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{'item': 'LVwG-2016/24/0275'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 64Art 130§ 44§ 38§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/24/0275 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 500,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 500,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als die nach § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Person der „B GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse3, zu verantworten, dass anlässlich einer am 30.07.2015 vom Arbeitsinspektor CC durchgeführten Unfallerhebung folgende Übertretung festgestellt werden konnte:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als die nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Person der „B GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse3, zu verantworten, dass anlässlich einer am 30.07.2015 vom Arbeitsinspektor CC durchgeführten Unfallerhebung folgende Übertretung festgestellt werden konnte: Der Arbeitnehmer DD, welcher der Firma „B GmbH“ überlassen wurde, führte am 14.07.2015 um ca. 11:00 Uhr auf der Baustelle Berggasthof E – Adresse4, Z – Montagearbeiten vom Dachstuhl aus durch, ohne gegen Absturz gesichert zu sein, obwohl eine Absturzhöhe von ca. 2,5 m gegeben war. Dadurch wurde die Bestimmungen des § 85 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 übertreten, welche besagt, dass für die Durchführung von Montagearbeiten abweichend von § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermaste oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden dürfen, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind. Dadurch wurde die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 3, der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, übertreten, welche besagt, dass für die Durchführung von Montagearbeiten abweichend von Paragraph 6, Absatz 2 und 7 und Paragraph 7, Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermaste oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden dürfen, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 85 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Z 1 und § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. und jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F.Paragraph 85, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 118, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. und jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe EUR 2.500,00 50 Stunden - § 130 Abs. 5 Z.1 ASchG EUR 2.500,00 50 Stunden - Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● EUR 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe Kosten Barauslagen) beträgt daher EUR 2.750,00“ In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter wie folgt vor: „I. Beschwerde

Art 130Abs 1 Z.

1 und Art 132 Abs 1 Z. 1 B-VG„I. Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.01.2016 Geschäftszahl ***, zugestellt am 14.01.2016, wegen der Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung, erhebt der Beschuldigte

Art 130Abs 1 Z.

1 und Art 132 Abs 1 Z. 1 B-VGBauarbeiterschutzverordnung, erhebt der Beschuldigte

