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{'item': 'LVwG-2016/17/2864-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 24§ 15§ 20Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/2864-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 17.08.2015, Zl ****, gab die Bürgermeisterin der Stadt X dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung statt und gewährte dieser – für die Dauer vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 – eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 878,00 aus der Tiroler Mindestsicherung in der Form, dass der Betrag direkt an Martha Heizer angewiesen werde. Des Weiteren wurde ihr eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 1.357,94 abzüglich eines Einbehaltes von EUR 200,00 gewährt.Mit Bescheid vom 17.08.2015, Zl ****, gab die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung statt und gewährte dieser – für die Dauer vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 – eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 878,00 aus der Tiroler Mindestsicherung in der Form, dass der Betrag direkt an Martha Heizer angewiesen werde. Des Weiteren wurde ihr eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 1.357,94 abzüglich eines Einbehaltes von EUR 200,00 gewährt. Eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von EUR 452,40 wurde für den Monat Dezember gewährt, welche jedoch aufgrund des Einbehaltes nicht zur Anweisung gelangte. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut der auf Intervention des Sozialamtes am 11.10.2016 nachgereichten Kontoauszüge mit 05.04.2016 eine Abbuchung von EUR 10.000,00 aufscheine. Der Beschwerdeführerin würden jedoch nur Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG zustehen. Sie habe somit über ein Vermögen in Höhe von EUR 5811,22 verfügt, welches sie dem Sozialamt nicht gemeldet habe und sie habe somit aufgrund des Verschweigens entscheidungswesentlicher Tatsachen zu Unrecht Mindestsicherungsleistungen bezogen. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten und wenn eine solche nicht zumutbar ist, könne diese durch Anrechnung auf laufende Leistungen in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Daher würden monatlich EUR 200,-- vom zustehenden Anspruch auf Lebensunterhalt abgezogen sowie die laufenden Sonderzahlungen einbehalten.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut der auf Intervention des Sozialamtes am 11.10.2016 nachgereichten Kontoauszüge mit 05.04.2016 eine Abbuchung von EUR 10.000,00 aufscheine. Der Beschwerdeführerin würden jedoch nur Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG zustehen. Sie habe somit über ein Vermögen in Höhe von EUR 5811,22 verfügt, welches sie dem Sozialamt nicht gemeldet habe und sie habe somit aufgrund des Verschweigens entscheidungswesentlicher Tatsachen zu Unrecht Mindestsicherungsleistungen bezogen. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten und wenn eine solche nicht zumutbar ist, könne diese durch Anrechnung auf laufende Leistungen in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Daher würden monatlich EUR 200,-- vom zustehenden Anspruch auf Lebensunterhalt abgezogen sowie die laufenden Sonderzahlungen einbehalten. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich bei dem kurzfristigen Kontostand von ca EUR 10.000,-- und der darauffolgenden Abbuchung um kein Vermögen handle. Vielmehr gehe aus den Kontoauszügen hervor, dass am 04.03.2016 EUR 7.387,70, am 08.03.2016 EUR 1.039,20 und am 06.04.2016 EUR 1.039,20 vom Finanzamt ausbezahlt worden seien. Dabei handle es sich um eine Nachzahlung der Familienbeihilfe von sieben Monaten und zwei weiteren Monaten. Aufgrund der siebenmonatigen Verzögerung der Auszahlung der Familienbeihilfe habe die Familie der Beschwerdeführerin von Verwandten und Freunden private zinsfreie Darlehen aufnehmen müssen, um die laufenden Kosten decken zu können. Die Beschwerdeführerin habe die EUR 10.000,-- behoben, um die Darlehen zurückzahlen zu können. Zudem hätte sie das Sozialamt zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass sie den Termin der Auszahlung der Familienbeihilfe zu melden hätte. Als der Antrag auf Mindestsicherung gestellt wurde, sei das Sozialamt über die Bezüge der Familienbeihilfe informiert gewesen. II.römisch zwei. Sachverhalt Mit Bescheid vom 17.08.2015, Zl ****, gab die Bürgermeisterin der Stadt X dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung statt und gewährte dieser – für die Dauer vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 – eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 878,00 aus der Tiroler Mindestsicherung in der Form, dass der Betrag direkt an Martha Heizer angewiesen wird. Des weiteren wurde ihr eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 1.357,94 abzüglich eines Einbehaltes von EUR 200,00 gewährt.Mit Bescheid vom 17.08.2015, Zl ****, gab die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung statt und gewährte dieser – für die Dauer vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 – eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 878,00 aus der Tiroler Mindestsicherung in der Form, dass der Betrag direkt an Martha Heizer angewiesen wird. Des weiteren wurde ihr eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 1.357,94 abzüglich eines Einbehaltes von EUR 200,00 gewährt. Eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von EUR 452,40 wurde für den Monat Dezember gewährt, welche jedoch aufgrund des Einbehaltes nicht zur Anweisung gelangte. Zudem bezieht die Familie der Beschwerdeführerin monatlich Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 1.039,20. Am 04.03.2016 erhielt die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung der Familienbeihilfe vom Finanzamt in Höhe von EUR 7.387,70. Am 05.04.2016 sind vom Konto der Beschwerdeführerin EUR 10.000,-- behoben worden. Dieser Betrag liegt damit EUR 5.811,20 über dem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages. Die Beschwerdeführerin hat das Bestehen dieses Vermögens gegenüber der belangten Behörde nicht angezeigt und somit hat sie dieses Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung verschwiegen. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zum Rückersatz der zu viel empfangenen Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 5.811,22 verpflichtet. Zudem wurde ihr eine Anrechnung auf laufende Leistungen in Teilbeträgen von EUR 200,-- und der Höhe der Sonderzahlungen gewährt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wie oben dargestellt, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 2 Vw

GVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer solchen ausdrücklich beantragt hat und darüber hinaus die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer solchen ausdrücklich beantragt hat und darüber hinaus die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. III.römisch drei. Rechtslage Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TMSG):Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG): „§ 2 Begriffsbestimmungen (…)

(20)Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen. Anspruchsvoraussetzungen § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen
(2)Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
  1. a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j,Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen Paragraph 38 j,,
  2. b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 undKinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 und
  3. c)Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen. (…)
(5)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei: … e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, § 20Paragraph 20 Rückerstattung von Leistungen
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
  1. a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32c) Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. IV.römisch vier. Erwägungen Nach ständiger Rechtsprechung zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe (vgl. zum Nö Sozialhilfegesetz etwa E vom
  1. April 2002, Zl. 98/03/0289) sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln und ist es dabei nicht maßgeblich, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die "bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben" (vgl. E vom
  2. Februar 2002, Zl. 2001/11/0071), sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im genannten E vom
  3. April 2002 auch für ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen erkannt, dass dieses die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann (VwGH vom 31.05.2006, 2003/10/0203).Nach ständiger Rechtsprechung zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe vergleiche zum Nö Sozialhilfegesetz etwa E vom
  4. April 2002, Zl. 98/03/0289) sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln und ist es dabei nicht maßgeblich, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die "bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben" vergleiche E vom
  5. Februar 2002, Zl. 2001/11/0071), sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im genannten E vom
  6. April 2002 auch für ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen erkannt, dass dieses die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann (VwGH vom 31.05.2006, 2003/10/0203). Grundsätzlich sind laufende Zahlungen aus der Familienbeihilfe nicht als Einkommen im Sinne des § 2 Abs 20 TMSG zu werten, weil sie

§ 15Abs 2 lit a TMSG bei der Berechnung des Einkommens außer Acht zu lassen sind.

