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{'item': 'LVwG-2017/40/0038-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0038-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3.

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6.

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“7.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“ Weiters ist folgende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960-StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF von Relevanz: Weiters ist folgende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960-StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF von Relevanz: „§ 4. Verkehrsunfälle.

(1)Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
  1. a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. b)wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. c)an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2)Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
(2)Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Absatz eins, genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
(3)Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.
(3)Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.
(4)Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
(4)Jedermann ist unter den im Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
(5)Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(5)Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(5a)Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.
(5a)Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Absatz 5, nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.
(5b)Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.
(5b)Für Verständigungen nach Absatz 5 und Meldungen gemäß Absatz 5 a, ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Absatz 5, ist deshalb erfolgt, weil die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Absatz 5,, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.
(6)Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2016 um ca 01.10 Uhr in Z, Adresse 3, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY-*** gelenkt hat und in weiterer Folge um 01.47 Uhr nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Auf das diesbezüglich rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X zur Zahl **** ist bereits verwiesen worden. Hinsichtlich der Entziehungsdauer ist auf die Rechtsfolge des § 26 Abs 1 vorletzter und letzter Satz hinzuweisen, wonach bei Vorliegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt von einer Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zwingend auszugehen ist. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2016 um ca 01.10 Uhr in Z, Adresse 3, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY-*** gelenkt hat und in weiterer Folge um 01.47 Uhr nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Auf das diesbezüglich rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zahl **** ist bereits verwiesen worden. Hinsichtlich der Entziehungsdauer ist auf die Rechtsfolge des Paragraph 26, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz hinzuweisen, wonach bei Vorliegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt von einer Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zwingend auszugehen ist. Strittig ist vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall iSd § 26 Abs 1 zweiter Fall verschuldet hat und damit einhergehend eine Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate auf insgesamt acht Monate zu Recht erfolgt ist. Strittig ist vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall iSd Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Fall verschuldet hat und damit einhergehend eine Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate auf insgesamt acht Monate zu Recht erfolgt ist. Hinsichtlich der Frage, ob ein Verkehrsunfall verschuldet wurde ist auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen. Ein Verkehrsunfall ist nach herrschender Ansicht jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 24.05.1995, 93/03/0187, 15.11.2000, 2000/03/0264, 20.04.2001, 99/02/0176). Dass der Schaden auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung (VwGH 17.12.2004, 2002/02/0133). Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Scheiben nur teilweise von Eis befreit hatte und nur mit einer kleinen Lücke in der Windschutzscheibe weggefahren ist, weil er nur 10 Minuten von zu Hause weg war. Dadurch dass er rechts beim Fenster nicht hinaussehen konnte, ist er über die Böschung hinuntergefahren. Damit ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächliches zusammenhängendes Ereignis als erwiesen anzunehmen. Fraglich ist, ob dabei ein Sachschaden entstanden ist. Diesbezüglich ist auf die Judikatur zu § 4 Abs 5 StVO zu verweisen, wonach auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen die Verständigungspflicht auslösen. Wenngleich gegenständlich nicht die Frage der Verständigungspflicht zu lösen ist, sondern ausschließlich die Frage ob ein Sachschaden entstanden ist, so genügt es darauf zu verweisen, dass bereits das Abschürfen der Rinde, das Verbiegen und Schiefstellen von Bäumen als Sachschäden gewertet werden, gleichgültig ob sich diese Unfallfolgen im Laufe der Zeit durch Regenerierung wieder beheben lassen (VwGH 24.04.1986, 85/02/0283). Die gegenständliche Verletzung der Grasnarbe ist einem Abschürfen der Rinde von Bäumen durchaus vergleichbar, sodass im konkreten Fall von einem Sachschaden auszugehen ist, welcher vom Beschwerdeführer verursacht wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Scheiben nur teilweise von Eis befreit hatte und nur mit einer kleinen Lücke in der Windschutzscheibe weggefahren ist, weil er nur 10 Minuten von zu Hause weg war. Dadurch dass er rechts beim Fenster nicht hinaussehen konnte, ist er über die Böschung hinuntergefahren. Damit ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächliches zusammenhängendes Ereignis als erwiesen anzunehmen. Fraglich ist, ob dabei ein Sachschaden entstanden ist. Diesbezüglich ist auf die Judikatur zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO zu verweisen, wonach auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen die Verständigungspflicht auslösen. Wenngleich gegenständlich nicht die Frage der Verständigungspflicht zu lösen ist, sondern ausschließlich die Frage ob ein Sachschaden entstanden ist, so genügt es darauf zu verweisen, dass bereits das Abschürfen der Rinde, das Verbiegen und Schiefstellen von Bäumen als Sachschäden gewertet werden, gleichgültig ob sich diese Unfallfolgen im Laufe der Zeit durch Regenerierung wieder beheben lassen (VwGH 24.04.1986, 85/02/0283). Die gegenständliche Verletzung der Grasnarbe ist einem Abschürfen der Rinde von Bäumen durchaus vergleichbar, sodass im konkreten Fall von einem Sachschaden auszugehen ist, welcher vom Beschwerdeführer verursacht wurde. Zu Recht verweist die belangte Behörde daher hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer auf die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, welcher Analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG zu einer Erhöhung der Entziehungsdauer um zwei weitere Monate führt. Zu Recht verweist die belangte Behörde daher hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer auf die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, welcher Analog zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zu einer Erhöhung der Entziehungsdauer um zwei weitere Monate führt. Die Anordnung einer Nachschulung sowie die Verpflichtung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich aus § 24 Abs 3 FSG. Die Anordnung einer Nachschulung sowie die Verpflichtung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0038.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.