RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/24/0118-6 TextI.römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über den Antrag des AA, X, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 17.08.2015, **** den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über den Antrag des AA, römisch zehn, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 17.08.2015, **** den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 40 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Gemäß Paragraph 40, VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17.08.2015, zu den Zahlen ****,****,****,****,****,****,****,****,****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17.08.2015, zu den Zahlen ****,****,****,****,****,****,****,****,****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit den Strafverfügungen der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 1) 12.09.2014, ****, zugestellt am 16.09.2014 2) 30.09.2014, ****, zugestellt am 02.10.2014 3) 30.09.2014, **** zugestellt am 02.10.2014 4) 01.10.2014, ****, zugestellt am 03.10.2014 5) 13.10.2014, ****, zugestellt am 15.10.2014 6) 13.10.2014, ****, zugestellt am 15.10.2014 7) 20.10.2014, ****, zugestellt am 22.10.2014 8) 07.11.2014, ****, zugestellt am 12.11.2104 9) 07.11.2014, ****, zugestellt am 12.11.2014 10) 07.11.2014, ****, zugestellt am 12.11.2014 11) 07.11.2014, ****, zugestellt am 12.11.2014 12) 07.11.2014, ****, zugestellt am 12.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt B, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt B & Co KG ist, Verwaltungsübertretungen nach § 42 Abs 2 Gemeindesanitätsgesetzes und jeweils eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 24 Stunden) verhängt. wurden dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach außen berufenes Organ der Bestattungsanstalt B, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bestattungsanstalt B & Co KG ist, Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 42, Absatz 2, Gemeindesanitätsgesetzes und jeweils eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 24 Stunden) verhängt. Aus den erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die angeführten Strafverfügungen dem Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – zugestellt wurden. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.12.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag an. Begründend führte er aus, dass er aufgrund unabwendbarer Ereignisse außerstande gewesen sei, fristgerecht auf die ergangenen Strafverfügungen zu reagieren. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine ärztliche Stellungnahme der Krankenhaus Z Psychiatrie vom 25.11.2014 angeschlossen, worin dem Antragssteller eine Glaubhaftigkeit im Sinne seiner zuvor angeführten Behauptung bescheinigt wurde. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 17.08.2015, wurden die vom Beschwerdeführer eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügungen der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 12.09.2014, ****, vom 30.09.2014, ****, vom 30.09.2014, ****, vom 01.10.2014, **** und vom 13.10.2014, Zl **** abgewiesen und die Einsprüche gegen die Strafverfügungen (allesamt betreffend Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach dem Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz) zu den Zahlen ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Eingabe vom 04.01.2015 fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Gegen den oben bezeichneten Bescheid (ähnlich gelagerte Fälle miterledigt, deshalb ein Bescheid) des Stadtmagistrats Y vom 17.08.2015, gerichtet an den Beschuldigten AA, zugestellt am 05.12.2015, in dem die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den gegenständlichen Verfahren abgewiesen wird, erhebe ich in offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge, • den bekämpften Bescheid aufzuheben, abzuändern oder sonst geeignete Maßnahmen zu ergreifen um die ursprünglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen • sofern das LVwG nicht schon aufgrund der Aktenlage antragsgemäß entscheiden kann eine mündliche Verhandlung abzuhalten • den unvertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der Manuduktionspflicht zur Durchsetzung seiner Rechte entsprechend anzuleiten. Begründung Die Behörde behauptet, der Beschuldigte hätte das unabwendbare Ereignis, welches in an der rechtzeitigen Einbringung der Rechtsmittel gehindert hat, gar nicht angeführt. Die Behörde räumt aber ein, dass das als Beweismittel zur Glaubhaftmachung