Jedoch gilt für jene Fälle, bei denen es durch Nachzahlungen von Familienbeihilfe zu Vermögensbildungen gekommen ist, dass diese bei der Gewährung von Bezügen aus der Mindestsicherung zu berücksichtigen sind.Grundsätzlich sind laufende Zahlungen aus der Familienbeihilfe nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 20, TMSG zu werten, weil sie

Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TMSG bei der Berechnung des Einkommens außer Acht zu lassen sind. Jedoch gilt für jene Fälle, bei denen es durch Nachzahlungen von Familienbeihilfe zu Vermögensbildungen gekommen ist, dass diese bei der Gewährung von Bezügen aus der Mindestsicherung zu berücksichtigen sind. Die Nachzahlung des Finanzamtes an die Beschwerdeführerin war daher folgerichtig als Vermögen zu werten und zu deren „eigenen Mitteln“

§ 15

TMSG zu zählen und bei der Berechnung der Gewährung der Leistungen aus der Mindestsicherung zu berücksichtigen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind unter den Voraussetzungen des § 20 TMSG zurückzuerstatten.Die Nachzahlung des Finanzamtes an die Beschwerdeführerin war daher folgerichtig als Vermögen zu werten und zu deren „eigenen Mitteln“

Paragraph 15, TMSG zu zählen und bei der Berechnung der Gewährung der Leistungen aus der Mindestsicherung zu berücksichtigen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, TMSG zurückzuerstatten. Wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Erhalt der Nachzahlung bei Antragstellung auf Mindestsicherung – wenn auch nicht böswillig - verschwiegen hat. Vor dem 05.04.2016 bestand am Konto der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Vermögen von EUR 10.000,--, das aus Zahlungen des Finanzamtes stammte. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, vom Sozialamt nicht darüber informiert worden zu sein, dass sie den Termin der Auszahlung der Familienbeihilfe hätte melden müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in dem von ihr unterfertigten Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung über die rechtlichen Konsequenzen des Verschweigens von wesentlichen Umständen in Kenntnis gesetzt worden ist. Zudem versicherte sie mit ihrer Unterschrift, dass die von ihr gemachten Angaben vollständig sind, was auch Vermögen wie die gegenständliche Nachzahlung des Finanzamtes beinhaltet. Vermögenswerte hat die Beschwerdeführerin im Antrag verneint.

§ 15

Abs 5 lit e TMSG sind von der Verpflichtung zur Verwertung der eigenen Mittel Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG ausgenommen. Jedes Vermögen darüber hinaus ist für die Berechnung der Höhe der Leistung aus der Mindestsicherung heranzuziehen und somit entscheidungswesentlich.

Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG sind von der Verpflichtung zur Verwertung der eigenen Mittel Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG ausgenommen. Jedes Vermögen darüber hinaus ist für die Berechnung der Höhe der Leistung aus der Mindestsicherung heranzuziehen und somit entscheidungswesentlich. Im gegenständlichen Fall hat es die Beschwerdeführerin unterlassen der belangten Behörde in ihrem Antrag auf Mindestsicherung mitzuteilen, dass sie diese Nachzahlung von Familienbeihilfe erhalten hat und hat damit entscheidungswesentliche Tatsachen

§ 20Abs 1 lit a TMSG verschwiegen.

Folglich wird sie bezüglich der zu Unrecht bezogenen Geldleistungen rückerstattungspflichtig.Im gegenständlichen Fall hat es die Beschwerdeführerin unterlassen der belangten Behörde in ihrem Antrag auf Mindestsicherung mitzuteilen, dass sie diese Nachzahlung von Familienbeihilfe erhalten hat und hat damit entscheidungswesentliche Tatsachen

Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TMSG verschwiegen. Folglich wird sie bezüglich der zu Unrecht bezogenen Geldleistungen rückerstattungspflichtig. Eine sofortige Rückerstattung von EUR 5.811,22 wäre, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht zumutbar und somit ist eine Anrechnung von EUR 200,-- monatlich und der Sonderzahlungen auf die laufenden Leistungen durchaus angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25a

Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.2864.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.