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LVwG-2017/40/0537-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0537-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der A-GesmbH, X, vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 16.01.2017, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der A-GesmbH, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 16.01.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.11.2016, Zl *** wurde der A GesmbH gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 die weitere Bauausführung beim Gebäude auf Gst .*1 KG Y-Land mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Gst .*1 KG Y Land konsenslos Baumaßnahmen durchgeführt würden. Aus dem Protokoll der am 30.11.2016 durchgeführten Bauüberprüfung ergebe sich folgendes Überprüfungsergebnis: „Die Firma B, Y befindet sich mit einigen Arbeitern auf dem Grundstück .*1, ****. Das bestehende Dach wurde von der Traufe bis zum Giebel mit einer Breite von ca 2,0 m geöffnet. Im Gebäude wird derzeit eine Geschoßdecke eingebaut.“ Entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfe der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung. Eine solche liege für die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht vor. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.11.2016, Zl *** wurde der A GesmbH gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 die weitere Bauausführung beim Gebäude auf Gst .*1 KG Y-Land mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Gst .*1 KG Y Land konsenslos Baumaßnahmen durchgeführt würden. Aus dem Protokoll der am 30.11.2016 durchgeführten Bauüberprüfung ergebe sich folgendes Überprüfungsergebnis: „Die Firma B, Y befindet sich mit einigen Arbeitern auf dem Grundstück .*1, ****. Das bestehende Dach wurde von der Traufe bis zum Giebel mit einer Breite von ca 2,0 m geöffnet. Im Gebäude wird derzeit eine Geschoßdecke eingebaut.“ Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedürfe der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung. Eine solche liege für die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht vor. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 16.01.2017, Zl ****, wurde der ZIKO Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GesmbH gemäß § 35 Abs 3 lit b Z 1 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und somit die Herstellung des der Baubewilligung vom
  3. Jänner 1991, Zl **** entsprechenden Zustandes beim Gebäude auf Gst Nr .*1 Kg Y-Land, ***, bis
  4. Mai 2017 aufgetragen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 16.01.2017, Zl ****, wurde der ZIKO Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GesmbH gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und somit die Herstellung des der Baubewilligung vom
  5. Jänner 1991, Zl **** entsprechenden Zustandes beim Gebäude auf Gst Nr .*1 Kg Y-Land, ***, bis
  6. Mai 2017 aufgetragen. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die einmonatige Frist nach Untersagung der weiteren Bauausführung bereits am
  7. Jänner 2017 abgelaufen sei. Ein nachträgliches Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung sei bei der Behörde bis dato nicht eingelangt. Bei dem bestehenden Gebäude handle es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, welche ohne die dafür erforderliche Baubewilligung geändert wurde. Die festgesetzte Frist bis
  8. Mai 2017 sei so gewählt worden, dass sie auch im Hinblick auf die Wintermonate jedenfalls als angemessen und ausreichend erscheine. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Unterlagen für das Ansuchen um Baugenehmigung inzwischen von der Baufirma vervollständigt seien. Um Genehmigung der Änderung des Bauvorhabens werde umgehend angesucht. Der Bürgermeister stütze seine Entscheidung auf § 35 Abs 3 lit b Z 1 TBO
