GVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Aufgrund des Antrages der A- GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte2, vom 23.09.2016 hat die Tiroler Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2017, Zl ****,
Abs 2 TAWG das Entgelt für die Behandlung von Abfällen in der mechanischen Abfallsortieranlage A in Höhe von € 194,79 pro Tonne wertgesichert bis zum 31.12.2021 genehmigt. Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass sich die betriebswirtschaftliche Angemessenheit des beantragten Tarifes aus dem eingeholten betriebswirtschaftlichen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. BB vom November 2016 ergebe. Ein Vergleich des beantragten Tarifes mit dem anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol sei nicht möglich, da es in Tirol keine weiteren vergleichbaren Anlagen gäbe. Den im Einzugsbereich der Behandlungsanlage liegenden Gemeinden sei
Abs 3 TAWG die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum beantragten Tarif zu äußern; mangels Parteistellung komme ihnen jedoch kein Recht auf Akteneinsicht und damit auch kein Recht auf Einsicht in die dem Tarifgenehmigungsverfahren zu Grunde liegende betriebswirtschaftliche Kalkulation zu. Zudem seien auf Antrag der A GmbH die betriebsinternen Kalkulationsgrundlagen mit Ausnahme der im Firmenbuch veröffentlichen Teile
H, vertreten durch die Rechtsanwälte2, vom 23.09.2016 hat die Tiroler Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2017, Zl ****,
Paragraph 17, Absatz 2, TAWG das Entgelt für die Behandlung von Abfällen in der mechanischen Abfallsortieranlage A in Höhe von € 194,79 pro Tonne wertgesichert bis zum 31.12.2021 genehmigt. Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass sich die betriebswirtschaftliche Angemessenheit des beantragten Tarifes aus dem eingeholten betriebswirtschaftlichen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. BB vom November 2016 ergebe. Ein Vergleich des beantragten Tarifes mit dem anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol sei nicht möglich, da es in Tirol keine weiteren vergleichbaren Anlagen gäbe. Den im Einzugsbereich der Behandlungsanlage liegenden Gemeinden sei
Paragraph 17, Absatz 3, TAWG die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum beantragten Tarif zu äußern; mangels Parteistellung komme ihnen jedoch kein Recht auf Akteneinsicht und damit auch kein Recht auf Einsicht in die dem Tarifgenehmigungsverfahren zu Grunde liegende betriebswirtschaftliche Kalkulation zu. Zudem seien auf Antrag der A GmbH die betriebsinternen Kalkulationsgrundlagen mit Ausnahme der im Firmenbuch veröffentlichen Teile
Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommen worden. Der Bescheid vom 30.01.2017 wurde den im Einzugsbereich der Behandlungsanlage liegenden Gemeinden – und damit auch der Gemeinde Z– abschriftlich zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 28.02.2017 hat die Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem beantragten Tarif die Genehmigung zu versagen. In eventu wurde die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt. Ihre Rechtsmittellegitimation stützt die Gemeinde auf § 17 Abs 3 TAWG, wonach sie in einem Tarifgenehmigungsverfahren nach § 17 Abs 2 TAWG zu hören sei; ihr komme die Stellung als Legalpartei zu. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen das subjektiv-öffentliche Recht der Gemeinde auf gesetzeskonforme Festlegung der Entgelte für die Behandlung von Abfällen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, da der Gemeinde das eingeholte betriebswirtschaftliche Gutachten vom November 2016 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Somit könne die Gemeinde weder die Angemessenheit des Tarifes beurteilen, noch dem Gutachter der Behörde auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Suche wie im vorliegenden Fall ein Monopolist um eine Tarifgenehmigung an, müssten die für die Tarifgestaltung vorliegenden Kalkulationsgrundlagen zur Gänze und so transparent wie nur möglich den betroffenen Gemeinden und auch in weiterer Folge den hiervon betroffenen Bürgern als Verbrauchern offenliegen. Zudem sei der gesetzlich vorgesehene Vergleich mit anderen öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol (analog auch ein Vergleich mit Anlagen außerhalb Tirols) unterblieben. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei der bewilligte Tarif in Höhe von € 194,79 pro Tonne jedenfalls zu hoch.Der Bescheid vom 30.01.2017 wurde den im Einzugsbereich der Behandlungsanlage liegenden Gemeinden – und damit auch der Gemeinde Z– abschriftlich zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 28.02.2017 hat die Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem beantragten Tarif die Genehmigung zu versagen. In eventu wurde die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt. Ihre Rechtsmittellegitimation stützt die Gemeinde auf Paragraph 17, Absatz 3, TAWG, wonach sie in einem Tarifgenehmigungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 2, TAWG zu hören sei; ihr komme die Stellung als Legalpartei zu. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen das subjektiv-öffentliche Recht der Gemeinde auf gesetzeskonforme Festlegung der Entgelte für die Behandlung von Abfällen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, da der Gemeinde das eingeholte betriebswirtschaftliche Gutachten vom November 2016 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Somit könne die Gemeinde weder die Angemessenheit des Tarifes beurteilen, noch dem Gutachter der Behörde auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Suche wie im vorliegenden Fall ein Monopolist um eine Tarifgenehmigung an, müssten die für die Tarifgestaltung vorliegenden Kalkulationsgrundlagen zur Gänze und so transparent wie nur möglich den betroffenen Gemeinden und auch in weiterer Folge den hiervon betroffenen Bürgern als Verbrauchern offenliegen. Zudem sei der gesetzlich vorgesehene Vergleich mit anderen öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol (analog auch ein Vergleich mit Anlagen außerhalb Tirols) unterblieben. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei der bewilligte Tarif in Höhe von € 194,79 pro Tonne jedenfalls zu hoch. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt: § 8.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG) lauten wie folgt: § 14Paragraph 14 Öffentliche Müllabfuhr
AVG jenen Personen Parteistellung zukommt, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Das AVG legt in seinem § 8 aber lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein, noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts (gegenständlich anhand des TAWG), gelöst werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 3 und 4).Zum Parteienkreis des Tarifgenehmigungsverfahrens nach Paragraph 17, Absatz 2, TAWG ist zunächst festzuhalten, dass
Paragraph 8, AVG jenen Personen Parteistellung zukommt, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Das AVG legt in seinem Paragraph 8, aber lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein, noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts (gegenständlich anhand des TAWG), gelöst werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, RZ 3 und 4). Das TAWG enthält für Tarifgenehmigungsverfahren keine ausdrückliche Regelung des Parteienkreises. Jedoch räumt es den im Einzugsbereich einer Behandlungsanlage liegenden Gemeinden in § 17 Abs 3 TAWG das Recht ein, im Verfahren gehört zu werden. Dieses Anhörungsrecht geht auf das LGBl Nr 76/1998 zurück, mit dem der § 23 des damaligen TAWG geändert wurde. Den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass die Gemeinden die öffentliche Müllabfuhr zu besorgen und ausreichende Sammelstellen für Hausmüll bereitzustellen haben. Sie sind verpflichtet, den anfallenden Hausmüll zur öffentlichen Behandlungsanlage im Entsorgungsbereich abzuliefern. Im Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens wird daher den im Entsorgungsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen ein Anhörungsrecht eingeräumt.Das TAWG enthält für Tarifgenehmigungsverfahren keine ausdrückliche Regelung des Parteienkreises. Jedoch räumt es den im Einzugsbereich einer Behandlungsanlage liegenden Gemeinden in Paragraph 17, Absatz 3, TAWG das Recht ein, im Verfahren gehört zu werden. Dieses Anhörungsrecht geht auf das Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1998, zurück, mit dem der Paragraph 23, des damaligen TAWG geändert wurde. Den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass die Gemeinden die öffentliche Müllabfuhr zu besorgen und ausreichende Sammelstellen für Hausmüll bereitzustellen haben. Sie sind verpflichtet, den anfallenden Hausmüll zur öffentlichen Behandlungsanlage im Entsorgungsbereich abzuliefern. Im Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens wird daher den im Entsorgungsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen ein Anhörungsrecht eingeräumt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch eine Bestimmung, welche nur ein Anhörungsrecht einräumt, der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd § 8 AVG, nicht aber zur Partei des Verfahrens (VwGH 23.05.2007, 2004/04/0196). Durch derartige Anhörungsrechte wird nur eine objektive Pflicht der Behörde und kein subjektives Verfahrensrecht des Anzuhörenden begründet, weil es sich bei ihm lediglich um eine Person handelt, auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Ein bloß Anzuhörender kann nicht in seinen materiellen subjektiven Rechten verletzt sein. In Ansehung des Inhalts der Entscheidung kommt ihm höchstens die Stellung eines Beteiligten zu (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 32).