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{'item': 'LVwG-2016/43/0810-16'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/43/0810-16 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.03.2016, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.03.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „I. Das Bauansuchen des AA betreffend die Errichtung eines „Inforaum für die Kunden der Tankstelle und der Autovermietung bzw des Fahrradverleihs“ auf Gst Nr *1, KG X, vom 09.10.2015 wird gemäß § 27 Abs 4 lit f TBO 2011 abgewiesen.„I. Das Bauansuchen des AA betreffend die Errichtung eines „Inforaum für die Kunden der Tankstelle und der Autovermietung bzw des Fahrradverleihs“ auf Gst Nr *1, KG römisch zehn, vom 09.10.2015 wird gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO 2011 abgewiesen. II. AA wird gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, den auf Gst Nr *1, KG X konsenslos errichteten sechseckigen Pavillon (in den Einreichunterlagen des Planungsbüro Eberharter, Projekt Nr 2015-26, vom 09.10.2015, als „Inforaum“ bezeichnet“) binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen. Das Gelände in diesem Bereich ist binnen ebendieser Frist dem anschließenden Gelände anzupassen.“römisch zwei. AA wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, den auf Gst Nr *1, KG römisch zehn konsenslos errichteten sechseckigen Pavillon (in den Einreichunterlagen des Planungsbüro Eberharter, Projekt Nr 2015-26, vom 09.10.2015, als „Inforaum“ bezeichnet“) binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen. Das Gelände in diesem Bereich ist binnen ebendieser Frist dem anschließenden Gelände anzupassen.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2016, Zl ***, wies die belangte Behörde das Bauansuchen des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines Pavillons auf Gst Nr *1, KG X, gemäß § 27 Abs 2 und Abs 4 lit d TBO 2011 (spruchgemäß) zurück (Spruchpunkt I) und trug dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der bereits errichteten baulichen Anlage („Der in der Planurkunde *** des DI AA vom 12.10.2015 mit „Inforaum“ bezeichnete achteckige Baukörper“) sowie die Anpassung des Geländes im betreffenden Bereich bis längstens 13.05.2016 auf (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2016, Zl ***, wies die belangte Behörde das Bauansuchen des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines Pavillons auf Gst Nr *1, KG römisch zehn, gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 4, Litera d, TBO 2011 (spruchgemäß) zurück (Spruchpunkt römisch eins) und trug dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der bereits errichteten baulichen Anlage („Der in der Planurkunde *** des DI AA vom 12.10.2015 mit „Inforaum“ bezeichnete achteckige Baukörper“) sowie die Anpassung des Geländes im betreffenden Bereich bis längstens 13.05.2016 auf (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde. Am 07.12.2016 fand in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr *1, KG X, und des darauf (neu) errichteten verfahrensgegenständlichen Pavillons. Für den Pavillon liegt keine Baubewilligung vor. Die Einreichunterlagen zur nachträglichen Baubewilligung (Bauansuchen vom 09.10.2015) stellen den tatsächlich errichteten Bestand dar; darüber hinaus einen Durchgang zwischen Pavillon und Hauptgebäude und einen Anfahrschutz, welche in natura nicht vorhanden sind. Bei dem Pavillon handelt es sich um eine 6-eckige überdachte Konstruktion, welche an 5 Seiten durch Wände (teilweise mit Fenstern versehen), umschlossen ist. An der
  3. Seite befindet sich zudem eine Türe. Der Pavillon dient als Inforaum für die Kunden der auf demselben Grundstück befindlichen Tankstelle sowie der Autovermietung bzw des Fahrradverleihs.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr *1, KG römisch zehn, und des darauf (neu) errichteten verfahrensgegenständlichen Pavillons. Für den Pavillon liegt keine Baubewilligung vor. Die Einreichunterlagen zur nachträglichen Baubewilligung (Bauansuchen vom 09.10.2015) stellen den tatsächlich errichteten Bestand dar; darüber hinaus einen Durchgang zwischen Pavillon und Hauptgebäude und einen Anfahrschutz, welche in natura nicht vorhanden sind. Bei dem Pavillon handelt es sich um eine 6-eckige überdachte Konstruktion, welche an 5 Seiten durch Wände (teilweise mit Fenstern versehen), umschlossen ist. An der
