GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 500,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 500,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als die nach § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Person der „B GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse3, zu verantworten, dass anlässlich einer am 30.07.2015 vom Arbeitsinspektor CC durchgeführten Unfallerhebung folgende Übertretung festgestellt werden konnte:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als die nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Person der „B GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse3, zu verantworten, dass anlässlich einer am 30.07.2015 vom Arbeitsinspektor CC durchgeführten Unfallerhebung folgende Übertretung festgestellt werden konnte: Der Arbeitnehmer DD, welcher der Firma „B GmbH“ überlassen wurde, führte am 14.07.2015 um ca. 11:00 Uhr auf der Baustelle Berggasthof E – Adresse4, Z – Montagearbeiten vom Dachstuhl aus durch, ohne gegen Absturz gesichert zu sein, obwohl eine Absturzhöhe von ca. 2,5 m gegeben war. Dadurch wurde die Bestimmungen des § 85 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 übertreten, welche besagt, dass für die Durchführung von Montagearbeiten abweichend von § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermaste oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden dürfen, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind. Dadurch wurde die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 3, der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, übertreten, welche besagt, dass für die Durchführung von Montagearbeiten abweichend von Paragraph 6, Absatz 2 und 7 und Paragraph 7, Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermaste oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden dürfen, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 85 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Z 1 und § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. und jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F.Paragraph 85, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 118, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. und jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheitsstrafe EUR 2.500,00 50 Stunden - § 130 Abs. 5 Z.1 ASchG EUR 2.500,00 50 Stunden - Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● EUR 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe Kosten Barauslagen) beträgt daher EUR 2.750,00“ In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter wie folgt vor: „I. Beschwerde
1 und Art 132 Abs 1 Z. 1 B-VG„I. Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.01.2016 Geschäftszahl ***, zugestellt am 14.01.2016, wegen der Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung, erhebt der Beschuldigte
1 und Art 132 Abs 1 Z. 1 B-VGBauarbeiterschutzverordnung, erhebt der Beschuldigte
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb offener Frist an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol nachstehende Beschwerde Am 14.07.2015 führte der Arbeitnehmer DD, welcher zum damaligen Zeitpunkt der „B GmbH" überlassen worden war, auf der Baustelle des Bauvorhabens „Berggasthof E" Montagearbeiten vom Dachstuhl des Bauvorhabens aus durch. Er war mit der Montage der Absturzsicherungen beschäftigt gewesen. Während dieser Arbeiten stürzte er vom Dachstuhl ab, da er nicht gesichert war. Beim verunfallten Arbeitnehmer DD handelt es sich um einen Fachmann in seinem Tätigkeitsbereich. Er hat im Jahr 1996 seine Lehrabschlussprüfung als Zimmerer abgelegt und ist seit damals in diesem Beruf tätig. Er verfügt sohin über eine jahrzehntelange einschlägige Erfahrung. Der verunfallte Arbeitnehmer war erstmals am 15.06.2015 im Rahmen der jährlichen Unterweisung der Arbeitnehmer von Zimmerei und Tischlerei der „B GmbH" auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen und das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung hingewiesen worden. Am 10.07.2015, also vier Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall, wurde Herr DD erneut von der „B GmbH" detailliert - auch hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen - unterwiesen. Diese schriftliche Montageanweisung enthielt unter anderem die Bestimmung: „Die Montage