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb offener Frist an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol nachstehende Beschwerde Am 14.07.2015 führte der Arbeitnehmer DD, welcher zum damaligen Zeitpunkt der „B GmbH" überlassen worden war, auf der Baustelle des Bauvorhabens „Berggasthof E" Montagearbeiten vom Dachstuhl des Bauvorhabens aus durch. Er war mit der Montage der Absturzsicherungen beschäftigt gewesen. Während dieser Arbeiten stürzte er vom Dachstuhl ab, da er nicht gesichert war. Beim verunfallten Arbeitnehmer DD handelt es sich um einen Fachmann in seinem Tätigkeitsbereich. Er hat im Jahr 1996 seine Lehrabschlussprüfung als Zimmerer abgelegt und ist seit damals in diesem Beruf tätig. Er verfügt sohin über eine jahrzehntelange einschlägige Erfahrung. Der verunfallte Arbeitnehmer war erstmals am 15.06.2015 im Rahmen der jährlichen Unterweisung der Arbeitnehmer von Zimmerei und Tischlerei der „B GmbH" auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen und das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung hingewiesen worden. Am 10.07.2015, also vier Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall, wurde Herr DD erneut von der „B GmbH" detailliert - auch hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen - unterwiesen. Diese schriftliche Montageanweisung enthielt unter anderem die Bestimmung: „Die Montage der Schutzgerüste ist ausschließlich mit persönlicher Schutzausrüstung durchzuführen." Diese Montageanweisung hat der verunfallte Arbeitnehmer DD mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine weitere Unterweisung laut Arbeitsplatzevaluierung erfolgte ebenfalls am 10.07.2015 durch Herrn FF als für das Bauvorhaben E zuständige Aufsichtsperson der „B GmbH" und somit Bevollmächtigten des Beschuldigten. Diese Unterweisung umfasste unter anderem die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung. Dabei wurde ausdrücklich auf das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung hingewiesen. Auch diese Unterweisung wurde vom verunfallten Arbeitnehmer DD unterzeichnet. Darüber hinaus hat Herr FF, welcher auch am Unfalltag die Bauaufsicht innehatte, die gesamte an diesem Tag im Arbeitseinsatz befindliche Montagepartie - darunter auch den verunfallten Arbeitnehmer DD - ausdrücklich hinsichtlich der Sicherungsvorschriften und -maßnahmen unterwiesen. Herr FF hat jedoch nicht nur die Unterweisungen durchgeführt, sondern die Einhaltung der unterwiesenen Vorschriften regelmäßig mehrmals wöchentlich kontrolliert. Darüber hinaus war der an der Baustelle täglich anwesende Vorarbeiter GG von ihm beauftragt gewesen, die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu kontrollieren. Dazu führte Herr GG auch vor Arbeitsbeginn eine tägliche Vorbesprechung durch. Über diese Kontrollmechanismen wurde der Beschuldigte regelmäßig informiert. Dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehr als hundert Mitarbeitern ist es nicht möglich, jeden einzelnen Mitarbeiter persönlich zu unterweisen und zu kontrollieren. Er bedient sich dazu entsprechender zuverlässiger und ausgebildeter Mitarbeiter, welche regelmäßig Schulungen unterzogen werden, als Bevollmächtigte im Sinne des § 31 Abs. 2 ANSchG bzw. bei deren Abwesenheit eines Anordnungsbefugten. Ein wesentlicher Auftrag der Bevollmächtigten war auch die Unterweisung, Aufsicht und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung. Diese Mitarbeiter hatten die Unterweisungen nicht nur mündlich zu erteilen, sondern darüber schriftliche Aufzeichnungen oder Niederschriften zu führen, die vom Beschuldigten regelmäßig kontrolliert wurden. Dazu wurden den verantwortlichen Mitarbeitern entsprechende Unterweisungsunterlagen vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt, die diese an ihn wieder zur Kontrolle zurückzustellen hatten. Außerdem hatten sie gegenüber dem Beschuldigten Bericht über die täglich durchgeführten Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen abzulegen. Diese Kontrollen wurden auch im gegenständlichen Fall durch die mündlichen und schriftlichen Unterweisungen und Kontrollberichte, welche in der Folge unverzüglich an den Beschuldigten zur Kontrolle übermittelt wurden, gemacht. Das Kontrollsystem des Beschuldigten ist sohin sehr wohl tauglich, um den gesetzlichen Vorschriften Genüge zu tun und um alle möglichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen. All diese Maßnahmen gewährleisten eine ausreichende Vorsorge für die Sicherheit der einzelnen Mitarbeiter, jedoch schützen sie nicht davor, dass sich ein Arbeitnehmer über diese Unterweisungen hinwegsetzt und eigenmächtig dagegen verstößt, wie sich der Sachverhalt im gegenständlichen Fall darstellt. Einen Schutz gegen eigenmächtige Verstöße trotz entsprechender Unterweisung, Aufklärung und regelmäßiger Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften kann kein Arbeitgeber gewährleisten.Dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehr als hundert Mitarbeitern ist es nicht möglich, jeden einzelnen Mitarbeiter persönlich zu unterweisen und zu kontrollieren. Er bedient sich dazu entsprechender zuverlässiger und ausgebildeter Mitarbeiter, welche regelmäßig Schulungen unterzogen werden, als Bevollmächtigte im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, ANSchG bzw. bei deren Abwesenheit eines Anordnungsbefugten. Ein wesentlicher Auftrag der Bevollmächtigten war auch die Unterweisung, Aufsicht und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung. Diese Mitarbeiter hatten die Unterweisungen nicht nur mündlich zu erteilen, sondern darüber schriftliche Aufzeichnungen oder Niederschriften zu führen, die vom Beschuldigten regelmäßig kontrolliert wurden. Dazu wurden den verantwortlichen Mitarbeitern entsprechende Unterweisungsunterlagen vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt, die diese an ihn wieder zur Kontrolle zurückzustellen hatten. Außerdem hatten sie gegenüber dem Beschuldigten Bericht über die täglich durchgeführten Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen abzulegen. Diese Kontrollen wurden auch im gegenständlichen Fall durch die mündlichen und schriftlichen Unterweisungen und Kontrollberichte, welche in der Folge unverzüglich an den Beschuldigten zur Kontrolle übermittelt wurden, gemacht. Das Kontrollsystem des Beschuldigten ist sohin sehr wohl tauglich, um den gesetzlichen Vorschriften Genüge zu tun und um alle möglichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen. All diese Maßnahmen gewährleisten eine ausreichende Vorsorge für die Sicherheit der einzelnen Mitarbeiter, jedoch schützen sie nicht davor, dass sich ein Arbeitnehmer über diese Unterweisungen hinwegsetzt und eigenmächtig dagegen verstößt, wie sich der Sachverhalt im gegenständlichen Fall darstellt. Einen Schutz gegen eigenmächtige Verstöße trotz entsprechender Unterweisung, Aufklärung und regelmäßiger Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften kann kein Arbeitgeber gewährleisten. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung mit dem fahrlässigen Versagen des Kontrollsystems des Beschuldigten. Tatsächlich hat das Kontrollsystem einwandfrei funktioniert, jedoch hat sich der verunfallte Arbeitnehmer DD über die Vorschriften und Weisungen eigenmächtig hinweggesetzt. Eine Fahrlässigkeit kann dem Beschuldigten beim gegenständlichen Vorfall nicht vorgeworfen werden. Darüber hinaus hat es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, die zuständigen Mitarbeiter GG, FF und DD als Zeugen einzuvernehmen, welche wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes - insbesondere zu den Unterweisungen und dem Kontrollsystem des Beschuldigten - beitragen hätten können. Die Behörde hat es sohin unterlassen, entscheidungserhebliche Beweise aufzunehmen. Beweis: II, Z, Adresse3, als Zeuge;Beweis: römisch zwei, Z, Adresse3, als Zeuge; FF, Z, Adresse3, als Zeuge; GG, Z, Adresse3, als Zeuge; DD, Z, Adresse3, als Zeuge; Es wird beantragt, dass das Verwaltungsgericht diese Beweise aufnehmen möge. Aus den oben angeführten Gründen richtet der Beschuldigte an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol die ANTRÄGE 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen.2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen. In eventu

