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LVwG-2016/22/2752-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/22/2752-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.11.2016, **** wegen einer Übertretung nach dem GütbefGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 3.11.2016, **** wegen einer Übertretung nach dem GütbefG zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der CC insofern gegen Bestimmungen des GütbefG verstoßen, als mit dem LKW XY-*** am 16.1.2016, 00:29 Uhr, in der Gemeinde W, A**1, bei km **** eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (geladen war Pferdefleisch) von Deutschland nach Italien durchgeführt wurde und er nicht dafür Sorge getragen habe, dass auf dieser Fahrt eine Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde. Er habe dadurch gegen § 23 Abs 1 Z 8 iVm § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG verstoßen und wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 und 4
  5. Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt und ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben.Er habe dadurch gegen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4
  6. Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt und ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zusammenfassend vor, es sei keine gewerbsmäßige Güterbeförderung vorgelegen. Vielmehr sei das Pferdefleisch (ausnahmsweise) mittels firmeneigenen LKW an den italienischen Kunden geliefert worden. Eine Gemeinschaftslizenz sei daher nicht notwendig gewesen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Mit Eingabe vom 10.1.2017 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschuldigten die Zulassung zum gegenständlichen LKW. Weiters wurde Einsicht genommen in die Homepage der CC. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl 593 (WV) idgF BGBl I 2013/96 (GütbefG) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl 593 (WV) idgF BGBl römisch eins 2013/96 (GütbefG) lauten wie folgt: „§ 1.

(1)Dieses Bundesgesetz gilt für
  1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
  2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie (…) § 7.Paragraph 7,
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09, (…) § 9.Paragraph 9,
(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. (…) § 10.Paragraph 10,
(1)Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
  4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
  5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(2)Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
(2)Zum Unternehmen im Sinne des Absatz eins, gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
(3)Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.
(3)Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3, das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung. § 23.Paragraph 23,
(1)Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(1)Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer (…) 8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden; (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Der gegenständliche Sachverhalt ist völlig unstrittig. Allein in der rechtlichen Beurteilung widersprechen sich die Argumente der belangten Behörde und des Beschuldigten. Die belangte Behörde argumentiert, es liege gegenständlich eine gewerbsmäßige Güterbeförderung vor, der Beschuldigte bringt vor, es handle sich lediglich um eine Verbringung des verzehrfertig verarbeiteten Pferdefleisches zu einem italienischen Kunden durch den Erzeuger selbst. Mit seinem Vorbringen ist der Beschuldigte im Recht: Unstrittig steht fest, dass der gegenständliche Transport mit einem LKW der Firma CC durchgeführt wurde (siehe dazu die Zulassung des LKW´s). Es handelte sich um den Transport von in der Firma hergestellter Wurstware (Pferdefleisch). Lenker war ein Angestellter der Firma CC. Der Transport führte von Z über Österreich nach Italien. Im CRM-Lieferschein ist die Firma CC als Absender und Transporteur angeführt. Die Firma CC bietet ein eigens Lieferservice an. Dabei sind 15 Fahrzeuge, 24 Stunden am Tag an 7 Tagen in der Woche im Einsatz, um die firmeneigenen Waren im Kühltransporter an ihr entsprechendes Ziel zu bringen. Geliefert wird „just in time“ mit diversen Speditionen europaweit (siehe Homepage). Bei der gegenständlich transportierten Ware handelt es sich also um ein Fleischprodukt, das in der eigenen Firma hergestellt wurde und mit eigenem Fahrzeug mit eigenem Lenker vom Firmenstandort an einen Kunden in Italien ausgeliefert wurde. Damit liegt jedoch keine gewerbsmäßige Güterbeförderung, sondern vielmehr eine Fahrt im Werksverkehr vor. Der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Seite 4, Absätze 2 bis 4 ist entgegenzuhalten, dass allein aus dem Mitführen eines – allenfalls nach güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlichen – Frachtbriefes nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine Beförderung im gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr vorliege. Insofern sind die Eintragungen im CMR-Frachtbrief richtig, als die Firma CC sowohl Absender als auch Transporteur (in einem) der gegenständlichen Ware sind. Der Transport wurde ja – wie bereits erwähnt – mit dem firmeneigenen Fahrzeug durchgeführt. Hier zeigt sich, dass die belangte Behörde offensichtlich in der irrigen Annahme, dass allgemein nur bei einer Beförderung von Gütern zu Eigengebrauch Werkverkehr vorliegen könne, von einer gewerblichen Güterbeförderung ausgegangen ist. Tatsächlich liegt jedoch eine „Fortschaffung vom Unternehmen“ (sog. „klassischer Fahrverkauf“) vor, indem ein firmeneigenes Produkt vom Unternehmen an einen Kunden ausgeliefert (mithin „fortgeschafft“) wurde (vgl. zu alledem den vergleichbaren Sachverhalt in VwGH 12.9.2007, 2006/03/0127 und Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz2, Praxiskommentar, 2015, Seite 62f mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur). Der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Seite 4, Absätze 2 bis 4 ist entgegenzuhalten, dass allein aus dem Mitführen eines – allenfalls nach güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlichen – Frachtbriefes nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine Beförderung im gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr vorliege. Insofern sind die Eintragungen im CMR-Frachtbrief richtig, als die Firma CC sowohl Absender als auch Transporteur (in einem) der gegenständlichen Ware sind. Der Transport wurde ja – wie bereits erwähnt – mit dem firmeneigenen Fahrzeug durchgeführt. Hier zeigt sich, dass die belangte Behörde offensichtlich in der irrigen Annahme, dass allgemein nur bei einer Beförderung von Gütern zu Eigengebrauch Werkverkehr vorliegen könne, von einer gewerblichen Güterbeförderung ausgegangen ist. Tatsächlich liegt jedoch eine „Fortschaffung vom Unternehmen“ (sog. „klassischer Fahrverkauf“) vor, indem ein firmeneigenes Produkt vom Unternehmen an einen Kunden ausgeliefert (mithin „fortgeschafft“) wurde vergleiche zu alledem den vergleichbaren Sachverhalt in VwGH 12.9.2007, 2006/03/0127 und Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz2, Praxiskommentar, 2015, Seite 62f mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur). Aber auch die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen von Werksverkehr treffen auf den gegenständlichen Transport zu: Die beförderten Güter standen im Eigentum des Unternehmens und wurden dort erzeugt. Die Beförderung erfolgte durch eigenes Firmenpersonal, der LKW gehörte dem Unternehmen und die Beförderung selbst stellt nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar. Zu letzterer Voraussetzung ist anzuführen, dass es sich bei der Firma CC um einen fleischverarbeitenden Betrieb handelt („Metzgerei“ – siehe Homepage). Der Kern der Unternehmenstätigkeit liegt sohin keinesfalls im Transport von Gütern, sondern handelt es sich dabei um eine zusätzliche, im Gesamtkontext untergeordnete Leistung, die den Kunden angeboten wird. Üblicherweise werden europaweite Transporte über Speditionen durchgeführt. Von einem Überwiegen der Transportleistung kann daher in diesem Fall keinesfalls gesprochen werden. Zusammenfassend steht daher fest, dass im gegenständlichen Fall keine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch ein Beförderungsunternehmen vorlag und daher eine Bestrafung wegen Nichtmitführens der Gemeinschaftslizenz ausscheidet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.22.2752.2

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