G) eingestellt. 1. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Straferkenntnis vom 24.10.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA zur Last gelegt, dass er es als Inhaber und Betreiber der Betriebsanlage „BB“, Adresse 2, X, auf Gst Nr ****, GB **** X, zu verantworten habe, dass seit zumindest 27.07.2012 bis dato betriebliche Abwässer beim Schacht Hc3 in die Gemeindekanalisation der Gemeinde X eingeleitet würden, ohne dass die für diese Indirekteinleitung erforderliche Zustimmung der Gemeinde X als Betreiberin der Kanalisationsanlage vorliege, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 32b Abs 1 iVm § 137 Abs 1 Z 24 WRG 1959 begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens hat die belangte Behörde
G) mit 10 % der verhängten Geldstrafe, also mit Euro 100,--, bestimmt. Mit Straferkenntnis vom 24.10.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA zur Last gelegt, dass er es als Inhaber und Betreiber der Betriebsanlage „BB“, Adresse 2, römisch zehn, auf Gst Nr ****, GB **** römisch zehn, zu verantworten habe, dass seit zumindest 27.07.2012 bis dato betriebliche Abwässer beim Schacht Hc3 in die Gemeindekanalisation der Gemeinde römisch zehn eingeleitet würden, ohne dass die für diese Indirekteinleitung erforderliche Zustimmung der Gemeinde römisch zehn als Betreiberin der Kanalisationsanlage vorliege, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 24, WRG 1959 begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens hat die belangte Behörde
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 10 % der verhängten Geldstrafe, also mit Euro 100,--, bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, Adresse 1, Z, den als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch vom 11.11.2016 erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Schriftsatz vom 14.11.2016, Zl **** den Akt Zl **** dem Landesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Entscheidung über den als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch vorgelegt. Im Rahmen des zu Zl **** behängenden Beschwerdeverfahrens hat am 24.01.2017 eine mündliche Verhandlung stattgefunden und war eine weitere Verhandlung für den 28.03.2017 anberaumt. Am 17.03.2017 ist der Beschwerdeführer verstorben (siehe Sterbeurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Z vom 23.03.2017, Zl ****). II.römisch zwei. Rechtslage: 1. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 14. […]
[…]“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das VStG befasst sich in seinem § 14 Abs 2 mit der Wirkung des Todes eines rechtskräftig Bestraften auf die Vollziehbarkeit der Geldstrafe. Das VStG enthält aber keine Bestimmung über die Wirkung des Todes des Beschuldigten während des Verfahrens. Das VStG befasst sich in seinem Paragraph 14, Absatz 2, mit der Wirkung des Todes eines rechtskräftig Bestraften auf die Vollziehbarkeit der Geldstrafe. Das VStG enthält aber keine Bestimmung über die Wirkung des Todes des Beschuldigten während des Verfahrens. Mit dem Tod des Beschuldigten erlischt der Strafanspruch. Der Tod des Beschuldigten ist daher als ein Umstand zu werten, der die Strafbarkeit im Sinne des § 45 Abs 2 VStG aufhebt (siehe zu dieser Thematik Ullmann, Wie wirkt der Tod des Beschuldigten in Verwaltungsstrafverfahren, JBl 1955, 609). Mit dem Tod des Beschuldigten erlischt der Strafanspruch. Der Tod des Beschuldigten ist daher als ein Umstand zu werten, der die Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, VStG aufhebt (siehe zu dieser Thematik Ullmann, Wie wirkt der Tod des Beschuldigten in Verwaltungsstrafverfahren, JBl 1955, 609). Mit dem Tod des Beschwerdeführers am 17.03.2017 ist der Strafanspruch erloschen. Aufgrund dieses, als Umstand im Sinne des § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu qualifizierenden Ereignisses war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraf-verfahren einzustellen (vgl Spruchpunkt
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
F BGBl I Nr 106/2016, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2016,, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Frage, welche Konsequenzen der Tod des Beschwerdeführers für das anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach sich zieht, auf der Grundlage des § 45 Abs 1 VStG beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Frage, welche Konsequenzen der Tod des Beschwerdeführers für das anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach sich zieht, auf der Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, VStG beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2522.16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.