er am 08.12.2016 um 11.40 in Z, Höhe Einfahrt Y-Parkplatz am dortigen Busparkplatz, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 5
die Vermutung der Suchtmittelbeeinträchtigung vorgelegen sei und die Aufforderung, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendenden Arztes vorführen zu lassen, zu Recht bestanden habe. Der Sachverhalt sei von besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht unmittelbar wahrgenommen und zur Anzeige gebracht worden. Diesen Organen sei es zuzumuten, Vorgängen im Straßenverkehr und Sachverhalte wie sie im gegenständlichen Fall vorliegen würden, rechtlich einwandfrei festzustellen. Dagegen hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.02.2017, ***, zugestellt am 09.02.2017, wird binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt angefochten. Die Bezirkshauptmannschaft Z begründet die Entscheidung damit,
gemäß § 5 Abs 9 StVO die Bestimmungen des Abs 5 StVO gelten. Diese Ansicht ist grundsätzlich richtig. Nicht richtig ist jedoch,
bei Vorliegen der Verweigerung sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes vorführen zulassen, ein Fall des § 99 Abs 1 StVO vorliegt.Die Bezirkshauptmannschaft Z begründet die Entscheidung damit,
gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO die Bestimmungen des Absatz 5, StVO gelten. Diese Ansicht ist grundsätzlich richtig. Nicht richtig ist jedoch,
bei Vorliegen der Verweigerung sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes vorführen zulassen, ein Fall des Paragraph 99, Absatz eins, StVO vorliegt. § 99 Abs 1 StVO regelt ausschließlich die Verweigerung hinsichtlich von Alkoholdelikten nicht jedoch jene von Suchtmittel.Paragraph 99, Absatz eins, StVO regelt ausschließlich die Verweigerung hinsichtlich von Alkoholdelikten nicht jedoch jene von Suchtmittel. Unbestritten ist,
der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Durchführung eines Alkovortests Folge geleistet hat, welcher ein Ergebnis von 0,00 mg/l AAG gebracht hat. Auch wenn § 5 Abs 9 StVO normiert,
die Bestimmungen des § 5 Abs 5 auch für Personen gelten, von denen vermutet werden kann,
sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet zu gelten hat, ist dennoch nicht diesbezüglich auf § 99 Abs 1 StVO anwendbar.Unbestritten ist,
der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Durchführung eines Alkovortests Folge geleistet hat, welcher ein Ergebnis von 0,00 mg/l AAG gebracht hat. Auch wenn Paragraph 5, Absatz 9, StVO normiert,
die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5, auch für Personen gelten, von denen vermutet werden kann,
sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet zu gelten hat, ist dennoch nicht diesbezüglich auf Paragraph 99, Absatz eins, StVO anwendbar. Bereits die Überschrift des § 5 StVO „Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol“ indiziert,
VO „Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol“ indiziert,
Paragraph 5, hauptsächlich auf Alkohol abstimmt, nicht jedoch hauptsächlich auf Suchtgift. § 99 Abs 1 lit a StVO stellt ausschließlich auf einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l oder mehr ab.Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO stellt ausschließlich auf einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l oder mehr ab. § 99 Abs 1 lit b StVO stellt ausschließlich die Verweigerung hinsichtlich der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol ab, nicht jedoch auf Suchtmittel.Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO stellt ausschließlich die Verweigerung hinsichtlich der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol ab, nicht jedoch auf Suchtmittel. § 99 Abs 1 lit c StVO stellt auf die Verweigerung der Blutabnahme bei Alkohol ab.Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO stellt auf die Verweigerung der Blutabnahme bei Alkohol ab. § 5 Abs 9 StVO beinhaltet die Verpflichtung zur Untersuchung bei einem Arzt, nicht jedoch auf die Verpflichtung zur Blutabnahme.Paragraph 5, Absatz 9, StVO beinhaltet die Verpflichtung zur Untersuchung bei einem Arzt, nicht jedoch auf die Verpflichtung zur Blutabnahme. Aus all diesen Gründen ist daher bei einer Verweigerung zur Untersuchung bei einer Vermutung eines durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustandes nicht auf § 99 Abs 1 StVO abzustellen. Aus all diesen Gründen ist daher bei einer Verweigerung zur Untersuchung bei einer Vermutung eines durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustandes nicht auf Paragraph 99, Absatz eins, StVO abzustellen. Die Entzugsfrist bei Alkohol hängt von der Höhe des Alkoholgehaltes ab. Bei einem Alkoholgehalt von 1,6 g/l oder mehr, beträgt die Entzugsfrist 6 Monate und hat daher der Gesetzgeber normiert,
