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{'item': 'LVwG-2016/42/2708-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/42/2708-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 27.10.2016, Zl. ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Frist in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides mit 31.12.2017 neu festgesetzt.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Frist in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides mit 31.12.2017 neu festgesetzt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 27.10.2016, Zl ****, hat der Bürgermeisters der Gemeinde W gemäß § 28 Abs 7 lit a TBO 2011 Herrn A A unter Spruchpunkt I. verpflichtet, das auf dem GstNr ****, KG ***, errichtete Gebäude bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung abzutragen und gänzlich zu entfernen und unter Spruchpunkt II. die weitere Benützung der baulichen Anlage untersagt.Mit Bescheid vom 27.10.2016, Zl ****, hat der Bürgermeisters der Gemeinde W gemäß Paragraph 28, Absatz 7, Litera a, TBO 2011 Herrn A A unter Spruchpunkt römisch eins. verpflichtet, das auf dem GstNr ****, KG ***, errichtete Gebäude bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung abzutragen und gänzlich zu entfernen und unter Spruchpunkt römisch zwei. die weitere Benützung der baulichen Anlage untersagt. Dagegen hat Herr A A durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schreiben vom 28.11.2016 Beschwerde erhoben, wobei der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit bekämpft wird. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Bauakt und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.
  5. In dieser Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren ausdrücklich auf die Neufestsetzung der in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides festgesetzte Frist zur Entfernung der baulichen Anlage ein. Der Beseitigungsauftrag an sich wird nicht weiter bekämpft. Begründend führt er dazu aus, dass die derzeit festgesetzte Frist aufgrund der unmittelbar angrenzenden Nachbarhäuser, auf welche beim Abbruch Rücksicht zu nehmen ist, eindeutig zu kurz bemessen sei. Eine Frist bis Ende 2017 würde jedoch ausreichen.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Bauakt und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.
  6. In dieser Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren ausdrücklich auf die Neufestsetzung der in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides festgesetzte Frist zur Entfernung der baulichen Anlage ein. Der Beseitigungsauftrag an sich wird nicht weiter bekämpft. Begründend führt er dazu aus, dass die derzeit festgesetzte Frist aufgrund der unmittelbar angrenzenden Nachbarhäuser, auf welche beim Abbruch Rücksicht zu nehmen ist, eindeutig zu kurz bemessen sei. Eine Frist bis Ende 2017 würde jedoch ausreichen. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), maßgeblich: § 28Paragraph 28 Erlöschen der Baubewilligung (…)

(7)Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr
  1. a)im Fall, dass die Baubewilligung die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen oder
  2. b)im Fall, dass die Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, den der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der lit. b die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der Litera b, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…) III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach entsprechender Einschränkung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides verfügten Leistungsfrist.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach entsprechender Einschränkung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides verfügten Leistungsfrist. Beim gegenständlichen Auftrag nach § 28 Abs 7 TBO 2011 handelt es sich um einen Leistungsbescheid, der im Spruch eine Frist zur Erfüllung des Gebotenen zu enthalten hat.Beim gegenständlichen Auftrag nach Paragraph 28, Absatz 7, TBO 2011 handelt es sich um einen Leistungsbescheid, der im Spruch eine Frist zur Erfüllung des Gebotenen zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht folgt der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach bei der Festsetzung der Frist die besondere bauliche Konstellation im Bereich des streitgegenständlichen Gebäudes entsprechend zu berücksichtigen ist. Das Gebäude grenzt an zwei Seiten unmittelbar an bestehende Wohngebäude an. Das erfordert auch aus Sicht des Gerichtes eine behutsame Vorgangsweise bei der aufgetragenen Beseitigung des Gebäudes, einerseits um Schäden an den Nachbargebäuden zu verhindern und andererseits um die Wohn- und Lebensqualität der angrenzenden Hausbewohner während der Abbrucharbeiten nicht zu sehr zu beeinträchtigen. Der hochbautechnische Amtssachverständige erachtet die nunmehr festgesetzte Frist, diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 befragt, als ausrechend an. Auch seitens der belangten Behörde wurde die nunmehr festgesetzte Frist in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 zustimmend zur Kenntnis genommen. Dem (nach Einschränkung) verbliebenen Beschwerdevorbringen konnte somit vollinhaltlich entsprochen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.2708.3

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