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch eine Bestimmung, welche nur ein Anhörungsrecht einräumt, der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd Paragraph 8, AVG, nicht aber zur Partei des Verfahrens (VwGH 23.05.2007, 2004/04/0196). Durch derartige Anhörungsrechte wird nur eine objektive Pflicht der Behörde und kein subjektives Verfahrensrecht des Anzuhörenden begründet, weil es sich bei ihm lediglich um eine Person handelt, auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Ein bloß Anzuhörender kann nicht in seinen materiellen subjektiven Rechten verletzt sein. In Ansehung des Inhalts der Entscheidung kommt ihm höchstens die Stellung eines Beteiligten zu (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, RZ 32). Die Parteistellung nach § 8 AVG setzt aber nicht deren ausdrückliche Einräumung im Materiengesetz voraus, sondern kann sich darüber hinaus auch aus der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts ergeben. Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird bzw deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann. Die Parteistellung kraft Berührung von Privatrechten setzt aber voraus, dass deren Wahrung der Verwaltungsbehörde vom Gesetzgeber zur Pflicht gemacht wird. Die Parteistellung kann sich daher in Bezug auf Privatrechte erst daraus ergeben, dass das Materiengesetz das zivile mit einem subjektiv-öffentlichen Recht bewehrt. Ein solches, die Parteistellung vermittelndes subjektiv-öffentliches Recht, ist aber im Zweifel schon aus verfassungsrechtlichen Gründen anzunehmen, wenn einer Person als unmittelbare Folge eines Bescheides eine erhebliche Beeinträchtigung eines nicht verfahrensgegenständlichen öffentlichen oder eben auch eines privaten Rechts droht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 4).Die Parteistellung nach Paragraph 8, AVG setzt aber nicht deren ausdrückliche Einräumung im Materiengesetz voraus, sondern kann sich darüber hinaus auch aus der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts ergeben. Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird bzw deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann. Die Parteistellung kraft Berührung von Privatrechten setzt aber voraus, dass deren Wahrung der Verwaltungsbehörde vom Gesetzgeber zur Pflicht gemacht wird. Die Parteistellung kann sich daher in Bezug auf Privatrechte erst daraus ergeben, dass das Materiengesetz das zivile mit einem subjektiv-öffentlichen Recht bewehrt. Ein solches, die Parteistellung vermittelndes subjektiv-öffentliches Recht, ist aber im Zweifel schon aus verfassungsrechtlichen Gründen anzunehmen, wenn einer Person als unmittelbare Folge eines Bescheides eine erhebliche Beeinträchtigung eines nicht verfahrensgegenständlichen öffentlichen oder eben auch eines privaten Rechts droht (Hengstschläger/Leeb, , AVG Paragraph 8, RZ 4). Im vorliegenden Fall des § 17 Abs 2 TAWG ist den Erläuterungen (wiederum zur Vorgängerbestimmung des § 23 idF LGBl Nr 76/1998) zu entnehmen, dass die behördliche Genehmigung des Tarifes zum Schutz derer notwendig ist, die ihre Abfälle in der nach dem Abfallwirtschaftskonzept vorgesehenen Anlage entsorgen müssen.Im vorliegenden Fall des Paragraph 17, Absatz 2, TAWG ist den Erläuterungen (wiederum zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 23, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1998,) zu entnehmen, dass die behördliche Genehmigung des Tarifes zum Schutz derer notwendig ist, die ihre Abfälle in der nach dem Abfallwirtschaftskonzept vorgesehenen Anlage entsorgen müssen.
Abs 1 TAWG hat die Gemeinde eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten.
Abs 2 leg cit hat diese Müllabfuhr den Siedlungsabfall von den einzelnen Grundstücken abzuholen (lit
dem aktuellen Abfallwirtschaftskonzept, LGBl Nr 1/1993 idF LGBl Nr 17/2016, welches aufgrund des § 5 TAWG verordnet wurde, liegt die beschwerdeführende Gemeinde im Einzugsbereich der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Behandlungsanlage.
Paragraph 14, Absatz eins, TAWG hat die Gemeinde eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten.
