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{'item': 'LVwG-2016/26/2755-5'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 19§ 8§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/26/2755-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf einen Betrag von € 70,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf einen Betrag von € 70,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden. Der Kostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde von € 10,-- bleibt durch diese Strafreduzierung unberührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort dahingehend präzisiert wird, dass sich der strafgegenständliche Vorfall auf der Adresse 2 auf Höhe des Gebäudes Adresse 3 ereignet hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: Sie, Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 29.05.2016 um 08:35 Uhr in Z, Adresse 2; folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben in einer öffentlich zugänglichen, im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt Z stehenden Park- und Grünanlage durch lautstarkes Herumschreien Personen unzumutbar belästigt. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. §§ 2 Abs. 1 und 11 der Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen (kurz IPO) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.06.2015 begangen. Sie haben in einer öffentlich zugänglichen, im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt Z stehenden Park- und Grünanlage durch lautstarkes Herumschreien Personen unzumutbar belästigt. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraphen 2, Absatz eins und 11 der Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen (kurz IPO) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.06.2015 begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 100,00 2 Tage § 11 IPOParagraph 11, IPO Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag € 10,00 € 110,00 Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die einschreitenden Beamten der Mobilen Überwachungsgruppe im Rahmen ihrer Diensthandlung von der Beschwerdeführerin lautstark angeschrien und so unzumutbar belästigt worden seien, dies nachdem sie Frau AA über die Anzeigeerstattung gegen ihre Person aufgrund einer zuvor dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung (Führen eines Hundes ohne Leine im Park) in Kenntnis gesetzt haben. Einem Meldungsleger als Organ der öffentlichen Aufsicht sei aufgrund dessen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass dieser verwaltungsstrafrechtlich relevante Fakten richtig und vollständig wahrnehme sowie wiedergebe. Insbesondere wäre es unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger verlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal diesem bewusst sei, dass eine bewusste unrichtige Anzeigenerstattung bzw eine falsche Zeugenaussage massive disziplinäre und auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt sei für die belangte Behörde als erwiesen anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 IPO verwirklicht. Der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt sei für die belangte Behörde als erwiesen anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, IPO verwirklicht. Ein Absehen von der Strafe komme für die belangte Behörde nicht in Frage, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches von Frau AA verletzt worden sei, sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen seien. Bei der Strafbemessung sei die einschlägige Vorbestrafung der Beschwerdeführerin als Erschwerungsgrund gewertet worden, Milderungsgründe seien keine vorgelegen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Frau AA und der Strafzumessungsgründe habe die belangte Behörde die Verhängung einer Geldstrafe aus spezial – und generalpräventiven Gründen für notwendig erachtet, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde der AA, in welcher lediglich die Höhe des Pensionsbezuges (Pension von € 359,88 und Ausgleichzulage € 411,47) angeführt und vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung den falschen Hundenamen angegeben habe. II. Beweisverfahren: römisch zwei. Beweisverfahren: Beweis wurde aufgenommen durch - Einsichtnahme in den Akt des Stadtmagistrates Z, Verkehrs– und Sicherheitsstrafen, Zahl II-VA-S-012650/2016 sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2016/26/2755, und - Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2017, anlässlich derer die Beschwerdeführerin AA sowie der Zeuge BB/ Stadtmagistrat Z, Mobile Überwachungsgruppe, einvernommen wurden. III. Sachverhalt römisch drei. Sachverhalt Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin sich am 29.05.2016 in den frühen Morgenstunden, etwa gegen 08:35 Uhr, im Zuge eines Hundespaziergangs mit ihren zwei