  1. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. II. Urkundenvorlage:römisch zwei. Urkundenvorlage: Folgende Urkunden werden vorgelegt: ./ A Montageanweisung vom 10.07.2015 ./ B Grundevaluierung Baustelle vom 10.07.2015 ./ C Jährliche Unterweisung vom 15.06.2015 ./ D Unterweisungsnachweis vom 14.08.2015 Y, am 9.2.2016 …“ II. Beweisaufnahme, Feststellungen, Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweisaufnahme, Feststellungen, Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates X vom 10.12.2015, in den Firmenbuchauszug des LG X betreffend B GmbH, FN ***, in die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Z am 08.01.2016, in die Montageanweisung der B GmbH zur Montage der Dachstuhlkonstruktion samt Baustellenbeschreibung Neubau Berggasthof vom 10.07.2015 u und Unterweisung der B GmbH vom 10.07.2015 und in das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Montageanweisung, Grundevaluierung, Unterweisung und –nachweis). Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 10.12.2015, in den Firmenbuchauszug des LG römisch zehn betreffend B GmbH, FN ***, in die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Z am 08.01.2016, in die Montageanweisung der B GmbH zur Montage der Dachstuhlkonstruktion samt Baustellenbeschreibung Neubau Berggasthof vom 10.07.2015 u und Unterweisung der B GmbH vom 10.07.2015 und in das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Montageanweisung, Grundevaluierung, Unterweisung und –nachweis). Weiters fand am 14.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Zeugen DD, II, FF und GG einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. Weiters fand am 14.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Zeugen DD, römisch zwei, FF und GG einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in Adresse3, Z. Im Juli 2015 begann die B GmbH einen Auftrag zur Neubau eines Berggasthofes – nämlich „E GmbH“, Adresse4, Z. Bauleiter des Bauvorhabens war FF und Polier GG, beide beschäftigt von der B GmbH. Am 14.07.2015 führte der Arbeitnehmer DD, welcher zum damaligen Zeitpunkt der „B GmbH" überlassen worden war, auf der Baustelle des Bauvorhabens „Berggasthof E" Montagearbeiten vom Dachstuhl des Bauvorhabens aus durch. Er war mit der Montage der Absturzsicherungen beschäftigt. Während dieser Arbeiten stürzte er vom Dachstuhl ab, da er nicht gesichert war. Obgleich neben weitere Arbeitnehmer der B GmbH auch der Polier - GG - auf der Baustelle anwesend war, arbeitete der verunfallte Arbeitnehmer DD ca eine halbe Stunde lang ohne ordnungsgemäß gesichert zu sein auf dem Dach, bis er ausrutschte und von einer Höhe von etwa 2,5 m herunter fiel. Durch den Sturz erlitt DD Beckenprellungen und waren mehrere Wirbelfortsätze gebrochen. Er befand sich drei Monate im Krankenstand. Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorates X vom 10.12.2015 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, weiters aus den Angaben des Verunfallten DD vor dem Landesverwaltungsgericht und den vom AI X in der mündlichen Verhandlungen vorgelegten Polizeibericht vom 14.07.2015 samt Lichtbildern.Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom 10.12.2015 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, weiters aus den Angaben des Verunfallten DD vor dem Landesverwaltungsgericht und den vom AI römisch zehn in der mündlichen Verhandlungen vorgelegten Polizeibericht vom 14.07.2015 samt Lichtbildern. III.römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung BGBl Nr 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 77/2014, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 77 aus 2014,, lauten wie folgt:
  2. ABSCHNITT Montagearbeiten des Stahlbaus und des konstruktiven Holzbaus, Bauen mit Fertigteilen Montagearbeiten § 85 Paragraph 85,