  9. Dem Bescheid sei jener des Bürgermeisters von 30.11.2016 vorausgegangen, wonach die weitere Bauausführung untersagt wurde. Dieser Bescheid habe keine Belehrung darüber enthalten, dass binnen Monatsfrist um nachträgliche Genehmigung anzusuchen sei, um zu verhindern, dass die Behörde die Herstellung des der ursprünglich rechtskräftig erteilten Baubewilligung entsprechenden Zustandes auftragen könne. Bereits insoweit sei Rechtswidrigkeit gegeben. Die bescheidmäßige Anordnung sei nicht hinreichend determiniert. Die belangte Behörde hätte genau umschreiben müssen, welche Maßnahmen rückgebaut werden müssten. Weiters hätte genau umschrieben werden müssen, welcher genaue Zustand welcher Baubewilligung wieder hergestellt hätte werden müssen, zumal es in früheren Jahren mehrere Genehmigungen für Baumaßnahmen gegeben habe. Darüber hinaus hätte geprüft werden müssen, inwieweit diese Herstellung überhaupt technisch möglich oder wirtschaftlich vertretbar sei. Die Behörde hätte ausführen müssen, auf welchen Genehmigungsstand genau abzustellen sei. Die von der Behörde anberaumte Frist bis 31.05.2017 sei zu kurz bemessen. Zu Bedenken sei, dass sich das Gebäude in Höhenlage befinde und Baumaßnahmen erst nach der schneefreien Zeit begonnen werden könnten. Die dann verbleibende Zeit reiche nicht aus, um bis 31.05.2017 den aufgetragenen Rückbau zu bewerkstelligen. Um Änderung werde unverzüglich angesucht, sodass die Entscheidung über diesen Bescheid solange auszusetzen sei, bis das Ansuchen um Baubewilligung rechtskräftig und vollstreckbar erledigt sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Unterlagen für das Ansuchen um Baugenehmigung inzwischen von der Baufirma vervollständigt seien. Um Genehmigung der Änderung des Bauvorhabens werde umgehend angesucht. Der Bürgermeister stütze seine Entscheidung auf Paragraph 35, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, TBO
  10. Dem Bescheid sei jener des Bürgermeisters von 30.11.2016 vorausgegangen, wonach die weitere Bauausführung untersagt wurde. Dieser Bescheid habe keine Belehrung darüber enthalten, dass binnen Monatsfrist um nachträgliche Genehmigung anzusuchen sei, um zu verhindern, dass die Behörde die Herstellung des der ursprünglich rechtskräftig erteilten Baubewilligung entsprechenden Zustandes auftragen könne. Bereits insoweit sei Rechtswidrigkeit gegeben. Die bescheidmäßige Anordnung sei nicht hinreichend determiniert. Die belangte Behörde hätte genau umschreiben müssen, welche Maßnahmen rückgebaut werden müssten. Weiters hätte genau umschrieben werden müssen, welcher genaue Zustand welcher Baubewilligung wieder hergestellt hätte werden müssen, zumal es in früheren Jahren mehrere Genehmigungen für Baumaßnahmen gegeben habe. Darüber hinaus hätte geprüft werden müssen, inwieweit diese Herstellung überhaupt technisch möglich oder wirtschaftlich vertretbar sei. Die Behörde hätte ausführen müssen, auf welchen Genehmigungsstand genau abzustellen sei. Die von der Behörde anberaumte Frist bis 31.05.2017 sei zu kurz bemessen. Zu Bedenken sei, dass sich das Gebäude in Höhenlage befinde und Baumaßnahmen erst nach der schneefreien Zeit begonnen werden könnten. Die dann verbleibende Zeit reiche nicht aus, um bis 31.05.2017 den aufgetragenen Rückbau zu bewerkstelligen. Um Änderung werde unverzüglich angesucht, sodass die Entscheidung über diesen Bescheid solange auszusetzen sei, bis das Ansuchen um Baubewilligung rechtskräftig und vollstreckbar erledigt sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Danach steht der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt fest und ist insofern auch unstrittig. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Danach steht der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt fest und ist insofern auch unstrittig. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten: § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.“ „§ 35 Mängelbehebung, Baueinstellung
(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
  1. a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
  2. b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Umbaumaßnahmen beim Gebäude auf Gst .*1 KG Y-Land durchgeführt hat und diese Umbauarbeiten mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 30.11.2016, Zl ****mit sofortiger Wirkung untersagt wurden. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.12.2016 zugestellt. Unstrittig ist weiters, dass binnen der Monatsfrist gemäß § 35 Abs 3 dritter Satz nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht wurde. Die Beschwerdeführerin steht diesbezüglich jedoch auf dem Standpunkt, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 30.11.2016 keine Belehrung darüber enthalte, dass binnen Monatsfrist um nachträgliche Genehmigung anzusuchen sei. Dazu genügt es festzuhalten, dass eine diesbezügliche Verpflichtung der Baubehörde § 35 TBO 2011 nicht entnommen werden kann. Vielmehr ist es Sache des Bauherrn, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend zu informieren, was gegenständlich offenbar nicht nur im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid unterblieben ist. Unstrittig ist weiters, dass binnen der Monatsfrist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, dritter Satz nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht wurde. Die Beschwerdeführerin steht diesbezüglich jedoch auf dem Standpunkt, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 30.11.2016 keine Belehrung darüber enthalte, dass binnen Monatsfrist um nachträgliche Genehmigung anzusuchen sei. Dazu genügt es festzuhalten, dass eine diesbezügliche Verpflichtung der Baubehörde Paragraph 35, TBO 2011 nicht entnommen werden kann. Vielmehr ist es Sache des Bauherrn, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend zu informieren, was gegenständlich offenbar nicht nur im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid unterblieben ist. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass die bescheidmäßige Anordnung nicht hinreichend determiniert sei. Dazu genügt es einerseits auf den eindeutigen Wortlaut im § 35 Abs 3 TBO 2011 zu verweisen, wonach die Herstellung des der Baubewilligung bzw der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen ist. Genau dies wurde mit angefochtenen Bescheid aufgetragen, nämlich die Herstellung des der Baubewilligung vom 17. Jänner 1991, Zl **** entsprechenden Zustandes. Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel dann ausreichend bestimmt, wenn aus bewilligten Bauplänen hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderlich sind (vgl VwGH 12.03.1992, 91/06/0219). Der Verweis auf die Baubewilligung vom 17. Jänner 1991, Zl **** ist daher im Hinblick auf die Bestimmtheit der Leistung als ausreichend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass die bescheidmäßige Anordnung nicht hinreichend determiniert sei. Dazu genügt es einerseits auf den eindeutigen Wortlaut im Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 zu verweisen, wonach die Herstellung des der Baubewilligung bzw der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen ist. Genau dies wurde mit angefochtenen Bescheid aufgetragen, nämlich die Herstellung des der Baubewilligung vom 17. Jänner 1991, Zl **** entsprechenden Zustandes. Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel dann ausreichend bestimmt, wenn aus bewilligten Bauplänen hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderlich sind vergleiche VwGH 12.03.1992, 91/06/0219). Der Verweis auf die Baubewilligung vom 17. Jänner 1991, Zl **** ist daher im Hinblick auf die Bestimmtheit der Leistung als ausreichend zu betrachten. Hinsichtlich der bemessenen Leistungsfrist bis 31.05.2017 ist festzuhalten, dass eine Leistungsfrist dann als ausreichend bemessen anzusehen ist, wenn diese Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass sich das Gebäude in Höhenlage befindet und Baumaßnahmen erst nach der schneefreien Zeit begonnen werden könnten. Dem ist allerdings entgegen zuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin konsenslos vorgenommenen Bauarbeiten sich in wesentlichen Teilen innerhalb des Gebäudes befinden und diesbezüglich die Frage der Schneelage außer Betracht bleiben kann. Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin ohnehin gelungen, bereits im November 2016 mit den Bauarbeiten zu beginnen, also ebenfalls zu einem Zeitpunkt wo mit Schneefällen jederzeit gerechnet werden musste. Der Verweis auf die Schneelage ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Immerhin steht der Beschwerdeführerin ohnehin noch ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zur Verfügung, was objektiv gesehen jedenfalls als ausreichend anzusehen ist. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin ohnehin jederzeit frei, nachträglich um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die bereits konsenslos vorgenommenen Änderungen anzusuchen. Ein allfällig anhängiges Bauverfahren würde dementsprechend die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages hindern. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid nicht vorliegen und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0537.1

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