  4. Seite befindet sich zudem eine Türe. Der Pavillon dient als Inforaum für die Kunden der auf demselben Grundstück befindlichen Tankstelle sowie der Autovermietung bzw des Fahrradverleihs. Das vorliegende, nachträglich eingebrachte, Bauansuchen umfasst die Errichtung einer Kragplatte in einem seitlichen Abstand von ca 0,5 m, deren Fundament in einem Abstand von 15 cm, zu dem bereits bestehenden Erdtank (Befüllung mit Ottokraftstoff im Rahmen der Tankstelle). Des Weiteren die Herstellung einer Frostschürze, welche über eine Länge von ca 2,24 m in einem Abstand von maximal 0,50 m oberhalb des bestehenden Erdtanks projektiert ist. Die Art des Einbaus des Erdtanks gewährleistet gegenüber dem konventionellen Einbau keine erhöhte Sicherheit von Lagerbehälter, Baulichkeit und Leitungen. Die Entfernung des bereits errichteten Pavillons kann bei entsprechendem Maschineneinsatz unter Ausschluss einer Gefährdung bzw Beschädigung des bestehenden Erdtanks innerhalb von 2 Monaten durchgeführt werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Behördenakt (insbesondere dem darin enthaltenen Bauansuchen samt Planunterlagen) und konnte im TIRIS nachvollzogen werden. Die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Pavillons ergeben sich nicht nur aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Grundeigentümer ist; wie eine Recherche im Internet zeigt, ist er überdies Betreiber der Tankstelle, der der Pavillon zugehörig ist. Andererseits hat er nicht einmal vorgebracht, nicht Eigentümer desselben zu sein. Dass der tatsächliche Bestand den – nach Errichtung – eingebrachten Planunterlagen entspricht, hat der hochbautechnische Amtssachverständige nach Durchführung eines Lokalaugenscheins, sowie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 bestätigt. Die Situierung der oe Bauteile in Relation zum bestehenden Erdtank wurde den Planunterlagen entnommen – dies erfolgte anlässlich der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Bereichen Brandschutz und Hochbautechnik. Der brandschutztechnische Sachverständige hat weiters schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Einbau des Erdtanks keine erhöhte Sicherheit gewähre, da ein Standardfall (Bettung in Feinsand) und nicht etwa ein Ausnahmefall wie die Aufstellung in einem eigens hergestellten Raum oä vorliege. Zur Entfernung des Pavillons äußerte sich der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise und belegte seine Feststellung insbesondere damit, dass hierzu weder Feuerungs- und Heißarbeiten erforderlich seien, noch eine Entzündung durch Funkenflug (bei entsprechender Befeuchtung und Abdeckung mit einer feuerfesten Plane) befürchtet werden müsse. Hingegen enthält weder das Beschwerdevorbringen noch die vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotene Stellungnahme des Planungsbüros CC zweckdienliche Hinweise, aus welchen Gründen bei Entfernung des Pavillons eine Beschädigung des Erdtanks zu befürchten wäre. Ebenso wenig wurde vom Beschwerdeführer bzw dem Planungsbüro spezifiziert, warum die Entfernung des gegenständlichen Pavillons mit einer Fläche von lediglich 14,88 m² in der von der belangten Behörde veranschlagten Zeit von mehr als 2 Monaten nicht bewerkstelligt werden könne. Dass der Privatsachverständige attestierte, „aus technischer Sicht ist der Abbruch […] mit einem enormen finanziellen Aufwand verbunden“, hat hingegen keine Relevanz für die vorliegende Problemstellung. Nicht entscheidungswesentlich sind die Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 06.02.
  5. Dies, da sich die im Explosion-Schutzdokuments und den dazugehörigen Ex-Zonenplänen enthaltenen weiteren Voraussetzungen mit den Zulässigkeitskriterien nach der VbF nicht in Zusammenhang stehen, sondern sich allenfalls weitergehende Einschränkungen ableiten ließen. Eine Einbeziehung dieser Erkenntnisse war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da sich die Unzulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstände bereits aufgrund der VbF feststellen lässt (siehe unten zu Punkt V.) und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 ausdrücklich mitteilte, eine Entscheidung über das vorliegende Vorhaben in ebenjener Situierung zu wünschen bzw an der Modifikation seines Projekts durch „Verschieben“ des Gebäudes nicht interessiert zu sein. Ebenso wenig war folglich der Forderung des Beschwerdeführers zu folgen, zur Abhandlung der Inhalte des Explosion-Schutzdokuments bzw der diesbezüglichen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen einen Lokalaugenschein durchzuführen. Aus denselben Gründen konnte auch eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.Nicht entscheidungswesentlich sind die Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 06.02.