bei Verweigerung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol angenommen wird,
der Alkoholgehalt des Blutes über 1,6 g/l beträgt und
einer Verkehrsteilnehmer bei Verweigerung nicht besser gestellt werden sollte als jener, der sich tatsächlich der Untersuchung mittels Alkomatgerätes unterzieht. Der Gesetzgeber macht keine Unterscheidungen hinsichtlich des Grades durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes. Hätte sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat oder nicht, hätte die Entzugsfrist 1 Monat betragen, sofern tatsächlich festgestellt worden wäre,
sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden hätte, welche Umstände jedoch weiterhin bestritten wird. Aus all diesen Gründen und bei Auslegung ist daher davon auszugehen,
VO nicht auf Suchtmittel anwendbar ist. Aus all diesen Gründen und bei Auslegung ist daher davon auszugehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO nicht auf Suchtmittel anwendbar ist. Darüber hinaus wird weiterhin bestritten,
die Meldungsleger berechtigter Weise eine Vermutung hatten,
sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Es wäre daher gemäß § 99 Abs 1
der Sicherheitsgurt des Lenkers, AA, nicht ordnungsgemäß verwendet wurde. Ebenfalls wurde ein Alkovortest durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 0,00mg/l AAG brachte. Bei einer freiwilligen Nachschau im Fahrzeug konnten 0,2 Gramm Cannabiskraut sowie diverse Suchtmittelutensilien sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zur Beschuldigteneinvernahme auf die PI Z verbracht. Aufgrund seines Verhaltens, welches er ständig wechselte, sowie kaum einer Pupillenreaktion und stark geröteter Augen wurde AA zu einer klinischen Untersuchung aufgrund Suchtmittelkonsums nach der StVO aufgefordert. Dies wurde vom Beschwerdeführer nach zweimaliger Aufforderung sowie Aufklärung über die Rechtsfolgen verweigert. Stattdessen teilte er mit,
er ein Hungergefühl verspürt, und da ihm das zu lange dauert, er nicht ins Krankenhaus, sondern nach Hause fahren will. Der Beschwerdeführer nahm dies in der Beschuldigtenvernehmung zur Kenntnis. Am 08.12.2016 um 11:40 führte die Streife Ziffer eins, der PI Z Verkehrskontrollen in Z, Einfahrt Y-Parkplatz am dortigen Busparkplatz, durch. Dabei wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** angehalten. Daraufhin wurde von den Beamten festgestellt,
der Sicherheitsgurt des Lenkers, AA, nicht ordnungsgemäß verwendet wurde. Ebenfalls wurde ein Alkovortest durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 0,00mg/l AAG brachte. Bei einer freiwilligen Nachschau im Fahrzeug konnten 0,2 Gramm Cannabiskraut sowie diverse Suchtmittelutensilien sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zur Beschuldigteneinvernahme auf die PI Z verbracht. Aufgrund seines Verhaltens, welches er ständig wechselte, sowie kaum einer Pupillenreaktion und stark geröteter Augen wurde AA zu einer klinischen Untersuchung aufgrund Suchtmittelkonsums nach der StVO aufgefordert. Dies wurde vom Beschwerdeführer nach zweimaliger Aufforderung sowie Aufklärung über die Rechtsfolgen verweigert. Stattdessen teilte er mit,
er ein Hungergefühl verspürt, und da ihm das zu lange dauert, er nicht ins Krankenhaus, sondern nach Hause fahren will. Der Beschwerdeführer nahm dies in der Beschuldigtenvernehmung zur Kenntnis. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Fahrzeug und Lenker ergeben sich insbesondere auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 08.12.2016, Zl ***. Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur klinischen Untersuchung aufgrund Suchtmittelkonsum nach der StVO ergeben sich ebenfalls auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 08.12.2016, Zl ***. Auch diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer auch dem Grunde nach gar nicht bestritten.
