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{'item': 'LVwG-2017/27/0521-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/27/0521-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 13.02.2017, ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 13.02.2017, ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 40,00, zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 40,00, zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sehr geehrter Herr AA, Sie haben am 16.02.2016 um 11:40 Uhr, wie sich anlässlich einer amtlichen Kontrolle am 16.02.2016 um 11:40 Uhr im Lokal „B-Lokal“ in X, Adresse2, herausgestellt hat, im Rahmen eines Dienstverhältnisses für Frau BB, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich als Küchenhilfe gearbeitet, es jedoch unterlassen, die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS in X über die Aufnahme dieser Tätigkeit (im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG) in Kenntnis zu setzen, obwohl Sie beim AMS als arbeitslos gemeldet waren. Sie haben daher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) vorsätzlich in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Sie haben am 16.02.2016 um 11:40 Uhr, wie sich anlässlich einer amtlichen Kontrolle am 16.02.2016 um 11:40 Uhr im Lokal „B-Lokal“ in römisch zehn, Adresse2, herausgestellt hat, im Rahmen eines Dienstverhältnisses für Frau BB, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich als Küchenhilfe gearbeitet, es jedoch unterlassen, die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS in römisch zehn über die Aufnahme dieser Tätigkeit (im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) in Kenntnis zu setzen, obwohl Sie beim AMS als arbeitslos gemeldet waren. Sie haben daher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) vorsätzlich in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Sie Herr AA, haben als Bezieher von Arbeitslosengeld dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 71 Abs. 2 iVm § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß §gemäß Paragraph 200,00 2 Tagen 71 Abs. 2 AlVG 71 Absatz 2, AlVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) beträgt daher: 220,00 Euro“ Dagegen hat der Beschwerdeführer eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er seinem langjährigen Freund CC, Neu Rum abgeholt habe, da dieser ihn angerufen und gebeten hatte, ihn abzuholen. Er habe verschlafe und habe den Beschwerdeführer gebeten, ob er ihm beim Zwiebel schälen helfen könne. Aus seinem Gesichtsausdruck habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass sein Freund sehr erschöpft gewesen sei und habe ihm darum sehr gerne geholfen, dies ohne Gegenleistung und ohne Bezahlung und sei auch das Lokal nicht in Betrieb gewesen. Kurz darauf sei die Finanzpolizei gekommen und habe er dies auch dort erwähnt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 und Abs 4 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Am 16.02.2016 wurde aufgrund einer Anzeige der TGKK von Organen der Finanzpolizei X Team ** eine Beschäftigungskontrolle im B-Lokal, X, durchgeführt. Dabei wurde um 11.40 Uhr an diesem Tag festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Vorbereitungsarbeiten für das Mittagsgeschäft hinter der Theke beschäftigt war, in dem er mit dem schneiden von Zwiebeln beschäftigt war. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen eines Dienstverhältnisses für Frau BB in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich als Küchenhilfe gearbeitet, es jedoch unterlassen, die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS in X über die Aufnahme dieser Tätigkeit (im Sinn des § 50 Abs 1 AlVG) in Kenntnis zu setzen, obwohl er beim AMS als arbeitslos gemeldet war. Er hat daher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) vorsätzlich in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Am 16.02.2016 wurde aufgrund einer Anzeige der TGKK von Organen der Finanzpolizei römisch zehn Team ** eine Beschäftigungskontrolle im B-Lokal, römisch zehn, durchgeführt. Dabei wurde um 11.40 Uhr an diesem Tag festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Vorbereitungsarbeiten für das Mittagsgeschäft hinter der Theke beschäftigt war, in dem er mit dem schneiden von Zwiebeln beschäftigt war. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen eines Dienstverhältnisses für Frau BB in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich als Küchenhilfe gearbeitet, es jedoch unterlassen, die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS in römisch zehn über die Aufnahme dieser Tätigkeit (im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) in Kenntnis zu setzen, obwohl er beim AMS als arbeitslos gemeldet war. Er hat daher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) vorsätzlich in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn CC eine spezifische, über eine langjährige Freundschaft hinausgehende Beziehung bestanden hätte. In dem gegen Frau BB ergangenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 29.04.2016, ****, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei Frau BB als Küchenhilfe beschäftigt war. In dem gegen Frau BB ergangenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 29.04.2016, ****, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei Frau BB als Küchenhilfe beschäftigt war. Zum Kontrollzeitpunkt hat der Beschwerdeführer Leistungen des AMS in Anspruch genommen. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat bei der Kontrolle lediglich angegeben, als Freundschaftsdienst Zwiebel zu schneiden, da Herr CC zu spät gekommen sei. Auch dies konnte anlässlich des behördlichen Aktes festgestellt werden. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: „Anzeigen § 50 AlVGParagraph 50, AlVG

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Strafbestimmungen § 71 AlVGParagraph 71, AlVG
(2)Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe lediglich als Freundschaftsdienst Zwiebel geschält, ist darauf hinzuweisen, dass in dem gegen Frau BB geführten Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bei Frau BB als Küchenhilfe beschäftigt war. Der Beschwerdeführer hat lediglich ausgeführt, dass er mit Herrn CC langjährig befreundet sei. Ein Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienst ist aber schon deshalb nicht zu sehen, da im Verfahren gegen Frau BB rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Küchenhilfe beschäftigt war. Darüber hinaus könnte ein Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienst nur dann vorliegen, wenn zwischen Herrn CC und dem Beschwerdeführer ein besonderes, über eine langjährige Freundschaft hinausgehendes Bindungsverhältnis vorliegen würde. Ein derartiges besonderes Bindungsverhältnis hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, obwohl er hiezu von sich aus verpflichtet gewesen wäre. Auch aus diesem Grund ist nicht von einem Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienst auszugehen. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit ist festzuhalten, dass ein Arbeitsgeber bei Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Unentgeltlichkeit ein angemessenes Entgelt schuldet. Im Verfahren gegen Frau BB wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Küchenhilfe beschäftigt war, sodass auch diesbezüglich von einem Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltanspruch ausgegangen werden konnte. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid unwidersprochen dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 16 Jahren in Österreich gemeldet ist und schon vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe war und hat er auch angeführt, dass er seit ca 2 Jahren bei der Firma D GmbH arbeite und in den Wintermonaten stempeln gehe. Aus diesem Umstand ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über seine diesbezügliche Meldeverpflichtung nach dem AlVG wusste. Es ist sohin von bedingtem Vorsatz auszugehen. „Strafbemessung § 19 VStGParagraph 19, VStG
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch seitens der belangten Behörde ohnehin nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, sodass die verhängte Strafe jedenfalls als angemessen anzusehen ist. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend war nichts zu werten. Die Verhängung einer Strafe in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung zu verantworten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung zu verantworten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.27.0521.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.