  6. Dies, da sich die im Explosion-Schutzdokuments und den dazugehörigen Ex-Zonenplänen enthaltenen weiteren Voraussetzungen mit den Zulässigkeitskriterien nach der VbF nicht in Zusammenhang stehen, sondern sich allenfalls weitergehende Einschränkungen ableiten ließen. Eine Einbeziehung dieser Erkenntnisse war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da sich die Unzulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstände bereits aufgrund der VbF feststellen lässt (siehe unten zu Punkt römisch fünf.) und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 ausdrücklich mitteilte, eine Entscheidung über das vorliegende Vorhaben in ebenjener Situierung zu wünschen bzw an der Modifikation seines Projekts durch „Verschieben“ des Gebäudes nicht interessiert zu sein. Ebenso wenig war folglich der Forderung des Beschwerdeführers zu folgen, zur Abhandlung der Inhalte des Explosion-Schutzdokuments bzw der diesbezüglichen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen einen Lokalaugenschein durchzuführen. Aus denselben Gründen konnte auch eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. […] § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  4. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  5. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen; die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen; die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  6. f)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
  1. a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
  2. b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
  4. d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
  5. e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
  6. f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;
  7. g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
  8. h)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen;
  9. i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. § 27Paragraph 27 Baubewilligung […]
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs 8 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird. […]
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
  1. a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs 4 oder 5 nicht macht,im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht,
  2. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3),der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,),
  3. c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs 12 keine einheitliche Widmung aufweist,der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist,
  4. d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs 7 nicht entsprochen werden kann,eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 26, Absatz 5, in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Absatz 7, nicht entsprochen werden kann,
  5. e)im Fall des § 24 Abs 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oderim Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
  6. f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. […] § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ § 27 Abs 2 und 4 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), in der am 31.12.2014 außer Kraft getretenen Version LGBl Nr 130/2013 lautet wie folgt:Paragraph 27, Absatz 2 und 4 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), in der am 31.12.2014 außer Kraft getretenen Version Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 27 Baubewilligung […]
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs 8 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird. […]
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen,
  1. a)wenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs 4 oder 5 nicht macht oderwenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht oder
  2. b)wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs 12 keine einheitliche Widmung aufweist oderwenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,) oder außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist oder
  3. c)wenn im Fall des § 24 Abs 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oderwenn im Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
  4. d)wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. […]“ Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl Nr 240/1991, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Bundesgesetzblatt Nr 240 aus 1991,, lauten wie folgt: „§ 49
(1)Unterirdische Lagerbehälter müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt und in steinfreier Erde, Sand o. dgl. so verlegt sein, dass ein Ausgraben und ein Herausheben des Lagerbehälters aus der Behältergrube ohne Gefahr möglich ist.
(2)Von Baulichkeiten und von unterirdisch verlegten Leitungen müssen unterirdische Lagerbehälter mindestens 1 m seitlich entfernt eingebaut sein, sofern nicht für die Freilegungsarbeiten oder nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften größere Abstände erforderlich sind; der Abstand darf weniger als 1 m betragen, wenn durch die Art des Einbaues des Lagerbehälters die Sicherheit des Lagerbehälters, der Baulichkeiten und der Leitungen gewährleistet ist.
(3)Abs 2 gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen.
(3)Absatz 2, gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen. § 50Paragraph 50
(1)Unterirdische Lagerbehälter müssen nach dem Zuschütten der Behältergrube von einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem Feinsand ohne bindige Einschlüsse umgeben sein. Die Körnung des Feinsandes darf 1 mm nicht übersteigen. Die über dem Lagerbehälter aufgebrachte Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke muss mindestens 1 m betragen.
(2)Beträgt die Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach § 11 Nachweise darüber vorzulegen, dass die unterirdischen Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.
(2)Beträgt die Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach Paragraph 11, Nachweise darüber vorzulegen, dass die unterirdischen Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.