Hunden „DD“ und „EE“ im Bereich der Grünanlage der Adresse 2 in Z – eine städtische Parkanlage – aufhielt. Unstrittig ist ferner, dass BB und CC an diesem Tag den Streifendienst der Mobilen Überwachungsgruppe im Anlagenareal der Adresse 2 versahen. Im Rahmen ihres Streifendienstes stellten die Beamten der Mobilen Überwachungsgruppe – BB und CC – auf Höhe des Gebäudes Adresse 3 fest, dass die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen städtischen Parkanlage ihre Hunde nicht an der Leine führte, woraufhin CC – als amtsführende Beamtin – die Beschwerdeführerin auf den Leinenzwang hinwies und diese über die bestehenden Pflichten in der städtischen Parkanlage aufklärte. Der Beamte BB stand währenddessen unmittelbar neben CC. In weiterer Folge befragte die Beamtin CC die Beschwerdeführerin und forderte diese auf, sich zur Feststellung der Personalien auszuweisen. Ebenso fragte CC die Beschwerdeführerin nach dem Namen eines ihrer Hunde. Die Beschwerdeführerin nannte der Beamtin daraufhin den Hundenamen. Als die amtsführende Beamtin bei der Beschwerdeführerin nachfragte, wie man den Namen des Hundes genau schreibe, antwortete die zu diesem Zeitpunkt sehr aufgebrachte Beschwerdeführerin, dass diese (gemeint: Beamten der Mobilen überwachungsgruppe) „wohl für alles zu blöd“ sind und beanstandete die Amtshandlung. Weiters schrie AA während der Amtshandlung lautstark herum und beschimpfte dabei die beiden amtshandelnden Beamten mit den Ausdrücken wie „dumm“, „deppert“ und „blöd“. IV. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf nachstehende Beweiswürdigung:römisch vier. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Den entscheidungswesentlichen Kernpunkt des gegenständlichen Verfahrens bildete die Frage, ob die Beschwerdeführerin am 29.05.2016 anlässlich der Amtshandlung der Beamten CC und BB lautstark herumgeschrien hat und diese sowie andere Benützer der städtischen Parkanlage unzumutbar belästigt hat. Zur Klärung dieser Frage wurde der Zeuge BB, welcher beim streitverfangenen Vorfall zugegen war, sowie die Beschwerdeführerin AA gerichtlich einvernommen. In der gegenständlichen Beschwerdesache stellte die Beschwerdeführerin den ihr von der belangten Behörde zur Last gelegten Tatvorwurf auch im Rahmen ihrer Einvernahme entschieden in Abrede. Sie brachte vor, dass sie aufgrund ihres körperlichen sowie gesundheitlichen Zustands – nämlich aufgrund ihrer Diabeteserkrankung und ihrer 50%igen Behinderung – nicht in der Lage sei, laut schreien zu können, zumal sie zu wenig Luft bekomme. Diese Behauptung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Verantwortung der Beschwerdeführerin standen die Aussagen des Zeugen BB diametral entgegen. BB gab wahrheitserinnert und über die strafgerichtlichen Konsequenzen unrichtiger Angaben belehrt an, dass die Beschwerdeführerin am Vorfallstag auf die Amtshandlung beider Beamten uneinsichtig reagiert habe. Sie sei äußerst aufgebracht gewesen und habe diese während der gesamten Amtshandlung die Beamten öfter als „deppert“, „dumm“ sowie „blöd“ hingestellt bzw diese so bezeichnet. Auch habe Beschwerdeführerin gegenüber der Beamtin CC die Äußerung getätigt, dass sie (gemeint Beamte CC und BB) „wohl für alles zu blöd“ seien, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Das erkennende Gericht folgte bei seinen Feststellungen den Aussagen des Zeugen BB, welcher dem Gericht einen aufrichtigen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ und das Geschehen vom 29.05.2016 nachvollziehbar und schlüssig wiedergab. Er verstrickte sich bei der Sachverhaltswiedergabe in keinerlei Widersprüche. Weiters waren dem Gericht keine Gründe ersichtlich, dass der Zeuge die Beschwerdeführerin zu Unrecht bezichtigte. Insgesamt gab es für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keinen Anlass dafür, an den Angaben des amtshandelnden Organs zu zweifeln, zumal diesem zuzumuten ist, objektiv einen strafbaren Sachverhalt festzustellen. Dem Meldungsleger als Organ der öffentlichen Aufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, die Beschwerdeführerin in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen (Gemeinderatsbeschlusses vom 02.04.1970, zuletzt geändert durch Beschluss vom 18.06.2015) und des Stadtrechts der Landeshauptstadt Z 1975, LGBl Nr 53/1975 idF LGBl Nr 76/2014 lauten wie folgt: Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen (Gemeinderatsbeschlusses vom 02.04.1970, zuletzt geändert durch Beschluss vom 18.06.2015) und des Stadtrechts der Landeshauptstadt Ziffer 1975,, Landesgesetzblatt Nr 53 aus 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014, lauten wie folgt: 1) Stadtrecht der Landeshauptstadt Z 1975: 1) Stadtrecht der Landeshauptstadt Ziffer 1975 :, „§ 19 Ortspolizeiliche Verordnungen