der Schutzgerüste ist ausschließlich mit persönlicher Schutzausrüstung durchzuführen." Diese Montageanweisung hat der verunfallte Arbeitnehmer DD mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine weitere Unterweisung laut Arbeitsplatzevaluierung erfolgte ebenfalls am 10.07.2015 durch Herrn FF als für das Bauvorhaben E zuständige Aufsichtsperson der „B GmbH" und somit Bevollmächtigten des Beschuldigten. Diese Unterweisung umfasste unter anderem die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung. Dabei wurde ausdrücklich auf das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung hingewiesen. Auch diese Unterweisung wurde vom verunfallten Arbeitnehmer DD unterzeichnet. Darüber hinaus hat Herr FF, welcher auch am Unfalltag die Bauaufsicht innehatte, die gesamte an diesem Tag im Arbeitseinsatz befindliche Montagepartie - darunter auch den verunfallten Arbeitnehmer DD - ausdrücklich hinsichtlich der Sicherungsvorschriften und -maßnahmen unterwiesen. Herr FF hat jedoch nicht nur die Unterweisungen durchgeführt, sondern die Einhaltung der unterwiesenen Vorschriften regelmäßig mehrmals wöchentlich kontrolliert. Darüber hinaus war der an der Baustelle täglich anwesende Vorarbeiter GG von ihm beauftragt gewesen, die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu kontrollieren. Dazu führte Herr GG auch vor Arbeitsbeginn eine tägliche Vorbesprechung durch. Über diese Kontrollmechanismen wurde der Beschuldigte regelmäßig informiert. Dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehr als hundert Mitarbeitern ist es nicht möglich, jeden einzelnen Mitarbeiter persönlich zu unterweisen und zu kontrollieren. Er bedient sich dazu entsprechender zuverlässiger und ausgebildeter Mitarbeiter, welche regelmäßig Schulungen unterzogen werden, als Bevollmächtigte im Sinne des § 31 Abs. 2 ANSchG bzw. bei deren Abwesenheit eines Anordnungsbefugten. Ein wesentlicher Auftrag der Bevollmächtigten war auch die Unterweisung, Aufsicht und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung. Diese Mitarbeiter hatten die Unterweisungen nicht nur mündlich zu erteilen, sondern darüber schriftliche Aufzeichnungen oder Niederschriften zu führen, die vom Beschuldigten regelmäßig kontrolliert wurden. Dazu wurden den verantwortlichen Mitarbeitern entsprechende Unterweisungsunterlagen vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt, die diese an ihn wieder zur Kontrolle zurückzustellen hatten. Außerdem hatten sie gegenüber dem Beschuldigten Bericht über die täglich durchgeführten Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen abzulegen. Diese Kontrollen wurden auch im gegenständlichen Fall durch die mündlichen und schriftlichen Unterweisungen und Kontrollberichte, welche in der Folge unverzüglich an den Beschuldigten zur Kontrolle übermittelt wurden, gemacht. Das Kontrollsystem des Beschuldigten ist sohin sehr wohl tauglich, um den gesetzlichen Vorschriften Genüge zu tun und um alle möglichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen. All diese Maßnahmen gewährleisten eine ausreichende Vorsorge für die Sicherheit der einzelnen Mitarbeiter, jedoch schützen sie nicht davor, dass sich ein Arbeitnehmer über diese Unterweisungen hinwegsetzt und eigenmächtig dagegen verstößt, wie sich der Sachverhalt im gegenständlichen Fall darstellt. Einen Schutz gegen eigenmächtige Verstöße trotz entsprechender Unterweisung, Aufklärung und regelmäßiger Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften kann kein Arbeitgeber gewährleisten.Dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehr als hundert Mitarbeitern ist es nicht möglich, jeden einzelnen Mitarbeiter persönlich zu unterweisen und zu kontrollieren. Er bedient sich dazu entsprechender zuverlässiger und ausgebildeter Mitarbeiter, welche regelmäßig Schulungen unterzogen werden, als Bevollmächtigte im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, ANSchG bzw. bei deren Abwesenheit eines Anordnungsbefugten. Ein wesentlicher Auftrag der Bevollmächtigten war auch die Unterweisung, Aufsicht und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung. Diese Mitarbeiter hatten die Unterweisungen nicht nur mündlich zu erteilen, sondern darüber schriftliche Aufzeichnungen oder Niederschriften zu führen, die vom Beschuldigten regelmäßig kontrolliert