RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/28/2676-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 7gAbs. 1 AVRAG i
Vm § 9 Abs. 1 VStG1) Paragraph 7 i, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 2) § 7i Abs.
§ 7gAbs. 1 AVRAG i
Vm § 9 Abs. 1 VStG2) Paragraph 7 i, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 3) § 7i Abs.
§ 7gAbs. 1 AVRAG i
Vm § 9 Abs. 1 VStG3) Paragraph 7 i, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 4) § 7i Abs.
§ 7gAbs. 1 AVRAG i
Vm § 9 Abs. 1 VStG4) Paragraph 7 i, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 5) § 7i Abs.
§ 7gAbs. 1 AVRAG i
Vm § 9 Abs. 1 VStG5) Paragraph 7 i, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß 1) 2.000,00 1) 4 Tagen 1) § 7i Abs. 5 AVRAG1) Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG 2) 2.000,00 2) 4 Tagen 2) § 7i Abs. 5 AVRAG2) Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG 3) 2.000,00 3) 4 Tagen 3) § 7i Abs. 5 AVRAG3) Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG 4) 2.000,00 4) 4 Tagen 4) § 7i Abs. 5 AVRAG4) Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG 5) 2.000,00 5) 4 Tagen 5) § 7i Abs. 5 AVRAG5) Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG = insgesamt 10.000,00 = insgesamt 20 Tagen Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 1.000,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 11.000,00 Euro“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Sehr geehrte Frau Mag.a JJ! Ich bitte um Neuaufrollung des Strafverfahrens Zl.**-STR-****/
- Können Sie sich vorstellen, wie es ist, wenn Sie alles was Sie haben verlieren? Die letzten Monate waren die Schrecklichsten meines Lebens. Ich habe alles verloren - ich stehe vor dem Ruin, nicht nur finanziell, sondern auch körperlich und geistig. Nachdem meinem Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet wurde, erhielt ich jeden Tag einen eingeschriebenen Brief zugesandt. Der Postbote kam und ich übernahm die Briefe, die sich bei mir stapelten. Jeder machte Druck, welchem ich nicht mehr standhalten konnte. Zudem trennte sich genau in dieser Zeit nach fast 35 Ehejahren mein Mann von mir. Alles wofür ich gearbeitet habe, habe ich verloren! Die Nächte kann ich ohne Schlafmittel nicht mehr schlafen, gelingt es mir, wache ich auf und tausend Dinge gehen mir durch den Kopf. Müsste ich nicht für meine Kinder da sein, hätte mein Leben keinen Sinn mehr. Ich kämpfe mich Antidepressiv von Tag zu Tag durch. Gestern öffnete ich Ihren Brief vom 28.10.2016 in welchem es um eine Straferkenntnis geht, zunächst wusste ich nicht worum es hier geht, bis ich in einem anderen Schreiben, welches ich im September erhalten muss, entdeckte, dass ich aufgefordert wurde am 25.
- im belangte Behörde Stellung zu beziehen. Dies habe ich verabsäumt! Es tut mir leid! Ich weiß, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt! Meine Verfassung der letzten Monate ließ nicht zu, irgendwie zu handeln. Ich hatte, habe ausgeschalten - ich durfte es nicht - jedoch habe ich es getan. Nun stehe ich da und im schlimmsten Fall muss ich meine Strafe absitzen, da ich über kein Vermögen mehr verfüge, ohne die Gelegenheit genützt zu haben Stellung zu beziehen! Für die Lohnverrechnung meiner fast 60 Mitarbeiter war die Steuerberatungskanzlei KK, speziell Herr LL für Ermittlung der Löhne, zuständig. Ich kümmerte mich nur um die Auszahlung dieser. Ich bitte Sie um eine letzte Chance — ich bitte um Neuaufrollung dieses Verfahrens! Ich hoffe, dass meinem Ansuchen stattgegeben wird und verbleibe Mit freundlichen Grüßen AA“ Aus der Strafanzeige der XYkrankenkasse vom 16.09.2016, ****-****/16, geht zusammengefasst hervor, dass es die Tatverdächtige als Geschäftsführerin der BB Gesellschaft mbH mit Sitz in **** Z, Adresse 1, es zu verantworten hat, dass die genannte Firma als Arbeitgeberin im Sinne des AVRAG Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne diesen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt zu leisten. Dies wurde im Zuge einer Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (kurz: GPLA) festgestellt. Die Berechnungen haben bei fünf Arbeitnehmer ergeben, dass Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 i Abs 5 AVRAG iVm § 7 g Abs 1 AVRAG vorliegen. Es handelte sich dabei um folgende Arbeitnehmer:Die Berechnungen haben bei fünf Arbeitnehmer ergeben, dass Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 7, i Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7, g Absatz eins, AVRAG vorliegen. Es handelte sich dabei um folgende Arbeitnehmer: Arbeitnehmer Unterentlohnungszeitraum Verjährungsfrist CC 01.09.2015-31.12.2015 31.12.2015-31.12.2018 EE 30.11.2015-31.12.2015 31.12.2015-31.12.2018 DD 01.04.2015-31.10.2015 31.10.2015-31.10.2018 GG 28.08.2015-16.10.2015 16.10.2015-16.10.2018 FF 01.09.2015-30.11.2015 30.11.2015-30.11.2018 Die detaillierten Daten zur Unterentlohnung der betroffenen Arbeitnehmer sind in den beiliegenden Aufstellungen und Ausführungen samt den Auswertungen der Tachodaten zu entnehmen. Die originalen Tachodaten wurden in eine Excel-Tabelle hineinkopiert. Die Tiroler Gebietskrankenkasse erstattet daher Anzeige gemäß § 7 g Abs 1 AVRAG iVm § 7 i Abs 5 AVRAG mit einem beantragen Strafausmaß von insgesamt Euro 10.000,00.Die Tiroler Gebietskrankenkasse erstattet daher Anzeige gemäß Paragraph 7, g Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7, i Absatz 5, AVRAG mit einem beantragen Strafausmaß von insgesamt Euro 10.000,
- Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.01.2017, aufgrund des Schreibens LVwG Tirol vom 25.01.2017, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.03.2017, bei welcher die Zeugin MM einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin erschien trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin war zu den vorfallsgegenständlichen Tatzeiträumen handelsrechtliche Geschäftsführerin der BB Gesellschaft mbH mit Sitz in **** Z, Adresse 1 Im Zuge einer lohnabhängigen Abgabenprüfung (GPLA) wurden bei fünf Arbeitnehmern Unterentlohnungen festgestellt. Dabei handelt es sich um folgende Arbeitnehmer: Arbeitnehmer CC Unterentlohnung in der Höhe von Euro 2.470,82 EE Unterentlohnung in der Höhe von Euro 1.093,34 DD Unterentlohnung in der Höhe von Euro 6.504,35 GG Unterentlohnung in der Höhe von Euro 1.649,79 FF Unterentlohnung in der Höhe von Euro 2.363,26 Die Berechnungen wurden von der Zeugin MM, Behörde Z, durchgeführt und ergeben sich diese Unterentlohnungsberechnungen eindeutig aus den Beiblättern – Aufstellung der unterentlohnten Arbeitnehmer zum Anhang der Strafanzeige der XYkrankenkasse. Die einvernommene Zeugin MM bestätigte bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.03.2017 diese Unterentlohnungen im Zuge einer von ihr durchgeführten GPLA-Prüfung. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 7 g Abs 1 AVRAG besagt wie folgt:Paragraph 7, g Absatz eins, AVRAG besagt wie folgt: „Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der Arbeitgeber 1.) den dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder 2.) dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat ohne dem ASVG zu unterliegen, nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des §7i Abs 5 leistet, gilt §7e Abs 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des §7i Absatz 5, leistet, gilt §7e Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt. § 7 i Abs 5 AVRAG besagt wie folgt:Paragraph 7, i Absatz 5, AVRAG besagt wie folgt: „Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. ….„Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. …. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafen für jeden Arbeitnehmer Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00, im Wiederholungsfalle Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00, im Wiederholungsfalls Euro 4.000,00 bis Euro 50.000,00.“ Gegenständlich waren insgesamt fünf Arbeitnehmer betroffen, welche nicht nach dem Kollektivvertrag „Güterbeförderung Arbeiter“ entsprechend bezahlt wurden und fand bei jeden einzelnen von ihnen eine Unterentlohnung statt, weshalb die Beschwerdeführerin die Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die subjektive Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Ihre darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die im bekämpften Straferkenntnis angewendete Strafbestimmung sieht einen Strafrahmen von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00 vor. Bei der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 20 VStG gegeben sind. Die Beschwerdeführerin ist einschlägig nicht strafvorgemerkt und besteht eine äußerst angespannte finanzielle Situation. Aufgrund dieser Gegebenheiten sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol insgesamt veranlasst, unter Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafe zu unterschreiten und die Strafen entsprechend herabzusetzen. Daher wurde über die Beschwerdeführerin die geringstmögliche Geldstrafe verhängt und erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Bei der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG gegeben sind. Die Beschwerdeführerin ist einschlägig nicht strafvorgemerkt und besteht eine äußerst angespannte finanzielle Situation. Aufgrund dieser Gegebenheiten sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol insgesamt veranlasst, unter Anwendung des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe zu unterschreiten und die Strafen entsprechend herabzusetzen. Daher wurde über die Beschwerdeführerin die geringstmögliche Geldstrafe verhängt und erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Die informierte Vertreterin der XYkrankenkasse hatte keinen Einwand gegen die Herabsetzung der Strafen und gegen die Anwendung des § 20 VStG. Die informierte Vertreterin der XYkrankenkasse hatte keinen Einwand gegen die Herabsetzung der Strafen und gegen die Anwendung des Paragraph 20, VStG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.28.2676.4