← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/17/2239-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/2239-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde der A-Firma, X, Russland, vertreten durch Rechtsanwälte1, Spanien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2016 zu Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde der A-Firma, römisch zehn, Russland, vertreten durch Rechtsanwälte1, Spanien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2016 zu Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 1 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz eins, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Mit Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.06.2016 zu Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie die Beförderung eines gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass alle, im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern, vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt worden wären, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet würden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar wären, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig sei (§§ 13 Abs 1a Z 2, 37 Abs 2 Z 8 GGBG). Mit Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.06.2016 zu Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie die Beförderung eines gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen habe, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass alle, im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern, vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt worden wären, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet würden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar wären, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig sei (Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 2, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG). Das erforderliche Beförderungspapier sei nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden. Auf der Beförderungseinheit seien Versandstücke mit Gefahrgut UN 1263 (Farbe) transportiert worden. Für dieses Gefahrgut sei ein mangelhaftes Beförderungspapier mitgeführt worden, da die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke sowie der Tunnelcode fehlte. Bei der Kontrolle wären weitere 8 Fässer aus Stahl mit Gefahrgut UN 1866 vorgefunden worden. Für diese Versandstücke UN 1866 sei kein Beförderungspapier mitgeführt worden. Die Übertretung sei dienstlich wahrgenommen worden. Da Bedenken an der Zulässigkeit der Beförderung bestanden hätten bzw die vorläufige Sicherheit noch nicht erlegt worden sei, sei am 16.06.2016 um 09:10 Uhr eine Unterbrechung der Beförderung gemäß § 16 GGBG durch KI BB angeordnet worden. Um 12:28 Uhr sei dann die vorläufige Sicherheit erlegt worden und konnte die Unterbrechung der Beförderung aufgehoben werden. Da eine Strafverfolgung des Beförderers erschwert erschien und dieser selbst bzw ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend gewesen sei, sei vom Lenker als Vertreter des Beförderers gemäß § 37 Abs 4 GGBG im Sinne des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von Euro 750,00 mit Block Nr *** Blatt Nr 16, durch KI BB eingehoben worden. Da Bedenken an der Zulässigkeit der Beförderung bestanden hätten bzw die vorläufige Sicherheit noch nicht erlegt worden sei, sei am 16.06.2016 um 09:10 Uhr eine Unterbrechung der Beförderung gemäß Paragraph 16, GGBG durch KI BB angeordnet worden. Um 12:28 Uhr sei dann die vorläufige Sicherheit erlegt worden und konnte die Unterbrechung der Beförderung aufgehoben werden. Da eine Strafverfolgung des Beförderers erschwert erschien und dieser selbst bzw ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend gewesen sei, sei vom Lenker als Vertreter des Beförderers gemäß Paragraph 37, Absatz 4, GGBG im Sinne des Paragraph 37 a, VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von Euro 750,00 mit Block Nr *** Blatt Nr 16, durch KI BB eingehoben worden. Der Lenker hatte angegeben, dass ihm die Ladung in Italien durch die C-Firmaübergeben worden sei. Im Zuge der Amtshandlung sei mit der C-Firma per Email Kontakt aufgenommen worden und habe man durch diese Firma mitgeteilt, dass vergessen worden sei, die UN Nr 1866 in das Beförderungspapier aufzunehmen. Die Angaben in der Anzeige sind durch das Beförderungspapier der C-Firma sowie durch die Checkliste – RL95/50/EG und diverser Lichtbilder untermauert. In der Folge wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein versucht in Erfahrung zu bringen, wer bei A-Firma in X, Russland mit der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bzw zur Vertretung nach außen berufen ist. Es wurde ein Schreiben an die Firma gerichtet und diese aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die für die Übertretung nach dem GGBG verantwortliche Person bekanntzugeben. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass, wenn die Firma keine Person fristgerecht bekanntgeben würde, die eingehobene Sicherheitsleistung durch die Behörde selbständig für verfallen erklärt würde und der entsprechende Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werde. In der Folge ist keine Person, die zur Vertretung nach außen befugt sei, bekanntgegeben worden und ist dann der Verfallsbescheid ergangen. In der Folge wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein versucht in Erfahrung zu bringen, wer bei A-Firma in römisch zehn, Russland mit der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bzw zur Vertretung nach außen berufen ist. Es wurde ein Schreiben an die Firma gerichtet und diese aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die für die Übertretung nach dem GGBG verantwortliche Person bekanntzugeben. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass, wenn die Firma keine Person fristgerecht bekanntgeben würde, die eingehobene Sicherheitsleistung durch die Behörde selbständig für verfallen erklärt würde und der entsprechende Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werde. In der Folge ist keine Person, die zur Vertretung nach außen befugt sei, bekanntgegeben worden und ist dann der Verfallsbescheid ergangen. II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: „§
  5. VStG Sicherheitsleistung

(1)Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, 1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder 2. wenn andernfalls
  1. a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder
  2. b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
(2)Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
(5)Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden. […]“ „§ 37a. VStG
(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 1. wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 2. wenn andernfalls
  1. a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
  2. b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die gegenständliche Firma in Russland ansässig ist und dass es mit Russland kein Abkommen über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und Russland gibt. Außerdem wurde trotz aufforderndem Schreiben vom 27.06.2016 zu Zl ****, keine Person benannt, die als verantwortlicher Beauftragter für die Firma tätig ist. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die gegenständliche Firma in Russland ansässig ist und dass es mit Russland kein Abkommen über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und Russland gibt. Außerdem wurde trotz aufforderndem Schreiben vom 27.06.2016 zu , Zl ****, keine Person benannt, die als verantwortlicher Beauftragter für die Firma tätig ist. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009 zu Zl 2007/03/0174, trifft es zwar zu, dass der Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 Abs 5 VStG (auch alternativ) darauf gestützt werden kann, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009 zu , Zl 2007/03/0174, trifft es zwar zu, dass der Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG (auch alternativ) darauf gestützt werden kann, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) kann der Ausspruch des Verfalls aber erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde. Dies ergibt sich nach diesem Erkenntnis nicht nur aus dem Wortlaut („Vollzug der Strafe“), sondern auch aus folgenden Überlegungen: Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechendem Rechtshilfeübereinkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschluss eines Strafverfahrens schon fest stünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit im Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen sollen (vgl das Erkenntnis vom 17.04.2009 zu Zl 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art 6 EMRK, würde doch dadurch nicht nur dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung.Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechendem Rechtshilfeübereinkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschluss eines Strafverfahrens schon fest stünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit im Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen sollen vergleiche das Erkenntnis vom 17.04.2009 zu Zl 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Artikel 6, EMRK, würde doch dadurch nicht nur dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Hinsichtlich der Durchführung der Strafverfolgung ist nunmehr auszuführen, dass der Beschuldigte durch einen deutschen Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten ist (dies konnte die Erstbehörde allerdings nicht wissen, da die Vertretung sich erst nach Erlassung des Verfallbescheides eingeschalten hat), sodass sich aus dieser Sicht derzeit keine Erschwernisse ergeben. Somit liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls nicht vor, zumal die Strafverfolgung nicht erschwert ist und die rechtskräftige Strafe, die zu vollziehen wäre, noch nicht verhängt worden ist. Damit war der Beschwerde Folge zu geben und der Verfallsausspruch zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.2239.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.