des unabwendbaren Ereignisses beigefügte ärztliche Attest über eine Erkrankung des Beschuldigten, offenbar (!) das unabwendbare Ereignis beweisen soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass • ein unabwendbares Ereignis sehr wohl, nämlich in der Begründung, behauptet worden ist und das Vorliegen dieses Ereignisses durch Vorlage eines Beweismittels (ärztliches Attest) auch glaubhaft gemacht worden ist. • Die Konkretisierung des Ereignisses in Form der Nennung einer Diagnose ist entgegen der Behördenmeinung nicht erforderlich, weil O eine solche Diagnose zum Schutz des Privatlebens der Behörde nicht offengelegt werden muss. O durch die Nennung der Diagnose nichts gewonnen wäre. Die Behörde verfügt nämlich überhaupt nicht über die fachliche Kompetenz, von einer Diagnose auf die Fähigkeit zur Einhaltung von Fristen und Terminen zu schließen. Ob die Behörde die konkrete Diagnose kennt, ist also absolut unerheblich. Es kommt bloß darauf an, ob die Erkrankung ein unabwendbares Ereignis und kausal dafür war, dass der Beschuldigte die Frist versäumt hat. Dies wird durch die Bestätigung der Ärztin (nämlich dass die Krankheit dafür kausal sein dürfte) weit besser bestätigt und glaubhaft gemacht als durch die Nennung einer Diagnose, o die konkrete Erkrankung zum damaligen Zeitpunkt gar nicht genau benannt worden ist und dem Beschuldigten deshalb nicht genau bekannt gewesen war. Es kamen, soweit dies der Beschuldigte verstanden hat, mehrere Erkrankungen in Betracht. Wesentlich war, dass jede dieser Erkrankungen kausal dafür gewesen sein konnte, dass der Beschuldigte die Frist nicht eingehalten hat. Wenn eine Frist wegen Bewusstlosigkeit nicht eingehalten werden kann, wird die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages auch nicht davon abhängen, ob der Beschuldigte den medizinischen Grund für die Bewusstlosigkeit nennen kann. O die Behörde sich ohne Beiziehung einer sachverständigen Person, welche den Beschuldigten untersuchen hätte können (was nicht passiert ist) kaum anmaßen kann, die vorgelegte ärztliche Bestätigung grundlos in Zweifel zu ziehen. Die Behörde wird bei Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beschuldigte dadurch an der Bearbeitung des Verfahrens und Einbringung der Rechtsmittel gehindert war, davon ausgehen müssen, dass die Erkrankung tatsächlich vorliegt und diese die Ursache für die Nichteinhaltung der Frist war. Die Behörde behauptet keinerlei Mängel am ärztlichen Attest selbst (etwa, dass dieses gefälscht sein könnte). Die Behörde kann jedenfalls keinen Wiedereinsetzungantrag abweisen, ohne zu begründen, warum das vorgelegte Attest die Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft machen soll. • Die Behauptung im Wiedereinsetzungsantrag, dass ein unabwendbares, die Einhaltung der Frist verhinderndes Ereignis vorgelegen hat iVm der Vorlage eines ärztlichen Attest UND der Erwähnung des Attestes in unmittelbarem grammatikalischem Zusammenhang mit der Behauptung des unabwendbaren Ereignisses, konkretisiert den behaupteten Hinderungsgrund wohl mehr als genug. Die behördliche Spitzfindigkeit, dass die konkrete Erkrankung nicht bloß im beigefügten Beweismittel (dem ärztlichen Attest!), sondern auch in der Antragsbegründung ausdrücklich genannt werden müsste, rechtfertigt keinesfalls die Beschneidung von Verfahrensrechten des Beschuldigten. Zumal die unterlassene Nennung auch ein Symptom der Erkrankung ist und die Erkrankung namentlich nicht genau bekannt war, weil eben mehrere Erkrankungen in Betracht kamen. Nach hL und hRspr begründet derartiger Formalismus keine Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages.• Die Behauptung im Wiedereinsetzungsantrag, dass ein unabwendbares, die Einhaltung der Frist verhinderndes Ereignis vorgelegen hat in Verbindung mit der Vorlage eines ärztlichen Attest UND der Erwähnung des Attestes in unmittelbarem grammatikalischem Zusammenhang mit der Behauptung des unabwendbaren Ereignisses, konkretisiert den behaupteten Hinderungsgrund wohl mehr als genug. Die behördliche Spitzfindigkeit, dass die konkrete Erkrankung nicht bloß im beigefügten Beweismittel (dem ärztlichen Attest!), sondern auch in der Antragsbegründung ausdrücklich genannt werden müsste, rechtfertigt keinesfalls die Beschneidung von Verfahrensrechten des Beschuldigten. Zumal die unterlassene Nennung auch ein Symptom der Erkrankung ist und die Erkrankung namentlich nicht genau bekannt war, weil eben mehrere Erkrankungen in Betracht kamen. Nach hL und hRspr begründet derartiger Formalismus