GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2013, Zahl ****, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2013, , Zahl ****, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) zu Recht erkannt: 1.
GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2016, Zahl ****, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2016, , Zahl ****, als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.11.2016, Zl ****, wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 25.07.2013, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage des A A auf dem Gst Nr ***, KG ***,
Zudem wurde folgende Abweichung vom bewilligten Projekt nachträglich genehmigt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.11.2016, Zl ****, wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 25.07.2013, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage des A A auf dem Gst Nr ***, KG ***,
Paragraph 121, WRG 1959 für überprüft erklärt. Zudem wurde folgende Abweichung vom bewilligten Projekt nachträglich genehmigt: „Die vollbiologische Abwasserreinigungsanlage von der Firma SW-Umwelttechnik, Type SW-Biocat-20B, wurde entgegen der Plandarstellung um ca. 5 m weiter östlich auf Grundparzelle *** in der KG *** errichtet. Die gemeinsame Zuleitung (Büro und Neubau) verlängert sich somit um 3,5 m von derzeit 32,4 m auf ca. 35,9 m. Der Ablauf von der Kläranlage wurde in PVC DN 100 mit einer Gesamtlänge von ca. 12,5 m ausgeführt. Der Revisionsschacht B1a wurde nicht errichtet.“„Die vollbiologische Abwasserreinigungsanlage von der Firma SW-Umwelttechnik, Type , SW-Biocat-20B, wurde entgegen der Plandarstellung um ca. 5 m weiter östlich auf Grundparzelle *** in der KG *** errichtet. Die gemeinsame Zuleitung (Büro und Neubau) verlängert sich somit um 3,5 m von derzeit 32,4 m auf ca. 35,9 m. Der Ablauf von der Kläranlage wurde in PVC DN 100 mit einer Gesamtlänge von ca. 12,5 m ausgeführt. Der Revisionsschacht B1a wurde nicht errichtet.“ Mit Schreiben vom 31.12.2016 hat B B sowohl gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.07.2013, Zl ****, als auch gegen den Kollaudierungsbescheid vom 23.11.2016, Zl ****, eine „Maßnahmenbeschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, die angefochtenen Akte
GVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Weiters hat er begehrt, dass ihm die Bezirkshauptmannschaft W
GVG die ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen habe und, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat er verzichtet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er als Miteigentümer des Gst Nr ***, KG ***, keine Zustimmung zum Vorhaben erteilt habe.Mit Schreiben vom 31.12.2016 hat B B sowohl gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.07.2013, Zl ****, als auch gegen den Kollaudierungsbescheid vom 23.11.2016, Zl ****, eine „Maßnahmenbeschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, die angefochtenen Akte
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Weiters hat er begehrt, dass ihm die Bezirkshauptmannschaft W
Paragraph 35, VwGVG die ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen habe und, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat er verzichtet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er als Miteigentümer des Gst Nr ***, KG ***, keine Zustimmung zum Vorhaben erteilt habe. Zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. C C vom 08.03.2017, Zl BBAKU-550/402/11-2017, eingeholt, wonach das Gst Nr *** des Beschwerdeführers von der bewilligten Anlagenänderung nicht betroffen ist. Dieses Gutachten sowie der Zustellnachweis vom 05.08.2013 für den Bescheid vom 25.07.2013, Zl KB-WR/B-174/5-2013, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 10.03.2017 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat sich dazu mit Schreiben vom 19.03.2017 geäußert und im Wesentlichen vorgebracht, dass er der Durchleitung der Abwässer durch sein Gst Nr *** nicht zugestimmt habe. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 05.08.2013 ist die Beschwerde vom 31.12.2016 jedenfalls verspätet. Zudem hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid bereits mit Schreiben vom 16.08.2013 eine Berufung erhoben, welche mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.10.2013, Zl ****, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde vom 31.12.2016 gegen den Bescheid vom 25.07.2013 ist somit als verspätet bzw wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.Der Bewilligungsbescheid vom 25.07.2013, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.08.2013 zugestellt.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 05.08.2013 ist die Beschwerde vom 31.12.2016 jedenfalls verspätet. Zudem hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid bereits mit Schreiben vom 16.08.2013 eine Berufung erhoben, welche mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.10.2013, Zl ****, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde vom 31.12.2016 gegen den Bescheid vom 25.07.2013 ist somit als verspätet bzw wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. 