die Kosten für die Tagesstruktur *** in Y übernommen.

Paragraph 7, TRG werden für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 die Kosten für die Tagesstruktur *** in Y übernommen. Die Kosten werden mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.11.2016, Zahl ****, wurde AA aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs 1 TRG für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 ein Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht pro Monat von Euro 157,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte sich dabei in ihrer Berechnung auf § 7 lit C der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe, wonach bei Inanspruchnahme einer Wohnstruktur folgende Beitragsprozentsätze gelten würden: aus dem Pflegegeld 80 %, aus eigenem Einkommen 80 % bzw aus dem Unterhalt 2/3 des errechneten Unterhaltsbetrages. Aufgrund seiner Invaliditätspension von monatlich Euro 1.072,24 errechne sich der Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht im Ausmaß von monatlich Euro 157,00 vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.11.2016, Zahl ****, wurde AA aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, TRG für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 ein Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht pro Monat von Euro 157,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte sich dabei in ihrer Berechnung auf Paragraph 7, lit C der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe, wonach bei Inanspruchnahme einer Wohnstruktur folgende Beitragsprozentsätze gelten würden: aus dem Pflegegeld 80 %, aus eigenem Einkommen 80 % bzw aus dem Unterhalt 2/3 des errechneten Unterhaltsbetrages. Aufgrund seiner Invaliditätspension von monatlich Euro 1.072,24 errechne sich der Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht im Ausmaß von monatlich Euro 157,00 vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019. Gegen diese Entscheidung wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese damit begründet, dass der ihm monatlich vorgeschriebene Kostenbeitrag nicht möglich sei, zumal seine Fixkosten pro Monat (Miete und Strom) Euro 730,00 betragen würden, sodass ihm nach Abzug Euro 342,00 für den Lebensunterhalt bleiben würden. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde und Angaben über seine Lebenssituation sowie den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Der am 28.11.1992 geborene BB ist aufgrund eines psycho-mental-motorischen Entwicklungsrückstandes mit Verhaltensauffälligkeiten, einer tiefgreifenden Störung schulischer Fertigkeiten, Problemen bei der Feinmotorik und Koordination, Hyperaktivität und Epilepsie (vgl amtsärztliches Gutachten vom 29.08.2011 und neuropädiatrischer Befundbericht vom 08.02.2011) aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.04.2016, Zl ‚****, nunmehr vom 01.02.2016 bis 31.01.2019 im Wohnhaus Y Lebenshilfe Tirol – Wohnen exklusive Tagesstruktur – intensiv – im Ausmaß von 31 Kalendertagen pro Monat untergebracht, wobei die Kosten direkt mit der Einrichtung Lebenshilfe Tirol abgerechnet werden. Gleichzeitig wurde für diesen Zeitraum BB aufgrund des zit Bescheides ein Kostenbeitrag aus Pflegegeld pro Monat in der Höhe von € 980,00 und seiner Mutter CC ein Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht pro Monat in der Höhe von € 350,00 vorgeschrieben.Der am 28.11.1992 geborene BB ist aufgrund eines psycho-mental-motorischen Entwicklungsrückstandes mit Verhaltensauffälligkeiten, einer tiefgreifenden Störung schulischer Fertigkeiten, Problemen bei der Feinmotorik und Koordination, Hyperaktivität und Epilepsie vergleiche amtsärztliches Gutachten vom 29.08.2011 und neuropädiatrischer Befundbericht vom 08.02.2011) aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.04.2016, Zl ‚****, nunmehr vom 01.02.2016 bis 31.01.2019 im Wohnhaus Y Lebenshilfe Tirol – Wohnen exklusive Tagesstruktur – intensiv – im Ausmaß von 31 Kalendertagen pro Monat untergebracht, wobei die Kosten direkt mit der Einrichtung Lebenshilfe Tirol abgerechnet werden. Gleichzeitig wurde für diesen Zeitraum BB