(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen und die Nichtbefolgung solcher Verordnungen als Verwaltungsübertretung zu erklären. […]
(3)Die Nichtbefolgung einer solchen ortpolizeilichen Verordnung kann als Verwaltungsübertretung erklärt und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro bedroht werden. Die Strafgelder fließen der Stadt zu.“ 2) Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen (kurz IPO) in der Fassung des Gemeindesratsbeschlusses vom 18.06.2015: „ § 2„ Paragraph 2 Benützung der Parkanlagen
(1)Parkanlagen sind so zu benützen, dass Personen oder Tiere nicht gefährdet und Personen nicht unzumutbar belästigt werden. […] § 11 StrafbestimmungenParagraph 11, Strafbestimmungen „Wer in den Bestimmungen der §§ 2 bis 4, § 5 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 3 und 4, § 6 und § 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

§ 19Abs.

3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Z, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-- zu bestrafen.„Wer in den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4, Paragraph 5, Satz 1 2. Halbsatz, Satz 3 und 4, Paragraph 6 und Paragraph 8, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

Paragraph 19, Absatz 3, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Z, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-- zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 1. Halbsatz werden

§ 8Abs.

1 lit. d des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 01/2014 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 360,-- bestraft.“Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Satz 1 1. Halbsatz werden

Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, des Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 01 aus 2014, als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 360,-- bestraft.“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: 1) Zur Frage der Verwaltungsübertretung nach der Innsbrucker Parkordnung (kurz IPO) ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:

§ 2

Abs 1 IPO sind (öffentlich zugängliche) Park- und Grünanlagen der Stadt Z derart zu benützen, dass Personen nicht unzumutbar belästigt werden. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist nach § 11 IPO in Verbindung mit § 19 Abs 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Z mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.000,-- verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.

Paragraph 2, Absatz eins, IPO sind (öffentlich zugängliche) Park- und Grünanlagen der Stadt Z derart zu benützen, dass Personen nicht unzumutbar belästigt werden. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist nach Paragraph 11, IPO in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Z mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.000,-- verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden. In Zusammenschau dieser Regelung und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits auf Sachverhaltsebene festgestellt, im Parkanlagenareal der Adresse 2 während der Amtshandlung der Beamten der Mobilen Überwachungsgruppe lautstark herumgeschrien und diese mit Schimpfwörtern beleidigt hat (zB als „blöd“ bezeichnet hat), steht für das erkennende Gericht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 2 Abs 1 IPO verwirklicht hat. In Zusammenschau dieser Regelung und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits auf Sachverhaltsebene festgestellt, im Parkanlagenareal der Adresse 2 während der Amtshandlung der Beamten der Mobilen Überwachungsgruppe lautstark herumgeschrien und diese mit Schimpfwörtern beleidigt hat (zB als „blöd“ bezeichnet hat), steht für das erkennende Gericht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, IPO verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall seitens der Beschwerdeführerin – sei es durch geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch Stellung von konkreten Beweisanträgen – nicht erfolgt, sodass die belangte Behörde zutreffend von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht somit vorliegend unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver sowie in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen und somit diese zu verantworten hat. 2) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:

§ 19VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal die übertretene Norm sicherstellen soll, dass Personen auch in Parkanlagen – zumindest bei ihrem Streben nach Erholung – nicht einer Belästigung ausgesetzt werden und das öffentliche Interesse an einem gedeihlichen Zusammenleben der Bürger nicht verletzt wird. Den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin laut Verwaltungsstrafregister der erkennenden Behörde aufgrund einer Verwaltungsübertretung, nämlich einer Verletzung der Leinenpflicht in der städtischen Parkanlage am 08.09.2015, einschlägig vorbestraft sei und dieser Umstand sohin bei der Strafbemessung einen Erschwerungsgrund darstelle, kann seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, zumal rechtskräftige Schuldsprüche – nicht notwendig Bestrafungen – nur dann zu den Erschwerungsgründen zählen, wenn die den Schuldsprüchen zugrunde liegende Taten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen dann, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auch den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Diesem Erschwerungsgrund liegt der Gedanke zugrunde, dass die Tatbegehung trotz entsprechender Vormerkung auf eine mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten sowie auf die Uneinsichtigkeit des Täter schließen lässt (Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz

(2010), § 19 Rz 8). Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen dann, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auch den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Diesem Erschwerungsgrund liegt der Gedanke zugrunde, dass die Tatbegehung trotz entsprechender Vormerkung auf eine mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten sowie auf die Uneinsichtigkeit des Täter schließen lässt (Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz
(2010), Paragraph 19, Rz 8). Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts von einer einschlägigen Vorbestrafung der Beschwerdeführerin mangels Verletzung desselben Rechtsgutes nicht ausgegangen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Umstand, nämlich die relative Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, im Umkehrschluss bei der Strafbemessung als Milderungsgrund zu werten ist (VwGH vom 24.04.2006, 2002/09/0136). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 der Innsbrucker Parkordnung ist im Fall der Übertretung des § 2 der Innsbrucker Parkordnung eine Geldstrafe bis zu € 2.000,-- auszusprechen. Die belangte Behörde führte in ihrem Straferkenntnis aus, dass sie unter Berücksichtigung des monatlichen Pensionsbezugs der Beschwerdeführerin in Höhe von € 793,-- die Verhängung einer Geldstrafe von € 100,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung als schuld- und tatangemessen ansehe sowie die Verhängung dieser Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen für notwendig erachte. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 11, der Innsbrucker Parkordnung ist im Fall der Übertretung des Paragraph 2, der Innsbrucker Parkordnung eine Geldstrafe bis zu € 2.000,-- auszusprechen. Die belangte Behörde führte in ihrem Straferkenntnis aus, dass sie unter Berücksichtigung des monatlichen Pensionsbezugs der Beschwerdeführerin in Höhe von € 793,-- die Verhängung einer Geldstrafe von € 100,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung als schuld- und tatangemessen ansehe sowie die Verhängung dieser Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen für notwendig erachte. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme unter Vorlage entsprechender Unterlagen an, dass sie eine Alterspension in Höhe von € 362,76 samt Ausgleichszulage in Höhe von € 415,65 beziehe. Davon werde ein Krankenversicherungs-beitrag von € 39,70 abgezogen, sodass der Anweisungsbetrag des monatlichen Leistungsbezuges sich auf € 738,71 belaufe. Dementsprechend ist bei der Rechtsmittelwerberin zweifelsfrei von ungünstigen bzw unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Der Betrag der von der belangten Behörde ausgesprochenen Geldstrafe ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts mit Rücksicht auf das geringe Einkommen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu hoch angesetzt worden, sodass dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 70,-- für schuld–und tatangemessen sowie geeignet erscheint, die Beschwerdeführerin von weiteren (auch gleichartigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten und diese zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Auch hinsichtlich der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach § 16 Abs 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn – wie im gegenständlichen Fall – keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht überteigen darf. Auch hinsichtlich der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn – wie im gegenständlichen Fall – keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht überteigen darf. § 11 der Innsbrucker Parkordnung sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von € 2.000,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- für eine Übertretung des § 2 Abs 1 der Innsbrucker Parkordnung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden in Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe durchaus angemessen ist. Es war daher auch die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf 12 Stunden herabzusetzen. Paragraph 11, der Innsbrucker Parkordnung sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von € 2.000,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- für eine Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, der Innsbrucker Parkordnung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden in Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe durchaus angemessen ist. Es war daher auch die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf 12 Stunden herabzusetzen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches von der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. 3) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtene Strafentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z dem Grunde nach – unter Herabsetzung der ausgesprochenen Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe – zu bestätigen. Allerdings war es auch noch notwendig, die Tatörtlichkeit näher zu präzisieren, zumal es sich bei der Adresse 2 um eine relativ lange Promenade handelt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11.09.1987, Zl 85/18/0052), sodass die Tatortumschreibung in der angefochtenen Entscheidung allein durch Anführung der genannten Promenade den Erfordernissen nach § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz nicht vollkommen gerecht wird, sondern diese einer Verbesserung bedurfte, dies insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Doppelbestrafung der Beschwerdeführerin, aber auch mit Rücksicht auf die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte.Allerdings war es auch noch notwendig, die Tatörtlichkeit näher zu präzisieren, zumal es sich bei der Adresse 2 um eine relativ lange Promenade handelt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11.09.1987, Zl 85/18/0052), sodass die Tatortumschreibung in der angefochtenen Entscheidung allein durch Anführung der genannten Promenade den Erfordernissen nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz nicht vollkommen gerecht wird, sondern diese einer Verbesserung bedurfte, dies insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Doppelbestrafung der Beschwerdeführerin, aber auch mit Rücksicht auf die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte. Folglich wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Tatortpräzisierung mit „auf Höhe des Gebäudes Adresse 3“ vorgenommen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.2755.5

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