(3)Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt werden sollen, ist dem Ansuchen nach § 11 jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, dass die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.“
(3)Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt werden sollen, ist dem Ansuchen nach Paragraph 11, jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, dass die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: In der Begründung des bekämpften Bescheids führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe dem erteilten Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht entsprochen. Weiters zitiert sie die Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 16.12.2015, wonach das gegenständliche Bauvorhaben den Bestimmungen der Verordnung über die Lagerung und Abfüllung brennbare Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF), BGBl Nr 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl Nr 354/1993, des Bundesgesetzes BGBl Nr 450/1994 und der Verordnung BGBl II Nr 57/2000 nicht entspreche und daher nicht genehmigungsfähig sei. Die belangte Behörde legt dar, dass das Bauvorhaben den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen zufolge den geltenden brandschutztechnischen Bestimmungen widerspräche. Sie verweist darauf, dass ein Bauansuchen, sollte einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht nachgekommen werden, zurückzuweisen, bei Widerspruch gegen sonstige baurechtliche Vorschriften nach § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 abzuweisen wäre und schließt: „Aus beiden oben genannten Gründen war das Baugesuch daher abzuweisen“.In der Begründung des bekämpften Bescheids führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe dem erteilten Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht entsprochen. Weiters zitiert sie die Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 16.12.2015, wonach das gegenständliche Bauvorhaben den Bestimmungen der Verordnung über die Lagerung und Abfüllung brennbare Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF), Bundesgesetzblatt Nr 240 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 354 aus 1993,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 57 aus 2000, nicht entspreche und daher nicht genehmigungsfähig sei. Die belangte Behörde legt dar, dass das Bauvorhaben den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen zufolge den geltenden brandschutztechnischen Bestimmungen widerspräche. Sie verweist darauf, dass ein Bauansuchen, sollte einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachgekommen werden, zurückzuweisen, bei Widerspruch gegen sonstige baurechtliche Vorschriften nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 abzuweisen wäre und schließt: „Aus beiden oben genannten Gründen war das Baugesuch daher abzuweisen“. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.01.2016 eingeräumte Frist bis zum 05.02.2016, um die Planunterlagen dahingehend abzuändern, dass die erforderlichen Abstände zum Brennstofflager eingehalten würden, sei zu kurz bemessen gewesen. Es habe sich schließlich nicht um die Vorlage bereits vorliegender Pläne sondern um die – einen enormen zeitlichen, finanziellen und baulichen (durch eine Versetzung des Pavillons würden sämtliche Bauteile unbrauchbar) Aufwand verursachende – Adaption vorhandener Pläne gehandelt [VW GH 17.10.197 3,615/73]. Des Weiteren hätte sich die belangte Behörde mit der Problematik der Entfernung des Pavillons, aufgrund dessen spezifischer Lage oberhalb eines Mineralölbehälters, wobei eine Beschädigung des letzteren nicht ausgeschlossen werden könne, auseinandersetzen müssen. Es hätte abgeklärt werden müssen, ob eine Abtragung der Bodenplatte und der Fundamente überhaupt ohne Beschädigung des Mineralöltanks möglich sei und jedenfalls eine entsprechend längere Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gesetzt werden müssen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem herangezogenen Abweisungsgrund des § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 sei unterblieben und könne durch die bloße Wiedergabe von Auszügen aus der Stellungnahme des Sachverständigen für Brandverhütung nicht ersetzt werden. Insofern leide der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel [VwGH 2006/06/0281 vom 26.05.2008]. Eine Zurückweisung aufgrund des § 27 Abs 2 TBO 2011 sei unzulässig gewesen, da es sich gegenständlich nicht um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sondern um die Modifikation eines Bauvorhabens um Genehmigungsfähigkeit herzustellen handle.Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.01.2016 eingeräumte Frist bis zum 05.02.2016, um die Planunterlagen dahingehend abzuändern, dass die erforderlichen Abstände zum Brennstofflager eingehalten würden, sei zu kurz bemessen gewesen. Es habe sich schließlich nicht um die Vorlage bereits vorliegender Pläne sondern um die – einen enormen zeitlichen, finanziellen und baulichen (durch eine Versetzung des Pavillons würden sämtliche Bauteile unbrauchbar) Aufwand verursachende – Adaption vorhandener Pläne gehandelt [VW GH 17.10.197 3,615/73]. Des Weiteren hätte sich die belangte Behörde mit der Problematik der Entfernung des Pavillons, aufgrund dessen spezifischer Lage oberhalb eines Mineralölbehälters, wobei eine Beschädigung des letzteren nicht ausgeschlossen werden könne, auseinandersetzen müssen. Es hätte abgeklärt werden müssen, ob eine Abtragung der Bodenplatte und der Fundamente überhaupt ohne Beschädigung des Mineralöltanks möglich sei und jedenfalls eine entsprechend längere Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gesetzt werden müssen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem herangezogenen Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 sei unterblieben und könne durch die bloße Wiedergabe von Auszügen aus der Stellungnahme des Sachverständigen für Brandverhütung nicht ersetzt werden. Insofern leide der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel [VwGH 2006/06/0281 vom 26.05.2008]. Eine Zurückweisung aufgrund des Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 sei unzulässig gewesen, da es sich gegenständlich nicht um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sondern um die Modifikation eines Bauvorhabens um Genehmigungsfähigkeit herzustellen handle. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften BescheidsZu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids Zur Rechtsnatur von Spruchpunkt I. des bekämpften BescheidsZur Rechtsnatur von Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids Mittels des bekämpften Bescheids (erlassen am 09.03.2016) wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 09.10.2015 spruchgemäß „gemäß § 27 Abs 2 und Abs 4 lit d TBO 2011 zurückgewiesen“ (Spruchpunkt I.).Mittels des bekämpften Bescheids (erlassen am 09.03.2016) wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 09.10.2015 spruchgemäß „gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 4, Litera d, TBO 2011 zurückgewiesen“ (Spruchpunkt römisch eins.). Dieser Spruchpunkt ist insofern unklar, als sich § 27 Abs 2 TBO 2011 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids geltenden Fassung LGBl Nr 83/2015 auf die Zurückweisung eines Anbringens wegen unterlassener Verbesserung bezieht. Abs 4 leg cit befasst sich demgegenüber mit der Abweisung eines Anbringens, wenn „eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs 7 nicht entsprochen werden kann“.Dieser Spruchpunkt ist insofern unklar, als sich Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015, auf die Zurückweisung eines Anbringens wegen unterlassener Verbesserung bezieht. Absatz 4, leg cit befasst sich demgegenüber mit der Abweisung eines Anbringens, wenn „eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 26, Absatz 5, in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Absatz 7, nicht entsprochen werden kann“. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass zur Deutung eines Spruchs, welcher für sich allein betrachtet nicht eindeutig ist, (zunächst) die Begründung des Bescheids herangezogen werden kann und muss (VwGH 2012/07/0233 vom 18.12.2014 ua). Wie die oben zusammengefasste Begründung des angefochtenen Bescheids zeigt, setzte sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Anbringen auseinander und argumentierte – in materiellrechtlicher Hinsicht – dass dieses mit brandschutztechnischen Bestimmungen in Widerspruch stehe. Hierzu zitiert sie § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 – wohlweislich in der überholten Fassung LGBl Nr 130/2013 – wonach ein Bauansuchen abzuweisen sei, wenn es sonst baurechtlichen Vorschriften widerspräche. Obwohl die belangte Behörde gleichsam parallel argumentierte, wegen unterbliebener Verbesserung läge ein Zurückweisungsgrund nach § 27 Abs 2 TBO 2011 vor, erklärte sie doch abschließend ausdrücklich, das Bauansuchen sei „daher abzuweisen“ gewesen.Wie die oben zusammengefasste Begründung des angefochtenen Bescheids zeigt, setzte sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Anbringen auseinander und argumentierte – in materiellrechtlicher Hinsicht – dass dieses mit brandschutztechnischen Bestimmungen in Widerspruch stehe. Hierzu zitiert sie Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 – wohlweislich in der