der Verdacht auf Suchtmittelkonsum beim Beschwerdeführer bestanden hat, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der PI Z vom 08.12.2016 sowie aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der Meldungsleger BB und CC vor der Bezirkshauptmannschaft Z am 19.01.2017. Des Weiteren ist der Sachverhalt bzw der Vorfall im Wesentlichen unstrittig. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor,
VO nicht auf Suchtmittel anwendbar sei.Des Weiteren ist der Sachverhalt bzw der Vorfall im Wesentlichen unstrittig. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO nicht auf Suchtmittel anwendbar sei. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. (…)
sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2 1.keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder1.keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2.aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. (…)
die Verweigerung des Beschwerdeführers, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, keine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 StVO darstellte.Vom rechtsfreundlich vertretenem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgebracht,
die Verweigerung des Beschwerdeführers, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO darstellte. § 5 Abs 5 StVO normiert,
Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind Personen, von denen vermutet werden kann,
sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen.Paragraph 5, Absatz 5, StVO normiert,
Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind Personen, von denen vermutet werden kann,
sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen. § 5 Abs 9 sieht in eindeutiger Weise vor,
die Bestimmungen des Abs 5 auch für Personen gilt, von denen vermutet werden kann,
sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden.Paragraph 5, Absatz 9, sieht in eindeutiger Weise vor,
die Bestimmungen des Absatz 5, auch für Personen gilt, von denen vermutet werden kann,
sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden. In der Strafbestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO ist normiert,
wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe von Euro 1600,-- bis Euro 5900,-- zu bestrafen ist.In der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ist normiert,
wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe von Euro 1600,-- bis Euro 5900,-- zu bestrafen ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers,
dabei nur auf Alkoholdelikte abgestellt wird kann vom Landesverwaltungsgericht, mit Verweis auf § 5 Abs 9 StVO, nicht geteilt bzw nachvollzogen werden. Die Ansicht des Beschwerdeführers,
dabei nur auf Alkoholdelikte abgestellt wird kann vom Landesverwaltungsgericht, mit Verweis auf Paragraph 5, Absatz 9, StVO, nicht geteilt bzw nachvollzogen werden. Schon aufgrund des Schutzzweckes der Norm des § 99 Abs 1 lit b StVO wäre es undenkbar bzw widersinnig, weshalb sich die Strafbestimmung nicht auch auf den Suchtgiftkonsum beziehen sollte. Auch in § 5 Abs 1 StVO ist normiert,
, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf.Schon aufgrund des Schutzzweckes der Norm des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO wäre es undenkbar bzw widersinnig, weshalb sich die Strafbestimmung nicht auch auf den Suchtgiftkonsum beziehen sollte. Auch in Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist normiert,
, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen niemals einen Zweifel daran erkennen lassen,
VO nicht auf Suchtmitteldelikte anzuwenden sei (vgl ua VwGH vom 25.10.2013, 2014/02/0003, VwGH vom 24.10.2000, 2000/11/0114, VwGH vom 24.02.2012, 2008/02/0360). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen niemals einen Zweifel daran erkennen lassen,
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO nicht auf Suchtmitteldelikte anzuwenden sei vergleiche ua VwGH vom 25.10.2013, 2014/02/0003, VwGH vom 24.10.2000, 2000/11/0114, VwGH vom 24.02.2012, 2008/02/0360). Es ist daher zwischenzeitlich festzuhalten,
sowohl die einschreitenden Beamten als auch die Behörde rechtsrichtig gehandelt hat und die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere geht. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht,
ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht,
ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer sogar ein bedingter Vorsatz anzulasten, da er von den Beamten der PI Z in deutlicher Weise, über die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen durch die Verweigerung der Untersuchung, aufgeklärt wurde. Er nahm es daher trotz Kenntnis eines Nachteiles für ihn in Kauf, sich einer Untersuchung zu verweigern. Der Vorfall, wie er sich aus den getroffen Feststellungen entnehmen lässt, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht wesentlich bestritten. Die Behörde ging daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise zu Recht von der Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer aus. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es, durch die Feststellung der Beeinträchtigung des Lenkers durch etwaigen Suchtgiftkonsum, den Lenker selbst sowie andere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer (bedingter) Vorsatz zur Last gelegt. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend waren die Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu die Möglichkeit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte.Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer (bedingter) Vorsatz zur Last gelegt. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend waren die Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu die Möglichkeit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde bestimmte Strafe keine Bedenken ergeben. Bei dem gesetzlichen Strafrahmen von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,-- ist die Bestrafung im unteren Bereich angesetzt und war eine Bestrafung in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Zu Spruchpunkt 2. I.römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige der PI Z die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem 08.12.2016, entzogen. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 02.01.2017 Vorstellung erhoben. Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Meldungsleger, die Polizeibeamten CC und BB, zur Sache als Zeugen vor der Bezirkshauptmannschaft Z einvernommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.01.2017 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung weiterhin bis zum 08.06.2017 berechnet. Die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer - gleichlautend wie bereits mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.12.2016 - das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, und als begleitende Maßnahme, die Teilnahme an einer Nachschulung, innerhalb der Entzugszeit, angeordnet. Weiters wurde er aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen sowie verfügt,
nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung unter Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung entzogen bleibt. Begründend bezog sich die Behörde auf den bereits im Parallelverfahren zu *** geschilderten Vorfall. Dagegen hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.01.2017, ***, zugestellt am 26.01.2017 wird binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten. Die Bezirkshauptmannschaft Z begründet die Entscheidung damit,
gemäß § 5 Abs 9 StVO die Bestimmungen des Abs 5 StVO gelten. Diese Ansicht ist grundsätzlich richtig. Nicht richtig ist jedoch,
bei Vorliegen der Verweigerung sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes vorführen zulassen, ein Fall des § 99 Abs 1 StVO vorliegt.Die Bezirkshauptmannschaft Z begründet die Entscheidung damit,
gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO die Bestimmungen des Absatz 5, StVO gelten. Diese Ansicht ist grundsätzlich richtig. Nicht richtig ist jedoch,
bei Vorliegen der Verweigerung sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes vorführen zulassen, ein Fall des Paragraph 99, Absatz eins, StVO vorliegt. § 99 Abs 1 StVO regelt ausschließlich die Verweigerung hinsichtlich von Alkoholdelikten nicht jedoch jene von Suchtmittel.Paragraph 99, Absatz eins, StVO regelt ausschließlich die Verweigerung hinsichtlich von Alkoholdelikten nicht jedoch jene von Suchtmittel. Unbestritten ist,
der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Durchführung eines Alkovortests Folge geleistet hat, welcher ein Ergebnis von 0,00 mg/l AAG gebracht hat. Auch wenn § 5 Abs 9 StVO normiert,
die Bestimmungen des § 5 Abs 5 auch für Personen gelten, von denen vermutet werden kann,
sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet zu gelten hat, ist dennoch nicht diesbezüglich auf § 99 Abs 1 StVO anwendbar.Unbestritten ist,
der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Durchführung eines Alkovortests Folge geleistet hat, welcher ein Ergebnis von 0,00 mg/l AAG gebracht hat. Auch wenn Paragraph 5, Absatz 9, StVO normiert,
die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5, auch für Personen gelten, von denen vermutet werden kann,
sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet zu gelten hat, ist dennoch nicht diesbezüglich auf Paragraph 99, Absatz eins, StVO anwendbar. Bereits die Überschrift des § 5 StVO „Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol“ indiziert,
VO „Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol“ indiziert,