wurden. Dazu wurden den verantwortlichen Mitarbeitern entsprechende Unterweisungsunterlagen vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt, die diese an ihn wieder zur Kontrolle zurückzustellen hatten. Außerdem hatten sie gegenüber dem Beschuldigten Bericht über die täglich durchgeführten Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen abzulegen. Diese Kontrollen wurden auch im gegenständlichen Fall durch die mündlichen und schriftlichen Unterweisungen und Kontrollberichte, welche in der Folge unverzüglich an den Beschuldigten zur Kontrolle übermittelt wurden, gemacht. Das Kontrollsystem des Beschuldigten ist sohin sehr wohl tauglich, um den gesetzlichen Vorschriften Genüge zu tun und um alle möglichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen. All diese Maßnahmen gewährleisten eine ausreichende Vorsorge für die Sicherheit der einzelnen Mitarbeiter, jedoch schützen sie nicht davor, dass sich ein Arbeitnehmer über diese Unterweisungen hinwegsetzt und eigenmächtig dagegen verstößt, wie sich der Sachverhalt im gegenständlichen Fall darstellt. Einen Schutz gegen eigenmächtige Verstöße trotz entsprechender Unterweisung, Aufklärung und regelmäßiger Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften kann kein Arbeitgeber gewährleisten. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung mit dem fahrlässigen Versagen des Kontrollsystems des Beschuldigten. Tatsächlich hat das Kontrollsystem einwandfrei funktioniert, jedoch hat sich der verunfallte Arbeitnehmer DD über die Vorschriften und Weisungen eigenmächtig hinweggesetzt. Eine Fahrlässigkeit kann dem Beschuldigten beim gegenständlichen Vorfall nicht vorgeworfen werden. Darüber hinaus hat es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, die zuständigen Mitarbeiter GG, FF und DD als Zeugen einzuvernehmen, welche wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes - insbesondere zu den Unterweisungen und dem Kontrollsystem des Beschuldigten - beitragen hätten können. Die Behörde hat es sohin unterlassen, entscheidungserhebliche Beweise aufzunehmen. Beweis: II, Z, Adresse3, als Zeuge;Beweis: römisch zwei, Z, Adresse3, als Zeuge; FF, Z, Adresse3, als Zeuge; GG, Z, Adresse3, als Zeuge; DD, Z, Adresse3, als Zeuge; Es wird beantragt, dass das Verwaltungsgericht diese Beweise aufnehmen möge. Aus den oben angeführten Gründen richtet der Beschuldigte an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol die ANTRÄGE 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren
GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen.2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen. In eventu
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Hinblick auf das durchgeführte Beweisverfahren und obige Feststellungen ist das objektive Tatbestand der hier in Rede stehenden Übertretungsnorm gegeben. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der Arbeitnehmer – DD – in die zu treffende Sicherungsmaßnahmen unterwiesen worden wäre. Es gäbe eine jährliche Unterweisung, an die auch DD teilgenommen hätte. Am 10.07.2015 habe eine Montageanweisung stattgefunden. Der Unfall beruhe nach den Angaben des FF (Bauaufsicht des Bauvorhabens) auf einen Fehltritt, wobei die Routine eine Rolle mitgespielt hätte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist dieses Vorbringen nicht geeignet den Beschwerdeführer zu entlasten. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt sind, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 27.9.1988, Zl 87/08/0026). Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus. Entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei auch das Kontrollsystem darzulegen ist (VwGH vom 27.1.1995, Zl 94/02/0381); kurzfristige stichprobenartige Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (VwGH vom 21.1.1988, Zl. 87/08/0230). Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Im Sinne der Judikatur reicht die bloße Erteilung von (Unter-)Weisungen nicht aus. Entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei auch das Kontrollsystem darzulegen ist (VwGH vom 27.1.1995, Zl 94/02/0381). Es ist zur erfolgreichen Darlegung eines erforderlichen Kontrollsystems erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl 23.05.2006, Zl. 2005/02/0248; vom
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