aufgrund des zit Bescheides ein Kostenbeitrag aus Pflegegeld pro Monat in der Höhe von € 980,00 und seiner Mutter CC ein Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht pro Monat in der Höhe von € 350,00 vorgeschrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.04.2016, Zl ****wurde BB für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.01.2019 in der Einrichtung Lebenshilfe Tirol, Tagesstruktur ***, eine Tagesstruktur – intensiv im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat genehmigt, wobei die Kosten direkt mit der Einrichtung „Lebenshilfe Tirol“ abgerechnet werden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.04.2016, Zl ****wurde BB für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.01.2019 in der Einrichtung Lebenshilfe Tirol, Tagesstruktur ***, eine Tagesstruktur – intensiv im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat genehmigt, wobei die Kosten direkt mit der Einrichtung „Lebenshilfe Tirol“ abgerechnet werden. AA ist der Vater von BB und als solcher diesem gegenüber unterhaltsverpflichtet. Von DD ist er seit etwa fünf Jahren geschieden. Der gegenüber BB unterhaltsverpflichtete Beschwerdeführer hat keine weiteren Unterhaltspflichten. Er bezieht derzeit eine monatliche Invaliditätspension von Euro 1.165,75 (abzüglich Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer eine Invaliditätspension von Euro 1.093,47) und Pflegegeld der Stufe 4 von Euro 677,60, sodass ihm im Monat September 2016 von der Pensionsversicherungsanstalt eine monatliche Leistung von Euro 1.771,07 angewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat für seine Wohnung in X einen monatlichen Bruttomietzins von Euro 730,00, inklusive Betriebskosten und Strom, zu bezahlen. Der gegenüber BB unterhaltsverpflichtete Beschwerdeführer hat keine weiteren Unterhaltspflichten. Er bezieht derzeit eine monatliche Invaliditätspension von Euro 1.165,75 (abzüglich Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer eine Invaliditätspension von Euro 1.093,47) und Pflegegeld der Stufe 4 von Euro 677,60, sodass ihm im Monat September 2016 von der Pensionsversicherungsanstalt eine monatliche Leistung von Euro 1.771,07 angewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat für seine Wohnung in römisch zehn einen monatlichen Bruttomietzins von Euro 730,00, inklusive Betriebskosten und Strom, zu bezahlen. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017. III.römisch drei. Erwägungen: Nach § 20 Abs 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), LGBl Nr 58/1983 idF LGBl Nr 116/2015, hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den KostenNach Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2015,, hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten

  1. a)der Heilbehandlung,
  2. b)der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie),
  3. c)der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 9 Abs 1 lit b und c
  4. c)der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c einen Beitrag zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten) des Behinderten. Die Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe sieht nach § 2 Abs 1 vor, dass, wenn neben einer Tagesbetreuung auch eine Wohnbetreuung (Wohnstruktur oder Wohngemeinschaft) in Anspruch genommen wird, nur der Kostenbeitrag für die Wohnbetreuung vorzuschreiben ist. Nach § 2 Abs 8 der Richtlinie werden Kostenbeiträge aus Vermögen als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum), vorgeschrieben, wobei nach Abs 9 beim Kostenbeitrag aus Einkommen oder Unterhalt das 13. und 14. Monatsgehalt außer Ansatz bleiben. Die Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe sieht nach Paragraph 2, Absatz eins, vor, dass, wenn neben einer Tagesbetreuung auch eine Wohnbetreuung (Wohnstruktur oder Wohngemeinschaft) in Anspruch genommen wird, nur der Kostenbeitrag für die Wohnbetreuung vorzuschreiben ist. Nach Paragraph 2, Absatz 8, der Richtlinie werden Kostenbeiträge aus Vermögen als einmaliger Kostenbeitrag jeweils für den Zeitraum, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (Leistungszeitraum), vorgeschrieben, wobei nach Absatz 9, beim Kostenbeitrag aus Einkommen oder Unterhalt das 13. und 14. Monatsgehalt außer Ansatz bleiben. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass ihm bei Abzug seiner Mietkosten monatlich rund Euro 342,00 für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur Wohnungs(fix)kosten keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden (vgl 8 Ob 506/95, 8 Ob 507/95), ebensowenig die Betriebskosten (vgl 7 Ob 636/90 ua). Mietzinse können die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. Insofern erweist sich die eingebrachte Beschwerde somit als nicht berechtigt.Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass ihm bei Abzug seiner Mietkosten monatlich rund Euro 342,00 für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur Wohnungs(fix)kosten keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden vergleiche 8 Ob 506/95, 8 Ob 507/95), ebensowenig die Betriebskosten vergleiche 7 Ob 636/90 ua). Mietzinse können die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. Insofern erweist sich die eingebrachte Beschwerde somit als nicht berechtigt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der unterhaltsberechtigte BB über 18 Jahre alt ist und sich unter Anwendung der Prozentsatzmethode bei der Bemessung des Unterhaltes ein Unterhaltsanspruch von 22 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens ergibt. Im gegenständlichen Falle wäre dies auf der Basis des Jahreseinkommens im September 2016, ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes, ein Betrag von Euro 280,50 (22 % von Euro 1.275,72). Der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Kostenbeitrag, der anhand der Beitragssätze der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (§ 7/C) errechnet wurde, beträgt Euro 157,00 im Monat und ist somit um ca Euro 123,00 (berechnet auf der Basis der Einkommenssituation im September 2016) geringer als eine allfällige Unterhaltsverpflichtung, zumal nach der zitierten Richtlinie nur das Monatseinkommen (ohne Sonderzahlungen) heranzuziehen ist sowie vom Grundbetrag entsprechend der Prozentsatzmethode 22 % veranschlagt und von diesem Betrag wiederum 2/3 als Kostenbeitrag vorgeschrieben wurden (22 % von Euro 1.072,25 = Euro 235,84; davon 2/3, wodurch sich der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides errechnete Kostenbeitrag von Euro 157,00, auf der Basis der monatlichen Pensionsleistung vom Mai 2016, errechnete). Der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Kostenbeitrag, der anhand der Beitragssätze der Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (Paragraph 7 /, C,) errechnet wurde, beträgt Euro 157,00 im Monat und ist somit um ca Euro 123,00 (berechnet auf der Basis der Einkommenssituation im September 2016) geringer als eine allfällige Unterhaltsverpflichtung, zumal nach der zitierten Richtlinie nur das Monatseinkommen (ohne Sonderzahlungen) heranzuziehen ist sowie vom Grundbetrag entsprechend der Prozentsatzmethode 22 % veranschlagt und von diesem Betrag wiederum 2/3 als Kostenbeitrag vorgeschrieben wurden (22 % von Euro 1.072,25 = Euro 235,84; davon 2/3, wodurch sich der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides errechnete Kostenbeitrag von Euro 157,00, auf der Basis der monatlichen Pensionsleistung vom Mai 2016, errechnete). Aufgrund der für den Beschwerdeführer günstigeren Berechnung des von ihm zu leistenden Unterhaltes aufgrund der zitierten Kostenbeitragsrichtlinie des Landes Tirol gegenüber den zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen erübrigt sich die grundsätzliche Frage über die Rechtsnatur der Kostenbeitragsrichtlinie bzw, ob deren Bestimmungen Außenwirkung erzielen. Die Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (Kostenbeitragsrichtlinie) basiert auf einem Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015, ist laut deren § 10 auf der Internet-Seite des Landes Tirol zu veröffentlichen und auf alle künftigen und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren anzuwenden. Nach § 11 trat die Richtlinie