Paragraph 5, hauptsächlich auf Alkohol abstimmt, nicht jedoch hauptsächlich auf Suchtgift. § 99 Abs 1 lit a StVO stellt ausschließlich auf einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l oder mehr ab.Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO stellt ausschließlich auf einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l oder mehr ab. § 99 Abs 1 lit b StVO stellt ausschließlich die Verweigerung hinsichtlich der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol ab, nicht jedoch auf Suchtmittel.Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO stellt ausschließlich die Verweigerung hinsichtlich der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol ab, nicht jedoch auf Suchtmittel. § 99 Abs 1 lit c StVO stellt auf die Verweigerung der Blutabnahme bei Alkohol ab.Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO stellt auf die Verweigerung der Blutabnahme bei Alkohol ab. § 5 Abs 9 StVO beinhaltet die Verpflichtung zur Untersuchung bei einem Arzt, nicht jedoch auf die Verpflichtung zur Blutabnahme.Paragraph 5, Absatz 9, StVO beinhaltet die Verpflichtung zur Untersuchung bei einem Arzt, nicht jedoch auf die Verpflichtung zur Blutabnahme. Aus all diesen Gründen ist daher bei einer Verweigerung zur Untersuchung bei einer Vermutung eines durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustandes nicht auf § 99 Abs 1 StVO abzustellen. Aus all diesen Gründen ist daher bei einer Verweigerung zur Untersuchung bei einer Vermutung eines durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustandes nicht auf Paragraph 99, Absatz eins, StVO abzustellen. Die Entzugsfrist bei Alkohol hängt von der Höhe des Alkoholgehaltes ab. Bei einem Alkoholgehalt von 1,6 g/l oder mehr, beträgt die Entzugsfrist 6 Monate und hat daher der Gesetzgeber normiert,
bei Verweigerung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol angenommen wird,
der Alkoholgehalt des Blutes über 1,6 g/l beträgt und
ein Verkehrsteilnehmer bei Verweigerung nicht besser gestellt werden sollte als jener, der sich tatsächlich der Untersuchung mittels Alkomatgerätes unterzieht. Der Gesetzgeber macht keine Unterscheidungen hinsichtlich des Grades durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes. Hätte sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand befunden hat oder nicht, hätte die Entzugsfrist 1 Monat betragen, sofern tatsächlich festgestellt worden wäre,
sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtmittelbeeinträchtigten Zustand befunden hätte, welche Umstände jedoch weiterhin bestritten wird Aus all diesen Gründen und bei Auslegung ist daher davon auszugehen,
VO nicht auf Suchtmittel anwendbar ist. Aus all diesen Gründen und bei Auslegung ist daher davon auszugehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO nicht auf Suchtmittel anwendbar ist. Darüber hinaus wird weiterhin bestritten, das die Meldungsleger berechtigter weise eine Vermutung hatten,
sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Aus all diesen Gründen sind auch die begleiteten Maßnahmen nach § 24 Abs 3 FSG nicht berechtigt und auch nicht angezeigt gewesen. § 24 Abs 3 Z 3FDG stellt wiederum nur auf § 99 Abs 1 oder 1 a StVO ab, welche bei Suchtgift keine Anwendung findet. Aus all diesen Gründen sind auch die begleiteten Maßnahmen nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG nicht berechtigt und auch nicht angezeigt gewesen. Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3 F, D, G, stellt wiederum nur auf Paragraph 99, Absatz eins, oder 1 a StVO ab, welche bei Suchtgift keine Anwendung findet. Der angefochtene Bescheid ist sohin inhaltlich rechtswidrig. Der Beschwerdeführer stellt daher nachfolgenden Anträge
sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss,
sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, (…)
für das erkennende Gericht keinen Zweifel daran besteht,
der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm §§ 5 Abs 5 StVO und Abs 9 StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist.Mit Verweis auf die im Verfahren zu LVwG-2017/33/0529 ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten,
für das erkennende Gericht keinen Zweifel daran besteht,
der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz 5, StVO und Absatz 9, StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG auszugehen ist. Es war somit nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG die 6-monatige Entziehung der Lenkberechtigung durch die Behörde rechtmäßig. Es war somit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG die 6-monatige Entziehung der Lenkberechtigung durch die Behörde rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen,
private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – ua verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017). Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden allesamt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen,
eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen,
eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.0529.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.