(1)
(3)Für die Durchführung von Montagearbeiten dürfen abweichend von § 6 Abs 2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
(3)Für die Durchführung von Montagearbeiten dürfen abweichend von Paragraph 6, Absatz 2 und 7 und Paragraph 7, Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
(4)… Arbeitsplätze und Verkehrswege § 6 Paragraph 6,
(1)...
(2)Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
(3)
(6)
(7)Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinne des ersten Satzes nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen. Absturzgefahr § 7 Paragraph 7,
(1)Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(1)Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) anzubringen.
(2)Absturzgefahr liegt vor:
  1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
  2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
  3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
  4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3)Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(3)Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4)Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn
(4)Die Anbringung von Absturzsicherungen (Paragraph 8,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) kann entfallen, wenn
  1. der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und
  2. die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
(5)Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
  1. bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
  2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen. Abs 2 Z 1 bleibt unberührt.
  3. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen. Absatz 2, Ziffer eins, bleibt unberührt.

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Hinblick auf das durchgeführte Beweisverfahren und obige Feststellungen ist das objektive Tatbestand der hier in Rede stehenden Übertretungsnorm gegeben. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der Arbeitnehmer – DD – in die zu treffende Sicherungsmaßnahmen unterwiesen worden wäre. Es gäbe eine jährliche Unterweisung, an die auch DD teilgenommen hätte. Am 10.07.2015 habe eine Montageanweisung stattgefunden. Der Unfall beruhe nach den Angaben des FF (Bauaufsicht des Bauvorhabens) auf einen Fehltritt, wobei die Routine eine Rolle mitgespielt hätte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist dieses Vorbringen nicht geeignet den Beschwerdeführer zu entlasten. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt sind, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 27.9.1988, Zl 87/08/0026). Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus. Entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei auch das Kontrollsystem darzulegen ist (VwGH vom 27.1.1995, Zl 94/02/0381); kurzfristige stichprobenartige Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (VwGH vom 21.1.1988, Zl. 87/08/0230). Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Im Sinne der Judikatur reicht die bloße Erteilung von (Unter-)Weisungen nicht aus. Entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei auch das Kontrollsystem darzulegen ist (VwGH vom 27.1.1995, Zl 94/02/0381). Es ist zur erfolgreichen Darlegung eines erforderlichen Kontrollsystems erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl 23.05.2006, Zl. 2005/02/0248; vom