keine Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages. • Eine Erkrankung ist ihrer Natur nach ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis. • Wenn sich die nicht erkrankte Behörde für die Bearbeitung eines Wiedereinsetzungsantrages acht Monate und für den Versand des Bescheides weitere vier Monate zugesteht, wird sie dem erkrankten Beschuldigten auch die begründete und vom ihn nicht verschuldete Fristversäumnis um wenige Tage nachsehen müssen. • Die abweisende Behörde hat ihre Manuduktionspflicht unterlassen und keine Akteneinsicht gewährt, obwohl der Wiedereinsetzungsantrag bereits vor über einem Jahr gestellt worden ist. Beweismittel: PV Wiedereinsetzungsantrag Attest (im Akt) Beziehung einer sachverständigen Person Neues Attest von Frau Dr. CC Mit Schreiben vom 22.08.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Rechtsmittelfristen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte. Er leide an ADHS, was dazu führe, dass er manche Dinge nicht zeitnah erledigen könne. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes 23.09.2016 wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Angaben aufgefordert mitzuteilen, seit wann er an ADHS leide, ob und bejahendenfalls seit wann er sich in Therapie befindet und ob und seit wann er dagegen Medikamente einnehme. Im Schreiben vom 24.09.2016 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass die einige Fragen in seinem Schreiben bereits beantwortet worden seien. Weiters führte er aus, dass er vermutlich schon immer an ADHS/ADS leide, da dies typischerweise nach Aussage einer Psychologin und zweier Ärztinnen nicht spontan auftritt. Der Leidensdruck sei je nach aktuell zur Verfügung stehenden Kompensationsstrategien und aktuellen Lebensumständen nicht zu jeder Zeit gleich stark gegeben. Erstmals habe er aufgrund des steigenden „Leidensdrucks“ und der ihn verunsichernden Selbstbeobachtung ungefähr im Jahre 2010 medizinischen Rat gesucht, wobei die Diagnose nicht sofort gestellt worden sei. Er befinde sich bei Dr. CC und einer Psychologin in Therapie. Da die Fragen sehr persönliche und schutzwürdige Punkte betreffen und deren Rechtmäßigkeit er nicht beurteilen könne (Medikamenteneinnahme), die medizinischen Fragen ohnehin von einem Sachverständigen zu prüfen wären, die entscheidungsrelevanten Fragen, dass ADHS und vor allem seine Auswirkungen seit zumindest 2014 – also vor Einleitung des Verfahrens, in welches Wiedereinsetzung beantragt worden ist – vorliege, müsse er anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und beantrage daher Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Dem Beschwerdeführer wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers samt Vermögensbekenntnis mit Hinweis übermittelt, dass er binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens seine Einkommens- und Famlienverhältnisse bekanntzugeben und die entsprechenden Nachweise zu übermitteln hat. Der Antragssteller hat bis heute weder einen ausgefüllten Antrag vorgelegt noch irgendwelche Einkommensverhältnisse dargelegt. I.römisch eins. Zum Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers: Die hier relevante Bestimmung des § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: „§ 40 Verfahrenshilfeverteidiger
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6)In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“ Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt somit voraus, dass beide in § 40 Abs 1 VwGVG genannten Voraussetzungen – Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interessen der Rechtspflege – kumulativ vorliegen (vgl VwSlg 16.582A/2005; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094). Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt somit voraus, dass beide in Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG genannten Voraussetzungen – Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interessen der Rechtspflege – kumulativ vorliegen vergleiche VwSlg 16.582A/2005; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094). Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen und dem Existenzminium liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057). Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen und dem Existenzminium liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057). Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. § 40 Abs 1 VwGVG normiert somit zwei Voraussetzungen dafür, dass ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird: Einerseits die Bedürftigkeit des Antragstellers, andererseits die Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall keinerlei Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht. Von einer besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besonderen persönlichen Umständen des Beschuldigten und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles für die Partei ist im vorliegenden Fall daher insgesamt nicht auszugehen.Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG normiert somit zwei Voraussetzungen dafür, dass ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird: Einerseits die Bedürftigkeit des Antragstellers, andererseits die Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall keinerlei Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht. Von einer besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besonderen persönlichen Umständen des Beschuldigten und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles für die Partei ist im vorliegenden Fall daher insgesamt nicht auszugehen. II.römisch zwei. Zu den Wiedereinsetzungsanträgen: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprüche gegen oben genannten Strafverfügungen der Bürgermeisterin der Stadt Y verspätet eingebracht worden sind. Zu den eingebrachten Wiedereinsetzungsanträgen ist folgendes auszuführen: § 71 AVG normiert: Paragraph 71, AVG normiert:
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH vom 22.09.2011, 2008/18/0509).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 71, AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH vom 22.09.2011, 2008/18/0509). Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl den Beschluss des VwGH vom 24.5.2005, Zl 2004/1170233). Den Wiedereinsetzungswerber trifft trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (vgl VwGH vom 31.8.2006, Zl 2004/21/0139).Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt vergleiche den Beschluss des VwGH vom 24.5.2005, Zl 2004/1170233). Den Wiedereinsetzungswerber trifft trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist vergleiche VwGH vom 31.8.2006, Zl 2004/21/0139). Im vorliegenden Fall kann nach ha Ansicht von einer konkreten Beschreibung des vom Wiedereinsetzungswerber behaupteten unabwendbaren Ereignisses keine Rede sein. Der Beschwerdeführer macht als Wiedereinsetzungsgrund seine seit Jahren bestehende Erkrankung an ADHS geltend. Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt ist, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht, nämlich als bloß minderer Grad des Versehens, zu beurteilen ist. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden. Aus den Unterlagen ist zu ersehen, dass der Zustand des Beschwerdeführers schon seit längerer Zeit besteht, er seit 2010 in Behandlung ist und offenbar auch von seiner Erkrankung Kenntnis hat. Er selbst gab im Verwaltungsverfahren an, dass der Leidensdruck je nach aktuell zur Verfügung stehenden Kompensationsstrategien und aktuellen Lebensumständen nicht zu jeder Zeit gleich stark gegeben sei. Damit ist es für den Beschwerdeführer konkret – zweifelsfrei und jedenfalls in einer „normalen Lebensphase“ -erkennbar, dass der Grad der Aufmerksamsfähigkeit schwanken kann. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er die nach der Sachlage geeignete Maßnahmen zu treffen hat, zumal er bereits seit mehreren Jahren und wie er selbst dargibt, vor Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens – Kenntnis von ADH Symptome hat. Damit sind die ADH Symptome für den Beschwerdeführer nicht unvorsehbar. Für die Wiedereinsetzung reicht somit nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumnis durch andere geeignete Dispositionen, im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters, entgegenzuwirken bzw ihr auch insofern ein nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte. Aus den Attesten ist in diesem Zusammenhang auch nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer konkret in seiner Dispositionsfähigkeit dermaßen eingeschränkt war, dass es ihm unmöglich war, die Frist zur Einbringung der Einsprüche einzuhalten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen daher nicht vor. Überdies enthält der Antrag keinerlei Angaben über dessen Rechtzeitigkeit. Abschließend war auch festzustellen, dass alle zuvor angeführten Strafverfügungen eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass dagegen binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden kann. Da somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insgesamt nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.24.0118.6