am 01.06.2015 in Kraft. Da die gegenständliche Richtlinie von Seiten der Landesregierung nicht explizit als Verordnung bezeichnet wurde, stellt sich daher die Frage, ob es sich dabei um eine Durchführungsverordnung iSd Art 18 Abs 2 B-VG oder um einen bloßen verwaltungsinternen Erlass handelt. Im ersteren Fall würde es sich bei der Richtlinie um eine verbindliche Rechtsnorm mit Außenwirkung handeln, womit sich jeder Betroffene unmittelbar auf die Verordnung berufen könnte. Im zweiten Fall würde die Richtlinie lediglich behördenintern zur Ablauforganisation dienen und keine Rechtswirkungen nach außen erzielen. Im konkreten Fall bleibt diese Fragestellung jedoch ohne Belang, zumal die vorgenommene Berechnung des Unterhaltes für den Beschwerdeführer gegenüber den zivilrechtlichen Unterhaltsbemessungsregelungen zugunsten des Beschwerdeführers, nämlich im monatlichen Ausmaß von rund Euro 123,00, ausgefallen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausgabennachweise (Miete und Strom) wirken sich somit in Bezug auf seine Unterhaltsverpflichtung und dem ihm gegenüber vorgeschriebenen Kostenbeitrag als Unterhaltspflicht pro Monat von Euro 157,00 nicht mindernd aus, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Aufgrund der für den Beschwerdeführer günstigeren Berechnung des von ihm zu leistenden Unterhaltes aufgrund der zitierten Kostenbeitragsrichtlinie des Landes Tirol gegenüber den zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen erübrigt sich die grundsätzliche Frage über die Rechtsnatur der Kostenbeitragsrichtlinie bzw, ob deren Bestimmungen Außenwirkung erzielen. Die Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe (Kostenbeitragsrichtlinie) basiert auf einem Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015, ist laut deren Paragraph 10, auf der Internet-Seite des Landes Tirol zu veröffentlichen und auf alle künftigen und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren anzuwenden. Nach Paragraph 11, trat die Richtlinie am 01.06.2015 in Kraft. Da die gegenständliche Richtlinie von Seiten der Landesregierung nicht explizit als Verordnung bezeichnet wurde, stellt sich daher die Frage, ob es sich dabei um eine Durchführungsverordnung iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG oder um einen bloßen verwaltungsinternen Erlass handelt. Im ersteren Fall würde es sich bei der Richtlinie um eine verbindliche Rechtsnorm mit Außenwirkung handeln, womit sich jeder Betroffene unmittelbar auf die Verordnung berufen könnte. Im zweiten Fall würde die Richtlinie lediglich behördenintern zur Ablauforganisation dienen und keine Rechtswirkungen nach außen erzielen. Im konkreten Fall bleibt diese Fragestellung jedoch ohne Belang, zumal die vorgenommene Berechnung des Unterhaltes für den Beschwerdeführer gegenüber den zivilrechtlichen Unterhaltsbemessungsregelungen zugunsten des Beschwerdeführers, nämlich im monatlichen Ausmaß von rund Euro 123,00, ausgefallen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausgabennachweise (Miete und Strom) wirken sich somit in Bezug auf seine Unterhaltsverpflichtung und dem ihm gegenüber vorgeschriebenen Kostenbeitrag als Unterhaltspflicht pro Monat von Euro 157,00 nicht mindernd aus, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall konnten die sich stellenden Rechtsfragen anhand des Gesetzes und unter Heranziehung der zitierten höchstrichterlichen Judikatur einer Beantwortung zugeführt werden. Diese Judikatur ist auch nicht als uneinheitlich zu bewerten. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG besondere Bedeutung zukommen würde. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen.Im vorliegenden Fall konnten die sich stellenden Rechtsfragen anhand des Gesetzes und unter Heranziehung der zitierten höchstrichterlichen Judikatur einer Beantwortung zugeführt werden. Diese Judikatur ist auch nicht als uneinheitlich zu bewerten. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG besondere Bedeutung zukommen würde. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2800.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.