Absatz 2, leg cit hat diese Müllabfuhr den Siedlungsabfall von den einzelnen Grundstücken abzuholen (Litera a,) bzw eine ausreichende Anzahl von Sammelstellen für Siedlungsabfälle bereitzustellen (Litera b,) und den dabei gesammelten Rest- und Sperrmüll zu jener öffentlichen Behandlungsanlage zu führen, in deren Einzugsbereich die Gemeinde liegt (Litera c,).
dem aktuellen Abfallwirtschaftskonzept, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2016,, welches aufgrund des Paragraph 5, TAWG verordnet wurde, liegt die beschwerdeführende Gemeinde im Einzugsbereich der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Behandlungsanlage. Die beschwerdeführende Gemeinde ist somit verpflichtet, den im Rahmen ihrer öffentlichen Müllabfuhr gesammelten Rest- und Sperrmüll zur jener öffentlichen Behandlungsanlage zu verbringen, deren Tarif nunmehr verfahrensgegenständlich ist (Andienungszwang). Die Kosten für die Behandlung der Abfälle in dieser öffentlichen Behandlungsanlage hat aber letztlich nicht die Gemeinde, sondern der Bürger zu tragen.
Tiroler Abfallgebührengesetz werden die Gemeinden nämlich ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen entsteht, Abfallgebühren zu erheben.
Abs 2 lit f leg cit umfasst dieser Aufwand auch das Entgelt für die Behandlung der Abfälle in der öffentlichen Behandlungsanlage. Mit dem Tarifgenehmigungsverfahren
Abs 2 TAWG wird somit im Ergebnis der Schutz der Bürger bezweckt, die für die Entsorgung ihrer Abfälle Abfallgebühren nach dem Tiroler Abfallgebührengesetz zu entrichten haben.Die beschwerdeführende Gemeinde ist somit verpflichtet, den im Rahmen ihrer öffentlichen Müllabfuhr gesammelten Rest- und Sperrmüll zur jener öffentlichen Behandlungsanlage zu verbringen, deren Tarif nunmehr verfahrensgegenständlich ist (Andienungszwang). Die Kosten für die Behandlung der Abfälle in dieser öffentlichen Behandlungsanlage hat aber letztlich nicht die Gemeinde, sondern der Bürger zu tragen.
Paragraph eins, Tiroler Abfallgebührengesetz werden die Gemeinden nämlich ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen entsteht, Abfallgebühren zu erheben.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera f, leg cit umfasst dieser Aufwand auch das Entgelt für die Behandlung der Abfälle in der öffentlichen Behandlungsanlage. Mit dem Tarifgenehmigungsverfahren
Paragraph 17, Absatz 2, TAWG wird somit im Ergebnis der Schutz der Bürger bezweckt, die für die Entsorgung ihrer Abfälle Abfallgebühren nach dem Tiroler Abfallgebührengesetz zu entrichten haben. Der beschwerdeführenden Gemeinde – die den genehmigten Tarif durch Festsetzung der Abfallgebühren weitergeben kann – droht damit als unmittelbare Folge der Tarifgenehmigung keine erhebliche Beeinträchtigung eines öffentlichen oder privaten Rechts. Ihr kommt somit im Verfahren nach § 17 Abs 2 TAWG kein eigenes subjektives Recht und damit keine Parteistellung zu. Mangels Beschwerdelegitimation erweist sich ihr Rechtsmittel somit als unzulässig und ist mit Beschluss zurückzuweisen.Der beschwerdeführenden Gemeinde – die den genehmigten Tarif durch Festsetzung der Abfallgebühren weitergeben kann – droht damit als unmittelbare Folge der Tarifgenehmigung keine erhebliche Beeinträchtigung eines öffentlichen oder privaten Rechts. Ihr kommt somit im Verfahren nach Paragraph 17, Absatz 2, TAWG kein eigenes subjektives Recht und damit keine Parteistellung zu. Mangels Beschwerdelegitimation erweist sich ihr Rechtsmittel somit als unzulässig und ist mit Beschluss zurückzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte
GVG auch die beantragte mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG auch die beantragte mündliche Verhandlung entfallen. III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Parteistellung im Tarifgenehmigungsverfahren fehlt sowohl eine eindeutige gesetzliche Klarstellung im TAWG, als auch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist daher zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.0611.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.