  1. 12.1996, Zl. 93/02/0160). Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen, weshalb es kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 09.09.2005, Zahl 2005/02/0018, vgl auch VwGH vom 23.09.1994, Zlen 94/02/0258, 0259).Es ist zur erfolgreichen Darlegung eines erforderlichen Kontrollsystems erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche 23.05.2006, Zl. 2005/02/0248; vom
  2. 12.1996, Zl. 93/02/0160). Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen, weshalb es kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 09.09.2005, Zahl 2005/02/0018, vergleiche auch VwGH vom 23.09.1994, Zlen 94/02/0258, 0259). Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Es mag zwar durchaus sein, dass der Beschwerdeführer jährliche Unterweisungen über persönliche Schutzausrüstungen und zusätzlich für das hier genannte Bauvorhaben durchführte, doch reichten im gegenständlichen Fall die von ihm getroffenen Maßnahmen – insbesondere auch nach Würdigung der Angaben der einvernommenen Zeugen – nicht aus, den Schutzzweck der hier anzuwendenden Schutznorm gerecht zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der verunfallte Arbeitnehmer – wie hier auf der Baustelle – zwar ein Schutzgeschirr trug, allerdings unangeleint und damit ungesichert auf dem Dach montierte. Im gegenständlichen Fall montierte der verunfallte Arbeitnehmer sogar eine halbe Stunde lang auf dem Dach (vgl hierzu ZV DD, ZV GG), ohne dass es dem hier offenbar zuständigen Polier auf der Baustelle auffiel, bis er dann schließlich ausrutschte und herunter fiel. Dass der Arbeitnehmer über eine gewisse Zeit ohne Schutzvorrichtungen am Dach arbeiten konnte, ohne dass es dem zuständigen Polier aufgefallen ist, zeigt, dass ein funktionierendes Kontrollsystem nicht besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der verunfallte Arbeitnehmer – wie hier auf der Baustelle – zwar ein Schutzgeschirr trug, allerdings unangeleint und damit ungesichert auf dem Dach montierte. Im gegenständlichen Fall montierte der verunfallte Arbeitnehmer sogar eine halbe Stunde lang auf dem Dach vergleiche hierzu ZV DD, ZV GG), ohne dass es dem hier offenbar zuständigen Polier auf der Baustelle auffiel, bis er dann schließlich ausrutschte und herunter fiel. Dass der Arbeitnehmer über eine gewisse Zeit ohne Schutzvorrichtungen am Dach arbeiten konnte, ohne dass es dem zuständigen Polier aufgefallen ist, zeigt, dass ein funktionierendes Kontrollsystem nicht besteht. Ein wirksames Kontrollsystem konnte der Beschwerdeführer insgesamt nicht darlegen. Dazu gehört es auf jeden Fall, dass auch Vorort überprüft wird, dass die entsprechenden Schutzvorschriften eingehalten werden. Dass dies getan wurde, wurde nicht behauptet und war aufgrund der Angaben des verunfallten Arbeitnehmers nicht anzunehmen. IV. Zur Strafbemessung:römisch vier. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgrund war einschlägige Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung nach dem BauV. Es liegt ein Wiederholungsfall vor, was zu einem Strafrahmen von mindestens Euro 333,00 bis 16.659,00 führt. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgrund war einschlägige Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung nach dem BauV. Es liegt ein Wiederholungsfall vor, was zu einem Strafrahmen von mindestens Euro 333,00 bis 16.659,00 führt. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.24.0275

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