überholten Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, – wonach ein Bauansuchen abzuweisen sei, wenn es sonst baurechtlichen Vorschriften widerspräche. Obwohl die belangte Behörde gleichsam parallel argumentierte, wegen unterbliebener Verbesserung läge ein Zurückweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 vor, erklärte sie doch abschließend ausdrücklich, das Bauansuchen sei „daher abzuweisen“ gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids um eine abweisende Entscheidung handelt, wiewohl sich die belangte Behörde diesbezüglich im Ausdruck vergriffen hat. Dass die belangte Behörde zudem die unzutreffende Gesetzesstelle des § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 zitiert hat, schadet im vorliegenden Fall nicht, da aus der Begründung eindeutig ersichtlich ist, auf welchen Abweisungsgrund sie sich stützte. Dieser Abweisungsgrund gehört dem Rechtsbestand bis heute an und trug bzw trägt in der im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids in Geltung stehenden Fassung der TBO 2011 (LGBl Nr 83/2015), wie auch in der aktuellen Fassung LGBl Nr 94/2016, die Bezeichnung § 27 Abs 4 lit f TBO
  1. Hingegen kann keine Rede davon sein, dass eine zurückweisende und damit rein formale Entscheidung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antragsgegenstand ergangen wäre (vgl beispielsweise VwGH 97/19/0314 vom 30.03.1993). Sache des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher zu überprüfen, ob die begehrte Baubewilligung rechtmäßig versagt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids um eine abweisende Entscheidung handelt, wiewohl sich die belangte Behörde diesbezüglich im Ausdruck vergriffen hat. Dass die belangte Behörde zudem die unzutreffende Gesetzesstelle des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 zitiert hat, schadet im vorliegenden Fall nicht, da aus der Begründung eindeutig ersichtlich ist, auf welchen Abweisungsgrund sie sich stützte. Dieser Abweisungsgrund gehört dem Rechtsbestand bis heute an und trug bzw trägt in der im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids in Geltung stehenden Fassung der TBO 2011 Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015,), wie auch in der aktuellen Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, die Bezeichnung Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO
  2. Hingegen kann keine Rede davon sein, dass eine zurückweisende und damit rein formale Entscheidung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antragsgegenstand ergangen wäre vergleiche beispielsweise VwGH 97/19/0314 vom 30.03.1993). Sache des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher zu überprüfen, ob die begehrte Baubewilligung rechtmäßig versagt wurde. Zur Qualifikation des gegenständlichen Bauvorhabens Auf Grund des festgestellten Sachverhalts (Punkt II.) handelt es sich bei dem gegenständlichen Pavillon zweifellos um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2011 – so verfügt er über ein Dach, ist gänzlich umschlossen und dazu bestimmt, dem Schutz insbesondere von Menschen zu dienen (Inforaum). Dass dessen Neuerrichtung einer baurechtlichen Bewilligung bedarf ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs 1 lit a TBO
  3. Einer der in § 21 Absatz 2 und 3 TBO 2011 genannten Spezialfälle liegt nicht vor.Auf Grund des festgestellten Sachverhalts (Punkt römisch zwei.) handelt es sich bei dem gegenständlichen Pavillon zweifellos um ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 – so verfügt er über ein Dach, ist gänzlich umschlossen und dazu bestimmt, dem Schutz insbesondere von Menschen zu dienen (Inforaum). Dass dessen Neuerrichtung einer baurechtlichen Bewilligung bedarf ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO
  4. Einer der in Paragraph 21, Absatz 2 und 3 TBO 2011 genannten Spezialfälle liegt nicht vor. Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens Wie der oben dargestellte Sachverhalt zeigt, widerspricht die vorliegende Planung den Regelungen der VbF. So verlangt § 49 Abs 2 VbF, dass bauliche Anlagen einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m zu unterirdischen Lagerbehältern aufweisen müssen – die gegenständlich projektierte Kragplatte hingegen befindet sich in einem seitlichen Abstand von lediglich 15 cm (Fundament) bzw 0,5 m zum Erdtank. Wie bereits oben festgestellt (Punkt II.) liegt ein Sonderfall des § 49 Abs 2 VfB, welcher eine Unterschreitung dieses Abstands rechtfertigen würde, hingegen nicht vor. Des Weiteren widerspricht die Situierung des Fundaments der Kragplatte § 50 Abs 1 VfB, da dieses in den Bereich der verpflichtend vorgeschriebenen 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem Feinsand ohne bindige Einschlüsse ragt. Auch die Frostschürze, oberhalb und in einem Abstand von maximal 0,5 m vom Erdtank situiert, widerspricht § 49 Abs 2 VfB.Wie der oben dargestellte Sachverhalt zeigt, widerspricht die vorliegende Planung den Regelungen der VbF. So verlangt Paragraph 49, Absatz 2, VbF, dass bauliche Anlagen einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m zu unterirdischen Lagerbehältern aufweisen müssen – die gegenständlich projektierte Kragplatte hingegen befindet sich in einem seitlichen Abstand von lediglich 15 cm (Fundament) bzw 0,5 m zum Erdtank. Wie bereits oben festgestellt (Punkt römisch zwei.) liegt ein Sonderfall des Paragraph 49, Absatz 2, VfB, welcher eine Unterschreitung dieses Abstands rechtfertigen würde, hingegen nicht vor. Des Weiteren widerspricht die Situierung des Fundaments der Kragplatte Paragraph 50, Absatz eins, VfB, da dieses in den Bereich der verpflichtend vorgeschriebenen 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem Feinsand ohne bindige Einschlüsse ragt. Auch die Frostschürze, oberhalb und in einem Abstand von maximal 0,5 m vom Erdtank situiert, widerspricht Paragraph 49, Absatz 2, VfB. Nach Ergänzung der vom Beschwerdeführer bemängelten Sachverhaltsermittlung bzw Begründung kann somit festgestellt werden, dass das gegenständliche Vorhaben den brandschutztechnischen Erfordernissen wegen Widerspruchs zur VfB nicht entspricht. Da somit die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (vgl § 17 Abs 1 TBO 2011) nicht erfüllt sind, muss die Baubewilligung gemäß § 27 Abs 4 lit f TBO 2011 versagt werden.Nach Ergänzung der vom Beschwerdeführer bemängelten Sachverhaltsermittlung bzw Begründung kann somit festgestellt werden, dass das gegenständliche Vorhaben den brandschutztechnischen Erfordernissen wegen Widerspruchs zur VfB nicht entspricht. Da somit die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011) nicht erfüllt sind, muss die Baubewilligung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO 2011 versagt werden. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Frist zur Projektmodifikation Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die von der belangten Behörde eingeräumte Frist zur Modifikation seines Vorhabens (Einhaltung der erforderlichen Abstände) sei zu kurz bemessen gewesen, kann dem in Anbetracht des überschaubaren Umfangs des Vorhabens, welches die Herstellung eines ebenerdigen, nicht unterkellerten Pavillons mit einer verbauten Fläche von 14,88 m² sowie eines Durchgangs von 0,52 m² umfasst, nicht zugestimmt werden. Eine Frist von knapp 3 Wochen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die Erstellung eines entsprechenden Projekts ausreichend. Darüber hinaus ist diese Frage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht mehr von Relevanz, da der Beschwerdeführer unter Ausschluss der Möglichkeit einer Projektmodifikation ausdrücklich eine Entscheidung über das Vorhaben in der projektierten Situierung forderte. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften BescheidsZu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheids Aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass eine Frist von 2 Monaten zu Entfernung des bereits errichteten Pavillons ausreichend ist und eine Gefährdung bzw Beschädigung des bestehenden Erdtanks bei fachgerechter Ausführung des Abbruchs nicht zu befürchten ist. Wie bereits oben ausgeführt (Punkt III.) kann dem diametral entgegenstehenden, jedoch in keinster Weise spezifizierten Beschwerdevorbringen hingegen nicht gefolgt werden.Aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass eine Frist von 2 Monaten zu Entfernung des bereits errichteten Pavillons ausreichend ist und eine Gefährdung bzw Beschädigung des bestehenden Erdtanks bei fachgerechter Ausführung des Abbruchs nicht zu befürchten ist. Wie bereits oben ausgeführt (Punkt römisch drei.) kann dem diametral entgegenstehenden, jedoch in keinster Weise spezifizierten Beschwerdevorbringen hingegen nicht gefolgt werden. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gegenständliche Vorhaben wegen Widerspruchs zu brandschutztechnischen Vorschriften nicht genehmigungsfähig ist. Daher war die abweisende Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen, deren Spruch in Ausdruck und Gesetzeszitat jedoch entsprechend abzuändern. In Ermangelung der erforderlichen Baubewilligung war auch der Entfernungsauftrag der belangten Behörde zu bestätigen – dies nach Auseinandersetzung mit den durch die Lage des Pavillons bedingten Besonderheiten. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.43.0810.16

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