2. Zu Spruchpunkt B: Was die Beschwerde gegen den Kollaudierungsbescheid vom 23.11.2016, Zl ****, anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass die in der zu überprüfenden Abwasserreinigungsanlage gereinigten häuslichen Abwässer unter Mitbenützung des vor ca 12 Jahren errichteten Kanalstrangs B in den *bach eingeleitet werden. Dieser Kanalstrang B quert das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr *** und wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 21.06.2005, Zl ****, wasserrechtlich bewilligt und mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.09.2007, Zl ****, für überprüft erklärt.Was die Beschwerde gegen den Kollaudierungsbescheid vom 23.11.2016, Zl , ****, anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass die in der zu überprüfenden Abwasserreinigungsanlage gereinigten häuslichen Abwässer unter Mitbenützung des vor ca 12 Jahren errichteten Kanalstrangs B in den *bach eingeleitet werden. Dieser Kanalstrang B quert das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr *** und wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 21.06.2005, Zl ****, wasserrechtlich bewilligt und mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.09.2007, Zl ****, für überprüft erklärt. Wie das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, befinden sich sämtliche Anlagenteile der nunmehr zu kollaudierenden Abwasserreinigungsanlage bis hin zur Einleitung in den Kanalstrang B auf dem Gst Nr *** des Anlagenbetreibers A A. Auf dem Gst Nr *** des Beschwerdeführers wurden hingegen keine Anlagenteile neu errichtet. Dieses Grundstück ist auch nicht von der
Abs 1 WRG 1959 nachträglich bewilligten Anlagenänderung betroffen.Wie das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, befinden sich sämtliche Anlagenteile der nunmehr zu kollaudierenden Abwasserreinigungsanlage bis hin zur Einleitung in den Kanalstrang B auf dem Gst Nr *** des Anlagenbetreibers A A. Auf dem Gst Nr *** des Beschwerdeführers wurden hingegen keine Anlagenteile neu errichtet. Dieses Grundstück ist auch nicht von der
Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nachträglich bewilligten Anlagenänderung betroffen. Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs 1 WRG 1959 ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid.Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid. Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (VwGH 28.04.2016, 2013/07/0056). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass die ausgeführte Anlage auf seinem Grundstück mit der bewilligten Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass im angefochtenen Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt worden seien, mit denen in seine wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen werde. Derartige Abweichungen sind dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf seinem Grundstück keine Abwässer durch den Kanalstrang B geleitet werden dürften, wird lediglich ein Einwand gegen den Bewilligungsbescheid selbst geltend gemacht, der im Verfahren nach § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht mehr zielführend vorgebracht werden kann. Die Wasserrechtsbehörde ist im Verfahren nach § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht berechtigt, eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nachträglich zu sanieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf seinem Grundstück keine Abwässer durch den Kanalstrang B geleitet werden dürften, wird lediglich ein Einwand gegen den Bewilligungsbescheid selbst geltend gemacht, der im Verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht mehr zielführend vorgebracht werden kann. Die Wasserrechtsbehörde ist im Verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht berechtigt, eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nachträglich zu sanieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zum Begehren auf Kostenersatz ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren Kostenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind. Mangels einer derartigen gesetzlichen Anordnung hat im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer unabhängig vom Verfahrensausgang die ihm erwachsenden Kosten
Abs 1 AVG selbst zu bestreiten.Zum Begehren auf Kostenersatz ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren Kostenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind. Mangels einer derartigen gesetzlichen Anordnung hat im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer unabhängig vom Verfahrensausgang die ihm erwachsenden Kosten
Paragraph 74, Absatz eins, AVG selbst zu bestreiten. Abschließend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Auch das Landesverwaltungsgericht sieht keine diesbezügliche Notwendigkeit, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
GVG war somit von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Abschließend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Auch das Landesverwaltungsgericht sieht keine diesbezügliche Notwendigkeit, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz 4 und 5 VwGVG war somit von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.0197.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.